Das Problem Zivilrecht

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1 Zivilrecht von RA Michael Grieger Der Unterhaltsanspruch des Studenten A) Einführung Nur von Luft und Liebe kann auch ein Student nicht leben. Miete, Essen, Kleidung, Studiengebühren und ab und zu einmal ein Kneipenbesuch müssen bzw. sollten drin sein. Hier kommt je nach Studentenstadt schnell ein Betrag von bis zu 1.000,- monatlich zusammen. Schon stellt sich die alte Frage Wer soll das bezahlen?. Selbst jobben? Neben einem regulären Studium in dem Umfang kaum möglich. Studierendendarlehen? BaföG? Wohl dem, der zahlungswillige Eltern hat, die das Studium ihrer Kinder bezahlen können. Der nachfolgende Beitrag behandelt die Frage, ob Eltern das Studium ihrer Kinder finanzieren müssen, wenn ja in welchem Umfang und wie. hemmer-methode: Diese Fragen sind in den meisten Bundesländern Pflichtstoff im Zweiten Staatsexamen. In erster Linie geht es hier aber weniger um die Vermittlung von Examenswissen, sondern um hilfreiche Infos fürs eigene Leben. B) Grundsätzliches Bestehen eines Anspruchs Nach 1601 BGB sind Verwandte in gerade Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig und der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, 1602 f. BGB. Nach 1610 II BGB erfasst diese grundsätzliche Unterhaltspflicht auch eine angemessene Berufsausbildung des Unterhaltsberechtigten. I. Angemessene Berufsausbildung Angemessen ist die Ausbildung, wenn sie den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Geschuldet wird eine optimale begabungsbezogene Ausbildung im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. 1 1 BGH, FamRZ 2000, 420 = jurisbyhemmer. Die Entscheidung über die Wahl der Ausbildung bzw. bei einem Studium des Studienfachs nimmt der Volljährige dabei grundsätzlich in eigener Verantwortung wahr. 2 Entschließt sich ein Volljähriger nach dem Abitur für ein Jurastudium, ist dies von den Eltern zu akzeptieren bzw. zu finanzieren, auch wenn sie selbst der Meinung sind, dass ein Studium ihr Kind überfordern würde, oder dass statt eines Jurastudiums doch eher ein Studium der Sozialpädagogik angebracht wäre. hemmer-methode: Mit dem Abitur erwirbt man die allgemeine Hochschulreife, sodass man der Idee nach zu jedem Studium befähigt ist. Die Eltern können dem grundsätzlich nicht mehr widersprechen. Ausnahmen sind denkbar, wenn das Kind in der Schule bis zum Abitur durchgehend nur eben ausreichende Leistungen gezeigt hat. 3 Auch ein Kind, das in der Schule immer nur dann Leistungen erbracht hat, wenn es unter strengster Aufsicht gelernt hat, kann als ungeeignet für ein Studium anzusehen sein, was man angesichts der steten Verschulung der Studiengänge jedenfalls der Bachelorstudiengänge aber wohl auch anders sehen kann. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Kind um einen sogenannten Spätentwickler handeln kann. 4 In Zeiten des achtjährigen Gymnasiums ist es durchaus denkbar, dass der Abiturient noch minderjährig ist. In diesem Fall entscheiden die Eltern als Sorgerechtsinhaber über die Ausbildung, wobei sie allerdings die ernsthaften Kindeswünsche zu berücksichtigen haben. II. Studium nach Lehre? Grundsätzlich sind die Ausbildungskosten nur für einen Beruf, also grundsätzlich nicht für meh BGH, FamRZ 1996, 798 = jurisbyhemmer. So OLG Koblenz, FamRZ 1991, 108 = jurisbyhemmer für ein Studium der Wirtschaftswissenschaften. Vgl. BGH, FamRZ 2000, 420 ff. = jurisbyhemmer. hemmer! Life&Law 12/2011 1

2 rere Ausbildungen zu zahlen. 5 Ein Studium nach einer abgeschlossenen Ausbildung muss deshalb von den Eltern in der Regel nicht mehr finanziert werden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das anschließende Studium nicht als Zweitausbildung zu werten, sondern als Einheit mit der Ausbildung zu sehen ist. 1. Einheitliche Ausbildung? Eine einheitliche Ausbildung liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn sie aus mehreren an sich selbstständigen Ausbildungsabschnitten besteht, die aber inhaltlich miteinander korrespondieren und in zeitlich enger Abfolge durchlaufen werden. Hierzu muss das Studium einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Lehrberuf ausweisen. Anmerkung: Keine Voraussetzung ist, dass der Entschluss zu einem Studium schon vor Beginn der Ausbildung feststand. Haben sich die Eltern zum damaligen Zeitpunkt allerdings mit dieser mehrstufigen Ausbildung einverstanden erklärt, werden sie sich hieran regelmäßig auch festhalten lassen müssen. 