Einstellungsverfügung VI Art. 319 ff. Stpo

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1 BA Bund esa nwaltsc haft Ministäre public de la Confäderation Ministero pubblico della Confederazione Procura publica federala Staatsanwälte des Bundes: ao. Staatsanwälte des Bundes: Ass, Staatsanwältinnen des Bundes: Protokoliführerin: Verfahrensnummer: Zürich, 2. November214 Tobias Kauer, Markus Wicki Christian Aebi, Thomas Hildbrand Danielle Blank, Charlotte Lenormand Gabriela Mani EAll KAU Einstellungsverfügung VI Art. 319 ff. Stpo In der Strafuntersuchung Beschuldigte Person Verteidigung Straftatbestand Privatklägerschaft (Art. 118ff. StPO) Untersuchungshaft In Anwendung von Jean KÄMPF, geb in Basel/BS, von Sigriswil!BE, wohn haft Gervinusstrasse 11, D-1229 Berlin RA Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 14, 412 Binningen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge mäss Art. 138 Ziffer 2 StGB, subeventualiter Ungetreue Geschäftsbe 35 bis sorgung gemäss Art. 158 StGB, Geldwäscherei gemäss Art. Ziffer 2 StGB gemäss separater Liste Haftbeginn: , 15:4 Uhr 1 Haftentlassung: , 16:5 Uhr 2 Art. 319 Abs. 1 lit. a. und b. Stpo 1. Sachverhalt 3 1. Anlass des Verfahrens / Tatverdacht 1.1 Am reichte die Schweizerische Post (PostFinance / Compliance / Kom petenzzentrum Geldwäscherei Post) bei der Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG ein. Anlass für die Meldung waren Zahlungen der Moore Park Investments Inc. (BVI) vom , und , Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den jeweiligen Aktenstücken angebrachten Akturierung Bundesanwaltschaft BA Gabriela Mani Werdstrasse , 836 Zürich Tel , Fax

2 Verfahrensnummer: EAILO4.277-KAU 7 5 von je CHF 4. auf das Konto der Swisspulse Systems AG. Diese waren mit dem Vermerk Rückzahlung Aktionärs-Darlehen versehen. 4 Mit diesen Transaktionen nahmen die am Zahlungsverkehr Beteiligten einen erheblich schlechteren Kurs in Kauf als sie beim Devisenhandel hätten erzielen können. 5 Am zeigte die Meldestelle für Geldwäscherei den Sachverhalt als geld wäschereiverdächtigen Vorgang bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft an (Art. 23 Abs. 4 GwG) Am eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Bundeskriminalpolizei 7 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Dieter BEH RING und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eventualiter der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 35 Ziffer 2 StGB Das Verfahren wurde in der Folge auf mehrere Personen, teils wegen identischer, teils unterschiedlicher Sachverhaltsbereiche ausgedehnt So wurde die Strafverfolgung am gegen Jean KAMPF wegen des Ver dachts auf gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eventualiter der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziffer 2 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 35 bis StGB eröffnet Der Inhalt der Ausdehnungsverfügung vom ist nicht Gegenstand der vorliegenden Einstellungsverfügung oder überschneidet sich mit jenem der Verfügung vom , weshalb auf die Darlegung diesbezüglicher Einzelheiten verzichtet werden kann. Am wurde das Verfahren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Classic-Produkts auf den Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB ausgedehnt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass dieser Sachverhalt bereits unter dem Verdacht des Betrugs und der Veruntreuung geprüft werde Verfahrensqanq 2.1 Die sachlichen Beweismittel wurden insbesondere im Rahmen von Hausdurchsuchungen 13 sowie Editionsverfahren erhoben. 14 Die Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und beschuldigten Personen erfolgten sowohl auf polizeilicher als auch staatsanwaltschaftlicher Ebene. 15 Mehrere Beschuldigte wurden 4-1-OlOff ff. 1-1 ff i , , 13 Seite 2 / 51

3 Verfahrensnummer: EAII4.277-KAU BA in Haft genommen 16 und es wurde die Beschlagnahme von Vermögenswerten in Millionenhöhe angeordnet Die geschädigten Personen erhielten die Möglichkeit, sich in den vom Gesetz vorgesehenen Formen am Verfahren zu beteiligen Am wurde mit Jean KAMPF eine weitgehend abschliessende Einvernah me durchgeführt. 19 Zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs eventualiter der Ver untreuung subeventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde ihm im We sentlichen der folgende Vorhalt gemacht: Jean KAMPF und Beat BANGERTER hätten als gleich berechtigte Partner seit Herbst 21 in Basel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt, die Finanzund Vermögensberatung für hohe Ansprüche und ein Wirken als Finanzintermediär bezweckt habe (KB&P). Jean KAMPF habe in Wattwil (ab August 22) und Zürich (ab April 23) Zweigniederlassungen eröffnet und betrieben. Im August 23 habe er den statutarischen Sitz nach Zug verlegt, das Geschäft aber weiterhin zur Haupt sache von Basel aus betrieben. Jean KAMPF und Beat BANGERTER hätten aus diesem Grund die erfolgreiche Tä tigkeit bei der ZÜRICH FINANCIAL aufgegeben. Sie hätten beabsichtigt, einen Grossteil der früheren Kunden samt ihren Anlagen in die neue Unternehmung zu überführen. Tatsächlich sei es Jean KAMPF gelungen, bestehende Kunden mitzu nehmen. Er habe beabsichtigt, den Kunden seiner neuen Unternehmung Anlagen bei der von Dieter BEHRING vertretenen Moore Park Investments Inc. BVI zu vermitteln. Er habe daher im Herbst (ca. November) 21 in Riehen zwei Präsentationen von Dieter BEHRING besucht, sich von ihm sein System bis ins Detail erklären lassen und von ihm Unterlagen und Angaben übernommen. Beat BANGERTER und Jean KAMPF hätten insbesondere Unterlagen übernommen, welche Auskunft über die bisherige Tätigkeit der Moore Park Investments Inc. BVI gegeben und ihren angeblichen Erfolg dokumentiert hätten, beispielsweise den Inde pendent Auditor s Report von Buck Brunner Treuhand AG vom , die All gemeine Präsentation Moore Park vom In Anlehnung daran habe er zusammen mit Beat BANGERTER Unterlagen erstellt, die er selber und über seine Vermittler an interessierte Kunden abgegeben habe. Darin habe er ihre Anlagephilosophie, das Handelssystem von Dieter BEH RINGS QED Consulting AG, das Anlagekonzept der Moore Park Investments Inc. BVI (MO PA-BVI) und das Anlageprodukt Classic beschrieben und beworben. Darin habe er zusammen mit Beat BANGERTER insbesondere beschrieben, dass die Verlustschwelle bei +1- % liege; dass das Handelssystem im Falle eines Worstcase Szenarios : aufgehe; dass kein Gewinn, aber auch kein Verlust entstehe; dass das Anlageprinzip die Investition von 64,2% des Anlagekapitals in Festzinsanlagen (Trea sury bills) bzw. das Anlagekonzept die Anlage von 65-7% des Geldes in festverzins , ff. Seite 3 / 51

4 Verfahrensnummer: EAII KAU L.( flijijflot lichen Wertpapieren (U.S. Bundesobligationen) vorsehe; dass es sich bei den Investi tionen um ein Offshore-Geschäft handle; dass das Handelssystem der QED als eines der effizientesten Softwareprogramme der Welt gelte und so angelegt sei, dass es im Jahresabschluss keinen Verlust aufweise. Seit über 18 Jahren habe QED immer eine positive Jahresperformance ausgewiesen, wobei selbst im fatalen Jahr 21 eine zweistellige Rendite im Plus resultiert habe; dass das Handelssystem seinen Sitz auf den Bahamas habe und weltweit Investmentmanager vereinige, welche alle Aufträge ausführen würden; dass das Drei-Säulenprinzip der QED die Erstellung eines gene tischen Codes enthalte, der alle möglichen Crashszenarien über einen Zeitraum von 7 5 Jahren suche und kreiere; dass die Anlagesumme termingerecht bei Moore Park Investments Incorporation investiert werde. Er habe am zusammen mit Beat BANGERTER namens der KB&P mit der MOPA-BVI, handelnd durch Dieter BEHRING, eine lntermediary-investitions Vereinbarung geschlossen. Gestützt darauf habe die KB&P der MOPA-BVI zur Fi nanzierung von deren internationaler Handelstätigkeit ein Investitionsdarlehen von minimal CHF 1 Mio. gewährt. Jean KAMPF und Beat BANGERTER hätten sich mit Dieter BEHRING geeinigt, gegen die Zusicherung einer festen Verzinsung von jähr lich 24%, keine Einsicht in die getätigten Anlagen zu nehmen und zu erhalten. Beat BANGERTER und Jean KAMPF hätten des weitern am namens der Kämpf, Bangerter & Partner GmbH mit der Moore Park Investments Inc., handelnd durch Dieter BEHRING, eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, offensichtlich zwecks Verwaltung eines Vermögens von mindestens CHF 2 Mio. unter Anwendung des Aktien-Handels-Systems (LONG ONLY) der Q.E.D. Consulting AG von Dieter BEH RING. Beat BANGERTER und Jean KAMPF hätten ein Netz von Vermittlern aufgebaut. Die se hätten an dem von Dieter BEHRING bzw. an dem durch die Moore Park Invest ments Inc. ausgeschütteten Ertrag von jährlich 24% partizipiert. Pro Partner bzw. pro Zweigniederlassung seien maximal fünf Vermittler akzeptiert worden. Alle Vermittler hätten bei KB&P investiert sein müssen und seien verpflichtet worden, Kunden bei KB&P zu empfangen und anschliessend an eine Live-Präsentation von BEH RING einzuladen. Jean KAMPF habe zusammen mit Beat BANGERTER für die Classic-Anlagen fol gendes zweistufige Vertragskonstrukt festgelegt: Der Kunde habe mit KB&P für seine Einlage einen Treuhandvertrag sowie eine Investitionsvereinbarung unterzeichnet, welche integrierender Bestandteil des Treuhandvertrages gewesen sei. Die lnvestiti onsvereinbarung habe u.a. eine Einstiegskommission (Honorar) an KB&P von 1 bis 4 % vorgesehen, wobei die Höhe vom Anlagebetrag abhängig gewesen sei. KB&P ha be die Ein lage in eigenem Namen, gestützt auf die Investitionsvereinbarung vom , gegen einen jährlichen Zins von 24% als Investitionsdarlehen an die MOPA-BVI weitergeleitet. Jean KAMPF und Beat BANGERTER hätten in Absprache mit Dieter BEHRING ab Januar 22 begonnen, Publikumseinlagen als Treuhandanlagen entgegenzuneh men, um sie anschliessend als lnvestitionsdarlehen weiterzubegeben, und zwar zu nächst in bar, später mittels Anweisung auf Konti, die Dieter BEH RING bezeichnet habe. Sie hätten zu diesem Zweck bis Herbst 24 interessierte Investoren zu Prä sentationen von Dieter BEHRING (zunächst in Riehen, ab ca. September 23 in Ba sel) geführt und hätten selber, teilweise unter Mitwirkung von Reinhard MANNES Seite 4 / 51

5 BA 23.? Verfahrensnummer: EAH4.277-KAU 8 MANN, mindestens drei Präsentationen im Ausland organisiert, an denen Dieter BEHRING aufgetreten sei. Jean KAMPF und gemäss seinen Anweisungen auch die Vermittler hätten mit dem Kunden - in der Regel nach, ausnahmsweise schon vor dem Besuch der Präsentation - einen Treuhandvertrag für seine Anlage bei der MOPA-BVI abgeschlossen. Die Präsentationen hätten der Vorstellung der Handelssysteme und gleichzeitig der Pro motion dieser Classic-Anlage gedient. Jean KAMPF und Beat BANGERTER hätten, bzw. gemäss ihren Anweisungen auch die Vermittler, zu diesem Zweck faliweise Übersichten mit Performance-Zahlen der MOPA-BVI abgegeben, die sie von Dieter BEH RING bezogen hätten. Es sei zwischen Beat BANGERTER, Jean KAMPF und Dieter BEHRING abgemacht gewesen, dass Dieter BEHRING an seinen Präsentationen über das angeblich von ihm bzw. seiner QED entwickelte Handeissystem und die damit möglichen Anlage strategien sprechen würde. Er habe dabei ausgeführt, dass dieses durch Offshore Gesellschaften für die Verwaltung von Publikumseinlagen eingesetzt würde und da durch auf den Anlagen mit Erfolg sehr hohe Renditen erzielt würden. Jean KAMPF wurden anschliessend die Einzelheiten des Präsentationsinhaltes von Dieter BEH RING vorgehalten. Dadurch, dass Jean KAMPF und Beat BANGERTER ihre eigenen Kunden sowie die jenigen ihrer Vermittler an die Präsentationen von Dieter BEHRING geschickt hätten, hätten sie beim Kunden im Mindesten den Eindruck erweckt, dass ihre Einlage als Classic-Anlage über KB&P bei der MQPA-BVI investiert werde, ein Vermögensver walter offshore das angeblich vollständig von Dieter BEH RING bzw. seiner QED / Swisspulse Systems AG entwickelte System für die Verwaltung dieses Investments einsetze, das angewandte Anlageprinzip sicher sei sowie vor Verlusten schütze und deshalb der im Treuhandvertrag bzw. in der Instruktion dazu versprochene Zins tat sächlich erarbeitet und erzielt werde. Jean KAMPF und Beat BANGERTER sowie ihre Vermittler hätten die Kunden bei der Unterzeichnung des Treuhandvertrages und der zugehörigen Instruktion unter die sem Eindruck und in der Annahme belassen, dass ihre Einlage bei MOPA-BVI inves tiert und unter Einsatz eines Handelssystems verwaltet werde, sicher angelegt sei und den mit ihnen vereinbarten Zinssatz erziele, der in der Regel zwischen 8 und 12% und in einem Fall sogar darüber gelegen habe. Jean KAMPF habe dem Kunden zudem verschwiegen, dass die KB&P auf seiner Anlage einen vierteljährlich wiederkehrenden Ertrag in der Differenz zwischen seinem Zins und dem von MOPA-BVI bezahlten Gesamtzins von 24% erhalten würde. Er habe den Kunden damit auch über den Ertrag, den seine Einlage bei dem vorge gebenen Anlageprinzip hätte erzielen müssen, getäuscht und ihn auf diese Weise veranlasst, eine Einlage für eine Classic -Anlage zu tätigen. Jean KAMPF und Beat BANGERTER hätten den Kunden des Weiteren darüber ge täuscht, dass sie ihm auf seiner Treuhandanlage (abzüglich der Einstiegskommissi on) nicht den vollen Ertrag ausbezahlt hätten oder zu seinen Gunsten hätten thesau rieren lassen, sondern an Dritte als Provisionen verteilt hätten. Er habe sich dadurch Erträge auf fremdem, der KB&P nur treuhänderisch anvertrautem Geld angeeignet. Seite 5 / 51

6 r 7 Verfahrensnummer: EAII.4277-KAU 9 Jean KAMPF und Beat BANGERTER hätten durch die Angestellten der KB&P eine Buchhaltung, die Korrespondenz über die Treuhandanlagen der Kunden bzw. die In vestitionsdarlehen an die MOPA-BVI sowie Quartalsabrechnungen führen lassen. Sie hätten zudem veranlasst, dass die an Kunden auszubezahlenden Zinsen und Kapital rückzahlungen am Quartalsende bei Dieter BEH RING eingefordert, an die Berechtig ten ausbezahlt und die Differenz zum Gesamtzins an die Vermittler, an die KB&P und an ihn selbst und Beat BANGERTER verteilt worden seien. Thesaurierte Zinsen seien den Kunden mittels Gutschrift auf der Quartalsabrechnung nur angezeigt worden. Durch diese Dokumentation, durch die Renditeauszahlung bzw. die Renditethesaurie rung habe er gegenüber den Kunden den Schein einer erfolgreichen Verwaltung ihrer Anlage bei MOPA-BVI aufrechterhalten. Jean KAMPF und Beat BANGERTER hätten auf diese Weise in der Zeit von Januar 22 bis 24 zusammen mit ihren Vermittlern für Classic-Anlagen ein Kapital von rund CHF 115 Mio., USD 1,2 Mio. und EUR 5 Mio. akquiriert. Daran habe er selber, die KB&P sowie die nachgelagerten Vermittler in unterschiedlichem Mass direkt in Form von Einstiegskommissionen und quartalsweise wiederkehrenden Provisionen partizipiert. Jean KAMPF sei angesichts der Eigenreklame und seiner Karriere in der Lage gewe sen, die von Dieter BEH RING gemachten Angaben über die von MOPA-BVI erzielten Erträge mit dem angeblichen Anlageprinzip zu hinterfragen. Er habe gewusst oder annehmen müssen, dass die von Dieter BEH RING zugesagten 24% nicht Ertrag des von KB&P beschafften und angeblich durch MOPA-BVI verwalteten gesamten Treu handkapitals gewesen seien, sondern Teil dieses Kapitals. Jean KAMPF habe als Finanz- und Vermögensberater mit treuhänderischen Vollmachten an einem Umlageverfahren mitgewirkt. Er habe die Treuhandkunden der KB&P in Höhe ihrer gemachten Einlage für eine Classic-Anlage geschädigt, indem er veranlasst und zugelassen habe, dass das Geld der Moore Park Investments Inc. BVI bzw. der QED Consulting AG in den Rachen gesteckt worden sei. Er habe dabei sich, die Vermittler und ihre Unternehmung in Höhe der Differenz zwischen der Ge samtrendite von 24% und den ausbezahlten Erträgen an die Kunden unrechtmässig bereichert. Sein eigener Anteil daran habe mindestens und EUR betragen. Jean KAMPF wurden anschliessend zum Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei die folgenden Sachverhaltselemente vorgehalten. 2 Jean KAMPF und Beat BANGERTER hätten auf Weisung von Dieter BEHRING ver anlasst, dass innerhalb der KB&P die als Treuhandanlagen akquirierten und zur Be gebung als Investitionsdarlehen bestimmten Gelder mit der bewusst irreführenden Bemerkung KB&P Management-/Performance-Fee an Banken in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sowie an Postfinance zugunsten der Moore Park In vestments Inc. BVI und die QED Consulting AG weitergeleitet worden seien. Sie hät ten mit dieser Tarnung zu verhindern beabsichtigt, dass die Konto führenden Institute nähere Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Transaktionen anstellen würden if. Seite 6 / 51

7 BA 23.7 Verfahrensnummer: EAII KAU 1 Mit den beiden Barzahlungen, quittiert von Dieter BEHRING am , über insgesamt CHF 622 OOO.OO, sowie den weiteren Barzahlungen vom , , und hätten sie nicht weiter nachverfolgbare Transaktionen in die Blackbox Moore Park von Dieter BEH RING vorgehabt. Jean KAMPF und Beat BANGERTER hätten gewusst oder hätten zumindest anneh men müssen, dass die von Dieter BEH RING namens der Moore Park Investments Inc. BVI zugesagten und ausbezahlten 24% nicht Ertrag aus der Verwaltung des als lnvestitionsdarlehen begebenen Treuhandkapitals gewesen seien. Jean KAMPF und Beat BANGERTER hätten daher auch gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass die mit irreführender Bezeichnung über den wirtschaftlichen Hintergrund ausgeführten Transaktionen Neugeldzuschüsse in ein Umlageverfahren gewesen seien. Auf diese Weise hätten Jean KAMPF und Beat BANGERTER - in Absprache mit Die ter BEHRING dafür gesorgt, dass akquirierte Treuhandanlagegelder in der Höhe von rund CHF 115 Mio., USD 1,2 Mio. und EUR 5 Mio., von denen Jean KAMPF ha be wissen müssen oder habe annehmen müssen, dass sie als Zuschuss in ein Umla geverfahren bestimmt gewesen seien, getarnt weitertransferiert und dabei teilweise direkt ins Ausland verschoben worden seien. Er habe damit bewusst die spätere Er mittlung dieser Gelder, ihrer Herkunft, ihrer Auffindung sowie ihre Wiederbeschaffung durch Einziehung erschwert. Er habe diese Geldverschiebungen im Rahmen des gewerbsmässig betriebenen Treuhandunternehmens KB&P veranlasst und dabei einen grossen Umsatz erzielt. 2.4 Am wurde Jean KAMPF u.a. mitgeteilt, dass die Bundesanwaltschaft be absichtige, beim Bundesstrafgericht Anklage zu erheben wegen gewerbsmässigen Betrugs eventualiter mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (, Vertrieb von Classic Anlagen der Moore Park Investments Inc. BVI ) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eventualiter Art. 138 Ziffer 2 StGB sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei (, schwerer Fall; Barzahlungen und grenzüberschreitende Transaktionen deliktisch erlangter Gelder, Transfer eigener unrechtmässig erlangter Erträge nach Liech tenstein ) gemäss Art. 35 Ziffer 2 StGB Im Herbst 212 wechselte die Verfahrensleitung. Gleichzeitig wurden mehrere Personen mit der Bearbeitung des Verfahrens betraut, welche die Beweise einer vertieften Analyse unterzogen. In Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dieser Neubeurteilung wurde am verfügt, dass die Bundesanwaltschaft die Untersuchung im Teil- Sachverhalts- und Vorwurfsbereich Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei im Zeitraum zwischen Herbst 21 und Oktober 24 als vollständig und abschlussreif erachte. Sie beabsichtige, das Verfahren in diesem Bereich ohne Wei terungen und unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten vollumfänglich einzu stellen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis zum angesetzt ff. BA Sefte 7/51

8 BA 23,7 Ver[ahrensnummer: EAII4277-KAU Mit Eingabe vom verzichtete RA Dr. Christian von Wartburg auf die Stellung von ergänzenden Beweisanträgen. Hingegen reichten die nachstehend angeführten Privatkläger an den folgenden Daten Aktenergänzungsbegehren ein: Guido Wiederkehr am ;23 die Erben Fernand Donner 24 und Francine Favre 25 am durch RA Dr. Richard Calame sowie Anne Ferreno 26 und Mario Ombelli 27 am ebenfalls durch RA Dr. Richard Calame. Die Anträge wurden mit Verfügungen vom abgewiesen Dem Beschuldigten bzw. seinem Rechtsanwalt wurde Akteneinsicht gewährt. 29 Die weiteren Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten wurden auf ihr Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht Bleibt anzumerken, dass das Verfahren EAII KAU gegen mehrere Personen und bezüglich verschiedener Sachverhaltsbereiche geführt wird, die vorliegende Einstellungsverfügung jedoch ausschliesslich Jean KAMPF betrifft und es sich somit um eine vorgezogene Teilerledigung innerhalb des Gesamtverfahrens handelt.trotzdem wurde darauf verzichtet, eine formell-administrative Verfahrenstrennung zu verfügen. Das gegenteilige Vorgehen wäre mit einer nicht länger zu rechtfertigenden Verzögerung des Verfahrensabschlusses für den Beschuldigten ver knüpft gewesen. Die stärkere Gewichtung der Maximen von Prozessökonomie, Ver hältnismässigkeit und Beschleunigungsgebot als jene der Einheit der Verfahrenserle digung bezüglich aller Mitbeschuldigten und aller erhobenen (Teil-)vorwürfe im glei chen Erledigungszeitpunkt drängt sich letztlich durch die besondere Fallkonstellation geradezu auf. Mangels eines Beschwers und Rechtsverlusts für alle Beteiligten ist das Vorgehen zudem als gesetzeskonform und unbedenklich einzustufen. 3. Untersuchunqsergebnis 3.1 Gegenstand der Einstellungsverfügung ist der bis anhin erhobene Vorwurf, wonach der Beschuldigte Teil eines allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagegeschäftsmo dells gewesen sein soll. Dabei sollen Vermögenswerte von anlagewilligen Investoren akquiriert und nicht in der diesen gegenüber kommunizierten Weise angelegt, son dern zweckentfremdet verwendet worden sein (Art. 146 Abs. 2 StGB eventualiter Art. 138 Ziffer 2 StGB subeventualiter Art. 158 StGB). Vom Einstellungsentscheid wird der bisherige Vorwurf der Geldwäscherei mit umfasst, wonach der Beschuldigte Hand lungen vorgenommen haben soll, die geeignet gewesen sein sollen, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten aus dem an geführten Geschäftsmodell zu vereiteln (Art. 35 Ziffer 2 StGB). Wie sich aus den Erwägungen 3 ergibt, bedarf es zur Verneinung einer strafrechtlich relevanten Beteiligung der beschuldigten Person am Geschäftsmodell Dieter BEH RINGS keiner Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Trading Sys BA ff. BA ff. BA ff. BA ff. BA ff. stellvertretend BA vgl. nachstehende Ziffer II. Erwägungen Seite 8/51

9 Verfahrensnummer: EAH4,277-KAU 12 7 tem BEHRING tatsächlich um eine Eigenentwicklung handelte. 32 Ebenso wenig be darf es einer beweismässig schlüssigen Feststellung betreffend die Verwendung der lnvestorengelder. 33 Daraus folgt, dass das nachfolgend unter Ziffer 3.2 ff. skizzierte Untersuchungser gebnis als rudimentäres und nicht abschliessendes Fundament zu verstehen ist, Es beschränkt sich auf die Grundlagen, welche für die Einordnung jener Sachverhaltselemente als notwendig erachtet werden, die Bestandteil der einstellungsrelevanten Erwägungen sind. 3.2 Ausgangspunkt des verfahrensgegenständlichen Geschäftsmodells ist die QED Con sulting AG (nachmalige Redsafe Holding AG, Schönkind Holding AG), welche am im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen wurde. Ih re statutarische Zweckbestimmung war im Wesentlichen die Durchführung von Fi nanz- und Anlageberatungen sowie Vermögensverwaltungen für private und instituti onelle Kunden. 34 In der Aussenwahrnehmung war die QED Consulting AG im Trading mit Finanzin strumenten tätig, welches angeblich auf der Basis eines von Dieter BEHRING entwi ckelten und über die Jahre ausgereiften und EDV-gestützten Systems betrieben wor den sein soll. So gab Dieter BEH RING in Beantwortung einer Anfrage der National- Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom an, dass die QED Consulting AG aus der QED Consulting AG, der RICIR Financial Ltd., Beil ze, der DORIMAN Management Ltd., Bahamas und der Tolina International SA, Panama bestehe. Die Gruppe, deren wirtschaftlich Berechtigter vorwiegend Herr Dieter BEHRING sei, betreibe ihre Trading Aktivitäten am Welt-Finanzmarkt an den Finanzplätzen Tokyo, Singapur, Hongkong, Zürich, London, New York, Chicago etc. je durch lokal akkreditierte Broker. Gehandelt werde in ca. 4 Produkten und indices, welche in die 7 Hauptgruppen Aktien, Bonds, Devisen, Öl, Metalle, Fleisch und Getreide aufgeteilt seien. Die einzelnen Transaktionsentscheide würden täglich mittels eines ausgetüftelten, von Dieter BEHRING persönlich entwickelten und während 18 Jahren immer weiter perfektionierten EDV- Systems gefällt. Die eingangs erwähnte extrem breite Streuung der Transaktionen erlau be eine ausserordentlich starke Risikoabfederung und daher -minimierung, auch wenn die einzelnen Positionen sehr volatil sein könnten. Aufgrund der CH-Gesetzgebung sei festzuhalten, dass die Gruppe zum Schutz ihrer Kunden und der eigenen Sphäre ihre Transaktionen nicht in der Schweiz abwickeln würde. Die oben erwähnten Finanzpiätze würden heutzutage genug Sicherheit für die korrekte und vor allem zeitgerechte Abwick lung der Transaktionen bieten. Der reine Zahlungsverkehr laufe jedoch in der Schweiz im Wesentlichen über die Kantonalbanken der beiden Basel. Es würden heute in der QED Gruppe weltweit über US$ 1 Mb. an Vermögen verwaltet und absolut überdurch schnittliche Renditen erzielt. Nähere vertrauliche Auskünfte würden gerne anlässlich ei. ner persönlichen Besichtigung abgegeben Dieter BEH RING unterteilte das erwähnte Trading System in das CTA Managed Fu ture System, das Aktien Hedge Long/Short System und das Aktien Long!Only Sys tem, Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden beschrieb er die Funktionsweise des ff ff f. Seite 9/51

10 Verfahrensnummer: EAII4.277-KAU BA 23.7 r..ju,-,u CTA Managed Future Systems vereinfacht und nicht abschliessend im Wesentlichen damit, dass es mit Futures in acht unterschiedlichen Hauptbereichen arbeite, und zwar Aktien index-futures, Zinspapier-Futures, Devisen-Futures, Metall-Futures, Oel- und Energie Futures, Getreide- und Soja-Futures, Meat-Futures (Cattle usw.) und sog. Softs, wie Kaf fee, Kakao, Zucker, Baumwolle. Das System generiere Kauf- und Verkauf-Signale, sowie auch Stop-Losses (Verlustbegrenzungs-Stopps) für die einzelnen Produkte. Inputs seien alles mathematische Datenreihen - Preise, Volumen, Openinterests, historische und im plizite Volatilitäten. Diese kaufe er seit mehreren Jahren von der CQG ein. Mit diesen Daten würden sie zwei QED-lndikatoren als Hilfsberechnungen berechnen, um die aktuellen QED-Long und Short-Linien für die Daily und lntraday-zeitfenster zu be rechnen. Als dritten Indikator bezeichnete er als wesentlichen Unterschied zu anderen Systemen den Rico-Indikator, welcher zwar vernachlässigbar sei, jedoch für das jeweilige Produkt die aktuelle Marktsituation anzeige und bestimme, welche Long- und Short Linien, welche gemäss den QED-lndikatoren bestimmt würden, Gültigkeit hätten. Das Ordre Sheet für die Broker oder Lizenznehmer werde vollautomatisch aus einer Excel Datei erstellt. 36 Gegenüber investitionsinteressierten Personen erläuterte Dieter BEHRING das von ihm umschriebene Trading System jeweils anlässlich von Präsentationen. Diese wur den von VermittlernNertreibern organisiert, welche im Rahmen ihrer eigenen Pro duktschiene eine Anlage im behringschen Tradingsystem anboten. 37 Dabei erläuter te Dieter BEHRING nicht finanztechnische Einzelheiten, sondern wies in allgemeiner Form auf die Wichtigkeit der Diversifikation 38 und das Riskmanagement hin. Dessen Vorteil liege in einem maximalen Risiko von 1.5% und aktiver Stop-Loss Strategie begründet. 39 Weitere Pfeiler seiner Ausführungen waren der Hinweis auf angeblich selbst entwickelte Module wie RICO Data (Real Input Created Output) 4 und den Um stand, dass 2/3 des investierten Kapitals mündelsicher angelegt und nur 1/3 dem Trading zugeführt würden Ab 1994 wurden an Anlagen interessierte Personen von Dieter BEHRING persönlich oder in Zusammenarbeit mit dem VermittlerNertreiber Lothar Respondek systema tisch beworben. Die vertragliche Regelung der Anlage erfolgte in Form einer soge nannten lnvestitionsvereinbarung, welche zwischen dem Investor und der Tolina In ternational S.A. (Panama) abgeschlossen wurde. 42 Diese Gesellschaft war zeitgleich mit der QED Consulting AG am im öffentlichen Register auf Panama ein getragen worden. 43 Laut Vertragstext überliess der Investor der Tolina International S.A. (Panama) einen bestimmten Betrag als Investition und erhielt von dieser einen jährlichen Ertrag von f. stellvertretend , , ff f. Seite 1 / 51

11 Verfahrensnummer EAII KAU 2% 7 14 beispielsweise 24% auf das investierte Kapital, wobei die Auszahlung quartalsweise erfolgte. Die Überweisung des lnvestitionsbetrages erfolgte mittels Check oder Banküberwei sung auf Konten der QED Consulting AG, 45 auf welchen Dieter BEH RING mit Einzelunterschrift verfügte, 46 Die Abrechnungen erfolgten durch die Tolina International S.A. (Panama) 47 und allfällige Rückzahlungen durch die von der Eingangsinvestition be günstigte QED Consulting AG. 48 Neben Kunden, welche die Verträge direkt mit der Tolina International S.A. (Panama) abschlossen und der QED Consulting AG Vermögenswerte zuführten, war insbeson dere der VermittlerNertreiber Lothar Respondek über die I.C.E.F. Insurance & Capital Exchange Finance Advice AG und die Capital Exchange & Finance Advice Internati onal Ltd. (Panama) mit der Beschaffung von Anlagekapital befasst. Dieser schloss seinerseits mit der Tolina International S.A. (Panama) Investitionsvereinbarungen, welche ihm auf die vermittelten Vermögenswerte einen Ertrag von monatlich 4% auf das investierte Kapital d.h. 48% p.a. zusicherten. 49 Die QED Consulting AG vereinnahmte aus dem Vertragsverhältnis mit Lothar Respondek bzw. mit den vorerwähnten Gesellschaften für den Handel bestimmte Vermögenswerte in Millionenhöhe Parallel zu Lothar Respondek begann Dieter BEHRING ab 1996/1 997 mit Peter WEIBEL als VermittlerNertreiber zusammenzuarbeiten. 51 Dessen Kunden schlossen die Verträge vorerst direkt mit der Tolina International S.A. (Panama) ab. 52 Peter WEIBEL erhielt zwischen 1999 und 24 über Gesellschaften, welche im Einflussbe reich von Dieter BEHRING standen, 24%, 36% oder 48% p.a. auf das investierte Ka pital seiner Kunden. 53 Das zur Geschäftsabwicklung eingesetzte Gesellschaftsnetz wurde in weiterer Folge ständig erweitert. So wurde am die Moore Park Investments Inc. (BVI) mit einem Kapital von US$ 5. im Gesellschaftsregister der Britischen Jungfernin sein eingetragen. 54 Zwischen die Moore Park Investments Inc. (BVI) und die Kunden von Peter WEIBEL wurde ab 21 die MPI International Ltd. (Bahamas) geschoben. 55 Diese war im Rahmen einer Namensänderung am im öffentlichen Register der Baha mas eingetragen worden , , , , ff., f , ff ff., bis , , f , , , ff. Seite 11/51

12 Verfahrensnummer: EAII.4,277-KAU BA Die Moore Park Investments Inc. (BVI) wurde nach ihrer Aktivierung parallel zur Toli na International S.A. (Panama) als Vertragspartnerin der Investoren und letztlich hauptsächlich als Vermögensverwalterin genutzt. Dieter BEHRING verfügte direkt oder indirekt über die auf diesen Konten eingegangenen Vermögenswerte. 57 Nach Gründung der Moore Park Investments Inc. (BVI) wurde der Zweck der QED Consulting AG geändert. 58 Als Software Entwicklungsfirma trat sie als Lizenzgeberin und angebliche Signallieferantin an die Moore Park Investments Inc. (BVI) in Erschei nung. Dieter BEHRING stellte der Moore Park Investments Inc. (BVI) von 1999 bis 22 Hedge-Software-Lizenzgebühren von CHF und der Moore Park Asset Management Ltd. für das Jahr 23 von CHF in Rechnung. 6 Dies obwohl die Moore Park Investments Inc. (BVI) gemäss Angaben des verstorbe nen Beschuldigten Raymond POUSAZ nie Handelssignale oder Börseninformationen von Dieter BEH RING erhalten haben soll, welche Ausfluss eines von Dieter BEH RING entwickelten Tradingsystems gewesen wären. 61 Im Zuge der Erweiterung der Gesellschaftsgruppe und damit verbundenen Änderun gen wurden einerseits bestehende Anlageverträge von der Tolina International S.A. (Panama) übernommen und andererseits weiterhin Verträge mit der Tolina Internati onal S.A. (Panama) abgeschlossen. 62 Die Moore Park Investments Inc. (BVI) war zudem neu und zumindest vorerst sowohl Vertragspartnerin der Investoren als auch zuständig für die Abwicklung des Geldflusses. 63 Die von der Tolina International S.A. (Panama) übernommenen, respektive mit der Moore Park Investments Inc. (BVI) abgeschlossenen Verträge wurden nach wie vor als Investitionsvereinbarung bezeichnet. Es wurde jedoch festgehalten, dass der In vestor der Moore Park Investments Inc. (BVI) zur Finanzierung ihrer internationalen Handelstätigkeit ein Investitions-Darlehen gewähre, welches mit einem festen Zins satz verzinst werde. 64 In einer Zusatzvereinbarung wurde zusätzlich zum Festzins ei ne Beteiligung am Geschäftsergebnis der Moore Park Investments Inc. (BVI) von ma ximal 3% p.a. der Investitionssumme festgelegt Nach Gründung der Moore Park Investments Inc. (BVI) nahm das Vermittler! Vertrei bernetz zu, wobei die Investitionsvereinbarungen vorerst im dargestellten Rahmen weitgehend beibehalten wurden. Einzahlungen der Investoren erfolgten, abhängig vom jeweiligen durch den Vermitt lernertreiber verwendeten Gesellschaftskonstrukt, auf Konten verschiedener Gesell schaften. 66 Die Vermögenswerte gelangten jedoch letztlich immer auf Konten der Moore Park Investments Inc. (BVI), auf welchen Dieter BEHRING einzelzeichnungs , ff ff ff., ff., ff , , , f., f., f., ff., f , ff. Seite 12 /51

13 Vertahrensnummer: EAH KAU, 7 16 berechtigt war. 67 Gemäss Angaben der Vermittler/Vertreiber gewährte er weder Ein blick in die Konten, auf welchen die Gelder der Investoren eingingen, noch in das von ihm propagierte Handelssystem Die in Zusammenhang mit dem Zahlungsfluss der Investorengelder entstandenen administrativen Arbeiten erledigte Dieter BEHRING bis 1999 selber. 69 So quittierte er die Eingänge von lnvestorennermittlernnertreibern, 7 erstellte und unterzeichnete die Abrechnungen 71 und überwies persönlich durch Investoren angeforderte Gelder bzw. stellte allenfalls die Checks zu deren Gunsten aus. 72 Ab 1999 wurden die Ab rechnungen betreffend die Investoren von den administrativen Diensten der jeweili gen Vermittler/Vertreiber erstellt. 73 Diese teilten Dieter BEHRING und ab Herbst 23 Jürg Paul SUTER sowie schon vorgängig Anita ZWEIFEL jeweils mit, wie viel Liquidi tät sie für die Rück- und Zinszahlungen benötigten. 74 Die diesbezüglichen Quartalsab rechnungen wurden jeweils auf der Grundlage eines von Dieter BEHRING erstellten Excel-Programms geprüft und die Zahlungen ab den Konten der Moore Park Invest ments Inc. (BVI) auf die Gesellschaftskonten der VermittlerNertreiber ausgelöst Zusätzlich zu Peter WEIBEL etablierten sich im Zuge des teilweisen Um- und Aus baus des Gesellschaftskonstrukts Willy WÜTHRICH, Arthur BUCK, Beat BANGER TER und Jean KAMPF als tragende VermittlerNertreiber. Diese partizipierten zu un terschiedlichen Konditionen am investierten Kapital der vermittelten Kunden. Je nach Konzept des jeweiligen VermittlersNertreibers investierten die Kunden Vermögens werte durch Unterzeichnung von Treuhandverträgen, 76 Investitionsvereinbarungen 77 sowie Darlehensverträgen. 78 Zum Teil erwarben sie Fondsanteile, 79 No tes/schuldverschreibungen 8 und Aktien Die VermittlerNertreiber stellten den an einer Anlage interessierten Personen die unter den nachfolgenden Ziffern if. im Überblick dargestellten Investitionsgefäs se zur Verfügung Willy WÜTHRICH realisierte die Investitionen der von ihm oder seinen Untervermitt lern/untervertreibern akquirierten Kunden 82 vorerst 83 über die Realto Invest (BVI) Ltd., , f., ff f. (stellvertretend) f , , , , , , , , , , f., , , , f., , f f., vgl. auch , if f Seite 13 / 51

14 Verfahrensnummer: EAII,4.277-KAU BA 23.7 UJb 1 welche am in das Gesellschaftsregister der britischen Jungferninseln ein getragen wurde. 84 Die diesbezüglichen Verträge wurden per auf die Real to Invest (Bahamas) Ltd. übertragen. 85 Die Kunden schlossen mit der Realto Invest (BVI) Ltd. einen Darlehensvertrag, ge mäss welchem sie der Realto Invest (BVI) Ltd. ein Investitionsdarlehen in der Höhe eines bestimmten Betrages gewährten und beispielsweise einen Zins von 6% p.a. er hielten. 86 In einer Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass der Investor zusätzlich zum vereinbarten Festzins eine Gewinnbeteiligung von bei spielsweise 12% p.a. der Darlehenssumme erhalte. 87 Die Realto Invest (BVI) Ltd. und die OLIVA schlossen ihrerseits mit der Moore Park Investments Inc. (BVI) eine Investitionsvereinbarung, gemäss welcher sie der Moore Park Investments Inc. (BVI) zur Finanzierung ihrer internationalen Handelstätigkeit ein Investitions-Darlehen gewährten, welches mit 3% bis 36% p.a. verzinst wurde Arthur BUCK schloss mit den Kunden über die Buck Brunner Partner Treuhand AG einen Treuhandvertrag, wonach der Treugeber die Gesellschaft beauftragte, im eige nen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers, bei Moore Park In vestments Vermögenswerte zu investieren. Der Treugeber erhielt jährlich einen Er trag von 6%. In den Investitions-Instruktionen zum Treuhandvertrag erklärte der Treunehmer, dass die Investitionssumme nach Eingang auf dem Treuhandkonto der Buck Brunner Partner Treuhand AG an Moore Park Investments weitergeleitet wer de. 89 Arthur BUCK schloss seinerseits mit der Moore Park Investments Inc. (BVI) und der MPI International Inc. (Bahamas) eine Vermittlungsvereinbarung, wonach er der Moo re Park Investments Inc. (BVI) und der MPI International Inc. (Bahamas) Kundengel der, auf welche diese quartalsmässig Erträge ausschütte, beschaffe. Zur Ausschüt tung stünden für Kunde und Vermittler maximal 24% p.a. zur Verfügung Beat BANGERTER und Jean KAMPF schlossen vorerst über die Kämpf, Bangerter & Partner Gmbh mit ihren Kunden einen Treuhandvertrag ab, wonach der Investor die Kämpf, Bangerter & Partner Gmbh beauftragte, im eigenen Namen, aber auf Rech nung und Gefahr des Investors bei der Moore Park Investment International Ltd. B.V.l. Vermögenswerte zu investieren und zu verwalten. Im Rahmen einer Investiti onsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Investitionssumme an die Moore Park lnvestment Ltd. B.V.I. weitergeleitet und mit 12% p.a. verzinst werde. 91 Die Kämpf, Bangerter & Partner Gmbh schloss ihrerseits mit der Moore Park Invest ments Inc. (BVI) eine Intermediary-Investitionsvereinbarung, gemäss welcher die Kämpf, Bangerter & Partner Gmbh der Moore Park Investments Inc. (BVI) zur Finan , , , f ff , , , f. Seite 14 / 51

15 Verfahrensnummer EAII 4277 KAU BA 23,7 oooi s zierung ihrer internationalen Handelstätigkeit ein Investitionsdarlehen gewährte, wel ches mit 24% p.a. verzinst wurde Zusätzlich zu den angeführten Vermittlungs-Nertriebssträngen flossen aus weiteren Treuhandverträgen, lnvestitionsvereinbarungen und Darlehensverträgen Vermö genswerte an die Moore Park Investments Inc. (BVI) Die Cedux International Ltd. (Panama) schloss mit ihren Kunden einen Treuhandver trag, wonach der Treugeber die Gesellschaft beauftragte, im eigenen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers, das investierte Kapital zu investieren und zu verwalten. Der Treugeber erhielt jährlich einen Ertrag von 4% und eine voraus sichtliche Gewinnbeteiligung von 4%,93 Die Cedux International Ltd. (Panama) schloss mit der Moore Park Investments Inc. (BVI) und der Tolina International S.A. (Panama) Investitionsvereinbarungen. Von der Tolina International S.A. (Panama) erhielt sie einen Ertrag auf das investierte Kapital von jährlich 24%. Von der Moore Park Investments Inc. (BVI) erhielt sie jährlich 4% pro Jahr und eine Beteiligung am Geschäftsergebnis der Gesellschaft von 2% des investierten Kapitals Die SecuFin AG und die MB&Associates (Bahamas) Ltd. vermittelten Kunden an die Moore Park Investments Inc. (BVI), welche mit diesen Investitionsvereinbarungen ab schlossen. Die Investitionssumme wurde beispielsweise mit 6% verzinst. 96 Die Secu Fin AG erhielt von der MPI International Ltd. (Bahamas) jährlich 6% und eine Beteili gung am Geschäftsergebnis der Gesellschaft von 1% des investierten Kapitals. 97 Die MB&Associates (Bahamas) Ltd. erhielt jährlich 6% und eine Beteiligung am Ge schäftsergebnis der Gesellschaft von 18% des investierten Kapitals Weitere Investitionsvereinbarungen wurden mit der Orebac Finance S.A., 99 Darle hensverträge mit der Clever Invest, 1 der Claret Capital Limited 11 und Treuhandan lagen mit der Fiofortis GmbH 12 abgeschlossen 3.9 Bis ins Jahr 2 wurden der QED Consulting AG und der Moore Park Investments Inc. (BVI) die Investorengelder in aller Regel über Investitionsvereinbarungen, Treu hand- und Darlehensverträge zugeführt. Ab 2 erfolgten die Investitionen zusätz lich mittels verschiedener Fonds, an deren Realisierung insbesondere die Vermitt lernertreiber beteiligt waren Gemäss dem Offering Memorandum vom gab beispielsweise die im Ein flussbereich von WilIy WÜTHRICH stehende Realto Invest Fund (Bahamas) Ltd f , ff., f f ff. Seite 15 / 51

16 Verfahrensnummer: EAII KAU Aktien heraus, welche zu einem Ausgabepreis von CHF 1 2. an ausge suchte Investoren gingen. 14 Der Aktienkauf respektive die Aktienzeichnung durch den Investor erfolgten durch das Ausfüllen und Einreichen einer Zeichnungsvereinba rung sowie der Überweisung des Kaufpreises mindestens fünf Arbeitstage vor dem Abschlussdatum auf das Konto des Fonds. 15 Der Kaufpreis belief sich auf CHF 12. pro Aktie. 16 Der Fonds seinerseits investierte in Notes respektive Schuldti tel, welche durch die Realto Invest (BVI) Ltd. ausgegeben wurden. Die Realto Invest (BVI) Ltd. überwies die aus den Schuidtiteln generierte Liquidität zum Zwecke des Tradings auf ein Konto der Moore Park Investments Inc. (BVI). 17 Die Dividende be trug beispielsweise im Kalenderjahr 22 pro Aktie CHF 4. pro Quartal, mithin bei einem Nominalwert der Aktie von CHF 1. 16% p.a. 18 und wurde vom Verwal tungsrat des Fonds jedes Jahr im November festgelegt. 19 Der zweite Fonds von Willy WÜTHRICH war die RS Fixed Fund (Bahamas) Ltd., wel cher nach dem gleichen Prinzip wie die Realto lnvest Fund (Bahamas) Ltd. funktio nierte. Gemäss Offering Memorandum vom betrug der Kaufpreis pro Ak tie CHF 12. und die Dividende pro Quartal CHF 3., mithin bei einem Nomi nalwert deraktie von CHF 1. 12% p.a Zusätzlich wurden die folgenden Fonds, welche nach dem vorstehend dargestellten Prinzip funktionierten, für die Investoren zugänglich gemacht: Alto Fund Ltd., Alto Fund II Ltd., Alpine Fund Ltd., Alpine Income Fund Ltd., Cedux Fund Ltd., Secu Value Classic Fund Ltd., Solo Fund Ltd., HNI Cap Fund Ltd., HNI Growth Fund Ltd., Moore Park Preferred Return Fund Ltd. 111 Die am gegründete Moore Park Funding Ltd. (Bahamas)H 2 übernahm das Kapital der Fonds gegen unsecured notes und transferierte es in die MPI International Ltd. (Bahamas), welche die Gelder an die Moore Park Investments Inc. (BVI) weiterleitete Neben der Investition über die angeführten Fonds wurde den Investoren auch die Möglichkeit geboten, über die VermittlerNertreiber respektive deren Gesellschaften direkt in von der Moore Park Investments Inc. (BVI) oder von der Moore Park Invest ments Inc. (Bahamas) emittierten Schuldverschreibungen/Notes zu investieren, wobei ihnen beispielsweise ein Zins von 12% pa. gutgeschrieben wurde Überdies wurden den Investoren von Jean KAMPF und Beat BANGERTER im Hin blick auf eine Aktienkapitalerhöhung 5 Namenaktien der am im Handels , , f , vgl. etwa f., ff., , ff Seite 16 /51

17 Verfahrensnummer EAILO4 277-KAU II. register eingetragenen 116 KB&P Consulting AG zur Zeichnung offeriert. 117 Die Gelder der Investoren waren nach Zeichnung der Aktien auf ein Konto der KB&P Consulting AG bei der Bank Ehringer&Cie AG zu überweisen, 118 worauf den Kunden ein ent sprechendes Aktienzertifikat ausgestellt wurde. 119 Beat BANGERTER schloss mit den Investoren in weiterer Folge einen Treuhandvertrag ab, auf dessen Grundlage er die erworbenen Titel treuhänderisch hielt. 12 Der investierte Betrag wurde mit 12% p.a. verzinst. 121 Die durch die Aktienzeichnungen generierten Gelder wurden von der KB&P Consulting AG auf der Basis eines mit der Moore Park Asset Management Ltd. (Bahamas) geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwecks Trading mit dem Han delssystem der Redswiss Systems AG auf Konten der GNI Ltd. überwiesen. 122 Erwägungen 1. Einleitung 1.1 Gemäss Art. 319 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Abs. 1 lit. a. und b.). Mit anderen Worten ist dann von einer Fortführung des Verfahrens abzusehen, wenn sich der Tatverdacht in der Untersuchung nicht derart verdichtet, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes zu rechnen ist 123 oder wenn das inkriminierte Verhalten keinen Tatbestand erfüllt. Die mangelnde Erfüllung kann sich auf die objektive oder subjektive Tatseite beziehen. 124 In Zweifelsfällen beweismässiger und rechtlicher Art ist das Urteil dem Gericht zu überlassen Der bis anhin gegenüber Jean KAMPF erhobene Tatvorwurf, 126 wonach er wissentlich und willentlich an einem allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagegeschäftsmodell teilgenommen habe, kann nicht aufrechterhalten werden. Einerseits hat sich der An fangsverdacht nicht erhärtet und andererseits fehlt es an der Erfüllung von Straftatbe standselementen, weshalb das Verfahren definitiv einzustellen ist. Die gleiche Fest stellung ergibt sich betreffend den Vorwurf der qualifizierten Anschlussgeldwäsche rei , , ff if , if. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 24, N 797 Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 29, Art. 319 N 6 BGE 137 IV 219, E. 7.2, BGer 6B_856/213, Urteil vom , Niklaus Schmid, a.a.o., N 797; Hauser/Schweri7Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 25, 78, N 9, Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 422 f., Landshut, in Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 319 N 2 vgl. zum Tatvorwurf Ziffer 1. Sachverhalt, 3. Untersuchungsergebnis, 3.1 Art. 35 Ziffer 2 StGB Seite 17/51

18 Verfahrensnummer EAII KAU BA 23.? OOQ21 2. Betrug 2.1 Zusammengefasst bestand der bisher gegenüber Jean KAMPF erhobene Vorwurf darin, dass er den von ihm als VermittlerNertreiber oder seinen Untervermittlern / Untervertreibern akquirierten Investoren fälschlicherweise vorgegeben habe, ihre Vermögenswerte würden zwecks Erwirtschaftung eines Ertrages zu 2/3 in sichere Anlagen investiert und 1/3 mittels eines angeblich von Dieter BEHRING entwickelten Tradingsystems in den Handel mit verschiedenen Finanzprodukten fliessen. Dies obwohl er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Gelder nicht ertragsbringend verwendet, sondern lediglich gepoolt worden seien. Mit diesen Vermögenswerten seien vertraglich zugesicherte Renditen und von Anlegern ange forderte Rückzahlungen beglichen sowie Kommissionen an VermittlerNertreiber Untervermittler/Untervertreiber und Verwaltungskosten bezahlt worden. Überdies sei en aus dem Pool Gelder in Millionenhöhe an Dieter BEHRING geflossen. Der durch die täuschenden Angaben bei den Investoren bewirkte Irrtum sei letztlich auf ein nicht durchschaubares Konstrukt zurückzuführen gewesen. Die mündlich und vertraglich erfolgten Zusicherungen hätten diese zu Vermögensdis positionen veranlasst, wodurch ihnen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des jeweiligen Anlagevertrags ein entsprechender Schaden entstanden sei. Die Irreführung der Investoren sei wissentlich und willentlich und in der Absicht er folgt, sich und andere zu bereichern. 2.2 Gemäss Art. 146 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betruges voraus, dass der Täter beim Opfer durch eine arg listige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Op fer in einem solchen bereits aus anderen Gründen vorhandenen Irrtum bestärkt. Sodann muss das Opfer irrtumsbedingt eine Vermögensdisposition treffen, die ent weder das eigene Vermögen des Irrenden oder aber das Vermögen eines Dritten betreffen kann. Unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung des Vermögens sein, über das der Irrende verfügt hat. 128 Das tatbestandsmässige Geschehen des Betruges wird somit in objektiver Hinsicht in vier Stadien aufgelöst, die in einem Kausalverhältnis zueinander stehen müssen. Das motivierende, in der Regel täuschende Verhalten, welches arglistig sein muss. Als Er folg davon die Setzung eines Motivs beim andern, das auf einem Irrtum beruht. Eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des andern sowie einen durch die Verfü gung herbeigeführten Vermögensschaden Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 27, 43 if. Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gal len 28, Art. 146 N 1 Seite 18 /51

19 Verfahrensnummer EAII KAU In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz und ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht er forderlich. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente bezie hen Gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ist strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht, somit die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen hat Die Bereicherungsabsicht ist die Willensrichtung auf das Ziel, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. 131 Ungerechtfertigt ist sie dann, wenn infolge eines rechtswidri gen Verhaltens kein Anspruch auf die Vermögenswerte besteht Der Tatbestand des Betruges kann allein oder unter Mitwirkung weiterer Personen begangen werden. Mittäterschaft liegt bei gleichwertigem, koordiniertem Zusammen wirken vor. 133 Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert. 134 Der subjektive Tatbestand erfordert bei der Gehilfenschaft Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualvorsatz ausreicht Es ist somit zu prüfen, ob Jean KAMPF wissentlich und willentlich an einem allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagegeschäftsmodell teilgenommen hat. Sei dies als Mittä ter oder als Gehilfe. Die Bejahung einer strafbaren Teilnahme würde voraussetzen, dass Jean KAMPF Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände gehabt hätte. Die Prüfung der Wissenskomponente kann auf einzelne Sachverhaltselemente beschränkt werden, wenn sich aus deren Analyse der verlässliche Schluss ergibt, dass der Beschuldigte nicht wusste oder nicht als sicher voraussah, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führte. Fehlt es am Wissen als Voraussetzung des Wollens, so sind diesbezügliche Erörte rungen hinfällig. Diese Feststellung trägt der Erkenntnis Rechnung, wonach Wollen bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die von seiner Vorstel lung umfassten objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Frage zu beantworten, ob Jean KAMPF Einblick in die Handelsaktivitäten und verlässliche Kenntnis der Mittelver wendung hatte Jean KAMPF gab bei der Einvernahme vom an, dass Dieter BEHRING weder Berechnungen, noch Unterlagen über verschiedene Investments, noch Bankunterlagen mit der Begründung, diese stünden unter Datenschutz und dem Ge schäftsgeheimnis, gezeigt habe 137 und dass sie weder Tradingauszüge noch Bestan desabrechnungen erhalten hätten. 136 Beat BANGERTER erklärte bei der Einvernah Trechsel/Crameri, a.a.o., Art. 146 N 31 Trechsel/Crameri, a.a.o., vor Art. 137 N 11 f. BGE 1141V 133, E. 2b, vgl. auch BGE 129 IV 227, E. 6.3, BGer6P S , Urteil vom , E. 4.1 Trechsel/Jean-Richard, a.a.o., vor Art. 24 N 1 Trechsel/Jean-Richard, a.a.o., vor Art. 25 N 1 Trechsel/Jean-Richard, a.a.o., Art. 25 N 1 Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht 1, 8. A., ZürichlBasel/Genf 26, Seite 19 / 51

20 Verfahrensnummer: EAH4.277-KAU me vom , dass er nie Einblick in Accounts gehabt habe. 139 Die weiteren Beschuldigten erklärten, dass sämtliche Investorengelder über die Moore Park In vestments Inc. (BVI) zu ihnen nicht bekannten Tradingkonten von Dieter BEHRING geflossen seien. 4 Sie hätten mit der Verwaltung des für Anlagen vorgesehenen Ka pitals, das Dieter BEH RING zur Verfügung gestellt worden sei, nie irgendetwas zu tun gehabt. Über die Verwendung der Gelder könne, bezogen auf den Zeitpunkt, in dem sie bei der Moore Park Investments Inc. gelandet seien, nichts gesagt werden. 141 Arthur BUCK erläuterte bei der Einvernahme vom , dass Dieter BEHRING erklärt habe, dass die Gelder mit jenen von Garantoren zusammengelegt worden und die Rendite-Auszahlungen von den Garantoren gemacht worden seien. 142 PeterWElBELgab bei dereinvernahmevom an, dasserkeinetotal übersicht der gehandelten Positionen per Ende Jahr bzw. eine konsolidierte Über sicht über sämtliche Positionen gesehen habe. Dieter BEHRING habe sich von An fang an jedem gegenüber geweigert, die Gesamtposition aufzuzeigen. Dies mit der Begründung, dass er seine Erstpartner, die ihm das Geschäft ermöglichen würden, nie aufdecken würde. Dies sei eine eiserne Verpflichtung. Zudem wolle er sein Patent oder sein Handelssystem absolut geheim halten. 143 Erst als das System zu kollabie ren drohte, legte Dieter BEH RING gemäss Angaben von Peter WEIBEL Kontoauszü ge von Banken und Brokerkonten vor, deren Stichhaltigkeit allerdings nicht überprüft werden konnte. Dieter BEHRING habe ihm 6 von 17 Brokerkonten gezeigt. Dies mit der Begründung, dass er von den Erstpartnern (Garantoren) lediglich die Erlaubnis zu einer beschränkten Vorlage erhalten habe. 144 Arthur BUCK erklärte in Zusammen hang mit einem von ihm hinsichtlich des Handelssystems Behring durchgeführten audit, dass auf den ihm vorgelegten Auszügen der Kontoinhaber jeweils schwarz durchgestrichen gewesen sei 145 Peter WEIB EL gab zudem an, dass Dieter BEHRING über die Gelder verfügt habe. 146 Die Gelder seien auf das Mutter-Kuh-Konto der Moore Park einbezahlt worden und Dieter BEHRING habe anschliessend alleine darüber verfügen können Die Angaben Jean KAMPF S und der Mitbeschuldigten sind somit einer Würdigung zu unterziehen. Erfolgten sie wahrheitsgemäss bzw. war den Beschuldigten die Ein sichtnahme in die einschlägigen Unterlagen verwehrt, müsste das Vorliegen des rechtlich relevanten Wissens verneint werden. Zentral ist die Feststellung, dass die Äusserungen Jean KAMPF S mit jenen der Mitbeschuldigten deckungsgleich sind. Diese erklärten übereinstimmend und kollusi onsfrei, keine Einsicht in relevante Dokumente gehabt zu haben. Wohl könnte eingewendet werden, dass die Erklärungen der Beschuldigten auf Grund der erhobenen Anschuldigungen nicht zum Nennwert genommen werden dür f., , , , , Seite 2 / 51

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