Vorwort. Generaldirektor Magister Helmut Pichler

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5 Vorwort I Der Mensch und seine Arbeitsleistung stellt in jeder Volkswirtschaft einen wichtigen Erfolgsfaktor dar. In dem Umfang, in dem Arbeit für den Einzelnen Teilnahme am gesellschaftlichen Leben bedeutet, in dem Umfang ist auch die berufliche Eingliederung von behinderten Menschen ein Kernziel unserer Bemühungen. Menschen mit Behinderungen müssen auch im Arbeitsleben - entsprechend ihrer individuellen Fähigkeiten - teilnehmen können. In Österreich findet diese Maxime in der Bundesverfassung ihren Niederschlag. So lautet der Artikel 7 (1) Bundesverfassungsgesetz: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten." Unsere Philosopie ist die ganzheitliche Rehabilitation. Wir helfen Menschen nach den Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit durch Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation, einen möglichst dauernden integrierten Platz in der Gesellschaft und im Berufsleben zu erlangen. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation können unterschiedliche Formen aufweisen: Unterstützung bei der Wiedereingliederung in die bereits ausgeübte Tätigkeit; bei einer beruflichen Neuorientierung; Kostenübernahme bei technischen Arbeitshilfen und bei der Einrichtung eines behindertengerechen Arbeitsplatzes etc. Wir hoffen, mit dieser Broschüre Betroffenen und allen an diesem Thema Interessierten Informationen liefern und ein Werkzeug zur Problemerkennung und Problembeseitigung bieten zu können. Die große Nachfrage nach dieser Broschüre veranlasste uns zu einer 2., überarbeiteten Auflage. Generaldirektor Magister Helmut Pichler 3

6 Frau Hohenester hat im Rahmen des Österreichischen Normungsinstitutes an der Erstellung der ÖNORM B 1600 mitgearbeitet. II Einleitung Soll ein behinderter Arbeitnehmer eingestellt werden, so muss beachtet werden, dass der Arbeitsplatz den behinderungsbedingten Bedürfnissen des Arbeitnehmers entsprechen muss. In vielen Fällen wird es notwendig sein, den Arbeitsplatz behindertengerecht zu adaptieren. Die dazu notwendigen Maßnahmen sind einerseits von der Art der Tätigkeit und andererseits von der Art und Schwere der Behinderung abhängig. Die Maßnahmen können unterteilt werden in bauliche Adaptierungen am Gebäude und in eine entsprechende Adaptierung und Ausstattung des Arbeitsplatzes selbst. Bei sinnesbehinderten Personen (Sehbehinderte, Blinde, Hörbehinderte, Gehörlose) ist vorwiegend eine Adaptierung des unmittelbaren Arbeitsplatzes durch technische Hilfsmittel erforderlich. Die Einstellung eines bewegungsbehinderten Arbeitnehmers - insbesondere die eines Rollstuhlfahrers - erfordert jedoch in den meisten Fällen auch bauliche Adaptierungen am Gebäude. Das Ziel aller Bemühungen muss es sein, dem behinderten Arbeitnehmer eine weitgehende Selbständigkeit zu ermöglichen. Mit diesem Beitrag soll versucht werden, einen Überblick zu geben, worauf es bei einer behindertengerechten Adaptierung und Ausstattung des Arbeitsplatzes ankommt und was zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen sollen darüber hinaus dazu anregen, Arbeitsstätten grundsätzlich "barrierefrei", das heißt ohne bauliche Hindernisse für behinderte Menschen, zu gestalten. Werden bei Neubauten die Bedürfnisse behinderter Menschen bereits bei der Planung mitberücksichtigt, so entstehen praktisch keine Mehrkosten. Solche barrierefreie Bauten bringen allen nur Vorteile und können von behinderten Menschen genutzt werden, ohne dass Adaptierungen erforderlich sind. Die wichtigsten Grundsätze für barrierefreies Bauen sind: - stufenloser Zugang - mindestens 80 cm Türbreite - Bewegungsfreiheit im Gebäude (insbesondere im Sanitärraum) Bei Zu- und Umbauten sollte soweit wie möglich versucht werden die Arbeitsstätten so zu adaptieren, dass sie den Grundsätzen des barrierefreien Bauens entsprechen. Die Maße und der Platzbedarf behinderter Menschen werden verändert durch die technischen Hilfsmittel, die sie brauchen. Daraus und aus der eingeschränkten Möglichkeit, sich zu bewegen oder Sinneseindrücke zu empfangen, ergeben sich veränderte Anforderungen an das Gebäude und an den Arbeitsplatz. Zum besseren Verständnis soll zunächst ein Überblick über die wichtigsten Planungsgrundlagen, die sich aus der Berücksichtigung der einzelnen Behinderungsarten beim Planen und Bauen ableiten, gegeben werden. Die Maßangaben beziehen sich in erster Linie auf die ÖNORM B 1600, Barrierefreies Bauen, und ÖNORM B 1601, Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen, (Ausgabe 1994). Weitere Hinweise sind anderen Normen, Richtlinien und Literaturquellen entnommen. Alle angegebenen Maße sind Richtwerte, wobei die angegebenen Mindestmaße nicht unterschritten und die angegebenen Maximalwerte nicht überschritten werden sollen. Letztlich entscheidend sind aber die tatsächlich individuell benötigten Maße des einzelnen behinderten Menschen. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die Verwendung einer geschlechtsneutralen Schreibweise verzichtet; die grammatikalisch männliche Form schließt auch die Gruppe der weiblichen Personen mit ein. Zur Person der Verfasserin: Frau DI Gerlinde Hohenester ist in der Bau- und Wohnberatung für Behinderte der Stadtbaudirektion des Magistrates Graz tätig. Frau DI Hohenester ist langjährige Mitarbeiterin in Baufragen der Rehabilitation der AUVA und übt im konkreten diese Tätigkeit im Rehabilitationszentrum Tobelbad aus. 4

7 Inhaltsverzeichnis III Vorwort I 3 Einleitung II 4 Inhaltsverzeichnis III 5 Allgemeine Planungsgrundlagen 1 6 Bewegungsbehinderte 6 Sinnesbehinderte 7 Adaptierung des Gebäudes 2 8 Autoabstellplatz 8 Zugang zu Gebäude und Arbeitsplatz 9 Stiegen 9 Rampen 10 Mechanische Beförderungshilfen 10 Gebäudeeingang 12 Bewegungsmöglichkeit im Gebäude 12 Sanitäranlagen 14 Gemeinschaftseinrichtungen 16 Bedienungselemente, Beleuchtung 16 Adaptierung des Arbeitsplatzes 3 17 Arbeitnehmer mit behinderungsbedingter Verringerung der körperlichen Leistungsfähigkeit 17 Arbeitnehmer mit Sehschädigungen 18 Arbeitnehmer mit Hörbehinderungen 18 Arbeitsmedizin 4 19 Fallbeispiele 5 22 Herr B. 22 Herr D. 24 Herr M. 26 Herr P. 28 Herr V. 30 Anhang A 33 Dienststellen und Behandlungseinrichtungen der AUVA 33 Fachliteratur - ÖNORMEN 34 Info - Material 34 Maßskizzen B 35 5

