Gleichbehandlungsbericht

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1 Gleichbehandlungsbericht der energis GmbH für das Jahr 2015 für energis GmbH und energis-netzgesellschaft mbh vorgelegt vom Gleichbehandlungsbeauftragten der energis GmbH Dipl.-Ing., Dipl.-Wirt.-Ing. Martin Schreiner VSE Verteilnetz GmbH Heinrich-Böcking-Str , Saarbrücken Tel.:

2 Inhaltsverzeichnis 1 Präambel 3 2 Organisatorische Veränderungen in der energis GmbH und 3 der energis-netzgesellschaft mbh 3 Unbundling-Maßnahmen 4 4 Unbundling-Konformität der Netzbetreiberprozesse 7 5 Marktauftritt 12 6 Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten 12 7 Ausblick 16 2

3 1. Präambel Die energis GmbH und ihre Tochtergesellschaft, die energis-netzgesellschaft mbh, setzen die gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) um, insbesondere gewährleisten sie Transparenz sowie eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs. In ihrer Funktion als Elektrizitäts- und Erdgasverteilnetzbetreiber fällt die energis-netzgesellschaft mbh in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (Sparte: Strom) und der Regulierungskammer für das Saarland (Sparte: Gas). Das Gleichbehandlungsmanagement ist fester Bestandteil des Unternehmens und die Mitarbeiter setzen die Unbundling-Grundsätze auf dem erreichten hohen Niveau bei ihrer täglichen Arbeit um. Gleichermaßen gehört die laufende Überwachung der Einhaltung der Gleichbehandlungsvorgaben durch die Anwendung geeigneter Instrumente zum regelmäßigen Tätigkeitsfeld des Gleichbehandlungsbeauftragten. In Erfüllung der Verpflichtung aus 7a Abs. 5 S. 3 EnWG hat der Gleichbehandlungsbeauftragte der energis GmbH den folgenden Bericht erstellt, der auf den Internetseiten der energis GmbH und der energis-netzgesellschaft mbh veröffentlicht wird. In diesem Bericht werden die im zurückliegenden Kalenderjahr tatsächlich getroffenen Vorkehrungen zur Sicherstellung und Überwachung der Gleichbehandlung aufgeführt. Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf den Zeitraum vom bis Soweit es für die Aussagekraft dieses Berichtes sinnvoll und wichtig ist, erstreckt sich der Berichtszeitraum auch auf das erste Quartal Organisatorische Veränderungen in der energis GmbH und der energis-netzgesellschaft mbh Der Berichtszeitraum 2015 war geprägt durch eine Optimierung der Prozesse aufgrund der Neugestaltung der Organisation der Netzgesellschaft, die zum neu strukturiert wurde. Auch in den neuen Strukturen erfüllen die energis GmbH und die energis-netzgesellschaft mbh weiterhin uneingeschränkt die gesetzlichen Unbundling-Anforderungen durch eine strikte gesellschaftsrechtliche und operationelle Trennung des Netzgeschäftes von sämtlichen vertrieblichen Aktivitäten. Pachtnetze Der Geltungsbereich des Gleichbehandlungsprogramms hinsichtlich der Pachtnetze bei der energis-netzgesellschaft mbh hat im Berichtszeitraum keine Änderung erfahren. Unter Einbeziehung des von energis GmbH gepachteten Strom- und Gasverteilnetzes sind somit weiterhin insgesamt ein Strom- und drei Gasverteilnetze gepachtet. Netzservice und Netzbetrieb führt energis-netzgesellschaft mbh durch. Im Rahmen der Netzbetreibertätigkeiten bezieht energis-netzgesellschaft mbh eine Reihe von Dienstleistungen von verschiedenen Anbietern. Die Geschäftsbeziehungen sind durch Dienstleistungsverträge mit expliziten Unbundling-Klauseln ausgestaltet. Neben den Verträgen ist im Rahmen eines umfassenden Dienstleistungsverhältnisses 3

