1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens
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- Dagmar Albrecht
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1 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei des Privatvermögens (vom 13. November 2009) Vorbemerkungen Das vorliegende Merkblatt, das vom kantonalen Steueramt erstellt wurde, ist Bestandteil des vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Abteilung Energie, Baudirektion, herausgegebenen Vollzugsordners Energie für Baufachleute im Energiebereich. Das Merkblatt berücksichtigt die Änderungen gemäss Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei (Abschaffung der sogenannten Dumont-Praxis ), wie sie sich gemäss Antrag des Regierungsrats an den Kantonsrat vom 7. Mai 2009 auch in 30 Abs. 2 Satz 1 StG niederschlagen werden, und gilt ab Steuerperiode Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für des Privatvermögens a) Regelung im zürcherischen Steuergesetz Nach 30 Abs. 2 Satz 1 des zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können bei im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind ( 30 Abs. 2 Satz 2 StG). b) Unterhaltskosten im Allgemeinen Zu den Unterhaltskosten im Sinn von 30 Abs. 2 Satz 1 StG gehören allgemein Aufwendungen für Reparaturen und Renovationen, einschliesslich des Ersatzes von Einrichtungen und Anlagen, soweit damit keine Wertvermehrung verbunden ist. 1
2 Zürcher Steuerbuch Teil II Soweit die Renovation einer Liegenschaft oder der Ersatz von Einrichtungen und Anlagen zu einer Wertvermehrung führt, ist eine Aufteilung vorzunehmen in bei der Einkommenssteuer abzugsfähige Unterhaltskosten (so genannte werterhaltende Aufwendungen) und in nicht abzugsfähige Anlagekosten (so genannte wertvermehrende Aufwendungen). Zu den letzteren gehören solche Aufwendungen, die nicht bloss dem Erhalt der bisherigen Liegenschaft bzw. dem Ersatz von bestehenden Einrichtungen und Anlagen dienen, sondern mit einem Mehrwert verbunden sind bzw. zu einer neuen, höheren Kategorie von Liegenschaft führen. Solche Aufwendungen können bei einer späteren Veräusserung, im Rahmen der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns für die Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten berücksichtigt werden. Zu weiteren Fragen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten und für den Unterhalt und die Verwaltung von kann auf das entsprechende Merkblatt des kantonalen Steueramtes vom 13. November 2009 verwiesen werden. Für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Sonderbestimmungen (vgl. dazu Ziffer 2). c) Pauschalabzug Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten Investitionen, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen, kann der Steuerpflichtige einen Pauschalabzug geltend machen ( 30 Abs. 5 StG). Dieser Pauschalabzug beträgt 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. Mietwert. Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Ein Pauschalabzug kommt jedoch nicht in Betracht für, die ganz oder vorwiegend geschäftlich genutzt werden (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von, Abschnitt I.). d) Gleiche Regeln für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer Die vorstehenden Regeln gelten grundsätzlich auch bei der direkten Bundessteuer. 2
3 2. Zum Abzug von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, im Besonderen a) Verweis auf die direkte Bundessteuer Gemäss 30 Abs. 2 Satz 2 StG sind den Unterhaltskosten Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind. Der Abzug von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, richtet sich somit auch bei den Staats- und Gemeindesteuern nach dem Recht der direkten Bundessteuer; mit anderen Worten gelten auch insoweit für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer die gleichen Regeln. b) Massnahmen zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden (Art. 5 der Verordnung des Bundesrates zur direkten Bundessteuer über den Abzug der Kosten von des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992 [VAKLP]; SR ). Diese Massnahmen dürfen im Gegensatz zu allgemeinen Unterhaltskosten (vgl. vorne Ziffer 1/b) wertvermehrenden Charakter haben. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat in Artikel 1 seiner Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24. August 1992 (SR ) festgelegt, was unter Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien zu verstehen ist: Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere: 3
4 Zürcher Steuerbuch Teil II a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie: 1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich; 2. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend; 3. Anbringen von Fugendichtungen; 4. Einrichten von unbeheizten Windfängen; 5. Ersatz von Jalousieläden, Rollläden; b. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie z.b: 1. Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste Widerstandsheizungen; 2. Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer; 3. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung; 4. Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien; 5. Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie: - Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren, - Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels - Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsoptimierung, - Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Wasserkostenabrechnung; 6. Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers; 7. Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z.b. bei Lüftungs- und Klimaanlagen; 4
5 c. Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte; d. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind. c) Weitere Bestimmungen Ferner ist zu beachten: Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind nur abzugsfähig, soweit sie nicht subventioniert werden (Art. 6 VAKLP). Wenn der Steuerpflichtige, anstelle der tatsächlichen Unterhaltskosten, den Pauschalabzug geltend macht, so können keine zusätzlichen Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien geltend gemacht werden (vgl. oben Ziffer 1/c). 5
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