Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins"

Transkript

1 Berlin, im Februar 2008 Stellungnahme Nr. 5/08 abrufbar unter Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts des Bundesministeriums der Justiz vom , Aktenzeichen: I A / /2007 Mitglieder des Familienrechtsausschusses: Rechtsanwältin Dr. Ingrid Groß (Vorsitzende und Berichterstatterin), Augsburg Rechtsanwalt Dr. Peter Finger, Frankfurt am Main Rechtsanwalt Jörn Hauß, Duisburg Rechtsanwalt und Notar Thomas Kilger, Hechingen Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Oldenburg zuständige DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Angelika Rüstow, Berlin

2 2 Verteiler: Bundesministerium der Justiz Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages, Arbeitsgruppe Recht Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende des Forums Junge Anwaltschaft Geschäftsführender Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins Deutscher Richterbund Deutscher Juristinnenbund Deutscher Steuerberaterverband Bundesrechtsanwaltskammer Bundesnotarkammer Bundesgerichtshof, Bibliothek Deutscher Notarverein Deutscher Familiengerichtstag e.v. Bundesverband der Freien Berufe ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesfachgruppe Justiz Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht Redaktionen der NJW; FamRZ; FuR; Familie, Partnerschaft und Recht

3 3 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Der Entwurf will das Recht des Zugewinnausgleichs, das sich auch nach Auffassung des DAV grundsätzlich bewährt hat, zukunftsfähig machen. Er will unredliche Vermögensverschiebungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten, vor denen der begünstigte Ehegatte nach der gegenwärtigen Gesetzeslage nur unzureichend geschützt ist, erschweren. Dies ist eine Forderung, die der DAV schon früher mit der Politik diskutiert hat. Das Problem ist von großer praktischer Bedeutung, seine Lösung ist dringlich. Der DAV fordert ebenfalls seit langem, die Tilgung von Schulden, die ein Ehegatte bei Eheschließung hatte und die während der Ehe getilgt worden sind, nicht unberücksichtigt zu lassen. Der DAV begrüßt deshalb die Intentionen des Entwurfs ausdrücklich. Er meint allerdings, dass die bisher gefundenen Lösungsvorschläge im einzelnen noch korrigiert werden könnten und führt hierzu eine Reihe von Beispielen an. A) Güterrecht I. Die negativen Vermögensmassen 1374 Abs. 1, Abs. 3; 1375 Abs. 1 S. 2 BGB-E 1. Zu lösen sind zwei Probleme: Die Behandlung des überschuldeten Anfangsvermögens und Zurechnungsvermögens und das Verbot der Verrechnung zwischen Anfangsvermögen und Zurechnungsvermögen. Der Entwurf hat sich gegen Einzellösungen entschieden, die ohne weiteres möglich gewesen wären und wagt Eingriffe in das bisherige System: (1) Die drei bisherigen Nulllösungen im Anfangs-, Zurechnungs- und Endvermögen sollen beseitigt werden, der dadurch vergrößerte Ausgleichsanspruch soll aber auf ½ des Endvermögens des Verpflichteten begrenzt werden (Kappungsgrenze). Die Kappungsgrenze bestand bisher schon ohne dass es ausdrücklich gesagt werden musste, weil sie sich mathematisch aus den Nulllösungen ohnehin ergab. Sie muss nun ausdrücklich in Folge der Nulllösungen ins Gesetz aufgenommen werden ( 1378 Abs. 2 S. 1 BGB-E).