4 insbesondere die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung von Bedeutung. energis-netzgesellschaft mbh hat die Vertragserfüllung angemessen stichprobenartig überprüft. 3. Unbundling-Maßnahmen Gleichbehandlungsprogramm Die energis GmbH hat als vertikal integriertes EVU ihr Gleichbehandlungsprogramm im Dezember 2005 durch Beschluss der Geschäftsführung in Kraft gesetzt. Aufgrund der getrennten Regulierungszuständigkeit der beiden Sparten Strom und Erdgas erfolgte der Versand des Gleichbehandlungsprogramms sowohl an die Bundesnetzagentur als auch an die Regulierungskammer für das Saarland. Neue Mitarbeiter unterschreiben zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Verpflichtungserklärung als Anlage zum Arbeitsvertrag. Hierin werden unter anderem die Kenntnisnahme und die Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms von jedem Mitarbeiter quittiert. Zudem werden die Mitarbeiter von ihren Führungskräften bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten über die Notwendigkeit und die Inhalte der Gleichbehandlung geschult. Allen anderen Mitarbeitern war das Gleichbehandlungsprogramm bereits nach Inkrafttreten des EnWG-2005 bekannt gemacht worden. Weiterhin ist das Gleichbehandlungsprogramm für alle Mitarbeiter zugänglich im Intranet veröffentlicht. Alle Mitarbeiter der energis GmbH und energis-netzgesellschaft mbh sind durch den RWE-Verhaltenskodex verpflichtet, sich an sämtliche gesetzlichen Vorschriften sowie betrieblichen Richtlinien und Regelungen zu halten. Bei Verstößen drohen die vorgesehenen arbeitsrechtlichen Sanktionen. Das EnWG mit den Unbundling-Bestimmungen nach 6 bis 7a sowie das Gleichbehandlungsprogramm als arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung sind hierbei ordnungsgemäß eingeschlossen. Im Berichtszeitraum sind keine Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm aufgetreten und es wurden somit keine Sanktionen ausgesprochen. Konzernrichtlinien Sämtliche Richtlinien des RWE-Konzerns bzw. der VSE AG wurden systematisch überarbeitet und dabei den Besonderheiten von Verteilnetzgesellschaften hinsichtlich Letztentscheidungsrecht und Entscheidungsunabhängigkeit Rechnung getragen. Dessen ungeachtet entscheiden die Geschäftsführungen der Verteilnetzgesellschaften im Einzelfall über die Inkraftsetzung einer Konzernrichtlinie. Organisationshandbuch und Richtlinien Bei der energis-netzgesellschaft mbh existiert ein Organisationshandbuch, in dem die Verantwortlichkeiten festgelegt sind. Die unbundlingkonformen Prozessbeschreibungen befinden sich in den Richtlinien und Arbeitsanweisungen für den Netzbetrieb und dessen Dienstleister. Jeder neue Mitarbeiter wird auf das Organisationshandbuch, die Richtlinien und die Arbeitsanweisungen hingewiesen. Im Zuge der Neuorganisation und der neuen Zuständigkeiten bzw. der im Berichtsjahr anstehenden TSM-Neuzertifizierung wurden das Organisationshandbuch und die Richtlinien überarbeitet. 4

5 Dienstleistungsverträge Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat im Berichtszeitraum die bestehenden internen Dienstleistungsverträge der Netzgesellschaft u. a. bezüglich folgender Kriterien geprüft: Detaillierte Leistungsbeschreibungen Kündigungsmöglichkeit für den Netzbetreiber Klauseln zur informatorischen Entflechtung Fachliches Weisungs- und Kontrollrecht des Netzbetreibers Schiedsvereinbarungen Verknüpfung mit Pachtverträgen Es wurden keine Mängel festgestellt. Weiterhin war der Gleichbehandlungsbeauftragte bei der Gestaltung von Vertragsentwürfen beratend tätig. Firmensitz Der Firmensitz der energis-netzgesellschaft mbh befand sich im Berichtsjahr am Sitz der Muttergesellschaft energis GmbH in einem vom wettbewerblichen Bereich abgegrenzten Gebäudeteil. Am Gebäude ist bei den Firmenschildern ein gleichgroßes Firmenschild der Netzgesellschaft angebracht. Technisches Sicherheitsmanagement (TSM) Das Technische Sicherheitsmanagement-Konzept (TSM) hat für die staatliche Energieaufsicht einen hohen Stellenwert und genießt eine große Akzeptanz. Bei den Energieaufsichten der Länder ist das TSM als ein wesentlicher Baustein der Selbstregulierung und Selbstüberwachung der Energiewirtschaft anerkannt. Die Erfahrungen der TSM-Prüfungen zeigen, dass das TSM ein geeignetes und kostengünstiges Qualitätsmanagementinstrument ist, um die Qualitätssicherung in den Versorgungsunternehmen zu dokumentieren. Die energis GmbH wurde bereits im Jahr 2005 von der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) und dem Verband der Netzbetreiber e. V. beim VDEW (VDN) unabhängig für die Bereiche Strom und Gas TSM-zertifiziert. Hierbei wurden die Prozesse und die Zertifizierung bereits auf die bevorstehende gesellschaftsrechtliche Abtrennung der Netzgesellschaft (Mitte 2007) ausgerichtet. In 2006 folgte die Zertifizierung für Wasser. Turnusgemäß wurde zuletzt im Jahr 2010 die Re-Zertifizierung für Gas, Strom und Wasser durch den DVGW (Deutscher Verband des Gas- und Wasserfaches e. V.) und den FNN (Forum Netztechnik/- Netzbetrieb im VDE) erfolgreich durchgeführt und abgeschlossen. Im Berichtszeitraum wurde im integrierten Qualitäts-Managementsystem der energis GmbH ein internes TSM-Audit bei der energis-netzgesellschaft mbh durchgeführt. Neue Regelwerke wurden im Betriebshandbuch Gas/Wasser und in der Richtlinie Strom aufgenommen. Die dritte vollständige Re-Zertifizierung wurde im Dezember 2015 erfolgreich durchgeführt. 5

