Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Baupolizeigesetz 1997 geändert wird

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Baupolizeigesetz 1997 geändert wird"

Transkript

1 Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Baupolizeigesetz 1997 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Baupolizeigesetz, LGBl Nr 40/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2004 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/2004, wird geändert wie folgt: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Die den 3 betreffende Zeile entfällt Die den 10 betreffende Zeile lautet: 10 Vereinfachtes Verfahren 1.3. Nach der den 11 betreffenden Zeile wird eingefügt: 11a Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen 1.4. Die -Bezeichnung 24 wird durch 24 und 24a ersetzt. 2. Im 2 Abs 1 Z 2 entfällt die Fundstellenangabe, LGBl Nr 75/1976,. 3. Im 7 Abs 1 werden in der Z 1 lit a die Worte des Bebauungsgrundlagengesetzes durch die Abkürzung BGG ersetzt. 4. Im 10 Abs 5 wird das Zitat die Verordnung BGBl II Nr 117/2004 durch das Zitat die Verordnung BGBl II Nr 387/2006 ersetzt. 5. Im 11 Abs 4 wird angefügt: Weiters hat er für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen ( 11a) zu sorgen. I-Baupolizeigesetz Bauarbeiter / / 14:28:55 / Gesetz-Entwürfe

2 6. Nach 11 wird eingefügt: Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen 11a (1) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, dass bei Vorbereitung und Ausführung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer dieser verschiedenen Arbeiten und bei der Durchführung dieser Arbeiten. (2) Werden für die Ausführung gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, hat der Bauführer darüber hinaus 1. für Baustellen, a) bei denen die Dauer der Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 bis zu 500 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder b) bei denen die Dauer der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Arbeitstage beträgt, eine Vorankündigung über das Bauvorhaben sowie über Dauer und Umfang der Arbeiten zu erstellen, sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und der zuständigen Arbeitsinspektion zu übermitteln; 2. für Baustellen, für die eine Vorankündigung (Z 1) zu erstellen ist oder auf denen Arbeiten anfallen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit von Personen verbunden sind, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten und darauf zu achten, dass dieser berücksichtigt wird; 3. eine Unterlage auszuarbeiten, die Angaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Personen für nach der Fertigstellung des Vorhabens anfallende Arbeiten (Wartungs-, Instandhaltungs-, Änderungs- und Abbrucharbeiten udgl) enthält und dabei den Merkmalen des Bauvorhabens Rechnung trägt; 4. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz von Arbeitnehmern und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen; 5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren und einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung zu koordinieren; 6. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbstständigen zu sorgen und 2

3 7. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass nur befugte Personen die Baustelle betreten können. Zu den Aufgaben nach den Z 1 bis 7 kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. (3) Die Ausarbeitung von Vorankündigungen gemäß Abs 2 Z 1 und deren Übermittlung an die zuständige Arbeitsinspektion hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der baulichen Ausführung zu erfolgen. Pläne und Unterlagen nach Abs 2 Z 1 bis 3 sind bis vor Beginn der baulichen Ausführung auszuarbeiten. Unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Arbeiten und eingetretener Änderungen sind die Pläne und Unterlagen gemäß Abs 2 Z 1 bis 3 erforderlichenfalls anzupassen. (4) Der Bauführer hat den Bauherrn und die zuständige Arbeitsinspektion zu informieren, wenn er bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern feststellt und seinen Anordnungen zur Beseitigung dieser Missstände nicht Folge geleistet wird. 7. Im 13 werden folgende Änderungen vorgenommen: 7.1. Im Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch die Wortfolge des Lebens, der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen ersetzt Im Abs 5 wird die Wortfolge des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch die Wortfolge des Lebens, der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen ersetzt. 8. Im 15 entfällt der Abs 2 und erhält der Abs 3 die Absatzbezeichnung (2). 9. Im 19 Abs 6 wird in der Z 5 angefügt:, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl I Nr 84/ Im 20 Abs 10 entfällt die Wortfolge oder Kenntnisnahme der Bauanzeige. 11. Im 23 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen: Nach der Z 10 wird eingefügt: 10a. als Bauführer seinen Verpflichtungen nach 11a nicht nachkommt; 3

