Einkommensteuer. 1 Eine Steuerkumulation, d. h. die Verbindung der Besteuerungsgrundlagen von zwei oder mehr Subjekten,

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1 Einkommensteuer Einleitung Die natürlichen Personen in Polen unterliegen der Einkommensteuer (ESt), die grundsätzlich nach einem progressiven Steuertarif unter Anwendung der Steuersätze in Höhe von 18 und 32% festgesetzt wird. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Die natürlichen Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit führen, können nach der Erfüllung von bestimmten Bedingungen ihre Einkommen mit der Anwendung der 19%-igen linearen Steuer oder einer Form der pauschalierten Besteuerung, die in einem die Grundsätze dieser Besteuerung festsetzenden besonderen Gesetz bestimmt wurden, versteuern. Die lineare Besteuerung wurde auch für einige Arten der Einkommen mit Kapitalcharakter und die pauschalierte Besteuerung für einige Einkommen, die von in Polen nicht ansässigen Personen und von sonstigen privilegierten Personen erlangt werden sowie für einige Einkünfte mit Kapitalcharakter vorgesehen. Subjekt der Besteuerung Im Bereich der Einkommensteuer (PIT) sind die Einkommen natürlicher Personen 1 steuerpflichtig; hierunter fallen auch Einkommen aus der Beteiligung an Personengesellschaften wie: - Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, - offenen Handelsgesellschaften, - Partnerschaftsgesellschaften, - Kommanditgesellschaften, - Kommanditgesellschaften auf Aktien. Einkommen aus der Beteiligung an diesen Gesellschaften sowie Einkommen aus gemeinsamen Eigentum, aus gemeinsamen Besitz oder aus gemeinsamer Nutzung werden von den einzelnen Gesellschaftern (Steuerpflichtigen) separat, je nach ihrer Beteiligung an dem Gewinn, versteuert. Das Einkommensteuergesetz umfasst auch natürliche Personen, 1 Eine Steuerkumulation, d. h. die Verbindung der Besteuerungsgrundlagen von zwei oder mehr Subjekten, die außer den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen separat auftreten, ist im Falle von Einkommen der Ehegatten und im Falle von Alleinerziehenden zulässig.

2 die Anteile an Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit (d. h. an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften) halten bezüglich der von diesen Personen erlangten Einkommen aus ihrer Beteiligung an diesen Gesellschaften. Gegenstand der Besteuerung Der Besteuerung durch die Einkommensteuer unterliegen Einkommen jeglicher Art, mit Ausnahme von Einkommen, die auf Grund der Vorschriften des EStG von der Besteuerung befreit sind sowie von Einkommen, bei denen auf Grund der Vorschriften der Abgabenordnung auf eine Steuererhebung verzichtet wird. Das Einkommen wird nach den einzelnen Einkommensquellen aufgeteilt. Die Art der Besteuerung ist von der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Einkommensquelle abhängig. Das Einkommen aus der jeweiligen Quelle ist der im jeweiligen Steuerjahr erzielte Überschuss der Summe der Einkünfte aus dieser Quelle über die Werbungskosten. Erlangt der Steuerpflichtige Einkommen aus mehreren Quellen, unterliegt der Besteuerung, vorbehaltlich einiger Ausnahmen, die Summe der Einkommen aus sämtlichen Einkunftsquellen. Die vorgenannten Ausnahmen sind: - pauschal besteuerte Einkünfte (Einkommen), die der Pauschalbesteuerung unterliegen 2, - linear besteuerte Einkommen 3. Die o. g. Einkommensarten unterliegen keiner Kumulation mit den von den Steuerpflichtigen aus anderen Quellen erlangten Einkommen (die nach dem Steuertarif besteuert werden). Die linear besteuerten Einkommen werden darüber hinaus in separaten Steuererklärungen deklariert: separat in der für die Kapitaleinkommen vorgesehenen Steuererklärung sowie separat in der Steuererklärung bezüglich der Einkommen aus einer Wirtschaftstätigkeit. 2 Die pauschal besteuerten Einkünfte (Einkommen) werden in der Jahressteuererklärung nicht berücksichtigt. Zu diesen Einkünften gehören insbesondere: Einkünfte aus Lizenzforderungen, die von in Polen beschränkt steuerpflichtigen Personen erlangt werden, Dividenden und sonstige Einkünfte aus der Beteiligung an Gewinnen juristischer Personen sowie Zinsen von Geldmitteln, die in bestimmten Spar-, Verwahrungs- oder Investitionsformen gesammelt werden. 3 Der Gesetzgeber hat für bestimmte Einkommensarten die Besteuerung in Form der linearen Steuer in Höhe von 19% vorgesehen. Dies betrifft Einkommen: 1) aus einer nichtlandwirtschaftlichen Wirtschaftstätigkeit, die auf keine andere Art und Weise besteuert werden, 2) aus der entgeltlichen Veräußerung von Wertpapieren oder von derivativen Finanzinstrumenten sowie aus der Ausübung der sich hieraus ergebenden Rechte, 3) aus der entgeltlichen Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, 4) auf Grund der Übernahme von Anteilen (Aktien) an Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit oder von Einlagen in Genossenschaften gegen eine Sacheinlage in einer anderen Form als ein Unternehmen oder sein organisierter Teil. 2

3 Die Vorschriften des EStG finden keine Anwendung auf: - Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit (ausgenommen Einkünfte aus den sog. Spezialbereichen landwirtschaftlicher Produktion ) und aus der Forstwirtschaft, - Einkünfte, die von den Regelungen des Gesetzes über die Erbschaft- und Schenkungsteuer umfasst sind, - Handlungen, die keinen Gegenstand eines rechtswirksamen Vertrages darstellen können; hierunter sind gesetzlich verbotene Handlungen (z. B. Diebstahl oder Rauschgifthandel) jedoch nicht Handlungen zu verstehen, die ohne Übereinstimmung mit den für ihre Wirksamkeit gesetzlich vorgesehenen Normen ausgeführt wurden (z. B. Immobilienverkauf ohne Einhaltung der notariellen Form), - Einkünfte eines Schiffbesitzers, die mit einer Tonnagesteuer zu besteuern sind, - Einkünfte, die aus der Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten infolge der Aufhebung oder der Einschränkung der Gütergemeinschaft der Ehegatten erlangt werden sowie Einkünfte aus einem Errungenschaftsausgleich nach der Aufhebung der Gütertrennung der Ehegatten oder nach dem Tod eines der Ehegatten, - Leistungen zur Befriedigung der von der ehelichen Gütergemeinschaft umfassten Familienbedürfnisse. Umfang der Steuerpflicht (unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht) Der umfassende Charakter der Einkommensteuer beruht u. a. darauf, dass dieser Steuer alle natürlichen Personen unterliegen, sofern diese Einkünfte aus in Polen belegenen Quellen erlangen. Der Umfang der Steuerpflicht dieser Personen entscheidet darüber, ob auch Einkommen aus im Ausland belegenen Quellen in Polen besteuert werden. Der unbeschränkten Steuerpflicht in Polen unterliegen Personen mit Wohnsitz in Polen, d.h. - Personen, die sich auf dem Gebiet Polens länger als 183 Tage im Steuerjahr aufhalten oder - Personen, deren Zentrum der persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen (sog. Lebensmittelpunkt) in Polen belegen ist. Verfügt eine natürliche Person über einen Wohnsitz auch in einem anderen Land als Polen finden zum Zweck der Entscheidung über diese Kollision und der Bestimmung des Landes der sog. Ansässigkeit für die steuerlichen Zwecke die in einem Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Grundsätze über die Festsetzung des Wohnsitzes Anwendung. Erst nachdem diese Entscheidung getroffen wird, ist die Feststellung möglich, ob diese Person in Polen beschränkt oder unbeschränkt 3

4 steuerpflichtig ist. Personen, die in Polen unbeschränkt steuerpflichtig sind, versteuern in Polen das gesamte Welteinkommen und die natürlichen Personen ohne Wohnsitz in Polen (die in Polen beschränkt steuerpflichtig sind) versteuern lediglich das aus polnischen Quellen stammende Einkommen. Einkunftsquellen Als Einkunftsquellen gelten: 1) ein Dienst- und Arbeitsverhältnis (wie auch ein genossenschaftliches Arbeitsverhältnis) sowie eine Pension oder eine Rente, 2) eine selbständig ausgeführte Tätigkeit, 3) eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, 4) Spezialbereiche der landwirtschaftlichen Tätigkeit, 5) die Vermietung, Untervermietung, Verpachtung, Unterverpachtung sowie andere ähnliche Verträge, 6) Geldkapital und Vermögensrechte, 7) eine entgeltliche Veräußerung u. a. von Immobilien oder ihren Bestandteilen oder von Anteilen an einer Immobilie, von beweglichen Sachen, 8) sonstige Quellen 4. Sachliche Freistellungen Der sachliche Umfang der Besteuerung mit der Einkommensteuer wird durch sachliche Freistellungen modifiziert. Sachliche Freistellungen betreffen insbesondere: - Einkünfte aus einigen Arten von Entschädigungen sowie erhaltene Einkünfte auf Grund von Vermögens- und Personenversicherungen, - Einkünfte aus einigen Arbeitgeberleistungen, die Arbeitnehmern gewährt werden und die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben (z. B. der Wert der während der Arbeitszeit gemäß den Vorschriften über Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz ausgegebenen Mahlzeiten und alkoholfreien Getränken, darunter auch der Wert der von den Arbeitnehmern erhaltenen Gutscheine, Talons u. ä., die zum Erhalt von Mahlzeiten und Getränken berechtigen), - Einkünfte aus Tagegeldern für die Dauer einer Dienstreise im In- und Ausland, erhalten von Arbeitnehmern wie auch von Personen, die keine Arbeitnehmer sind, 4 Die vorgenannte Aufzählung ist nicht vollständig, weil insbesondere auch andere Quellen, d. h. u. a. Beihilfen aus der Sozialversicherung, Stipendien, Unterhaltsgeld (ausgenommen Unterhaltsgeld für Kinder) sowie Einkünfte, die nicht durch die von dem Steuerpflichtigen offenbarten Einkunftsquellen gedeckt sind, als Einkunftsquellen anerkannt sind. 4

5 sowie von Personen, die mit der Erfüllung von sozialen Pflichten und staatsbürgerlichen Pflichten zusammenhängende Handlungen ausführen, - Einkünfte, die den Charakter von Dotationen haben und die vom Staatshaushalt, von Einheiten der territorialen Selbstverwaltung, aus den Mitteln von staatlichen Agenturen oder aus den Mitteln von fremden Staaten, von internationalen Organisationen oder von internationalen Finanzinstituten im Rahmen von Regierungsprogrammen erhalten werden, - Wert des Vermögens, der im Zusammenhang mit der Liquidation einer Kapitalgesellschaft erhalten wird bis zur Höhe der Anschaffungskosten der Anteile (Aktien) bzw. der Kosten ihrer Übernahme in einer Kapitalgesellschaft, Einkünfte aus der Rückzahlung von Nachschüssen, die in einer Kapitalgesellschaft eingebracht wurden sowie Einkünfte aus der Eigentumsübertragung der Vermögensgegenstände, die in Form einer Sacheinlage in einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit vorher eingetragen wurden, - Gewinne (bis zu einem bestimmten Limit), insbesondere aus einer Tätigkeit in Spielkasinos und an Spielautomaten sowie in von Massenmedien organisierten Wettbewerben. Werbungskosten Als Werbungskosten aus der jeweiligen Quelle gelten alle Aufwendungen, die zum Zweck der Erzielung von Einkünften oder der Erhaltung oder Sicherung der Einkunftsquelle 5 5 Es gibt Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Ermittlung der Werbungskosten. Der Gesetzgeber hat nämlich pauschale Werbungskosten für bestimmte Kategorien von Einkünften bestimmt, die durch in Polen unbeschränkt steuerpflichtige Personen erlangt werden. Er hat jedoch dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, auf die Geltendmachung von pauschalen Werbungskosten dann zu verzichten, wenn die von ihm getragenen tatsächlichen Kosten höher sind. Die Höhe der pauschalierten Werbungskosten wurde u. a. im Falle der folgenden Einkünfte bestimmt: - Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis und aus einem ähnlichen Verhältnis, - Einkünfte aus Dienstleistungen auf Grund eines Auftrags- oder Werkvertrages von ausschließlich die Subjekte, die eine Wirtschaftstätigkeit führen, oder von die Eigentümer (Besitzer, Verwalter, Administratoren) von Immobilien, in denen Räume vermietet werden, - Einkünfte von Personen, die ungeachtet der Art der Berufung dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung, dem Aufsichtsrat, der Revisionskommission oder anderen beschlussfassenden Organen juristischer Personen angehören, - Einkünfte auf Grund von Verträgen über die Verwaltung von Unternehmen, von Managementverträgen oder von ähnlichen Verträgen (darunter auch im Rahmen einer von dem Steuerpflichtigen geführten nichtlandwirtschaftlichen Wirtschaftstätigkeit), - Einkünfte auf Grund der Nutzung von Urheberrechten durch die Schöpfer und der Nutzung von ähnlichen Rechten durch die ausführenden Künstler oder auf Grund der Verfügung über diese Rechte, - Einkünfte auf Grund einer Bezahlung eines Urhebers für die getätigte Übertragung des Eigentumsrechts an einer Erfindung, der Topographie einer integrierten Schaltung, eines Gebrauchsmusters, eines Gewerbemusters, eines Warenzeichens oder eines Geschmacksmusters, - Einkünfte auf Grund einer im ersten Jahr der Lizenzdauer von dem ersten Lizenznehmer erhaltenen Lizenzgebühr für die Übertragung des Rechts auf die Anwendung einer Erfindung, der Topographie einer integrierten Schaltung, eines Gebrauchsmusters, eines Gewerbemusters, eines Warenzeichens oder eines Geschmacksmusters, 5

6 getragen werden; hiervon ausgenommen sind Aufwendungen, die im Gesetz nicht als Werbungskosten genannt sind. Die Werbungskosten werden in direkte und sonstige Werbungskosten aufgeteilt. Grundsätzlich werden die direkten Werbungskosten in dem Steuerjahr abgezogen, in dem der Steuerpflichtige die diesen Werbungskosten entsprechenden Einkünfte erlangte. Sonstige Werbungskosten, d. h. die Werbungskosten, die keine konkreten Einkünfte betreffen, werden an dem Tag abgezogen, an dem sie getragen worden sind. Wenn die Kosten in Fremdwährung getragen wurden, sind diese in PLN nach den bei der Narodowy Bank Polski geltenden durchschnittlichen Kursen des letzten Arbeitstages, der dem Tag vorangeht, an dem sie getragen worden sind, umzurechnen. Die positiven Kursdifferenzen erhöhen die Einkünfte und die negativen Kursdifferenzen erhöhen die Werbungskosten. Steuerbemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer nach dem Steuertarif Grundsätzlich gilt als Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer die Differenz zwischen den Einkünften und den Werbungskosten. Der Steuerpflichtige kann das so erlangte Einkommen u.a. um - den Betrag der von ihm in Polen bzw. in einem anderen EU-Staat, EWR-Staat bzw. in der Schweiz bezahlten obligatorischen Beiträge für die eigene Sozialversicherung sowie für die Sozialversicherung der mit ihm zusammenarbeitenden Personen, - die Aufwendungen auf Grund der Nutzung des Internets, - die Aufwendungen für die Rehabilitationszwecke, - die von ihm getätigten Spenden zu Gunsten von gemeinnützigen Organisationen (darunter auch von Organisationen, deren Tätigkeit in einem anderen EU- Mitgliedstaat als Polen oder in einem anderen Staat des EWR einer gemeinnützigen Tätigkeit entspricht), für die Zwecke einer Tätigkeit u. a. in den Bereichen Wissenschaft, Kultur, Gesundheitsschutz, karitative Tätigkeit und Vormundschaftstätigkeit, Umweltschutz, Wohltätigkeit sowie für die Zwecke des religiösen Kults oder der von Ehrenblutspendern realisierten Spende, - die von ihm getragenen Aufwendungen für den Erwerb neuer Technologien, vermindern. - Einkünfte aus einer persönlich ausgeführten künstlerischen, literarischen, wissenschaftlichen oder publizistischen Tätigkeit sowie aus einer Tätigkeit im Trainer- und Bildungsbereich, Einkünften aus der Betreibung von Sport, aus Sportstipendien, die auf Grund von besonderen Vorschriften zuerkannt werden, wie auch im Falle von Einkünften von Schiedsrichtern, die Wettkämpfe leiten. 6

7 Grundsätzlich sind die eine Wirtschaftstätigkeit führenden Steuerpflichtigen verpflichtet, das Einkommen auf Grund der von ihnen geführten Rechnungsbücher zu ermitteln. Ist dies unmöglich, kann das Einkommen im Wege einer Schätzung 6 ermittelt werden. Steuer nach dem Steuertarif Von dem ermittelten Einkommen wird die Einkommensteuer grundsätzlich nach dem unten angegebenen progressiven Steuertarif unter Anwendung der Steuersätze in Höhe von 18 und 32% berechnet. Bei der Steuerberechnung wird der sog. steuerfreie Betrag berücksichtigt (im Jahr 2011 sind dies 3.091,00 PLN). Besteuerungsgrundlage in PLN Einkommensteuer beträgt über bis vom Hundert der Besteuerungsgrundlage minus Steuerabzug von PLN 556, , vom Hundert des Überschusses über PLN ,00 Die nach dem Steuertarif berechnete Steuer kann herabgesetzt werden um einen Teil des Beitrags zur obligatorischen Krankenversicherung, die in Polen bzw. in einem anderen EU-Staat entrichtet wurde. In der nach der Beendigung des jeweiligen Steuerjahres abgegebenen Jahressteuererklärung kann der Steuerpflichtige1% des Betrages der geschuldeten aus der Jahressteuererklärung hervorgehenden Steuer zugunsten einer gemeinnützigen Organisation bestimmen. Pauschalbesteuerung von bestimmten Arten der Einkünfte (Einkommen) In bestimmten Fällen sind nicht die Einkommen, sondern lediglich die Einkünfte ohne Berücksichtigung der mit diesen Einkünften zusammenhängenden Kosten steuerpflichtig. In diesen Fällen wird die Steuer in Form einer Pauschale 7 unabhängig von 6 Das Einkommen unterliegt einer Schätzung auch dann, wenn infolge von im Einkommensteuergesetz genau bestimmten Verbindungen zwischen den Steuerpflichtigen Bedingungen festgesetzt oder aufgezwungen werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die unabhängige Subjekte untereinander bestimmen würden, und infolgedessen eines dieser Subjekte kein Einkommen oder ein niedrigeres Einkommen als das aufweist, welches zu erwarten wäre, wenn die Verbindungen nicht bestehen würden. 7 Pauschal werden folgende Einkünfte besteuert: - Einkünfte von in Polen beschränkt steuerpflichtigen Personen auf Grund der Mitgliedschaft in einem Vorstand bzw. einer Geschäftsführung, einem Aufsichtsrat, einer Revisionskommission oder einem anderen beschlussfassenden Organ einer juristischen Person in Höhe von 20% der erzielten Einkünfte, - Einkünfte von in Polen beschränkt steuerpflichtigen Personen auf Grund von Beratungs- und Buchungsleistungen, juristischen Dienstleistungen und Werbedienstleistungen, des Managements und 7

8 den sonstigen Einkunftsquellen erhoben. Die pauschal besteuerten Leistungen werden grundsätzlich in der von dem Steuerpflichtigen abzugebenden Steuererklärung nicht berücksichtigt. Lineare Steuer Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit führen, haben die Möglichkeit, die im Rahmen dieser Tätigkeit erlangten Einkommen durch die lineare Steuer in Höhe von 19% zu versteuern 8. Als Bemessungsgrundlage der Steuer in Höhe von 19% gilt das Einkommen; dies bedeutet, dass die lineare Steuer dem Steuerpflichtigen nicht das Recht auf die Herabsetzung der erlangten Einkünfte um die Werbungskosten entzieht 9. Die getroffene Wahl der Besteuerung des Einkommens nach dem linearen Satz entzieht dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der meisten Vergünstigungen und Abzüge. Der Steuerpflichtige, der diese Form der Besteuerung wählt, ist berechtigt, der Kontrolle, der Marktforschung, der Datenverarbeitung, von Dienstleistungen im Bereich der Einstellung von Arbeitnehmern und der Personalgewinnung, auf Grund von Garantien und Bürgschaften und von ähnlichen Leistungen in Höhe von 20% der Einkünfte, - Einkünfte aus Darlehenszinsen, außer wenn die Darlehenserteilung den Gegenstand der Wirtschaftstätigkeit darstellt sowie aus Zinsen und dem Diskont von Wertpapieren in Höhe von 19% der erlangten Einkünfte, - Einkünfte aus Dividenden und anderen Einkünften auf Grund der Gewinnbeteiligung an juristischen Personen in Höhe von 19% der erlangten Einkünfte, - Einkünfte aus Zinsen und anderen Einkünften von Geldmitteln, die auf dem Konto des Steuerpflichtigen oder in anderen von dem Steuerpflichtigen gepflegten Spar-, Verwahrungs- oder Investitionsformen gesammelt werden, ausgenommen Geldmittel, die im Zusammenhang mit der geführten Wirtschaftstätigkeit gesammelt werden in Höhe von 19% der erlangten Einkünfte. Darüber hinaus werden in bestimmten Fällen die von dem Steuerpflichtigen erlangten Einkommen (und nicht Einkünfte) pauschal besteuert. Dies erfolgt im Falle u. a. von: - Einkommen auf Grund der Beteiligung an Kapitalfonds (besteuert in Höhe von 19%), - Einkommen eines Mitglieds des Pensionsfonds für Arbeitnehmer auf Grund der Übertragung der auf dem Mengenkonto befindlichen Aktien in die Aktiva dieses Fonds (besteuert in Höhe von 19%), - Einkommen aus nicht offenbarten Einkunftsquellen oder Einkommen, die durch die offenbarten Einkunftsquellen nicht gedeckt sind (besteuert in Höhe von 75%). 8 Die Wahl dieser Besteuerungsform ist fakultativ und kann sowohl von eine selbständige Tätigkeit führenden Steuerpflichtigen wie auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die ihre Tätigkeit in Form einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit führen. Es ist jedoch notwendig, dass diese Steuerpflichtigen die im EStG bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Eine der Voraussetzungen ist das Verbot der Erlangung von Einkünften aus einer Dienstleistungserbringung im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit zu Gunsten eines ehemaligen oder gegenwärtigen Arbeitgebers des Steuerpflichtigen, sofern der Umfang dieser Dienstleistungen der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeführten Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Steuerjahr entspricht. 9 Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage werden - genau wie bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der nach dem Steuertarif berechneten Einkommensteuer die von der Steuer freigestellten Einkommen sowie die Einkommen nicht berücksichtigt, bei denen auf eine Steuererhebung verzichtet wurde. Übersteigen die Werbungskosten die Summe der Einkünfte, wird die Differenz als Verlust angesehen, um den das aus der Wirtschaftstätigkeit erlangte Einkommen in den fünf darauf folgenden Steuerjahren vermindert werden kann. 8

9 - von dem Einkommen den (infolge der geführten Wirtschaftstätigkeit erlittenen) Verlust der Vorjahre, - von dem Einkommen den von ihm entrichteten Beitrag zur obligatorischen Pensions-, Renten-, Gesundheits- und Unfallversicherung, - von der Steuer den von ihm im Steuerjahr entrichteten Beitrag zur obligatorischen Krankenversicherung abzuziehen. Der linearen Einkommensteuer in Höhe von 19% unterliegen auch Einkommen aus einigen Arten von Geldkapital 10. Die Abrechnung von einigen linear besteuerten Einkommen mit Kapitalcharakter erfolgt jedoch nicht pauschal während des Jahres. Der Steuerpflichtige, der aus den o. g. Quellen Einkommen erlangt, ist verpflichtet, dieses einmal im Jahr bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres in einer Steuererklärung abzurechnen, die separat neben der Steuererklärung abzugeben ist, in der das nach den allgemein geltenden Grundsätzen zu versteuernde Einkommen (z. B. Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis) anzugeben ist. Steuererhebung Die Steuervorauszahlungen sind von dem Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres (bis zum 20. Tag eines Monats für den vorangegangenen Monat) grundsätzlich monatlich abzuführen und die Verbindlichkeit in der endgültigen Höhe ist nach der Beendigung dieses Jahres (bis Ende April des darauf folgenden Jahres) zu entrichten. Diese Regelung betrifft nicht die Pauschalsteuer, die von bestimmten Arten der während eines Steuerjahres erlangten Einkünfte, die mit den Einkünften aus anderen Quellen nach der Beendigung des Jahres nicht zusammengezählt werden, berechnet und erhoben wird. Die sog. Kleinunternehmer sowie die Steuerpflichtigen, die mit der Wirtschaftstätigkeit beginnen, können auch die Einkommensteuervorauszahlungen quartalsweise einzahlen. Der Einkommensteuerpflichtige ist grundsätzlich selbst verpflichtet, sowohl die Steuervorauszahlungen wie auch die Steuer selbständig zu berechnen und abzuführen. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, nach denen von bestimmten Einkunftsarten monatliche Steuervorauszahlungen oder die Steuer allein von den Einkommensteuerzahlern erhoben werden. Vor allem werden von den Steuerzahlern 10 Es handelt sich hier um Einkommen aus: - entgeltlicher Veräußerung von Wertpapieren und von derivativen Finanzinstrumenten, - der Realisierung von Rechte aus der Wertpapieren und der derivativen Finanzinstrumenten, - entgeltlicher Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, - der Übernahme von Anteilen (Aktien) an Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit oder von Einlagen in Genossenschaften gegen eine Sacheinlage in einer anderen Form als ein Unternehmen oder sein organisierter Teil. 9

10 Steuervorauszahlungen bezüglich der im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und ähnlicher Rechtsverhältnisse erlangten Einkommen, bezüglich der Renten, Pensionen und Geldbeihilfen aus der Sozialversicherung sowie in der Mehrheit der Fälle die in Pauschalform bestimmten Steuern erhoben. Die Steuerpflichtigen, die Einkommen aus einer Wirtschaftstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus vom Ausland erhaltenen Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis, aus vom Ausland erhaltenen Einkommen aus Pensionen und Renten und andere Einkommen erhalten, von denen die Steuerzahler nicht verpflichtet sind, Einkommensteuervorauszahlungen zu berechnen, sind verpflichtet, selbständig und ohne Aufforderung die Einkommensteuervorauszahlungen zu berechnen und im Laufe des Jahres einzuzahlen. Eine selbständige Berechnung der Steuer ist auch bei der Bestimmung der Höhe der für das gesamte Steuerjahr geschuldeten Einkommensteuer durchzuführen, sofern nicht für die Berechnung der Steuer der Steuerzahler verpflichtet ist. Steuerpflichtige, von denen Rechnungsbücher geführt werden, haben dieser Steuererklärung einen mindestens aus der Bilanz und der Ergebnisrechnung bestehenden Jahresabschluss beizufügen. Steuerpflichtige, die ihr Einkommen aus der Wirtschaftstätigkeit mit der linearen Steuer (19%) versteuern, unterliegen auch den allgemein geltenden formellen Grundsätzen bezüglich der Abgabe der Jahressteuererklärung. Wichtig ist hier die Regelung, nach der diese Steuerpflichtigen bei der Berechnung der Steuer ihr linear besteuertes Einkommen nicht mit dem nach allgemeinen Grundsätzen besteuerten Einkommen verbinden dürfen. Nach dem Einkommensteuergesetz ist auch eine vereinfachte Art und Weise der Berechnung der Höhe von Einkommensteuervorauszahlungen und der Einzahlung zulässig, d. h. in der Höhe von 1/12 der in der Jahressteuererklärung ausgewiesenen geschuldeten Steuer, die in dem dem jeweiligen Steuerjahr vorangehenden Jahr oder in dem Jahr abgegeben wurde, das dem jeweiligen Steuerjahr zwei Jahre vorangegangen ist. Die sog. Kleinunternehmer, die mit einer Wirtschaftstätigkeit beginnen, können einen Steuerkredit in Anspruch nehmen. Dieser Kredit beruht auf der Stundung der Steuerzahlung im ersten Steuerjahr. Die Zahlung der Steuer erfolgt in 5 aufeinander folgenden Jahresraten. 10

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