6 Informations-Sicherheits-Managementsystems (ISMS) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind laut EnWG 11 Abs. 1a verpflichtet, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendigen Telekommunikations- und elektronischen Datenverarbeitungssysteme gegen Bedrohungen zu schützen. Um einen solchen angemessenen Schutz des Netzbetriebs sicherzustellen, hält die energis-netzgesellschaft mbh den von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellten und im August 2015 veröffentlichten IT-Sicherheitskatalog ein, indem sie dessen IT-sicherheitstechnische Mindeststandards umsetzt, ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) gemäß DIN ISO/IEC etabliert und dessen Zertifizierung bis zum sicherstellt. Die energis-netzgesellschaft mbh dokumentiert die Einhaltung des IT- Sicherheitskataloges und überprüft die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen regelmäßig. Sie hat der Bundesnetzagentur zum Stichtag ihren Ansprechpartner IT-Sicherheit und dessen Kontaktdaten benannt. Der hohe Stellenwert der ISMS-Thematik innerhalb der energis-netzgesellschaft mbh wird auch deutlich durch den regelmäßigen Tagesordnungspunkt ISMS- Incidents in den ISMS-Forumssitzungen sowie der regelmäßigen Berichterstattung über den Umsetzungsstand in den Lenkungskreissitzungen. Maßnahmen zum informatorischen Unbundling in der VSE-Gruppe energis-netzgesellschaft mbh übt die alleinige Entscheidungsgewalt über sämtliche Daten und Systeme des regulierten Netzgeschäftes aus, sodass auch auf der IT-Ebene das informatorische Unbundling durchgängig eingehalten wird. Für die Unbundling-Konformität ist neben einer geeigneten IT-Systemstruktur gleichermaßen ein qualifiziertes Berechtigungskonzept von zentraler Bedeutung, das nicht nur technisch, sondern auch organisatorisch prozessual umgesetzt ist. Der Anstoß zum Entzug von Berechtigungen beim Wechsel oder Ausscheiden von Mitarbeitern erfolgt durch die Führungskräfte der jeweiligen Organisationseinheiten der Netzgesellschaft. Für die Gesellschaften der VSE-Gruppe gelten die Konzernrichtlinien Security und Information Security. Diese Standards dienen dem Schutz der eingesetzten IT-Systeme und der damit verbundenen Daten sowie den Informationen des Unternehmens und stellen weitere Elemente zur Erhöhung der IT-Sicherheit bei. Diese Standards dienen dem Schutz, sowohl der eingesetzten IT-Systeme und der damit verbundenen Daten, als auch der Informationen der Unternehmen der VSE-Gruppe und tragen dazu bei, dass eine unerwünschte Verbreitung von wirtschaftlich sensiblen Daten unterbunden wird. Zusammenarbeit mit den Beteiligungen Im Rahmen des Beteiligungsmanagements wirkt die energis GmbH auf ihre Mehrund Minderheitsbeteiligungen ein, um auch dort die Intentionen des Unbundlings unternehmensweit umzusetzen. So nimmt der Gleichbehandlungsbeauftragte der energis GmbH die Funktion des Gleichbehandlungsbeauftragten für die Technische Werke Losheim GmbH, die Technische Werke Saarwellingen GmbH, die Stadtwerke Wadern GmbH und die Gemeindewerke Schwalbach GmbH wahr. Den Beteiligungsgesellschaften wird angeboten, Informationsveranstaltungen zur Gleichbehandlung oder konkrete Unbundling-Beratungen durchzuführen. Zudem fin- Gleichbehandlung oder konkrete Unbundling-Beratungen durchzuführen. Zudem fin- 6

7 den regelmäßige Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch mit den Beteiligungsgesellschaften statt. Diese Möglichkeiten wurden auch im Berichtszeitraum in Anspruch genommen. 4. Unbundling-Konformität der Netzbetreiberprozesse Marktkommunikation energis-netzgesellschaft mbh hat die Verfahrensregulierungen zur Marktkommunikation BK Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) BK Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) BK Grundmodell der Ausgleichsleistungs- und Bilanzierungsregeln im Gassektor (GABiGas) BK und BK Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (WiM) BK Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) BK Bilanzierung Gas (Umsetzung des Netzkodex Gasbilanzierung) (GaBi Gas 2.0) BK Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) sowie die Kooperationsvereinbarung VIII seit ihrer jeweiligen Inkraftsetzung vollständig umgesetzt. Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (KoV VIII) Die energis-netzgesellschaft mbh setzt die im Berichtszeitraum überarbeitete und von der Bundesnetzagentur geprüfte KoV VIII um. Die mit der KoV VIII verbundenen Neuerungen betreffen im Wesentlichen die BNetzA-Festlegung zur Gasbilanzierung ( GaBi Gas 2.0 ) und die zählpunktscharfe Mehr-/Mindermengenabrechnung, angepasste Standardlastprofile und die Krisenvorsorge. Zu letzterer existiert ein BDEW 1 -Leitfaden Krisenvorsorge Gas, der in erster Linie prozessuale Abläufe und damit verbundene Informationspflichten sowie Kommunikationswege für eine koordinierte Umsetzung von Maßnahmen nach 16 und 16a EnWG, insbesondere zwischen vorgelagerten und nachgelagerten Netzbetreibern beschreibt und mögliche Kriterien für den Fall von Leistungsreduzierungen bzw. Abschaltungen bei Letztverbrauchern definiert, die bei der Aufstellung einer Abschaltreihenfolge behilflich sein können. Hierbei kommt es unter Unbundling- Gesichtspunkten insbesondere auf eine diskriminierungsfreie Auswahl der Kunden an. Auf dieser Basis hat die energis-netzgesellschaft mbh im Rahmen der Krisen- 1 BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. 7