4 11.2. Die Z 15 entfällt In der Strafandrohung wird nach der Z 4 die Zahl 11a, eingefügt und der Ausdruck 15 bis durch 16 und ersetzt. 12. Im 24a Abs 4 wird die Verweisung im Abs 10 durch die Verweisung im Abs 1 ersetzt. 13. Im 24a wird angefügt: (11) Die 2 Abs 1, 7 Abs 1, 10 Abs 5, 11 Abs 4, 11a, 13 Abs 3 und 5, 15, 19 Abs 6, 20 Abs 10 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../... treten mit... in Kraft lautet: Umsetzungshinweis 25 Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Umsetzung von EU-Richtlinien: 1. 11a der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (ABl Nr L 245 vom 26. August 1992); 2. 17a der Umsetzung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxid-Emission durch eine effiziente Energienutzung (SAVE; ABl L 237 vom 22. September 1993) und der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl Nr L 1/65 vom 4. Jänner 2003). 4

5 Erläuterungen 1. Allgemeines: 1.1. Mit Erkenntnis vom 29. September 2006 (G 37/06-6) hat der Verfassungsgerichtshof 4 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz BauKG), BGBl I Nr 37/1999, aufgehoben. Er begründet dies damit, dass der Bund für die Festlegung von Pflichten eines Bauherrn im öffentlichen Interesse und zum Schutz von Gefahren für Leib und Leben, und zwar auch von Arbeitnehmern, die bei der Errichtung eines Bauwerks beschäftigt werden, nicht zuständig ist. Solche Maßnahmen fallen vielmehr (als Baurecht) nach Art 15 Abs 1 B-VG in die Kompetenz der Länder. Zur gesetzlichen Regelung von Verpflichtungen is des 4 Abs 1 BauKG sind daher die Länder zuständig Abs 1 BauKG sowie die sonstigen Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Neben der Verpflichtung des 4 Abs 1 BauKG legt diese Richtlinie dem Bauherrn bzw dem Bauleiter zahlreiche weitere Verpflichtungen im öffentlichen Interesse und zum Schutz von Gefahren für Leib und Leben auf. Aus dem zit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes folgt, dass auch die Umsetzung dieser Verpflichtungen in die Zuständigkeit der Länder fällt. Die Arbeitsunterlage geht daher über eine bloße Ersatzregelung für 4 Abs 1 BauKG hinaus und berücksichtigt auch die sonstigen Verpflichtungen der Richtlinie, die die Bauherrn bzw Bauleiter betreffen Der Z 8 liegt ein entsprechender Vorschlag der für das Baurecht zuständigen Abteilung 5 des Amtes der Landesregierung zu Grunde. In Fortführung des seit dem Baurechtsreformgesetz 1997 eingeschlagenen Wegs der Deregulierung soll die Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus entfallen Darüber hinaus wird das Gesetzesvorhaben zum Anlass genommen, eine Reihe von bloß redaktionellen Änderungen vorzunehmen (Z 2, 3, 4, 9, 10, 12). 2. Verfassungsrechtliche Grundlage: Art 15 Abs 1 B-VG. 3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht: Die in den Z 5 bis 7 vorgesehenen Änderungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. 5

