Höhere Fachschule für Marketing

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1 Höhere Fachschule für Marketing Bildungsgang Diplomierte Marketingmanagerin HF / Diplomierter Marketingmanager HF Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2009 Seite 1

2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 Art. 1 Umfang, Zweck 3 Art. 2 Diplom 3 II. Prüfungsorgane 4 Art. 3 Prüfungskommission 4 Art. 4 Aufgaben der Prüfungskommission 4 Art. 5 Prüfungsleitung 5 Art. 6 Expertinnen/Experten 5 Art. 7 Schweigepflicht 5 Art. 8 Fernbleiben von Prüfungen 5 Art. 9 Hilfsmittel 6 Art. 10 Verstösse gegen die Prüfungsordnung 6 Art. 11 Zutritt zu den Prüfungen 6 Art. 12 Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten 6 Art. 13 Einsichtnahme 6 III. Prüfungsarten 7 Art. 14 Beschreibung der verschiedenen Prüfungsarten 7 IV. Bewertung, Prüfungswiederholung 8 Art. 15 Bewertung der Prüfungsleistungen 8 Art. 16 Prüfungswiederholung 8 V. Promotion/Zulassung Diplomprüfung 9 Art. 17 Promotion 9 Art. 18 Promotionsbedingungen des ersten Studienjahres 9 Art. 19 Promotionsbedingungen des zweiten Studienjahres 9 Art. 20 Zulassung zur Diplomprüfung 9 VI. Diplomprüfung 10 Art. 21 Diplomprüfung 10 Art. 22 Diplomarbeit 10 Art. 23 Mündliche Prüfung 10 Art. 24 Fallstudie 10 Art. 25 Bestehen der Diplomprüfung 11 Art. 26 Wiederholung Diplomprüfung 11 Art. 27 Diplomzeugnis 11 VII. Übertritt/Anerkennung von Prüfungsleistungen 12 Art. 28 Anerkennung von Prüfungsleistungen eidgenössisch anerkannter 12 Höherer Fachschulen für Marketing VIII. Rechtsmittel 12 Art. 29 Einsprachen 12 Art. 30 Rekurse 12 IX. Schlussbestimmungen 12 Art. 31 Inkrafttreten 12 X. Anhang 13 _HFMarketing_Stand 21. April 2011.docx Seite 2

3 I. Allgemeines Art. 1 Umfang, Zweck 1. Das Qualifikationsverfahren umfasst Prüfungsleistungen der Studierenden aus allen sechs Semestern des Bildungsgangs. 2. Als Prüfungsleistungen gelten schriftliche und mündliche Prüfungen. Das Lösen von im Qualifikationsverfahren vorgesehenen Mastery Tests, Reflexionsarbeiten, Gruppenpuzzles, Transferaufgaben, Fallstudien und das Verfassen einer Diplomarbeit sind den schriftlichen Prüfungen gleichgestellt. 3. Mit den Prüfungsleistungen sollen die Studierenden zeigen, dass sie über die im Rahmenlehrplan umschriebenen Handlungskompetenzen verfügen. 4. Die Inhaberin/der Inhaber des Diploms soll fähig sein, Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen. Art. 2 Diplom 1. Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erhält ein Diplom. Das Diplom bezeugt, dass die Inhaberin/der Inhaber das Studium an der Höheren Fachschule für Marketing erfolgreich abgeschlossen hat. 2. Das Diplom berechtigt zum Führen des eidgenössisch geschützten Titels dipl. Marketingmanagerin HF bzw. dipl. Marketingmanager HF. 3. Das Diplom wird von der Vorsteherin/dem Vorsteher des Erziehungsdepartementes Basel- Stadt und der Präsidentin/dem Präsidenten der Prüfungskommission unterschrieben. 4. Die Anerkennung des Bildungsgangs Höhere Fachschule für Marketing wird beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie beantragt. _HFMarketing_Stand 21. April 2011.docx Seite 3