4 4 (2) a) Die Berücksichtigung von negativem Anfangs-/Zurechnungsvermögen ist wiederholt gefordert worden. Der bei der Heirat überschuldete Ehegatte ist ein durchaus praktischer Fall; das negative Zurechnungsvermögen dagegen ist eine Seltenheit. Es geht um überschuldete Erbschaften, die aus Pietät angenommen werden oder aber um Vermögensgesamtheiten, deren Überschuldung nicht erkannt wird (z. B. Gesellschaftsanteil). Hierbei geht es nur um die Übernahme persönlicher Schulden. Die Hypothekenbelastung als solche macht aus dem Zurechnungsvermögen vielleicht ein Nullvermögen, nicht aber negatives Vermögen (insoweit ist der Hinweis auf Seite 25 Mitte etwas unscharf). Durch die Zulassung von negativem Anfangs- /Zurechnungsvermögen wird der Zugewinn erhöht, sofern Abzahlungen geleistet wurden. Hatte ein Ehegatten bei der Heirat ,- Schulden und hat er im Endvermögen ,- aktiv, während der andere Ehegatte einen Zugewinn von 0 erzielt hat, würde heute der Ausgleich ,- betragen; rechnerisch würden sich bei Zulassung des negativen Endvermögens ,- Zugewinnausgleich ergeben, die aber durch die Kappungsgrenze (zu der noch Stellung genommen wird) wieder auf ,- reduziert werden. Eine Besserstellung des anderen Ehegatten gegenüber heute ergibt die vorgeschlagene Lösung nur dann, wenn der andere Ehegatte ebenfalls einen Zugewinn gemacht hat. In diesem Zusammenhang sollten die Begründung und die Rechenbeispiele überprüft werden: Der Vergleich zwischen altem und neuen Recht setzt voraus, dass nur das Anfangs-/Zurechnungsvermögen geändert wird. In der Begründung und in den Rechenbeispielen wird zusätzlich das Endvermögen geändert und zwar so, als würden die Schulden des Anfangs-/Zurechnungsvermögens nur dann im Endvermögen berücksichtigt, wenn sie auch im Anfangs- /Zurechnungsvermögen als negative Positionen stehen. So heißt es z. B. auf Seite 25: M nimmt.. das Erbe seiner Mutter an und verschuldet sich dadurch um ,-. Nach geltendem Recht vermindert sich dadurch gemäß 1375 Abs. 1 BGB das Endvermögen von ,- auf ,-. Auf Seite 26 heißt es: Bei Berücksichtigung der Schulden als negatives Anfangsvermögen vermindert sich das Endvermögen von M auf ,-. Es sollte mit gleichbleibendem Endvermögen gerechnet werden, nämlich mit dem Vermögen, das der betreffende Ehegatte tatsächlich hat. Es kommt nicht darauf an, ob die Schulden aus der Anfangszeit oder einer Erbschaft stammen oder ob sie sich im Lauf der Ehe ergeben haben.

5 5 Zum Beispiel auf Seite 26 oben: Nach geltendem Recht ergeben sich bei Anfangsvermögen ,00 und Endvermögen ,00 ein Zugewinn von ,00 und damit ein Ausgleichsanspruch von ,00. Die./ ,- werden nicht berücksichtigt. Nach neuem Recht ergeben sich Anfangsvermögen ,00./ , ,00 Endvermögen ,00 Differenz ,00 Ausgleichsanspruch ,00. (Wenn man im Anfangsvermögen und im Endvermögen jeweils den gleichen Schuldenbetrag abzieht, den man vorher nicht abgezogen hat, kommen natürlich die gleichen Ergebnisse heraus!) Zum Beispiel auf Seite 26 unten: In diesem Beispiel stecken Fehler. Im Abschnitt Miterbe; geltendes Recht sind die ,- in der linken Spalte falsch und müssen ,- heißen. Beim Endvermögen heißt es nicht ,- sondern ,- ; der Zugewinn ist mit ,- rechnerisch richtig angegeben, wobei dann aber der Ausgleich in der rechten Spalte ,- heißen müsste. b) Die Verrechnung zwischen Anfangs- und Endvermögen Die Korrektur des Ausschlusses der Verrechnung zwischen diesen beiden Vermögensmassen ist ebenfalls ein alter Wunsch an den Gesetzgeber. Der Entwurf geht davon aus, dass durch die Zulassung von negativem Anfangs-/Zurechnungsvermögen sozusagen automatisch das Verrechnungsverbot beseitigt ist (Seite 25). Nachdem die Rechtsprechung das Verrechnungsverbot nicht zuletzt auf den Wortlaut des 1374 Abs. 2 gestützt hat, sollte auch der Wortlaut geändert werden. Es wird eben nicht nur hinzugerechnet (was sprachlich eine Mehrung bedeutet), sondern es wird auch weggerechnet, also Anfangs- und Zurechnungsvermögen gegeneinander verrechnet.

