Schlagworte: Betreuungsvertrag, Kleinkind, Kaution, Schadensersatz, Verpflegungspauschale, Probezeit, Vertrauensverhältnis

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1 LG München I, Urteil v S 16379/14 Titel: Rückabwicklung eines Kita-Betreuungsvertrages Normenketten: BGB 286 BGB 288 BGB 626 BGB 627 BGB 812 ZPO 511 ZPO 513 ZPO 517 ZPO 519 ZPO 520 ZPO 540 Abs. 1 S BGB 626 BGB 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer ZPO 511, 513, 517, 519, 520 ZPO Schlagworte: Betreuungsvertrag, Kleinkind, Kaution, Schadensersatz, Verpflegungspauschale, Probezeit, Vertrauensverhältnis Vorinstanz: AG München Urteil vom C 31477/13 Rechtsmittelinstanz: BGH Karlsruhe Urteil vom III ZR 126/15 Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom , Az. 114 C 31477/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Klage wird abgewiesen. b) Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 409,94 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit sowie 3,00 Rücklastschriftgebühren zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 39% und die Beklagte 61%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss

2 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.586,06 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Betreuungsvertrag. Das damals 16 Monate alte Kleinkind des Klägers sollte in der Kita... der Beklagten betreut werden. Auf Basis der AGB der Beklagten wurde ab dem zwischen den Parteien ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Vom Kläger wurde eine Kaution in Höhe von 1.000,- bezahlt. Der Sohn des Klägers besuchte die Kita vom bis zum Mit Anwaltsschreiben vom kündigte der Kläger den Vertrag und verlangte die Rückzahlung der Kaution. Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.000,- einschließlich Zinszahlung. Die Beklagte rechnet mit dem vereinbarten Betreuungsentgelt auf und begehrt im Wege der Widerklage die Bezahlung des überschießenden Betreuungsentgelts und der Verpflegungspauschale in Höhe von 593,- und als Schadensersatz die Feststellung, dass der Kläger Förderausfall in Höhe von 2.495,07 zu zahlen hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer ZPO Bezug genommen. Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen und den Kläger verurteilt, an die Beklagte 410,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit sowie 3,00 Rücklastschriftgebühren zu zahlen. Die Widerklage wurde im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betreuungsvertrag in der Eingewöhnungsphase wirksam ordentlich gekündigt wurde und daher die Kaution in Höhe von 1.000,- zurückzuzahlen sei. Die Beklagte könne aber aufrechnen. Der Vertrag sei nicht außerordentlich, sondern ordentlich gekündigt worden, so dass das monatliche Betreuungsentgelt von 440,- /Monat zu zahlen sei sowie für den Monat September die Verpflegungspauschale in Höhe von 90,-. Ein Schadenersatzanspruch auf Zahlung des Förderausfalls sei nicht gegeben. Hinsichtlich der Urteilsgründe wird im Einzelnen auf diese verwiesen (Bl. 62/65). Beide Parteien haben gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Der Kläger ist der Ansicht, 627 BGB sei auf den Kita-Vertrag anwendbar, außerdem sei der Vertrag innerhalb der Probezeit jederzeit kündbar, hilfsweise sei der Vertrag außerordentlich gem. 626 BGB gekündigt worden. Bei einem Kita-Vertrag handele es sich um Dienste höherer Art und damit um ein Vertrauensverhältnis. Es handele sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Die Kautionsklausel in dem Vertrag verstoße gegen AGB-Recht, auf jeden Fall wäre die Kaution zu verzinsen gewesen. Die Vergütungsregel in 8 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unwirksam. Die Kaution stelle eine unzulässige Gebührenvorauszahlungspflicht dar. Das Erstgericht habe eine Schadensminderungspflicht der Beklagten nicht berücksichtigt. Es bestünde die Vermutung, dass der Platz sicher nicht 3 Monate hätte unbesetzt bleiben müssen. Schadensersatzansprüche stünden der Beklagten nicht zu. Der Kläger beantragt: 1. Das Endurteil des Amtsgerichts München vom [richtig: ] (Az.: 114 C 31477/13) wird aufgehoben, soweit darin die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist.

3 2. Der Klage wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten insgesamt stattgegeben, die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt, 1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte weitere 180 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger den Förderausfall der Beklagten in Höhe von Euro 2.495,07 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu bezahlen hat. 3. Die Klage wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgewiesen. Beide Parteien beantragen die Zulassung der Revision. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stünden nach der ordentlichen Kündigung für 3 Monate das Betreuungsentgelt in Höhe von 440,00 und die Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale von 90,00, mithin 1.590,00 zu. Ein außerordentliches kündigungsrecht stünde dem Kläger nicht zu. Der Beklagten stehe im Wege des Feststellungsantrags Schadensersatz wegen Förderausfall in Höhe von 2.495,07 zu. Es liege ein Pflichtverstoß der Eltern vor, die sich vertraglich verpflichtet hätten, das Kind in die Einrichtung zu bringen. Die Kitas hätten auch einen Bildungsauftrag. Zum übrigen Berufungsvorbringen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom (Bl. 93/95) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Beide Berufungen sind zulässig, sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingereicht gem. 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Bis auf einen kleinen Betrag an Zinsen, die zugunsten des Klägers zu berücksichtigen waren, haben beide Berufungen in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts München an, dass eine außerordentliche Kündigung nach 627 BGB nicht möglich ist. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts München auf Seite 4 des angegriffenen Urteils wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. Auch die Kammer ist der Ansicht, dass eine Anwendung des 627 BGB hier zu verneinen ist. Die Vertragsbeziehung des Klägers besteht zu der Kindertagungsstätte und nicht zu den einzelnen Erziehern, die in einer Kindertagesstätte durchaus einem Wechsel unterworfen sind. Der Vertragsinhalt geht nicht dahingehend, dass die Betreuung durch bestimmte Personen, die durchaus als Betreuer eine Vertrauensstellung innehaben, übernommen wird. Darüber hinaus ist von einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen auszugehen. Der Vertrag ist ausgelegt auf die Betreuung der Kinder bis zum Übergang in den Kindergarten. Auch ist ein monatlich fester Betrag als Entgelt geschuldet. Auch bei einer Kita ist das vereinbarte Betreuungsentgelt zu einem nicht unerheblichen Teil Grundlage der wirtschaftlichen Existenz. Der Betreuungsvertrag zwischen den Parteien kann daher nicht gem. 627 BGB gekündigt werden. Die jeweiligen Erziehungsberechtigten sind dadurch nicht schutzlos gestellt, da ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu jeder Zeit nach 626 BGB besteht. 2. Eine Kündigungsmöglichkeit gemäß 626 BGB konnte die beweispflichtige Klagepartei jedoch nicht zur Überzeugung des Erstgerichts nachweisen. Fehler in der Beweiswürdigung des Erstgerichts sind nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist daher nicht angreifbar. Das Berufungsgericht ist nach 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung (z. B.

4 Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen, Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung sowie Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze) vorgetragen werden. Solche konkreten Anhaltspunkte fehlen hier. Die Zeugin... gab in ihrer Einvernahme vor dem Amtsgericht München insbesondere an, dass ihr während der Eingewöhnungszeit nichts konkretes aufgefallen ist. Die Erzieher hatten sich um 6 Kinder zu kümmern. Die Sprachkenntnisse der Erzieherin... seien nach ihrer Ansicht nach ausreichend gewesen, um ihren Sohn zu betreuen, um ihn zu verstehen war er gerne möchte. Dass das Amtsgericht München aufgrund dieser Aussage die Beweiswürdigung dahingehend vorgenommen hat, dass ein Kündigungsgrund nach 626 BGB nicht gegeben ist und die Gründe für eine außerordentliche Kündigung nicht nachgewiesen wurden, ist nicht angreifbar. 3. Eine Probezeit wurde vertraglich nicht vereinbart, so dass eine Kündigung innerhalb einer Probezeit nicht möglich ist. Die Eingewöhnungszeit ist nicht identisch mit einer Probezeit. Wenn innerhalb der Eingewöhnungszeit eine Kündigung ohne besonderen Grund gewollt gewesen wäre, hätte dies vertraglich vereinbart werden müssen. Die Kündigungsmöglichkeit nach 626 BGB besteht jederzeit, wurde jedoch von dem Kläger nicht nachgewiesen. 4. Wie das Amtsgericht München zu Recht festgestellt hat, ist die Kaution in Höhe von 1.000,- zurückzuzahlen. Streit besteht allerdings zwischen den Parteien, ob der Kautionsbetrag bis zur Rückzahlung zu verzinsen ist. In der Betreuungsverordnung, Anlage K 1, ist unter 8 (2) folgendes geregelt: Es wird bei Vertragsschluss eine Kaution in Höhe von vereinbart, welcher der... als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Diese Vorauszahlung ist spätestens vier Wochen vor Eintritt in die Einrichtung per Überweisung im Voraus zu entrichten und wird bei Austritt aus der Einrichtung in voller Höhe unverzinst zurückerstattet, sofern nicht anderweitige Forderungen zu verrechnen sind. Diese Klausel verstößt gegen 307 BGB, da sie den Kläger unangemessen benachteiligt. Entsprechend einer Mietkaution ( 551 BGB) ist eine geleistete Kaution zu verzinsen. Die Vereinbarung der Kaution als unverzinsliches Darlehn benachteiligt daher den Kläger unangemessen. Der Verstoß gegen die Zinspflicht führt dazu, dass die Klausel in 8 (2) der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gem. 812 BGB. Eine Zinspflicht entsteht jedoch erst ab Inverzugsetzung gem. 286, 288 BGB. Die Rückzahlung des Kautionsbetrages wurde mit Anwaltsschriftsatz vom mit Fristsetzung zum 15. Oktober 2013 verlangt (Anlage K 2 a), so dass ab dem Verzug eintrat. Die Beklagte hat mit dem geschuldeten Betreuungsentgelt für die Monate September, Oktober und November 2013 von je 440,- und der Verpflegungspauschale für den Monat September 2013 in Höhe von 90,- aufgerechnet. Gemäß 389 BGB gelten die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübertreten. Das Betreuungsentgelt ist zum 1. eines jeden Monats zu entrichten, so dass am mit 530,- (440,- + 90,- ) und am mit weiteren 440,- aufgerechnet werden kann, so dass am noch ein Betrag in Höhe von 30,- offen waren, die bis zum zu verzinsen sind. Ausgehend von einem Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz ist ein Zinssatz von 4,62% für das Jahr aus 30,- für 16 Tage ( bis ) anzusetzen, mithin ein Betrag in Höhe von 0,06. Zum steht der Beklagten das Betreuungsentgelt für November zu, mit der die Beklagte die Aufrechnung erklären kann, so dass nicht wie vom Amtsgericht errechnet noch 410,- geschuldet sind, sondern nur noch 409,94. Insoweit war daher das Urteil des Amtsgerichts abzuändern, was aber angesichts des geringen Betrages von 0,06 keine weiteren Kosten verursacht hat.

5 Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die Erhöhungsklausel ( 8 Abs. 3) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, da dies nicht dazu führt, dass dann keine Betreuungsentgelt zu zahlen ist, da der Vertrag gem. 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam ist und daher das vereinbarte Betreuungsentgelt zu zahlen ist. Die Vereinbarung in 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Betreuungsgebühren am 1. eines Monats im Voraus zu entrichten sind, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar und ist nicht AGB-widrig, ebenso wenig wie die Vereinbarung einer ordentlichen Kündigungsfrist von 2 Monaten bei einem Dauerschuldverhältnis. Da für die Monate Oktober und November keine Verpflegung angefallen ist, entfällt auch die Bezahlung der Verpflegungspauschale. 5. Wie das Amtsgericht München zu Recht ausgeführt hat, steht der Beklagten bis zum Ende November 2013 ein Betreuungsentgelt, einschließlich der Verpflegungspauschale, in Höhe von insgesamt 1.410,- zu, so dass nach der Aufrechnung mit der geleisteten Kaution der Beklagten noch ein Betrag in Höhe von 409,94 zuzusprechen waren. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass es ihr nicht möglich war, den Kita-Platz neu zu besetzen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht substantiiert dargelegt und kommt bereits mangels eines Schadenersatzanspruches nicht in Betracht. 6. Das Amtsgericht München hat zu Recht die Widerklage hinsichtlich des Feststellungsantrags zurückgewiesen. Diesbezüglich wird in vollem Umfang auf die Ausführungen des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen auf Seite 6 Bezug genommen, die sich die Kammer zu Eigen macht. Die Kostenentscheidung beruht auf 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde entsprechend 3, 4 ZPO festgesetzt. Hierfür wurde für die Klage ein Streitwert von 1.000,- und für die Widerklage ein Streitwert von 2.586,06 angesetzt. Hinsichtlich der Widerklage entfallen 590,- auf die Zahlungsklage und 1.996,06 auf die positive Feststellungsklage. Hierbei wurden von der Hauptsache in Höhe von den geltend gemachten 2.495,07 ein Abschlag von 20% gemacht (Thomas Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, 3, Rn. 65). Zinsen und Rücklastschriftgebühren wurden als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen vor. Die Frage, ob ein Betreuungsvertrag mit einer Kindertagesstätte nach 627 BGB gekündigt werden kann und ob im Falle der Kündigung der Förderausfall von den Eltern als Schadensersatz zu zahlen ist, stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen und ist auch in Zukunft in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten. Eine obergerichtliche Rechtsprechung für derartige Fälle besteht bislang nicht.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

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