4 II. Prüfungsorgane Art. 3 Prüfungskommission 1. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: der Leiterin/dem Leiter Kaderbildung an der Handelsschule KV Basel der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Handelsschule KV Basel der Leiterin/dem Leiter Weiterbildung der Handelsschule KV Basel einer Vertreterin/einem Vertreter des KV Basel mindestens zwei Vertreterinnen/Vertretern aus der Praxis einer Vertreterin/einem Vertreter des ED Basel/Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter der Dozierenden. 2. Präsidentin/Präsident der Prüfungskommission ist eine Vertreterin/ein Vertreter aus der Praxis. 3. Wahlbehörde ist die Unterrichtskommission der Handelsschule KV Basel. 4. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Art. 4 Aufgaben der Prüfungskommission 1. Die Prüfungskommission überwacht Organisation und Durchführung der Prüfung. 2. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Ernennung der Expertinnen/Experten auf Antrag der Prüfungsleiterin/des Prüfungsleiters Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen Beaufsichtigung der Prüfungen Entscheid über das Erfüllen der Promotionsbedingungen Festlegung der Prüfungsgebühren Stellungnahme zu Beschwerden. _HFMarketing_Stand 21. April 2011.docx Seite 4

5 Art. 5 Prüfungsleitung 1. Die Leiterin/der Leiter HFMK ist Prüfungsleiterin/Prüfungsleiter. 2. Ihr/ihm obliegen bei der Organisation und Durchführung des gesamten Qualifikationsverfahrens die folgenden Aufgaben: Aufstellung des Prüfungsplanes Anfordern der Prüfungsaufgaben von den Fachexpertinnen/Fachexperten Festlegung der an der Prüfung erlaubten Hilfsmittel Einführung der Studierenden in die Diplomarbeit Ernennung von Betreuerinnen und Betreuern für die Diplomarbeit Durchführung der Prüfungen gemäss Prüfungsordnung Berichterstattung über den Verlauf der Prüfungen Antragstellung auf Abnahme der Prüfungsergebnisse zuhanden der Prüfungskommission Organisation der Diplomfeier. Art. 6 Expertinnen/Experten Den Expertinnen/Experten obliegen die folgenden Aufgaben: Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben Beurteilung der Leistungen der Kandidatinnen/Kandidaten Art. 7 Schweigepflicht Alle Prüfungsorgane unterstehen der Schweigepflicht. Art. 8 Fernbleiben von Prüfungen 1. Wer wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst oder anderen zwingenden Gründen einer Prüfung fernbleibt, hat dies unverzüglich der Prüfungsleiterin/dem Prüfungsleiter mitzuteilen und zu belegen. 2. Die Prüfungsleiterin/der Prüfungsleiter entscheidet über das Vorliegen zwingender Gründe. Die Prüfungsleiterin/der Prüfungsleiter kann einen Nachprüfungstermin bestimmen. 3. Wird die Prüfung aus einem anderen Grund nicht absolviert, wird sie mit null Punkten bewertet. _HFMarketing_Stand 21. April 2011.docx Seite 5

6 Art. 9 Hilfsmittel Bei den Prüfungen dürfen nur die von der Prüfungsleitung ausdrücklich erlaubten Hilfsmittel verwendet werden. Art. 10 Verstösse gegen die Prüfungsordnung 1. Verwendet eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder liegt ein anderer Verstoss gegen die Prüfungsordnung vor, so ist der Sachverhalt durch die Prüfungsleiterin/den Prüfungsleiter zuhanden der Prüfungskommission zu protokollieren. 2. Erweist sich die Beanstandung als berechtigt, wird die betroffene Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. 3. Eine Wiederholung der Prüfung kann erst am nächsten ordentlichen Prüfungstermin erfolgen. 4. Wird ein Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich festgestellt, kann die Prüfungskommission das Diplom entziehen. Art. 11 Zutritt zu den Prüfungen 1. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2. Die Mitglieder der Prüfungskommission, die Mitglieder der Schulleitung der Handelsschule KV Basel sowie die zuständigen Vertreterinnen/Vertreter des Bundes und des Kantons Basel-Stadt haben jederzeit Zutritt zu den Prüfungen. Art. 12 Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten Die Handelsschule KV Basel bewahrt die Diplomarbeiten und -aufgaben während drei Jahren und die Prüfungsnoten während zehn Jahren nach Erteilung des Diploms auf. Art. 13 Einsichtnahme Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse innerhalb der Beschwerdefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten zu nehmen. _HFMarketing_Stand 21. April 2011.docx Seite 6