6 6 (3) Negatives Endvermögen a) Beim negativen Anfangs-/Zurechnungsvermögen geht es um die Besserstellung des jeweils anderen Ehegatten durch Erhöhung des Zugewinnausgleichs. Beim negativen Endvermögen das bisher nicht problematisch war geht es umgekehrt um die Besserstellung des Verpflichteten, dessen Schulden zugewinnmindernd wirken sollen. b) Diese Änderung wird als Folgeänderung zu dem negativen Anfangs-/Zurechnungsvermögen bezeichnet (Seite 27). Das ist auch richtig, jedoch nur für die Fälle, in denen die Schulden des Anfangs-/Zurechnungsvermögens nicht oder nur teilweise abgezahlt worden sind und der Schuldner im Endvermögen immer noch negativ ist. In diesen Fällen soll ihm nicht ein Zugewinn unterstellt werden, den er nicht hat (z. B. bei Endvermögen./ ,- ; durch die Nulllösung der bisherigen Gesetzesfassung, würde sein Endvermögen höher, nämlich 0). c) Die Einführung eines negativen Endvermögens geht aber über die bloße Folgeänderung hinaus. Auch unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze (s. u.) ergeben sich Wirkungen, die wohl nicht so beabsichtigt sind. Wenn ausgeführt wird (Seite 30), es solle nicht zu einer Verteilung von Verlusten kommen, steht dem die vorgeschlagene Einführung eines negativen Endvermögens entgegen: Die Verluste des Einen werden gerade durch eventuelle Gewinne des anderen teilweise ausgeglichen, also verteilt. (4) Zur Kappungsgrenze 1378 Abs. 2 BGB-E a) Der durch die Zulassung der negativen Vermögensmassen erhöhte Zugewinnausgleichsanspruch wird begrenzt. Der jeweilige Schuldner soll nicht nur nicht gezwungen sein, Schulden zu machen um den Zugewinnausgleich zu bezahlen; er soll auch nicht sein ganzes Endvermögen für einen Zugewinnausgleich bezahlen müssen, der sich rechnerisch ergibt. Der Zugewinnausgleich soll vielmehr egal wie hoch der wirkliche Anspruch ist auf die Hälfte des Endvermögens des Ausgleichspflichtigen beschränkt werden. Dieses Ergebnis ist, wie gesagt, nicht neu, es soll nur jetzt ausdrücklich im Gesetz erscheinen. b) Die Kappungsgrenze wird (auf Seite 28) begründet: Diese Beschränkung der Ausgleichspflicht entspricht dem unverändert richtigen Grundgedanken des Güterrechts, wonach beide Ehegatten an dem, was sie während der Ehe erworben haben, gerecht je zur Hälfte beteiligt werden. Diese Ausführungen überraschen. Die Kappungsgrenze ist das genaue

7 7 Gegenteil einer Beteiligung gerecht je zur Hälfte. Bezahlte Schulden sind schließlich genau so erwirtschaftet worden wie getätigte Ersparnisse. Mit gerechter Teilung kann die Kappungsgrenze nicht gerechtfertigt werden. Ein so einschneidender Eingriff gegen den Ausgleich des Zugewinns sollte begründet werden, auch wenn die Begründung nicht ganz leicht zu finden ist. Zu denken wäre bezüglich des Anfangsvermögens, dass hier eine Art ehebedingter Zuwendung vorliegt, indem der andere Ehegatte sich einschränkt, damit die Schulden bezahlt werden können und dass die ehebedingten Zuwendungen auch sonst nicht 1:1 ausgeglichen werden; eine andere Situation ist beim negativen Endvermögen: Es soll keine grenzenlose Beteiligung an den Schulden des anderen geben. Wenn der Güterstand das eigenständige Wirtschaften gestattet und praktisch kein Einfluss auf das Wirtschaften des anderen besteht ( 1365 BGB ist ein zahnloser Tiger), lässt sich die schrankenlose Übernahme von Schulden über den Zugewinnausgleich nicht rechtfertigen. Das alles sind freilich nur Gründe für eine Einschränkung des rechnerischen Ausgleichs, nicht aber unbedingt für die Halbierung. c) Zu den Wirkungen der Kappungsgrenze: Beim negativen Anfangsvermögen ergibt sich wie schon gesagt eine Verbesserung der anderen Partei nur, wenn sie selber Zugewinn gemacht hat. Am krassesten sind die Ergebnisse, wenn alle Schulden abbezahlt sind, der ehemalige Schuldner ein Endvermögen von 0 hat und der andere Ehegatte keinen Zugewinn erzielt hat. Dann wäre der Zugewinnausgleich die Hälfte der bezahlten Schulden, ist aber wegen der Kappungsgrenze 0. Die Frage, ob ausgerechnet der Ehegatte, der selber keinen Pfennig erspart hat, sondern alles was erübrigt werden konnte, in die Schuldentilgung des anderen gesteckt hat, daraus keinen Vorteil bei Ende der Ehe haben soll, muss schon gestellt werden. Beim negativen Zurechnungsvermögen gilt das Gleiche. Zum negativen Endvermögen: Ist Zugewinn und Endvermögen beim Verpflichteten gleich hoch (hat er also mit einem Anfangs-/Zurechnungsvermögen von 0 begonnen) führt die Kappungsgrenze zum gleichen Ergebnis wie bisher (auf das negative Endvermögen des anderen kommt es nicht an).