2. Sachlicher Zusammenhang? Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist für ein Jurastudium bspw. bejaht worden bei einer vorangegangen Banklehre 6, verneint worden bei einer vorherigen Ausbildung zum Speditionskaufmann. 7 Anmerkung: Ein enger sachlicher Zusammenhang kann bei einem anschließenden Jurastudium sicher auch bejaht werden, wenn zuvor eine Ausbildung zum Rechtspfleger oder Rechtsanwaltsfachangestellten absolviert wurde. 3. Zeitlicher Zusammenhang? Grundsätzlich muss das Studium schnellstmöglich nach Beendigung der Ausbildung begonnen werden. Arbeitet das Kind zunächst mehrere Monate in seinem Lehrberuf, ist der enge zeitliche Zusammenhang nicht mehr gewahrt, es sei denn, dass durch die Weiterarbeit die Wartezeit bis zur Erlangung eines Studienplatzes überbrückt wird Palandt, 1610 BGB, Rn. 20, 29 ff. OLG Hamm, NJW-RR 1991, 327 = jurisbyhemmer. BGH, FamRZ 1992, 1407 = jurisbyhemmer. BGH, FamRZ 1991, 320 = jurisbyhemmer. III. Studienwechsel Geschuldet ist eine Berufsausbildung. Was aber, wenn der Student erst nach zwei oder drei Semestern merkt, dass die ursprüngliche Studienwahl doch nicht die richtige war und das Fach wechselt? Ein Fachrichtungswechsel des Studierenden oder ein Wechsel der Ausbildung ist nach der Rechtsprechung vom Unterhaltsverpflichteten hinzunehmen, wenn dies alsbald nach der Aufnahme des Studiums bzw. der Ausbildung geschieht und auf einem nachvollziehbaren Entschluss beruht. Dem Jugendlichen ist bei Beginn seiner Ausbildung nicht nur eine Orientierungsphase, sondern auch eine Fehlentscheidung, die zu einer Ausbildungsverzögerung führen kann, zuzubilligen. 9 hemmer-methode: Der Studiengangwechsel darf sich aber nicht als reine Willkür darstellen. Eine Auszeit als Selbstfindungsphase müssen die Eltern ihrem Sprössling nicht bezahlen. Wenn ihm der Sinn danach steht, muss ein Volljähriger sich selbst finanzieren. 10 IV. Studiendauer Die Eltern schulden den Ausbildungsunterhalt zunächst nur für die Regelstudienzeit, wie sie sich im Rahmen des Ausbildungsförderungsgesetzes ergibt. 1. Grundsatz: Unterhalt nur für die Regelstudienzeit geschuldet Für Juristen beträgt diese Regelstudienzeit je nach Prüfungsordnung acht, in der Regel aber neun Semester! Auslandssemester (bis zu zwei) werden nicht mitgerechnet. Sie führen also zu einer Verlängerung der Unterhaltspflicht Maßvolle Überschreitung der Regelstudienzeit ist aber unschädlich Ein Bummelstudium braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht zu finanzieren OLG Koblenz, Beschluss vom , 13 UF 88/11 = jurisbyhemmer, auch zur Frage, wann ausnahmsweise auch weitergehend Unterhalt geschuldet ist. BGH, NJW 2011, 2884 = jurisbyhemmer: Eine solche Auszeit kann nicht in einer Schwangerschaft und der sich anschließenden Kinderbetreuung gesehen werden. Ein Studium im Anschluss hieran löst die Unterhaltspflicht der Eltern aus. Vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1303 = jurisbyhemmer, allerdings mit der Einschränkung, dass das Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll sein muss und die Eltern in guten Einkommensverhältnissen leben müssen. hemmer! Life&Law 12/2011 2

3 Eine maßvolle Überschreitung der Studiendauer müssen die Eltern hingegen hinnehmen. 12 Eine erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit muss dagegen nicht toleriert werden. hemmer-methode: Eine erhebliche Überschreitung liegt nach der Rechtsprechung nicht vor, wenn sich die Studienzeit trotz Überschreitung der Förderungshöchstdauer noch unter der durchschnittlichen Studienzeit des betreffenden Studiengangs hält. 13 Ein Bummelstudium stellt eine Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips dar, die zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führen kann. Ein wegen Bummelns erloschener Unterhaltsanspruch kann aber wieder aufleben, wenn das Studium bzw. die Ausbildung zeitnah fortgesetzt und nunmehr zielstrebig weitergeführt wird. Etwas anderes kann bei Hinzutreten besonderer Umstände gelten, bspw. wenn der Student sich zumindest zeitweise seinen Lebensunterhalt selbst verdienen konnte und so ein ordnungsgemäßes Studium nicht gewährleistet war. Auch gestörte Verhältnisse im Elternhaus können sich nachteilig auf die Psyche des Kindes und damit auf die Ausbildungsdauer auswirken, also zu einer vom Kind nicht zu vertretenden Verlängerung der Ausbildung führen. 