Eur Civil Law brochure GER 17/6/ :35 Page 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Eur Civil Law brochure GER 17/6/2004 14:35 Page 1 www.eurocivil.info"

Transkript

1

2 Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union Leitfaden für die Rechtspraxis

3 Ziel des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist es, das tägliche Leben der Bürger sowohl im Hinblick auf die Ausübung ihrer Rechte als auch für den Fall, dass sie sich für die Durchsetzung dieser Rechte an die Gerichte wenden müssen, zu erleichtern. Die Angehörigen der Rechtsberufe spielen in der gesamten Europäischen Union im Zivilrecht eine entscheidende Rolle und fungieren für die europäischen Bürger häufig als wichtigste Anlaufstelle, wenn es darum geht sicherzustellen, dass ihre Rechte gewahrt werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Angehörigen der Rechtsberufe Kenntnis haben von den wichtigen Entwicklungen, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Laufe der letzten Jahre stattgefunden haben. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission beschlossen, eine Kommunikationskampagne zu starten, um in einer konzentrierten und leicht zugänglichen Form über diese wichtigen Entwicklungen zu informieren. Zu diesem Zweck wurde ein Leitfaden entwickelt, in dem Sie mehr über den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und über die möglichen Auswirkungen auf ihre tägliche Tätigkeit erfahren können. Ich hoffe, der Leitfaden wird Ihnen von Nutzen sein und Ihnen einen besseren Einblick in diesen komplexen und zunehmend wichtigen Themenbereich vermitteln. Mit freundlichen Grüßen António Vitorino

4 I. EINLEITUNG 2 1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen 3 2. Auf dem Weg zu einem echten europäischen Rechtsraum 3 3. Der acquis communautaire im Bereich des Zivilrechts 24 II. JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN 6 1. Die Verordnung Brüssel I 7 2. Anwendbares Recht Regelungen und Entwürfe Die weitere Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen 14 III. FAMILIENRECHT Die verordnung Brüssel II Die Verordnung zur Ersetzung der Verordnung Brüssel II 18 IV. DIE INSOLVENZVERORDNUNG 20 V. JURISTISCHE ZUSAMMENARBEIT IN DER PRAXIS Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen 25 VI. ZUGANG ZUM RECHT Die Richtlinie über Prozesskostenhilfe Vorschlag für eine Richtlinie zur Entschädigung für Opfer von Straftaten 27

5 I. EINLEITUNG Von der Mehrzahl der europäischen Juristen unbemerkt, findet auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union eine bedeutsame Entwicklung statt. Das internationale Privatrecht wird zu einer eigenständigen europäischen Rechtsdisziplin, jenseits der nationalen Rechte der Mitgliedstaaten. Mit dem Amsterdamer Vertrag erhielt die Europäische Gemeinschaft die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet. Seither sind auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen bereits eine Vielzahl europäischer Rechtsakte verabschiedet worden. Es handelt sich um einen Rechtsbereich, der in die Praxis eines jeden europäischen Praktikers des Zivilrechts hineinreicht sei er als Richter, Rechtsanwalt oder in einem sonstigen juristischen Beruf tätig. Der freie Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr innerhalb der EU hat zu einer gesteigerten Mobilität der europäischen Bürger und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten geführt. Jeder europäische Jurist sieht sich heute in zunehmendem Umfang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten befasst. Beispiele hierfür sind rechtliche Problemstellungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen sowie das Reiseverkehrsrecht, Verkehrsunfälle im Ausland oder etwa die an Grund- und Immobilienbesitz im europäischen Ausland anknüpfenden Fragen. Auf dem Gebiet des Familienrechts sind gemischt-nationale Personenverhältnisse und die sich aus ihnen ergebenden Fragestellungen des grenzüberschreitenden Familien- und Kindschaftsrechts alltäglich geworden. Auch eine Vielzahl kleiner und mittelständischer Unternehmen die KMU sind heute grenzüberschreitend im europäischen Binnenmarkt tätig und laufend mit den damit verbundenen Problemstellungen und europäischen Rechtsfragen konfrontiert. Kein Jurist in diesem durch seine offenen Grenzen und die Vielfalt der grenzüberschreitenden Rechtsverhältnisse geprägten Europa kann es sich leisten, an dieser Entwicklung vorbeizugehen.

6 1 Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Zivilsachen für eine Materie, die sich seither zu einem eigenständigen europäischen Rechtsgebiet mit eigenen Konzepten und Rechtsprinzipien entwickelt hat. Titel IV EG-Vertrag, der die Artikel 61 und 65 umfasst, gilt für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark. Der Begriff der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen geht auf den Vertrag von Maastricht, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union EUV, zurück. Dieser hatte in Artikel K.1 des Titels VI Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres" die justizielle Zusammenarbeit in Zivilfragen zu einem Thema von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten erklärt. Mit dem Vertrag von Amsterdam erstarkte die bis dahin ausschließlich auf die Mitgliedstaaten ausgerichtete Politik der Zusammenarbeit sodann zu einer eigenständigen Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Gemeinschaft: Artikel 61 Buchstabe (c) EG-Vertrag erkennt die Gesetzgebungskompetenz der Gemeinschaft für dieses Gebiet an, welches in Artikel 65 EG-Vertrag wie folgt umrissen wird: a Verbesserung und Vereinfachung: - des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke; - der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln; - der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; b Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten; c Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Es blieb dabei bei dem an die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten (auf Regierungsebene) erinnernden Begriff der justiziellen Zusammenarbeit in 2 Auf dem Weg zu einem echten europäischen Rechtsraum Die Regeln über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen bauen auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Gerichtssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten und der von ihnen getroffenen Entscheidungen auf. In ihrem Mittelpunkt steht weiterhin die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen einzelnen Gerichten und Gerichtsbehörden. Wie wichtig hier gemeinschaftsweit einheitliche Regeln sind, zeigt eine einfache Überlegung: Wenn jeder Mitgliedstaat für sich bestimmen würde, nach welchem Recht ein grenzüberschreitendes Rechtsverhältnis entschieden wird und welche Entscheidungen der Gerichte welcher anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, so gäbe es weder hinsichtlich der Zuständigkeit noch bezüglich des anwendbaren Rechts Rechtssicherheit für Einzelpersonen und Unternehmen. Für den Erfolg des europäischen Binnenmarkts ist europaweite Rechtssicherheit jedoch eine unerlässliche Voraussetzung. Auf dem Europäischen Rat von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 formulierte der Rat die Zielvorgabe der Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums. Dieser baut auf dem Grundsatz auf, dass Einzelpersonen und Unternehmen nicht durch die Unvereinbarkeit oder die Komplexität der Rechtsordnungen und der Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten daran gehindert oder davon abgehalten werden sollten, von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Erforderlich war die gemeinschaftsweite Verbesserung des Zugangs zum Recht für sämtliche Bürger. Der Rat von 3

