Baden, Sehr geehrter Herr Lienhard

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1 Baden, Sehr geehrter Herr Lienhard Wie vereinbart, sende ich Ihnen im Namen des Vorstandes und unserer Mitglieder vor der Herbsttagung vom 24. Oktober 2013 eine Übersicht von Fragen und Bemerkungen zu. Es sind dies Bereiche, welche in unserem Alltag uns unter den Nägeln brennen und wir im Sinne einer konstruktiven auf Augenhöhe Diskussion mit Ihnen bzw. den Vertretenden der Familiengerichte führen möchten. Wir haben deshalb unsere Mitglieder gebeten, uns ihre Fragen mitzuteilen. Eventuell verschiebt sich bis zur Herbsttagung der eine oder andere Akzent; für eine Vollständigkeit können wir demnach (noch) nicht garantieren. Generelle Rückmeldung: Das neue KESR einerseits und die aargauische Umsetzung mit den Familiengerichten andererseits bietet den Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen (BB) im Alltag mit ihren betroffenen Personen einige schwierige Situationen. Auch ist festzustellen, dass der, insbesondere in der Literatur angestrebte fachliche Austausch auf Augenhöhe, noch nicht in allen Bezirken umgesetzt wird. Nach den ersten Erfahrungen nach ca. 200 Tagen KESR erachten wir es vom VABB als notwendig, dass, trotz der allseitig hohen Arbeitsbelastung, sich vermehrt ein Fachaustausch zwischen den KESB und den BB (oder deren Arbeitsorganisationen) aufbauen lässt. Auch ein bezirksübergreifender bzw. kantonaler Austausch ist dringend. Es zeichnet sich bereits heute ab, dass einige Entscheide der KESB (z.b. Anforderungen an die Berichterstattung, Anforderungen an die Offenlegung der Rechnungen, Fallübergaben bei Wohnortwechsel im Bezirk etc.) teils massive Auswirkungen auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen und die Glaubwürdigkeit von sen BB gegenüber Dritten haben. Diese Auswirkungen sollten gemeinsam diskutiert werden. Die Welten, in welcher die KESB und die BB (mit den betroffenen Personen) sind, sind aktuell noch zu weit auseinander; alle sind zwar sehr bemüht, doch eine notwendige Zusammenarbeit hat noch nicht stattgefunden. Der neu im KESR explizite Grundsatz des Individualisierens bzw. der Verhältnismässigkeit kommt sehr wenig zum Zuge. Die Rückmeldungen der BB von den verschiedenen KESB sind sehr unterschiedlich; eine einheitliche Praxis ist (noch) nicht erkennbar. Dies wäre aus Sicht des VABB jedoch anzustreben. Viele der nachfolgenden Fragen beziehen sich auf diese Unterschiedlichkeit. Des Weiteren wird festgestellt, dass von den KESBs z.t. sehr praxisfremde Anforderungen gestellt werden, welche weit über die Funktion der BB hinausgehen. Wir verstehen uns nicht als Aktensammler und Briefträger für die KESB, sondern sehen uns als Vertreter der betroffenen Person.