14 Das gilt auch für eine Erkrankung des Studenten Auskunftspflichten Um sicherzustellen, dass kein Bummelstudium finanziert wird, haben die Eltern einen Anspruch darauf, vom Kind über das Studium, seinen Fortgang und das Erreichen der jeweiligen Leistungsnachweise informiert zu werden. So hat das unterhaltsberechtigte studierende Kind darzulegen, welche Vorlesungen es besucht, welche Fachprüfungen es abgelegt und an welchen praktischen Ausbildungen es teilgenommen hat. Bis zur Erteilung dieser Auskünfte steht den Unterhaltsschuldnern ein Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB zu Bestandende Prüfung Mit bestandener Prüfung, d.h. mit Abschluss der Ausbildung, kommen Ansprüche gegen die Eltern aufgrund der Eigenverantwortung des Kindes regelmäßig nicht mehr in Betracht BGH, FamRZ 2001, 757 = jurisbyhemmer. OLG Hamm, FamRZ 1999, 886 = jurisbyhemmer. BGH, FamRZ 2000, 420 = jurisbyhemmer. BGH, FamRZ 2001, 757 = jurisbyhemmer. OLG Celle, EzFamR aktuell 2001, 167 = jurisbyhemmer. Nur wenn das Kind in seiner Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise eingeschränkt ist bzw. trotz gehöriger Anstrengung keine Erwerbsmöglichkeit finden kann, bleiben die Eltern in der Pflicht zur Unterhaltsleistung. Den Juristen trifft demnach bei bestandenem Ersten Staatsexamen die Pflicht, den Referendardienst anzutreten und sich vom Referendargehalt selbst zu ernähren. hemmer-methode: Mal eben noch zwei Jahre promovieren oder einen ausländischen Titel drauflegen mag beides für die Karriere- Aussichten förderlich sein. Unterhaltsrechtlich betrachtet ist es ein Privatvergnügen und muss selbst finanziert werden! Arbeitslosigkeit Eine eigene Lebensstellung hat ein Volljähriger nach der Ausbildung auch dann, wenn er keine Arbeitsstelle findet und arbeitslos wird. Die Arbeitslosigkeit des Volljährigen begründet nicht ohne weiteres einen Unterhaltsanspruch. 17 Übergangszeiten Nach Abschluss der Ausbildung wird dem Volljährigen aber eine kurze Übergangsfrist für den Eintritt in das Erwerbsleben zuzubilligen sein. Die Dauer der zugebilligten Bewerbungsfrist schwankt zwischen zwei bis sechs Monaten. Hinsichtlich der Dauer sind insbesondere die jeweilige Arbeitsmarktlage sowie die Qualifikation des Volljährigen zu berücksichtigen. Vorausgesetzt wird, dass sich der Volljährige tatsächlich bewirbt, anderenfalls erlischt der Unterhaltsanspruch sogleich. hemmer-methode: Wichtig ist dies für Juristen in den Bundesländern, in denen Wartezeiten für die Aufnahme in das Referendariat gelten! Bei längeren Wartezeiten wird von dem künftigen Referendar erwartet, dass er sich in der Zwischenzeit selbst ernährt! 5. Wiederholungsprüfung, insbesondere Freischuss Fällt der Student durch eine Prüfung, bspw. das Staatsexamen, lässt dies den Unterhaltsanspruch beim ersten Mal regelmäßig nicht entfallen. Einem Studenten muss grundsätzlich mindestens ein Wiederholungsversuch zugestanden werden, bevor Rückschlüsse auf eine fehlende 17 OLG Köln, FamRZ 2008, 1536 = jurisbyhemmer. hemmer! Life&Law 12/2011 3

4 Geeignetheit für den angestrebten Beruf gezogen werden können. 18 Fällt ein Examenskandidat durch den sog. Freischuss, müssen ihm nach dem Sinn und Zweck der entsprechenden Regelungen auch unterhaltsrechtlich zwei Wiederholungsversuche zugestanden werden. Der nicht bestandene Freiversuch ist unterhaltsrechtlich wie prüfungsrechtlich als nicht abgelegt zu bewerten. Bestandener Freiversuch? Bislang nicht obergerichtlich entschieden ist die Frage, wie sich ein bestandener Freiversuch auf den Unterhaltsanspruch für einen Verbesserungsversuch auswirkt. Gegen das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs wird angeführt, dass das Examen bestanden ist und damit das Referendariat angetreten werden kann, sodass keine Bedürftigkeit mehr besteht. Für das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs spricht aber, dass der Freiversuch prüfungsrechtlich zu einem folgenlosen frühen ersten Antreten zur Prüfung ermuntern soll. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn dem Examenskandidaten bis zu seinem geplanten ersten ernsten Termin kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht. Anmerkung: Nicht nur im Hinblick auf das Unterhaltsrecht lautet deshalb die Empfehlung des Autors, besser nach dem neunten Semester gut vorbereitet in den ersten ernsten Termin zu gehen, als nach dem achten Semester vorschnell Freischuss zu schreiben. Viele, die den Freischuss bestehen, scheuen dann ohne dass das Unterhaltsrecht dabei eine große Rolle spielen würde die Mühen eines nochmaligen Ablegens des Ersten Examens und verschenken dadurch oft ein besseres Ergebnis, das sie bei etwas genauerer Vorbereitung hätten erzielen können! C) Umfang des Anspruchs Hinsichtlich des Umfangs des Unterhaltsanspruchs und der Art der Unterhaltsgewährung muss zwischen einem Studenten mit eigenem Haushalt und einem Studenten im Haushalt seiner Eltern differenziert werden. I. Student mit eigenem Haushalt Der Unterhalt soll den Bedarf des Unterhaltsberechtigten decken. 18 OLG Hamm, FamRZ 1998, 767 = jurisbyhemmer. Der Bedarf des Volljährigen ist in 1610 I BGB geregelt. Danach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen, also grundsätzlich nicht nach den finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte, federführend dabei die sog. Düsseldorfer Tabelle, beträgt der reguläre Bedarf eines Studenten dabei 670, Erhöhte Wohnkosten In diesen 670,- sind 280,- für die Warmmiete enthalten (Anmerkung 7 zur Düsseldorfer Tabelle). Bei höheren Wohnkosten kommt eine Erhöhung des Bedarfs in Betracht. Anmerkung: Eine kostenintensivere Unterbringung hat das volljährige Kind konkret vorzutragen, um eine entsprechende Erhöhung des Regelsatzes zu erreichen. Dabei muss das volljährige Kind v.a. begründen können, keine kostengünstigere Wohnung erlangen zu können. Eine Erhöhung wird schon deshalb nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. 2. Ausbildungsbedingter Mehrbedarf In dem Bedarfssatz von aktuell 670,- sind Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen enthalten. Die üblichen Kosten wie Fahrtkosten zum Studienort, Wochenendheimfahrten, Literatur im üblichen Umfang, können also grundsätzlich nicht gesondert bedarfserhöhend geltend gemacht werden. Nicht eindeutig geklärt ist, ab welcher Grenze nicht mehr von üblichen Kosten gesprochen werden kann. In der Regel wird dabei davon ausgegangen, dass in dem Bedarfssatz 90,- an Ausbildungskosten enthalten sind. Soweit dieser Betrag dauerhaft überschritten wird, kann der Differenzbetrag als Mehrbedarf geltend gemacht werden. Anmerkung: Hinsichtlich der ausbildungsbedingten Kosten trifft den Studenten die Obliegenheit, die Kosten möglichst gering zu halten. Zwar steht jedem volljährigen Kind das Recht zu, seine Lebensverhältnisse nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Andererseits sind Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet, 1618a BGB. 19 Seit , vgl. v.a. sseldorfer_tabelle_2011.pdf hemmer! Life&Law 12/2011 4

5 Vermeidbare Kosten kann das Kind deshalb von seinen Eltern nicht verlangen. Dies kann u.a. bei hohen Fahrtkosten eine Rolle spielen. Insoweit kann dem volljährigen Kind auch ein Umzug zum Ausbildungsort zumutbar sein. 20 Auch die Kosten für eine Privatuniversität kann der Student aufgrund seiner Rücksichtnahmepflicht von den Eltern nicht erzwingen. 21 Nachhilfekosten, insbesondere Kosten für ein Repetitorium? Kosten für Nachhilfe wegen Schwierigkeiten in der Ausbildung können sog. Sonderbedarf darstellen, wenn sie vorübergehend erforderlich werden. Bei relativ geringen Kosten scheidet hier aber eine gesonderte Inanspruchnahme der Unterhaltspflichtigen aus. Ist länger währende Nachhilfe erforderlich, kann dies einen Mehrbedarf darstellen, der über den allgemeinen Bedarfssatz hinaus als Unterhalt geschuldet ist. hemmer-methode: Der Unterschied zwischen Sonder- und Mehrbedarf liegt darin, dass Sonderbedarf auch für die Vergangenheit verlangt werden kann, während dies bei Mehrbedarf nur unter den Voraussetzungen des 1613 BGB möglich ist. Ob für einen Jurastudenten ein Repetitoriumsbesuch erforderlich in diesem Sinne ist, ob die Kosten also bedarfserhöhenden Mehrbedarf darstellen oder nicht, ist obergerichtlich nicht entschieden, dürfte aber wohl zu bejahen sein. Anmerkung: Der Autor ist in dieser Frage berufsbedingt voreingenommen. Allerdings spricht die Tatsache, dass es zu dieser Frage keine Entscheidungen eines OLG oder gar des BGH gibt, dafür, dass es hierüber in den meisten Fällen keinen Streit gibt, die Unterhaltspflichtigen somit die Notwendigkeit oder zumindest Sinnhaftigkeit eines Repetitoriumsbesuchs nicht in Frage stellen. Studienbeiträge Studienbeiträge, die zur Zeit nur noch bzw. immer noch in Bayern und Niedersachsen erhoben werden, sind in den Unterhaltstabellen ausdrücklich vom Regelbedarf ausgenommen, sie können also bedarfserhöhend als Mehrbedarf geltend gemacht werden. Die Studienbeiträge sind dabei anteilig auf den Monat umzurechnen. Soweit allerdings gleichzeitig ein Anspruch auf ein Studiengebührendarlehen gewährt wird, stellt sich die Frage, ob der Volljährige dies nicht in Anspruch nehmen muss. Semesterbeiträge Semesterbeiträge umfassen einen Verwaltungskostenbeitrag, die Beiträge für das Studentenwerk und noch weitere Leistungen, wie das Semesterticket oder andere Vergünstigungen, einschließen können. Anders als die Studiengebühren sind sie dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen und damit vom Regelbedarfssatz gedeckt. hemmer-methode: Die durch das Semesterticket pauschal abgegoltenen Fahrtkosten gehören eindeutig zum laufenden Lebensbedarf, die vom regulären Bedarfssatz gedeckt werden. Semesterbeiträge stellen deshalb keinen Mehrbedarf dar. Auslandsstudium Auch Mehrkosten, die durch ein Auslandsstudium verursacht werden, können unterhaltspflichtigen Mehrbedarf darstellen. Die entscheidende Frage ist hier, ob ein Auslandsstudium erforderlich und angemessen im oben dargestellten Sinn der Rücksichtnahme gegenüber den Unterhaltspflichtigen ist. Im Zweifel dürfte dies zu verneinen sein. Ein Auslandsstudium ist eine sinnvolle, aber eben regelmäßig keine notwendige Ergänzung des regulären Studiums. Kranken-/Pflegeversicherung Beiträge zur Krankenversicherung sind in dem Regelbedarf nicht enthalten. Ist der Student nicht über einen Elternteil krankenversichert, so erhöht sich der Bedarf um den anfallenden Beitrag zur Krankenversicherung. 3. Hohe Einkünfte der Eltern Leben die Eltern in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen, kommt unabhängig von einem sonstigen Mehrbedarf eine Erhöhung des Regelsatzes in Betracht, da in solchen Fällen auch das Kind Anteil an dem gehobenen Lebensstandard hat BGH, FamRZ 2009, 762 = jurisbyhemmer. KG, FuR 2003, 178 = jurisbyhemmer. hemmer! Life&Law 12/2011 5

6 II. Student im Haushalt der Eltern Lebt der Student noch im Haushalt eines oder beider Elternteile, hat er noch keinen eigenen, von den Eltern unabhängigen Lebensstandard. Sein Bedarf bestimmt sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. hemmer-methode: Ob ein Student noch im Haushalt der Eltern lebt oder er sich eine eigene Wohnung nimmt, ist nicht allein seine Entscheidung. Die unterhaltspflichtigen Eltern haben nach 1612 II BGB das Recht, die Art der Unterhaltsgewährung zu bestimmen. Statt eine Barunterhaltsrente zu zahlen, können sie sich auch dafür entscheiden, ihrem Kind sog. Naturalunterhalt u.a. durch Gewährung einer Wohnmöglichkeit zu leisten. Die Unterhaltsbestimmung der Eltern ist nur dann unwirksam, wenn der Student studiumsbedingt nicht im Haushalt seiner Eltern leben kann 22 oder wenn ihm dies aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. 23 Maßgeblich ist der Tabellenbetrag der 4. Altersstufe. Dieser richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Anmerkung: Haben bspw. die Eltern ein gemeinsames bereinigtes, d.h. um Punkte wie Krankenversicherung, Altersvorsorge gekürztes Nettoeinkommen von 3.300,-, ergibt dies einen Unterhaltsanspruch von 625,-. Dieser ist dann aber nicht vollständig in bar auszuzahlen, sondern wird anteilig u.a. durch Kost und Logis erbracht. Bei einem hohen gemeinsamen Einkommen der Eltern übersteigt der so ermittelte Bedarf den Bedarf eines auswärts wohnenden Studenten. Nach den aktuellen Unterhaltstabellen ist dies ab einem Nettoeinkommen von 3.901,- der Fall. In einer solchen Konstellation wird der Unterhaltsanspruch oft auf den Betrag eines auswärts wohnenden Studenten beschränkt, da der zu Hause lebende Student nicht besser gestellt werden soll als der Student mit eigenem Haushalt BGH, FamRZ 1996, 798 = jurisbyhemmer: Studienort durch die ZVS zugewiesen, mehrere hundert KM vom Wohnort der Eltern entfernt; OLG Celle, FamRZ 2011, 116 = jurisbyhemmer: unwirksame Naturalunterhaltsbestimmung bei täglicher Fahrtzeit von drei Stunden. OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 116 = jurisbyhemmer: Eltern treffen erst nach zwei Jahren Studium eine Naturalunterhaltsbestimmung. Vgl. OLG Hamm, FamRZ 1997, 960 = jurisbyhemmer. Um den Unterhaltspruch berechnen zu können, ist deshalb eine Auskunft der Eltern über ihr Einkommen erforderlich. Diese Auskunft ist nach 1605 BGB geschuldet und kann im Wege eines Stufenantrags nach 113 I FamFG i.v.m. 254 ZPO geltend gemacht werden. Anmerkung: Im Geltungsbereich des FamFG sind, auch wenn über 113 I FamFG im Unterhaltsrecht ZPO-Vorschriften zur Anwendung kommen, besondere Begrifflichkeiten zu beachten: Es wird keine Klage erhoben, sondern ein Antrag gestellt, der Kläger ist folgerichtig der Antragsteller, der Beklagte der Antragsgegner, vgl. 113 V FamFG. Mehrbedarf Hinsichtlich des Mehrbedarfs gelten die gleichen Grundsätze wie für einen auswärts wohnenden Studenten. III. Bedürftigkeit Der Bedarf ist nicht gleichzusetzen mit dem Unterhaltsanspruch. Dieser ergibt sich erst, wenn von dem Bedarf das eigene Einkommen des Studenten abgezogen wird. Bedarf Einkommen = Bedürftigkeit 1. BaföG Erhält der Student BaföG, ist dieses unterhaltsrechtlich als Einkommen zu werten, das seinen Bedarf und damit seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern schmälert. hemmer-methode: Der Student hat dabei keine Wahl, ob er BaföG vom Staat oder Unterhalt von seinen Eltern verlangt. BaföG wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Eltern nicht den Unterhaltsbedarf des Studenten abdecken können. Besteht allerdings ein Anspruch auf BaföG, muss der Student diesen auch geltend machen. Insoweit entfällt der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, auch wenn BaföG zumindest teilweise lediglich als Darlehen gewährt wird. Bislang ungeklärt ist, inwieweit der Student auf die Möglichkeit verwiesen werden kann, ein sog. Studiendarlehen aufzunehmen. Dies dürfte allenfalls bei Eltern mit sehr begrenzten Einkommensverhältnissen zu bejahen sein, da diese Studiendarlehen nicht den Zweck hemmer! Life&Law 12/2011 6

7 haben, die Eltern unterhaltsrechtlich zu entlasten. 2. Kindergeld Das Kindergeld von zurzeit 184,- pro Kind 25 und Monat ist bedarfsmindernd anzurechnen. Der Regelbedarf eines Studenten beträgt damit 486,-. Das Kindergeld muss von dem Elternteil, der es bezieht, an den Studenten weitergeleitet werden. Anmerkung: Rechnerisch ergibt sich auf den ersten Blick das Gleiche, wenn das Kindergeld bei den Eltern verbleibt und diese dem Studenten 670,- an Unterhalt zahlen. Der Unterschied zwischen beiden Vorgehensweisen zeigt sich aber dann, wenn die Eltern den Unterhalt, etwa weil sie getrennt leben oder geschieden sind, nicht gemeinsam zahlen. Hier muss der Anteil jedes Elternteils ermittelt werden, 1606 BGB, vgl. unten. Dabei ist nicht von 670,- Regelbedarf, sondern von 486,- auszugehen. 3. Nebenjob Viele Studenten bessern ihre Kasse durch Nebenjobs auf. Unterhaltsrechtlich stellen sich zwei Fragen: Sind sie dazu evtl. sogar verpflichtet, um so ihren Bedarf zu reduzieren? Wie wirken sich Einkünfte aus einem Nebenjob auf den Unterhaltsanspruch aus? a) Keine Erwerbsobliegenheit Der Student hat einen Vollzeitjob sein Studium. Die Rechtsprechung folgt diesem Ideal und verneint aus diesem Grund eine Obliegenheit eines Studenten zur Aufnahme einer Nebentätigkeit! 26 Anmerkung: Etwas anderes kann sich bei beengten finanziellen Verhältnissen der Eltern aus dem Grundsatz der gegenseitigen Solidarität, 1618a BGB, ergeben. Hier kann eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebentätigkeit entstehen, insbesondere wenn diese mit dem Studium gut vereinbar ist, wie bspw. ein Hiwi-Job an einem Lehrstuhl. b) Anrechnung? Nimmt ein Student, was er nicht muss, eine Nebentätigkeit auf, ist zu klären, ob und ggf. in welchem Umfang das Einkommen aus dieser Tätigkeit bedarfsmindernd anzurechnen ist. Die Anrechnung erfolgt in entsprechender Anwendung des 1577 II BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten. Wird bspw. von den unterhaltspflichtigen Eltern nicht der volle Bedarf des Studenten gedeckt, bleibt das Nebeneinkommen anrechnungsfrei. Gleiches gilt, wenn die Einnahmen lediglich ein - wenn auch großzügig bemessenes - Taschengeld darstellen. Bei einer dauerhaften Tätigkeit, die diese Grenzen überschreitet, wird üblicherweise von den Familiengerichten zwischen 1 / 3 und 1 / 2 der Einnahmen bedarfsdeckend angerechnet. 