Staatskanzlei Nidwalden Herr Hugo Murer Dorfplatz Stans Ennetmoos, 02. November 2011

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1 Staatskanzlei Nidwalden Herr Hugo Murer Dorfplatz Stans 6372 Ennetmoos, 02. November 2011 Gesetz über die Förderung des Tourismus. Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Murer Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 19. August 2011 sowie die uns zugestellten Unterlagen und nehmen zum erneut aufgelegten Tourismusförderungsgesetz wie folgt Stellung: 1. Grundsätzliches In der vorliegenden Vernehmlassung liegt das Tourismusförderungsgesetz auf und kann Stellung dazu bezogen werden. Dieses ist in der Umsetzung eng an die künftige, in Planung befindliche Vermarktungsplattform der Regionalen Tourismusorganisation RTO gebunden (diese neue Organisation soll bekanntlich an die Stelle der heutigen Organisation Vierwaldstättersee Tourismus VT treten). Somit besteht in der Umsetzung des Tourismusförderungsgesetzes eine grosse Abhängigkeit zu dieser geplanten Regionalen Tourismusorganisation. Zum heutigen Zeitpunkt sind aber Details zu dieser neuen Organisation RTO, für die Umsetzung ihrer Aufgaben sowie über die Auswirkungen auf den regionalen Tourismus in Nidwalden und die Gemeinden noch nicht oder ungenügend bekannt. Dies führt dazu, dass die Beurteilung des heute aufgelegten Tourismusförderungsgesetzes schwierig ist und in erster Reaktion eine eher kritische oder sogar ablehnende Haltung resultiert. Trotzdem erachten wir es grundsätzlich als richtig und erstrebenswert, dass mit einem neuen Tourismusförderungsgesetz das bestehende Fremdenverkehrsgesetz abgelöst werden soll. Wir meinen aber, dass zuerst die neugeplante Regionale Tourismusorganisation RTO ihre Aufgaben und Strategie klar definieren muss, bevor in weiteren Schritten Konzepte ausgearbeitet werden und das Gesetz verabschiedet werden kann (siehe dazu auch unsere Ausführungen unter Ziffer 2 und 3). Dass eine Vermarktung übergeordnet und in Zusammenarbeit mit grösseren Organisationen (z.b. Luzern Tourismus AG, Engelberg-Titlis-Tourismus AG etc.) anzustreben ist, ist unserer Meinung nach sinnvoll und nötig. Die Vermarktung darf aber nicht zwingend vorgegeben werden. Für die einzelnen Regionen und Gemeinden oder Destinationen sollen auch weiter Möglichkeiten zur (alternativen) Zusammenarbeit mit den für sie idealen Organisationen ausführbar bleiben, um das für sich beste Dienstleistungsergebnis zu erzielen (keine Fixierung der Zusammenarbeit zwingend mit Regionaler Tourismus- Geschäftsnummer: Seite 1/5

2 organisation RTO und Luzern Tourismus AG, Offenheit gegenüber anderen grösseren Organisationen). Offene Fragen sehen wir auch bezüglich Auswirkungen dieses neu aufgelegten Tourismusförderungsgesetzes, weil in der Vorlage festgehalten ist, wie die für die Förderung des Tourismus benötigten Geldmittel in Form von Tourismusabgaben erhoben, nicht oder ungenügend aber, wie und durch wen diese Mittel zur Förderung des Tourismus eingesetzt werden. Im Bericht für die Vernehmlassung unter Ziffer 9/Kommentar zu einzelnen Bestimmungen wird häufig auf die Rolle der Regionalen Tourismusorganisation RTO verwiesen, obwohl die Detailausgestaltung für diese RTO noch nicht oder zumindest nur ungenügend vorliegt. Somit können diese Formulierungen nicht verbindlich gelten, was die Beurteilung der Vorlage nicht vereinfacht. Dass örtliche Tourismusorganisationen oder vereine mit dem neuen Gesetz oder wegen RTO ihrer Funktionen enthoben und daher der Weiterbestand gefährdet sein kann scheint uns heikel. Gerade für die Gästebetreuung vor Ort leisten diese örtlichen Tourismusorganisationen und -vereine wichtige Dienstleistungen, deren Fortbestand weiterhin beachtet und ermöglicht werden muss (siehe dazu auch Ziffer 3). 2. Zeitplan Der in den Unterlagen umschriebene Zeitplan zeigt auf, dass Inkrafttreten des Gesetzes per 1. Juli 2012 geplant ist, also auf den Zeitpunkt, auf den die bisherige Vermarktungsplattform Vierwaldstättersee Tourismus VT definitiv aufgelöst sein wird, eine Nachfolgeorganisation in Zusammenarbeit mit dem Nachbarskanton Obwalden in Form der Regionalen Tourismusorganisation RTO aber möglicherweise noch gar nicht gegründet werden konnte. Dies erscheint uns aufgrund der Ausgangslage grundsätzlich nachvollziehbar, aber sehr ehrgeizig. Wir erlauben uns eine kritische Bemerkung zum Zeitplan: Da der Zeitplan so eng gesteckt ist, bezweifeln wir, dass bei der Erarbeitung von detaillierten Vorgaben für die Ausgestaltung der RTO die dafür benötigte Zeit zur Verfügung steht, um der unserer Meinung nach wichtigen Mitwirkung durch die Gemeinden und die betroffene Branche mit Tourismusorganisationen/Vereinen etc. die nötige Beachtung schenken zu können. Wir würden bedauern, dass sowohl ein Tourismusförderungsgesetz wie auch eine Regionale Tourismusorganisation RTO scheitern, weil wegen vieler Unklarheiten, mangelnden Informationen oder nicht ausgereift erarbeiteter Konzepte Vorbehalte überwiegen und die notwendigen Anpassungen scheitern. 3. Regionale Tourismusorganisation RTO - Detailausgestaltung Die heutige Organisation Vierwaldstättersee Tourismus VT scheiterte. Eine neue Regionale Tourismusorganisation RTO soll an deren Stelle treten und reüssieren, so die Aussagen im Bericht unter Ziffer 1 auf Seite 5. Daraus ableitend und auch folgernd aus unseren Ausführungen unter Ziffer 1 und 2 ist für das Erreichen der genannten Ziele daher wichtig, dass die Detailausgestaltung der neu zu gründenden Regionalen Tourismusorganisation RTO umgehend vorangetrieben wird. Wenn bis zur 1. Lesung des Tourismusförderungsgesetzes im Landrat (8. Februar 2012) nicht ein in Zusammenarbeit mit örtlichen Tourismusvereinen und Gemeinden erarbeitetes Konzept vorliegt, sehen wir einen positiven Verlauf der Totalrevision des Fremdenverkehrsgesetzes kritisch oder sogar gefährdet. Geschäftsnummer: Seite 2/5

3 4. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des Tourismusförderungsgesetzes Zu folgenden Artikeln sind Bemerkungen zu verzeichnen: Art. 4 Ziffer 3 Gemäss vorliegender Formulierung kann der Regierungsrat Leistungsvereinbarungen in der Regel auf eine Dauer von vier Jahren mit regionalen, kantonalen oder interkantonalen Tourismusorganisationen abschliessen. Wir wünschen den Abschluss dieser Leistungsvereinbarungen verpflichtend und fordern daher folgende Änderung von Ziffer 3 in Art. 4: 3. schliesst Leistungsvereinbarungen in der Regel auf eine Dauer von vier Jahren mit regionalen, kantonalen oder interkantonalen Tourismusorganisationen ab; Begründung: Nur mit der Verpflichtung zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den regionalen, kantonalen oder interkantonalen Tourismusorganisation ist auch gegeben, dass Rechenschaft über die Mittelverwendung abgegeben werden muss, aber auch Decharge erteilt werden kann. Im Weiteren muss auch möglich sein, dass jene Parteien, die finanzielle Mittel für die Tourismusförderung zur Verfügung stellen (müssen), Gelegenheiten zur Mitwirkung ausüben können (Erhebung bzw. Anpassung der Abgaben und Pauschalen - siehe dazu auch Äusserungen zu Art. 12 und 13, und Verwendung der Beiträge siehe dazu auch Äusserungen zu Art. 19). Dies ist, wie schon vorgängig ausgeführt, im Zusammenhang mit der Detailausgestaltung für die neue Regionale Tourismusorganisation RTO unbedingt zu berücksichtigen. Art. 5 Abs. 2 Die Direktion soll zuständig sein für die Aufsicht über die Erhebung und Verwendung der Tourismusabgaben. Wir gehen davon aus, dass die Direktion gemäss gängiger Praxis die Verwendung der Tourismusabgaben vorbereiten und zuhanden Entscheidungsträger/Kanton beantragen wird (Kapitel B Art. 16ff). Dasselbe gilt für Anträge an den Landrat über die Einlage weiterer Mittel in den Tourismusfonds (Art. 3 und Art. 16 Abs. 2 Ziffer 3). Weiter ist die Direktion für die Überwachung der rechtmässigen Verwendung der Beiträge und allenfalls Rückforderung zuständig (Art. 20). Gemäss unseren Informationen ist vorgesehen, dass der Direktionsvorsteher von Amtes wegen auch Mitglied im Verwaltungsrat der geplanten neuen RTO ist. Genügt es, dass einzig der Direktion die Aufsicht über die Erhebung und insbesondere über die Verwendung der Tourismusabgaben übertragen wird, oder müsste nicht eher zusätzlich ein externes Controlling vorgesehen werden, dies eben auch wegen der Verknüpfungen von verschiedenen Aufgaben und Kompetenzen für die Direktion? Art. 9 Dass Beherbergungsbetriebe und öffentliche Transportunternehmen eine Tourismusabgabe zu entrichten haben beurteilen wir grundsätzlich positiv. Ebenso befürworten wir, dass - entgegen den früheren Versionen des Tourismusförderungsgesetzes nicht weitere Abgabepflichtige/Dritte genannt werden. Wir vermissen aber eine genaue Definition, was/wer unter dem Begriff öffentliche Transportunternehmen zu verstehen ist: gehören diese Unternehmen der Öffentlich- Geschäftsnummer: Seite 3/5

4 keit? oder sind sie öffentlich zugänglich? Um Unsicherheiten vorzubeugen regen wir an, diese Definition entweder in Art. 9 oder in Art. 11 zu ergänzen. Art. 10 Abs. 1 Eine Unterscheidung der Begriffe Berghäuser (Ziffer 1 zugeordnet) und Berghütten (Ziffer 4 zugeordnet) scheint uns nicht in jedem Fall einfach, kann sich aber bei der Bemessung der Abgabe entscheidend auswirken (siehe Art. 12 Abs. 1). Die Aufzählung der anderen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten unter Ziffer 4 ist auch im Vergleich mit Art. 12 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 nicht vollständig oder eindeutig. Wir beantragen für eine bessere Handhabung auch von Art. 12 Abs. 1 folgende Anpassungen in Art. 10 Abs. 1 Ziffer 1 bzw. Ziffer 4: 1. Begriff Berghaus ist aus Auflistung zu streichen 4. Auflistung ergänzen mit Begriffen Gruppenunterkünfte und Jugendherbergen Art. 10 Abs. 2 Betreffend Abgabepflicht für Zweitwohnungen verweisen wir auf das laufende Verfahren in Andermatt UR in derselben Angelegenheit. Art. 11 Siehe auch Ausführungen zu Art. 9 (Definition öffentliche Transportunternehmen). Uns ist nicht bekannt, ob Taxiunternehmen heute betriebsspezifische Abgaben zu leisten haben, weshalb überprüft werden müsste - um Unsicherheiten oder Streitfragen vorzubeugen -, ob die Ergänzung der Auflistung von öffentlichen Transportunternehmen mit der Nennung von Taxiunternehmen sinnvoll oder nötig ist. Falls in einer Aufzählung Transportunternehmen genannt werden wollen, müssten möglicherweise nebst Taxiunternehmen auch Kutschenbetriebe aufgeführt werden, zumindest aber ein Hinweis, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Art. 18 Entgegen unserer Forderung zur Anpassung von Art. 4 Ziffer 3 genügt uns in Art. 18 Abs. 2, dass der Regierungsrat Leistungsvereinbarungen für die Beitragsgewährung aus dem Tourismusfonds abschliessen kann. Art. 19 Abs. 2 Die Formulierungen stehen für uns zu stark unter dem Fokus auf eine neu zu gründende Regionale Tourismusorganisation RTO. Dass Gemeinden oder von den Gemeinden beauftragte Tourismusorganisationen/Vereine Leistungsverträge mit einer Tourismusorganisation abschliessen können, um Mittel zugeteilt zu erhalten, scheint uns richtig und wichtig. Wir wollen aber weder einen Prozentsatz der dem Tourismusfonds zufliessenden Abgaben noch einen Höchstsatz im Tourismusgesetz definiert wissen. Mit diesen Beiträgen sollen auch künftig heutige Aufgaben von örtlichen Tourismusorganisationen/Vereinen ermöglicht werden. Die Betreuung der Gäste vor Ort scheint uns wichtig (siehe dazu auch Ausführungen unter Ziffer 1) und kostet möglicherweise oder in Einzelfällen mehr als der genannte festgeschriebenen Höchstsatz von 20%. Wir meinen, dass die Höhe dieser Beiträge in einer Verordnung oder allenfalls in einer gemäss Art. 4 Ziffer 3 (von uns zwingend geforderten) mehrjährigen Leistungsverein- Geschäftsnummer: Seite 4/5

5 barung definiert werden muss, um sie periodisch zu überprüfen und bei Bedarf unbürokratisch anpassen zu können. Bei den Verhandlungen über die Höhe der Beiträge mit den Gemeinden oder von den Gemeinden beauftragten Tourismusorganisationen/Vereinen muss unbedingt auf deren Bedürfnisse eingegangen und die heutige Situation mit einbezogen werden. Begründet durch obige Ausführungen fordern wir die Streichung der Mittelfixierung, konkret der definierten höchstens 20 Prozent in Abs. 2. Wir hoffen, dass mit unserer Stellungnahme und unseren Anregungen das Tourismusförderungsgesetz einer positiven Zukunft zugeführt werden kann. Für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme und für Ihre Arbeit danken wir Ihnen. Freundliche Grüsse GEMEINDERAT ENNETMOOS Peter Scheuber, Gemeindepräsident Klaus Hess, Gemeindeschreiber Diese Stellungnahme wird auch in elektronischer Form an die Staatskanzlei eingereicht. Kopie z.k. an: Ortsparteien Landräte Präsident Finanzkommission Akten Geschäftsnummer: Seite 5/5

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