VORBLATT. 1. Inhalt und Ziel der Vorlage. Geltende Rechtslage
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- Sarah Beutel
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1 VORBLATT Legislativverfahren: Vrschlag für eine Richtlinie des Eurpäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf priritäre Stffe im Bereich der Wasserplitik COM(2011) 876 endg. 1. Inhalt und Ziel der Vrlage Geltende Rechtslage Gemäß Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) ist die Eurpäische Kmmissin (EK) verpflichtet, chemische Stffe der Stffgruppen, welche ein erhebliches Risik für bzw. durch die aquatische Umwelt auf EU-Ebene darstellen, zu identifizieren, immissinsseitig durch Umweltqualitätsnrmen zu begrenzen und die Emissinen durch entsprechende Beschränkungen zu reduzieren. Eine erste Liste mit 33 priritären Stffen wurde mit der Kmmissinsentscheidung Nr. 2001/2455/EG veröffentlicht. Diese 33 Stffe/Stffgruppen bilden aktuell den Anhang X der WRRL Liste priritärer Stffe im Bereich der Wasserplitik. Mit der Richtlinie 2008/105/EG wurden Immissinsgrenzwerte sgenannte Umweltqualitätsnrmen (UQN) für diese 33 Stffe und für 8 weitere Stffe aus dem auslaufenden Regelungsregime der Gefährliche Stffe -Richtlinie 76/464/EWG (kdifizierte Fassung RL 2006/11/EG) festgelegt bzw. frtgeschrieben. In der Richtlinie 2008/105/EG wurden außerdem 13 Stffe bzw. Stffgruppen der Liste priritärer Stffe endgültig als priritäre gefährliche Stffe (PGS) identifiziert, für die besndere Emissinsreduktinsziele gelten. Die UQN der 41 Stffe der Richtlinie 2008/105/EG definieren die Grenze zwischen gutem und mäßigem chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers. Artikel 16 Absatz 4 der WRRL sieht vr, die Liste priritärer Stffe alle 4 Jahre einer Revisin zu unterziehen. Die Revisin umfasst die Aufnahme neuer Stffe (Identifizierung, Ableitung der UQN, eventuelle Einstufung als PGS), aber auch die Neubewertung der bestehenden Stffliste hinsichtlich der UQN und der Einstufung als PGS. Erstmalig wäre die Revisin 2004 durchzuführen gewesen. Die Kmplexität der Stffidentifizierung und der Ableitung entsprechend belastbarer Umweltqualitätsnrmen, aber auch die schwierige plitische Einigung hat zu grßen Verzögerungen in diesem Przess geführt. Mit dem Dkument COM(2011) 876 endg. legt die EK nun erstmals einen Revisinsvrschlag für die Liste priritärer Stffe vr. Die WRRL wurde mit der Nvellierung 2003 des Wasserrechtsgesetzes (WRG 1959 idf BGBl. I Nr. 14/2011), die RL 2008/105/EG mit der Qualitätszielverrdnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG BGBl. II Nr. 96/2006 idf BGBl. II Nr. 461/2010) in österreichisches Recht umgesetzt. Vrschlag der EK - allgemein Der RL-Vrschlag zur Änderung der RL 2000/60/EG (Anhang X) und RL 2008/105/EG hat flgende Zielsetzung:
2 2 Aufnahme vn 15 neuen Stffen in die Liste priritärer Stffe und Festlegung vn Umweltqualitätsnrmen in Wasser und/der Bita (z.b. Fische, Muscheln) für diese 15 Stffe, Anpassungen bei den Umweltqualitätsnrmen der bestehenden Liste priritärer Stffe Identifikatin vn priritären Stffen als priritäre gefährliche Stffe Änderungen bei den Vrgaben für die Überwachung Rechtsgrundlage des Vrschlages ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV, das anzuwendende Verfahren das rdentliche Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 294 AEUV. Vrschlag der EK im Detail Durch den Vrschlag wird die Liste der priritären Stffe (Anhang X der WRRL) durch die Aufnahme vn 15 neuen Stffen erweitert. Für diese Stffe werden Umweltqualitätsnrmen in Wasser und/der Bita (z.b. Fische, Muscheln) festgelegt (Änderung der RL 2008/105/EG). Neben den neuen Stffen erflgen auch Änderungen vn bestehenden bzw. Festlegung vn neuen Umweltqualitätsnrmen (UQN) in Wasser und/der Bita für 7 Stffe der bestehenden Liste priritärer Stffe. Die Ableitung der UQN erflgte auf Basis wissenschaftlicher Methden die im EU-CIS-Dkument Nr. 27 Technischer Leitfaden zur Ableitung vn Umweltqualitätsnrmen festgelegt sind. Zur Ableitung werden Daten über die Auswirkung eines Stffes auf die aquatische Umwelt (pflanzliche und tierische Organismen), auf Räuber, die sich vrwiegend vn Wasserrganismen ernähren und auf den Menschen (Trinkwasser, Fischknsum) herangezgen. Die Ableitungsmethde selbst als auch die vrgeschlagenen UQN wurden vm beratenden wissenschaftlichen Kmitee der Eurpäischen Kmmissin (SCHER Scientific Cmmittee n Health and Envirnmental Risk) bewertet und freigegeben. 6 der neuen Stffe und 2 Stffe der bestehenden Liste priritärer Stffe werden als priritäre gefährliche Stffe identifiziert. Während für priritäre Stffe das Ziel eine stetige Verringerung der Emissinen ist, sllen Emissinen für priritäre gefährliche Stffe spätestens 20 Jahre nach der Annahme vn entsprechenden Bestimmungen durch Eurpäisches Parlament und Rat völlig eingestellt werden. Für einige der priritären Stffe, knkret Brmierte Diphenylether, Quecksilber und Quecksilberverbindungen, PAK, Tributylzinnverbindungen, PFOS, Dixine und dixinähnliche Verbindungen, HBCDD, swie Heptachlr/Heptachlrepxid (sgenannte ubiquitäre, persistente, biakkumulierbare und txische Stffe - upbt ) wurden spezielle Bestimmungen in die RL aufgenmmen. Es handelt sich dabei um Stffe, die über lange Zeit und in grßen Mengen im Einsatz waren der unabsichtlich z.b. bei Verbrennungsprzessen entstehen. Wegen ihrer bedenklichen Eigenschaften sind diese Stffe zwar zwischenzeitlich verbten der in der Verwendung bzw. Emissin stark eingeschränkt, sind aber dennch praktisch überall in der Umwelt nachzuweisen. Die Knzentratinen in Oberflächengewässern liegen dabei EU-weit fast flächendeckend über den aufgrund ihrer PBT-Eigenschaften sehr niederen UQN. Wegen ihrer Persistenz ist mit einer Abnahme der Umweltknzentratinen nur sehr langfristig zu rechnen. Im Zuge der fachlichen Vrbereitung der RL knnte Österreich flgende Punkte erreichen: Um zu vermeiden, dass bei der Darstellung des Gewässerzustandes die Grenzwertüberschreitungen dieser Stffe die Frtschritte bei der Emissinsreduktin der übrigen priritären Stffe überdecken, können flächenhaft auftretende Stffe (upbt) und snstige priritäre Stffe getrennt dargestellt werden. Für upbt ist eine Reduktin bei Überwachungsfrequenz zulässig.
3 3 Die Wahl der Überwachungsmatrix ist den Mitgliedstaaten wie bisher freigestellt mit der Einschränkung, dass jene Matrix zu wählen ist, in der die UQN analytisch am besten zu überwachen ist. Weiters wird mit der RL eine sgenannte Bebachtungsliste eingeführt. Da auf EU-Ebene nur jene Stffe geregelt werden sllen, die EU-weit ein Prblem für die Gewässer darstellen, ist eine Grundvraussetzung für die Identifikatin neuer priritärer Stffe die Kenntnis der Belastungssituatin in Eurpa. Die Sammlung vn Daten der Mntiringsysteme der Mitgliedstaaten hat zwar in der Vergangenheit Verbesserungen gebracht, dennch haben sich Mängel bei Vergleichbarkeit und Gebietsabdeckung gezeigt. Daher sllen Kandidatenstffe in Zukunft in die Bebachtungsliste aufgenmmen werden und über einen bestimmten Zeitraum an ca. 300 Messstellen in der EU mit einer entsprechend leistungsfähigen Methde bebachtet werden. Ziel ist es, eine verlässliche Datenbasis für die Entscheidung einer eventuellen Aufnahme der Kandidatenstffe in die Liste priritärer Stffe zu erhalten. In der RL sind auch Bestimmungen enthalten, die der Kmmissin die Befugnis zur Erlassung delegierter Rechtsakte im Hinblick auf die Bebachtungsliste und Regeln für die statistische Auswertung der Überwachungsergebnisse übertragen. 2. Stand des Verfahrens auf eurpäischer Ebene EK RL-Vrschlag COM (2011) 876 endg Ratsarbeitsgruppe Orientierungsdebatte Ratsarbeitsgruppe Diskussin der Flgenabschätzung Ratsarbeitsgruppe Vrauss. Diskussin der Stffe und UQN Ratsarbeitsgruppe Vrauss. Diskussin Wahl der Überwachungsmatrix 3. Psitin vn EP und Rat Psitin des EP In Ausarbeitung; dzt. Vrbereitung der 1. Lesung im Umweltausschuss Psitin des Rates Die dänische Präsidentschaft zielt auf eine plitische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt beim Umweltrat im Juni 2012 ab. Österreichische Psitin Flgende Punkte der RL werden in Frtführung der bisher schn vrgebrachten Bedenken aus österreichischer Sicht sehr kritisch gesehen: Ubiquitäre persistente, biakkumulierbare und txische Stffe upbt: Die im Vrbereitungsprzess der RL frmulierten Bedenken haben zu einigen Verbesserungen bei den upbts geführt (getrennte Darstellung, reduziertes Mnitring). Durch die flächendeckend zu erwartende Überschreitung der UQN und der damit verbundenen Ausweisung des nicht guten chemischen Zustandes der Oberflächenwasserkörper ergeben sich aber Prbleme im Vllzug. Wegen des Verschlechterungsverbtes können Einschränkungen bei Neubewilligungen möglich sein.
4 4 Einige der neu geregelten Stffe (Pharmazeutika, Hrmne), die in praktisch allen Abläufen kmmunaler Kläranlagen nachzuweisen sind, können bei schwachem Vrfluter zusätzliche Ksten wegen der Ntwendigkeit einer weitergehenden Abwasserreinigung verursachen, sfern nicht Maßnahmen an der Quelle, die sich für einzelne Stffe schwierig gestalten dürften, getrffen werden können. Für upbt stellt die weitergehende Abwasserreinigung keine zielführende Maßnahme dar, da die flächenhafte Luftdepsitin den maßgeblichen Eintragspfad darstellt. Die Untersuchungsksten für die Verwaltung (Mnitring) für swie Betriebe und Kmmunen für die Überwachung werden steigen. Österreichische Anliegen sind daher: Klare und pragmatische Regelungen für den Umgang mit upbt im Vllzug Vermeidung der zwingenden Einführung einer kstspieligen flächendeckenden zusätzlichen Reinigungsstufe bei Kläranlagen Österreich ist aktiver Teilnehmer an den diesbezüglichen Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe. Die Prbleme werden vn vielen Mitgliedstaaten ähnlich gesehen. Ziel ist ein Abmindern des Entwurfes hinsichtlich der zu erwartenden Ksten und der Vllzugsprbleme. 4. Auswirkungen auf die österreichische Gesetzeslage Die Umsetzung dieser RL bedarf der Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959, Anlage E swie der Qualitätszielverrdnung Chemie Oberflächengewässer. 5. Finanzielle Auswirkungen Tritt der Vrschlag in seiner derzeitigen Frm in Kraft, sind zusätzliche Ksten für flgende Bereiche zu erwarten: Ausbau einzelner kmmunaler Kläranlagen mit einer weitergehenden Abwasserreinigung Ausweitung des Mnitring/der Überwachung auf die neuen priritären Stffe 6. Subsidiaritätsprüfung Gemäß Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) ist die Eurpäische Kmmissin (EK) verpflichtet, chemische Stffe der Stffgruppen, welche ein erhebliches Risik für bzw. durch die aquatische Umwelt auf EU-Ebene darstellen, zu identifizieren, immissinsseitig durch Umweltqualitätsnrmen zu begrenzen und die Emissinen durch entsprechende Beschränkungen zu reduzieren. Die Wasserverschmutzung ist in hhem Maße grenzüberschreitender Natur. 60 % des Hheitsgebiets der EU liegen in gemeinsamen Einzugsgebieten. Aus diesem Grund, und da viele Stffe, die Verschmutzungen verursachen, EU-weit verwendet werden, ist es angebracht, für diese Stffe harmnisierte Umweltqualitätsnrmen auf EU-Ebene festzulegen, wenn ein erhebliches Risik für bzw. durch die aquatische Umwelt festgestellt wird. Neben einem weiter reichenden Schutz werden dadurch ausgeglichenere Bedingungen sichergestellt, als es der Fall ist, wenn nur einige wenige Mitgliedstaaten eine Umweltqualitätsnrm
5 5 festlegen der sich die natinalen Nrmen stark vneinander unterscheiden. Die Regelung auf EU-Ebene vermeidet darüber hinaus eine Verzerrung des wirtschatftlichen Wettbewerbs. Der vrliegende Vrschlag beschränkt sich auf die Identifizierung priritärer Stffe swie die Festlegung vn Umweltqualitätsnrmen auf EU-Ebene. Es werden keine zusätzlichen EU- Maßnahmen vrgeschlagen, die über die bereits bestehenden hinausgehen. Spezifische und zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung sind Sache der Mitgliedstaaten, die unter Berücksichtigung der lkalen Gegebenheiten den wirksamsten Weg zur Erreichung der Ziele wählen können. Demgegenüber hat der Niederösterreichische Landtag in seiner Stellungnahme vm 8. März 2012 die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips durch die RL in Frage gestellt.
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