L-3 ELAC Nautik WN Fertigungsplanung Seite : 1 Verbots-, Deklarations- und Vermeidungsliste gefährlicher Stoffe
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- Frieder Baumann
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1 WERKNORM Ausgabe: März 2007 WN Fertigungsplanung Seite : 1 Verbots-, Deklarations- und Vermeidungsliste gefährlicher Stoffe Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 1 2 Allgemeines 1 3 Verbotsliste gefährlicher Stoffe 1 4 Deklarations- und Vermeidungsliste gefährlicher Stoffe 2 5 Tabelle 1: Verbotsliste gefährlicher Stoffe 2 6 Tabelle 2: Deklarations- und Vermeidungsliste gefährlicher Stoffe 6 1 Geltungsbereich Diese Werknorm (WN) gilt für die L-3 Communication ELAC Nautik GmbH. Diese WN ist bei der Gestaltung und Entwicklung von umweltverträglichen Produkten sowie bei der Beschaffung von aller Materialien und Zukaufteilen anzuwenden. 2 Allgemeines Es gehört zur Politik von L3 Communications ELAC Nautik, sämtliche Produkte in einer Weise zu entwerfen, herzustellen und zu vertreiben, bzw. auch alle verwendeten Materialien, in einer Weise zu behandeln und zu entsorgen, dass während deren gesamter Lebensdauer die Umwelt und die Mitarbeiter, die Kunden und die Öffentlichkeit vor unzulässigen Risiken geschützt werden! 3 Verbotsliste gefährlicher Stoffe Die Verbotsliste (Tabelle 1) gibt eine vereinfachte Übersicht über die für die Elektro- und Elektronikindustrie relevanten Beschränkungen gefährlicher Stoffe in der und in anderen Ländern. Sie enthält eine nicht vollständige jedoch für ELAC Nautik relevante Auswahl von Stoffen. Für einige Stoffe sind die gesetzlichen Verbote auf bestimmte Anwendungen beschränkt oder spezielle Ausnahmen zugelassen. Enthalten Lieferungen an ELAC Nautik gefährliche Stoffe entsprechend dieser zulässigen Ausnahmen, dann sind vom Lieferanten diese Stoffe nach Art und Menge vorab zu deklarieren. Fortsetzung Seite 2 bis 6 bisherige Ausgaben erstellt geprüft freigegeben Vor Benutzung Rev.-Stand mit gültigem Dokument im Intranet vergleichen. Schutzvermerk nach ISO beachten. G. Vogler H.-J. Maschmann H.-H. Lund
2 März 2007 WN Seite 2 4 Deklarations- und Vermeidungsliste gefährlicher Stoffe In der Deklarations- und Vermeidungsliste (Tabelle 2) sind Stoffe aufgeführt, deren Inverkehrbringen in Produkten nicht oder noch nicht verboten ist, deren Anwendung jedoch, soweit vertretbar, vermieden oder zumindest vermindert werden soll, da sie zu Risiken bei der Herstellung, Nutzung und Entsorgung von Produkten führen können. In vielen Fällen sind Stoffe der Deklarations- und Vermeidungsliste aus technischen Gründen oder wegen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht zu vermeiden. Enthalten Lieferungen an ELAC Nautik gefährliche Stoffe entsprechend der Deklarations- und Vermeidungsliste, dann sind vom Lieferanten diese Stoffe nach Art und Menge vorab zu deklarieren. 5 Tabelle 1: Verbotsliste gefährlicher Stoffe Tabelle 1: Verbotsliste gefährlicher Stoffe Auszug aus den in Deutschland, der und in einigen anderen Ländern geltenden gesetzlichen Verboten oder Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe. Eine vollständige Berücksichtigung aller relevanten Stoffregulierungen wird zwar angestrebt, kann aber nicht garantiert werden. Stand: März 2007 Stoff CAS-Nr. Betroffene Anwendung Aliphatische CKW s. u. 3) Generelles Verbot 0,1 (gesamt) Grenzwert Ausn Gesetzliche Regelungen 2) (Gew. %) 1) Asbest s. u. 4) Generelles Verbot 0,1 (ges.) Blei und Bleiverbindungen Sechswertiges Chrom (CR VI ) Elektrische und Fest eingebaute Batterien 7) Elektrische und Beschichtungen, Farbmittel in Kunststoffen, technische Röhren 0,1 % 0,03 % (PVC cables only) 0,1% ChemVerbotsV 76/769/EWG* (86/677/EW, 91/157/EWG, 98/101/EWG); ChemVerbotsV 76/769/EWG (83/478/ EWG; 85/610/ EWG; 87/217/ EWG; 91/659/ EWG; 99/77/ EWG) Toxic Substances Control Act (restricts new uses); Occupational Safety and Health Act an (29 CFR ) BattV (86/677/EEC, 91/157/EEC, 98/101/EEC); 2000/53/EG ; 2002/95/EG*, 94/62/EWG Regulations on heavy States), California: Proposition 65, 2000/53/EG; 2002/95/EG*, 94/62/EWG; Regulations on heavy States);
3 März 2007 WN Seite 3 Verbotsliste gefährlicher Stoffe Fortsetzung- Stoff CAS-Nr. Betroffene Anwendung Quecksilber und Elektrische und Quecksilber- Verbindungen Cadmium u. Cadmiumverbindungen Polybromierte Biphenyle (PBB) Polybromierte Diphenylether (PB) Octabromdiphenylether (OB) Pentabromdiphenylether (PEB) Polychlorierte Biphenyle (PCB) Polychlorierte Naphthaline (mehr als 3 Chlor Atome) Kurzkettige Chlorparaffine (C10-C13), Chloralkane Elektrische und Elektrische und Flammenhemmer in Leiterplatten Generelles Verbot Generelles Verbot Grenzwert (Gew. %) 1) Ausn Gesetzliche Regelungen 2) 0,1 % (86/677/ EWG, 91/157/EEC, 98/101/ EWG); 2000/53/EG; 2002/95/EG*, 94/62/EWG; Regulations on heavy States), also New England Mercury- Containing Product Legislation (VT, NH, MD, ME). 0,01 % (91/338/EWG, 91/157/EWG, 93/86/EWG) ; 2000/53/EG; 2002/95/EC*, 94/62/EWG; 0,0075% DK Verordnung Nr vom 23. December 1992; Regulations on heavy States); 0,1% 2002/95/EG*, ,005% ChemVerbotsV; (2003/11/EG for Penta B, Octa B); Law (Hawaii, Maine for Penta B and Octa B); ChemVerbotsV; 76/769/EG; The Law concerning the Examination and Regulation of Manufacture etc. of Chemical Substances (Class 1 chemical substances: anese law); The Law concerning the Examination and Regulation of Manufacture etc. of Chemical Substances (Class 1 chemical substances: anese law) (2002/45/EG);
4 März 2007 WN Seite 4 Verbotsliste gefährlicher Stoffe Fortsetzung- Ausn Gesetzliche Regelungen 2) Stoff CAS-Nr. Betroffene Grenzwert Anwendung (Gew. %) 1) Tributylzinnoxid TBTO Antifouling The Law concerning the Examination and Regulation of Manufacture etc. of Chemical Substances (Class 1 chemical substances: anese law) Tributyl Tin (TBT) und Triphenyl Tin (TPT) Pentachlorphenol (PCP) Pentachlorphenolnatrium Übrige PCP-Salze u. Verbindungen Stabilisator Antioxidationsmittel Antibakterielle Substanz Antifouling Generelles Verbot 0,000 5 (ges.) (94/60/EWG, 97/64/EWG); Law Concerning the Protection of the Ozone Layer through the Control of Specified Substances and others (anese law), Montreal Protocol, 1990 revision of Article 611 of the Clean Air Act ( law); ChemVerbotsV 76/769/EWG Polychlorierte Dioxine u. Furane Polybromierte Dioxine u. Furane s. u. 5) Generelles Verbot Gruppengr enzwerte 0, FCKW und Halone s. u. 6) Druckgaspackungen Schaumstoffe Reinigungs- u. Lösemittel Löschmittel 1,0 n.a. 1,0 1,0 ChemVerbotsV FCKW-Halon-VerbotsV 2037/2000/EG Ozon abbauende Substanzen Radioaktive Substanzen s.u. 6) Messgeräte, Überspannungsableiter, Thorium in Schweißelektroden 76/769/EWG*; (94/60/EWG, 97/64/EWG) Law Concerning the Protection of the Ozone Layer through the Control of Specified Substances and others (anese law), Montreal Protocol, 1990 revision of Article 611 of the Clean Air Act ( law), Laws for the Regulation of Nuclear Source Material, Nuclear Fuel Material, and Reactors, 1986 (anese law)
5 März 2007 WN Seite 5 1) n.a. bedeutet, dass in der gesetzlichen Regelung kein Grenzwert angegeben wird. In diesen Fällen sind die chemikalienrechtlichen Berücksichtigungsgrenzen zu beachten. 2) Länderzeichen nach ISO 3166 BattV = Batterieverordnung ChemVerbotsV = Chemikalienverbotsverordnung CAA = Clean Air Act FCKWHalonVerbV = FCKW-Halon-Verbotsverordnung TSCA = Toxic Substances Control Act VerpackV = Verpackungsverordnung 76/769/EWG 2000/53/EG 2002/95/EG 94/62/EWG Marketing and Use of Dangerous Substances ELV Directive, ELV = End of Live Vehicles RoHS Directive ( RoHS = Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und n n) Packaging Directive * () relevante Ergänzungen zur vorher genannten Richtlinie/Verordnung 3) Aliphatische CKW CAS-Nr. Tetrachlormethan ,1,2,2-Tetrachlorethan ,1,1,2-Tetrachlorethan Pentachlorethan Trichlormethan (Chloroform) ,1,1-Trichlorethan ,1,2-Trichlorethan ,1-Dichlorethylen ) Asbest CAS-Nr. Aktinolith Amosit Anthophyllit Chrysotil Krokydolith Tremolit ) Halogenierte Dioxine und Furane CAS-Nr. 2,3,7,8-Tetra-CDD ,2,3,7,8-Penta-CDD ,3,7,8-Tetra-CDF ,3,4,7,8-Penta-CDF ,2,3,4,7,8-Hexa-CDD ,2,3,7,8,9-Hexa-CDD ,2,3,6,7,8-Hexa-CDD ,2,3,7,8-Penta-CDF ,2,3,4,7,8-Hexa-CDF ,2,3,7,8,9-Hexa-CDF ,2,3,6,7,8-Hexa-CDF ,3,4,6,7,8-Hexa-CDF ,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD ,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD ,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF ,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF ,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF ,3,7,8-Tetra-BDD ,2,3,7,8-Penta-BDD ,3,7,8-Tetra-BDF ,3,4,7,8-Penta-BDF ,2,3,4,7,8-Hexa-BDD ,2,3,7,8,9-Hexa-BDD ,2,3,6,7,8-Hexa-BDD ,2,3,7,8-Penta-BDF ) FCKW/Halone CAS-Nr. Trichlorfluormethan (R11) Dichlordifluormethan (R12) Chlortrifluormethan (R13) Tetrachlordifluorethan (R112) Trichlortrifluorethan (R113) Dichlortetrafluorethan (R114) Chlorpentafluorethan (R115) Bromchlordifluormethan (Halon 1211) Bromtrifluormethan (Halon 1301) Dibromtetrafluorethan (Halon 2402) Tetrachlormethan ,1,1-Trichlorethan Chlordifluormethan (R22) ) Fest eingebaute Batterien sind solche, die nicht mühelos aus einem Gerät entnommen werden können. Sie sind entweder eingelötet oder eingeschweißt oder auf andere Weise fest mit dem Kontakt verbunden.
6 März 2007 WN Seite 6 6 Tabelle 2: Deklarations- und Vermeidungsliste gefährlicher Stoffe Tabelle 2: Deklarations- und Vermeidungsliste gefährlicher Stoffe Diese Liste enthält eine regelmäßig überprüfte Auswahl relevanter gefährlicher Stoffe. Stand: März 2007 Stoffgruppe Begründung Anwendungsbeispiele Antimontrioxid Möglicherweise krebserzeugend (Kat. Kunststoffe mit halogenhaltigen Arsen und seine Verbindungen Azoverbindungen mit krebserzeugenden Aminkomponenten Halogenierte Flammschutzmittel Chlorierte Kohlenwasserstoffe Chlorparaffine Dibutylphthalat (DBP) 3), verschärfte Einstufung möglich Giftig, Arsentrioxid sowie Arsensäure und ihre Salze sind zusätzlich krebserzeugend Setzen krebserzeugende Stoffe frei Können ggf. gefährliche Halogenverbindungen bilden und den Werkstoff zum nichtrecyclierbaren Sonderabfall Wassergefährdend, schwer abbaubar, reichern sich in Organismen an Wassergefährdend, schwer abbaubar, reichern sich in Organismen an; kurzkettige Chlorparaffine sind möglicherweise krebserzeugend Reproduktionstoxisch, wassergefährdend Reproduktionstoxisch Flammschutzmitteln Pb- u. Cu-Legierungen, Metallkleber, Weichlote, Farbpigmente Gefärbte Kunststoffe Flammhemmer in Leiterplatten und Kunststoff- Formteilen Löse-, Reinigungs- und Entfettungsmittel Additive in Kühlschmierstoffen, flammhemmende Weichmacher in Kunststoffen, Flammhemmer in Gummi Weichmacher, u.a. in PVC Bis(2-ethylhexyl)phthalat (Diethylhexylphthalat, HP) Dimethylformamid (DMF) Reproduktionstoxisch Elektrolytkondensatoren H-FCKW (FCKW Ersatzstoffe) Klimaverändernd, ozonabbauend Kälte- und Reinigungsmittel Künstliche Mineralfasern, die Krebserzeugend beim Einatmen Thermische Isoliermaterialien als krebserzeugend eingestuft Verbot in Deutschland sind. Nickel, Nickelverbindungen und Legierungen auf Nickelbasis Verschiedene Ni-Verbindungen sind krebserzeugend; Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich Sehr verbreiteter Weichmacher, u.a. in PVC Metallteile, Stromzuführungen, Sockelteile Selen und seine Verbindungen Akut und chronisch giftig Kunststoffe, fotoelektrische Beschichtungen, Dioden, Gleichrichter, Farbpigmente Bei der folgenden Stoffgruppe besteht nur dann ein Risiko, wenn beim Bearbeiten der Werkstoffe atembare Stäube oder Rauch auftreten, z. B.beim Schleifen oder Schweißen. Von der kompakten Form, wie sie bei Erzeugnissen vorliegt, geht keine zur Vermeidung führende Gefahr aus. Beryllium und seine Verbindungen Sehr giftig und krebserzeugend in atembarer Form (Staub oder Rauch) Kontakt- und Federwerkstoffe, Berylliumoxidkeramik, Hochtemperaturwerkstoffe Von dem folgenden Stoff geht unter der Voraussetzung der sicheren Einschließung im Produkt (> 10 Jahre, Leckrate < 0,5%/a) und eines sicheren Recyclingwegs keine Umweltgefährdung aus. Es werden vielmehr durch seine Verwendung z.b. in Schaltanlagen Energieverluste und somit Emissionen reduziert. Zu vermeiden ist jede Anwendung, bei der die Möglichkeit der Freisetzung dieses Stoffes (z.b. im Shredder) besteht. In allen anderen Fällen ist eine Deklaration erforderlich. Schwefelhexafluorid (SF6) Klimaverändernd Elektronische Bauteile Deklarationsgrenze für alle Stoffe der Deklarations- und Vermeidungsliste: 0,1 Gew.-% im homogenen Material
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