2 Des Weiteren fehlt bis anhin eine Rückmeldung der KESB über die generelle Ausführung der BB. Wenn, wie bisher, Korrekturen, Forderungen oder Anpassungen nur auf dem schriftlichen Weg via Verfügungen erfolgen, ist dies aus unserer Sicht keine Basis für eine Zusammenarbeit. Einzelbereiche: Rechenschafts- und Schlussberichte und Rechnungslegung: Dass Berichte und Rechnungen mit den betroffenen Personen (soweit kognitiv möglich) besprochen bzw. von diesen signiert werden, ist gesetzlich gefordert. Doch nun kommen zusätzliche KESB- Anforderungen bei der Rechnungsablage, dass weitere Belege wie Verfügung der SVA für Ergänzungsleistungen und anderer Sozialversicherer (Pensionskasse), Leistungsabrechnungen der Krankenkasse (auch solche mit Betrag Fr. 0.--), Kopie der Steuererklärungen bzw. der definitiven Steuerveranlagungen und Schuldenverzeichnis bzw. Betreibungsregisterauszug und gar einzelne Quittungen einer Institutionsrechnung (2 dl. Dôle, interner Coiffeur) gefordert werden. Dies sprengt jegliche gesetzliche Erfordernis und praktische Umsetzung der BB. Hier wäre eine Lösung sinnvoll, welche insbesondere bei den BB dahin geht, dass die KESB in Einzelfällen (stichprobenweise oder auf begründeten "Verdacht" hin) diese Unterlagen einfordert. Die KESB hat als Aufsichtsbehörde auch die Möglichkeit, durch Audits einzelne KESD zu besuchen und die Abläufe, Aufgabenteilungen, Abgrenzungen zwischen BB, Administration und Buchhaltung, auf die Effizienz und sinnvolle Organisationsweise wie auch zur Überprüfung der nötigen Mittel auf den vielerorts eingesetzten Durchlaufkonti, hin zu überprüfen. Eine Regelung, welche durch den VABB begrüsst wird, da so der regelmässige Austausch zu Fachfragen und organisatorischen Auswirkungen für beide Seiten stetig diskutiert würde. Schuldensanierungen oder Schuldenregelungen sind bei vielen durch die BB betreute Personen unmöglich oder nicht sinnvoll. Somit macht auch eine Schuldenbewirtschaftung in der Buchhaltung der BB keinen Sinn. Schuldenverzeichnisse werden bei Inventaraufnahme erstellt und durch die KESB genehmigt. Ändert sich im Laufe der Berichtsperiode nichts an der Schuldensituation, ist die Einreichung eines Schuldesverzeichnisses bei jeder Rechnungslegung ein "unsinniger" Aufwand. Archivierung / Schlussübergabe an die KESB Die bisherige Aktenführung der BB korrespondiert nicht mit den gesetzlichen Erwartungen einer ZPO bzw. den bisherigen Erfahrungen der Gerichte. Die Korrespondenz zwischen den BB und den betroffenen Personen bzw. deren sozialem Umfeld wird vermehrt per Mail geführt. Nach Abschluss der Massnahme diese Mails chronologisch auszudrucken (oder wöchentlich abzulegen), kann von den BB in Anbetracht der Menge nicht erwartet werden. Dadurch würde auch, wie in einer KESD vorbereitet, das Scannen obsolet. All diese Akten am Schluss für die Aktenübergabe wieder auszudrucken, ist unsinnig. Eine gemeinsame Haltungsentwicklung zwischen OG/KESB/VABB/BB für eine notwendige und praxistaugliche Variante wäre anzustreben.

3 Haftung Die persönliche Haftung der BB ist primär auf den Kanton übergegangen. Gibt es diesbezüglich bereits erste Erfahrungen? Welche Stelle ist bei der kantonalen Verwaltung zuständig? Wie lautet die genaue Adresse? Bestehen Formulare für allfällige Schadenmeldungen? Kann ein Schaden angemeldet werden, der kontinuierlich z.b. seit dem Jahr 2004 bis 2013 entstanden ist, aber von der EL erst im Jahr 2013 entdeckt und Rückvergütung verfügt wurde? Inwieweit wird anschliessend auf die BB Regress genommen? Welcher Versicherungsschutz auf Seite der BB und ihrer Arbeitgeber (in der Regel Gemeinde) ist nötig oder wäre anzustreben? Insbesondere die langen Wartezeiten bis zur Genehmigung von Schlussberichten bieten im Bereich der Haftung grössere Fragebereiche. Auch ist es für die BB im persönlichen Verkehr mit den betroffenen Personen nicht immer einfach, diese z.t. monatelange "eigentlich abgeschlossenen" Beistandschaften weiter zu bearbeiten. Pflegeverträge in Alters- und Pflegeheimen Diesbezüglich hat die VABB bereits vor Inkrafttreten des KESR auf die entsprechenden Problemfelder hingewiesen, jedoch bis heute noch keine verbindlichen Antworten erhalten. In Bezirken, in welchen die Verträge eingereicht wurden, wurde diese ohne jegliche Einschränkung genehmigt. So wurden z.b. Regelungen genehmigt wie: unverzinste Depotleistungen: diese werden praktisch in allen Fällen nach Austritt oder Todesfall mit den offenen Forderungen verrechnet / Verweigerung Zutritt von MitarbeiterInnen von Sterbehilfeorganisationen / Jederzeit mögliche Zimmerverlegung aus organisatorischen Gründen (ohne, dass die Art und Weise des Gesprächs dazu mit den betroffenen Personen festgelegt wird) / Haftung- Vertragspassus: "Wird der vorliegende Vertrag von mehreren Personen gemeinsam oder stellvertretend für den/die Pflegeberechtigten unterzeichnet, haften diese nicht nur anteilsmässig, sondern solidarisch für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten/Datenschutz z.b. verwendeter Vertragstext; "der Pflegeberechtigte ist damit einverstanden, dass persönliche Daten über seinen Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfsabklärung erhoben und aufbewahrt werden. Der Betrieb stellt sicher, dass persönliche Daten gemäss den gesetzlichen Vorschriften verwaltet werden, und verfügt über das Einverständnis des Pflegeberechtigten, dass bei Anfragen von Versicherern die Herausgabe bzw. Einsicht in persönliche Daten gestattet wird." Aus Sicht des VABB sollten diese Fragen einer einheitlichen Regelung im Kanton zugeführt werden. Finanzberatung: Die BB sind keine expliziten Finanzfachleute. Deshalb stellt sich die Fragen, wer die BB im Sinne von Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 VBVV berät? Sind hier bereits Vorgaben des Kantons in Sicht bzw. in Planung? Aus Sicht des VABB würde in dieser Frage mit Blick auf die Rechtssicherheit innerhalb des Kantons eine zentrale "Beratungsstelle" Sinn machen.

4 Wir stellen fest, dass das Bezirksgericht zurückhaltend ist in Bezug auf Anlagen gemäss Art. 7 VBVV. Somit bleibt bei der Anlagestrategie eigentlich alles beim Alten. Ist diesbezüglich eine Anleitung vom OG zu erwarten? Inventarisierung /Erfassung von Wertgegenständen: Wann ist die KESB beim Erstellen von Vermögens- oder Besitzstandsinventaren beizuziehen? Art. 405 Abs. 2 ZGB kann nicht umgesetzt werden, da die KESB infolge Überlastung nicht teilnehmen kann. Wer haftet, wenn diesbezüglich nicht rasch genug ein Inventar erstellt wird? Werden mit Inventargenehmigungen Instruktionen zum Umgang mit nicht mündelsicheren Vermögen (Aktien, Fremdwährungen etc.) direkt mit dem Auftrag erteilt oder muss später alles einzeln durch den BB beantragt werden? Wie sind Wertgegenstände (z.b. Bilder, Goldvreneli, Schmuck, Fotoausrüstungen etc.), welche z.b. nach einer Whg.-Räumung vorgefunden werden, im Inventar zu erfassen? Der VABB erachtet es auch hier als notwendig, dass hier eine im Kanton einheitliche Lösung gefunden wird. Massnahmeentscheide/Verfügungen: In einzelnen Bezirken hat es sich "eingebürgert", dass die KESB-Entscheide für die betroffenen Personen den BB zugestellt werden mit der Aufforderung, diese den betroffenen Personen weiterzuleiten. Mit allem Verständnis für die bestehenden EDV-Probleme bei der KESB muss dies aus Sicht der VABB korrigiert werden. Den Gerichten ist aufgrund der Akten (z.b. Abklärungsberichten aus den Gemeinden, Arztzeugnissen etc.) und den Berichten der BB bekannt, ob es sich bei der betroffenen Person um eine urteils- oder urteilsunfähige Person handelt. Es kann nicht Sache der BB sein, jeweils die Triage vorzunehmen und somit auch die Verantwortung "zugeschoben" zu bekommen, zu entscheiden, wem welcher Entscheid zugestellt oder eben nicht zugestellt wird. Grundsätzlich ist dies aus Sicht des VABB in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten von betroffenen oder anderen legitimierten Personen auch als problematisch zu bezeichnen. Weiter ist dazu auch festzuhalten, dass dies ein erheblicher administrativer Mehraufwand für die BB bedeutet, da die KESB erwartet, dass jeweils im folgenden Bericht darüber Auskunft zu geben ist, warum wem ein Entscheid in welcher Form eröffnet wurde (oder eben nicht). Massnahme nach Volljährigkeit: Wird bis zur Volljährigkeit durch einen BB eine Massnahme geführt, so ist es wichtig, rechtzeitig von der KESB einen Entscheid zu erhalten, was im Erwachsenenleben passiert. Für den Umgang mit dem Rechnungsabschluss und die Planung mit den betroffenen Personen, ist diese Frage wichtig und bedarf keines Aufschubs. Diese zeitliche Dringlichkeit muss von den KESB mitgetragen werden. Übertragung Massnahmen bei Wohnortwechsel: Die uneinheitliche Umsetzung der Zuständigkeit der KESB ist für die BB schwierig. Einzelne Bezirke haben betr. Übertragungen innerhalb des Bezirks klare Richtlinien erlassen, welche jedoch wiederum nicht von allen Gemeinden umgesetzt werden. Für den Entscheid, ob eine Massnahme nach Wohnortwechseln der betroffenen Person durch die bisherige BB weiterzuführen ist, sollten ausschliesslich fachliche Kriterien zu Rate gezogen werden. Wir gehen davon aus, dass es aus fachlichen Gründen in einigen Fällen nach Wohnortwechsel der betroffenen Personen oder bei Kindern und Jugendlichen derer gesetzlicher Vertretung, angebracht wäre, die Massnahme weiter zu

5 führen. In vielen Fällen sind in den Jahren der Mandatsführung tragfähige Beziehungen zu den betroffenen Personen und den involvierten Personen im persönlichen- und betreuenden Umfeld gewachsen. Die Frage, ob innerhalb eines Bezirks bei Wohnortwechsel der betroffenen Personen die Mandate jeweils sofort zu übergeben oder ausschliesslich dazu eine fachliche Beurteilung durch die KESB vorgenommen wird, ist im Interesse einer Rechtsgleichheit im Kanton dringlichst einer Regelung zuzuführen. Insbesondere bei Kindesschutzmassnahmen sollte aus Sicht der BB noch viel sorgfältiger entschieden werden, ob eine Übertragung an einen neuen Wohnort "überhaupt" sinnvoll ist und auch der Zeitpunkt einer Übergabe an eine neue Gemeinde ist sorgfältig festzulegen. Auch liegen Situationen vor, wo die bisherige KESB nicht mehr entscheiden möchte, weil sie nicht mehr zuständig ist und die neu KESB noch nicht entscheiden will, weil sie sich (noch) nicht zuständig fühlt. Dies ist für die betroffenen Personen und die BB nicht haltbar und blockiert nicht selten nötige und dringende Schritte (gar über Monate). Die Übertragungsprozedere ist sehr schwerfällig, langwierig und nicht koordiniert. Zudem werden die BB selten um ihre fachliche Einschätzung (wichtige Gründe) angefragt. Eine praktikable Klarheit von Seiten des OG wird unterstützt zugunsten der betroffenen Personen. Freiheitsbeschränkende Massnahmen: In der Zwischenzeit haben uns erste Formulare aus Heimen betr. freiheitseinschränkender Massnahmen erreicht. Die Voraussetzungen und die Zusammenarbeit sind sehr schwierig: mehrmals fehlte die Unterschrift des verordnenden Arztes/Ärztin und in allen Fällen wurde bisher kein Protokoll beigelegt. Heime und deren Verantwortliche reagieren meist "betupft" auf entsprechende Hinweise oder Einforderungen von den BB. Ganz offensichtlich fehlt in den Heimen auch das Wissen betreffend den neuen Regelungen. Eine Zusammenarbeit zwischen Obergericht/KESB/BB und dem involvierten Departement DGS ist anzustreben. Die BB sind in diesem hochsensiblen Bereich darauf angewiesen, dass die Abläufe allen Partnern bekannt sind. Die Stellung der BB ist nicht immer derart, sich gegen Institutionen und Ärzteschaft durchzusetzen. Es geht um den Rechtsschutz der betroffenen Personen. Plant das OG betr. dieser Fragen die Schaffung eines vom Kanton geltenden Merkblatt? Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Gibt es diesbezüglich bereits kantonale Erfahrungen? Was sind die Erwartungen an die BB? Aufsichts- und Beschwerdefunktion des Obergerichts: Erste Erfahrungen zeigen auf, dass die rechtlichen oder faktischen Anfragen beim Obergericht nicht mehr derart intensiv bearbeitet bzw. mit den BB besprochen werden wie in früheren Jahren. Was sind Ihre Erfahrungen und Erwartungen? Fachliche Instruktion durch KESB / Austausch mit KESB Das Erhalten von Instruktionen und Beratungen mit den KESB kann schwierig sein. Stossend ist, wenn einzelne Fachrichter dies nicht leisten wollen bzw. darauf hinweisen, dass die BB sich halt anderweitig organisieren müssen.

6 Schriftliche Informationen von den BB an das KESB müssen von diesen gemäss ZPO immer gleich allen anderen Parteien zugestellt werden. Wie sollen die BB damit umgehen? Es gibt immer wieder Informationen, insbesondere im Kindesschutz, welche z.b. die Eltern nicht (sofort) unbedingt wissen sollten bzw. die vertraulich sind, jedoch die KESB für die Entscheidfindung wissen sollte. Wie kann ein informeller Weg zwischen den BB und dem jeweiligen KESB geschaffen werden? Anstellungsbedingungen/berufliche Anforderung an BB: Gemäss V KESR 8 haben die Gemeinden im Rahmen des Auswahlverfahrens von BB Betreibungsregister- und Strafregisterauszüge einzuverlangen. Als Beiständin oder Beistand kann nur ernannt werden, wer zur Mandatsführung persönlich geeignet ist (Art. 400 Abs. 1 nzgb). Weitergehende Regelungen zur Prüfung der sich bewerbenden Kandidatinnen und Kandidaten auf Gemeindeebene werden nicht statuiert. Werden weitergehende Abklärungen/Eignungsabklärungen durch die Gerichte vorgenommen? Welche? Kann diese heute beantwortet werden? In einzelnen Bezirken werden durch die KESB Profilübersichten der BB eingefordert, damit zu urteilen sei, ob der BB geeignet sei. In dieser Frage wäre es ebenfalls sinnvoll, eine im ganzen Kanton zur Anwendung kommende Regelung zu vereinbaren. Fachgespräche zwischen KESB und BB / Schaffung bezirksübergreifenden Intervisionsgruppen: Den Leitungen von Berufsbeistandschaften liegt viel daran, die Zusammenarbeit mit der KESB und, wo nötig, mit anderen Beteiligten zu fördern und regelmässig zu pflegen. Z.B. mit folgenden Fragestellungen: Vereinbarung von verbindlichen Regeln der Zusammenarbeit / Inhalt und Formulierung der Aufträge an BB (Massschneiderung, was ist sinnvoll, wo wird zu stark in Behandlungspläne /Behandlungssettings der BB eingegriffen? / Entwickeln einer konstruktiven Feedback-Kultur / die institutionelle- und berufsbezogene Zusammenarbeit zwischen BB und KESB fördern / die regelmässige Kommunikation und den Austausch von fachspezifischen Informationen zwischen den Akteuren langfristig sicherstellen (Benennen von Faktoren, welche die Zusammenarbeit erleichtern, erschweren oder behindern; Reduktion bzw. Beseitigung solcher Barrieren und Hinderungsgründe durch Formulierung verbindlicher Regeln für die Zusammenarbeit; gegenseitige Ängste in Bezug auf die Zusammenarbeit abbauen (z.b. Beeinflussung, Dominierung) Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Sie zeigt jedoch auf, dass viele Fragefelder bestehen, in denen es sich aus Sicht der BB lohnen würde, einen regelmässigen Austausch zwischen KESB und BB zu installieren. Die bisherig zur Anwendung kommenden Gefässe sind aus Sicht der BB ungenügend. Sieht hier die Aufsichtsbehörde eine Regelung vor resp. wird die Schaffung von Fachgruppen durch die Aufsichtsbehörde vorangetrieben? Handbuch: Im Bereich der Abklärungen wurde unter kantonaler Leitung ein entsprechendes Handbuch erstellt. Betr. der BB wurde dies damals auf später vertagt. Wie sieht die Situation aktuell aus? Zur Herstellung von Rechtssicherheit im Kanton wäre die Herausgabe eines Handbuches sinnvoll.

7 Fristen Die KESB setzen oft unrealistische Fristen, sei es bei Übertragungen von Massnahmen oder bei der Erstellung von Inventaren, z.b. Beistandschaft wird am errichtet, der Beschluss trifft Ende Juni ein und das Inventar soll per erstellt werden. Aus Verantwortlichkeitsgründen sind die kurzen Fristen nach Mandatserrichtungen nachvollziehbar. Tatsache ist jedoch, dass die BB selten mit dem Errichtungsbeschuss mit Akten zu den finanziellen Verhältnissen (z.b. Mietverträge, Bankauszüge, Sozialversicherungsverfügungen etc.) bedient werden. Die BB stellen öfters fest, dass diese Fragen mit den Sozialberichten nicht beantwortet wurden oder die entsprechenden Unterlagen nicht bereits im Vorfeld eingefordert wurden. Bleibt diese Situation unverändert, werden die kurzen Fristen nicht einzuhalten sein. Bei Rückfragen, wann mit einem Entscheid zu rechnen ist, begründen die KESB die Verzögerung stets mit Überlastung. Dies findet bei den BB kein Gehör (mehr). Gibt es Fristen vom Obergericht, innert welcher Entscheide bzw. Rückmeldungen an die BB gefällt oder gemeldet werden sollten? Unterhaltsregelung: Strebt das Obergericht eine kantonsweite allgemeine Haltung in Bezug auf: Berechnung; Umgang mit Unterhalt bei gemeinsamer elterlicher Sorge; Verzicht der Mutter auf Unterhalt? Welche Anpassungen sind geplant bezüglich der neuen ZGB Gesetzesrevision? Umwandlung der Massnahmen: Bei altrechtlichen Massnahmen wurden noch keine Anpassungen umgesetzt. Wann wir das entsprechende Kreisschreiben des OG umgesetzt? Wie ist diese Massschneiderung angedacht? Sollen/müssen/dürfen die BB bei den entsprechenden Anhörungen dabei sein? nart. 309 ZGB Dieser Artikel wird in Zukunft nicht mehr gelten. Die Vaterschaftsklärung wird den Eltern überlassen, was bei funktionierenden Paaren kein Problem ist. Aber was ist bei den ledigen Müttern, die gar nicht wollen, dass irgendwer das Kind anerkennt oder die die rechtliche Situation nicht kennen oder sich darüber schlichtweg keine Gedanken machen und auch die Konsequenzen nicht kennen? Das Kind wird keinen gesetzlichen Vater mehr haben, wird ev. sein Leben lang nie wissen, wer der biologische Vater ist und ein potentieller Vater hat auch keine Möglichkeit zu erfahren, dass er Vater ist. Gerade jungen ledigen Müttern, die mehrere Geschlechtspartner hatten, ev. nur flüchtige, sind nach Jahren oder wenn das Kind volljährig ist und selber klagen kann, ev. gar nicht mehr in der Lage, die Namen oder Adressen der potentiellen biologischen Väter heraus zu finden. Das Kind wird nicht geschützt, seine Rechte nicht eingefordert. Das Kind ist der Willkür, dem Wissen oder Unwissen der Mutter ausgeliefert. Ist in dieser Richtung von Seiten des Kantons etwas geplant? Drehscheibe KESB Ein Automatismus der Übergabe von Mandaten nach Errichtungen ist an vielen Orten noch nicht der Fall. Meist erhalten die BB den summarischen Beschluss und die Ernennungsurkunde. Werden ausgefertigte Verfügungen eingefordert, erhöhen sich die Kosten für die betroffenen Personen.

8 Die BB haben Mandate zu übernehmen, bei welchen weder ein Amts- und/oder noch Sozialbericht vorliegt und damit die Aktenlage für den BB mehr als mangelhaft ist, dies haben sich in der Folge die Informationen zusammen zu suchen. Somit können auch Fristen nicht eingehalten werden. Die BB erwarten, dass die Eckdaten der betroffenen Person, Arztbericht (aktuell), bei Finanz- Vertretungsbeistandschaften eine Übersicht über die finanzielle Situation (letzte Kontoauszüge oder Steuerdaten), resp. welche Vermögenswerte zu verwalten sind, Renten-Verfügungen und Angaben zum Beziehungsnetz, durch die KESB abgeklärt und den BB bei Mandatsübergabe zur Verfügung gestellt. In diesem Bereich ist eine erhebliche Nachbesserung nötig. Wie kann dies sichergestellt werden? Begleitbeistandschaften Diese Massnahmen sollten nach unserer Auffassung nicht den BB, sondern im Bereich der immateriellen Sozialhilfe angesiedelt werden. Die Ausrichtung und Kapazität der Berufsbeistandschaften ist für diese sehr niederschwellige Beistandschaft, welche für das Gelingen regelmässige Besprechungen mit der betroffenen Person (z.b. betr. Hilfestellung beim Zahlungsverkehr od. Krankheitskostenabrechnungen) nicht ausgerichtet. Aus Sicht VABB handelt es hier auch um eine klassische Sozialdienstleistung. Wie ist dazu die Haltung des OG? FU Gibt es schon erste generelle Rückmeldungen? Bei einer ärztlichen Einweisung wird die KESB erst nach sechs Wochen aktiv, die betroffene Person wurde vielleicht bereits entlassen, die KESB sind bei entsprechenden Anträgen der BB sehr zurückhalten, vor der Frist von 6 Wochen aktiv zu werden. Kosten im Erwachsenenschutzverfahren gem. 65a EG ZGB Die Familiengerichte stellen Entscheidgebühren in Rechnung, die nicht von allen betroffenen Personen (AHV oder IV-Bezüger mit EL) bezahlt werden können. Kann für diese Fälle im Nachhinein ein Erlassgesuch oder ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt werden? Das Familiengericht hat ja oftmals Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Personen. Kann das Gericht nicht selber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten? Falls dies aus verfahrenstechnischen Gründen nicht geht, kann vom Gericht ein einheitliches und relativ einfaches Formular für das Stellen von Erlassgesuche ausgearbeitet werden? Ist es möglich, generell auf Gebühren zu verzichten, wenn das Vermögen der betroffenen Personen die EL-Untergrenze von Fr gemäss 14 V KESR nicht überschreitet? Aushändigung von Akten an Rechtsanwälte oder Staatsanwälte Wenn betroffene Personen oder Dritte Rechtsanwälte einschalten, fordern diese stets Akteneinsicht. Wie soll in solchen Fällen vorgegangen werden? Akten auf keinen Fall aushändigen und den Rechtsanwalt an die Erwachsenschutzbehörde gemäss Art. 419 ZGB verweisen? Ähnliches gilt bei Strafverfahren: Auch die Staatsanwaltschaft verlangt bei Verfahren zwischen Dritten und (minderjährigen) betroffenen Personen die Herausgabe sämtlicher Akten. Wie ist

9 vorzugehen, unabhängig davon, ob ein Zusammenhang zwischen dem Delikt und der genannten Massnahme besteht? Zudem ist der Beistand oder die Beiständin gemäss Art. 413 Abs. 2 ZGB zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Gemäss Kreisschreiben vom OG vom wurde klar festgehalten, dass ausschliesslich die KESB über Auskünfte an Dritte entscheidet. Es zeigt sich, dass dies noch nicht überall angekommen ist. Entschädigung der Beiständinnen und Beistände gem. V KESR Gemäss 13 V KESR sind alternativ zwei Kriterien zur Aufwandsfeststellung möglich (Stundenerfassung oder Grad der Schwierigkeit). Kann es der KESB zustehen, hier zu entscheiden, welche Berechnungsgrundlage gewählt werden muss. Insbesondere dann, wenn eine KESD das Stundenerfassungssystem gewählt hat und schliesslich von der KESB angehalten wird, dass nun nur noch 13 Abs. 3 V KESR angewendet werden darf? Dies sind vorderhand die Diskussionsgrundlagen unsererseits für die Herbsttagung. Es ist uns sehr wohl bewusst, dass sich vorerst eine Praxis einspielen muss. Es macht aber unserer Meinung nach jetzt Sinn, diese sich zu entwickelnde Praxis gemeinsam zu gestalten, damit einerseits die gesetzlichen Vorgaben zugunsten der betroffenen Personen umgesetzt werden, andererseits die BB und die KESB Vertrauen zueinander finden. Für Rückfragen, Besprechungen, Vorgehensweisen stehen wir Ihnen ab Mitte August 2013 selbstverständlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Stephan Preisch

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