Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung
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- Sara Schumacher
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1 Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. September , verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung trägt dazu bei, dass: a. der Bevölkerung alle amtlichen Veröffentlichungen und weitere wichtige Texte in den Amtssprachen zur Verfügung stehen; b. die Bürgerinnen und Bürger des Landes in der von ihnen gewünschten Amtssprache mit den Bundesbehörden verkehren können; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung in der von ihnen gewünschten Amtssprache arbeiten können. Art. 2 Grundsatz 1 Texte, die im Bundesblatt oder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts erscheinen, sowie andere Texte, die das ganze Land angehen, werden gleichzeitig in den Amtssprachen veröffentlicht. 2 Bei der Planung der amtlichen Texte muss die für die Übersetzung und Revision erforderliche Zeit berücksichtigt werden. Die Fristen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Sprachdienst festzulegen. 3 Für die Übersetzung von Texten des Bundes ins Rätoromanische erlässt der Bundesrat besondere Bestimmungen. AS [AS , Art. 59 Ziff. 2, , Ziff. II 2 808, , Art Ziff. II Art. 1, Ziff. I, Art Anhang Ziff Anhang Ziff. 2, , Anhang Ziff Art Anhang Ziff. 1, Anhang Ziff Anhang Ziff. 1. AS Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR ). 1
2 Übersetzungen 2. Abschnitt: Organisation Art. 3 Organe Die Übersetzungen der Bundesverwaltung werden besorgt von: a. den Zentralen Sprachdiensten (ZSD) der Bundeskanzlei; b. den Sprachdiensten und Übersetzergruppen der Departemente; c. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Ämter; d. externen Übersetzerinnen und Übersetzern. Art. 4 Zentrale Sprachdienste der Bundeskanzlei Die Zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei setzen sich aus je einer Sektion für jede Amtssprache und einer Sektion Terminologie zusammen. Art. 5 Sprachdienste der Departemente 1 Jedes Departement verfügt über einen französischen und einen italienischen Sprachdienst. Für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten nimmt die italienische Sektion der ZSD die entsprechenden Aufgaben wahr. 2 Jeder departementale Sprachdienst kann in Übersetzergruppen aufgeteilt werden, welche die Übersetzerinnen und Übersetzer eines oder mehrerer Ämter umfassen. 3 Die Sprachdienste der Departemente werden je von einer Chefübersetzerin oder einem Chefübersetzer geleitet. Jede Übersetzergruppe untersteht einer Gruppenleiterin oder einem Gruppenleiter. 4 Die Chefübersetzerinnen und Chefübersetzer sind dem Generalsekretär des Departements oder dessen Stellvertreter unterstellt. Die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter sind administrativ dem zuständigen Amtsdirektor oder dessen Stellvertreter unterstellt. Art. 6 Zuständigkeit der Chefübersetzerinnen und Chefübersetzer sowie der Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter 1 Die Chefübersetzerinnen und Chefübersetzer koordinieren die Zuteilung der umfangreicheren Arbeiten durch die Ämter sowie die Organisation der Ferien und der Überstunden. Sie können den vorgesetzten Behörden Personalmassnahmen vorschlagen und werden bei der Rekrutierung neuer Übersetzerinnen und Übersetzer beigezogen. 2 Alle Übersetzerinnen und Übersetzer des Departements sind fachlich der Chefübersetzerin oder dem Chefübersetzer ihrer Sprache zugeordnet. 3 Die Chefübersetzerinnen und Chefübersetzer achten darauf, dass alle Übersetzerinnen und Übersetzer ihres Departements unter angemessenen Bedingungen arbeiten können. Sie werden zu allen administrativen Fragen im Zusammenhang mit dem Übersetzungswesen innerhalb ihres Departements konsultiert. 2
3 Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung Die Chefübersetzerinnen und Chefübersetzer können ihre Kompetenzen ganz oder teilweise den Gruppenleiterinnen und Gruppenleitern übertragen. Art. 7 Externe Übersetzerinnen und Übersetzer 1 Für Übersetzungen, die nicht in der Bundesverwaltung besorgt werden können, werden externe Übersetzerinnen und Übersetzer beigezogen. 2 In der Regel werden externe Übersetzerinnen und Übersetzer vor ihrem ersten Auftrag von der Bundesverwaltung auf ihre Eignung geprüft. 3 Für den Beizug von Privatübersetzerinnen und -übersetzern ist die Zustimmung des Chefübersetzers oder der Chefübersetzerin einzuholen. Bei Übersetzungen der Bundeskanzlei entscheidet der Chef oder die Chefin der zuständigen Sektion der ZSD. 4 Die ZSD führen eine Datei der externen Übersetzerinnen und Übersetzer. Auf Anfrage vermitteln sie externe Übersetzerinnen und Übersetzer an die Departemente. 3. Abschnitt: Übersetzungen in die Amtssprachen Art. 8 Übersetzungen ins Deutsche 1 Die Departemente und Ämter regeln die Übersetzung ins Deutsche. 2 In der Regel werden diese Übersetzungsaufgaben von Übersetzern und Übersetzerinnen wahrgenommen. 3 Die Departemente und Ämter können besonders qualifizierten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern Übersetzungsaufgaben übertragen. Diese Aufgaben bilden Gegenstand des Pflichtenhefts. 4 Für die Auswahl der zu übersetzenden Texte erlassen die Departemente zusammen mit der Bundeskanzlei und dem Eidgenössischen Personalamt besondere Bestimmungen mit dem Ziel, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern französischer und italienischer Sprache die Arbeit in ihrer Sprache zu ermöglichen. 5 Die deutsche Sektion der ZSD übersetzt die Texte der Bundeskanzlei und der Bundesversammlung sowie des Bundesrates und der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten. Sie übersetzt zudem die Texte des Eidgenössischen Finanzdepartementes, die vom Bundesrat ausgehen. Art. 9 Übersetzungen ins Französische 1 Übersetzungen ins Französische werden grundsätzlich von den Sprachdiensten der Departemente und ihren Übersetzergruppen besorgt. 2 Die französische Sektion der ZSD übersetzt die Texte der Bundeskanzlei und der Bundesversammlung sowie des Bundesrates und der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten. 3
4 Übersetzungen Art. 10 Übersetzungen ins Italienische 1 Übersetzungen ins Italienische werden in der Regel besorgt: a. von der italienischen Sektion der ZSD, wenn es sich um die definitive Fassung von Texten handelt, die vom Bundesrat, von der Bundesversammlung, von der Bundeskanzlei, vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten oder vom Sekretariat der Bundesversammlung ausgehen; b. von den Sprachdiensten der Departemente, wenn es sich um parlamentarische Vorstösse oder um Texte handelt, die in ihrer definitiven Fassung vom Departement ausgehen; c. von der zuständigen Übersetzergruppe, wenn es sich um Texte handelt, die in ihrer definitiven Fassung von einem Amt ausgehen. 2 Für Übersetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a kann die italienische Sektion der ZSD die Sprachdienste der Departemente in Anspruch nehmen oder ihnen die Übersetzung ganz übertragen. Die Sprachdienste der Departemente leisten diese Hilfe im Rahmen ihrer Möglichkeiten. 3 Die italienische Sektion der ZSD trägt die alleinige Verantwortung für die italienische Fassung der Texte, die in der Amtlichen Sammlung und im Bundesblatt veröffentlicht werden. Art. 11 Übersetzung ins Rätoromanische 1 Der Bundesrat erlässt Richtlinien für die Übersetzung ins Rätoromanische. 2 Die Übersetzung von wichtigen Texten und Erlassen des Bundesrechts ins Rätoromanische erfolgt in Zusammenarbeit mit der Standeskanzlei des Kantons Graubünden. Art. 12 Revision von Übersetzungen 1 Die Chefübersetzerinnen und Chefübersetzer der Departemente sorgen für die Revision der Übersetzungen, die in ihrem Departement oder auf dessen Veranlassung von Privaten ausgeführt werden. 2 Die ZSD revidieren in der Regel die Übersetzungen von Texten, die aufgrund des Publikationsgesetzes vom 21. März veröffentlicht werden. 2 [AS AS Art. 20]. Siehe heute das BG vom 18. Juni 2004 (SR ). 4
5 Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung Abschnitt: 3 Übersetzungen ins Englische Art. 12a 1 Die Bundeskanzlei übersetzt Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse, namentlich ausgewählte Erlasse des Landesrechts, ins Englische. 2 Sie koordiniert und überprüft die Englisch-Übersetzungen wichtiger amtlicher Texte, die ausserhalb der Bundeskanzlei hergestellt werden. 5. Abschnitt: Terminologie 4 Art Die Sektion Terminologie der ZSD koordiniert und organisiert die Terminologiearbeit in der Bundesverwaltung. Sie verwaltet die zentrale Terminologiedatenbank TERMDAT. 2 Die Sprachdienste der Departemente wirken bei der Durchführung von Terminologieprojekten mit. 6. Abschnitt: 6 Koordination Art. 14 Bundeskanzlei 1 Die Bundeskanzlei koordiniert das Übersetzungswesen in der Bundesverwaltung. 2 Sie erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Personalamt: a. die Tarife für Übersetzungen und Revisionen; b. einen Rahmenwerkvertrag für den Beizug externer Übersetzerinnen und Übersetzer, die regelmässig für die Bundesverwaltung arbeiten. 3 Sie erarbeitet Grundlagen für einen Eignungsnachweis privater Übersetzerinnen und Übersetzer. Art. 15 Interdepartementale Arbeitsgruppe 1 Die Bundeskanzlei setzt eine interdepartementale Arbeitsgruppe ein, die sie bei der Koordination des Übersetzungswesens unterstützt (Arbeitsgruppe Übersetzungswesen). 3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Organisationsverordnung vom 29. Okt für die Bundeskanzlei, in Kraft seit 1. Jan (SR ). 4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Organisationsverordnung vom 29. Okt für die Bundeskanzlei, in Kraft seit 1. Jan (SR ). 5 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Organisationsverordnung vom 29. Okt für die Bundeskanzlei, mit Wirkung seit 1. Jan (SR ). 6 Ursprünglich 4. Abschn. 5
6 Übersetzungen 2 Die Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Sprachdienste der Bundeskanzlei und der Departemente sowie des Eidgenössischen Personalamtes und des Bundesamtes für Informatik. 3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie erarbeitet Grundsätze zur Ausgestaltung der Pflichtenhefte von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie von Personen, die regelmässig mit Übersetzungsarbeiten betraut werden. b. Sie stellt Anträge zur Ausstattung der Übersetzerinnen und Übersetzer mit Hilfsmitteln. c. Sie bemüht sich um angemessene Arbeitsbedingungen der Übersetzerinnen und Übersetzer. d. Sie klärt die Weiterbildungsbedürfnisse der Übersetzerinnen und Übersetzer ab und erarbeitet Weiterbildungskonzepte. e. Sie sorgt für den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den Übersetzerinnen und Übersetzern. 4 Bevor die Bundeskanzlei in Fragen, die von der Arbeitsgruppe zu behandeln sind, entscheidet oder Antrag stellt, hört sie die Arbeitsgruppe an. 7. Abschnitt: 7 Schlussbestimmungen Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesratsbeschluss vom 15. Januar über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung wird aufgehoben. Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. 7 Ursprünglich 5. Abschn. 8 In der AS nicht veröffentlicht (BBl 1975 I 383, 1980 II 308). 6
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