Wichtige Urteile. Familienrecht:

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1 Wichtige Urteile Familienrecht: -Dreiteilungsmethode vom BVerfG gekippt-bverfg, Beschl. v BvR 918/10 Die bisherige Rechtsprechung des BGH, welche davon ausging, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren (Urteil vom XII ZR 177/06 - BGHZ 177, 356), ist verfassungswidrig. Der damit verbundenen Floskel der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen wurde eine klare und deutliche Absage erteilt, mit der Folge, dass der Dreiteilungsgrundsatz bei der Bedarfsberechnung keine Anwendung mehr findet. Amtlicher Leitsatz: zum Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar BvR 918/10 - Die zur Auslegung des 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). en: Als Folge der Entscheidung kann eine Vielzahl geschiedener und unterhaltsberechtigter Ehepartner auf eine höhere Bemessung ihres Unterhaltes hoffen. Von der Entscheidung betroffen sind solche Fälle, in denen der unterhaltspflichtige Ehepartner sich wieder verheiratet hat und sowohl seinem neuen Ehegatten als auch seinem geschiedenen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig ist. Bislang wurde nach Wiederverheiratung der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau gekürzt. Dies ist so nicht rechtmäßig. Betroffene können daher ihren Unterhaltsanspruch für die Zukunft neu berechnen lassen und ggfs. Mit einer Abänderungsklage beim zuständigen Familiengericht einen erhöhten Unterhalt einklagen. -BGH konkretisiert Rechtsprechung zur gekippten Dreiteilungsmethode-BGH, Urt.v XII ZR 151/09 Erstmals seit der Entscheidung des BVerfG zur Rechtswidrigkeit der sogenannten Dreiteilungsmethode, konkretisiert der BGH die Grundlagen

2 zur Berechnung des Unterhaltsanspruches. In seinem Urteil stellt der BGH fest: a) Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437). b) Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach 1581 BGB ist der Halbteilungsgrund-satz zu beachten, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260). d) Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leis-tungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das schließt eine Berücksichti-gung weiterer individueller Billigkeitserwägungen nicht aus. BGH, Urteil vom 7. Dezember XII ZR 151/09 - OLG Bamberg, AG Aschaffenburg -Das BVerfG stärkt die Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder in Bezug auf das Sorgerecht-BVerfG, Beschl.v Az. 1 BvR 420/09 Das BVerfG stärkt die Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder, deren Ausübung ihres Sorgerechts bisher allein von der Zustimmung der Mutter abhängig war. Die Regelungen der 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB sind verfassungswidrig, da sie die Teilhabe des Vaters an der gemeinsamen

3 Sorge für ein nichteheliches Kind oder die Übertragung des Sorgerechts oder Teilen hiervon von der Zustimmung der Mutter abhängig machen. Amtlicher Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli BvR 420/09 - Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. Die Rechtsposition von Vätern nichtehelicher Kinder hat sich verbessert. Auch ohne Zustimmung der Kindesmutter zum gemeinsamen Sorgerecht, ist selbiges nicht mehr schier unerreichbar für die Väter. Vielmehr ist nunmehr eine entsprechende Klage vor dem Familiengericht möglich. -EGMR: Deutschland diskriminiert Väter nicht ehelicher Kinder beim Sorgerecht-EGMR Urt.v BvL 20/99 Der EGMR/EuGHMR hat durch seine Grundsatzentscheidung vom das Recht außerehelicher Kinder auf beide Eltern gestärkt und die langjährige Diskriminierung von Vätern bei der elterlichen Sorge verurteilt. Der Gerichtshof entschied, dass Väter außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur gemeinsamen Sorge nicht gegenüber Vätern und Müttern ehelicher Kinder benachteiligt werden dürfen. Die deutsche Regelung des 1626a BGB, der die Begründung einer gemeinsamen Sorge ausschließlich vom Willen der Mutter abhängig macht, ohne zumindest ein Gerichtsverfahren zur Verfügung zu stellen, in dem das Kindeswohl ausschlaggebend ist, verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Rechtsposition von Vätern nichtehelicher Kinder hat sich verbessert. Auch ohne Zustimmung der Kindesmutter zum gemeinsamen Sorgerecht, ist selbiges nicht mehr schier unerreichbar für die Väter. Vielmehr ist nunmehr eine entsprechende Klage vor dem Familiengericht möglich. -Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen durch BGH erleichtert-bgh, Urt. v XII ZR 189/06

4 Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken. Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, können künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.

5 Erbrecht: -BVerfG stärkt Rechte gleichgeschlechtlicher Partner-BVerfG, Beschl.v BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 Das BVerfG stellt klar, dass eine Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern mit Ehegatten auch nach dem Tod erforderlich ist. Amtlicher L e i t s a t z zum Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli BvR 611/ BvR 2464/07 - Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Steuerrückzahlungen sind für Fälle möglich, die bis zum 1. August 2001 zurück liegen können. -Erbrecht des Ehegatten bei eingereichter Scheidung-BGH, Beschl.v IV ZR 34/08 Im Einzelfall kann der überlebende Ehegatte, trotz eingeleitetem Scheidungsverfahren noch Erbe werden. Grundsätzlich gilt die Regelung des 1933 BGB. Selbige sieht vor: Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Aber auch wenn das obligatorische Trennungsjahr bereits abgelaufen ist und ein Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt worden ist, heißt dies noch nicht, dass der Noch-Ehegatte leer ausgeht. Vielmehr hat das Familiengericht genau zu prüfen, ob das Paar nicht während der Trennung einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternommen hat. Dann nämlich würde das Trennungsjahr von neuem zu laufen beginnen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls das Trennungsjahr noch nicht beendet ist. Damit wären nicht alle Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt. Die vom Gericht zu treffende Feststellung des Scheiterns der Ehe setzt ferner voraus, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Liegen demnach die Scheidungsvoraussetzungen nicht vor, wäre der überlebende Ehegatte weiterhin Erbe. :

6 Trotz bereits eingeleitetem gerichtlichen Scheidungsverfahrens kann der Nochehegatte erben, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung aufgrund eines ernsthaften Versöhnungsversuches, oder weil eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden konnte, nicht vorliegen. Man wird in derartigen Konstelationen ganz genau die konkreten Umstände ermitteln müssen. -Erbeinsetzung des Schwiegerkindes trotz Scheidung- BGH, Urt.v IV ZB 28/02 Wird eine Ehe geschieden, erlischt kraft Gesetzes ( 2077 BGB) der Erbanspruch des Ehegatten auch dann, wenn die letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) nicht widerrufen oder geändert wurde. Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass diese gesetzliche Regelung nicht, auch nicht entsprechend, anzuwenden ist, wenn die Ehe eines Angehörigen mit dessen mitbedachtem Ehegatten geschieden wird. Mithin erbt ein Ex- Schwiegerkind gleichwohl weiterhin beim Tod der ehemaligen Schwiegereltern, wenn diese selbiges in ihrem Testament oder per Erbvertrag als Erben eingesetzt hatten und nach der Scheidung kein Widerruf oder eine Abänderung vorgenommen wurde. Erblasser sollten nach einer Scheidung ihrer Kinder stets genau prüfen, ob sie weiterhin eine Erbeinsetzung des ehemaligen Schwiegerkindes wünschen und falls nein, unbedingt aktiv werden und ihr Testament oder Erbvertrag abändern. -Ehegatte muss Beerdigungskosten des Bestattungsunternehmers auch ohne Beauftragung tragen - BGH, Urt.v. 17. November III ZR 53/11 BGB 242 Cd, 670, 677, 679, 683; SGB XII 74; BestattG Schl.-H. 2 Nr. 12, 13 Abs. 2 a)nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist (hier: die Ehefrau des Verstorbenen gemäß 2 Nr. 12, 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl.-H.). b) Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Inan-spruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen,

7 wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind. c) Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den nach 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung). BGH, Urteil vom 17. November III ZR 53/11 - LG Flensburg Eine Verweigerung der Zahlung durch den betroffenen Angehörigen macht keinen Sinn. Vielmehr sollte sich selbiger darum kümmern, eine Übernahme der Beerdigungskosten durch das Sozialamt zu erlangen, bzw. die Erben, soweit nicht mit ihm selbst identisch, in Anspruch zu nehmen.

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