7 4 Tampere legte drei Handlungsprioritäten fest: die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, besserer Zugang zum Recht in Europa und eine größere Konvergenz im Bereich des Zivilrechts. Unter diesen Prioritäten bezeichnet der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen den Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Der Rat für Justiz und Inneres verabschiedete am 30. November 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Als endgültige Zielsetzung ist die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in allen anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Zwischenschritte - mit anderen Worten die Abschaffung des Exequaturs - angestrebt. Es steht zu erwarten, dass innerhalb dieses echten europäischen Rechtsraums die weitere Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die Freizügigkeit der Bürger sowie die grenzüberschreitende Entwicklung von wirtschaftlichen Tätigkeiten fördern wird. 3 Der acquis communautaire im Bereich des Zivilrechts Im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, ist der so genannte acquis communautaire (gemeinschaftlicher Besitzstand, d.h. die Gesamtheit aller geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze, Verordnungen, einschließlich EG-Vertrag sowie Primär- und Sekundärrecht) bereits weit entwickelt und betrifft sämtliche in Artikel 65 EG-Vertrag beschriebenen Rechtsbereiche. Hierzu zählen die gerichtliche Zuständigkeit, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, die Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten und der Zugang zum Recht. Es wurden bereits verschiedene Verordnungen erlassen, die in sämtlichen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark zur Anwendung gelangen. Zahlreiche weitere Regelungsinstrumente befinden sich im Stadium der Diskussion oder der Planung: Gerichtliche Zuständigkeit, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen: - Verordnung Brüssel I über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; - Verordnung Brüssel II über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und eine neue Verordnung des Rates, die dieselbe Thematik betrifft und die Verordnung Brüssel II ersetzen wird (Verordnung Brüssel IIa); - Insolvenzverordnung Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (diese Texte verfolgen den Zweck, die juristische Zusammenarbeit in der Praxis zu verbessern): - Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten; - Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Ziviloder Handelssachen; - Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen. Auf dem Gebiet des Zugangs zum Recht: - Richtlinie über die Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Derzeit liegen folgende Entwürfe zur Entscheidung vor:

8 - Entschädigung für Opfer von Straftaten (Grünbuch und Vorschlag einer Richtlinie); - alternative Streitbeilegung (Grünbuch); - Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, mit dem Ziel, die in einem Mitgliedstaat getroffenen gerichtlichen Entscheidungen ohne weitere Zwischenmaßnahmen auch in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft zu vollstrecken; - Europäisches Mahnverfahren und Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert (Grünbuch); - das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Grünbuch); - Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ). 5

9 II. JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN 6 Die Regeln für Zuständigkeitskonflikte und die Kollisionsnormen im Bereich der Zivil- und Handelssachen stellen das Kernstück der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen dar. Auf dem Gebiet des internationalen Zivilverfahrensrechts behindern unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit und zur Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Die Vereinheitlichung der Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen und die Vereinfachung der erforderlichen Formalitäten sind für die rasche und einfache Anerkennung und Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten unerlässlich. Diese Vorschriften bedürfen der Ergänzung durch entsprechende Kollisionsregeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts. Gesellschaft A aus Mitgliedstaat 1 hat bei Gesellschaft B, einer Fachmesseveranstalterin mit Sitz in Mitgliedstaat 2, 500m 2 Ausstellungsfläche und entsprechende Dienstleistungen auf einer dreitägigen Fachmesse in Mitgliedstaat 2 gebucht, an der sie als Aussteller teilnehmen möchte. Fünf Tage vor Messebeginn teilt der Hauptkunde von Gesellschaft A mit, dass er an der Messe nicht teilnehmen kann. Gesellschaft A erklärt deshalb die Stornierung ihrer Buchung. Infolge der kurzfristigen Mitteilung gelingt es Gesellschaft B nicht mehr, die 500 m 2 Ausstellungsfläche an einen anderen Aussteller zu vermieten. Als Gesellschaft A aufgefordert wird, die offene Rechnung zu begleichen, verweigert sie die Zahlung. Gesellschaft B möchte gegen Gesellschaft A Klage erheben und fragt nach der geeigneten Vorgehensweise. Das Europäische Zivilverfahrensrecht, das inzwischen auf der Verordnung Nr. 44/2001 Brüssel I beruht, brachte eine größere Klarheit für Situationen wie die vorliegende. Es sieht einheitliche Vorschriften zur Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit für alle Mitgliedstaaten vor, in denen die Verordnung Anwendung findet. Jedes in einem Mitgliedstaat erlassene Gerichtsurteil wird in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichermaßen anerkannt und vollstreckt. Darüber hinaus gewährleisten in allen Mitgliedstaaten gleiche Kollisionsregeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts, dass die Gerichte im gesamten Gebiet der EU ihre Entscheidungen nach den gleichen Sachrechtsvorschriften treffen. Nach der Verordnung Brüssel I kann Gesellschaft B zwischen zwei Vorgehensweisen wählen: Einerseits kann sie vor dem am Geschäftssitz von Gesellschaft A in Mitgliedstaat 1 zuständigen Gericht Klage erheben. Gemäß der Generalklausel des Artikels 2 sind die Gerichte am Sitz des Beklagten zuständig. Andrerseits könnte Gesellschaft B gemäß Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b) Verordnung Brüssel I auch vor dem Gericht in ihrem eigenen Mitgliedstaat 2 klagen, das für den Ort zuständig ist, an dem die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen war. Ein von diesem Gericht in Mitgliedstaat 2 ausgesprochenes Urteil würde anerkannt und könnte in einem einfachen Verfahren in jedem Mitgliedstaat vollstreckt werden, in welchem Gesellschaft A über Vermögenswerte verfügt. Gesellschaft B muss nicht befürchten, dass die jeweils zuständigen Gerichte ihre Entscheidung nach unterschiedlichen Regeln treffen könnten. Das Römische Übereinkommen aus dem Jahre 1980, das für alle EU Mitgliedstaaten gilt, gibt einheitliche Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts vor (siehe dazu unten Punkt 2 in Kapitel II, Römisches Übereinkommen).

