Die Betreiberpflichten nach der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV( 2001) Rechtsanwälte Riße Focks Keil Düsseldorf

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1 Die Betreiberpflichten nach der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV( 2001) Rechtsanwälte Riße Focks Keil Düsseldorf

2 Die rechtliche Bedeutung der Verordnung Schutz des Trinkwassers als wichtigstes Lebensmittel Wasserversorgungsanlagen nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in 3 Abs.2 a) c) sind betroffen 3 Abs. 2 c) betrifft die sog. Hausinstallation

3 3 Abs.2 c) TrinkwV Definition: Hausinstallation die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 Buchstabe a oder b an den Verbraucher befinden;

4 Anlagenbetreiber Die Verordnung unterscheidet zwischen dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Der Unternehmer/Inhaber der Wasserversorgungsanlage ist für die Qualität des Trinkwassers (mit-) verantwortlich

5 Stelle der Einhaltung gemäß 8 TrinkwV Ist der jeweilige Zapfhahn Einzuhalten sind die in 5 und 6 TrinkwV sowie den Anlagen genannten Grenzwerte

6 Einschaltung oder sonstige Kenntnis des Gesundheits- amtes 9 TrinkwV Werden die Grenzwerte bei Anlagen nicht eingehalten, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird ( 18 Abs.1 TrinkwV), entscheidet das Gesundheitsamt, ob Maßnahmen eingeleitet werden müssen für die Öffentlichkeit = insbesondere (!) Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Gaststätten - aber auch sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

7 Maßnahmen: (im Zusammenwirken mit dem Ordnungsamt) Kontrollmessungen Desinfektionsauflagen Stilllegung der Wasserversorgung/ unverzügliche Sanierung (Besonderes Problem: Folgekosten durch Eingriffe in Brandschutzeinrichtungen etc.) Druckmittel: u.a. Ordnungsgeld (Beispiel 5.000,00 EUR je Einzelfall)

8 Mängel an Wasserversorgungs- anlagen i.s.v. 3 Abs.2 c) oder 13 Abs.3 TrinkwV Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis von Beanstandungen, können diese Anlagen in die Überwachung einbezogen werden ( 18 Abs.1 S.2 TrinkwV)

9 Besondere Anzeigepflichten gemäß 16 Abs.5 TrinkwV Inhaber einer Hausinstallation hat durch unverzüglichen Aushang oder sonstige schriftliche Mitteilung anzuzeigen, welche Aufbereitungsstoffe in welcher Menge (z.b. bei Entkalkungsanlagen etc.) in der Wasserversorgungsanlage zugegeben werden.

10 Untersuchungspflichten 14 TrinkwV Anlagen gemäß 3 Nr.2 a) und b) TrinkwV sind gemäß 14 Abs.1 Abs.5 zu prüfen Anlagen gemäß 3 Nr.2 c) nach Aufforderung durch Behörde Aber: Anlage 4 konkretisiert weitere routinemäßige und periodische Untersuchungen. Periodisch auf Legionellen zu untersuchen sind zentrale Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach 3 Abs.2 c), aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird.

11 Information der Verbraucher 21 TrinkwV Der Anlagenbetreiber hat die Verbraucher durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über Qualität des Wassers und etwaiger zugegebener Aufbereitungsmittel zu unterrichten Informationspflicht gilt für alle Anlagen

12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 24 TrinkwV (Straftat) Verweis auf 74 u. 75 InfektionsschutzG 25 TrinkwV Katalog der Ordnungswidrigkeiten Verweis auf 73 InfektionsschutzG

13 Haftung des WEG-Verwalters Der Verwalter als Geschäftsbesorger und neu als Organ Haftung aus 823 ff. BGB (nicht nur ggü. Miteigentümern, sondern auch gegenüber Dritten -> folgt aus 27 Abs.1 Nr. 2 WEG = ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums) Verkehrssicherungspflichten (nicht nur positives Handeln, sondern auch Unterlassen) Garantenstellung des Verwalters Verwalter kann Normadressat von Ordnungsverfügungen bei Ordnungswidrigkeiten sein

14 Beispiel: Legionellenbefall Kenntnis führt zur Handlungspflicht Einberufung einer außerordentlichen Versammlung/Entscheidung über Maßnahmen ME lehnen vorgeschlagene Maßnahmen ab. Konsequenzen für den Verwalter? - Niederlegung des Amtes - Durchführung von Maßnahmen als Notmaßnahme wegen der Eilbedürftigkeit - Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens

15 Verhalten gegenüber der Ordnungsbehörde rde und dem Gesundheitsamt Mitwirkungspflicht Enge Abstimmung mit der Behörde Erfüllen von Auflagen, kommunizieren von Erfolgen und etwaigen Behinderungen

16 weitere Fragen...

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