8 8 Kritisch und nicht mehr vertretbar wird das negative Endvermögen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte Anfangs-/Zurechnungsvermögen hat. Beispiel: Ein Ehegatte fange an mit 0,00 und habe ein Endvermögen von./ ,00. Er hat einen negativen Zugewinn von./ ,00. Der andere Ehegatte habe mit einem Anfangsvermögen angefangen von ,00 und habe im Endvermögen ,00. Sein Zugewinn beträgt ,00. Nach dem geltenden Recht wird ein Zugewinnausgleichsanspruch von ,00 geschuldet. Nach dem Entwurf ergibt sich eine Zugewinndifferenz von (./ , ,- ) ,-, die Ausgleichspflicht beträgt ,-. Die Kappungsgrenze versagt hier: Der ausgleichspflichtige Ehegatte hat ,- und zahlt tatsächlich ,- Zugewinnausgleich (mehr oder weniger an die Gläubiger des anderen). Die Vorstellung, dass ein Ehegatte z. B. das von seinen Eltern geerbte Haus einsetzen muss als Zugewinnausgleich um die Gläubiger des anderen zu befriedigen, ist befremdlich und wohl auch nicht gewollt. (5) Zur Würdigung: a) Es fragt sich, ob die Ergebnisse, die bei Aufrechterhaltung der Kappungsgrenze erzielt werden, nicht doch etwas dürftig sind und auf der anderen Seite die Gefahren, die bei Aufhebung der Kappungsgrenze entstünden, zu groß sind. b) Die Probleme sind doch eingrenzbar. Man könnte das Problem des negativen Anfangs-/Zurechnungsvermögens ähnlich wie der code civil in der Weise lösen, dass es beim Anfangs-/Zurechnungsvermögen von 0 bleibt und die tatsächlich bezahlten Beträge dem Endvermögen zugerechnet werden. Man könnte die Lösung stattdessen auch über einen erweiterten 1381 BGB finden.

9 9 Das Problem des Verrechnungsverbots zwischen Anfangsvermögen und Zurechnungsvermögen ließe sich durch eine Änderung des Gesetzeswortlauts in 1374 Abs. 2 erreichen, wenn bestimmt wird, dass das aktive Anfangs- oder Zurechnungsvermögen primär auf diejenigen Schulden des Anfangs-/Zurechnungsvermögens zu verrechnen sind, die wegen der Nulllösung nicht zum Zuge kommen. Zum negativen Endvermögen: Als Folgelösung wäre es, wenn man vom negativen Anfangs- /Zurechnungsvermögen absieht, nicht erforderlich. Darüber hinaus haben sich, soweit ersichtlich, in der Praxis keine wirklich gravierenden Probleme daraus ergeben, dass nicht mit einem negativen Endvermögen gerechnet wird. II. Die illoyalen Verfügungen, 1378 Abs. 1 S. 2 BGB-E Die Lösung dieses Problems ist in der Tat dringlich. Die allein aus verschiedenen Stichtagen herrührenden Probleme des 1378 Abs. 2 in der geltenden Fassung sind durch den vorgesehenen Gleichlauf ( 1384, 1387 BGB-E) beseitigt. Gegen die gefundene Lösung für die illoyalen Verfügungen ist nichts einzuwenden. III. Auskunftspflicht, Pflicht zur Vorlage von Belegen 1379 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB-E (1) Mit der Erstreckung der Auskunftspflicht auf das Anfangsvermögen und vor allem mit der Belegvorlage wird ein vielfach geäußerter Wunsch der Praxis erfüllt. (2) Nachdem in 1374 Abs. 2 BGB weiterhin das geerbte oder geschenkte Vermögen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, also nicht eigentlich Anfangsvermögen ist, sollte in 1379 das geerbte und geschenkte Vermögen, also das Zurechnungsvermögen extra erwähnt werden. (3) In der Praxis machen vor allem die illoyalen Verfügungen im Sinn des 1375 Abs. 2 BGB Schwierigkeiten. Insoweit sollen weiterhin keine Auskunfts- und Belegpflichten bestehen. Es sollte erwogen werden, die Auskunftspflicht auf illoyale Verfügungen zu erstrecken. Für Verschwendung wird das schwierig sein, nach Schenkungen könnte aber ohne weiteres gefragt werden (z. B. Schenkungen in der Zeit der Trennung, in den letzten zwei Jahren vor dem