7 III. Prüfungsarten Art. 14 Beschreibung der verschiedenen Prüfungsarten Reflexionsaufgabe (schriftlich) Diese Leistung entspricht einem angeleiteten Hinterfragen von Kenntnissen, Fähigkeiten und Verhalten. Sie dient also dazu, den Lernprozess zu reflektieren, diesen mit der eigenen Praxis zu verbinden und daraus Erkenntnisse abzuleiten. Maximal zu erreichende Punktzahl: 9 Punkte Mastery Test (schriftlich) Dies ist ein Wissenstest, welcher der Überprüfung des erarbeiteten Grundlagenwissens und des entsprechenden Verständnisses dient. Maximal zu erreichende Punktzahl: 3 Punkte Gruppenpuzzle (mündlich/schriftlich) Bei dieser Prüfungsart wird in der Gruppe selbstständig neuer Stoff erarbeitet. Dieser wird zu einer Präsentation bzw. einer Unterrichtssequenz aufbereitet. Im Rahmen des Präsenzunterrichts unterrichtet die Gruppe ihre Mitstudierenden. Maximal zu erreichende Punktzahl: 6 Punkte (einfach) oder 9 Punkte (komplex) Transferaufgabe (schriftlich) Im Selbststudium und/oder Präsenzunterricht erarbeitete Techniken, Methoden und Instrumente werden von den Studierenden anhand eines Beispiels, vorzugsweise aus der eigenen Praxis, schriftlich und als Hausaufgabe aufgezeigt. Maximal zu erreichende Punktzahl: 9 Punkte (einfach) oder 12 Punkte (komplex) Fallstudie (schriftlich) Komplexe Sachverhalte und Problemstellungen werden in zusammenhängender Form praxisnah präsentiert. Mittels gezielter Aufgaben-/Fragestellung sind die Studierenden aufgefordert, sich intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen und Lösungsansätze schriftlich zu erarbeiten. Maximal zu erreichende Punktzahl: 15 Punkte Schriftliche Prüfung Die Prüfung besteht aus einzelnen, voneinander unabhängigen Aufgaben und/oder kleineren Fallsituationen mit davon abgeleiteter Fragestellung. Sie dient dem Nachweis, dass die Studierenden den behandelten Stoff verstanden haben und anhand ausgewählter Praxisbeispiele anwenden können. Maximal zu erreichende Punktzahl: 12 Punkte Mündliche Prüfung In einem Gespräch mit zwei Expertinnen/Experten zeigen die Studierenden auf, dass sie den erarbeiteten Stoff verstanden haben und in der Lage sind, diesen in der Praxis anzuwenden sowie die vorgegebenen Situationen korrekt zu beurteilen. Gleichzeitig belegen sie, dass sie ihre Gedanken verständlich formulieren können. Maximal zu erreichende Punktzahl: 9 Punkte _HFMarketing_Stand 21. April 2011.docx Seite 7

8 IV. Bewertung, Prüfungswiederholung Art. 15 Bewertung der Prüfungsleistungen 1. Die Prüfungsleistungen werden mit Punkten bewertet (siehe Art. 14). Die maximal zu erreichende Punktzahl ist die höchste, Null die tiefste Bewertung. 2. Nur ganze Punkte sind zulässig. 3. Eine Prüfungsleistung gilt als erbracht, wenn mindestens ein Punkt erreicht wurde. Art. 16 Prüfungswiederholung 1. Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden. 2. Eine nicht erbrachte Prüfungsleistung muss in Form einer Wiederholung beigebracht werden. 3. Eine Prüfung kann ein Mal wiederholt werden. 4. Die Wiederholung der Prüfung findet am nächsten ordentlichen Prüfungstermin statt. _HFMarketing_Stand 21. April 2011.docx Seite 8

9 V. Promotion/Zulassung Diplomprüfung Art. 17 Promotion 1. Ende des ersten und des zweiten Studienjahres trifft die Prüfungskommission einen Promotionsentscheid für den Übertritt in das zweite bzw. das dritte Studienjahr. 2. Mitte des dritten Studienjahres trifft die Prüfungskommission den Entscheid für die Zulassung zur Diplomprüfung. 3. Sind weniger als 80 % der in einem Studienjahr resp. dem 5. Semester vorgesehenen Lektionen besucht worden, so kann die Promotion durch die Prüfungskommission verweigert werden. 4. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungskommission eine provisorische Promotion zulassen. Voraussetzung ist, dass die Mindestpunktzahl (Anhang, Punkt 2) erreicht worden ist. 5. Ist eine Promotion nicht möglich, muss das Studienjahr wiederholt werden. Dabei können bereits erbrachte Prüfungsleistungen übernommen werden. Die Wiederholung des Studienjahres muss spätestens innert drei Jahren nach dem Promotionsentscheid abgeschlossen sein. Art. 18 Promotionsbedingungen des ersten Studienjahres 1. Eine Promotion vom ersten ins zweite Studienjahr setzt voraus, dass alle Prüfungsleistungen erbracht und die Mindestpunktzahl des ersten Studienjahres (Anhang, Punkt 2) erreicht worden sind. 2. Der Promotionsentscheid des ersten Studienjahres wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich mit einem Leistungsnachweis eröffnet. Art. 19 Promotionsbedingungen des zweiten Studienjahres 1. Eine Promotion vom zweiten ins dritte Studienjahr setzt voraus, dass alle Prüfungsleistungen erbracht und die Mindestpunktzahl des zweiten Studienjahres (Anhang, Punkt 2) erreicht worden sind. 2. Der Promotionsentscheid des zweiten Studienjahres wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich mit einem Leistungsnachweis eröffnet. Art. 20 Zulassung zur Diplomprüfung 1. Zur Diplomprüfung zugelassen wird, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: alle Prüfungsleistungen des 5. Semesters sind erbracht, die Mindestpunktzahl (Anhang, Punkt 2) des 5. Semesters ist erreicht, die Auflagen aus der Promotion des 1. und 2. Studienjahres sind alle erfüllt. _HFMarketing_Stand 21. April 2011.docx Seite 9

10 2. Der Entscheid über die Zulassung zur Diplomprüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich eröffnet. VI. Diplomprüfung Art. 21 Diplomprüfung Die Diplomprüfung umfasst: eine Diplomarbeit eine mündliche Prüfung eine Fallstudie. Art. 22 Diplomarbeit 1. Das Thema der Diplomarbeit ist praxisorientiert. 2. Die Diplomarbeit bezieht sich auf eines oder mehrere Handlungsfelder, wobei das Handlungsfeld 1 (Marketing) zwingend Teil der Arbeit sein muss. 3. Die Diplomarbeit ist eine eigenständige und fachlich fundierte Arbeit. 4. Jede Diplomarbeit wird von zwei Expertinnen/zwei Experten beurteilt. Art. 23 Mündliche Prüfung 1. Der Studiengang schliesst mit einer mündlichen Prüfung ab, die sich aus einer Präsentation der Diplomarbeit und einem anschliessenden Fachgespräch über die Diplomarbeit zusammensetzt. 2. In der mündlichen Prüfung müssen mindestens vier von zehn Handlungsfeldern miteinander verknüpft werden, wobei die Handlungsfelder 1 (Marketing) und 2 (Verkauf) zwingend beinhaltet sein müssen. Art. 24 Fallstudie Die Fallstudie ist handlungsfeldübergreifend, wobei das Handlungsfeld 1 (Marketing) zwingend Teil der Fallstudie sein muss. _HFMarketing_Stand 21. April 2011.docx Seite 10

11 Art. 25 Bestehen der Diplomprüfung 1. Der Entscheid über das Bestehen der Diplomprüfung wird von der Prüfungskommission getroffen. 2. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind: in der Diplomarbeit die Mindestpunktzahl (Anhang, Punkt 3) erreicht worden ist, in der mündlichen Prüfung die Mindestpunktzahl (Anhang, Punkt 3) erreicht worden ist, in der Fallstudie die Mindestpunktzahl (Anhang, Punkt 3) erreicht worden ist. 3. Der Entscheid wird der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich eröffnet. Art. 26 Wiederholung Diplomprüfung 1. Ein nichtbestandener Teil der Diplomprüfung kann ein Mal wiederholt werden. 2. Die Wiederholung findet am nächstmöglichen Prüfungstermin statt. Art. 27 Diplomzeugnis 1. Das Diplomzeugnis weist für jedes Handlungsfeld, jeden Prozess und alle Teile der Diplomprüfung eine Note aus. Die Berechnung der Noten erfolgt aufgrund der 100er-Skala im Anhang. 2. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der im Diplomzeugnis ausgewiesenen Noten. 3. Das Thema der Diplomarbeit wird aufgeführt. _HFMarketing_Stand 21. April 2011.docx Seite 11

12 VII. Übertritt/Anerkennung von Prüfungsleistungen Art. 28 Anerkennung von Prüfungsleistungen eidgenössisch anerkannter Höherer Fachschulen für Marketing Bewerberinnen und Bewerber mit ausgewiesenen Prüfungsleistungen einer anderen eidg. anerkannten HF Marketing können direkt in ein ihrem Ausbildungsstand entsprechendes Semester aufgenommen werden. Dies gilt auch für Personen mit gleichwertigen Qualifikationen. Über die Gleichwertigkeit von Qualifikationen und die Zuweisung des angemessenen Studiensemesters entscheidet die Leiterin/der Leiter der HFMK. VIII. Rechtsmittel Art. 29 Einsprachen Einsprachen gegen Prüfungsergebnisse sind innert 10 Tagen nach Eröffnung schriftlich und begründet an die Prüfungskommission zu richten. Art. 30 Rekurse 1. Bei Ablehnung der Einsprache durch die Prüfungskommission kann innert 10 Tagen Rekurs an das zuständige Departement des Kantons Basel-Stadt erhoben werden. 2. Bei Ablehnung des Rekurses werden die Kosten der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer belastet. IX. Schlussbestimmungen Art. 31 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung wurde am 17. Juni 2010 von der Unterrichtskommission der Handelsschule KV Basel genehmigt und tritt rückwirkend per 15. Oktober 2009 in Kraft. _HFMarketing_Stand 21. April 2011.docx Seite 12

13 X. Anhang 1. Handlungsfelder/Prozesse 1.1. Handlungsfelder 1 Marketing 2 Verkauf 3 Public Relations 4 Unternehmensführung 5 Personalwesen 6 Rechnungswesen/Finanzierung 7 Informatik 8 Forschung und Entwicklung 9 Qualitätsmanagement 10 Produktion, Beschaffung und Logistik 1.2 Prozesse A Wirtschaftsenglisch B Volkswirtschaft C Privat-/Arbeitsrecht D Kulturelle Aspekte des Managements _HFMarketing_Stand 21. April 2011.docx Seite 13

14 2. Bewertung der Prüfungsleistungen Handlungsfelder Nr. Prozesse Nr. 1. Studienjahr ( Semester) Maximum 2. Studienjahr ( Semester) 3. Studienjahr (5. Semester) Gesamt Punkte Punkte Punkte Punkte Mindestpunktzahl Promotion Maximum Mindestpunktzahl Promotion Maximum Mindestpunktzahl Promotion Maximum Mindestpunktzahl Promotion Marketing Verkauf Public Relations Unternehmensführung Personalwesen Rechnungswesen/ Finanzierung Informatik Forschung und Entwicklung Qualitätsmanagement Produktion, Beschaffung und Logistik Wirtschaftsenglisch A Volkswirtschaft B Privat-/Arbeitsrecht C Kulturelle Aspekte des Managements D Total Seite 14

15 3. Bewertung der Diplomprüfung Punkte Bereich Maximum Mindestpunktzahl zum Bestehen der Diplomprüfung Diplomarbeit mündliche Prüfung Fallstudie Total Seite 15

16 4. Gesamtbewertung Prüfungsordnung HF Marketing (HFMK) Nr Handlungsfelder/Prozesse Diplomprüfung maximal erreichbar Punkte Promotion 1 Marketing Verkauf Public Relations Unternehmensführung Personalwesen Rechnungswesen/Finanzierung Informatik Forschung und Entwicklung Qualitätsmanagement Produktion, Beschaffung und Logistik A Wirtschaftsenglisch B Volkswirtschaft 12 7 C Privat-/Arbeitsrecht D Kulturelle Aspekte des Managements 6 4 Subtotal Handlungsfelder/Prozesse Seite 16 Mindestpunktzahl Diplom Diplomarbeit mündliche Prüfung Fallstudie Subtotal Diplomprüfung Total

17 5. Umrechnung Noten / 100er-Skala Prozente der maximalen Punktzahl Note ab 92.0% 6 83% 91% % 82 % 5 65% 73% % 64% 4 45% 54% % 44% 3 27% 35% % 26% 2 9% 16% 1.5 bis 8% 1 Seite 16

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