8 1 Allgemeine Planungsgrundlagen Gehbehinderte Gehbehinderte können nur mühsam gehen und sind teilweise auf Gehhilfen angewiesen. Lange Wege und Niveauunterschiede ohne Handläufe sind bauliche Hindernisse für sie. Allgemeine Planungsgrundlagen - Kurze Wege - Handläufe entlang von Bewegungsachsen und bei Stufen und Stiegen - Ausreichende Ruhemöglichkeiten - Gleitsichere Bodenbeläge Rollstuhlfahrer Rollstuhlfahrer sind für ihre Fortbewegung auf einen Rollstuhl (Hand- oder Elektroantrieb) angewiesen. Bewegungsbehinderte Sie können keine Stufen und keine Höhenunterschiede, die größer als 3 cm sind, überwinden. Rampen dürfen keine zu große Steigung aufweisen; Rampen mit einer Steigung von mehr als 6% können nur von sehr geübten und kräftigen Rollstuhlfahrern überwunden werden. Rollstuhlbenutzer benötigen eine für den Rollstuhl ausreichend bemessene Breite von Türen und Durchgängen und in Räumen eine ausreichende Bewegungsfläche für den Rollstuhl. Ihr Greifbereich vom Rollstuhl aus ist eingeschränkt und es ist darauf zu achten, dass Bedienungselemente innerhalb dieses Greifbereiches liegen. Allgemeine Planungsgrundlagen - Keine Stufen, Höhenunterschiede maximal 3 cm, Steigung von Rampen möglichst kleiner als 6% - Ausreichende Breite von Türen und Durchgängen - Ausreichende Bewegungsfläche für den Rollstuhl - Erreichbare Bedienungselemente 6

9 Allgemeine Planungsgrundlagen 1 Sinnesbehinderte Sehbehinderte Sehbehinderte haben eine herabgesetzte Sehschärfe, mit der sie nur starke Kontraste und Konturen wahrnehmen können. Gebäude und Anlagen sollen für sie klar und einfach konzipiert werden. Es muss auf eine gute Belichtung und Beleuchtung geachtet werden. Gefährlich sind für sie im Gehbereich stehende oder in diesen hineinragende Hindernisse; diese sollen daher durch starke visuelle Farbkontraste wahrnehmbar gemacht werden. Allgemeine Planungsgrundlagen - Gebäude und Anlagen einfach und klar konzipieren - Im Gehbereich stehende oder in diesen hineinragende Hindernisse (insbesondere in Kopfhöhe) sind gefährlich und deshalb durch starke visuelle Kontraste wahrnehmbar zu machen - gute Belichtung und Beleuchtung Blinde Blinde orientieren sich ausschließlich an taktilen (ertastbaren) oder akustischen Informationen. Alle visuellen Informationen müssen daher durch taktile oder akustische Informationen ergänzt werden. Allgemeine Planungsgrundlagen - Visuelle Informationen durch taktile (tastbare) oder akustische Informationen ergänzen. Taktile Informationen: - Blindenschrift (Brailleschrift) - Reliefschrift - Unterschiedlicher Bodenbelag - Mit dem Stock ertastbare Leitlinien - Abtastbare, reliefartige Symbole Akustische Informationen: - Gong, Summer u.ä. - Elektronisch erzeugte Sprache Schwerhörige Schwerhörige sind auf Hilfsmittel, wie Hörgeräte, optische Informationen, Höranlagen u.ä. angewiesen. Allgemeine Planungsgrundlagen - Hilfsmittel wie Hörverstärker, Höranlagen vorsehen. Gehörlose Gehörlose sind ausschließlich auf visuelle Informationen angewiesen. Allgemeine Planungsgrundlagen - Akustische Informationen sind zusätzlich mit visuellen Mitteln darzustellen. Von diesen allgemeinen Planungsgrundlagen können die individuellen behinderungsbedingten Bedürfnisse des einzelnen behinderten Menschen abweichen. Für eine sinnvolle Adaptierung des Arbeitsplatzes für einen konkreten behinderten Arbeitnehmer ist es daher von entscheidender Bedeutung, die jeweils individuellen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Alle Maßnahmen sollen daher nur in Absprache mit dem Betroffenen erfolgen. 7

10 2 Adaptierung des Gebäudes Autoabstellplatz Im Folgenden sollen die einzelnen Bereiche eines Gebäudes in Hinblick auf die Anforderungen für eine behindertengerechte Adaptierung bzw. Ausstattung näher behandelt werden. ÖNORM B 1600 Die Forderungen und Maßangaben beziehen sich in erster Linie auf die ÖNORM B 1600, in der Planungsrichtlinien für behindertengerechtes Planen und Bauen zusammengefasst sind. Weitere Hinweise sind anderen Normen, Richtlinien und Literaturquellen entnommen. Maße sind Richtwerte Alle angegebenen Maße sind Richtwerte, wobei nach Möglichkeit die angegebenen Mindestmaße nicht unterschritten und die Maximalmaße nicht überschritten werden sollen. Letztlich entscheidend sind aber die tatsächlich individuell benötigten Maße des einzelnen behinderten Arbeitnehmers. Adaptierung Adaptierungen können in folgenden Bereichen des Gebäudes notwendig sein: - Autoabstellplatz - Zugang zum Arbeitsplatz - Bewegungsmöglichkeit im Gebäude - Sanitäranlagen - Gemeinschaftsanlagen Lage Wird ein Autoabstellplatz benötigt, so soll dieser für Bewegungsbehinderte möglichst nahe zum Gebäudeeingang liegen. Breite Seitlich vom Auto muss ein genügend großer Freiraum vorhanden sein, damit einerseits mit dem Rollstuhl neben das Auto gefahren werden kann, und andererseits ein vollständiges Öffnen der Türe möglich ist. Dafür ist eine Breite des Stellplatzes von mindestens 3,50 m erforderlich. Ausbildung Der Stellplatz soll möglichst horizontal sein und einen festen und ebenen Bodenbelag haben. Da der Vorgang des Ein- und Aussteigens für behinderte Personen mühsam ist und längere Zeit in Anspruch nimmt, ist es günstig, wenn der Autoabstellplatz überdacht ist und eine direkte, überdachte Verbindung zum Gebäudeeingang gegeben ist, die es dem Behinderten erspart, den Weg durchs Freie zu nehmen. Wird ein Autoabstellplatz auf öffentlichem Straßenraum beantragt (Behindertenparkplatz nach 29b der StVO) so ist darauf zu achten, dass dieser nach Möglichkeit schräg oder rechtwinkelig zur Fahrbahn in ausreichender Breite angelegt wird. Ist dies nicht möglich, muss bei einer Stellfläche parallel zum Gehsteig darauf geachtet werden, dass auf der für den Behinderten entsprechenden Seite ein sicheres Aussteigen auf die Fahrbahn möglich ist. Ein Aussteigen auf die Gehsteigseite ist wegen des Höhenunterschiedes zwischen Gehsteig und Fahrbahn schwierig, in vielen Fällen sogar unmöglich. Sind Garagentore oder Schranken vorhanden, so sollen diese vom Auto aus automatisch bedienbar sein. 8

11 Adaptierung des Gebäudes 2 Zugang zu Gebäude und Arbeitsplatz Der ungehinderte Zugang zum Arbeitsplatz ist von besonderer Wichtigkeit; er sollte soweit wie möglich für den behinderten Arbeitnehmer selbständig erfolgen können. stufenlos Für Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte, die keine Stufen überwinden können, muss der Zugang zum Gebäude und zum Arbeitsplatz stufenlos sein. Höhenunterschiede dürfen maximal 3 cm betragen. Diese Forderung wird bei der Adaption fast immer Schwierigkeiten bereiten, da bei Gebäuden in den meisten Fällen Stufen vorhanden sind. Breite Die Breite des Zugangsweges soll mindestens 1,20 m betragen. Steigungen Steigungen im Wegbereich sollen nicht mehr als 6% betragen; entlang von Steigungen sollen bei Bedarf Handläufe vorgesehen werden. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, Höhenunterschiede ohne Stufen zu überwinden: Rampe oder mechanische Aufstiegshilfen, wie Treppensteighilfe, Hubplattform, Hebebühne, Treppenlift oder Aufzug. Die Entscheidung "Rampe oder mechanische Aufstiegshilfen" ist unmittelbar von der Höhendifferenz, die überwunden werden muss, und dem zur Verfügung stehenden Platzangebot abhängig. Vereinfachend lässt sich sagen, dass Höhenunterschiede bis etwa 70 cm mit Rampen zu überwinden sind; ab 70 cm Höhenunterschied wird aber in den meisten Fällen eine mechanische Beförderungshilfe erforderlich, da Rampen dann eine zu große Länge erreichen. Stiegen Für jene Gehbehinderten, die Stufen überwinden können, sind entsprechend gestaltete Stufen und Handläufe für die Benutzung von Stiegen von entscheidender Bedeutung. Stiegen geradläufig, Zwischenpodest Stiegen sollen so gestaltet werden, dass sie bequem und sicher zu begehen sind. Sie sollen geradläufig, also nicht gewendelt sein und zwischen zwei Geschoßen ein Zwischenpodest zum Ausruhen haben. Steigungsverhältnis Das Steigungsverhältnis (Stufenhöhe / Stufenbreite) soll etwa 16 cm / 30 cm betragen, bei Stiegen im Außenbereich etwa 12,5 cm / 37,5 cm. Ausbildung von Stiegen Das Stufenprofil soll eine geschlossene Stirnseite und keine vorstehenden Kanten haben, da Gehbehinderte leicht mit Fußspitzen daran hängen bleiben und stürzen können. Der Stufenbelag soll rutschfest sein. Auf eine gute, gleichmäßige Beleuchtung der Stiege ist zu achten. Die erste und letzte Stufe sollen für Sehbehinderte farblich kontrastierend markiert werden. Handlauf Beiderseits des Stiegenlaufes sollen Handläufe angebracht sein; diese sollen durchlaufend sein und ca. 40 cm über den Anund Austritt der Stiege hinausgeführt werden, da sich an diesem Punkt die größten Probleme für die Sicherheit des Stiegensteigens ergeben. Das Handlaufprofil soll gut umgreifbar sein, am zweckmäßigsten ist ein rundes Profil (Durchmesser etwa 4 cm), das man mit der ganzen Hand umfassen kann. Scharfkantige Profile oder brettartige Handläufe sind ungeeignet. 9

12 2 Adaptierung des Gebäudes Rampen Höhenunterschied, Steigung Rampenlösungen sind meist nur für verhältnismäßig geringe Höhenunterschiede geeignet, da das Längsgefälle von Rampen nicht mehr als 6% betragen soll. Größere Steigungen bereiten vielen gehbehinderten Personen Schwierigkeiten und können nur von sehr geübten und kräftigen Rollstuhlfahrern überwunden werden; die Obergrenze des Längsgefälles soll aber keinesfalls 10% überschreiten. Breite Die lichte Breite der Rampe soll zwischen den Handläufen gemessen mindestens 1 m betragen. Podeste Am Anfang und Ende der Rampe, sowie bei Richtungsänderungen und bei sehr langen Rampen sollen aus Sicherheitsgründen und zum Rasten ebene Podeste von mind. 1,20 m Länge vorgesehen werden. Handläufe, Radabweiser Beidseitig der Rampe sollen Radabweiser und Handläufe vorgesehen werden. Adaptierung Für Adaptierungen können fallweise, vor allem, wenn der behinderte Arbeitnehmer auf Hilfe angewiesen ist, transportable Rampen und Schienen verwendet werden. Je nach der Höhe, die überwunden werden muss, dem zur Verfügung stehenden Platzangebot und den baulichen Gegebenheiten gibt es verschiedene mechanische Beförderungshilfen. Treppensteighilfen Treppensteighilfen, die am Rollstuhl angebracht und wieder entfernt werden können, erfordern keine baulichen Veränderungen; sie sind aber nur eingeschränkt zu empfehlen. Ihr Einsatz kann sinnvoll sein, wenn der behinderte Arbeitnehmer durch die Schwere seiner Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen ist oder aber, wenn die behinderte Person über große Muskelkraft verfügt und mit einer Selbstfahrer-Treppenraupe die Stufen selbständig befahren kann. Die Ausbildung des Treppenlaufes und die Breite des Podestes müssen den Einsatz der Treppenraupe erlauben. Freistehende Hebeplattformen Mit freistehenden Hebeplattformen können Höhenunterschiede bis etwa 80 cm überwunden werden. Hebebühne Mit einer Hebebühne können Höhenunterschiede bis 2 m überwunden werden. Die Größe der Plattform soll mindestens 80 cm x 1,30 m betragen. 10

13 Adaptierung des Gebäudes 2 Mechanische Beförderungshilfen Treppenlifte Treppenlifte sind Anlagen, die dazu dienen, behinderte Personen entweder - auf einer Plattform stehend oder - auf einem Sitz sitzend oder - im Rollstuhl zwischen zwei Zugangsstellen zu befördern. Treppenlifte mit Wandmontage können dort verwendet werden, wo die Fahrbahn ohne Unterbrechung geführt werden kann, und wo für die neben dem Treppenlift verbleibende Stiege die in der Bauordnung geforderte Mindestbreite von Stiegen nicht unterschritten wird. Treppenlifte mit Deckenmontage beeinträchtigen nicht die vorhandene Stiegenbreite und können auch dort montiert werden, wo die Fahrbahn bei einer Wandmontage nicht ohne Unterbrechung geführt werden kann. Personenaufzug Die beste, aber auch teuerste Lösung ist der Einbau eines Personenaufzuges im oder außen am Gebäude. Die Abmessungen für rollstuhlgängige Kabinen sollen mindestens 1,1 m in der Breite und 1,4 m in der Tiefe betragen, die Tür (lichte Breite mindestens 80 cm) soll an der Schmalseite der Kabine angeordnet sein. Damit die Bedienungselemente vom Rollstuhl aus erreichbar sind, sollen sie an einer Seitenwand mindestens 40 cm von einer Ecke entfernt angeordnet sein, wobei das oberste Bedienungselement maximal 1,30 m über der Fußbodenoberkante liegen darf. Bei Bedarf soll der Aufzug für Sehgeschädigte mit akustischen Signalen ausgestattet werden und die Bedienungselemente innerhalb und außerhalb der Kabine mit tastbaren Zeichen versehen werden. 11

14 2 Adaptierung des Gebäudes Gebäudeeingang Bewegungsfläche Vor der Eingangstüre muss eine ebene Fläche (Podest) von mindestens 1,20 m Länge vorhanden sein. Geht die Türe nach außen auf, so muss diese Fläche entsprechend der Bewegungsfläche vor Türen (siehe Türen) vergrößert werden. Türbreite Die lichte Durchgangsbreite eines Türflügels muss mindestens 80 cm betragen (siehe Türen). Ausbildung Karusselltüren oder Drehkreuze müssen umgehbar bzw. umfahrbar sein. Bei schwer zu betätigenden Türen sollen kraftbetätigte Türöffner eingebaut werden, die die Türe motorisch oder hydraulisch öffnen. Lose Fußmatten oder Vorleger sind für Menschen im Rollstuhl oder mit Gehhilfen Gefahrenquellen, Fußabstreifer vor oder hinter der Tür sollen daher versenkt werden; hohe, weiche Bürstenmatten oder hochflorige Teppiche sind als Belag ungeeignet. Windfang Enge Windfänge können ein bedeutendes Hindernis sein. Bei Windfängen müssen die Bewegungsflächen vor Türen beachtet werden, wobei unter Umständen durch eine Änderung der Aufgehrichtung der Türen die Bewegungsmöglichkeit verbessert werden kann. Große ungeteilte Glastüren oder Glasflächen sollen für Sehbehinderte in Augenhöhe kontrastierend markiert werden. Alle für den behinderten Arbeitnehmer wichtigen Räume sollen für ihn selbständig, im Bedarfsfall also stufenlos, erreichbar sein. Ein entsprechender Bewegungsraum für die Mobilität muss vorhanden sein, wobei auf ausreichende Durchgangs- bzw. Durchfahrtsbreiten zu achten ist und die für den Rollstuhl notwendige Bewegungsflächen zu berücksichtigen sind. Gänge, Flure, Vorräume Breite, Bewegungsfläche Gänge sollen möglichst 1,50 m, mindestens jedoch 1,20 m breit sein. Vor Türen, insbesondere bei in den Gang aufschlagenden Türen, muss die für Rollstuhlfahrer benötigte Bewegungsfläche vor Türen beachtet werden (siehe Türen). Gefahren Vorsprünge oder Tür- und Fensterflügel, die in den Gehbereich ragen, können für Sehbehinderte eine Unfallgefahr darstellen. Türen Türlichte Die lichte Breite von Türen muss mindestens 80 cm betragen, soll aber auch nicht wesentlich größer sein, da die Tür sonst schwer zu öffnen ist. In der Regel sind 85 cm ausreichend; nur in Einzelfällen, wenn ein sehr breiter Rollstuhl verwendet wird, ist eine größere Breite erforderlich. Zweiflügelige Türen Bei zweiflügeligen Türen ist darauf zu achten, dass ein Türflügel diese Mindestbreite aufweisen soll. Schiebetüren Bei Schiebetüren ist zu beachten, dass die Stocklichte ca. 10 cm größer als die Durchgangsbreite gewählt wird, da die üblichen Muschelgriffe wegen der besseren Bedienbarkeit durch Bügelgriffe ersetzt werden sollen und die Tür dann durch die vorstehenden Griffe nicht ganz geöffnet werden kann. 12

15 Adaptierung des Gebäudes 2 Bewegungsmöglichkeit im Gebäude Bewegungsfläche vor Türen Rollstuhlfahrer, aber auch Personen mit Gehhilfen oder verminderter Körperstabilität benötigen zum Öffnen und Schließen von Türen eine ausreichende Bewegungsfläche. Auf beiden Seiten der Tür muss eine ebene Fläche von mindestens 1,20 m Länge gegeben sein. Bewegungsfläche vor Drehflügeltüren Vor Drehflügeltüren muss jedoch auf der Aufgehseite eine größere Bewegungsfläche vorgesehen werden. Die Freifläche neben der Tür (auf der Öffnungsseite) soll 60 cm betragen. Das ermöglicht es einem Rollstuhlfahrer neben die Tür zu fahren und sie zu öffnen, ohne mit dem Rollstuhl manövrieren zu müssen. Das Maß vor dem geöffneten Türflügel muss dann 70 cm betragen. Beträgt die Freifläche weniger als 60 cm, muss das Maß vor dem geöffneten Türflügel entsprechend der Formel vergrößert werden. Ist das Maß B kleiner als 50 cm (seitliches Anfahren bei Fluren), muss das Maß A mind. 1,20 m betragen. Bei Adaptionen kann unter Umständen diese Bewegungsfläche durch das Ändern der Aufschlagrichtung der Tür erreicht werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollte die Drehflügeltür in eine Schiebetür geändert werden. Türart Für die Wahl, ob eine Schiebetür oder eine Drehflügeltür vorgesehen werden sollen, müssen die Vorteile und Nachteile beider Türarten abgewogen werden: Schiebetüren haben gegenüber Drehflügeltüren den Vorteil, dass beim Öffnen nicht mit dem Rollstuhl um die Tür herumgefahren werden muss und sie im geöffneten Zustand nicht in die Verkehrsfläche ragen; allerdings beanspruchen sie, wenn sie nicht in Mauerschlitzen oder hinter Einbauschränken geführt werden, Stellfläche vor der Wand. Schiebetüren sind dort günstig, wo die Bewegungsfläche zum Öffnen und Schließen von Drehflügeltüren nicht vorhanden ist, oder auch dort, wo normalerweise die Türen offen bleiben. Der Nachteil ist, dass sie nicht so dicht wie Drehflügeltüren schließen (geringe Schall- und Wärmedämmung). Bei fehlenden Bewegungsflächen vor Drehflügeltüren gibt es auch spezielle Türen, die eine geringere Aufschlagtiefe aufweisen. automatische Türen Im Bedarfsfall sollen automatische Türen vorgesehen werden (Auslösung durch Schalter, automatische Bewegungsmeldung oder drahtlose Fernbedienung). Bei automatischen Drehflügeltüren soll die Auslösung weit genug vor der aufschlagenden Tür vorgesehen werden und der Schwenkbereich zusätzlich am Boden markiert werden. Zuziehgriff Drehflügeltüren können vom Rollstuhl aus relativ leicht bedient werden, wenn an der Beschlagseite ein Zuziehgriff angebracht wird. Türschwellen Türschwellen sollen nach Möglichkeit vermieden werden; ihre Höhe darf jedoch maximal 3 cm betragen. Glasfüllungen Großflächige Glasfüllungen sind bruchsicher auszuführen und für sehbehinderte Menschen deutlich zu kennzeichnen. 13

16 2 Adaptierung des Gebäudes Sanitäranlagen Insbesondere die Sanitäranlagen müssen den individuellen Bedürfnissen bewegungsbehinderter Personen angepasst werden. Dies kann bei Arbeitsplätzen die Bereiche WC, Waschbecken und gegebenenfalls Dusche betreffen. Auf Haltegriffe, ausreichende Türbreiten und die für Rollstuhlfahrer notwendige Bewegungsfläche ist zu achten. Die Türen für Sanitärräume (lichte Breite mindestens 80 cm) sollen nach außen aufgehen und von außen entriegelbar sein. Der Boden soll rutschfest ausgebildet sein. Gegebenenfalls sollen Alarmeinrichtungen vorgesehen werden. WC Damit Rollstuhlfahrer ein WC benützen können, müssen sie an das WC heranfahren und die Tür schließen können. Arten der Benützung des WC Dabei gibt es verschiedene Arten des Anfahrens und Überwechselns auf das WC: Freifläche Je nach den individuellen Benützungsanforderungen muss seitlich oder vor dem WC-Sitz eine entsprechende freie Fläche gegeben sein. Raumgröße WC-Raum Die Größe des WC-Raumes soll 1,55 x 2,15 m betragen. Die Größe des WC-Raumes sollte auch bei Adaptionen nicht unter ein Mindestmaß von 1,55 m x 1,55 m verringert werden. Sitzhöhe Die Sitzhöhe des WC-Sitzes soll 45 cm bis 48 cm betragen. Die normale Sitzhöhe eines Standmodelles mit ca. 40 cm erschwert Gehbehinderten das Aufstehen und Rollstuhlfahrern das Überwechseln auf das WC. Spezialmodelle mit einer Sitzhöhe von 50 cm erleichtern zwar das Überwechseln, haben aber den Nachteil, dass die Füße nicht den Boden erreichen und es dadurch zu Stabilitätsproblemen kommt. Am günstigsten ist daher ein Wandhänge-WC, das eine individuelle Höhe erlaubt. Für Adaptionen bei bestehenden WC-Sitzen können spezielle WC-Sitzerhöhungen auf das WC aufgeschraubt oder aufgesetzt werden. Abstand Vorderkante WC zur Rückwand Der Abstand von der Vorderkante des WC bis zur Wand soll nach Möglichkeit mindestens 65 cm betragen; dies kann bei einem Wandhänge-WC durch einen WC-Sitz mit aufgesetztem Spülkasten erreicht werden. Haltegriffe Die Auswahl und Anordnung der Haltegriffe und eventueller Überwechselhilfen (z.b. Strickleiter) muss mit dem Betroffenen individuell abgeklärt werden. 14

17 Adaptierung des Gebäudes 2 Bedienungselemente Die Bedienung des Papierhalters, der WC-Spülung und gegebenenfalls der Alarmeinrichtung muss sichergestellt sein. Für die Spülerauslösung kann seitlich im Greifbereich an einer Wand ein Druckauslöser angebracht werden. Waschtisch Höhe, Unterfahrbarkeit Waschtische müssen für Rollstuhlfahrer mit dem Rollstuhl unterfahrbar sein. Dazu muss die freie, lichte Höhe im vorderen Bereich ca. 70 cm betragen, die Oberkante soll nicht höher als 82 cm bis 85 cm über der Fußbodenoberkante liegen. Zum besseren Unterfahren soll der Abstand Vorderkante Waschbecken-Wand mindestens 55 cm betragen und es soll ein Wandeinbausiphon oder ein rückversetzter Siphon vorgesehen werden. Für Gehbehinderte mit einer verminderten Körperstabilität soll das Waschbecken höher montiert werden (ca. 90 cm). Spiegel Der Spiegel soll wegen der sitzenden Position tiefer gesetzt werden (Unterkante 1 m bis 1,05 m); es kann aber auch ein Kippspiegel verwendet werden. Armaturen Einhandmischbatterien mit einem langen Hebel sind besonders günstig, bei Greifbehinderungen sind sie unbedingt erforderli ch. Dusche bodeneben, 90 x 130 cm Wird eine Dusche benötigt, so soll diese als bodenebener Duschplatz (Größe 90 cm x 90 cm, bei Verwendung eines Duschrollstuhles 90 cm x 130 cm) ausgebildet werden; das heißt, der Boden hat im Bereich der Dusche ein leichtes Gefälle von mindestens 2% zu einem Bodeneinlauf hin. Auf einen genügend großen Bodeneinlauf (Durchmesser möglichst 10 cm) ist zu achten, damit das Wasser rasch abrinnen kann. Duschklappsitz Die Dusche soll mit einem klappbaren Sitz ausgestattet sein (Montagehöhe 45 cm bis 48 cm). Armaturen, Haltegriffe Die Armatur und die Brause müssen vom Sitzen aus erreichbar sein. Halte- und Stützgriffe müssen individuell vorgesehen werden. 15

18 2 Adaptierung des Gebäudes Gemeinschaftseinrichtungen Alle Gemeinschaftsräume sollen für behinderte Arbeitnehmer selbständig zu erreichen sein. Bewegungsfläche Für Rollstuhlfahrer soll zwischen den Einrichtungsteilen die notwendige Bewegungsfläche vorhanden sein. Bedienungselemente, Beleuchtung Bedienungselemente wie z.b. Schalter, häufig benutzte Steckdosen, Fenstergriffe u.ä., sollen für Rollstuhlfahrer innerhalb des Greifbereiches liegen (40 cm bis 1,30 m); die optimale Höhe liegt bei 1 m. Unterfahrbarkeit Tische sollen mit dem Rollstuhl unterfahren werden können. Die dafür benötigte freie, lichte Höhe beträgt 70 cm, die lichte Weite mindestens 65 cm. Tischbeine sollen daher möglichst weit außen an der Tischecke angebracht sein; besonders günstig sind Tische mit Mittelfußstützen. Durchgänge Durchgänge (z.b. bei Selbstbedienungskantinen) müssen eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben. Bei längeren Durchgängen oder abgewinkelten Anlagen soll die Breite mindestens 1 m betragen. Die Bedienungselemente sollen ein sicheres und leichtes Bedienen ermöglichen, sie dürfen nicht scharfkantig oder versenkt sein. Drehknöpfe und Sensortasten sollen vermieden werden. Beleuchtung Die Beleuchtung soll gut, gleichmäßig und blendfrei sein. Eine gute Beleuchtung erhöht insbesondere für Sehbehinderte die Erkennbarkeit und die Sicherheit. 16

19 rbeitnehmer mit Hörbehinderungen Adaptierung des Arbeitsplatzes 3 Arbeitnehmer mit behinderungsbedingter Verringerung der körperlichen Leistungsfähigkeit Je nach Art der Tätigkeit und Schwere der Behinderung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen für den Arbeitsplatz und seine Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln. behindertengerechte Anpassung Mit der behinderungsbedingten Anpassung soll erreicht werden, dass der behinderte Arbeitnehmer seine Fähigkeiten, beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten anwenden und entwickeln kann. technische Arbeitshilfen Die technischen Arbeitshilfen umfassen dabei eine breite Palette, die von einfachen selbstgefertigten Vorrichtungen bis zu serienmäßig hergestellten Arbeitsplatzausrüstungen reicht. In vielen Fällen kann mit herkömmlichen Arbeitshilfen eine Anpassung der Arbeit an die Fähigkeiten des behinderten Arbeitnehmers ermöglicht werden. Darüber hinaus gibt es aber Behinderungen (wie z.b. fehlende Sehfähigkeit), die Entwicklung und Anwendung spezieller, behinderungsbezogener Arbeitshilfen notwendig machen. grundlegende Gesichtspunkte In diesem Beitrag soll lediglich auf einige grundsätzliche Gesichtspunkte hingewiesen werden. Literatur Einen umfassenden Überblick über technische Arbeitshilfen zur Arbeitsplatzgestaltung gibt das Buch: Wieland, Laurig, Schulze, Icking: "Arbeitsplätze für Behinderte - Handbuch technischer Arbeitshilfen zur Arbeitsplatzgestaltung" Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven 1984 Weitere Hinweise können der folgenden Informationssammlung entnommen werden: Informations- und Dokumentationsstelle für Technische Hilfen der Stiftung Rehabilitation (Hrsg.) "Technische Hilfen für Behinderte - Informationssammlung" Verlag Stiftung Rehabilitation, Heidelberg 1986 Vorhandene Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, wie z.b. des Hand-, Armsystems, der Stehfähigkeit, müssen durch den Einsatz geeigneter technischer Hilfen ausgeglichen werden. Bei Rollstuhlfahrern muss die Arbeitsplatzgestaltung den individuellen Gegebenheiten des Rollstuhlbenutzers (Körpermaße und zusätzliche Behinderungen), sowie den Abmessungen des verwendeten Rollstuhls angepasst sein. Arbeitstische müssen mit dem Rollstuhl unterfahrbar sein (Breite 100 cm, Tiefe mindestens 60 cm, lichte Höhe ca. 70 cm). Bei Schränken, Schubladen und Ablagen muss der nach oben und unten eingeschränkte Greifraum (40 cm bis 130 cm über der Fußbodenoberkante) berücksichtigt werden. Technische Hilfen (beispielhaft): - verstellbare Arbeitstische - höhenverstellbare Arbeitsstühle - Stehsitze, Stehhilfen - Arthrodesenstühle - Greifhilfen - Hilfen zur Werkzeughandhabung - spezielle Griffe, Schalter - Schalter und Taster mit geringem Kraftaufwand usw. 17

20 3 Adaptierung des Arbeitsplatzes Arbeitnehmer mit Sehschädigungen Bei sehbehinderten Personen ist es oft notwendig, die Beleuchtungsstärke an ihr vorhandenes Restsehvermögen anzupassen. In vielen Fällen benötigen sie Vergrößerungsmöglichkeiten. Blinde Menschen benötigen gegebenenfalls zur Durchführung von Arbeitstätigkeiten speziell an ihre Fähigkeiten angepasste technische Hilfen. Technische Hilfen (beispielhaft): für Sehbehinderungen: - Lupen mit und ohne Beleuchtung - Elektronische Vergrößerung mit Bildschirmangabe - Geräte mit tastbarer Informationsangabe für Blinde: - Blindenschriftschreibmaschinen - Blindenschriftstenographiermaschinen - Blindenschriftrechner - Blindenschriftdisplay zum Anschluss an Rechner usw. - Blindenschriftdrucker - Sprachausgabeeinheiten Arbeitnehmer mit Hörbehinderungen Für hörbehinderte Arbeitnehmer sollen akustische Signale optisch dargestellt werden. Verstärkungsvorrichtungen für Telefone oder sonstige Geräte können helfen, die Auswirkungen der Behinderung auszugleichen. Akustische Kommunikation kann durch schriftliche Informationsübermittlung ersetzt werden. Technische Hilfen (beispielhaft): - Sprachverstärker für Telefon, Diktiergeräte usw. - Meldegeräte für optische Informationsübermittlung - Schreibtelefon - Geräte zur schriftlichen Informationsübermittlung 18

21 Arbeitsmedizin 4 Arbeitsmedizin und Rehabilitation Allgemein Für die meisten Menschen hat Arbeit mehr als finanzielle Gründe: Arbeit ist eine Quelle für Sozialkontakte und Selbstverwirklichung. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Unfälle, Krankheiten und verminderte Leistungsfähigkeit durch den normalen Altersprozess hat vielschichtige Auswirkungen. Daher sind umfassende interdisziplinäre, unbürokratische Maßnahmen zu setzen. Die Inhalte der Rehabilitation haben sich in den letzten Jahrzehnten deutlich gewandelt. Von einem einfachen Konzept, den Verlust einer Körperfunktion zu reparieren, entwickelte sich die moderne Rehabilitation zu einem weiten Feld für interdisziplinäre Zusammenarbeit. Medizinische, psychologische, soziale und arbeitsbedingte Maßnahmen greifen ineinander, um kranken oder verletzten Personen zu helfen, ihre bestmöglichen Eigenkapazitäten wieder herzustellen und darüber hinaus alle notwendigen Begleitmaßnahmen für ein möglichst normales Leben zu setzen. Berufliche Rehabilitation beinhaltet alle Maßnahmen, die einem Individuum mit physischen, psychischen und/oder geistigen Defiziten helfen, eine berufliche Tätigkeit wieder durchführen zu können. Präventive Denkmodelle und Strategien im Betrieb gehen (ohne dass das explizit angegeben wird) meist von jungen, gesunden, normalen, durchschnittlich leistungsfähigen Menschen aus. Im Laufe der beruflichen Karriere besteht ständig eine Dynamik zwischen gesund und krank, außerdem kommt es zu einem kontinuierlichen Alterungsprozess. Die Aufgabe der Arbeitsmedizin ist es, diese Entwicklung zu verfolgen, um bei allen Veränderungen (sei es von Seiten der Menschen oder der Arbeitsbedingungen) beratend einzugreifen. Die Arbeitsmedizin ist die Disziplin, die sich mit den Arbeitsbedingungen und deren Auswirkungen auf den arbeitenden Menschen befasst. Deshalb spielt auch die Arbeitsmedizin eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. 19

22 4 Arbeitsmedizin Arbeit, Alter, Lebensstil Häufigkeit und Schwere von Krankheiten werden im Wesentlichen von drei Parametern verursacht: Arbeit, Alterungsprozess und Lebensstil. Da der normale Alterungsprozess eine normale physiologische Entwicklung darstellt und mit heutigen Methoden nicht wesentlich beeinflussbar ist, erscheint es nur logisch und wichtig, im Bereich Arbeitswelt und Lebensstil Maßnahmen zu setzen, die sowohl Erkrankte und Verletzte als auch durch den Alterungsprozess beeinträchtigte Personen unterstützen. Die Risikofaktoren, die die Arbeitsfähigkeit bestimmen, können in folgende Gruppen eingeteilt werden: 1. hohe körperliche Beanspruchung 2. schadstoffbelastete und gefährliche Arbeitsumwelt 3. schlecht organisierte Arbeit Eine Liste von einzelnen Faktoren jeder dieser Gruppen wurde veröffentlicht (Ilmarinen und Tuomi 1993). Solche Listen können benützt werden, um das Arbeitsleben zu verbessern, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand. Konkrete Maßnahmen Ist die Akutphase einer Beeinträchtigung abgeklungen und eine Rückkehr an den alten oder an einen neuen Arbeitsplatz möglich, ist vor der Rückkehr bzw. vor einem Wechsel auf einen neuen Arbeitsplatz ein gut funktionierendes System nötig, in dem gemeinsam mit den Betroffenen Fachkräfte der Medizin, der Rehabilitation und der psychologischen/sozialen Disziplinen Maßnahmen setzen. Arbeitsfähigkeitsindex in Abhängigkeit von Alter und Beruf Nach der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind in der Folge individuelle und arbeitsplatzgestaltende Maßnahmen notwendig. Die besten Erfolgsaussichten bestehen dann, wenn beide Ansatzmöglichkeiten gemeinsam beeinflusst werden können. Eine Anpassung der Arbeitsbedingungen an die verminderte Leistungsfähigkeit sei es durch Unfall, Krankheit oder Alterungsprozesse bedarf einer kontinuierlichen, begleitenden und vorbeugenden Betreuung. Ein Beispiel: Einer Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit im Bereich des kardiovaskulären und muskuloskeletalen Systems ab dem Alter zwischen 35 und 40 Jahren muss aktiv begegnet werden. Im allgemeinen sollte die Arbeitsbelastung und somit die Arbeitszeit im Verlauf des Alters abnehmen. Im Gegenzug nimmt dafür die soziale Kompetenz, die Erfahrung und Reife des Menschen mit zunehmendem Alter zu. Auch das sollte zum Wohl für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Arbeitsplatzwahl bedacht werden. Aufgaben für betriebsärztliche Dienste Im Falle einer Beeinträchtigung der Berufstätigkeit sind die Expertinnen und Experten des betriebsärztlichen Dienstes die Fachleute, die bei der Wiedereingliederung in den alten Arbeitsplatz oder bei der Anpassung von neuen Arbeitsplätzen miteinbezogen werden sollen, um ein Fehlmanagement zu vermeiden. Bei der Einschätzung der Arbeitsplatzsituation ist es besonders wichtig, zwischen Belastung und Beanspruchung zu unterscheiden. Belastung umfasst alle Anforderung an den Menschen, die sich aus der beruflichen Tätigkeit und der Arbeitsumgebung (einschließlich dem sozialen Umfeld) herleiten. 20

23 Arbeitsmedizin 4 Beanspruchung ist die Reaktion des Einzelnen auf eben jene Belastungen in Abhängigkeit von seinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten. Ein dritter Aspekt, der in diesem Konzept von Belastung und Beanspruchung oft nicht bedacht wird, sind die persönlichen Ressourcen, aus denen der Mensch schöpft. Diese "Quellen" können unterschiedlichster Art sein: eine Ressource ist z.b. die Komplexität der Arbeitsaufgabe. Je "verzwickter" die Arbeitsaufgabe, desto größer auch die Handlungsspielräume und vielfältiger die Lösungsmöglichkeiten. Grundsätzlich gilt: der Arbeitsplatz ist an den arbeitenden Menschen anzugleichen. Ein Anpassen des alten Arbeitsplatzes so es möglich ist geht vor Versetzung auf einen neuen. Eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen hat oft auch Auswirkungen auf die allgemeine Gestaltung und Organisation von Arbeitsplätzen. Aus der Sicht der Arbeitsmedizin sind Qualitätskriterien für eine gut funktionierende berufliche Rehabilitation: Eingehen auf individuelle Gegebenheiten des Menschen, verknüpft mit Kenntnis der "normalen" Arbeitsbedingungen und dort, wo es Defizite gibt, geeignete Anpassungsmaßnahmen. Gesetzliche Grundlagen Nicht erst seit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gibt es eine rechtliche Basis für Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers. Die Wurzeln gehen auf den Beginn des 20. Jahrhunderts zurück. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) 1157 ist die Fürsorgepflicht des Dienstgebers in ganz allgemeiner Form festgehalten. Im ASchG ist dieser allgemeine Grundsatz näher spezifiziert. Das betrifft alle Arbeitnehmer, unabhängig ob mit oder ohne Behinderung. Ein eigenes Behindertenschutzgesetz gibt es nicht. Erwähnung speziell der behinderten Arbeitnehmer gibt es in einigen Passagen: 6 ASchG "Einsatz der Arbeitnehmer". Im Absatz 1 dieses Paragraphen wird festgelegt, dass der Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben an die Eignung des Arbeitnehmers (Konstitution, Körperkräfte, Alter, Qualifikation) denken muss. Im Absatz 3 desselben Paragraphen wird auf bekannte Leiden eines Arbeitnehmers und daraus speziell resultierende Gefährdung bei bestehenden Tätigkeiten hingewiesen. Für diese Arbeitnehmer (z.b. Personen mit Epilepsie, Blindheit, Taubheit, schwerer psychischer Erkrankung) sind solche Tätigkeiten verboten. Absatz 5 sagt sinngemäß: Bei Behinderten ist auf deren Zustand "jede mögliche Rücksicht" zu nehmen. Arbeiten, die möglicherweise eine Gefährdung für behinderte Arbeitnehmer darstellen, werden vom Arbeitsinspektorat im Einzelfall geprüft und eventuell untersagt bzw. mit bestimmten Auflagen versehen. 81 ASchG "Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner" Absatz 3 dieses Paragraphen beinhaltet eine Palette von Themen, bei denen der Arbeitgeber den Arbeitsmediziner beiziehen muss. In der Ziffer 8 heißt es: "in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie bei Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess". In der Arbeitsstättenverordnung (AstV) finden wir im 15 die gesetzliche Grundlage für die "barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten". Der Endausgang ins Freie, die Toilette, der Waschplatz müssen barrierefrei gestaltet werden, es finden sich Querverweise auf die ÖNORM B So Duschen oder ein Lift zur Verfügung stehen, sind sie ebenso in diesem Sinne zu gestalten. Bei der Planung der Errichtung neuer Gebäude ist auf behindertengerechtes Bauen oder nachträgliche Adaptierung ohne großen Aufwand zu achten. Das Gesetz, das dem Namen nach am meisten mit Behinderten verknüpft scheint, ist das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Es regelt aber eher finanzielle Aspekte wie Beschäftigungspflicht (je 25 Dienstnehmer ein begünstigter Behinderter), Entgelt, Ausgleichstaxe, Prämien, Ausgleichstaxfonds oder Organisatorisches wie Kündigung, Behindertenausschuss, Feststellung der Begünstigung, Arbeitsvermittlung, Verfahren. Bezug zur Arbeitsmedizin findet sich im BEinstG "Förderungsmaßnahmen". Gemeint sind hier sowohl die persönliche Förderung als auch Zuschüsse für technische Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz und dgl. Zitierte Gesetze: - Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) BGBl. Nr. 450/1994, i.d.g.f. - Arbeitsstättenverordnung (AstV) BGBl. II Nr. 368/ Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBl. Nr. 22/1970, i.d.g.f. 21

24 5 Fallbeispiele Herr B. Herr F.B.hat den Beruf eines KFZ-Mechanikers erlernt. 20 Jahre war er alt, als Geselle tätig und zu seinem Aufgabengebiet zählten unter anderem auch Probefahrten mit reparierten Autos. Bei einer dieser Dienstfahrten geriet der Wagen, der von einem Kunden gelenkt wurde, von der Fahrbahn ab, überschlug sich, F.B. wurde aus dem Auto geschleudert - Diagnose: Querschnittlähmung. Für den jungen Mann brach eine Welt zusammen: endlich nach den Lehrlingsjahren mit geringem Einkommen war er Geselle und konnte sich nun seinen Wünschen nach Auto, Wohnung, Urlaub, nähern - das alles wurde durch den Unfall mit einem Schlag zunichte gemacht und dieser Traum je unterbrochen. Statt Urlaub am Meer durfte F.B. zum ersten Mal seit dem 5.8. zu Weihnachten "Urlaub vom RZ" nehmen, um zu Hause, hinaufgetragen in den 1. Stock, mit Eltern und Schwester Weihnachten zu feiern. Im RZ wurde eine berufliche Eignungsuntersuchung angesetzt: Bei diesem Testverfahren wird erhoben, welche Eignungen und Neigungen, welcher Wissensstand gegeben ist und ob sich zur bisherigen Tätigkeit Berufsalternativen bieten. F.B. liebte Maschinen, Motoren, kurz alles was, landläufig unter den Begriff "Technik" fiel. Ein Leben hinter Schreibtischen, bedeckt mit Akten, konnte er sich wirklich nicht vorstellen. Mit der ihm eigenen, positiven Lebenseinstellung ging F.B. an alle Probleme heran. Dieser Charakterzug half mit, das schwere Unfalltrauma zu bewältigen: Die Familie begann das alte Einfamilienhaus so umzubauen, dass F.B. im Erdgeschoß sowohl Sanitärräume, als auch Wohn- und Schlafzimmer barrierefrei benutzen konnte. War dies auch nur eine Interimslösung, so doch ein Schritt hin zur Selbständigkeit. Kaum liefen die Arbeiten an, begann Franz B. an seiner eigenen Mobilität zu arbeiten: ein Führerschein war notwendig, ebenso ein entsprechend adaptiertes Auto. Gemeinsam mit dem Arbeitsamt Amstetten wurde die berufliche Rehabilitation organisiert: F.B. wurde bei einer großen Büromaschinenfirma in der Schulungsabteilung zum "Büromaschinenmechaniker" umgeschult. Im Jahr 1968 war eine volle berufliche Integration bzw. Umschulung keinesfalls so selbstverständlich wie heute: Allen Beteiligten ist heute noch in Erinnerung, dass folgende Bedenken der Berufsaufnahme im Wege standen: "... haben wir jedoch Bedenken..." hieß es in einem Schreiben "... Wir wissen, dass der Arbeitsablauf eines Büromaschinenmechanikers sehr viel körperliche Bewegung und Anstrengung erfordert, die allein aus der Zunahme des Gewichtes elektrischer Maschinen abgeschätzt werden kann. Die Reparaturarbeiten sind nicht stationär an einen kleinen Arbeitsplatz gebunden, sondern bewegen sich zwischen Maschinenwaschraum, Ersatzteillager, Maschinenmagazin und Arbeitsplatz." Der aktive Arbeitseinsatz des Herrn F.B. würde mehr oder weniger noch eine zusätzliche Hilfskraft erfordern, die - von finanziellen Überlegungen abgesehen - ihm keinesfalls die Bestätigung, ein einigermaßen vollwertig produktives Gliedes im Arbeitsablauf zu sein, geben könne. Und ein guter Rat folgte noch, "... es als technischer Zeichner oder Konstrukteur zu versuchen, hier wäre er sicherlich voll einsetzbar, was seiner Psyche besser täte." Aber es gab noch andere Menschen, die an ihn und sein Können glaubten: Eine Firma in Amstetten, in der Nähe des Wohnortes, gab die Zusicherung des Arbeitsplatzes ab, wenn vorher ein einschlägiger Kurs absolviert würde. F.B. nahm den Stier bei den Hörnern und stellte sich persönlich bei dem Briefschreiber vor: Plötzlich gab es keine Angst mehr vor dem Behinderten im Rollstuhl und dass ihm das Tragen von Büromaschinen nicht zumutbar sei: 22

25 Fallbeispiele 5 Die Ausbildung begann mit Februar 1969 in Wien. "Positiver Arbeitswille und präzise Arbeitsweise" zeichneten ihn bald von den übrigen Kursteilnehmern aus. Aus anfänglicher Skepsis wurde ein positives Verhältnis aller zueinander. Mitte des Jahres 1969 trat er den Dienst als "Büromaschinenmechaniker" bzw. als technischer Angestellter an. Firmenkollegen trugen ihn anfangs täglich in den 2. Stock und wieder zurück, die Toilette konnte mit dem Rollstuhl nicht benützt werden und es bedurfte akrobatischer Leistungen, vom Rollstuhl ins WC und wieder zurück zu kommen. Alle Kollegen aber und der Chef selbst waren von F.B. s Arbeitseinsatz und seinem zuvorkommenden Wesen angetan: Bald gab es die erste Gehaltserhöhung und man ging daran, an Umbauten der Service- und Reparaturwerkstatt zu denken. Auch im Privatleben gab es einen Lichtblick: Im April 1975 wurde Hochzeit gefeiert. Um die Selbständigkeit auch äußerlich zu dokumentieren und auch um einen Leistungsbeweis auf anderer Ebene zu erbringen, wurde ein Haus gebaut. Heute ist die Familie durch Michael, geboren 1984, "komplett". In der Firma wusste man weiterhin, sich mit Provisorien zu behelfen: Die Reparaturwerkstätte wurde einen Stock tiefer verlegt. Freilich, noch immer mussten ihn die Kollegen, wenn auch nur mehr einen Stock, so doch tragen. Die Werkstätte selbst war aber so gestaltet, dass F.B. mit dem Rollstuhl ohne Schwierigkeiten sich barrierefrei bewegen und arbeiten konnte. Schwierigkeiten ergaben sich durch die Vergrößerung der Firma und der damit verbundenen Aufstockung des Gebäudes. Vorerst erschien ein gesonderter "Behindertenlift" als nicht günstig. Verschiedene Umstände, rechtliche Bedenken, Bauvorschriften, mussten erst gelöst werden, bis tatsächlich 1981 mit dem Einbau eines "Schrägaufzuges" begonnen wurde. Endlich absolut persönliche Mobilität am Arbeitsort! 1994 feierte F.B. sein 30-jähriges Dienstjubiläum. "Heute ist es einfacher, wieder berufstätig zu werden", sagt er. PS: Seit kurzem ist Herr F.B. im wohlverdienten Ruhestand und kann sich vermehrt seinem Hobby widmen: Modellflugzeuge - alle hand-made by himself - in die Lüfte steigen zu lassen. 23

26 5 Fallbeispiele Herr D. Der erste Aktenvermerk, der jenes Ereignis wiedergibt, das das Leben des G.D. derart verändern sollte, beginnt sehr lapidar :...nach einer telefonischen Mitteilung von Schwester Gertraud, Intensivstation AUKH-Salzburg, befindet sich in der genannten Station ein Arbeitsunfallverletzter in stationärer Behandlung, dem folgende Dauerschädigung verbleiben wird: Erblindung beider Augen und Vorfußamputation links. Schwester Gertraud ersucht deshalb um Besuch am Krankenbett". Groß waren die Probleme, die damals bestanden; groß waren die Sorgen, die sich durch den Unfall ergaben. Eine Familie mit zwei kleinen Kindern stand plötzlich vor der Tatsache, dass der Mann, der Familienerhalter, seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben konnte. G.D. war bei einer Baufirma beschäftigt. Beim Reinigen einer Mischmaschine wurde er zwischen der Trommel und dem Beschicker eingeklemmt. Es kam zu dem Unfall, dessen Ausgang die völlige Erblindung war. Der Versehrte wurde im April 1974 in das RZ-Häring transferiert. Als erste Hilfsmittel wurden beigestellt: Versorgung mit Blindenuhr, Regenmantel, Schlüpfschuhe (erforderlich wegen Prothese) und Tonbandgerät. Es ist gar nicht so einfach, sich mit zwei gesunden Augen vorzustellen, wie das Leben als Blinder sich "darstellt". Alle Dinge, die man erlebt, müssen rekapituliert werden aus einer Zeit, in der sie noch visuell wahrgenommen werden konnten. Die Farben und Formen, der Boden auf dem man geht, das Gesicht der Frau, der Kinder: Alles gehörte der Vergangenheit an und musste nunmehr neu geordnet werden. Andere Sinne übernahmen den Gesichtssinn "Sehen", Tag und Nacht haben nun die gleiche Farbe. Die erste Unterschrift auf einer Bestätigung, ausgestellt am 22. März 1974, war sehr zittrig. Wenn man sie heute mit schriftlichen Darstellungen vergleicht, so weiß man, dass nicht nur viel Zeit vergangen ist, sondern dass ein Mensch das Wunder zustande gebracht hat, sich einer für ihn so völlig anderen Situation zu stellen und nicht zu verzweifeln. Sehr bald schon, im Juli des gleichen Jahres, setzte sich Herr G.D. mit dem Arbeitsamt und der Rehab-Abteilung der ihn betreuenden Landesstelle in Verbindung, um Fragen einer Umschulung und einer Berufstätigkeit zu klären. Der Versehrte begann, Maschinschreiben zu lernen. Bereits im August wurde eine Aufnahme im Blindenwohnheim beantragt, in dem der Versehrte zum Telefonisten ausgebildet werden sollte. Es war sehr schwierig, eine Unterbringung zu finden, da die damals bestehenden Räumlichkeiten keinesfalls dazu geeignet waren, einem blinden Menschen den Wiedereintritt ins Berufsleben zu erleichtern. Mehrere Jugend- und Ausbildungswohnheime wurden kontaktiert, zuerst jedoch ohne Erfolg. Es wurde dann vereinbart, dass der Versehrte bei einem ebenfalls Blinden in Salzburg zum Telefonisten ausgebildet werden sollte. Dieser Mann beherrschte gleichzeitig die Blindenkurzschrift und auch die Blindenschrift. Theoretisches und praktisches Wissen und das Erlernen desselben wechselten einander ab: Einerseits der Umgang mit Parteien und Kunden, andererseits theoretisches Wissen, wie Fernmeldegesetz, Blindenschrift usw. mussten gelernt werden. Nach Abschluss der Schulung wurde der Rehabilitand von der Post einer Prüfung unterzogen und erhielt ein entsprechendes Zeugnis. Bereits im Dezember - also neun Monate nach dem Unfall - wurde das Zeugnis ausgestellt: "Am 10. Dezember 1974 erfolgte in Anwesenheit des Vertreters des Post- und Telegrapheninspektorates, des Vertreters des Blindenverbandes und des anwesenden Schülers eine Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Fernsprechvermittlungsdienst, die die volle Eignung des Herrn G.D. für den Einsatz in ei- 24

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