10 10 Stichtag usw.). Dadurch würde die Stellung des Berechtigten doch gestärkt werden, etwaige Ansprüche gegen den Beschenkten ( 1390 BGB) würden eher durchsetzbar sein. Bisher besteht nicht einmal die Verpflichtung mitzuteilen, an wen eine Schenkung erfolgt ist. IV. Berechnungszeitpunkt 1384, 1387 BGB-E In 1384 wird zwar die Ehescheidung erwähnt, nicht aber die Eheaufhebung. In 1384, 1387 wird zwar die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, nicht aber die Klage auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erwähnt. Diese Klage nach 1385 BGB-E muss keineswegs weniger kritisch sein als die Scheidung, auch sie wird nicht ohne Grund eingereicht. Der Berechnungszeitpunkt sollte auch hier (wie bisher gemäß 1387) die Zustellung der Klage auf vorzeitige Aufhebung sein. V. Vorzeitige Aufhebung des Güterstandes, vorzeitiger Zugewinnausgleich, Sicherung des Ausgleichsanspruchs (1) Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft a) Im geltenden Recht fehlt eine ausdrückliche Aufhebungsklage. Es gibt nur eine Klage, die als Leistungsklage formuliert ist, aber einhellig als Gestaltungsklage, der sich die (Stufen-) Leistungsklage anschließen kann, gesehen wird. Es ist zu begrüßen, dass die Aufhebungsklage nun als solche im Gesetz erscheint. b) Als Aufhebungsklage ist sie nur für den Fall 3-jähriger Trennung den beiden Ehegatten gewährt, während die Klagen des 1386 BGB-E zwar auch zur Aufhebung führen, aber nun als echte Leistungsklagen konstruiert sind, deren Rechtskraft zugleich, ohne dass es im Urteil ausgesprochen wird, die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bedeutet. Da es sich um eine Leistungsklage handelt, steht sie nur dem Ausgleichsberechtigten zu. c) Diese Beschränkung auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten ist nicht sachgerecht. Auch der ausgleichspflichtige Ehegatte kann durchaus ein Interesse an der vorzeitigen Aufhebung des Güterstandes haben.

11 11 Beispiel: Ein Ehegatte habe einen Zugewinn von ,00 erzielt; der andere Ehegatte hat bei einem Anfangsvermögen von 0 bei der Trennung ein Vermögen von ,-. Wenig später sind es nur noch ,- und schließlich ist nichts mehr da. Soll der ausgleichspflichtige Ehegatte hier wirklich warten, bis der Zugewinnausgleich von ursprünglich ,- auf ,- angestiegen ist? Hinzu kommt, dass mit Zeitablauf oft Beweisschwierigkeiten sich vergrößern und schließlich noch, dass es Fälle geben kann, in denen auch erbrechtliche Interessen angesprochen sind. Wir meinen also, dass 1385 dahin geändert werden sollte, dass außer der 3-jährigen Trennung auch die Fälle des 1386 Ziff. 2 4 BGB-E die Klage auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ermöglichen, unabhängig davon, wer der Ausgleichsberechtigte ist. (2) Leistungsklage, Sicherung Es ist richtig, dass derzeit die Leistungsklage erst nach der Aufhebung des Güterstandes möglich ist und dass die Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs unzulänglich geregelt ist. Ziel des 1386 BGB-E ist, beide Mängel zu beheben. a) Die Beschleunigung wird sich auf ein paar Wochen beschränken. Auch wenn 1386 des Entwurfs Gesetz wird, müssen zunächst die Voraussetzungen des vorgezogenen Anspruchs (die meistens bestritten sind) geprüft werden. Die Zeitersparnis ist praktisch der Zeitablauf zwischen Verkündung des Urteils ( der Zugewinn wird vorzeitig ausgeglichen ) und der Rechtskraft dieses Urteils. b) Folgendes Bedenken besteht: Es soll hier eine Forderung eingeklagt werden, die noch gar nicht besteht, also die sogenannte künftige Forderung. Die Forderung wird nicht etwa erst künftig fällig, sondern sie entsteht erst künftig. Eine solche Klage ist prozessrechtlich nicht zulässig. Es scheint fraglich, ob sie durch eine materiellrechtliche Bestimmung nach Art des 1386 BGB-E gegen die Grundsätze des Prozessrechts zulässig gemacht werden kann.