4. Vermögensstamm und Vermögenserträge? Verfügt der Student über Vermögen, wirken sich auf jeden Fall die Vermögenserträge bedarfsmindernd aus. Da für einen volljährigen Studenten die Privilegierung des 1602 II BGB nicht greift, ist ein Student aber auch verpflichtet, den Stamm seines Vermögens zur Bedarfsdeckung anzugreifen. Die Grenze dieser Vermögensverwertungspflicht ist die Unzumutbarkeit, die sich bspw. daraus ergeben kann, dass durch den Zugriff auf den Vermögensstamm dauerhaftes Einkommen in Form der Vermögenserträge verloren geht. Außerdem ist dem Studenten - wie jedem Unterhaltsberechtigten - ein Notgroschen an Vermögen zu belassen. D) Schuldner des Anspruchs Ist der Bedarf des Studenten festgestellt, ist in einem nächsten Schritt zu klären, wer diesen Bedarf zu decken hat, also wer der Unterhaltsschuldner ist. Nach 1606 I, 1601 BGB sind grundsätzlich die Eltern dem Studenten unterhaltsverpflichtet. I. Leistungsfähigkeit Voraussetzung ist aber deren Leistungsfähigkeit i.s.d BGB. Den Eltern muss nach Abzug des Unterhalts der sog. angemessene Selbstbehalt verbleiben. Dieser beträgt gegenüber volljährigen Kindern nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 1.150, Für das dritte Kind 190,-, für das vierte und jedes weitere Kind 215,-. BGH, FamRZ 1995, 495 = jurisbyhemmer. hemmer! Life&Law 12/2011 7

8 Anmerkung: Der Selbstbehalt ist wie der Bedarf des Studenten von 670,- nur ein Regelsatz, der jeweils im Einzelfall anzupassen sein kann. In dem angemessenen Selbstbehalt sind bspw. 450,- Kosten für die Warmmiete enthalten. Übersteigen bzw. unterschreiten die tatsächlichen Wohnkosten diesen Betrag, kommt eine Anpassung des Selbstbehalts in Betracht. Unterhaltsrechtliches Einkommen ist dabei nicht nur das reguläre Erwerbseinkommen. Anzusetzen sind selbstverständlich auch Vermögenserträge. Vermögenserträge in diesem Sinn stellen auch die Vorteile eines mietfreien Wohnens in der eigenen Immobilie dar, wobei zumindest die Zinsen für die entsprechenden Immobiliendarlehen gegenzurechnen sind. Die Verwertung des Vermögensstammes ist den unterhaltspflichtigen Eltern hingegen nur ausnahmsweise zuzumuten. 27 II. Ausfallhaftung Großeltern Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig in diesem Sinne, haftet nach 1607 II BGB der andere Elternteil alleine. Nur wenn beide Elternteile nicht (voll) leistungsfähig sind, kommt eine Ersatzhaftung der Großeltern in Betracht. III. Haftung der Eltern pro rata Sind beide Elternteile leistungsfähig, haften sie nicht nach Köpfen jeder zur Hälfte, sondern nach 1606 III BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Folgen dieser anteiligen Haftung soll das abschließende Fallbeispiel verdeutlichen: Beispiel: S studiert in Köln im 5. Semester Jura. Er zahlt 300,- Warmmiete und ist über seinen Vater krankenversichert. Seine Eltern haben sich vor einigen Jahren scheiden lassen. Seine Mutter verdient monatlich 1.000,- netto. Sie bewohnt alleine das schuldenfreie Einfamilienhaus, das ihr nach der Scheidung als Ausgleich für den Zugewinn vom Vater übertragen wurde. Der Wohnwert der Immobilie (= fiktive Mietkosten) beträgt 800,-. Der Vater verdient 3.000,- netto. Er bezieht das Kindergeld von monatlich 184,-. S hat einen Job als Hiwi und verdient damit monatlich 150,-. Wer schuldet S wie viel Unterhalt? Anmerkung: Dieses Beispiel ist schon deutlich vereinfacht. Eine Schwierigkeit in der Praxis ist es gerade, das jeweilige unterhaltsrechtliche 27 BGH, FamRZ 1997, 281 = jurisbyhemmer. Einkommen der Eltern zu ermitteln. Ist einer der Unterhaltspflichtigen selbstständig, muss zwischen dem steuerrechtlichen und dem unterhaltsrechtlichen Gewinn differenziert werden. Abschreibungen auf eine Immobilie sind bspw. steuerrechtlich zulässig, unterhaltsrechtlich hingegen irrelevant. Ist das Nettoeinkommen ermittelt, taucht eine Vielzahl weiterer Fragen auf: Welche Zahlungen dürfen von dem Nettoeinkommen noch abgezogen werden? Was ist mit Zahlungen für ein Immobiliendarlehen, für eine Lebens- oder Rentenversicherung? Was ist, wenn neben S weitere Geschwister unterhaltsberechtigt sind und die Eltern die Summe der Unterhaltsansprüche nicht aufbringen können, ohne ihren Selbstbehalt zu unterschreiten? In diesem Fall wäre bspw. noch eine sog. Mangelfallberechnung durchzuführen, die aber schon aufgrund ihrer komplizierten Rechenwege für ein Staatsexamen denkbar ungeeignet ist. Lösung: S hat grundsätzlich einen Bedarf von 670,-. Ausbildungsbedingter Mehrbedarf (wie u.u. die Kosten für ein Repetitorium, s.o.) sind nicht vorgetragen. Die Wohnkosten überschreiten die im Regelbedarf enthaltenen 280,- nur geringfügig, sodass keine Bedarfsanpassung vorzunehmen ist. Auf den Bedarf hat S sich die 184,- Kindergeld anrechnen zu lassen. Da er über ein dauerhaftes, aber nicht allzu hohes Einkommen verfügt, sind ihm