10 1 Die Verordnung Brüssel I Gesellschaft A aus Mitgliedstaat 1 hat eine Maschine an Gesellschaft B aus Mitgliedstaat 2 verkauft. Gesellschaft B Die Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die Verordnung Brüssel I, trat am 1. März 2002 in Kraft. Sie ersetzte das Brüsseler Übereinkommen von 1968, das jedoch weiterhin im Verhältnis zu Dänemark und zu einigen überseeischen Gebieten einzelner Mitgliedstaaten Anwendung findet, und das in Inhalt und Systematik weitgehend der Verordnung entspricht. Im Verhältnis zu Island, Norwegen, Polen und der Schweiz gelangt das Übereinkommen von Lugano zur Anwendung, das inhaltlich weitgehend mit dem Brüsseler Übereinkommen übereinstimmt. hatte ein Kaufangebot vorgelegt, in dem unter anderem aufgeführt wurde, dass der Kauf den auf der Rückseite des Angebots abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt. Diese Bedingungen enthielten eine Gerichtsstandsklausel, die die Zuständigkeit von Gericht C in Mitgliedstaat 2 bestimmt. Gesellschaft A nahm das Angebot in einem Bestätigungsschreiben an. Nach der Lieferung rügte Gesellschaft B die Fehlerhaftigkeit der Maschine und erhob vor dem Gericht C Klage auf Schadensersatz gegen Gesellschaft A. Im Verfahren rügt Gesellschaft A die fehlende Zuständigkeit von Gericht C. Sie weist darauf hin, dass nach dem Recht von Mitgliedstaat 1 eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsklausel nur dann Gültigkeit beanspruchen kann, wenn der Vertragspartner sie ausdrücklich unterschriftlich bestätigt hat. Die Verordnung kommt in Zivil- und Handelssachen zur Anwendung. Ausgeschlossen sind Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Ferner ist die Verordnung nicht anwendbar auf verschiedene zivilrechtliche Bereiche wie den Personenstand, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die gesetzlichen Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Erbrecht einschließlich des Testamentrechts oder Konkurse. 1.1 Das Zuständigkeitssystem der Verordnung Brüssel I Die Verordnung Brüssel I gibt ein in sich geschlossenes System zur Regelung der Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten vor. Das innerhalb des Mitgliedstaats, dem nach der Verordnung die Gerichtsbarkeit zusteht, für die Entscheidung zuständige Gericht wird sodann auf der Grundlage des nationalen Zivilprozessrechts dieses Mitgliedstaates ermittelt. Nach Artikel 23 Absatz 1 Verordnung Brüssel I können Vertragsparteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbaren, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats ausschließlich zuständig. Im Geltungsbereich der Verordnung Brüssel I bestimmen sich die Formerfordernisse für die rechtsgültige Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel ausschließlich nach den Regeln der Verordnung selbst, die ein eigenständiges Regelungssystem enthält. Diese Regelungen haben Vorrang gegenüber den entsprechenden Regeln des nationalen Zivilprozessrechts der Mitgliedstaaten (siehe unten). 7