12 12 Im Scheidungsverbund wird ähnlich vorgegangen, aber mit der Besonderheit, dass die Zugewinnforderung innerprozessual durch die Rechtskraft der Scheidung aufschiebend bedingt ist. Die Klage wird für den Fall der Scheidung erhoben. Nach diesem Muster könnte auch hier vorgegangen werden, nachdem sich der Verbund eingebürgert und bewährt hat: Es wird Klage auf Aufhebung des Güterstandes von Anfang an verbunden mit der Klage auf Leistung für den Fall der Aufhebung des Güterstandes. Wie im Verbund könnte parallel zur Aufhebungsklage die Leistungsstufenklage geführt werden. Der Zeitverlust, der oben angesprochen wurde, könnte damit aufgeholt werden. Das weitere Ziel Ermöglichung eines Arrestes vor Aufhebung des Güterstandes könnte erreicht werden, weil die Ausgleichsforderung klagbar ist. Zumindest der Ehegatte, der die Vermögenslage des anderen gut genug kennt, könnte von Anfang an einen Arrest beantragen. Der Ehegatte, der sich nicht auskennt, könnte einen Arrest immerhin nach Erteilung der Auskünfte beantragen, weil er vorher seinen Anspruch nicht glaubhaft machen kann. VI. Ansprüche gegen den Dritten, 1390 BGB-E (1) Die Beschränkung auf unentgeltliche Zuwendungen ist angebracht. Verfügungen sonstiger Art, die unter 1390 BGB gefallen wären, sind nicht bekanntgeworden. (2) Die Umwandlung in einen Geldanspruch ist ebenfalls begrüßenswert. (3) Nach der Begründung (Seite 39) soll der Dritte den gesamten Wert des Empfangenen bezahlen, selbst wenn der Fehlbetrag geringer ist (das heißt die Ausgleichsforderung das Endvermögen nur teilweise übersteigt). Diese Ausdehnung ist nicht recht verständlich. (4) Die Begründung (Seite 39) geht von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Ehegatten und des Dritten aus. Der Gesetzeswortlaut gibt das nicht her. Es sollte vielleicht der Verdeutlichung halber der Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft eingefügt werden. B) Ehewohnung, Hausrat I. Allgemein

13 13 (1) Die Neuregelung betrifft nur den Scheidungsfall; die vorläufige Verteilung ( 1361 a, b BGB) soll unverändert bleiben. In der Praxis sind die Fälle, in denen im Verbund oder nach Rechtskraft der Scheidung eine Regelung nach der HausratsVO verlangt wird, selten, weil Wohnung und Hausrat schon bei der Trennung und nicht erst ein Jahr später bei der Scheidung auseinandergesetzt werden. Zu Streitigkeiten im Verbund oder nach der Scheidung kommt es in der Regel nur noch, weil Dritte beteiligt sind (Vermieter, Mitberechtigte), die der gewünschten Regelung nicht zustimmen. (2) Grundsätzlich ist die Hereinnahme der materiellen Regelungen für Ehewohnung und Hausrat (nunmehr: Haushaltsgegenstände) ins BGB zu begrüßen. Die Platzierung als Untertitel 1 a hinter den materiellen Scheidungsvoraussetzungen halten wir allerdings nicht für glücklich. Besser wäre, sie als Untertitel 4 nach 1578 p BGB einzustellen. Vielleicht könnte sogar der Text des 1588 BGB entfallen und an diese Stelle als 1588 a und b Ehewohnung und Hausrat geregelt werden. II. Ehewohnung 1568 a BGB-E (1) Der Entwurf behandelt die Mietwohnung (egal, ob beide oder nur einer Mieter ist) und die gemeinsame Eigentumswohnung (ein praktisch sehr relevanter Fall) gleich: Der, der in stärkerem Maß auf die Wohnung angewiesen ist, soll gegen den anderen einen Anspruch auf Überlassung der Wohnung haben. Der andere soll allein durch 575 Abs. 1 BGB geschützt sein. Das mag im Falle der Mietswohnung noch angehen. Im Falle der gemeinsamen Eigentumswohnung ist in einer Zeit, in der es genügend Wohnraum gibt (im Gegensatz zum Jahr 1944!) die Lösung nicht annehmbar. Die vermietete Eigentumswohnung hindert den anderen Ehegatten auf Dauer an einer angemessenen Verwertung. Man vergleiche einerseits 180 Abs. 3 ZVG, der die Teilungsversteigerung nach Rechtskraft der Ehescheidung betrifft und der eine Ein-schränkung über ein paar Monate hinaus nur zulässt, wenn das notwendig ist zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes mit der vorge-sehenen Regelung, nach der die Überlassung bereits verlangt werden kann, wenn man nur in stärkerem Maße auf die Ehewohnung angewiesen ist.

14 14 b) Ist der andere Ehegatte allein oder zusammen mit einem Dritten dinglich berechtigt, wird der Maßstab wenigstens zur unbilligen Härte angehoben. Auch hier ist, wenn die unbillige Härte bejaht wird, nur 575 Abs. 1 als Schutz dieses Alleineigentümers oder des Eigentümers und des an der Ehe völlig unbeteiligten Dritten vorgesehen. Auch das geht viel zu weit. Schließlich: In Absatz 4 ist vorgesehen, dass Dienst- und Werkswohnungen ohne Zustimmung des Dritten (das ist der Arbeitgeber!) betroffen sind, der Ehegatte also die Begründung eines Mietverhältnisses mit sich verlangen kann, wenn das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Es kann nicht angehen, auch noch die Dienst- und Werkswohnungen ohne Zustimmung des Arbeitgebers nur auf der Grundlage einer unbilligen Härte aus dem Kreis der Arbeitnehmer herauszunehmen und einem Dritten, nämlich dem Ehegatten, zuzuweisen. Hier muss es bei der Regelung der HausratsVO bleiben. (2) Schutz des Vermieters/des dinglich berechtigten Dritten/des Arbeitgebers: Sind sich die Ehegatten einig, soll der Vermieter einen Mieter verlieren (wenn sie bisher beide Mieter waren) oder einen neuen Mieter erhalten (wenn bisher der andere Ehegatte Alleinmieter war), offenbar ohne dass er überhaupt gefragt wird, wenn die Ehegatten sich darüber einig sind auch ohne dass irgendein Rechtgrund dafür vorliegt, das Mietverhältnis in dieser Weise geändert wird. Auch hier ist zu fragen, ob die Lage auf dem Wohnungsmarkt (von wenigen Brennpunkten abgesehen) derartige Eingriffe in das Privatrecht wirklich rechtfertigt. Auch hier ist die entsprechende Anwendung des 563 Abs. 4 BGB nicht ausreichend. Im Grundsatz ist es doch immer noch Sache des Vermieters, wem er eine Wohnung vermieten will. III. Hausrat (Haushaltsgegenstände) 1568 b BGB-E (1) 1568 b Abs. 1: Der Maßstab in stärkerem Maße angewiesen ist hier noch zweifelhafter als bei der Wohnung. Es gibt Hausratsgegenstände, die nur einmal vorhanden sind und die jeder von beiden braucht. Dafür mag dieser Maßstab noch angehen. Wie aber sollen Sachen verteilt werden, die jeder haben möchte, die aber keiner braucht (Bilder, Teppiche, Geschirr über das alltägliche hinaus etc.). Schließlich gibt es Sachen, die auch jeder braucht, aber nicht in der vorhandenen Luxusausführung (Silberbesteck!). Insoweit ist der Maßstab nicht geeignet. Er ist aber auch zu eng. Mit Recht ist im bisherigen Maßstab nicht nur die zweckmäßige Verteilung, sondern auch die gerechte Verteilung angesprochen ( 8 Abs. 1 HausratsVO). Dazu gehört z. B. was ein Ehegatte an Hausrat schon bekommen hat und wer den Hausrat leichter ersetzen kann.

15 15 (2) Zu Abs. 4: Der Sinn dieser Bestimmung erschließt sich nicht ohne weiteres. Der Ehegatte bekommt einerseits einen Haushaltsgegenstand gegen eine Ausgleichszahlung unter Verkehrswert, muss aber die Differenz zum Verkehrswert trotzdem bezahlen, nur mit der Überschrift Güterrecht. Dazu: Wie muss man sich diesen güterrechtlichen Ausgleich vorstellen? Was ist, wenn die Parteien in Gütertrennung leben? Ist vielleicht ein schuldrechtlicher Ausgleich gemeint? Und schließlich: Wenn die Ausgleichszahlung angemessen ist warum dann noch eine zusätzliche Zahlung? (3) Insgesamt: Die Maßstäbe der Hausratsverordnung sind durchwegs praktikabler als die im Entwurf vorgesehenen. Es liegt ein gewissen Widerspruch darin, einerseits einen zivilrechtlichen Anspruch zu konstruieren und andererseits gerade die normale zivilrechtliche Abwicklung zu verwerfen. Wenn schon die Überlassung, sei es der Wohnung, sei es der Haushaltsgegenstände, dem Richter übertragen wird, muss dieser einen umfassenden Maßstab haben und nicht nur (zivilrechtliche) Ausschnitte berücksichtigen dürfen. (4) Der Wegfall der Surrogation ( 1370 BGB) ist zu begrüßen. Sie hat noch nie der Vorstellung der Beteiligten entsprochen. Bei dieser Gelegenheit: Es sollte möglich sein, diejenigen Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, vollständig in den Zugewinnausgleich zu übertragen. Der Fall, dass ein Gegenstand Haushaltsgegenstand ist und gleichwohl nur einem Ehegatten gehört, kommt vor, wenn der Haushaltsgegenstand vor der Eheschließung erworben wurde (und damit ins Anfangs- und auch ins Endvermögen gehört!) oder wenn er während der Ehe speziell für einen Ehegatten beschafft wurde (dann ist es aber in der Regel kein Haushaltsgegenstand). (5) Der Wegfall des 10 der HausratsVO sollte überprüft werden. Diese Bestimmung ist nicht ohne weiteres entbehrlich, zumal sie nicht nur auf den Eigentumsvorbehalt, sondern auch auf gemietete und geliehene Hausratsgegenstände bisher analog angewandt wurde. IV. Zum Übergangsrecht Art. 4, Art. 229 EGBGB-E (1) Für die Abschaffung des Surrogationsprinzips kommt es in der Tat auf den Anschaffungszeitpunkt des Hausratsgegenstandes an. Wenn erst einmal das Alleineigentum durch Surrogation entstanden ist, kann es nicht wieder einfach weggenommen werden.