6 4. Kosten: Aus den Z 5 und 6 ergibt sich kein Mehraufwand für die Gemeinden und das Land. Die Pflicht, für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle zu sorgen und entsprechende Pläne und Unterlagen auszuarbeiten, trifft den Bauführer (private Bauaufsicht); eine besondere baubehördliche Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch den Bauführer ist nicht vorgesehen und europarechtlich auch nicht zwingend. Die Arbeitgeberpflichten bleiben durch den Vorschlag unberührt, weshalb in Bezug auf die arbeitgeberbezogene Kontrolltätigkeit keine Änderung eintritt; sie obliegen weiterhin den zuständigen Arbeitsinspektionen. Kein Mehraufwand wird aus der Ergänzung des 13 (Z 7) um die Wahrung der Sicherheit von Menschen auf Baustellen erwartet. Die Z 8 führt zu keinen Mehrkosten. Im Gegenteil: Für Bauherrn vermindern sich dadurch die Kosten entsprechend. Die Z 11 wirkt sich weitgehend kostenneutral aus. Auch das geltende Bauarbeitenkoordinationsgesetz des Bundes enthält entsprechende Strafbestimmungen. 5. Gender-Mainstreaming: Den Änderungsvorschlägen werden keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen beigemessen. 6. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z 5: Die Aufgaben und Pflichten des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators gemäß der Richtlinie 92/57/EWG werden dem Bauführer auferlegt. Für die Durchsetzung von sicherheits- und gesundheitsschutztechnischen Maßnahmen ergeben sich daraus Vorteile. Die Richtlinie schließt eine Personalunion von Bauführer und Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nicht aus. Zu Z 6: Abs 1 dient der Umsetzung von Art 4 der RL 92/57/EWG. Ein wichtiger Aspekt bei der Vorbereitung und Ausführung eines Bauvorhabens ist die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung (vgl 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes). Bei den architektonischen, technischen und organisatorischen Entscheidungen, die sich auf die Einteilung der verschiedenen Arbeiten beziehen, hat der Bauführer darauf Bedacht zu nehmen. Die Abs 2 und 3 dienen der Umsetzung des Art 3 Abs 2 und 3 sowie der Art 5 und 6 der Richtlinie 92/57/EWG: Ziel der Regelungen ist eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesund- 6

7 heitsschutzes der auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer und sonstigen Personen, wenn nach oder nebeneinander Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen tätig sind. Dadurch soll das in diesem Wirtschaftsbereich für Arbeitnehmer besonders hohe Unfallrisiko herabgesetzt werden. Zu den Aufgaben des Bauführers gehören insbesondere die Ausarbeitung einer Vorankündigung, eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, einer Unterlage für spätere Arbeiten sowie Koordinations-, Überwachungs-, Organisations- und Informationspflichten. Die Pflicht zur Erstellung einer Vorankündigung ist auf bestimmte größere Vorhaben beschränkt. Sie hat insbesondere Angaben über den Standort der Baustelle, Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters, des Planungs- und Baustellenkoordinators, Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeiten, voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten udgl zu enthalten. Die Vorankündigung ist vor Beginn der Arbeiten zu erstellen und der zuständigen Arbeitsinspektion zu übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung an die zuständige Arbeitsinspektion folgt 6 Abs 2 BauKG. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, welcher ebenfalls nur für bestimmte Vorhaben auszuarbeiten ist, soll dagegen die Funktion eines wirksamen Instruments zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitsnehmer bei der Arbeit erfüllen. Er hat insbesondere Angaben über die für betreffende Baustelle geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie Maßnahmen zur Abwendung oder Minimierung von mit den Arbeiten verbundenen besonderen Gefahren für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (für die Sicherheit der Arbeitnehmer wichtige Erhebungsergebnisse über die Bodenbeschaffenheit im weitesten Sinn, Absturzsicherungen, Abwicklung des Baustellenverkehrs, Brandschutz- und Rettungsmaßnahmen, sanitäre Einrichtungen udgl) zu enthalten. Der Bauführer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitgeber und Selbständige den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auch anwenden. Die Unterlage nach der Z 3 dient für spätere Arbeiten (Wartungs-, Reparatur- Abbrucharbeiten udgl). Ihr Zweck ist es, durch die Ausarbeitung von Bestandsplänen über Leitungen jeder Art, einer Auflistung bauteilsbezogener sicherheitstechnischer Einrichtungen udgl Gefahren vorzubeugen. Anders als der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist die Unterlage für spätere Arbeiten nicht auf bestimmte (größere) Bauvorhaben beschränkt. Die Z 4 bis 6 dienen hauptsächlich der Koordination, der Organisation und der gegenseitigen Information der ausführenden Unternehmen. Die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer, die Organisation der Zusammenarbeit und die Information der Arbeitgeber zählen zu den wesentlichsten Aufgaben des Bauführers in der Ausführungsphase. Die Koordination kann zb durch Organisation regelmäßiger Baustellenbegehungen erfolgen. Die Z 7 dient in erster Linie dem Schutz der Beschäftigten auf der Baustelle, aber auch dem Schutz von Passanten und Anrainern. An die Intensität der Absperrung sind je nach dem Grad der Gefährdung und dem Umfeld, in dem sich die Baustelle befindet, unterschiedliche Anforderungen zu stellen. 7

8 Abs 4 enthält die Verpflichtung des Bauführers, den Bauherrn und die zuständigen Arbeitsinspektion über Gefahren zu informieren, wenn seinen Anordnungen zur Beseitigung dieser Missstände nicht Folge geleistet wird. Die Einschaltung des Bauherrn oder der Arbeitsinspektion wird uu die einzige Möglichkeit sein, um Abhilfe zu schaffen. Zu Z 7: In die Bestimmung wird ausdrücklich die Wahrung der Sicherheit von Menschen als Grund für die behördliche Vorschreibung von Maßnahmen aufgenommen. Zu Z 8: Die Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus dient dem Zweck der Vornahme einer Rohbaubeschau durch die Baubehörde. Eine solche wird praktisch nicht mehr durchgeführt. In Fortführung des seit dem Baurechtsreformgesetz 1997 eingeschlagenen Wegs der Deregulierung soll diese Anzeige daher entfallen. 8

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 301 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Magistrats-Personalvertretungsgesetz

Mehr

5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren

5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren Erfahrungsaustausch 5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 27. November 2002, 09.00-16.30 Uhr RAB 30: Geeigneter Koordinator Diese Regel bietet dem

Mehr

20-686. B e s c h l u s s

20-686. B e s c h l u s s B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Mehr

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird Beilage Nr. 1/2005 LG 00204-2005/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 15. Jänner 1999 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 15. Jänner 1999 Teil I P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 15. Jänner 1999 Teil I 37. Bundesgesetz: Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 Artikel I Das NÖ Pflegegeldgesetz 1993, LGBl. 9220, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

Verordnung, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird. Vorblatt. Ziele. Inhalt

Verordnung, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird. Vorblatt. Ziele. Inhalt 1 von 5 Verordnung, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird Einbringende Stelle: BMG Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2014 Vorblatt Ziele - Erhöhung der Sicherheit

Mehr

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes 1 475/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß-

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Allgemeine Grundsätze der Prävention auf Baustellen

Allgemeine Grundsätze der Prävention auf Baustellen Allgemeine Grundsätze der Prävention auf Baustellen Dr. Ing. Erwin Bruch www.acssl.lu International Safety and Health Construction Coordinators Organization A+A Kongress Düsseldorf - Germany Die häufigsten

Mehr

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung Eine Infrmatin des Ingenieurbür Körner zur Baustellenverrdnung Ihr Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Frank Körner Wasserbank 6 58456 Witten Ruf- Nr. (02302) 42 98 235 Fax- Nr. (02302) 42 98 24 e-mail: kerner@ibkerner.de

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und

Mehr

RAB 33 Stand: 12.11.2003

RAB 33 Stand: 12.11.2003 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Allgemeine Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung RAB 33 Stand: 12.11.2003 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

Mehr

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 2019 Petitionsausschuss 27.5.2014 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0194/2013, eingereicht von D. G., deutscher Staatsangehörigkeit, zur mangelnden Einheitlichkeit

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Rechtsrahmen in Deutschland

Rechtsrahmen in Deutschland Deutsch-französisches Forum Chaos auf der Baustelle: muss das sein? Rechtsrahmen in Deutschland Matthias Morath, E-Mail: Matthias.Morath@sm.bwl.de www.sm.baden-wuerttemberg.de Straßburg, Planung der Arbeitsschutzmaßnahmen

Mehr

Marktgemeinde Straßwalchen Bezirk Salzburg-Umgebung - Land Salzburg 5204 Straßwalchen, Mayburgerplatz 1

Marktgemeinde Straßwalchen Bezirk Salzburg-Umgebung - Land Salzburg 5204 Straßwalchen, Mayburgerplatz 1 Marktgemeinde Straßwalchen Bezirk Salzburg-Umgebung - Land Salzburg 5204 Straßwalchen, Mayburgerplatz 1 Förderungsrichtlinien für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz Sanierungsförderung Ziel

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister

Mehr

4.2 Sicherheitsunterweisungen

4.2 Sicherheitsunterweisungen 4.2 Sicherheitsunterweisungen 51 5. Baustellenverordnung 52 5.1 Grundsätzliche Pflichten Ziel: Wesentliche Verbesserung der Sicherheit auf Baustellen Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bereits in der

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Lehrer: Einschreibemethoden

Lehrer: Einschreibemethoden Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

Der Energieausweis im Kärntner Baurecht

Der Energieausweis im Kärntner Baurecht Der Energieausweis im Kärntner Baurecht Mag. Susanne Mariska 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien

Satzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien Satzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien Infolge des vom Gemeinderat am 22. Mai 1978 gefassten Beschlusses (Pr.Z. 1697) unter dem Namen Medizinisch-Wissenschaftlicher

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

An das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.

An das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r. ~; //'; 4,, '': < 76/ME XIX. GP - Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES Zl.20.588/1-11/95 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG

Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG BetrSichV 2 Teil A: Teil B: Teil C: Einführung Die Verordnung Was ist zu tun? Einführung 3 Kern: Vorgaben für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Baustellenverordnung

Baustellenverordnung Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das Modellvorhaben wurde

Mehr

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber

Mehr

Managementsysteme und Arbeitssicherheit

Managementsysteme und Arbeitssicherheit Managementsysteme und Arbeitssicherheit 1. Managementsysteme: Welche gibt es? 2. Managementsysteme aus Sicht des Mitarbeiters 3. Schlussfolgerungen für integrierte Managementsysteme 4. 3 Arbeitsschutzgesetz

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 21. Juni 2010 Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 1 Was sieht die geplante Regelung grundsätzlich vor? Rückwirkend mit 1. Mai 2010 wird von Beziehern einer österreichischen

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Strom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG

Strom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG t zwischen und der Strom.Gas.Wasse S T RO M L E F E RU NGS YER T RAG (Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der GGEW) GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft Dammstraße

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft (Bgld GPB-A-G) StF: LGBl 51/2000, idf LGBl 11/2009

Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft (Bgld GPB-A-G) StF: LGBl 51/2000, idf LGBl 11/2009 Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft (Bgld GPB-A-G) StF: LGBl 51/2000, idf LGBl 11/2009 Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung einer Burgenländischen

Mehr

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005 Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005 Thema: BaustellV- Unterlage nach RAB 32 1 SiwaPlan Einleitung Diskussion um Umsetzung der

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Weitgehende Abgeltung der im Restmüll enthaltenen Verpackungen durch die Hersteller (Herstellerverantwortung) Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Zertifizierung von Betrieben

Zertifizierung von Betrieben Zertifizierung von Betrieben gemäß 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 02.07.2008 (BGBl I S. 1139), die Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 2 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 2

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einsatz der Bildungscard im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes

Mehr

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz 813.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 243 ausgegeben am 30. August 2010 Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Kranken- hilfe (LAKG) Dem nachstehenden

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE

Mehr

Anzeige eines Erdaufschlusses gemäß 56 BbgWG für die Nutzung von Erdwärme durch horizontale Erdwärmekollektoren

Anzeige eines Erdaufschlusses gemäß 56 BbgWG für die Nutzung von Erdwärme durch horizontale Erdwärmekollektoren Hinweise zum Ausfüllen dieses Formulars: Die ausgepunkteten Stellen können handschriftlich (bitte in Blockschrift und gut leserlich) ausgefüllt werden. Bei den Kästchen Zutreffendes bitte ankreuzen. An

Mehr

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

R I C H T L I N I E N. gemäß 16 über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES-G), LGBl Nr. 90/2005

R I C H T L I N I E N. gemäß 16 über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES-G), LGBl Nr. 90/2005 R I C H T L I N I E N gemäß 16 über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES-G), LGBl Nr. 90/2005 für die Förderung von krankenhausentlastenden Planungen, Projekten und Maßnahmen 1 Grundsatz der Förderung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei

Mehr

Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis

Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis Wir beraten, bilden und forschen für sinnvollen Energieeinsatz und erneuerbare Energieträger. Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis Mit 1.1.2008 wurde der Energieausweis als bau- und

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr