Meldung einer Kindeswohlgefährdung an das Referat Jugendhilfe

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1 Meldung einer Kindeswohlgefährdung an das Referat Jugendhilfe Inhalt Seite 1) Meldung an das Referat Jugendhilfe 2 2) Verfahrensweise im Referat Jugendhilfe nach Eingang einer Meldung 4 3) Erläuterungen zum Meldeformular 6 Meldeformular Meldeformular für medizinisches Personal Schutzauftrag I Meldung Referat Jugendhilfe I Inhalt

2 1) Meldung an das Referat Jugendhilfe Kindeswohlgefährdung Es liegen Anhaltspunkte für eine akute Kindeswohlgefährdung vor wie z. B. - keine Nahrung/Flüssigkeit - lebensnotwendige medizinische Versorgung wird nicht gewährleistet - keine oder ungeeignete Aufsichtspersonen (akute Phase einer suchterkrankung und/ oder psychischen Erkrankung) - Suizidankündigung - dramatische Wohnverhältnisse (z. B. stark verschmutzte und vermüllte Wohnung) - Kind bittet um Hilfe, will nicht mehr nach Hause - (wiederholt) auftretende Verletzungen (z. B. Brüche, Verbrennungen, Verbrühungen) mit unklarer oder nicht nachvollziehbarer Ursache siehe akute Gefährdung Kindeswohlgefährdung, d. h. gewichtige Anhaltspunkte wurden in einer Gefährdungseinschätzung (Fallgespräch extern) festgestellt und - die Abwendung der Gefährdung durch geeignete Hilfsmaßnahmen (Elterngespräch, Schutzplan, Vermittlung zu Netzwerkpartnern) zeigt keinen Erfolg, - die Personensorgeberechtigten zeigen keine Problemakzeptanz oder fehlende Bereitschaft der Gefährdung entgegenzuwirken bzw. Hilfen anzunehmen (z. B. wenn die im Schutzplan gemeinsam festgelegten Vereinbarungen nicht (mehr) eingehalten werden). Die Grenzen der eigenen Handlungsmöglichkeiten sind erreicht. Es wurde alles Mögliche getan, um die Gefährdung abzuwenden und die Sicherheit des Kindes bzw. des/der Jugendlichen sicherzustellen: - Ausschöpfung der berufsspezifischen Handlungsmöglichkeiten - kein Zugang (mehr) zu den Eltern, Kindern bzw. Jugendlichen - Gefahr ist nicht anders abwendbar - vgl. Verfahrensweg bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Abgabe der Fallverantwortung durch Meldung an das Referat Jugendhilfe notwendig! Die Meldung einer Kindeswohlgefährdung an das Referat Jugendhilfe soll schriftlich mit dem Meldebogen (einschließlich der Dokumentationsformulare) erfolgen. Dies erfolgt durch die Leitung der Einrichtung bzw. des Dienstes. In der Regel ist ein persönliches Telefonat zwischen dem/der Melderin und der Fachkraft Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) zwingend erforderlich. Eine Informationsweitergabe mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist der optimale Weg (Königsweg). Denn ein guter Übergang zu einer anderen helfenden Stelle (Referat Jugendhilfe) ist sehr wichtig, wenn weitergehende Hilfe oder Abklärung notwendig sind. Die Aufgabe der Netzwerkpartner besteht darin, diesen Weg zu ebnen, aktiv einzuleiten und Eltern ggf. zu begleiten. Schutzauftrag I Meldung an Referat Jugendhilfe I Meldung 2

3 Einer Informationsweitergabe ohne Einwilligung der Personensorgeberechtigten geht der in der Rubrik Verfahrensweg beschriebene Ablauf voraus. Nur durch die Einhaltung dieses Verfahrens ist die Rechtsgrundlage für eine Datenübermittlung zum Schutz des Kindes bzw. Jugendlichen gegeben. Es gilt dabei, außer in seltenen Fällen, in denen durch Transparenz der Schutz des Kindes ernsthaft gefährdet würde, der zentrale Grundsatz: Vielleicht gegen den Willen der Personensorgeberechtigten, aber nicht ohne ihr Wissen.. Die Personensorgeberechtigten sowie das Kind bzw. der/die Jugendliche sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes bzw. des/der Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Eltern sollten immer transparent über weitere Schritte informiert werden und die Möglichkeit erhalten, sich selbst beim Referat Jugendhilfe Hilfe zu holen (Transparenzgebot). Die Meldung einer Kindeswohlgefährdung kann sowohl telefonisch, als auch schriftlich per Fax oder elektronisch per mittels Meldebogen erfolgen. Es empfiehlt sich, die Meldung grundsätzlich schriftlich zu übermitteln. Darüber hinaus erleichtert eine qualitativ hochwertige" Meldung mit möglichst konkreten Hinweisen zu gegebenen Anhaltspunkten und bereits unternommenen Schritten die Weiterbearbeitung im Referat Jugendhilfe insbesondere wenn die Einschaltung des Familiengerichtes notwendig wird. Neben dem Meldebogen sollten dem Referat Jugendhilfe folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden: Ampelbogen des betroffenen Kindes bzw. Jugendlichen Dokumentationsformular Ersteinschätzung Schutzplan Dokumentationsformular Fallgespräch intern Dokumentationsformular Fallgespräch extern Meldung an das Referat Jugendhilfe bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung: Landratsamt Erzgebirgskreis Referat Jugendhilfe Postanschrift: Sprechzeiten: Paulus-Jenisius-Straße 24 Mo., Mi., Fr. 08:00-12:00 Uhr Annaberg-Buchholz Di., Do. 08:00-18:00 Uhr Telefon: Fax: Bei akuter Gefahr und sofortigem Handlungsbedarf sollte bitte immer auch eine telefonische Meldung erfolgen! Außerhalb der Sprechzeiten bitte Rettungsdienst unter 112 oder Polizei unter 110 informieren. Schutzauftrag I Meldung an Referat Jugendhilfe I Meldung 3

4 2) Verfahrensweise im Referat Jugendhilfe nach Eingang einer Meldung Oft stellt sich die Frage, wie eine Meldung im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) weiterbearbeitet wird. Hierzu gibt es eine vorgeschriebene Verfahrensweise beim Eingang einer Meldung bezüglich (eines Verdacht) einer Kindeswohlgefährdung: Jeder Meldung wird nachgegangen! Zuständigkeitsprüfung Nach Eingang einer Mitteilung wird geklärt, welche/r Mitarbeiter/in für den Fall zuständig ist. Entscheidend für die Zuständigkeit ist der Wohnort der Personensorgeberechtigten oder der tatsächliche Aufenthaltsort des Kindes bzw. des/der Jugendlichen. Die Meldung wird zur Überprüfung dem/der zuständigen Mitarbeiter/in oder der Vertretung zugewiesen. Beurteilung der Meldung und Entscheidung zur Vorgehensweise Auch im Referat Jugendhilfe entscheidet nicht ein/e einzelne/r Mitarbeiter/in. Die fallzuständige Fachkraft beruft eine Teamberatung ein, in der die Fachkräfte gemeinsam die in der Meldung verfassten gewichtigen Anhaltspunkte bewerten und daraus einen möglichen Handlungsbedarf ableiten. Hausbesuch Je nach Situation bzw. der aus der Meldung resultierenden Dringlichkeit kann dies sofort oder innerhalb weniger Tage erfolgen. Dabei kann der Hausbesuch angekündigt oder unangekündigt erfolgen. Risikoeinschätzung vor Ort Vor Ort erfolgt eine Risikoeinschätzung im Hinblick auf die häusliche/soziale Situation, das Erscheinungsbild/Verhalten des Kindes bzw. des/der Jugendlichen sowie die Ressourcen und das Kooperationsverhalten der Familie. aus der Risikoeinschätzung resultierende Entscheidungsmöglichkeiten: Aus dieser Risikoeinschätzung erfolgt dann eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen. Dabei sind grundsätzlich drei Möglichkeiten gegeben: 1. Es stellt sich heraus, dass keine Gefährdung vorliegt. 2. Es liegen Anhaltspunkte für eine Entwicklungsgefährdung vor. Ist dies der Fall werden mit der Familie geeignete Hilfen besprochen. Die Familie kann an geeignete Beratungs- und Unterstützungsangebote vermittelt werden, z. B. Angebote, Elternkurse, Erziehungsberatung, Schuldnerberatung oder es werden Hilfen zur Erziehung nach 27 ff. SGB VIII angeboten. In diesem Kontext ist es wichtig zu wissen, dass alle Hilfen zur Erziehung grundsätzlich auf Freiwilligkeit beruhen. Wenn die Familie keine Hilfen annehmen will, sind auch dem Referat Jugendhilfe die Hände gebunden". 3. Es liegt eine akute Gefährdung bzw. gewichtige Anhaltspunkte vor. a) Es liegt eine akute Gefährdung vor, die unter Mitwirkung der Personensorgeberechtigten in absehbarer Zeit abwendbar erscheint. Schutzauftrag I Meldung an Referat Jugendhilfe I Verfahrensweise im Referat Jugendhilfe vgl. Dresdner Kinderschutzordner 4

5 Mit der Familie werden geeignete Hilfen besprochen. Die Familie kann an geeignete Beratungs- und Unterstützungsangebote vermittelt werden, z. B. Angebote, Elternkurse, Erziehungsberatung, Schuldnerberatung oder es werden Hilfen aus dem Bereich der Hilfen zur Erziehung nach 27 ff. SGB VIII angeboten. Wenn die Familie diese Hilfen nicht annehmen will, kann die Familie nur durch eine (familien-)gerichtliche Weisung gegen ihren Willen zur Annahme einer Hilfe gezwungen werden. b) Es liegt eine solch akute Gefährdung vor, die die Heraus- bzw. Inobhutnahme des Kindes bzw. des/der Jugendlichen erfordert. Auch hierbei gilt, dass die Personensorgeberechtigten ihre Zustimmung zur Fremdplatzierung ihres Kindes geben müssen. Im Unterschied zur fehlenden Mitwirkung bei drohender Gefährdung kann die Fachkraft im ASD das Kind bzw. den/die Jugendliche bei einer solch akuten Gefährdung auch gegen den Willen der Eltern in Obhut nehmen. Jedoch muss dann umgehend die Einschaltung des zuständigen Familiengerichtes erfolgen. Ich bin meine Sorge nicht losgeworden oder bin weiterhin beunruhigt. Ist eine Rückmeldung des ASD zu meiner Meldung eingegangen? Wer ist zuständig? Kann ich deshalb die Situation für einen gewissen Zeitraum nur beobachtend wahrnehmen? Halte ich es für besser, eine erneute Mitteilung an den ASD zu schicken? Habe ich mich dazu im Team bzw. mit der Leitung abgesprochen? Ich habe den Eindruck, die Situation verbessert sich nicht bzw. nicht in notwendigem Maße. Welche eigenen Vorstellungen zeitlich und bezüglich einzuleitender Maßnahmen habe ich für eine Verbesserung der Situation für das Kind bzw. den/die Jugendliche/n? Erscheinen mir diese realistisch genug im Hinblick meiner mir zur Verfügung stehenden Informationen über die Familie? Benötige ich Informationen zum weiteren Verlauf meiner Meldung und eingeleiteter Unterstützungsmaßnahmen? Werde ich als Fachkraft evtl. zu Hilfeplangesprächen eingeladen? Beobachte ich neue oder weitere Hinweise zur Gefährdungslage des Kindes bzw. des/der Jugendlichen? Halte ich deshalb eine weitere Meldung an das Referat Jugendhilfe für sinnvoll? Habe ich mich dazu im Team bzw. mit der Leitung abgesprochen? Die Situation hat sich verschlimmert und/oder ich habe weitere oder schwerwiegende Informationen zur Gefährdung des Kindes oder des/der Jugendlichen mitzuteilen. Sind die Gefährdungshinweise zur Einschätzung der Gesamtsituation und einzuleitender Maßnahmen wichtig? Ist es wichtig, mein Anliegen dringend zu machen, weil die Gefährdung akut ist? Habe ich Informationen zur zuständigen Fachkraft im ASD? Kann ich mich direkt und ohne Zeitverzug mit dem zuständigen Fallbearbeiter im ASD telefonisch in Verbindung setzen? Was kann ich selbst in meiner Verantwortung und ohne Zeitverzug unternehmen? Habe ich mich dazu im Team bzw. mit der Leitung abgesprochen? Schutzauftrag I Meldung an Referat Jugendhilfe I Verfahrensweise im Referat Jugendhilfe vgl. Dresdner Kinderschutzordner 5

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