EnEV und Ausnahmetatbestände für Denkmale
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- Detlef Kneller
- vor 8 Jahren
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1 EnEV und Ausnahmetatbestände für Denkmale Ministerialdirigent a.d. Dr. Wolfgang Preibisch, aus: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
2 EnEV und Ausnahmetatbestände für Denkmale 1. Die besonderen Regelungen der EnEV für Denkmale 2. Die besonderen Förderbestimmungen für Denkmale 3. Die besondere Energieberatung für Denkmale 4. Was ist von den bevorstehenden Novellierungen der EnEV und des BauGB für Denkmale zu erwarten? 5. Fazit: Die Leitlinien für das Verhältnis Energieeffizienz / Denkmalschutz
3 Die besonderen Regelungen der EnEV für Denkmale Die EnEV enthält zwei besondere Regelungen für Denkmale 1. Die Anforderungen der EnEV stehen zurück, wenn sie den Denkmalschutz beeinträchtigen würden ( 24 Abs. 1 EnEV) > erster Fall: Anforderungen würden Substanz oder Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen Kriterium: Maßnahme könnte nach Denkmalschutzrecht nicht genehmigt werden > zweiter Fall: Anforderungen könnten zwar ohne Beeinträchtigung erfüllt werden, aber nur mit unverhältnismäßigem Aufwand Beispiele: Kosten würden nicht durch spätere Einsparungen amortisiert; schwierige Materialbeschaffung oder -bearbeitung
4 Die besonderen Regelungen der EnEV für Denkmale - 24 Abs. 1 verlangt kein behördliches Antragsverfahren nach EnEV; Beurteilung erfolgt im landesrechtlich durchzuführenden Verfahren nach Denkmalschutzrecht - 24 Abs. 1 EnEV gilt auch für den städtebaulichen Denkmalschutz, d.h. für Gebiete mit Erhaltungssatzung nach 172 BauGB Exkurs: Auch die 2002 vorgenommene Umstellung der EnEV auf den Jahres-Primärenergiebedarf kommt vielen Denkmalen zugute. Denn zulässig ist seither auch die Gesamtenergiebilanz (wie von der Kultusministerkonferenz gefordert). So können zum Beispiel dicke Wände, Holzpelletnutzung, Anschluss an Fernwärme Defizite an anderer Stelle ausgleichen.
5 Die besonderen Regelungen der EnEV für Denkmale 2. Die Vorschriften über die Vorlage von Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung und über den Aushang bei bestimmten öffentlichen Gebäuden gelten nicht für Baudenkmäler ( 16 Abs. 4 EnEV) > geht auf Forderung des Bundesrates zurück > soll insbesondere vermeiden, dass Energieausweise für Denkmale nicht sachgemäße Modernisierungsempfehlungen enthalten
6 Die besonderen Regelungen der EnEV für Denkmale Die besonderen Regelungen der EnEV sind gesetzlich abgesichert > im deutschen Recht: 4 Abs. 1 Energieeinsparungsgesetz (EnEG): erlaubt in der EnEV abweichende Anforderungen für besonders erhaltenswerte Gebäude > im europäischen Recht: Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: gestattet Abweichungen bei Gebäuden, die offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
7 Die besonderen Förderbestimmungen für Denkmale Bund unterstützt energetische Sanierung von Denkmalen mit KfW-Förderprogrammen > CO2-Gebäudesanierungsprogramm > sog. Marktanreizungsprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien KfW-Förderbestimmungen lassen bei Denkmalen Abweichungen von den energetischen Anforderungen zu KfW-Förderung berücksichtigt Mehraufwand, der bei Denkmalen eingesetzt werden muss, um ihren Charakter zu wahren
8 Die besondere Energieberatung für Denkmale Die energetische Erneuerung der wertvollen historischen Bausubstanz ist ein wichtiges Thema der Veranstaltungen, Kongresse, Arbeitsgespräche und Leitfäden des Bundes > insbesondere beim Erfahrungsaustausch zu den Programmen Stadtumbau und Städtebaulicher Denkmalschutz Bund unterstützt und ermittelt unter Einbeziehung der Landesdenkmalämter gute Beispiele etwa mit Hilfe der Deutschen Energie-Agentur (dena) Denkmalgeschütztes Gebäude Eichstetten, Baujahr 1750 Einsparung (Primärenergie) : 89%
9 Was ist von den bevorstehenden Novellierungen der EnEV und des BauGB für Denkmale zu erwarten? 1. Novellierung der EnEV steht an deutsche Vorgaben Integriertes Energie- und Klimaprogramm (IEKP) von 2007: Weitere Steigerung der energetischen Anforderungen um bis zu durchschnittlich 30 % (angestrebt Jahr 2012) Koalitionsvertrag von 2009: IEKP wir evaluiert und gegebenenfalls nachgesteuert europäische Vorgaben Umsetzung der neuen europäischen Gebäuderichtlinie Denkmalschutz wird dabei nicht angetastet
10 Was ist von den bevorstehenden Novellierungen der EnEV und des BauGB für Denkmale zu erwarten? 2. Novellierung des BauGB soll Klimaschutz stärken Ein wichtiges Problem: Bei alten Gebäuden stößt Energieeinsparung an Grenzen: Äußere Wärmedämmung ist vielfach nicht möglich (Beispiel: Fachwerkhäuser). Gefahr: Alte Bausubstanz kann nicht mit Neubau konkurrieren, weil Heizkosten zu hoch. Droht neue Kahlschlag-Sanierung (wie vor 1975)? Die Lösung: BauGB könnte z.b. Bau einer größeren Wärmepumpe mitten im Quartier ermöglichen. Als Option, nicht als Zwang
11 Fazit: Leitlinien für das Verhältnis Energieeffizienz/Denkmalschutz 1. Die Klimaschutzpolitik des Bundes ist denkmalfreundlich Kollisionsklausel der EnEV sieht vor: Denkmalschutz geht der Energieeinsparung vor. 2. Baudenkmäler sollen bei den Energiekosten konkurrenzfähig bleiben > günstige Förderbestimmungen für Denkmäler > Schwerpunkt der Energieberatung (gute Beispiele) > neue Instrumente im BauGB
12 EnEV und Ausnahmetatbestände für Denkmale Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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