nach Billigkeitsgesichtspunkten hiervon 1 / 3 = 50,- anzurechnen. Sein monatlicher Unterhaltsanspruch beträgt damit 436,-. Für diesen müssen die Eltern nach 1603 III BGB anteilig entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse einstehen. Hierbei ist bei der Mutter von einem Einkommen von 1.800,- auszugehen, da der Wohnwert der von ihr alleine bewohnten Immobilie unterhaltsrechtlich Einkommen darstellt. Ob sie diese Immobilie vermietet und damit unterhaltsrechtlich relevante Mieteinnahmen erzielt oder ob sie sie selbst bewohnt, ist aus Sicht des Unterhaltsberechtigten irrelevant. Von den Erwerbseinkommen sind zudem 5 % pauschale erwerbsbedingte Ausgaben abzuziehen. Beim Vater sind demnach 2.850,-, bei der Mutter 1.750,- (1.000,- 50,- (pauschale 5 %) + 800,- ) anzusetzen. Unter Abzug des angemessenen Selbstbehalts bleiben dem Vater 1.700,-, der Mutter 600,-. Das gemeinsame einzusetzende Einkommen beträgt 2.300,-. Im Ergebnis ist damit der Anspruch des S zu 17 / 23 von seinem Vater und zu 6 / 23 von seiner Mutter zu erfüllen. hemmer! Life&Law 12/2011 8

9 Ergebnis: Der Vater zahlt an S demnach 322,- und leitet ihm das Kindergeld in Höhe von 184,- weiter. Die Mutter schuldet S 114,- Unterhalt. Anmerkung: Da Sie im Staatsexamen keinen Taschenrechner benutzen dürfen, werden Sie kaum einmal mit der Aufgabe konfrontiert werden, einen Unterhaltsanspruch bei mehreren Unterhaltsschuldnern komplett auszurechnen. Einfacher und damit auch einem Juristen zumutbar wäre obiges Beispiel, wenn die Mutter nicht mietfrei in ihrer Immobilie leben würde. Ihr Einkommen würde damit den Selbstbehalt von 1.150,- unterschreiten, sodass nach 1607 I BGB der Vater allein für den Unterhaltsanspruch des S einstehen müsste. E) Sonderfragen Im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen tauchen immer wieder die gleichen Sonderfragen wie bspw. die nach dem Unterhalt für die Vergangenheit auf. I. Unterhalt für Vergangenheit Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des 1613 I BGB geltend gemacht werden. Voraussetzung ist demnach, dass der Unterhaltspflichtige entweder zur Auskunft zum Zweck der Unterhaltsberechnung aufgefordert wurde, er mit der Unterhaltszahlung im Verzug ist oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig ist. Anmerkung: Der Unterhalt ist nach 1612 III S. 1 BGB monatlich im Voraus zu zahlen. Dies alleine genügt aber nicht für eine kalendarische Bestimmung i.s.d. 286 II Nr. 1 BGB, die eine verzugsbegründende Mahnung entbehrlich machen würde, da andernfalls der Unterhaltsschuldner immer im Verzug wäre und 1613 I BGB keinerlei Bedeutung hätte! II. Gerichtliche Geltendmachung Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sind hierfür nach 23a I Nr. 1 GVG, 111 Nr. 8, 231 I Nr. 1 FamFG, 23b I GVG die Amtsgerichte als Familiengerichte streitwertunabhängig sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach 232 FamFG. Anmerkung: Für das Erste Staatsexamen benötigten Sie im Bereich des FamFG keinerlei Vorkenntnisse. Hier genügt ggf. die Gesetzeslektüre. Anders im Zweiten Staatsexamen. Je nach Bundesland kann Familienverfahrensrecht auch den Schwerpunkt einer Klausur darstellen! Nach 114 I, 112 Nr. 1 FamFG besteht dabei unabhängig vom Streitwert Anwaltszwang! F) Zusammenfassung Das Unterhaltsrecht gehört zu den kompliziertesten Gebieten des BGB überhaupt. Nicht umsonst wird das Unterhaltsrecht im Ersten Staatsexamen nahezu überhaupt nicht geprüft, und auch im Zweiten Staatsexamen scheuen sich bislang die Justizprüfungsämter in vielen Bundesländern, den Referendar mit dieser Materie zu konfrontieren. Dieser Beitrag nimmt schon deshalb für sich nicht in Anspruch, abschließend zu sein. Ziel war es vielmehr, Ihnen diese extrem praxisrelevante Materie ein Stück weit näher zu bringen. Im konkreten Einzelfall werden Sie hier aber nicht drum herum kommen, sich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den einzelnen Fragen anhand von Kommentarliteratur bzw. eines Onlinerecherchedienstes zu beschäftigen! Ohne die Einschränkungen des 1613 I BGB kann nach 1613 II Nr. 1 BGB sog. Sonderbedarf für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Sonderbedarf ist erhöhter Bedarf, der anders als Mehrbedarf überraschend und unplanmäßig anfällt. Ein Beispiel hierfür wären höhere Zuzahlungen für eine dringende ärztliche Behandlung. hemmer! Life&Law 12/2011 9

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