8 vorsorge Gas den Kreis der abschaltbaren Kunden festgelegt. Verantwortlichkeiten und Abläufe innerhalb der energis-netzgesellschaft mbh sowie in Bezug auf vorgelagerte Netzbetreiber, nachgelagerte Netzbetreiber und Kunden sind klar geregelt. Um eine diskriminierungsfreie Anwendung der neuen Regelungen im Markt sicherzustellen, hat die energis-netzgesellschaft mbh im Zuge der Umsetzung der KoV VIII die Lieferantenrahmenverträge Gas und die Allgemeine Anschlussbedingungen (Gas) angepasst. Umstellung der Lieferantenrahmenverträge/Netznutzungsverträge Strom energis-netzgesellschaft mbh hat die am von der Bundesnetzagentur getroffene Festlegung zum Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag (Strom) (BK ) in ihrer konsolidierten Fassung umgesetzt. Mit der Festlegung sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen wie die energis-netzgesellschaft mbh verpflichtet, seit dem mit Letztverbrauchern von Elektrizität ausschließlich solche Netznutzungsverträge nebst Anlagen sowie mit Lieferanten ausschließlich solche Lieferantenrahmenverträge nebst Anlagen neu abzuschließen, die inhaltlich vollständig den Anlagen 1-4 zu dieser Festlegung entsprechen. Dem kommt die energis-netzgesellschaft mbh nach. Ferner wurden die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit der Festlegung verpflichtet, alle bereits bestehenden Verträge zum anzupassen. Die energis-netzgesellschaft mbh hat in diesem Zusammenhang alle betroffenen Vertragspartner fristgerecht angeschrieben. In den Fällen, in denen der Vertrag noch nicht gegengezeichnet worden ist, geht die energis-netzgesellschaft mbh auf die betroffenen Kunden zu. Zudem hatten die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach der BNetzA- Festlegung bis spätestens zum eine Prozessbeschreibung als Grundlage für die massengeschäftstaugliche Ausgestaltung eines elektronischen Netzentgeltpreisblattes zu erarbeiten und der Beschlusskammer vorzulegen. Diese Aufgabe wurde zentral vom BDEW übernommen. Planungs- und Prognoseprozess energis-netzgesellschaft mbh ist in das Risikomanagement der VSE-Gruppe und darüber hinaus in das Risikofrüherkennungssystem der RWE AG eingebunden. Dies macht einen differenzierten Planungs- und Prognoseprozess zur Früherkennung von wirtschaftlichen Risiken erforderlich. Im Planungs- und Prognoseprozess werden die entsprechenden Prämissen wie beispielsweise die Inflationsrate allgemein und zentral vorgegeben. Wichtig im Zusammenhang mit den Unbundling-Bestimmungen ist die Tatsache, dass eine Abstimmung der Ergebnisse der Netzplanung mit den Planungen der wettbewerblichen Bereiche nicht erfolgt. Die in den Planungs- und Prognoseprozess eingebundenen Mitarbeiter sind durch das jeweilige Gleichbehandlungsprogramm ihrer Gesellschaft zur Einhaltung des informatorischen Unbundling verpflichtet, sodass eine Informationsweitergabe an Wettbewerbsbereiche an dieser Stelle organisatorisch unterbunden ist. 8

9 Rentabilitätskontrolle Die energis GmbH als Gesellschafterin der energis-netzgesellschaft mbh, sowie als Eigentümerin des Strom- und Erdgasnetzes, nimmt ihre Aufgaben gemäß 7a Abs. 4 EnWG zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse und Rentabilitätskontrolle gegenüber der energis-netzgesellschaft mbh in zulässiger Weise wahr. Die Geschäftsführung der energis-netzgesellschaft mbh ist ausschließlich für die Netzgesellschaft verantwortlich und verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zur unabhängigen Führung dieser Gesellschaft einzuhalten. Dem entgegenstehende Weisungen sind per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Kalkulation der Netznutzungsentgelte Im Berichtszeitraum wurden bei der energis-netzgesellschaft mbh die Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des EnWG, der Netzentgeltverordnung Strom (StromNEV) bzw. Gas (GasNEV) sowie der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) ermittelt. Gemäß 20 Abs. 1 EnWG wurden im Internet für 2016 die voraussichtlichen Netznutzungsentgelte am und am die endgültigen Netznutzungsentgelte veröffentlicht. Bei der Kalkulation der Netzentgelte für 2016 wurden die Hinweise der BNetzA für Verteilnetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2016 zur Bestimmung der Netzentgelte berücksichtigt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist Mitarbeiter der Organisationseinheit, die mit der Kalkulation der Netzentgelte betraut ist und hat aus seiner praktischen Arbeit einen umfassenden Einblick in die Prozesse der Netzentgeltkalkulation. Wie bereits in den Vorjahren wurde durch den Netzbetreiber prozessual sichergestellt, dass die Entgeltbildung in der Anreizregulierung unbundlingkonform durchgeführt wird. Die Prozesse haben keinerlei Schnittstellen zu wettbewerblichen Bereichen. Darüber hinaus wurde gewährleistet, dass keine wirtschaftlich sensiblen Informationen zwischen der Anpassung der Erlösobergrenze und Veröffentlichung der Preisblätter an die assoziierten wettbewerblichen Bereiche gelangen. Über das Gleichbehandlungsprogramm sind die an der Kalkulation der Entgelte beteiligten Mitarbeiter zur Einhaltung des informatorischen Unbundlings verpflichtet. Steuerung der Dienstleister Die Geschäftsbeziehungen der energis-netzgesellschaft mbh zu ihren Dienstleistern sind durch Verträge mit expliziten Unbundling-Klauseln ausgestaltet, unabhängig davon, ob es sich um konzerninterne oder -externe Dienstleister handelt. Eine Kopplung gerade der internen Dienstleistungsverträge an den Pachtvertrag mit dem jeweiligen Netzeigentümer existiert nicht. Darüber hinaus enthalten die Verträge Kündigungsklauseln, sodass die Netzgesellschaft in keiner Weise in ihrer tatsächlichen Entscheidungsbefugnis eingeschränkt oder gar abhängig ist. Die Beschreibung der Art und des Umfangs der Dienstleistungen erfolgt in den Verträgen über klar definierte Produktpakete. Die Steuerung der Dienstleister im operativen Geschäft wird durch eine Reihe von Maßnahmen sichergestellt. Insbesondere ist die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung von Bedeutung. energis-netzgesellschaft mbh überprüft die Vertragserfüllung stichprobenartig. 9

10 Darüber hinaus hat energis-netzgesellschaft mbh beispielsweise all ihren dienstleistenden Netzservicegesellschaften für die standardisierte Bewertung der Wirtschaftlichkeit bei lokalen Netzprojekten IT-Tools verpflichtend zur Verfügung gestellt. Diese wurden im Berichtszeitraum unter anderem wegen veränderter wirtschaftlicher und regulatorischer Parameter aktualisiert. Auf diese Weise wird die Wahrnehmung des Letztentscheidungsrechts operativ umgesetzt. Konsultation der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) Seit der EnWG-Novelle 2011 haben Netzbetreiber nach 19 Abs. 4 EnWG die technischen Mindestanforderungen (TAB) rechtzeitig mit den Verbänden der Netznutzer zu konsultieren und diese nach Abschluss der Konsultation der Regulierungsbehörde vorzulegen. energis-netzgesellschaft mbh ist dieser Pflicht standardisiert dergestalt nachgekommen, dass sie ihre im Berichtszeitraum modifizierten Anmerkungen zur TAB 2007 Niederspannung zur Konsultation dem VEWSaar - Verband der Energieund Wasserwirtschaft des Saarlandes e. V. übergeben hatte. Es gab hierzu keine Anmerkungen seitens der Netznutzer. Die konsultierten Anmerkungen sind der Regulierungskammer für das Saarland Anfang Oktober 2015 übermittelt und unmittelbar durch die energis-netzgesellschaft mbh in Kraft gesetzt und veröffentlicht worden. Zusätzlich wurde die geänderte TAB am bei der Saarländischen Fachtagung TAB den Netzbetreibern und Installateuren erläutert. Beschaffung der Verlustenergie Strom Die Verlustenergie für die energis-netzgesellschaft mbh wird gemäß 22 EnWG und 10 StromNZV diskriminierungsfrei im Wege von Ausschreibungen beschafft. Die in diesem Zusammenhang von der BNetzA getroffene Festlegung zur Verlustenergiebeschaffung wurde vollständig eingehalten. Die Ausschreibungsbedingungen und der Bedarf sind im Internet für alle Anbieter abrufbar. Die 11 im Berichtszeittraum durchgeführten Ausschreibungen verliefen sowohl für die Bieter als auch für die energis-netzgesellschaft mbh völlig problemfrei. Als Ergebnis der Ausschreibungen gingen acht der ausgeschriebenen Lose an konzernexterne Bieter. Einspeisemanagement Im Jahr 2015 erfolgten im Rahmen des Einspeisemanagements keine Leistungsreduzierungen. Prozesse für Netzengpässe Für die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung von Einspeisungen existiert ein detaillierter Prozessablauf. Dieser stellt sicher, dass in allen Fällen eine diskriminierungsfreie Behandlung der Einspeisung gewährleistet wird. Grundlage ist der BNetzA- Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement 2.1 und ein Einspeiseranking nach Absatz Tabelle1. Zum Einsatz kommt hier hauptsächlich Rundsteuertechnik. 10

11 Prozesse zur Lastabschaltung nach Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber VSE Verteilnetz GmbH als vorgelagerter Netzbetreiber hat mit dem Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH eine Vereinbarung für die erste Kaskadenstufe in der Regelzone Amprion geschlossen. Grundlage ist der BDEW/VKU-Praxisleitfaden. Bei einer Abschaltung auf Anweisung des Übertragungsnetzbetreibers wird der Lastabwurf diskriminierungsfrei durch die Netzleitstelle sichergestellt. Bei mehrfacher bzw. lang andauernder Abschalterfordernis wird eine rollierende Abschaltung angewandt. Für die Thematik liegt eine detaillierte Prozessbeschreibung vor. Es gab im Jahr 2015 keine Abschaltungen auf Anweisung des Übertragungsnetzbetreibers. Zur entsprechenden Regelung der Zusammenarbeit mit den nachgelagerten Netzbetreibern im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Umsetzungskaskade hat die VSE Verteilnetz GmbH im Jahr 2015 mit energis-netzgesellschaft mbh einen entsprechenden Kaskadenvertrag abgeschlossen. Insolvenzanfechtung Die energis-netzgesellschaft mbh sieht sich im Berichtszeitraum mit einer Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters der Unternehmensgruppe Flexstrom AG konfrontiert. Diese resultieren aus dem EnWG-induzierten Bemühen der energis-netzgesellschaft mbh, den Netzzugang möglichst lange diskriminierungsfrei zu gewähren, um den Wettbewerb nicht unzulässig oder zu frühzeitig zu beeinflussen. Die Anfechtung wird u. a. mit dem Tatbestand der vorsätzlichen Benachteiligung ( 133 InsO) begründet. In diesem Zusammenhang wird dem Netzbetreiber vorgehalten, den sog. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Flexstrom AG zum Zeitpunkt der geleisteten Zahlungen gekannt zu haben. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters ist allein aus der Kenntnis von tatsächlichen Umständen und Indizien wie z. B. schleppendes Zahlungsverhalten oder Zeitungsartikel über die wirtschaftliche Situation die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Flexstrom AG zu schlussfolgern. Der energis-netzgesellschaft mbh liegt ein Klageentwurf des Insolvenzverwalters vor, derzeit befinden sich die Parteien in außergerichtlichen Vergleichsgesprächen. Die hier offenkundig werdende Kollision von Insolvenzrecht, Energierecht und Zivilrecht bedarf nach wie vor dringend einer Regelung bzw. einer Klarstellung durch die Bundesnetzagentur bzw. sogar durch den Gesetzgeber, da sich hieraus für Netzgesellschaften wie die energis-netzgesellschaft mbh erhebliche finanzielle Risiken ergeben. Die aktuelle Novellierung des Insolvenzanfechtungsrechtes stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar. Mit der Bundestags-Drucksache 18/7054 vom hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz an den Bundestag zur Beschlussfassung übersandt. Die Gesetzesänderungen verfolgen das Ziel, den Wirtschaftsverkehr von unzumutbaren Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit Insolvenzanfechtungen zu entlasten. Die mit dem Regierungsentwurf geplanten Änderungen sind zu begrüßen, da sie einen Schritt in die richtige Richtung darstellen, um übermäßige Belastungen und unkalkulierbare Risiken im unternehmerischen Geschäfts- und Zahlungsverkehr zu re- 11

12 duzieren. Dies gilt insbesondere für die vorgesehenen Einschränkungen der Vorsatzanfechtung nach 133 InsO, für die Stärkung des Bargeschäftes gemäß 142 InsO als auch für die neuen Verzinsungsregelungen ( 143 InsO). Allerdings besteht weiterhin ein großes Anfechtungsrisiko aus sogenannten Drittanfechtungen bzw. Schenkungsanfechtungen ( 134 InsO), die sich insbesondere bei Konzerninsolvenzen ergeben können, wenn der Zahlungsverkehr über Tochtergesellschaften abgewickelt wird. Weiterhin ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Änderungen zurzeit nur für neu eröffnete Insolvenzverfahren gelten sollen und nicht auf laufende Verfahren Anwendung finden. Somit bestehen die oben aufgeführten Risiken der bereits existierenden Insolvenzanfechtungen weiterhin. Es bleibt abzuwarten, ob hier noch eine Anpassung des Gesetzes vor Verabschiedung erfolgt. 5. Marktauftritt energis-netzgesellschaft mbh unternimmt eine Reihe von Aktivitäten mit dem Ziel, ihren jeweiligen Außenauftritt auf allen Ebenen und an allen Schnittstellen so zu gestalten, dass die Eigenständigkeit des Netzgeschäftes für alle Marktteilnehmer offensichtlich ist und somit die Forderungen aus 7a Abs. 6 EnWG erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur hatte im Oktober 2013 ein Aufsichtsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen 7a Abs. 6 EnWG eingeleitet. Unter anderem wurde bemängelt, dass sich das Logo energisaar nicht ausreichend vom Logo der Vertriebsgesellschaft unterscheidet. Hierzu folgte im März 2015 ein Beschluss der Bundesnetzagentur mit der Vorgabe, den Marktauftritt zu ändern. energis-netzgesellschaft mbh legte keine Rechtsmittel ein und stimmte einen neuen Marktauftritt mit der Bundesnetzagentur ab und legte der Behörde einen Umsetzungszeitplan vor. Seit dem tritt energis-netzgesellschaft mbh mit der Marke energienetz saar auf und hat den gesamten Marktauftritt verwechslungssicher angepasst. Internetauftritt Im Rahmen des neuen Marktauftrittes wurde der Internetauftritt unter der Domäne energienetzsaar.de neu gestaltet. Die Netzbetreiberseiten enthalten keine Verlinkungen zu Seiten von Wettbewerbsbereichen. Das Angebot an Informationen der energis-netzgesellschaft mbh auf ihren Internetseiten wurde im Berichtsjahr stetig aktualisiert und erweitert. Veröffentlichungspflichten energis-netzgesellschaft mbh ist ihren Veröffentlichungspflichten, die sich aus dem EnWG und den darauf basierenden Verordnungen ergeben, nachgekommen. 6. Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten Der Gleichbehandlungsbeauftragte Die Person des Gleichbehandlungsbeauftragten ist zum Gleichbehandlungsbeauftragten der energis GmbH und der energis-netzgesellschaft mbh bestellt. Er ist An- 12

13 gestellter bei der VSE Verteilnetz GmbH im Bereich Netzwirtschaft/Regulierungsmanagement. Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsführung Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist Ansprechpartner für die Geschäftsführung der energis GmbH und der energis-netzgesellschaft mbh. Die Unternehmensleitungen unterstützen den Gleichbehandlungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Mit den Geschäftsführungen der beiden Gesellschaften fand ein regelmäßiger Austausch statt. Vermittlungskonzept Informationsveranstaltungen, Unbundling-Beratungen Spezielle, zielgruppengerichtete Schulungen zu den Inhalten des Gleichbehandlungsprogramms der energis GmbH und zum Unbundling gemäß EnWG: Vorträge im Rahmen von Veranstaltungsterminen für Dienstleistungsunternehmen sowie Mehr- und Minderheitsbeteiligungen: Alle Mitarbeiter, die funktionale Tätigkeiten für den Netzbetreiber erbringen, wurden somit bislang von den Schulungsmaßnahmen erfasst und sind über die Inhalte und die Pflichten des Gleichbehandlungsprogramms informiert worden. Die Mitarbeiterversion des Gleichbehandlungsprogramms, die Schulungsunterlagen und der Fragenkatalog mit Praxisbeispielen wurden im Berichtszeitraum überarbeitet und sind im Intranet für alle Mitarbeiter zugänglich. Darüber hinaus besteht für jeden Mitarbeiter die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Beratung durch den Gleichbehandlungsbeauftragten. Die Kontaktdaten sind entsprechend kommuniziert. Die Praxistauglichkeit des Vermittlungskonzeptes zeigt sich konkret darin, dass im Berichtszeitraum der Gleichbehandlungsbeauftragte in vielen Einzelfällen für Beratungen in unbundlingrelevanten Fragestellungen direkt von Mitarbeitern der energis GmbH, der energis-netzgesellschaft mbh sowie von Mitarbeitern externer Dienstleister zu Rate gezogen wurde. Die Unbundling-Beratung wurde je nach Bedarf telefonisch, per oder persönlich/vertraulich durchgeführt und bildet einen Tätigkeitsschwerpunkt der Arbeit des Gleichbehandlungsbeauftragten. Zu den Themen, an denen der Gleichbehandlungsbeauftragten maßgeblich mitgewirkt hat, gehörten beispielsweise: Entwurf Dienstleistungsvertrag mit der Meteringgesellschaft Akquisition bei Gashausanschlüssen diskriminierungsfreie Veröffentlichungen bei Einspeisezusagen nach EEG 13

14 Die rege Inanspruchnahme des Beratungsangebotes zeigt, dass die Gleichbehandlung in den Köpfen der Mitarbeiter bereits fest verankert ist. Die Mitarbeiter fühlen sich persönlich verantwortlich und liefern neben Hinweisen auf mögliche Defizite hinsichtlich der Gleichbehandlung häufig gleichzeitig auch entsprechende Lösungsansätze. Sie sind damit nach wie vor die wichtigste Quelle für den Gleichbehandlungsbeauftragten. Die unternehmensweite Umsetzung der Intentionen der Gleichbehandlung schließt die Zusammenarbeit mit den Beteiligungsgesellschaften der energis GmbH mit ein. Der Gleichbehandlungsbeauftragte führte ebenfalls Unbundling-Beratungen für konkrete Fragestellungen von Beteiligungsgesellschaften durch. Er stand diesbezüglich jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung. Überwachung der Unbundling-Konformität Zur Umsetzung des gesetzlichen Überwachungsauftrages hinsichtlich der Unbundling-Konformität sind in der energis GmbH und energis-netzgesellschaft mbh die etablierten Verfahrensweisen konsequent fortgeführt worden. So wurde die Aufgabe der kontinuierlichen Überwachung der Unbundling-Konformität mit Unterstützung der Konzern-Revision der RWE als unabhängige Prüfinstanz im Zeitraum vom bis durchgeführt. Bei der Konzern-Revision gehört das erste Quartal 2016 noch zum Prüfzeitraum Der Gleichbehandlungsbeauftragte gab unter Berücksichtigung des bestehenden Jahresprüfungsplanes eigenständig die Unbundling-Prüfungen bei der internen Revision in Auftrag bzw. wirkte bei Prüfungen durch die Revision maßgeblich mit. Die Prüfung erfolgte zu folgenden Themenfeldern in den an der Instandhaltung beteiligten Organisationseinheiten Strategische Planung, Arbeitsvorbereitung und -verteilung, und IT und Organisation der energis-netzgesellschaft mbh: Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms bei den Mitarbeitern Trennung Netz und Vertrieb in der Instandhaltung Diskriminierungsfreiheit bei Erdgas-Krisenfällen Informatorisches Unbundling bei Fremdfirmen Der Gleichbehandlungsbeauftragte definierte hierfür in Abstimmung mit der Revision die konkreten Prüfkriterien. Im Rahmen dieser Unbundling-Prüfungen hat insbesondere eine detaillierte Prozessanalyse zur Prüfung der Prozessschritte auf Unbundling-Konformität stattgefunden. Die Interne Revision informierte den Gleichbehandlungsbeauftragten über die Prüfergebnisse. Sofern sich daraus Maßnahmen ergeben haben, sind sie eingeleitet und zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen worden. Neben der Überwachung werden auch die Hinweise der Mitarbeiter vom Gleichbehandlungsbeauftragten aufgegriffen. Die Mitarbeiter kennen ihre im Gleichbehandlungsprogramm verankerten Pflichten und sind aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses mehrfach mit Rückfragen an den Gleichbehandlungsbeauftragten herangetreten. Durch derartige Hinweise werden direkte Einzelfallprüfungen des Gleichbehandlungsbeauftragten initiiert. 14

15 Gleichbehandlungsbericht Der Gleichbehandlungsbericht 2014 der energis GmbH wurde der BNetzA und der Landesregulierungskammer für das Saarlandes im März 2015 gemäß 7a Abs. 5 S. 3 EnWG vorgelegt und im Internet veröffentlicht. Der fristgerechte Eingang der Berichte sowie deren Ordnungsmäßigkeit sind von den Behörden jeweils bestätigt worden. Unbundling-Beschwerden Im Berichtszeitraum haben weder Marktteilnehmer noch die BNetzA Beschwerden hinsichtlich irgendeiner Form von Diskriminierung an den Gleichbehandlungsbeauftragten herangetragen. Entwicklung und Verbreitung des Unbundlinggedankens Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat im Berichtszeitraum an den angebotenen Veranstaltungen des BDEW zur Gleichbehandlung teilgenommen. Innerhalb des RWE-Konzerns fanden mehrmals jährlich gemeinsame Veranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten statt, an denen der Gleichbehandlungsbeauftragte teilnahm. Weiterhin leitet der Gleichbehandlungsbeauftragte einen regionalen Arbeitskreis der Gleichbehandlungsbeauftragten, in der er die Informationen aus den Veranstaltungen des BDEW und des RWE-Konzerns hinein trägt und diskutiert. Im Berichtszeitraum ist dieser Arbeitskreis zwei Mal zusammengetreten. 15

16 7. Ausblick Bei energis-netzgesellschaft mbh steht die weitere Optimierung der Ablauforganisation im Vordergrund. Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird diese Aktivitäten weiterhin aufmerksam begleiten und bei Bedarf mit Rat und Tat unterstützen. Daneben wird der Gleichbehandlungsbeauftragte sich abzeichnende regulierungsbehördliche Entwicklungen für das Gleichbehandlungsmanagement aktiv verfolgen. Saarbrücken, den

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