11 8 Die Grundregel: Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Beklagten Nach der Grundregel in Artikel 2 der Verordnung Brüssel I sind gegenüber einem Beklagten mit Wohnsitz in der EU grundsätzlich die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, und zwar unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Die Bestimmung des Wohnsitzes erfolgt nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich das angerufene Gericht befindet. Bei juristischen Personen oder Unternehmen wird der Wohnsitz anhand des satzungsmäßigen Sitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung bestimmt. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, so bestimmt sich vorbehaltlich des Vorliegens einer ausschließlichen Zuständigkeit oder einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Artikel 4 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Zivilprozessrecht. Alternative und besondere Zuständigkeitsvorschriften Daneben sieht die Verordnung in Artikel 5 bis 7 verschiedene alternative, besondere Zuständigkeitsvorschriften zu der oben genannten Grundregel für die Zuständigkeit vor. Der Kläger kann wählen, ob er eine Klage vor dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten anstrengen möchte oder ob er sie vor ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat bringen möchte, bei dem eine besondere Zuständigkeit besteht. Der in der Praxis wichtigste besondere Gerichtsstand ist in Artikel 5 Nummer 1 geregelt. Er betrifft vertragliche Verpflichtungen mit Ausnahme von Arbeitsverträgen. Danach besteht eine internationale Zuständigkeit der Gerichte an dem Ort, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Bei den zwei in der grenzüberschreitenden europäischen Praxis vorherrschenden Vertragstypen wird der Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen einheitlich bestimmt: Beim Verkauf beweglicher Sachen ist mangels anderweitiger Vereinbarung Erfüllungsort derjenige Ort in einem Mitgliedstaat, an dem diese nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen; für die Erbringung von Dienstleistungen wird auf den Ort abgestellt, an dem diese nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Artikel 5 sieht weiter besondere Gerichtsstände für einzelne besondere Gegenstände vor, wie etwa für Unterhaltssachen oder eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands oder für Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung. Der Gerichtsstand des Artikels 5 Nummer 3 für Streitigkeiten aus einer unerlaubten Handlung hat in der Praxis zunehmende Bedeutung erlangt. Klagen aus einer unerlaubten Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, können vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, erhoben werden. Der EuGH hat entschieden, dass dies entweder der Ort ist, an dem der Schadenserfolg eingetreten ist, oder aber der Ort, an dem das schädigende Ereignis stattgefunden hat. Gerichtsstandsvereinbarung und Einlassung des Beklagten Artikel 23 regelt die Gerichtsstandsvereinbarungen. Es handelt sich um eine der wichtigsten und am häufigsten angewandten Regelungen der Verordnung Brüssel I. Gerichtsstandsvereinbarungen sind allgemein zulässig. Grenzen bestehen jedoch zugunsten der durch die besonderen Regeln für Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen begünstigten Parteien. Auch können die ausschließlichen Gerichtsstände des Artikels 22 nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung unterlaufen werden.

12 Im vorangehend dargelegten Fall streiten zwei Gesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten über die Rechtswirksamkeit einer in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gesellschaft B enthaltenen Gerichtsstandsklausel. Die Lösung des Falls kann Artikel 23 der Verordnung Brüssel I entnommen werden. Artikel 23 der Verordnung Brüssel I gibt eine differenzierte Regelung im Hinblick auf die Formerfordernisse vor. Als Grundregel gilt, dass die Parteien eine Gerichtstandsklausel schriftlich abschließen müssen, wobei es jedoch nicht erforderlich ist, dass von ihnen ein und dasselbe schriftliche Dokument unterzeichnet wird. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit wird auch genügt, wenn jede der Vertragsparteien ihre Willenserklärung schriftlich abgibt oder wenn eine zunächst mündlich getroffene Vereinbarung schriftlich bestätigt wird. Das Gleiche gilt, wenn eine Form eingehalten wird, welche den zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder im internationalen Handelsverkehr einem Handelsbrauch entspricht, den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten und der den Parteien bekannt ist oder bekannt sein musste. In dem oben geschilderten Beispiel legte Gesellschaft B ein schriftliches Kaufangebot vor, welches Gesellschaft A schriftlich bestätigte. In diesem Kaufangebot nahm Gesellschaft B ausdrücklich auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug, die sie Gesellschaft A in einer zwischen den Parteien gebräuchlichen Sprache zugänglich machte. Die Gerichtsstandsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gesellschaft B entspricht somit den Anforderungen von Artikel 23 Nummer 1 Verordnung Brüssel I. Im Ergebnis ist Gericht C damit für die Entscheidung ausschließlich zuständig. Sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Vorschriften der Verordnung Brüssel I ergibt, wird ein Gericht eines Mitgliedstaates gemäß Artikel 24 zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beklagte sich nur einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn aufgrund von Artikel 22 ein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist. Diese Regel besitzt in der Praxis große Bedeutung, da sie den Beklagten dazu zwingt, sich vor einer Einlassung zur Sache Klarheit über die Zuständigkeit des Gerichts zu verschaffen. Durch eine rügelose Einlassung wird die Zuständigkeit dieses Gerichts endgültig begründet und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Besondere Regelungen für Versicherungs-, Verbraucher- und Individualarbeitsverträge Für Versicherungs-, Verbraucher- und Individualarbeitsverträge gelten besondere Regeln. Für diese Verträge gilt, dass sie durch die besondere Schutzbedürftigkeit einer jeweiligen schwächeren Vertragspartei gekennzeichnet sind. Die Verordnung Brüssel I sieht besondere Regelungen vor, welche der als schwächer und schutzbedürftig angesehenen Vertragspartei, nämlich dem Versicherungsnehmer, dem Verbraucher und dem Arbeitnehmer, einen für sie günstigen Gerichtsstand bereitstellen. Frau A, wohnhaft in Mitgliedstaat 1, hat ein Buch bei einem Internet-Buchhändler gekauft und im Voraus den Kaufpreis von 26,80 bezahlt. Das Buch hat sie nicht erhalten. Frau A stellt fest, dass der Internet-Buchhändler ein Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaat 2 ist. Sie möchte Klage erheben und fragt nach dem hierfür zuständigen Gericht. Der Internet-Buchhändler 9

13 10 macht geltend, dass nach seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Gericht in Mitgliedstaat 2 zuständig ist. Gemäß Artikel 16 Nummer 1 Verordnung Brüssel I kann ein Verbraucher gegen seinen Vertragspartner Klage entweder vor dem Gericht des Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe c) sieht diese Wahlmöglichkeit für den Verbraucher für den Fall vor, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Da gemäß Artikel 17 von dieser Regelung nicht vor Entstehung der Streitigkeit abgewichen werden kann, kann Frau A den Internet-Buchhändler vor dem an ihrem Wohnsitz zuständigen Gericht verklagen. Ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit Artikel 22 der Verordnung Brüssel I zählt verschiedene ausschließliche Gerichtsstände auf. Diese zeichnen sich jeweils durch eine besondere Nähe des betroffenen Rechtsverhältnisses zu den Gerichten dieses Mitgliedstaats oder dadurch aus, dass ein besonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit besteht. Hierunter fallen unter anderem Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen bzw. die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen betreffen oder solche, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten zum Gegenstand haben. In sämtlichen Fällen des Artikels 22 ist die Klageerhebung vor einem anderen Gericht wie z.b. am Wohnsitz des Beklagten oder an einem vereinbarten Gerichtsstand ausgeschlossen. Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind Artikel 31 der Verordnung Brüssel I sieht vor, dass einstweilige Maßnahmen vor dem Gericht eines Mitgliedstaats beantragt werden können, wenn solche Maßnahmen im Recht des Mitgliedstaats vorgesehen sind. Dies gilt auch in dem Fall, dass aufgrund der Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. 1.2 Europäische Rechtshängigkeit (lis pendens) Die europäische Regel des lis pendens verhindert, dass Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten über den gleichen Klagegegenstand zu widersprüchlichen Entscheidungen gelangen. Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen so lange aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. Dieser Regelung kommt in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten erhebliche Bedeutung zu. 1.3 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten Die Verordnung Brüssel I hat die für die Anerkennung und rasche Vollstreckung der Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats in

14 einem anderen Mitgliedstaat notwendigen Formalitäten durch Einführung eines unkomplizierten und einheitlichen Verfahrens vereinfacht. Anerkennung Gemäß Artikel 33 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung kann nur in wenigen Ausnahmefällen versagt werden. Der in der Praxis wichtigste Fall ist in Artikel 34 Nummer 2 geregelt. Es handelt sich um den Fall, dass dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Eine Entscheidung wird ferner gemäß Artikel 35 Absatz 1 dann nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Verordnung zur ausschließlichen Zuständigkeit oder die besonderen Regelungen für Versicherungs-, Verbraucher- und Individualarbeitsverträge verletzt worden sind. In allen anderen Fällen untersagt Artikel 35 Absatz 3 ausdrücklich jede Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats. Artikel 36 bestimmt, dass die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf Vollstreckbarkeit Vollstreckbare Entscheidungen eines Mitgliedstaats können in jedem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Die Partei, die das Gerichtsurteil in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken möchte, beantragt bei dem Entscheidungsgericht eine Vollstreckbarerklärung (Standardfomular, Anhang V). Das von dem jeweiligen Mitgliedstaat bezeichnete Gericht oder die zuständige Behörde überprüft die der Antragstellung beiliegenden Unterlagen lediglich in formaler Hinsicht. Die Parteien können bei einem der im Anhang zur Verordnung genannten Gerichte Rechtsbehelfe einlegen, jedoch ausschließlich hinsichtlich der Vollstreckung der Entscheidung. Auch sind die Fälle, in denen ein Gericht die Vollstreckbarerklärung versagen oder aufheben kann, eindeutig festgelegt (etwa bei Entscheidungen, die offensichtlich gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats verstoßen). Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann von den Parteien mit dem in den Artikeln 43 bis 46 geregelten Rechtsbehelf angefochten werden. Ist eine Entscheidung nach dieser Verordnung anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Vollstreckbarerklärung gibt jedoch die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen. 2 Anwendbares Recht Regelungen und Entwürfe Die von der Harmonisierung des materiellen Rechts zu unterscheidende Harmonisierung des Kollisionsrechts soll das auf ein Schuldverhältnis anwendbare Recht vereinheitlichen. 2.1 Das Römische Übereinkommen von 1980 und das Projekt für eine Verordnung Rom I Das Römische Übereinkommen Das Römische Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, das im April 1991 in Kraft trat, gilt heute für sämtliche Mitgliedstaaten. In Einzelfragen gibt es jedoch infolge 11

15 12 der unterschiedlichen Form der Inkraftsetzung sowie wegen der Erklärung von Vorbehalten inhaltliche Geltungsunterschiede. Das Übereinkommen findet Anwendung auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen auch wenn es sich um das Recht eines Nichtvertragsstaats handelt. Verschiedene Bereiche, wie beispielsweise die vertraglichen Schuldverhältnisse auf dem Gebiet des Erbrechts und der ehelichen Güterstände, sind jedoch aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen. In ihrem Anwendungsbereich sind deshalb die Regeln des Römischen Übereinkommens die einzigen Regeln des internationalen Privatrechts, die in den Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Die Vertragsparteien können für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben eine Rechtswahl treffen. Haben die Vertragsparteien das anzuwendende Recht nicht ausdrücklich vereinbart, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Dies ist in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, oder im Falle einer Gesellschaft, eines Verein oder einer juristischen Person, der Ort der Hauptverwaltung. Beispielsweise erbringt in einem Kaufvertrag der Verkäufer die vertragscharakteristische Leistung. Betrifft der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks, so wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist. Bei Güterbeförderungsverträgen wird das anwendbare Recht in Zusammenhang mit dem Verladeort, Entladeort oder der Hauptniederlassung des Absenders ermittelt. Für alle Arten von Verträgen gilt jedoch, dass dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist, das Recht dieses Staates auf den Vertrag Anwendung findet. Besondere Regelungen zum Schutz der schwächeren Vertragspartei sind für Verbraucherverträge sowie für individuelle Arbeitsverträge vorgesehen. Auf Verbraucherverträge findet das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 vorliegen und die Parteien keine abweichende Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben. Auf Arbeitsverträge findet mangels einer Rechtswahl das Recht des Staates Anwendung, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Artikel 6 Absatz 2). Bei einem Verbrauchervertrag darf dem Verbraucher als allgemein geltende Regel durch eine Rechtswahl keinesfalls ein Nachteil entstehen oder der Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts entzogen werden, welches für den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gilt, soweit dieses für ihn vorteilhafter ist. Bei Arbeitsverträgen darf dem Arbeitnehmer der Schutz der zwingenden arbeitsrechtlichen Regelungen an dem Ort, an dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, nicht entzogen werden. In dem Fall, in dem Gesellschaft A die Buchung einer großen Ausstellungsfläche auf einer Fachmesse verspätet gekündigt hatte (siehe dazu oben S. 6), möchte sich Gesellschaft B vergewissern, dass ihr Vertrag mit Aussteller A den Regeln ihres eigenen Rechts unterliegt, d.h. dem Recht von Mitgliedstaat 2.

16 Fachmesseveranstalter vereinbaren regelmäßig in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Verträge mit Ausstellern dem Recht des Staats unterliegen, in dem der Sitz des Veranstalters liegt. In Artikel 3 Absatz 1 stellt das Römische Übereinkommen den Grundsatz der freien Rechtswahl durch die Vertragsparteien auf. Falls Gesellschaft B eine Rechtswahlklausel in den Vertrag eingeführt hat, findet das gewählte Recht auf den Vertrag Anwendung. Andernfalls ist das anwendbare Recht nach den Bestimmungen des Staats zu ermitteln, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Vertragscharakteristische Leistung waren hier die Überlassung von Ausstellungsfläche und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen auf Fachmessen, die von Gesellschaft B zur Verfügung zu stellen waren. Die Zahlungsverpflichtung von Gesellschaft A ist dagegen eine Verpflichtung allgemeiner Natur. Somit findet das Recht von Mitgliedstaat 2 Anwendung, da hier Gesellschaft B ansässig ist. Die Überlegungen zur Ablösung des Römischen Übereinkommens durch eine Verordnung Rom I Die Europäische Kommission hat unter dem Arbeitstitel Verordnung Rom I am 14. Januar 2003 ein Grünbuch über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vorgelegt. Die Ablösung des Übereinkommens durch eine europäische Verordnung würde die Beschränkungen überwinden, welche derzeit noch aus der Rechtsform des Römischen Übereinkommens als einem völkerrechtlichen Vertrag folgen. Auch würde wie allgemein für das Recht der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die Auslegungskompetenz des EuGH festgelegt, die dem EuGH für das Römische Übereinkommen noch nicht zukommt. In Einzelfragen wird auch eine inhaltliche Aktualisierung einzelner Vorschriften des Römischen Übereinkommens diskutiert, wie insbesondere die Anpassung von Artikel 5 für Verbraucherverträge hinsichtlich elektronischer Geschäftsabschlüsse Der Vorschlag für eine Verordnung Rom II Obwohl die Verordnung Brüssel I sowohl auf vertragliche als auch außervertragliche Schuldverhältnisse Anwendung findet, wurden bis heute nur die Regeln für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts in der Europäischen Gemeinschaft vereinheitlicht. Die Europäische Kommission hat daher am 22. Juli 2003 einen Vorschlag für eine europäische Verordnung Rom II über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vorgelegt. Verschiedene Rechtsbereiche bleiben jedoch vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung ausgenommen, darunter insbesondere die außervertraglichen Schuldverhältnisse in Familiensachen und ähnlichen Beziehungen, eheliche Güterstände und Erbschaftsangelegenheiten. Der Verordnungsvorschlag sieht Kollisionsregeln für zwei große Gruppen von außervertraglichen Schuldverhältnissen vor: Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung und Schuldverhältnisse aus anderer als unerlaubter Handlung. Die deliktischen außervertraglichen Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung werden allgemein dem Recht des Staates unterstellt, in welchem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Die Bestätigung dieser lex loci delicti commissi -Regel soll für Rechtssicherheit und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und dem Geschädigten sorgen. Haben beide Parteien zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat, so ist jedoch auf das Recht dieses Staates abzustellen. Der Entwurf der Verordnung 13

17 14 sieht eine allgemeine Ausnahmeregel vor, die für eine gewisse Flexibilität sorgen soll. Danach kann das Gericht ausnahmsweise das Recht des im Mittelpunkt des schädigenden Ereignisses stehenden Staates anwenden, wenn eine offensichtlich engere Verbindung zu diesem Staat besteht. Für einzelne Rechtsgebiete wie etwa Produkthaftung, unlauterer Wettbewerb oder geistiges Eigentum sind besondere Anknüpfungen vorgesehen. Für die nicht auf unerlaubter Handlung beruhenden außervertraglichen Schuldverhältnisse wie ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag sieht die Verordnung Anknüpfungsregeln vor, die sicherstellen sollen, dass das Schuldverhältnis dem Recht des Staats unterstellt wird, zu dem es die engste Verbindung aufweist. Dabei bleibt den Gerichten ausreichend Spielraum für eine Anpassung an das für sie geltende innerstaatliche Recht. Die Parteien können das anwendbare Recht für ein bereits bestehendes außervertragliches Schuldverhältnis nach Eintritt des Ereignisses frei wählen (eine Rechtswahl ex ante ist unzulässig). Die Rechtswahl muss entweder ausdrücklich erfolgen oder sich offensichtlich aus den Umständen des konkreten Falls ergeben. Die Rechtswahlmöglichkeit ist jedoch für den Fall, dass alle wesentlichen Sachverhaltselemente in einem anderen Staat als jenem belegen sind, dessen Recht gewählt wurde, eingeschränkt und für den Bereich des geistigen Eigentums ausgeschlossen. Darüber hinaus darf die Anwendung des fremden Rechts nicht offenkundig unvereinbar mit den wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts sein. 3 Die weitere Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen Die Gemeinschaft ist darum bemüht, die fortbestehenden Barrieren zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten stärker durchlässig zu machen. Der Europäische Rat von Tampere hat den weiteren Abbau der Zwischenmaßnahmen, die nach wie vor notwendig sind, um die Anerkennung und die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Urteils im ersuchten Staat zu ermöglichen gefordert; die endgültige Zielsetzung liegt in der automatischen Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen und in der vollständigen Abschaffung der Exequaturverfahren. 3.1 Der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen Der Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (KOM/2002/0159 endg.) zielt auf ein System ab, welches den freien Verkehr von Entscheidungen, Prozessvergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten mit Hilfe einheitlicher Mindestvorschriften ermöglicht, bei deren Einhaltung die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlichen Zwischenverfahren entfallen. Die Verordnung soll für Zivil- und Handelssachen gelten, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Der Begriff der unbestrittenen Forderung umfasst sämtliche Situationen, in denen der Schuldner die Art oder die Höhe einer Geldforderung nachweislich nicht bestritten hat und der Gläubiger gegen den Schuldner entweder eine gerichtliche Entscheidung oder aber einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat, der die ausdrückliche Zustimmung des Schuldners voraussetzt, wie einen vor Gericht geschlossenen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde. Liegt eine gerichtliche Entscheidung über eine unbestrittene Forderung in einem Mitgliedstaat vor, so hat der Gläubiger die Wahl zwischen der

18 Beantragung ihrer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen oder andererseits dem System der Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Eine im Herkunftsstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte gerichtliche Entscheidung über eine unbestrittene Forderung wird in sämtlichen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass hierfür ein besonderes Verfahren erforderlich wäre. Herr A hat gegen Herrn B ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung einer Geldforderung vor einem Gericht im Mitgliedstaat 1 eingeleitet, in welchem beide wohnhaft sind. Das Gericht hat Herrn B, der in dem Verfahren die Forderung nicht bestritten hat, zur Zahlung von ,- an Herrn A verurteilt. Herr B hat erst kürzlich sein gesamtes Geldvermögen auf eine Bank im Mitgliedstaat 2 transferiert. Herr A fragt an, wie er das von ihm erstrittene Urteil im Mitgliedstaat 2 zur Vollstreckung bringen kann. Derzeit muss Herr A im Mitgliedstaat 2, wo die Vollstreckung beabsichtigt ist, die Erteilung der Vollstreckbarerklärung zu der Entscheidung beantragen. Das von der Verordnung 44/2001 Brüssel I geregelte Exequaturverfahren beinhaltet ein Verfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Urteilsstaat durchgeführt werden muss. Dies bringt weitere Kosten und eine gewisse Verzögerung mit sich. Die Verordnung über die Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels wird Herrn A zukünftig daneben eine weitere Möglichkeit eröffnen: Er kann beim Ausgangsgericht die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen beantragen, der ohne das Erfordernis weitergehender Verfahren in Mitgliedstaat 2 anerkannt und vollstreckt wird. Die Verordnung wird für Gläubiger eine spürbare Verbesserung mit sich bringen. Sie wird ihnen die rasche und wirksame Vollstreckung im Ausland ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsstaat zeit- und kostenaufwendige Vollstreckungsverfahren geführt werden müssen. Sie gehört zu den Maßnahmen, die auf die Verbesserung der Durchsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheidungen abzielen. So wird auf die Inanspruchnahme des Gerichtssystems in einem weiteren Mitgliedstaat verzichtet werden können; auch wird eine Übersetzung im Allgemeinen überflüssig werden, da für die Bescheinigung die Verwendung mehrsprachiger Formblätter vorgesehen ist. Das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung in der Sprache der Entscheidung aus. Die Verordnung legt Mindestvorschriften fest, um sicherzustellen, dass der Schuldner so rechtzeitig und in einer Weise über das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren, die Notwendigkeit seiner aktiven Teilnahme am Verfahren als Voraussetzung für die Anfechtung der Forderung und über die Folgen seines Fernbleibens unterrichtet wird, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann. Den für das Verfahren in der Hauptsache zuständigen Gerichten obliegt die Aufgabe nachzuprüfen, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind, bevor die standardisierte Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel ausgestellt wird, die diese Prüfung und ihr Ergebnis ausweisen soll. Der Rat hat im Februar 2004 einen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf 15

19 die Annahme dieser Verordnung beschlossen und sie für die zweite Lesung an das Europäische Parlament überwiesen. 3.2 Der Vorschlag für ein Europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert stellen einen wichtigen Bestandteil bei dem Versuch zur Bereitstellung gerechter und effizienter Mechanismen zur Streitbeilegung auf Ebene der EU dar. Die Kommission legte am 20. Dezember 2002 ein Grünbuch für ein europäisches Mahnverfahren und für Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert vor. Im Hinblick auf das europäische Mahnverfahren enthält das Grünbuch einen umfangreichen Fragenkatalog zur Anregung der öffentlichen Diskussion über ein Verfahren zur raschen und effizienten Beitreibung von Forderungen, die voraussichtlich nicht bestritten werden. Ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Verordnung wurde hierzu im März 2004 von der Kommission verabschiedet. 3.3 Außergerichtliche Streitschlichtung alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht in der EU 16 Am 19. April 2002 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht ( Alternative Dispute Resolution = ADR). Ziel war die Bestandsaufnahme der nationalen, europäischen und internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet und die Diskussion über Möglichkeiten ihrer Fortentwicklung mit Mitgliedstaaten und interessierten Parteien. Die ADR-Verfahren stellen außergerichtliche Maßnahmen zur Beilegung von zivil- oder handelsrechtlichen Streitigkeiten dar. Sie beinhalten im Allgemeinen die Zusammenarbeit zwischen den streitenden Parteien hinsichtlich der Lösung ihrer Streitigkeit mit Hilfe einer neutralen dritten Partei. Die ADR

20 III. FAMILIENRECHT 1 Die Verordnung Brüssel II sich die Zuständigkeit des Gerichts danach, wo beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten, sofern Die Verordnung (EG) 1347/2000 vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Verordnung Brüssel II ) trat am 1. März 2001 in Kraft. einer von ihnen diesen noch innehat, oder aber aus der gemeinsamen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten (im Vereinigten Königreich und Irland dem gemeinsamen domicile der Ehegatten). Nachdem Frau A in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist, kann sie nur dann vor dem Gericht des Mitgliedstaats 1 ihre Scheidung einreichen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: Die Verordnung beschränkt sich auf zivilgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe sowie auf Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. Für diese Verfahren sieht die Verordnung folgende Regelungen vor: - die gerichtliche Zuständigkeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten, - die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten. - Falls sie Herrn B davon überzeugen kann, gemeinsam die Scheidung einzureichen, sind die Gerichte der beiden Mitgliedstaaten, in denen einer der beiden Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Nach der Rückkehr in ihren Heimatstaat kann Frau A die Scheidung vor dem Gericht dieses Staats (sofern sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat) oder vor dem Gericht in Mitgliedstaat 2, in dem Herr B seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, einreichen. Frau A ist Staatsbürgerin von Mitgliedstaat 1. Sie ist mit Herrn B verheiratet, mit dem sie drei Jahre lang in dessen Haus in Mitgliedstaat 2 zusammengelebt hat. Frau A hat sich dazu entschlossen, die Scheidung einzureichen und in ihren Heimatstaat zurückzukehren, wo ihre Familie lebt. Sie möchte so schnell wie möglich ausreisen und die Scheidung in ihrem Heimatstaat einreichen. Seit zwei Wochen hat sie nicht mehr mit Herrn B gesprochen und ist besorgt, dass die Scheidung zu einem ernsthaften Problem werden könnte. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Brüssel II bestimmt -Sollte Herr B die gemeinsame Einreichung der Scheidung ablehnen, ist sie erst dann berechtigt vor dem Gericht ihres Heimatstaats diesen Antrag zu stellen, wenn sie dort mindestens sechs Monate ihren Wohnsitz hatte. Sollte Frau A sich dazu entschließen, in einen dritten Mitgliedstaat zu ziehen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt, kann sie in diesem Staat die Scheidung erst einreichen, wenn sie dort mindestens ein Jahr lang ihren Wohnsitz hatte. Frau A sollte sich darüber bewusst sein, dass sich Herr B, der auch weiterhin in der gegenwärtigen gemeinsamen Wohnung der Ehegatten wohnen möchte, in einer günstigeren Situation befin- 17

Brüssel I-VO Reformvorschlag Brüssel Ia-VO. ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH

Brüssel I-VO Reformvorschlag Brüssel Ia-VO. ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH ANWENDUNGSBEREICH Art 1 (1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (22.06) 9577/01 LIMITE JUJSTCIV 82 AUFZEICHNUNG des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

0.275.12. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

0.275.12. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Originaltext 0.275.12 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) Abgeschlossen in

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Fachverband Hotellerie Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Information, Stand 23.1.2013 Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen österreichischem Hotelier und ausländischem

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf

Mehr

Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung:

Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung: Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung: Standortverlagerung ins Ausland unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten mit Gerhard 9 f ¾ ¾n k ¾ ¾ Greiner, Rechtsanwalt und Mitautor von ¾ ¾ I ¾ f ½ f

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021 RICHTLINIE 96/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen

Mehr

STELLUNGNAHME ZUM GRÜNBUCH

STELLUNGNAHME ZUM GRÜNBUCH Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R C O N S E I L N A T I O N A L D U N O T A R I A T A U T R I C H I E N A U S T R I A N C H A M B E R O F C I V I L L A W N O T A R I E S Wien,

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5736 Entscheid Nr. 137/2014 vom 25. September 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Juni

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Geschäftsverzeichnisnr. 1815. Urteil Nr. 9/2000 vom 19. Januar 2000 U R T E I L

Geschäftsverzeichnisnr. 1815. Urteil Nr. 9/2000 vom 19. Januar 2000 U R T E I L Geschäftsverzeichnisnr. 1815 Urteil Nr. 9/2000 vom 19. Januar 2000 U R T E I L In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung von Artikel 14 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen") - 2 - -

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer der Schulung (im

Mehr

Annette Kägi-Griesser, Deko, Krimskrams, Kitsch und so, nachstehend das Einzelunternehmen :

Annette Kägi-Griesser, Deko, Krimskrams, Kitsch und so, nachstehend das Einzelunternehmen : AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich,, nachstehend das Einzelunternehmen : verkauft Waren über den Onlineshop zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern

Mehr

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit VORLÄUFIG 2001/0111COD 15. Februar 2002 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber.

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. DENIC-Domainbedingungen Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. 1 Domainregistrierung und -verwaltung

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

LÄNDERINFORMATION SPANIEN

LÄNDERINFORMATION SPANIEN LÄNDERINFORMATION SPANIEN FORUM FÜR FACHFRAGEN Unterhaltsansprüche von in Deutschland lebenden Kindern können grundsätzlich gegenüber dem in Spanien lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE ABGABE VON ARCHIVDATEN UND - PRODUKTEN UND SOFTWARE DES EZMW

RICHTLINIEN FÜR DIE ABGABE VON ARCHIVDATEN UND - PRODUKTEN UND SOFTWARE DES EZMW RICHTLINIEN FÜR DIE ABGABE VON ARCHIVDATEN UND - PRODUKTEN UND SOFTWARE DES EZMW angenommen vom Rat des EZMW auf seiner 51. Tagung (Dezember 1995) (ECMWF/C/51/M(01)1 Absatz 124 und Anlage 3) überarbeitet

Mehr

Der Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:

Der Titel EU-Erbrechtsverordnung ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend: Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr