zur Durchfiihrung und Finanzierung des Funktionstrainings ab 1. Januar 2012

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1 Vereinbarung zur Durchfiihrung und Finanzierung des Funktionstrainings ab 1. Januar 2012 Zwischen der IKK classic, Tannenstrafle 4 b, Dresden, der Knappschaft, Regionaldirektion Miinchen, Friedrichstr. 19, Miinchen, den nachfolgend benannten Ersatzkassen - BARMER GEK, - Techniker Krankenkasse (TK), - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse), - KKH-Aliianz (Ersatzkasse), - HEK Hanseatische Ersatzkasse, - hkk gemeinsamer Bevollmi-ichtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Baden- Wfirliemberg, Christophstr. 7, Stuttgart, und dem Verband Physikalische Therapie (VPT) e.v. Landesgruppe Baden-Wfirttemberg Stauferstr Fellbach vertreten durch den VPT Landesvorsitzenden Landesgruppe Baden-Wijrttemberg wird folgende Vereinbarung geschlossenz Seite 1 von 9

2 Préiambel Funktionstraining wirkt besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik/Bewegungstherapie undloder der Ergotherapie gezielt auf spezielle kdrperliche Strukturen (Muskeln, Gelenke usw.) der Behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen, die fiber die nptwendige Mobilitéit sowie physische und psychische Belastbarkeit ftir bewegungstherapeutische Ubungen in der Gruppe verftigen, ein. Neben der Verbesserung der kdrperlichen Leistungsféhigkeit tragt das Funktionstraining dazu bei, positive Effekte im psychosozialen Bereich, z. B. Steigerung des Wohlbefindens, des Selbstwertgefiiihls und der sozialen Kontaktféihigkeit, zu erzielen. Ftir die betroffenen Versicherten stellt das Funktionstraining aul?>erdem eine wirksame Hilfe zur Selbsthilfe - insbesondere zur Starkung der Eigenverantwortlichkeit fiir ihre Gesundheit - dar. Sie sollen zum langfristigen, selbstsléindigen und eigenverantwortlichen Bewegungstraining motiviert werden. lm vorstehenden Sinne schliefien der VPT Baden-Wiirttemberg, Landesgruppe Baden- Wiirttemberg (naohfolgend: VPT Baden-Wiirttemberg) und die IKK classic, Hauptvenivaltung Ludwigsburg, Knappschaft, Regionaldirektion Milinchen, vdek, Landesvertretung Baden- Wiirttemberg (nachfolgend Krankenkassen) folgende Vereinbarung fiber die Erbringung von Funktionstraining durch niedergelassene PhysiotherapeutenlMasseure und medizinische Bademeister. 1 Gegenstand, Ziel und Geltungsbereich der Vereinbarung (1) Die Vereinbarung regelt gemal!» 43 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX die Durchftlhrung und Finanzierung des Funktionstrainings auf der Grundlage der "Rahmenvereinbarung fiber den Rehabllitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft ffir Rehabilitation (nachfolgendz Rahmenvereinbarung) vom 1. Januar (2) Duroh das Funktionstraining wird das Ziel verfolgt, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen mbglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. (3) Die Vereinbarung regelt die Versorgung nach Abs. 1 filir Versiche_rte der_krankenka_ssen durch entsprechend dieser Vereinbarung zur Versorgung berechtigte Leistungserbringer mit Sitz in Baden-Wtirttemberg. 2 Aufgaben der Vereinbarungspartner (1) Der VPT Baden-Wfirttemberg pr '.'ift, dass die zugelassenen PhysiotherapeutenIMasseure und medizinischen Bademeister die ordnungsgeméille Durchfiihrung des Funktionstrainings naoh den Grundsétzen der Rahmenvereinbarung (vgl. 1 Abs. 1) erfiillen. Dieses Priifergebnis ist ftir die Krankenkasse im Grundsatz verbindlich. Bei Zweifelsfallen verstandigen sich die Vertragspartner auf eine einvernehmliche Lfisung. (2) Die Krankenkasse vergiitet die Teilnahme ihrer Versicherten am Funktionstraining in anerkannten Funktionstrainingsgnippen als ergéinzende Leistung zur Rehabilitation gemals 43 Abs. 13 SGB V in Verbindung mit 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX. alle/vpt_bw_ftmictionstraining 0l_20l2 Seite 2 von 9 Stand:

3 .. 3 Anerkennung und Uberprfifung der Funktionstrainingsgruppen (1) Die Anerkennung erfolgt durch die Krankenkasse, nachdem der VPT Baden Wijirttemberg eine vorherige Prliifung des Antrages des PhysiotherapeutenIMasseurs und medizinischen Bademeisters durchgeftihrt und eine positive Stellungnahme abgegeben hat. Die Priifung durch den VPT Baden-Wiirttemberg orieniiert sich an der Rahmenvereinbarung. (2) Fiirjede Funktionstrainingsgruppe ist ein separater Antrag mit den erforderlichen Angaben geméfi der Anlage 2 entsprechend der Anlage "Anerkennung von Funktionstrainingsgruppen der Rahmenvereinbarung zu stellen. (3) Der VPT-Baden-Wilrttemberg iibersendet mit der Stellungnahme an die Krankenkasse eine Kopie des Antrags je Funktionstrainingsgruppe ggf. mit den erforderlichen Nachweisen. lm Einzelfall ist die Krankenkasse und der VPT Baden-W '.irttem_berg befugt, die ordnungsgeméifie Durchfiihrung des Funktionstrainings wéhrend der Ubungsveranstaltung zu Ciberprtifen. 13 ist zu beachten. (4) Der Abrechnungsberechtigte ist verpflichtet, bei Anderungen den VPT Baden-Wflrttemberg zu informieren. Der VPT leitet diese lnformationen an die Krankenkasse weiter. Physiotherapeuten/Masseureynd medizinische Bademeister, die nicht Mitglied des VPT Baden-WiJrttemberg sind, geben Anderungen direkt der Krankenkasse bekannt. (5) Die anerkannten Gruppen sind der Krankenkasse auf Anforderung vom VPT Baden-W '.irttemberg zu melden. 4 Gruppenrolien Abweichungen von den maximalen Gruppengr6f$en (vgl und 11.2 der Rahmenvereinbarung) sind der Krankenkasse durch den VPT Baden-Wiirttemberg unverzijglich mitzuteilen und zu begrtinden. Sie gelten nach Zustimmung durch die Krankenkasse als genehmigt. Die Genehmigung gilt langstens ftir 12 Monate; sie kann auf Antrag verléingert werden. 5 Leistungsumfang (1) Der Leistungjsumfang des Funktionstrainings betréigt i. d. R. 12 Monate (Richtwert). (2) Bei schwere r Beeintrachtigung der Beweglichkeit/Mobilitat durch chronisch progredient verlaufende entztindlich rheumatische Erkrankungen (rheumatoide Arthritis, Morbus Bechterew, If- soriasis-arthritis), schwere Polyarthrosen, Kollagenosen, Fibromyalgie- Syndrome und Osteoporose betréigt der Leistungsumfang 24 Monate (Richtwert). (3) Eine langere Leistungsdauer beim Funktionstraining ist nach Einzelfallprtifung mdglich, wenn die Leistungen notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind. Sie kann insbesondere notwendig sein, wenn bei kognitiven oder psychischen Beeintréchtigungen die langfristige Durchfiiihrung des Ubungsprogramms in Eigenverantwortung nicht oder nicht mehr alle/vptwbw_fm1ktionstrai11ing_0 1_2012 Seite 3 V011 9 Stand:

4 moglich ist.) In diesen Fallen sollte in der Regel die Erst- bzw. ggf. weitere Verordnungen bei Funktionstraining jeweils 24 Monate nicht iiberschreiten (Richtwerte). Ein aus anderen Grtinden resultierender Motivationsmangel zur eigenverantwortlichen Weiterfi.ihrung von Funktionstraining schliel3t eine Verléingerung der Leistung zu Lasten der Krankenkassen aus. Vom Funktionstraining ausgeschlossen sind Mafimahmen, die vorrangig oder ausschlief$ ich auf Beratung und Einiibung von Hilfsmitteln abzielen (z.b. Rollstuhlkurse); die vorrangig oder ausschlielklich S elbstverteidigungsi3bungen und Ubungen aus dem Kampfsportbereich umfassen und die Ubungen an technischen Geréiten, die zum Muskelaufbau oder zur Ausdauersteigerung dienen (z.b. Sequenztrainingsgeréite, Geréite mit Seilzugtechnik, Hantelbank, Arm-/Beinpresse, Lautband, Rudergeréit, Crosstrainer), beinhalten. Die vorrangige Leistungspflicht der Rentenversicherung ist von der Krankenkasse gem. Ziffer 1.2 der Rahmenvereinbarung zu beachten, sofem eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten des Rentenversicherungstragers im zeitlichen Zusammenhang mit Funktionstraining durchgefiihrt wurde. Der Leistungsumfang im Einzelfall ergibt sich aus derjeweiligen Kosteniibemahmeerkléirung der Krankenkasse. 6 Verordnung von Funktionstraining Funktionstraining wird durch den behandelnden Vertragsaizt auf dem hierfiir verbindlich vorgeschriebenen Verordnungsvordruck (Vordruckmuster 56) verordnet. Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung ist zu beachten. Funktionstraining kann wiederholt verordnet werden, wenn die Voraussetzungen des 5 Abs. 3 vorliegen Priifung und Genehmigung der Verordnung Die éiztlichel Verordnung ist durch den Versicherten der leistungspflichtigen Krankenkasse vor Beginn des Funktionstrainings zur Genehmigung voizulegen. Die Krankenkasse kann die Verordnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nach 275 Abs. 1 Nr. 2 SGB V priifen lassen. Die Leistungspflicht der Krankenkasse beginnt erst, wenn der Versicherte dem Physiotherapeuten/Masseur und medizinischen Bademeister die Kosteniibemahmeerklarung der Krankenkasse vorlegt. Aus diesem Grunde ist der Physiotherapeut/Masseur und medizinische Bademeister nicht berechtigt, érztliche Verordnungen anzunehmen oder auszufiihren, die noch nicht von der Krankenkasse genehmigt sind. alle/vpt BW Funktionstraining Seite4 von9 Stand:

5 8 Vergiitung Die Vergljtung der vertraglichen Leistungen erfolgt nach der Preisvereinbarung (Anlage 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die fi.'ir die Durchfilhrung des Funktionstrainingskurses notwendige Ausstatlung ist vom Physiotherapeutenl Masseur und medizinischen Bademeister zu stellen. Mit der Vergiiitung sind alle Kosten abgegolten. Das Gleiche gilt fiir die erforderliche Notfallausrijistung. Zuzahlungen und Mehrkosten diirfen vom Versicherten nicht verlangt werden. 9 Verwendung des lnstitutionskennzeichens Jeder PhysiotherapeutlMasseur und medizinische Bademeister verfiigt geméif$ 293 SGB V fiber ein lnstitutionskennzeichen (IK), das er bei der Abrechnung mit der Krankenkasse verwendet. Das IK ist bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft lnstitutionskennzeichen (SVI), Alte Heerstrafie 111, St. Augustin, zu beantragen. Anderungen der unter dem IK gespeicherten Daten sind ausschlielilich der SVI unverziiglich mitzuteilen. Diesbeziigliche Mitteilungen an die Krankenkassen oder ihre mit der Abrechnungspriifung beauftragten Dienstleister werden nicht beriicksichtigt. Abrechnungen mit der Krankenkasse erfolgen ausschlielklich unter diesem IK, das in jeder Abrechnung und im Schriftwechsei mit den Krankenkassen anzugeben ist. Abrechnungen ohne IK oder mit fehlerhaftem IK werden von der Krankenkasse abgewiesen. Gleiches gilt ftir Abrechnungen mit einem der Krankenkasse unbekannten IK. Die bei der SVI gespeicherten Daten, einsbhliefilich der Bankverbindung, sind verbindlich fiir die Abrechnung durch die Krankenkasse. 10 Abrechnungsregelung Fiir das Abrechnungsverfahren gelten die Richtlinien der Spitzenverbéinde der Krankenkassen nach 302 Abs. 2 SGB V Liber Form und lnhalt des Abrechnungsverfahrens mit,,s0nstigen (Leistungserbringern" in der jeweils giiltigen Fassung. Die Abrechgnung erfolgt grundséitzlich nach Erfiillung des jeweiligen Leistungsumfangs ( 5). Die PhysiotherapeutenlMasseure und medizinischen Bademeister kdnnen verlangen, dass jeweils zurj 30. Juni und 31. Dezember eine Zwischenabrechnung durchgefiihrt wird. Der ersten Zwi (chenabrechnung sind die Verordnung, die Kosteniibernahmeerklarung und die Teilnahmebestéitigung beizufijgen, bei weiteren Zwischenabrechnungen Fotokopien dieser rechnungsbegriindenden Unterlagen. Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von 28 Tagen nach Eingang der vollstéindigen Abrechnungsuriterlagen. Die Frist beginnt mit Eingang aller Abrechnungsunterlagen bei der jeweils zustandigen Krankenkasse. Bei Zahlung durch Ubeniveisung gilt die Frist als gewahrt. wenn der Auftrag innerhalb dieser Zelt vom Geldinstitut erteilt wurde. alle/vpt BW Funktionstraim'ng_0 l_2012 Seite 5 von 9 Stand:

6 (4) Mal3>geblich~fiir die Berechnung des Verzugs ist der Eingang der vollstiindigen Abrechnungeuntenagen. Die zur Abrechnung eingereichten Verordnungen miissen vollstiindig ausgefiillt sein. Zusammengehdrige Abrechnungsuntenagen miissen in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang geliefert werden (in der Regel léingstens zwei Wochen). (5) Der vom PhysiotherapeutenlMasseur und medizinischen Bademeister beauftragten Abrechnungsgesellschaft obliegt die Beweispflicht fiir die ordnungsgeméifie Anliefeiung des Datentréigers bzw. Ersatzbelegs und der Verordnungen bei der Krankenkasse bzw. den von dieser zur Datenannahme beauftragten Steilen. (6) Eine Abtretung oder Verpfandung von Forderungen des Physiotherapeutenl Masseurs und medizinischen Bademeisters gegen die Krankenkasse ist unzuléssig. Ausgenommen davon sind Abtretungen an Abrechnungsstellen. (7) Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prfifung. Es gelten die gesetzlichen Verjéihrungsfristen. (8) F '.ir Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschéidigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Héiftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschadigungsgesetz (OEG), dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG), dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie fiir Personen, die nach zvvischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausléindischer Krankenversicherungstrager betreut werden, ist eine zuséitzliche Einzelrechnung in Papierform auf Anforderung der Krankenkasse zu erstellen. Die Verordnung(en) ist /sind der monatlichen Abrechnung stets gesondert beizufiigen. (9) Abrechnungen ohne giiltiges, von der SVI vergebenes, lnstitutionskennzeichen, sind nicht miiglich. Die Krankenkasse begleicht die Rechnungen ausschiiefilich auf Basis der von der SVI gemeldeten lnstitutionskennzeichen oder Bankverbindungen. Sollten auf Grund falsch hinterlegter lnstitutionskennzeichen oder Bankverbindungen Zahlungen nicht an den Leistungserbringer erfolgen, kann die Krankenkasse fiir die hierdurch entstehenden finanziellen Schaden nicht haftbar gemacht werden. (10) Werden die der Krankenkasse zu ilibermittelnden Daten nicht im Wege elektronischer Dateniibertragung iibermittelt, wird die Krankenkasse sofern der Grund beim Abrechner liegt - einen Venivaltungskostenabschlag von hiichstens 5 v. H. des Rechnungsbetrages durch eine pauschale Rechnungskiirzung in Abzug bringen. Erfolgt eine nicht maschinell venivertbare Abrechnung, hat der Leistungserbringer bei der Abrechnung die Vorgaben des 2 Abs. 1 der Richtlinien zum Datentrageraustausch nach 302 SGB V zwingend zu beriicksichtigen und die Papierrechnung mit den lnhalten gem1'ail3 5 und 6 der Richtlinien zu iibermitteln. Abrechnungen, die nicht den Richtlinien entsprechen, werden von der Krankenkasse abgewiesen. (11) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, bei der Abrechnung u. a. die Versichertennummer, die 5-steilige Positionsnummer, den Leistungserbringergruppenschliissel (LEGS) XXXXX - sowie den Preis anzugeben. alle/vpt_bw_fi.u1ktionst1'aining_01_2012 Seite 6 von 9 Stand:

7 1 1 Datenschutz Die PhysiotherapeutenIMasseure und medizinischen Bademeister haben die Bestimmungen Liber den Schulz der Sozialdaten (SGB X, 2. Kapitel) einzuhalten. Sie diirfen personenbezogene Daten nur zur Erfiillung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Aufgaben verarbeiten, bekannt geben, zugéinglich machen oder sonst nutzen. Angaben zur Person des Versicherten und dessen Krankheiten unterliegen der Schweigepflicht. Dies gilt auch fiir Betriebsund Geschaftsgeheimnisse entsprechend. Ausg_enommen von der Schweigepflicht sind Angaben gegeniiber demlder verordnenden Arzt/Arztin und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), soweit sie zur Verordnung und Durchfiihrung des Funktionstrainings erforderlich sind. Die PhysiotherapeutenlMasseure und medizinischen Bademeister verpflichten ihre Mitarbeiteiinnen schriftlich auf die Einhaltung des Datenschutzes und der Verschwiegenheits pflichten gemafi 5 BDSG. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages weiter. 12 Haftung Es gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen des BGB. Die PhysiotherapeutenlMasseure und medizinischen Bademeister hapen eine Berufshaftpflichtversicherung in ausreichender Hohe fiir die Teilnehmerinnen an den Ubungsveranstaltungen abzuschlieliien. Der Abschluss dieser Versicherung ist gegeniiber der anerkenneriden Stelle nach 3 Abs. 2 nachzuweisen. 13 Qualitéitssicherung Die PhysiotherapeutenlMasseure und medizinischen Bademeister verpflichten sich zu einer kontinuieriichen Qualitéitssicherung und -optimierung des Funktionstrainings. Die Physiotherapeuten/Masseure und medizinischen Bademeister setzen standardisierte Dokumentationen ein; lnteme Qualitéitssicherung dient der Sicherung einer kontinuierlichen hohen Qualitat der Erbringung des Funktionstrainings mit dem Ziel der Steigerung der Ergebnisqualitat. Damit sind die kontinuierliche Problemerkennung und Verbesserung des Funktionstrainings ebenso verbunden viiie die Weiterentwicklung von Strukturen und Prozessen mit dem Ziel der Steigerung der Ergebnisqualitat. alle/vpt BW Funktionstraining_0 l_2012 Seite 7 von 9 " _ Stand:

8 14 Vertragspartnerschaft (1) Die Vertragspartner gehen vom Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit aus. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, mit allen ihnen zur Verfiigung stehenden Mitteln fiir eine gewissenhafte Durchfiihrung dieses Verlrages Sorge zu tragen. Zweifelsfragen, die sich aus diesem Verlrag ergeben, werden von den Vertragsparlnern gemeinsam geklart. 15 Vertragsverstiilie; Regressverfahren (1) Erfiillt ein Physiotherapeut/Masseur und medizinischer Bademeister die ihm obiiegenden Pflichten nicht vertragsgeméil3, so kann ihn der betroffene Vertragsparlner nach Anhbrung schriftlich verwarnen. Die Krankenkasse setzt eine angemessene Frist fiir die Beseitigung des Vertragsverstofies durch den Leistungserbringer. (2) Nach erfolgloser Verwamung oder bei schweiwiegenden oder wiederholten Vertragsverstdlien kann von der Krankenkasse im Einvernehmen mit dem Vertragsausschuss ( 16) nach erfolgter Anhdrung eine angemessene Veitragsstrafe bis zu EURO festgesetzt werden. Dariiber hinaus kann die Krankenkasse Ersatz des durch die Vertragsverletzung entstandenen Schadens verlangen. In Fallen wiederholten oder schweren Vertragsve1'- stol'$es kann die Krankenkasse die Anerkenntnis sofort widerrufen. Der Vertragsausschuss kann beratend hinzugezogen werden. (3) Zu den schweiwiegenden Vertragsverstiillien zéihlen insbesondere: Nichterfiillung der sachlichen und/oder raumlichen und/oder fachlichen und/oder persdnlichen Voraussetzungen, Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, Versto[3_> gegen den Datenschutz ( 11), nicht fristgerechte Beseitigung von Beanstandungen, Anderung der Verordnung ohne Abstimmung mit dem verordnenden Vertragsarzt, Aufnahme von Leistungen nicht anerkannter Gruppen in die eigene Abrechnung, die Leistungserbringung durch Nichtfachleute. 16 Vertragsausschuss (1) Zur Kléirung von Meinungsverschiedenheiten und Zweifelsfragen von grundséitzlicher Bedeutung, die auf dfllicher Ebene oder zwischen den Vertragspartnem nicht bereinigt werden kdnnen, sowie in Fallen nach 15 Abs. 2 ist ein Vertragsausschuss zu bilden. Dieser setzt sich aus Vertretem der Krankenkasse einerseits und Vertretem des VPT Baden-Wiirltemberg andererseits paritéitisch zusammen. (2) Der Vertragsausschuss ist auf Antrag eines Vertragspartners einzuberufen. (3) Das Néihereiregelt eine Geschafisordnung des Vertragsausschusses. alle/vpt_bw_funktionstraining_0l_20 12 Seite 8 von 9 Stand:

9 17 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen, hdchstrichterliche Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Ubrigen nicht beriihrt. Tritt ein solcher Fall ein, verstandigen sich die Vereinbarungspartner unverziiglich iiber notwendige Neuregelungen. 18 In-Kraft-Treten und Kiindigung (1) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ersetzt die Vereinbarung iiber das Funktionstraining zwischen dem VPT Baden-Wiirttemberg und der IKK classic vom 29. September 2010 und die Vereinbarung zwischen dem VPT Baden-Wtirttemberg und der vdek Landesvertretung Baden-Wiirttemberg vom 5. April 2011 sowie die Vereinbarung zwischen dem VPT Baden-Wiirttemberg und der Knappschaft, Regionaldirektion Mijnchen, vom 2. Dezember Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres - friihestens zum 31. Dezember 2012 schriftlich gekiindigt werden. (2) Die Preisvereinbarung (Anlage 1) kann nach den darin getroffenen Regelungen unabhéingig von dieser Vereinbarung gekijindigt werden. Die Preisvereinbarun gilt so lange weiter, bis ' eine neue Preisvereinbarung abgeschlossen ist. Dresden, Miinchen, Stuttgart, Fellbach, den 30. Januar 2012 pr (Z977 Gerd Nieth W Verband Physikalis e The e (VPT) e.v., Verband der Ersatzkassen (v ek) Landesgruppe Baden-Wiirttemberg der Leiter der vdek-landesvertretung Baden-Wtirttemberg % is 3521.? IKK classic Knap heft Regionaldirektion Miinchen alle/vpt_bw_funlctionsi:raini11g_0l_2012 Seite 9 von 9 Stand:

10 Anlage 1 zur Vereinbarung zur Durchfijhnmg und Finanzierung des Funktionstrainings ab 1. Januar 2012 zwischen der IKK olassic, Hauptvenivaltung Ludwigsburg, der Knappschafl und dem vdek sowie dem Verband Physlkalische Therapie, Landesgruppe Baden-Wiirttemberg Zwischen der IKK classic, Tannenstr. 4b, Dresden der Knappschaft, Regionaldirektion Milinchen, Friedrichstr. 19, Milnchen, den nachfolgend benannten Ersatzkassen - BARMER GEK, - Techniker Krankenkasse (TK), - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse), KKH-Allianz (Ersatzkasse), - HEK- Hanseatische Ersatzkasse, - hkk gemeinsamer Bevollméichtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Baden-Wiirttemberg, Christophstr. 7, Stuttgart, und dem Verband Physikalische Therapie (VPT), Landesgruppe Baden-Wiirttemberg, Stauferstr. 13, Fellbach wird folgende, Preisvereinbarung hach 43 Abs. 1 SGB V - Funktionstraining - geschlossen. Stand: 27. Januar 2012 Seite 1 V00 3

11 Anlage 1 zur Vereinbarung zur Durchfiihrung und Finanzierung des Funktionstrainings ab 1. Januar 2012 zwischen der IKK plassic, Hauptverwaltung Ludvvigsburg, der Knappschaft und dem vdek sowie dem Verband Physikalische Therapie, Landesgruppe Baden-Wiirttemberg ( 1) Die Preisvereinbarung gilt ab dem 1. Januar (2) Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekiindigt werden, erstmals zum 31. Dezember Die Kiindlgung der Preisvereinbarung bertihrt die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung nicht. Bis zum Abschluss einer neuen Preisvereinbarung gelten die Preise dieser Vereinbarung weiter. 1 2 Fijr die Abrechenbarkeit dieser Preise ist der Tag der Leistungserbringung ausschlaggebend. 3 Die vereinbarten Preise sind Hdchstpreise (Bruttopreise). 1. Trockengymnastik Die Krankenkasse vergiitet die Trockengymnastik im Rahmen des Funktionstrainings mit einem Betrag von 3,90 Euro (Pos.-Nr ) je Ubungsveranstaltung und teilnehmendem anspruchsberechtigtem Versicherten. 2. Wassergymnastik Die Krankenkasse vergiitet die Wassergymnastik im Rahmen des Funktionstrainings mit einem Betrag von 5,20 Euro (Pos.-Nr ) je Ubungsveranstaltung und teilnehmendem anspruchsberechtigtem Versicherten. Stand: 27. Januar 2012 Seite 2 von 3

12 Anlage 1 zur Vereinbarung zur Durchfiiihrung und Finanzierung des Funktionstrainings ab 1. Januar 2012 zwischen der IKK classic, Hauptvenlvaltung Ludwigsburg, der Knappschaft und dem vdek sowie dem Verband Physikalische Therapie, Landesgruppe Baden-Wiirttemberg Dresden, Miinchen, Stuttgart, Felibach, den 30. Januar > 2,. %. %,_ Getd um _,_ Verband Physikal' che The ie (VPT) e.v., Verband der Ersatzkassen dek) Landesgruppe Baden-Wiirttemberg der Leiter der vdek Landes ertretung Baden-Wiirttemberg Will IKK classic *1 1 K Regionaldirektion Miinchen Stand: 27. Januar 2012 $609 3 V0" 3

13 Anlage 2 zur Vereinbarung zur Durchfiihrung und Finanzierung des Funktionstrainings ab 1. Januar 2012 zwischen der IKK classic, Hauptverwaltung Ludwigsburg, der Knappschaft und dem vdek sowie dem Verband Physikalische Therapie, Landesgruppe Baden-Wiirttemberg Antrag auf Anerkennung als Funktionstrainingsgruppe Wir beantragen die Anerkennung als Leistungserbringer von Funktionstraining nach 44 SGB IX und bestatigen die Einhaltung der Regelungen zur Durchfiihrung des Funktionstrainings geméfi der Rahmenvereinbarung iliber den Rehabilitationssport und das Funktionstraining in der aktuell gililtigen Fassung. Wir erkennen an, dass ein Verstoll» gegen die einschléigigen Regelungen der Rahmenvereinbarung zum Widerruf der Anerkennung als Leistungserbringer ftihrt. Wir verpflichten uns, wéihrend der Gilltigkeit der Anerkennung zeitnah alle Veréinderungen der anerkennenden Stelle mitzuteilen. Wir sind damitieinverstanden, dass die erhobenen Daten ftir statistische Auswertungen, Beratungs- und Abrechnungszvvecke der Rehabiiitationstréiger genutzt werden. 1 Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers Stempel der Praxis l. Angaben zum Trager 1. Name:. Straiie: PLZ/Ort: Telefonnummer: _ Internet: 1 _ 2. lnstitutionskennzeichen (fiir die Abgabe der Leistung Rehabilitationssport beniitigen Sie ein gesondertes IK-Zeichen, ggf. bei der SVI beantragen): Stand: Seite 1 von 6

14 Anlage 2 zur Vereinbarung zur Durchfiihrung und Finanzierung des Funktionstrainings ab 1. Januar 2012 zwischen der IKK classic, Hauptverwaltung Ludwigsburg, der Knappschaft und dem vdek sowie dem Verband Physikalische Therapie, Landesgruppe Baden-Wtirttemberg 3. Mitgliedschaft in einemlr Eibergeordneten VerbandIOrganisation? ja II] nein III wenn ja, w0:,7, ll. Angaben zum Funktionstraining 1. Gruppenname:,, 2. Ansprechpartnerln der Gruppe: Vomame/Name: Anschrift: Telefon: g 3. lndikatioilien: WW, _ W, 4. ArtderGruppe? II] Wassergymnastik III Trockengymnastik : Sonstiges:,,,,,, Kindergruppe: ja III nein [:1 5. Gruppengr6Be: -2- max. Teilnehmerzahl ie Ubunqsleiterln: Funktionstrainingsgruppe: 15 Kindergruppe: 10 Stand: V0" 5

15 Anlage 2 zur Vereinbarung zur Durchfiihrung und Finanzierung des Funktionstrainings ab 1. Januar 2012 zwischen der IKK classic, Hauptverwaltung Ludwigsburg, der Knappschaft und dem vdek sowie dem Verband Physikalische Therapie, Landesgmppe Baden-Wiirttemberg Ill. Angaben zur Durchfiihrung der Ubungsveranstaltung 1. WochentaglUhrzeit: 2. Dauer (ini Minuten):, 3. Persdnliche Angaben zum(r) Ubungsleiterlnz VornameIName: Anschrift: Telefonnummer:, I 4. Qualifikation des(r) Ubungsleiterlnz fig,,,_ (Kopie beifijigen) Zusatzqualifikation: ausgestellt am: ausgestellt durch: (Kopie beifiigen) IV. Angaben zu den rfiumlichen Voraussetzungen 1. Ubungsstétte (Name/Anschrift): 2. Art (Turnhblle, Schwimmbad etc.): _ 3. Der Zugang zur Ubungsstétte und zu den sanitaren Einrichtungen ist ftir die Zieigruppe des Funktionstraining hinreichend gegeben. ja :I nein [:1 4. Wassergymnastik: ja : nein :] wenn ja, Grdifie des Therapiebeckens: _,, Wasseiwénne: Stand: Seite 3 von 6

16 Anlage 2 zur Vereinbarung zur Durchffihrung und Finanzierung des Funktionstrainings ab 1. Januar2012 zwischen der IKK_ classic, Hauptverwaltung Ludwigsburg, der Knappschaft und dem vdek sowle dem Verband Physikalische Therapie, Landesgruppe Baden-Wiiiittemberg 5. Trockengymnastik: ja :I nein : wennja, Gr6l3e des Therapieraumes:, 6. Ausstattung: g 7 (W 3. _, W, H 7. Hilfsmittel ,_, _ 4. _ Umkleideréume: ja l: nein El wenn ja, I Gr6I$e und Anzahl: 9. Sanitére Einrichtungen (Dusche, WC, behindertengerechtes WC): ja :] I nein : wenn ja, I welche und Anzahl: Stand: Seite 4 von 6

17 Anlage 2 zur Verei1ibarung zur Durchfiihrung und Finanzierung des Funktionstrainings ab 1. Januar 2012 zwischen der IKK classic, Hauptvenivaltung Ludwigsburg, der Knappschaft und dem vdek sowie dem Verband Physikalische Therapie, Landesgruppe Baden-Wilrttemberg V. Angaben zum UnfallversicherungsschutzIBerufshaftpflicht Eine Unfallversicherung ist abgeschlossen ja :] nein : wenn ja, Versicherungsgesellschaftz Abgeschlossene Berufshaftpfiichtversicherung: (Versicherungsschein muss in Kopie dem Antrag beigefiligt werden) ja : nein C] wenn ja, Versicherungsgesellschaftz (Versicherungsschein muss in Kopie dem Antrag beigefiligt werden) VI. Angaben zur Notfallversorgung 1. Bestehen bei Notfallen Miiglichkeiten, den vertragséiztlichen Notdienst bzw. den Rettungsdienst (Notarzt/Notarztin) telefonisch zu erreichen? ja : nein : wennja, Telefon : Handy : Telefonnummer: 2. Néchst erreichbare(r) ArztlArztin: Name: I Ansch rift: W Telefonnummer: 3. Nachstes Krankenhaus: Name: ; _ Anschrifti - _, Telefonnummer:, 1-4. Eine einsatzfahige und vollstéindige Erste-Hilfe-Ausstattung ist vorhanden. ja l: nein CI Stand: Seite 5 von 6

18 Anlage 2 zur Vereinbarung zur Durohffihrung und Finanzierung des Funktionstrainings ab 1. Januar 2012 zwischen der IKK classic, Hauptverwaltung Ludwigsburg, der Knappschaft und dem vdek sowie dem Verband Physikalische Therapie, Landesgruppe Baden-Wilirttemberg VII. Dokumentation 1. Wird eine Teilnehmerliste gefiihrt? ja [:1 nein :] W0 kann diese eingesehen werden? Name: Anschrift: _ 2. Wird die Ubungsveranstaltung dokumentiert? (Besondere Vorkommnisse etc.) ja : nein [I W0 kann die Dokumentation eingesehen werden? Name: Anschrift: Bitte beachten Sie, dass eine ztigige Bearbeitung nur dann miioglich ist, wenn der Fragebogen vollstéindig ausgefiillt ist und alle Anlagen beiliegen. Ort, Datum Unterschrift, Stempel Stand: Seite 6 von 6

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