Potsdam Brandenburg an der Havel Wildau 2013/14. Freizeit/Kultur Beratung Wohnen Hochschulgastronomie Finanzierung Studentenwerk

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1 Potsdam Brandenburg an der Havel Wildau 2013/14 Freizeit/Kultur Beratung Wohnen Hochschulgastronomie Finanzierung Studentenwerk

2 Gesundheit in besten Händen. AOK Studenten-Service AOK STUDENTEN-SERVICE IHRE EXPERTEN AN DER UNI POTSDAM Egal ob für Ihr Studium, die Karriere oder das Studentenleben wir sind überall in Ihrer Nähe. Universität Potsdam Am Neuen Palais 10 Haus Potsdam / 87 ass-potsdam@nordost. aok.de

3 Vorwort 3 Vorwort Dieser Wegweiser soll allen Studierenden helfen, sich im sozialen Umfeld ihres Studiums in Potsdam, Brandenburg an der Havel bzw. Wildau zurechtzufinden. Natürlich ist es nicht möglich, im Rahmen einer solchen Broschüre alle Fragen aufzugreifen und umfassend zu beantworten. Es wird jedoch aufgezeigt, wer für welche Sachgebiete zuständig ist und bei der Lösung speziel ler Probleme behilflich sein kann. Wegen der Vielzahl der von uns be t reuten Hochschulen haben wir Informatio nen zum Studium bewusst ausgelassen. Antworten zu diesen Fragen gibt es im Studienführer, Vorlesungsverzeichnis bzw. in der Beratungsstelle der entsprechenden Hochschule. Für die Richtigkeit und Karin Bänsch, Geschäftsführerin Vollständigkeit der Angaben kann das Studentenwerk Potsdam keine Gewähr übernehmen. Das Aktuellste erfahren Sie immer auf unseren Internetseiten unter: Wir sind aber für alle Hinweise und Vorschläge zur Verbesserung dieser Broschüre sehr dankbar. Vielen Dank auch all denen, die durch Informationen und Beiträge an der Erarbeitung des Wegweisers mitgewirkt haben, so wie allen Inserenten, die es durch ihre finanzielle Unterstützung ermöglichen, dass dieses Heft kostenlos abgegeben werden kann. Ich hoffe, dass diese kleine Broschüre Ihnen viele nützliche Tipps gibt. Besonders den Studienanfängern wünsche ich einen guten Start im Land Brandenburg und einen erfolgreichen Einstieg ins Studium.

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5 Inhalt 5 Inhalt Studentenwerk Studentenwerk? Nie gehört... 7 Das Studentenwerk Potsdam... 8 Service-Point...12 Finanzierung Ausbildungsförderung (BAföG) BAföG-Novelle Wer erhält BAföG? Wo wird der Antrag gestellt?...18 Wann sollte man den Antrag stellen? Wie ist der Höchstsatz des BAföG? Was bestimmt die Höhe des BAföG? Wie lange wird BAföG gezahlt? BAföG nach Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel Zinsloses Darlehen Stipendien Stiftungen Bundesversorgungsgesetz Bildungskredit Härtefalldarlehen Studienabschlussdarlehen Jobben neben dem Studium Hochschulgastronomie Leistungen und Preise Mensen Cafeterien Wohnen Studentenwohnheime Wohnsituation Was bietet das Studentenwerk? Antrag für Studentenwohnheimzimmer Wohnheimtutoren Wie hoch ist die monatliche Miete? Sprechzeiten der Hausmeister Private Zimmervermittlung Übersichts-/Lagepläne Einwohnermeldeämter Meldepflicht Kommunales Begrüßungsgeld Beratung Sozialberatung Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Sozialhilfe Studieren mit Kind Mutterschaftsgeld Elterngeld Kindergeld Kinderzuschlag Studierendenkindergeld Kinderbetreuung Beratung und Hilfe für Behinderte...92 Unterstützung und Beratung von ausländischen Studierenden Wohnberechtigungsschein Wohngeld Gebührenermäßigungen für Rundfunk, Fernsehen und Telefon Rechtsberatung Versicherungen Psychotherapeutische Beratung Reisen STA Travel Reiseangebote Jugendherbergen Internationaler Studentenausweis (ISIC)..115 Hochschulen Freizeit und Kultur Potsdam Brandenburg an der Havel Wildau Studentenwerk Potsdam kompakt Stichwortverzeichnis Impressum Freizeit/Kultur Beratung Wohnen Hochschulgastronomie Finanzierung Studentenwerk

6 Übersicht: alle Studentenwerke in Deutschland 6 Übersicht aller Studentenwerke in Deutschland Kiel SCHLESWIG- HOLSTEIN HAMBURG Hamburg Rostock MECKLENBURG- VORPOMMERN Greifswald Oldenburg BREMEN Bremen NIEDERSACHSEN BERLIN Osnabrück Hannover Potsdam Berlin Frankfurt/O. Magdeburg Münster Bielefeld Braunschweig BRANDENBURG NORDRHEIN-WESTFALEN Paderborn SACHSEN-ANHALT Essen Dortmund (Essen-Duisburg) Bochum Göttingen Halle Wuppertal Witten Düsseldorf (Witten/Herdecke) Kassel Leipzig SACHSEN Aachen Köln Siegen HESSEN Freiberg Dresden Marburg Bonn THÜRINGEN Jena Chemnitz (Thüringen) Koblenz Gießen (Chemnitz-Zwickau) RHEINLAND-PFALZ Frankfurt/M. Mainz Darmstadt Trier Kaiserslautern SAARLAND Saarbrücken Mannheim Heidelberg Karlsruhe Stuttgart Würzburg Bayreuth (Oberfranken) Erlangen (Erlangen-Nürnberg) BAYERN Regensburg (Niederbayern/Oberpfalz) Tübingen (Tübingen-Hohenheim) BADEN-WÜRTTEMBERG Freiburg Ulm Konstanz (Seezeit Bodensee) Augsburg München

7 Studentenwerk 7 Studentenwerk? Nie gehört Das werden sich viele fragen, wenn sie das Wort Studentenwerk zum ersten Mal hören. Studiert wird doch eigentlich an einer Uni - versität oder Hochschule. Dort befinden sich die Hörsäle, Seminarräume und Labors. Da wird mir Wissen vermittelt, muss ich zur Prüfung und kann in die Forschung einsteigen. Wozu dann noch ein Studentenwerk? Macht man sich dann aber weitergehende Gedanken, muss man sich fragen:»wie finanziere ich mein Studium?Wo wohne ich während des Studiums?Wo kann ich gut und preiswert essen?«es muss also doch noch etwas geben, was das Studium wirtschaftlich ermöglicht und seine Durchführung erleichtert. Genau hier setzt die Tätigkeit der Studentenwerke ein. Studentenwerke sind Dienstleistungsunternehmen, die sich um die Belange der Studierenden außerhalb des eigentlichen Studiums kümmern. Dazu gehören die Durchführung des Bundesausbildungsför - derungsgesetzes (BAföG), die Bereitstellung von preisgünstig em Essen und Zimmern in Studentenwohnanlagen sowie die gesundheitli che, soziale und kulturelle Betreuung und Beratung der Stu dierenden. Die Studentenwerke sind überregional im Deutschen Studentenwerk (DSW) zusammengeschlossen. Das DSW organisiert den Erfah - rungsaustausch und den Informationsfluss zwischen den Studentenwerken und führt Schulungen der Mitarbeiter durch. Es vertritt die sozialpolitischen Interessen der Studierenden gegenüber der Öffentlichkeit, dem Bund und den Ländern. Studentenwerk Deutsches Studentenwerk Monbijouplatz 11, Berlin Tel.: 030/ , Fax: dsw@studentenwerke.de Internet:

8 Studentenwerk Das Studentenwerk Potsdam 8 Das Studentenwerk Potsdam Auf der Grundlage der Verordnung über die Errichtung von Studentenwerken vom 18. September 1990 nahm das Studentenwerk Potsdam zum 1. Januar 1991 seine Arbeit auf. Es ist für die Betreuung von ca Studierenden zuständig. Diese verteilen sich auf die Universität Potsdam Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF Fachhochschule Potsdam Technische Hochschule Wildau [FH] Fachhochschule Brandenburg Unsere 220 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Bereichen Studienfinanzierung (BAföG), Mensen und Cafeterien, Wohnen und Bauen, Soziale Dienste und Zentrale Verwaltung arbeiten, wollen den Studierenden gute Studienbedingungen bieten. Wir sind bestrebt, unseren Service ständig zu verbessern. Leitbild Das Studentenwerk Potsdam ist ein leistungsstarkes Dienstleistungsunternehmen für Studierende. Es orien tiert sich an den Wünschen und Bedürfnissen seiner Kunden. Damit schafft es die sozialen Rahmen bedingungen für ein erfolgreiches Studium. Das Studentenwerk Potsdam ist ein Teil des Lebensraums Hochschule im Land Brandenburg. Unser Ziel ist Versorgung und Betreuung Studierender in hoher Servicequalität. Leistungswille, Qualität und Kreativität der Bediensteten des Studentenwerks bilden die Grundlage, um dieses Ziel zu erreichen, ebenso Wirtschaftlichkeit und partnerschaft liche Zusammenarbeit mit den Studierenden, den Hochschulen und den Kommunen. Hauptsitz des Studentenwerks Potsdam: Babelsberger Straße 2, Potsdam (Eingang Lange Brücke) Postanschrift: PF , Potsdam Tel.: 03 31/ , Fax: post@studentenwerk-potsdam.de Internet: Das Studentenwerk Potsdam ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Seine Organe sind der Verwal-

9 9 Das Studentenwerk Potsdam befindet sich verkehrsgünstig und zentral in den Potsdamer Bahnhofspassagen. tungsrat und die Ge - schäftsführerin. Der Verwaltungsrat setzt sich aus sechs Studierenden, fünf nicht studentischen Hochschulangehörigen, einer Person des öffentlichen Lebens, einem von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellten Vertreter sowie einem Bediensteten des Studentenwerks zusammen und entscheidet in Angelegenheiten des Studentenwerks, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Finanziert werden die Aufgaben des Studentenwerks zum einen aus eigenen Erträgen der Mensen, Cafeterien und Wohnheime um nur die größten Bereiche zu nennen zum anderen aus einer Finanzhilfe des Landes Brandenburg und aus Sozialbeiträgen (Semesterbeitrag) der Studierenden. Zu Beginn jeden Semesters muss jeder Studierende seinen Beitrag in Höhe von zurzeit 50,00 Euro an das Studenten - werk zahlen. Das Geld wird zur Finanzierung der Kernaufgaben des Studentenwerks verwendet. Darüber hinaus werden auch Maßnahmen bzw. Projekte zur sozialen, gesundheitlichen, sportlichen und kulturellen Betreuung, Beiträge an Verbände und an die Frei - zeit unfallversicherung der Studierenden, die Darlehenskasse (Härtefalldarlehen, Studienabschlussdarlehen) sowie Zuwendungen und Freitische für Studierende, die unverschuldet in Not geraten sind, finanziert. Wann und wo diese Beiträge zu entrichten sind und wer von der Beitragszahlung befreit wird, ist in der Beitragsordnung des Studentenwerks Potsdam festgelegt. Studentenwerk

10 Studentenwerk Das Studentenwerk im Überblick 10 Das Studentenwerk Potsdam im Überblick Service-Point Regine Gallinat Öffentlichkeitsarbeit Gudrun Wewetzer Zentralabteilung Peter Heiß Sekretariat: Nicole Rochlitz Rechnungswesen Peter Heck Allgemeine Verwaltung Kersten Tota Personalstelle Kerstin Wolf EDV Thomas Gottschlich Sozialberatung Karolin Kozur Jobvermittlung Roswitha Körber Psychotherapeutische Beratung Anne Hermanns Amt für Ausbildungsförderung Mike Duckerschein Sekretariat: Sieglinde Ahlefeldt Rückforderung: Barbara Cikrit Hauptsachbearbeiter Widersprüche: Robert Probst HauptsachbearbeiterInnen Astrid Naumann Peter Radeck Caroline Schulz SachbearbeiterInnen Corinna Gonzalez (A, Ba-Bind) Kerstin Bürth (Bine-Bz, C, Da-Dia) Frank Meinzenbach (Dib-Dz, E, Fa-Friek) Luisa Pasewald (Friel-Fz, G, Ha-Hand) Kathleen Götze (Hane-Hz, I, Ja-Jar) Christian Münch (Jas-Jz, Ka-Kos) Simone Mart (Kot-Kz, La-Lemi) Stefanie Götzky (Lemj-Lz, Ma-Meise) Tina Siebert (Meisf-Mz, N, Oa-Oste) René Wünsch (Ostf-Oz, P, Q, Ra-Res) Gabriele Beyer (Ret-Rz, Sa-Scholy) Cindy Bümsen (Scholz-Steina) Michaela Schuster (Steinb-Sz, T, U, X-Z) Doris Wefers (V, W) Dr. Cornelia Hafenmayer (Allg. Beratung)

11 11 Verwaltungsrat Geschäftsführerin Karin Bänsch Wohnen und Bauen Roland Heinke Sekretariat: Petra Lebek Innenrevision Thomas Gottschlich Sekretariat Angelika Hauschildt Mensen und Cafeterien Corinna Hagemeister Sekretariat: Marion Schäfer Studentenwerk Wohnen Ronald Ostermann Zentrale Wohnheimverwaltung Gundel Kühnel, Matthias Eschen, Marina Schwanke Verwaltungseinheit Potsdam, Kaiser-Friedrich-Str. Monika Schildknecht Verwaltungseinheit Potsdam, Forststr. Gunter Ritscher Verwaltungseinheit Golm Mario Mainka Verwaltungseinheit Potsdam, Breite Str. Ralph Rammelt Verwaltungseinheit Potsdam, Park Babelsberg Detlef Gabsch Verwaltungseinheit Studentendorf Potsdam, Stahnsdorfer Str. Frank Körber Verwaltungseinheit Wildau Olaf Kauer Verwaltungseinheit Brandenburg Martin Schäricke Bauen Anett Wallasch Zentrale Verwaltung der Mensen und Cafeterien Zentraleinkauf: Richard Stadtkus Mensa Potsdam, Am Neuen Palais Frank Ehrlich Cafeteria Am Neuen Palais Mathias Gutewort Mensa und Cafeterien Golm Ingo Habermann Mensa Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. Gerd Freitag Mensa und Cafeteria Potsdam, Griebnitzsee Elke Kähler Mensa und Cafeteria Brandenburg Norbert Fröhnel Mensa und Cafeteria Wildau Thomas Schreiner Cafeteria»filmriss«Potsdam, Marlene-Dietrich-Allee Elke Kähler Mensa und Cafeteria Potsdam, Pappelallee Thomas Wiegner Stand: Oktober 2013

12 Studentenwerk Servicepoint 12 Service-Point im Studentenwerk Im Service-Point gibt es Informationen zu den Leistungen des Studentenwerks und es wird Ihnen bei Orientierungsproblemen in der Stadt geholfen. BAföG-Formblätter und die Publikationen des Studenten werks sind hier erhältlich und der Internationale Studentenausweis (ISIC) wird verkauft. Ebenso können Sie die Waschkarten für die Automaten in den Wohnheimen kaufen und aufl aden lassen. Der Service-Point befindet sich im Foyer. In unmittelbarer Nähe laufen die aktuellen Angebote der Jobvermittlung über einen Bildschirm. Der Service-Point im Foyer des Studentenwerks ist täglich geöffnet hier liegen auch Infos und Prospekte aus.

13 13 Studentenwerk Studentenwerk Potsdam Service-Point Babelsberger Straße 2, Potsdam (Eingang Lange Brücke) Tel.: 03 31/ , Fax: Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag Uhr Dienstag Uhr Freitag Uhr

14 Finanzierung Ausbildungsförderung BAföG 14 Ausbildungsförderung»Ohne Moos nichts los!«dieses Sprichwort hat auch für das Studium seine Gültigkeit. Schließlich benötigt man Studienmaterialien, muss ab und zu mal was essen, wohnt man nicht Zuhause, wird Miete abverlangt, das Studentenwerk braucht den Semester beitrag und auf die einen oder anderen schönen Dinge des Lebens möchte man auch nicht vollständig verzichten. Auch wenn es eine Reihe von Ver günstigungen für Studierende gibt, ganz ohne Geld geht es nicht. Deshalb möchten wir auf den folgenden Seiten darüber informieren, wie man als Studierender zu Geld kommen kann. Achtung! Das Studentenwerk Potsdam ist nur für die Gewährung von Ausbildungsförderung zuständig, wenn das Studium oder vorgeschriebene Praktikum in Deutschland durchgeführt wird. Für die Förderung im Ausland gibt es für jedes Land ein speziell benanntes Auslandsamt. Also Studienabschnitte im Ausland rechtzeitig beim Studentenwerk Potsdam anzeigen, um Rückforderungen zu vermeiden. Eine Änderung des Ausbildungsortes ist zwingend anzuzeigen. 23. BAföG-Novelle Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) verbesserten sich zum Wintersemester 2010/11. Die Förderungssätze wurden um 2 Prozent und der Elternfreibetrag um 3 Prozent angehoben. Studierende mit eigenem Wohnsitz und eigener Kranken- und Pflegeversicherung können bis zu 670,00 Euro im Monat beanspruchen. Stipendien, die aus leistungsbezogenen Gründen gezahlt werden, werden nicht durch entsprechende Kürzung des»bafög«wieder aufgezehrt; sie bleiben daher bis zu 300,00 Euro monatlich anrechnungsfrei. Auch wurde die Altersgrenze bei der Förderung von Masterstudien gängen von 30 auf 35 Jahre angehoben. Ziel ist es, den Absolventen von Bachelorstudiengängen nach einer ersten

15 15 Berufsphase auch später noch den Einstieg in ein Masterstudium zu ermöglichen. Wer kann Ausbildungsförderung erhalten? Nach Maßgabe des BAföG besteht für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 116) ein Rechtsan spruch auf Förderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung ent sprechenden Ausbildung ( 1 und 8 BAföG). Dieser Grundsatz gilt auch für Ausländer, wenn sie die in 8 des BAföG geregelten persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung erfüllen. Da die Veränderungen sehr umfangreich sind, informieren Sie sich bitte im BAföG-Amt. Finanzierung Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Diese Eignung wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an einem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Im Flyer sind alle Infos und Änderungen kompakt und mit Berechnungsbeispielen vorgestellt.

16 Finanzierung Ausbildungsförderung BAföG 16 Dirk erhält elternunabhängige Förderung. Er hat bereits eine dreijährige Berufsausbildung absolviert und war anschließend drei Jahre erwerbstätig. Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Aufnahme des Studiums das 30. Lebensjahr bzw. bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr bereits voll endet hat. Diese Altersbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn die Hochschulzulassung über den zweiten Bildungsweg erworben bzw. nachgeholt wurde oder persönliche bzw. familiäre Gründe ursächlich für die späte Studienaufnahme waren. Derartige Ausnahmevoraussetzungen liegen gemäß 10 Abs. 3, Satz 2, Nr. 1-4 BAföG vor, wenn: 1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung zu einer Hochschule erworben hat, 1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,

17 17 1b. der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach 7Abs.2 Nr. 2 oder 3 aufnimmt, 2. (weggefallen) 3. Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu be - ginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder 4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Satz 2, Nr. 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt der Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt. Finanzierung Konkret: Studierende erhalten bei der Erfüllung der Förderungsvoraussetzung Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Ab dem 5. Fachsemester werden Studierende grundsätzlich nur dann weiter gefördert, wenn eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht wurden.

18 Finanzierung Ausbildungsförderung BAföG 18 Wo kann der Antrag gestellt werden? Alle Studierenden der Universität Potsdam der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF der Fachhochschule Potsdam der Fachhochschule Brandenburg der Technischen Hochschule Wildau [FH] der Fachhochschule für Sport und Management des Theologischen Seminars des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden können ihre Antragsformulare beim Studentenwerk Potsdam erhalten und abgeben. Seit 2013 ist es auch möglich, den Antrag online auszufüllen: Dann nur noch ausdrucken, unterschreiben und abgeben bzw. abschicken. Auskünfte zur Gewährleistung von Ausbildungsförderung und zum Vollzug des BAföG erteilt das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Potsdam. Studentenwerk Potsdam Amt für Ausbildungsförderung Babelsberger Straße 2, Potsdam (Eingang Lange Brücke) Tel.: 03 31/ , Sprechzeiten: Dienstag Uhr, Uhr Donnerstag Uhr Allgemeine Beratung außerhalb der Sprechzeiten.

19 19 Monatliche Sprechzeiten in Brandenburg an der Havel und Wildau werden durch Aushänge an den Fachhochschulen, im Internet und im»mensabegleiter«bekannt gegeben. Amt für Ausbildungsförderung Abteilungsleiter: Mike Duckerschein Tel.: 03 31/ , -301, Fax: Finanzierung Buchstaben Bearbeiter/ Telefon: -innen 03 31/ studentenwerk potsdam.de A, Ba-Bind Corinna Gonzalez gonzalez@... Bine-Bz, C, Da-Dia Kerstin Bürth buerth@... Dib-Dz, E, Fa-Friek Frank Meinzenbach meinzenbach@ Friel-Fz, G, Ha-Hand Luisa Pasewald pasewald@... Hane-Hz, I, Ja-Jar Kathleen Götze goetze@... Jas-Jz, Ka-Kos Christian Münch muench@... Kot-Kz, La-Lemi Simone Mart mart@... Lemj-Lz, Ma-Meise Stefanie Götzky goetzky@... Meisf-Mz, N, Oa-Oste Tina Siebert siebert@... Ostf-Oz, P, Q, Ra-Res René Wünsch wuensch@... Ret-Rz, Sa-Scholy Gabriele Beyer beyer@... Scholz-Steina Cindy Bümsen buemsen@... Steinb-Sz, T, U, X-Z Michaela Schuster schuster@... V, W Doris Wefers wefers@... Allgemeine Beratung Dr. Cornelia Hafenmayer hafenmeyer@...

20 Finanzierung Ausbildungsförderung BAföG 20 Wann sollte der Antrag gestellt werden? Der Erstantrag sollte sofort nach Erhalt eines Studienplatzes gestellt werden. Die Immatrikulationsbescheinigung kann später nachgereicht werden. Durch eine unverzügliche Antragstellung wird gesichert, dass eventuell auftretende schwierige Fragen und Probleme bei der Antragsbearbeitung frühzeitig geklärt werden können. Ausbildungsförderung wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Bis zur ersten Zahlung ist mit einer Wartezeit von bis zu zehn Wochen ab Antragstellung zu rechnen. Die Erteilung der Bescheide erfolgt schon vorab. Weiterförderungsanträge bzw. Wiederholungsanträge sind, um eine möglichst lückenlose Förderung zu gewährleisten, zwei Monate vor Ablauf des jeweiligen aktuellen Bewilligungszeitraumes zu stellen. Der erste Kontakt mit dem BAföG-Amt und den anderen Abteilungen des Studentenwerks wird oft bei den Hochschulinformationstagen geknüpft.

21 21 Wie ist der Höchstsatz der Ausbildungsförderung? Der Grundbedarf nach dem BAföG, der im Regelfall jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen geleistet wird, ist davon abhängig, ob der Studierende noch bei den Eltern lebt oder ob er eine eigene Wohnung bewohnt. Wegen dieser unterschiedlichen Bedingungen muss das BAföG von pauschalen Bedarfssätzen ausgehen, die die Basis für die Berechnung bilden. Finanzierung BAföG-Bedarfssätze für Studierende in Deutschland bzw. innerhalb der EU (Angaben in Euro) Bedarfssätze bei den Eltern nicht bei den Eltern für Studierende wohnend wohnend Grundbedarf 373,00 373,00 Bedarf für die Unterkunft 49,00 224,00 Regelbedarf 422,00 597,00 Krankenversicherungszuschlag 62,00 62,00 Pflegeversicherungszuschlag 11,00 11,00 Maximalbedarf 495,00 670,00 Für die Mietkosten wird eine Pauschale gezahlt. Der Umstand, dass Studierende nicht bei den Eltern wohnen, kann durch Vorlage des Mietvertrages oder einer Meldebescheinigung nachgewiesen werden. Studierende, die mit einem eigenen Kind unter 10 Jahren in einem Haushalt leben, erhalten zusätzlich den Kinderbetreuungszuschlag. Für das erste Kind gibt es 113,00 Euro im Monat, für jedes weitere Kind 85,00 Euro. Der Zuschlag wird als (Voll-)Zuschuss geleistet, muss also nicht zurückgezahlt werden. Voraussetzung für die Gewährung des Kinderbetreuungszuschlages ist ein entsprechender Antrag, der bis spätestens zum Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes

22 Finanzierung Ausbildungsförderung BAföG 22 beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen sein muss. Die Zahlung erfolgt für Kinder, die die Altersgrenze von 10 Jahren noch nicht erreicht haben. Wovon wird die Höhe der Ausbildungsförderung bestimmt? Nach dem BAföG bilden Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, das Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern die kon - kreten Berechnungsgrundlagen für die Förderung. Sie sind auch in dieser Reihenfolge zur Anrechnung zu bringen. Reicht bei einem verheirateten Auszubildenden das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen seines Ehegatten zur Deckung des Be darfs nicht aus, ist auch das Einkommen der Eltern anzurechnen. Das Kindergeld gilt seit nicht mehr als Einkommen. In den meisten Fällen ist das Einkommen der Eltern des Antragstellers die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Förderung. Dabei sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes maßgebend. Die Freibeträge, die bei der Einkommensanrechnung der Eltern zu berücksichtigen sind (Angaben in Euro): die Eltern sind verheiratet und leben nicht dauernd getrennt 1.605,00 die Eltern leben dauerhaft getrennt oder sind geschieden (je Elternteil), verwitwet, ledig 1.070,00 für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte 485,00 für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers 535,00

23 23 Einkommen der Eltern bleiben gemäß 11 Abs. 3 BAföG außer Betracht (elternunabhängige Förderung), wenn der Auszubildende bis zum Beginn des Ausbildungsabschnittes a) das 30. Lebensjahr vollendet hat, b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig war, c) nach Abschluss einer vorhergehenden, mindestens dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbil dung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. Dieser Sachverhalt wird grundsätzlich durch das Amt für Ausbildungsförderung geprüft und kann nicht beantragt werden. Finanzierung Wie lange wird die Ausbildungsförderung gezahlt? Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, längstens jedoch bis zum letzten Prüfungsteil, gewährt. Über die Förde rungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungs - förderung nur in bestimmten, im Gesetz geregelten Ausnahmefällen ( 15 Abs. 3 Nrn. 1-5 BAföG) geleistet. Über mögliche Ausnahmen informiert Sie Ihr BAföG-Amt. Aber auch außerhalb dieser Ausnahmefälle besteht nach dem Ende der Förderungshöchstdauer ein Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss in Form eines verzinsten Bankdarlehens, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von 4 Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen wurde. Auszubildende an Hochschulen, die sich in einem selbstständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens

24 Finanzierung Ausbildungsförderung BAföG Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach ( 15) Abs. 3 Nrn. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von 4 Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen wurde und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Kann BAföG nach einem Studienabbruch oder Wechsel der Fachrichtung gewährt werden? Die für den Sachverhalt maßgebliche Regelung des 7 Abs. 3 BAföG bestimmt, dass Ausbildungsförderung für eine andere Aus bildung nur geleistet wird, wenn der Auszubildende aus wichti gem oder unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. So wird die Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen aus wichti gem Grund einen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen haben. Damit ist ein späterer Wechsel so gut wie ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf BAföG nicht entfallen soll. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss sich stets auf die Aufgabe der bisherigen Ausbildung beziehen. Damit ein wichtiger Grund anerkannt werden kann, müssen die erforderlichen Konsequenzen unverzüglich gezogen werden, d.h. die bisherige Ausbildung muss sofort abgebrochen werden. Ob für die bisherige Ausbildung Förderung erbracht wurde, ist bei der Beurteilung des Fachrichtungswechsels unerheblich.

25 25 Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn: der Auszubildende während der Ausbildung die Erkenntnis gewinnt, dass die bisherige Ausbildung nicht seinen Neigungen entspricht (Neigungswandel), der Auszubildende trotz hinreichender Bemühungen keine durchschnittlichen Leistungen erzielen kann (Eignungsmangel); schlechte Leistungen allein begründen jedoch noch keinen Eignungsmangel; ein Mangel der Eignung zum Studium überhaupt ist kein wichtiger Grund, ein Wandel der Weltanschauung bei einer weltanschaulich gebundenen Ausbildung vorliegt, der Auszubildende von einem Parkstudium zum Wunschstudium in sogenannte NC-Fächer wechseln möchte (auch nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters möglich). Eine allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten ist dagegen kein wichtiger Grund. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Aus - bildung wird in der Regel vermutet, dass der Wechsel oder Abbruch aus wichtigem Grund stattfindet, wenn dieser bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Werden aus der aufgegebenen Ausbildung Fachsemester auf die neue Ausbildung angerechnet, sind diese zu berücksichtigen. Ein»unabweisbarer Grund«liegt nur dann vor, wenn keine Wahl mehr zwischen der Fortsetzung des Studiums in der aufgegebenen Fachrichtung und einem Wechsel besteht (Beispiel: unfallbedingte Querschnittslähmung eines Sportstudenten). Das endgültige Nicht - bestehen einer Prüfung ist kein unabweisbarer Grund. Die Gründe für den Wechsel der Fachrichtung sind dem Amt für Ausbildungsförderung schriftlich und nachvollziehbar bekannt zu geben. Finanzierung

26 Finanzierung Ausbildungsförderung BAföG 26 Wie wird das beim Bezug von BAföG gewährte zinslose Darlehen getilgt? Die Verwaltung und Einziehung des beim Bezug von BAföG seit dem Wintersemester 1990/91 eingeführten zinslosen Darlehens an die Studierenden in Höhe von 50 % der gewährten Ausbildungsförderung wird vom Bundesverwaltungsamt in Köln durchgeführt. Dieses Amt erteilt den Studierenden etwa vier Jahre und vier Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer einen Feststellungsbescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld festgestellt wird. Zugleich wird dem Studierenden ein Bescheid zugestellt, in dem der Rückzahlungszeitraum und die Höhe der Raten festgesetzt werden. Für Ausbildungsabschnitte, die nach dem begonnen haben, sind höchstens Euro zurückzuzahlen. Einzelfallbezogene Rückfragen oder konkrete Anträge zur Darlehens tilgung sind aus Zuständigkeitsgründen ausschließlich an das Bundesverwaltungsamt in Köln zu richten. Gleiches gilt für Mitteilungen über Veränderungen des Wohnortes. Dieses Amt erteilt alle im Rahmen der Darlehenstilgung erforderlichen Bescheide, insbesondere den Feststellungsbescheid, den Rückzahlungsbescheid, den Bescheid über leistungsabhängigen Darlehenserlass, den Darlehenserlass bei besonders zügigem Studium, den Darlehenserlass für Behinderte, den Darlehenserlass bei vorzeitiger Rückzahlung, den Freistellungsbescheid wegen geringen Einkommens und den Darlehenserlass wegen Kinderbetreuung. Die Rückzahlungspflicht beginnt im Normalfall fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt seit dem 1. Juli 1990 mindestens 105,00 Euro.

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