Wasserversorgungsreglement, Neufassung: Genehmigung (33/40)
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- Klaudia Weber
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1 Gemeindeverwaltung Worb, Bauabteilung, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb Telefon , Telefax , Vernehmlassung Eingabetermin: 30. Juni 2010 Eingabeort: Bauabteilung Worb An den Grossen Gemeinderat Wasserversorgungsreglement, Neufassung: Genehmigung (33/40) 1 Ausgangslage Das heute noch gültige Wasserversorgungsreglement mit Tarif ist seit 1991 in Kraft. Änderungen in der übergeordneten Gesetzgebung sowie das am 26. April 2004 erheblich erklärte Postulat der SP- Fraktion erfordern eine Aktualisierung des Regelwerkes. Im Vordergrund stehen bei der jährlich wiederkehrenden Gebühr die Einführung einer Grundgebühr zur Abdeckung eines Anteils der Fixkosten sowie die Überprüfung der Grössenordnung der Anschlussgebühr der Wasserversorgung im Vergleich zu der Anschlussgebühr der Abwasserentsorgung. Heute werden die anlaufenden Kosten zu rund 75% von der Wasserbezugsmengen abhängigen unsteten Verbrauchsgebühr und zu 25% von der Bautätigkeit abhängigen Anschluss-, Löschgebühr und der Wassermessermiete abgedeckt. Aufgrund der grossen Bautätigkeit der letzten 10 Jahre konnten die rückläufigen Verbrauchszahlen aufgefangen werden. Als erforderliche Grundlagen für das neue Reglement wurde 2006/2007 die Anlagebuchhaltung der Wasserversorgungsinfrastruktur erarbeitet sowie anschliessend die Entwicklung der Ortsplanungshauptrevision OP 06+ abgewartet. Auf den heute vorliegenden Erkenntnissen kann nun eine genügend fundierte Kalkulation der Gebührenverhältnisse und höhen festgelegt werden. Gleichzeitig wird die Gelegenheit wahrgenommen, einzelne Bestimmungen aufgrund der Praxiserfahrungen zu ergänzen oder anzupassen. Parallel zur Überarbeitung des Wasserversorgungsregelwerks wird das Abwasserentsorgungsregelwerk überarbeitet und im Winter/Frühling 2011 dem Parlament zur Genehmigung eingereicht. Ziel ist es, beide Werke, in Koordination mit der Ortsplanungshauptrevision OP 06+ zur Rechtkraft zu führen. 2 Grundlage und Entwicklung des neuen Regelwerks Fachlich stützt sich das aktualisierte Regelwerk auf die Empfehlung zur Finanzierung der Wasserversorgung 2009 vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW). Inhaltlich basiert es auf dem aktuellen Musterreglement des Kantons und dem noch gültigen Worber Wasserversorgungsreglement. Es beinhaltet die wesentlichen Bestimmungen für den erfolgreichen Betrieb einer Wasserversorgung. Das aktualisierte Regelwerk der Wasserversorgung besteht neu aus einem Reglement und einer Verordnung. Einige Bestimmungen sind mit der alten Fassung identisch. Viele sind inhaltlich ähnlich, werden aber auf die neue überarbeitete Gesetzgebung angepasst. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen der neuen Fassung werden in Kapitel 4 behandelt. Detaillierte Bestimmungen, welche Exekutivcharakter aufweisen und somit in die Zuständigkeit des Gemeinderates gehören, wurden gemäss üblicher Rechtspraxis in der Verordnung aufgenommen. Der bisherige Tarif ist in der Verordnung enthalten.
2 Seite 2 Das neue Reglement wurde im 2009 von der Bauabteilung unter Mithilfe der Finanzabteilung sowie dem Departement Umwelt erarbeitet. Im Februar/März 2010 wurde dieses durch die Kantonalen Planungsgruppe Bern (KPG) juristisch begutachtet und kommentiert. Im Mai/Juni 2010 konnte das Reglement und die Verordnung dem kantonalen Amt für Wasser und Abfall (AWA) und dem Preisüberwacher zur Vorprüfung eingereicht werden. Gleichzeitig wurde die öffentliche Vernehmlassung durchgeführt. 3 Zuständigkeiten Gemäss Verfassung der Einwohnergemeinde Worb sind für die Beschlussfassung zuständig: Wasserversorgungsreglement: Grosser Gemeinderat, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums (Art. 47 Abs. 1 Abs. a) Verordnung: Gemeinderat, (Art. 56 Abs. 2) 4 Inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Aktualisierungen im Reglement 4.1 Im Allgemeinen Im Reglement werden die Zuständigkeiten zwischen der Gemeinde und den Wasserbezügern und Wasserbezügerinnen geregelt. Die gemeindeinternen Zuständigkeiten werden in die Verordnung aufgenommen. 4.2 Im Besonderen Wasserversorgungsrichtplanung (WRP) Die Inhalte der WRP sind neu in der Generellen Wasserversorgungplanung (GWP) enthalten. Diese alte Bestimmung über die WRP entfällt somit im neuen Reglement Bewilligungspflicht (Art. 11) Nachbereitungsanlagen auch innerhalb des Gebäudes, vorab Entkalkungsanlagen, sind im Sinne der Aufsichtspflicht der Gemeinde bewilligungspflichtig. Wird im Reglement neu aufgenommen Technische Vorschriften (Art. 12) Bei den technischen Vorschriften wird auf detaillierte Bestimmungen verzichtet. Es wird generell nur noch auf die ankannten Regeln der Technik sowie auf die Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) hingewiesen Schutz der öffentlichen Leitungen (Art. 21 und 22) Die öffentlichen Leitungen sind seit 1996 mit Inkrafttreten des neuen kantonalen Wasserversorgungsgesetzes nicht mehr generell geschützt. Eine Reglementsbestimmung kann diesen Schutz nicht wieder herstellen. Für den Schutz ist deshalb eine Überbauungsordnung oder ein Dienstbarkeitsvertrag erforderlich. Dies wird im Rahmen der anstehenden Generellen Wasserversorgungsplanung thematisiert.
3 Seite Kostentragung bei veränderten Verhältnissen (Art. 19 Abs. 4 und Art. 29) Müssen von der Gemeinde veränderte Verhältnisse herbeigeführt werden durch Verlegung oder Erneuerung von öffentlichen Leitungen, sind die privaten Hausanschlussleitungen anzupassen. Die Kosten von T-Stück und Absperrschieber beim Abgang der Hauptleitung sind von der Gemeinde zu tragen, da diese in ihrem Eigentum ist. Auch das Umhängen der Hausanschlussleitung übernimmt die Gemeinde, sofern die Hausanschlussleitung in Ordnung und nicht älter als 10 Jahre alt ist. Andernfalls gehen die Kosten der Hausanschlussleitungen zulasten der Wasserbeziehenden. Diese Bestimmungen wurden zur Klärung der Handhabung aufgenommen Mängel an privaten Leitungen (Art. 30 Abs. 2) Bei Mängeln an privaten Leitungen, welche schädliche Auswirkungen auf das öffentliche Versorgungsnetz haben, soll die Wasserlieferung bis zur Mängelbehebung eingestellt werden können Meldepflicht (Art. 33) Die Meldepflicht der Installationen im Gebäude soll reglementarisch sichergestellt werden Technische Bestimmungen (Art. 35 Abs. 2 und 3) Bei Einzelbauten sind aus Sicht der Praxis Rückflussverhinderungen nicht erforderlich. Bei Mehrfamilienhäuser mit Hausanschlussleitungen grösser 5/4 Zoll sind sie jedoch zweckmässig, da in Schadenssituationen kurzfristig oft keine anlagekundige Person der Liegenschaft erreichbar ist. Bis vor wenigen Jahren wurden Liegenschaften über das Wasserleitungsnetz geerdet. Das ist unbedingt zu verhindern. Das öffentliche Leitungsnetz nimmt mit Lochfrass durch elektrische Ströme grossen Schaden. Dies führt zu vorzeitigen Leitungserneuerungen Weitere Gebühren (Art. 41 Abs. 1) Im Rahmen der baupolizeilichen Aufgaben soll analog der Gebühren des Amtsberichts Gewässerschutz im Abwasserwesen neu auch für den Amtsbericht Wasseranschluss Gebühren erhoben werden. Gemäss bisherigem Reglement wurde darauf verzichtet. Die durch das Bewilligungsverfahren entstehenden Kosten der Bauabteilung werden neu mit den Gebühren abgegolten. 5 Ergänztes Finanzierungsmodell 5.1 Grundsatz Die Finanzierung der Wasserversorgung erfolgt nach wie vor nach dem Prinzip der Verursacherfinanzierung. Das heisst, dass die Verursacher also die Wasserbezüger/innen die von ihnen verursachten Kosten über Gebühren selber tragen müssen. Eine Querfinanzierung über Steuergelder ist nicht zulässig. Die Finanzhaushaltvorschriften bezeichnen diese Finanzierungsart deshalb als Spezialfinanzierung. Für die Finanzierung der Wasserversorgung gilt, wie für alle Spezialfinanzierungen, der Grundsatz der Vollkostenrechnung. Das heisst, dass sämtliche Kosten, die der Bereich verursacht, über Erlöse (Gebühren) gedeckt werden müssen. Neben den Anlage- und Betriebskosten gehören dazu auch die Kosten für die Verzinsung des investierten Kapitals und die Abschreibungen sowie die Kosten für sämtliche Leistungen, die die Verwaltung für die Wasserversorgung erbringt. Insgesamt ist die Finanzierung der Wasserversorgung so auszugestalten, dass die Versorgung mit Brauch- und Trinkwasser sowie die Sicherstellung des Löschschutzes langfristig gewährleistet werden kann. Das
4 Seite 4 heisst aber auch, dass die Leistungen der Wasserversorgung effizient und kostengünstig erbracht werden müssen. Die vorliegende Reglementsanpassung wird zu Verschiebungen bei den einzelnen Gebührenansätzen führen. Insgesamt ist sie jedoch kostenneutral. 5.2 Gebührenstruktur Wie bis anhin erfolgt die Finanzierung der Wasserversorgung über einmalige und jährliche Gebühren. Während die einmalige Anschlussgebühr wie bisher auf den Anschluss am Wasserversorgungsnetz und den Löschschutz aufgeteilt bleibt, wird die jährliche Gebühr neu ebenfalls aufgeteilt und zwar in eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr. Der Grund dafür liegt in den hohen, vom Wasserverbrauch unabhängigen Fix- oder Stillstandskosten, die neu über die Grundgebühr finanziert werden sollen. Dies ist vom Wasserversorgungsgesetz so vorgesehen Anschlussgebühr Die Anschlussgebühr wird wie bisher zur Finanzierung der Infrastrukturanlagen verwendet. Sie kommt einer Einkaufsgebühr gleich. Die Gebühr wird nach den effektiv installierten Belastungswerten (BW) berechnet. Die Löschgebühr wird in Zukunft deutlich weniger hoch angesetzt und nur noch rund 5 Prozent der gesamten Anschlussgebühr betragen. Neu wird der Anteil für den Löschschutz die Löschgebühr auf der Basis des umbauten Raumes, anstatt aufgrund des Gebäudeversicherungswertes berechnet. Diese Änderung wurde notwendig, weil die Verfügbarkeit der Gebäudeversicherungswerte durch die GVB nicht mehr gewährleistet wird. Um die Gebühr für den umbauten Raum auch bei grossen Bauvolumen in einem angemessenen Verhältnis zu halten, ist eine abgestufte Tarifregelung vorgesehen. Für Bauten und Anlagen, welche nicht am Wasserversorgungsnetz angeschlossen sind, jedoch im Umkreis von 300 Metern eines Hydranten liegen, gilt der Löschschutz als gewährleistet. Für diese Gebäude sind deshalb die Löschgebühr ebenfalls zu entrichten. Die Finanzierung von netzunabhängigen Löscheinrichtungen (Löschweier, Löschwassertanks usw.) für Bauten und Anlagen, welche weder am Versorgungsnetz angeschlossen sind, noch im Umkreis von 300 Metern eines Hydranten liegen, wird neu über die Feuerwehr und nicht mehr über die Wasserversorgung geregelt Jährliche Gebühr In der Natur der Bereitstellung von Wasserinfrastrukturanlagen liegt es, dass sehr hohe Fix- oder Stillstandskosten entstehen, die unabhängig vom Wasserverbrauch anfallen. Deshalb soll die jährliche Gebühr in Zukunft in eine Grundgebühr, Lösch- und eine Verbrauchsgebühr aufgeteilt werden. Über die Grund- und Löschgebühr werden im Wesentlichen die Fix-/Stillstandskosten und über die Verbrauchsgebühr der Wasserbezug abgegolten werden. Als Bemessungskriterium der Grundgebühr wird wie beim Abfall die Wohnungsgrösse abgestuft nach der Anzahl Zimmer gewählt. Die Abstufung berechnet sich aufgrund von durchschnittlichen Belastungswerten der entsprechenden Wohnungsgrössen. Bei Gewerbe-, Industrie- und ausserordentlichen Bauten wird die Grundgebühr nach den effektiv installierten Belastungswerten erhoben. Die Löschgebühr ist im Baugebiet durch die Grundgebühr abgedeckt. Für Bauten und Anlagen, welche nicht am Wasserversorgungsnetz angeschlossen sind, jedoch im Umkreis von 300 Metern eines Hydranten liegen, wird Einfachheit halber eine Pauschalgebühr festgelegt.
5 Seite Gebührenhöhe im Überblick Finanzierungsgrundsätze Die Gebührenhöhe ist gemäss übergeordneter Gesetzgebung nach dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenzprinzip zu gestalten. Sie basiert auf der Anlagebuchhaltung der Wasserversorgung, der Laufenden Rechnung sowie der Finanzplanung. Mit der Grundgebühr wird ein Teil der Werterhaltungskosten, welche bisher von der Anschlussgebühr mitgetragen wurde, übernommen. Die Anschlussgebühr wird auf die neu zu erstellenden Anlagen plus einen Anteil von ca. 15% der Werterhaltungskosten beschränkt. Der Anteil des Löschschutzes wird mit ca. 15% des Anlagewertes berechnet. Die Einlage in die Spezialfinanzierung Werterhaltung beträgt gemäss Budget im 2010 rund 74% der gemittelten Werterhaltungskosten pro Jahr. Dieser Betrag ist auf mindestens 80% zu erhöhen. Dies berücksichtigt die Restnutzungsdauer der Anlagen und ermöglicht wenigstens die Einhaltung eines Teils des Generationenvertrags. Der Anteil der Grundgebühren zu den Verbrauchsgebühren wird in einer Bandbreite festgelegt. Im Sinne einer Interessenabwägung ist der Anteil der Grundgebühren zwischen 40% und 60%, die Verbrauchsgebühr zwischen 60% und 40% der Gesamtkosten zu wählen. Die Verbrauchsgebühr soll nach wie vor zum sorgfältigen Umgang mit dem Wasser motivieren. Die Gebühren sollen im Sinne der Kontinuität jeweils während ca. fünf Jahre konstant gehalten werden. Bei der Einführung der neuen Verordnung ist jedoch zu erwarten, dass wegen der erst abgeschätzten aber noch nicht erfassten effektiven Bemessungsgrössen eine Nachjustierung der Gebühren erforderlich sein wird Grundlagen Die in der Verordnung festzulegenden Gebühren basieren auf folgenden Ausgangsgrössen: 1. Wiederbeschaffungswert der Anlagen der Wasserversorgung per Lebensdauer, gemittelt über alle Anlageteile 62 Jahre CHF Restnutzungsdauer 39 % = 24 Jahre 4. Werterhaltungskosten pro Jahr, gemittelt über ganze Lebensdauer CHF Einlage in die Spezialfinanzierung Werterhaltung, gemittelt über die nächsten 15 Jahre, entspricht 80% der Werterhaltungskosten (Pos. 4) CHF Ersatzinvestitionen pro Jahr gemäss Finanzplan , gemittelt CHF Betriebskosten, gemittelt CHF Variable Kosten, gemittelt (Wasserbezug, Energie) CHF Netzerweiterung pro Jahr, gemittelt CHF
6 Seite 6 Unter Berücksichtigung der angestrebten Gemeindeentwicklung sind die Gebühren wie folgt zu erwarten: Einmalige Gebühr Jährliche Gebühr Nach bisherigem Tarif in CHF (Stand 2010) Anschluss- Gebühr Löschgebühr inkl. Ex Netz <300m Grundgebühr Löschgebühr Ex Netz <300m Verbrauchsgebühr 80.00/BW 0.5% v. GVB-Wert (Wassermessermiete) (keine) 2.30/m 3 Nach neuer Verordnung in CHF Belastungswert m 3 umbauter Raum Whg. u. Zimmer Pauschal m 3 Wasserbezug /BW bis m3 1.15/m 3 weitere /m 3 je weit /m 3 1-1½Z ½Z ½Z ½Z ½Z Z und mehr Gewerbe: 4.10/BW Stellungnahme des Preisüberwachers (noch ausstehend) 6 Antrag und Beschluss Der Gemeinderat hat den vorliegenden, vom Departement Umwelt ausgearbeiteten Vortrag zum Geschäft gutgeheissen. Er beantragt dem Grossen Gemeinderat, in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 Bst. a der Verfassung der Einwohnergemeinde Worb folgenden zu fassen: Beschluss 1. Die Neufassung des Wasserversorgungsreglements wird genehmigt. 2. Vorbehalten bleiben eine fakultative Volksabstimmung gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. a ein Volksvorschlag gemäss Art. 35 der Verfassung der Einwohnergemeinde Worb vom 13. Juni Die Ausführung dieses Beschlusses ist Sache des Gemeinderates.
7 Seite 7 Worb, 10. Mai 2010 Stö/Ha Namens des Gemeinderats Der Präsident: Der Sekretär: Niklaus Gfeller Christian Reusser Beilagen: Wasserversorgungsreglement vom Wasserversorgungsverordnung vom Übersicht der Gebührenberechnung
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