16 16 (2) 1374 BGB soll in laufenden Verfahren in der alten Fassung weiter gelten. Nur: Wenn ein Vertrauenstatbestand vorliegt, kann sich der Vertrauensschutz nicht auf laufende Verfahren beschränken. Die Frage ist freilich, ob es sich um schutzwürdiges Vertrauen überhaupt handelt. C) 1813 Abs. 1 Nr. BGB-E Gegen diesen Vorschlag ist nichts einzuwenden.

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Januar 2005 Stellungnahme Nr. 11/2005 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zu dem Abschlussbericht der Kommission Strukturreform

Mehr

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 8. Januar 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Bauland: Familienrecht Vorlesung 8 Fallbeispiel Keusch erbt während

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel:

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel: Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs. Damit Sie deren Bedeutung und den Inhalt der weiteren Korrespondenz richtig verstehen können, möchten wir Ihnen vorab die wichtigsten Begriffe, insbesondere

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/10798 16. Wahlperiode 05. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts A. Problem und

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs

Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1.1 Anspruchsfälligkeit... 1 1.2

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. durch den Ausschuss Arbeitsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. durch den Ausschuss Arbeitsrecht Berlin, im November 2006 Stellungnahme Nr. 60/06 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht zu der Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle)

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) 07541-60060 Fax 07541-600666 www.kuschel.de e-mail: kanzlei@kuschel.de Mitglied der Güterstand und Zugewinn Inhalt: Einführung

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Südbaden-Cup. Ausstieg Champions

Südbaden-Cup. Ausstieg Champions Südbaden-Cup Ausstieg Champions Beschreibung Der Ausstieg aus dem Turnier dient Spielern die eine weite Anreise haben sich aus dem Turnier zu verabschieden um noch am gleichen Tag heimzureisen und einen

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386 Einladung 387 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Mehr

Anwendungsbeschreibung. Zugewinnausgleichsrechner im Familienrecht

Anwendungsbeschreibung. Zugewinnausgleichsrechner im Familienrecht Anwendungsbeschreibung srechner im Familienrecht Inhalt 1 Erste Schritte... 4 1.1 Programmstart... 4 1.2 Menüleiste... 6 1.2.1 Menübereich Datei... 6 1.2.2 Menübereich Einstellungen... 7 1.2.3 Menübereich

Mehr

Informationen zum Familienrecht

Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht... 1 1. Überblick... 3 2. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft... 3 3. Das Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft... 3 4. Die Eingetragene

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Dame oder Tiger (Nach dem leider schon lange vergriffenen Buch von Raymond Smullyan)

Dame oder Tiger (Nach dem leider schon lange vergriffenen Buch von Raymond Smullyan) Dame oder Tiger? 1 Dame oder Tiger (Nach dem leider schon lange vergriffenen Buch von Raymond Smullyan) Der König eines nicht näher bestimmten Landes hat zwölf Gefangene und möchte aus Platzmangel einige

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der

Mehr

Info zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit

Info zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit Da es oft Nachfragen und Verständnisprobleme mit den oben genannten Begriffen gibt, möchten wir hier versuchen etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Nehmen wir mal an, Sie haben ein Stück Wasserrohr mit der

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB 19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr