Ordnung für das Bachelorstudium in Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
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- Berthold Maus
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1 Medizinische Fakultät: Bachelor in Exercise/Sports Sciences 6.70 Ordnung für das Bachelorstudium in Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 1. Februar 00 Vom Universitätsrat genehmigt am 7. März 00 Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März ) folgende Studienordnung ). i. allgemeine bestimmungen Zweck und Geltungsbereich 1.Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium in Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät (im folgenden: Fakultät) der Universität Basel. Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Sport und Sportwissenschaften im Bachelorstudium studieren. Verliehene Grade.Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den Grad eines «Bachelor of Science in Exercise and Sports Sciences» (Sport und Sportwissenschaften) mit der Vertiefungsrichtung «Major in Physical Education (Sportlehrer bzw. Sportlehrerin)» oder «Major in Exercise and Health Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation)» oder mit einem Minor in einer frei wählbaren Zweitdisziplin. Wird zusätzlich zum bestandenen Bachelorstudium eine weitere Vertiefungsrichtung des Angebots in Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) bestanden, wird diese Vertiefungsrichtung (Major) im Bachelorgrad zusätzlich ausgewiesen. ) Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung für das Studium in Sport und Sportwissenschaften an der Universität Basel (im folgenden: Wegleitung) geregelt. Sie wird vom Institut Sport und Sportwissenschaften (ISSW) erlassen und von der Fakultät genehmigt. 1) ) ) SG Diese O wird nach Erlass der Richtlinien der SUK zur Umsetzung der Bologna-Deklaration an den Schweizer Universitäten entsprechend angepasst. Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom (wirksam seit )
2 6.70 Fakultäten Zulassung zum Studium.Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel geregelt. Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium in Sport und Sportwissenschaften oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen worden sind, sind vom Bachelorstudium in Sport und Sportwissenschaften an der Universität Basel in der Regel ausgeschlossen. Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung mittels Verfügung. Unterrichtssprache.Die Unterrichtssprache ist in der Regel deutsch. Einzelne Veranstaltungen können in englischer Sprache gehalten werden. Studienbeginn 5.Der Beginn des Bachelorstudiums ist nur im Wintersemester möglich. ii. studium Gliederung des Bachelorstudiums 6.Das Bachelorstudium gliedert sich in zwei Teile: a) das Grundstudium mit 60 Kreditpunkten und einer Regelstudienzeit von einem Jahr und b) das Aufbaustudium mit 10 Kreditpunkten und einer Regelstudienzeit von zwei Jahren. Das Bachelorstudium wird mit einer der zwei folgenden Vertiefungsrichtungen oder mit einem Minor in einer frei wählbaren Zweitdisziplin abgeschlossen: a) Major in Physical Education (Sportlehrer bzw. Sportlehrerin) b) Major in Exercise and Health Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation) c) Minor in einer frei wählbaren Zweitdisziplin Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer System ECTS. Die Anzahl Kreditpunkte (KP) pro Lehrveranstaltung entspricht dem realen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein KP für 0 Stunden studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden vergeben. Die Curriculumskommission Sport und Sportwissenschaften (im folgenden Curriculumskommission) genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte für das Bachelorstudium Sport und Sportwissenschaften.
3 Medizinische Fakultät: Bachelor in Exercise/Sports Sciences 6.70 II.I. Grundstudium II.I.I. Major Physical Education (Sportlehrer bzw. Sportlehrerin) sowie Major Exercise and Health Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation) Aufbau des Grundstudiums 7. ) Das Grundstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in folgenden Modulen: a) Medizinisch-trainingswissenschaftliches Modul I b) Berufswissenschaftlich-fachdidaktisches Modul I c) Modul Sportpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten I d) Modul Sportmanagement I e) Modul Wissenschaftliches Arbeiten I Die Lehrveranstaltungen der Module mit Angabe der damit erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt gegeben. Bestehen des Grundstudiums 8. 5) Das Grundstudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte (KP) erworben sind: a) 16 KP aus dem medizinisch-trainingswissenschaftlichen Modul I b) 8 KP aus dem berufswissenschaftlich-fachdidaktischen Modul I c) KP aus dem Modul Sportpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten I d) 8 KP aus dem Modul Sportmanagement I e) 6 KP aus dem Modul Wissenschaftliches Arbeiten I Einzelheiten hierzu sind in der Wegleitung ausgeführt. Werden innerhalb der Module a) und c) je höchstens KP durch Nichtbestehen der Leistungsüberprüfungen (ungenügende Note/fail) nicht erworben, so werden die Kreditpunkte dieser Lehrveranstaltungen dennoch gutgeschrieben. Das Grundstudium soll innert einem Jahr abgeschlossen werden. Falls Kreditpunkte fehlen, kann das Aufbaustudium unter dem Vorbehalt begonnen werden, dass die fehlenden Kreditpunkte innerhalb eines Jahres nachgeholt werden. 5 Studierenden, welche das Grundstudium nicht bestanden oder die fehlenden Kreditpunkte vorbehältlich Abs. nicht nachgeholt haben, wird der Ausschluss vom Weiterstudium in Sport und Sportwissenschaften vom Dekan/bzw. der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt. ) 5) 7 Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom (wirksam seit ). 8 Abs. 1 und in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom (wirksam seit )
4 6.70 Fakultäten II.I.II. Minor in einer frei wählbaren Zweitdisziplin Aufbau des Grundstudiums 9. 6) Das Grundstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in folgenden Modulen: a) Medizinisch-trainingswissenschaftliches Modul I b) Berufswissenschaftlich-fachdidaktisches Modul I c) Modul Sportpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten I sowie Module und/oder Lehrveranstaltungen in einer frei wählbaren Zweitdisziplin ausserhalb von Sport und Sportwissenschaften. Bestehen des Grundstudiums 10. 7) Das Grundstudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte (KP) erworben sind: a) 16 KP aus dem medizinisch-trainingswissenschaftlichen Modul I b) 8 KP aus dem berufswissenschaftlich-fachdidaktischen Modul I c) 1 KP aus dem Modul Sportpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten I Der Erwerb der KP aus den Modulen und/oder Lehrveranstaltungen der frei gewählten Zweitdisziplin sind nicht Voraussetzung für das Bestehen des Grundstudiums. Sie müssen jedoch im Laufe des Bachelorstudiums erworben werden. Einzelheiten zu den Modulen a) bis c) sind in der Wegleitung ausgeführt. Die Leistungsüberprüfung der Module und/oder Lehrveranstaltungen in der frei gewählten Zweitdisziplin erfolgt nach Massgabe der entsprechenden Studienordnung. Werden innerhalb des Moduls a) höchstens KP und des Moduls c) höchstens KP durch Nichtbestehen der Leistungsüberprüfungen (ungenügende Note / fail) nicht erworben, so werden die Kreditpunkte dieser Lehrveranstaltungen dennoch gutgeschrieben. 5 Das Grundstudium soll innert einem Jahr abgeschlossen werden. Falls Kreditpunkte aus den Modulen a) bis c) fehlen, kann das Aufbaustudium unter dem Vorbehalt begonnen werden, die fehlenden Kreditpunkte innerhalb eines Jahres nachzuholen. 6 Studierenden, welche das Grundstudium nicht bestanden oder die fehlenden Kreditpunkte vorbehältlich Abs. nicht nachgeholt haben, wird der Ausschluss vom Weiterstudium in Sport und Sportwissenschaften vom Dekan/bzw. der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt. 6) 7) 9 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom (wirksam seit ). 10 Abs. 1 5 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom (wirksam seit ).
5 Medizinische Fakultät: Bachelor in Exercise/Sports Sciences 6.70 II.II. Aufbaustudium II.II.I. Major Physical Education (Sportlehrer bzw. Sportlehrerin) Aufbau des Aufbaustudiums 11. 8) Das Aufbaustudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in folgenden Modulen: a) Sportpädagogisch-sozialwissenschaftliches Modul b) Medizinisch-trainingswissenschaftliches Modul II c) Modul Sportmanagement II d) Berufswissenschaftlich-fachdidaktisches Modul II e) Modul Sportpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten II Die Lehrveranstaltungen der Module mit Angabe der damit erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt gegeben. Bestehen des Aufbaustudiums 1. 9) Das Aufbaustudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte erworben sind: a) KP aus dem sportpädagogisch-sozialwissenschaftlichen Modul b) 0 KP aus dem medizinisch-trainingswissenschaftlichen Modul II c) 7 KP aus dem Modul Sportmanagement II d) 1 KP aus dem berufswissenschaftlich-fachdidaktischen Modul II e) 5 KP aus dem Modul Sportpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten II Einzelheiten hierzu sind in der Wegleitung ausgeführt. Werden innerhalb des Moduls a) höchstens KP, des Moduls b) höchstens 8 KP, der Module c) und d) je höchstens KP und des Moduls e) höchstens 8 KP durch Nichtbestehen der Leistungsüberprüfungen (ungenügende Note / fail) nicht erworben, so werden die Kreditpunkte dieser Lehrveranstaltungen dennoch gutgeschrieben. Für die Module a) bis e) wird je eine ungerundete Modulnote bestimmt. Die Modulnoten errechnen sich aus dem Durchschnitt aller benoteten Studienleistungen innerhalb des jeweiligen Moduls. 5 Die Bachelornote errechnet sich aus dem Durchschnitt der ungerundeten Modulnoten, die hierzu wie folgt gewichtet werden: Modul a): 0% Modul b): 5% Modul c): 5% Modul d): 10% Modul e): 0% 6 Für das Bestehen des Aufbaustudiums müssen zudem folgende Ausweise vorgelegt werden: a) der Samariterausweis b) das Lebensretterbrevet 1 der Schweizerischen Lebensretter-Gesellschaft (SLRG). 8) 9) 11 Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom (wirksam seit ). 1 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom (wirksam seit )
6 6.70 Fakultäten 7 Studierenden, welche das Aufbaustudium bestanden haben, wird der Grad eines «Bachelor of Science in Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften), Major in Physical Education (Sportlehrer bzw. Sportlehrerin)» verliehen und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben über die erworbenen Kreditpunkte und die benoteten Studienleistungen. 8 Studierenden, welche das Aufbaustudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Weiterstudium in Sport und Sportwissenschaften vom Dekan bzw. der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt. II.II.II. Major Exercise and Health Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation) Aufbau des Aufbaustudiums 1. 10) Das Aufbaustudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in folgenden Modulen: a) Modul Sport in Prävention und Rehabilitation b) Sportpädagogisch-sozialwissenschaftliches Modul c) Medizinisch-trainingswissenschaftliches Modul II d) Modul Sportmanagement II e) Modul Sportpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten II f) Modul Wissenschaftliches Arbeiten II Die Lehrveranstaltungen der Module mit Angabe der damit erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt gegeben. Bestehen des Aufbaustudiums 1. 11) Das Aufbaustudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte erworben sind: a) 9 Kp aus dem Modul Sport in Prävention und Rehabilitation b) 0 KP aus dem sportpädagogisch-sozialwissenschaftlichen Modul c) KP aus dem medizinisch-trainingswissenschaftlichen Modul II d) 7 KP aus dem Modul Sportmanagement II e) 8 KP aus dem Modul Sportpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten II f) KP aus dem Modul Wissenschaftliches Arbeiten II Einzelheiten hierzu sind in der Wegleitung ausgeführt. Werden innerhalb des Moduls a) höchstens 6 KP, des Moduls b) höchstens KP, des Moduls c) höchstens KP und des Moduls e) höchstens 8 KP durch Nichtbestehen der Leistungsüberprüfungen (ungenügende Note / fail) nicht erworben, so werden die Kreditpunkte dieser Lehrveranstaltungen dennoch gutgeschrieben. Für die Module a) bis f) wird je eine ungerundete Modulnote bestimmt. Die Modulnoten errechnen sich aus dem Durchschnitt aller benoteten Studienleistungen innerhalb des jeweiligen Moduls. 10) 11) 1 Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom (wirksam seit ). 1 Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom (wirksam seit ). 6
7 Medizinische Fakultät: Bachelor in Exercise/Sports Sciences Die Bachelornote errechnet sich aus dem Durchschnitt der ungerundeten Modulnoten, die hierzu wie folgt gewichtet werden: Modul a): 5% Modul b): 15% Modul c): 0% Modul d): 5% Modul e): 0% Modul f): 5% 6 Für das Bestehen des Aufbaustudiums müssen zudem folgende Ausweise vorgelegt werden: a) der Samariterausweis b) das Lebensretterbrevet 1 der Schweizerischen Lebensretter-Gesellschaft (SLRG). 7 Studierenden, welche das Aufbaustudium bestanden haben, wird der Grad eines «Bachelor of Science in Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften), Major in Exercise in Health Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation)» verliehen und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben über die erworbenen Kreditpunkte und die benoteten Studienleistungen. 8 Studierenden, welche das Aufbaustudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Weiterstudium in Sport und Sportwissenschaften vom Dekan/der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt. II.II.III. Minor in einer frei wählbaren Zweitdisziplin Aufbau des Aufbaustudiums 15. 1) Das Aufbaustudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in folgenden Modulen a) Sportpädagogisch-sozialwissenschaftliches Modul b) Medizinisch-trainingswissenschaftliches Modul II c) Berufswissenschaftlich-fachdidaktisches Modul II d) Modul Sportpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten II sowie Module und/oder Lehrveranstalungen in einer frei wählbaren Zweitdisziplin ausserhalb von Sport und Sportwissenschaften. Die Lehrveranstaltungen der Module mit Angabe der erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt gegeben. 1) 15 Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom (wirksam seit )
8 6.70 Fakultäten Bestehen des Aufbaustudiums 16. 1) Das Aufbaustudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte erworben sind: a) 16 KP aus dem sportpädagogisch-sozialwissenschaftlichen Modul b) 0 KP aus dem medizinisch-trainingswissenschaftlichen Modul II c) KP aus dem berufswissenschaftlich-fachdidaktischen Modul II d) KP aus dem Modul Sportpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten II e) 58 KP aus Modulen und/oder Lehrveranstalungen der frei gewählten Zweitdisziplin ausserhalb von Sport und Sportwissenschaften, zuzüglich der maximal KP aus der Zweitdisziplin, welche während dem Grundstudium nicht erworben worden sind. Einzelheiten zu den Modulen a) bis d) sind in der Wegleitung ausgeführt. Die Leistungsüberprüfung der im Rahmen von Modul e) wählbaren Module und/oder Lehrveranstaltungen in einer frei wählbaren Zweitdisziplin bzw. in frei wählbaren Modulen und/oder Lehrveranstaltungen ausserhalb der Sport und Sportwissenschaften erfolgt nach Massgabe der entsprechenden Studienordnung bzw. Studienordnungen. Werden innerhalb der Module b) und d) je höchstens KP durch Nichtbestehen der Leistungsüberprüfungen (ungenügende Note / fail) nicht erworben, so werden die Kreditpunkte dieser Lehrveranstaltungen dennoch gutgeschrieben. 5 Für die Module a) bis d) wird je eine ungerundete Modulnote bestimmt. Die Modulnoten errechnen sich aus dem Durchschnitt aller benoteten Studienleistungen innerhalb des jeweiligen Moduls. Die Bewertung der Studienleistungen des Moduls e) erfolgt nach Massgabe der entsprechenden Studienordnung bzw. Studienordnungen. 6 Die Bachelornote errechnet sich aus dem Durchschnitt der ungerundeten Modulnoten der Module a) bis d), die hierzu wie folgt gewichtet werden: Modul a): 5% Modul b): 0% Modul c): 10% Modul d): 5% Die Studienleistungen des frei gewählten Zweitdisziplin werden separat ausgewiesen. 7 Für das Bestehen des Aufbaustudiums müssen zudem folgende Ausweise vorgelegt werden: a) der Samariterausweis b) das Lebensretterbrevet 1 der Schweizerischen Lebensretter-Gesellschaft (SLRG). 1) 16 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom (wirksam seit ). 8
9 Medizinische Fakultät: Bachelor in Exercise/Sports Sciences Studierenden, welche das Aufbaustudium bestanden haben, wird der Grad eines «Bachelor of Science in Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften)» mit zusätzlicher Bezeichnung des Minors in der frei gewählten Zweitdisziplin ausserhalb von Sport und Sportwissenschaften verliehen und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben über erworbene Kreditpunkte und über benotete Studienleistungen. 9 Studierenden, welche das Aufbaustudium (Teil Sport und Sportwissenschaften) nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Weiterstudium in Sport und Sportwissenschaften vom Dekan bzw. der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt. iii. leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten 17. Kreditpunkte werden durch genügende studentische Leistungen erworben. Sie werden insbesondere vergeben für: a) benotete oder nicht benotete, mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsüberprüfungen b) Referate c) erteilte Lehrveranstaltungen als Tutoren bzw. Tutorinnen d) Unterrichtspraktika mit anschliessender Prüfungslektion Die Form und Dauer der Leistungsüberprüfung der jeweiligen Lehrveranstaltungen sind in der Wegleitung aufgeführt. Leistungsbewertung 18. Studentische Leistungen werden entweder mit bestanden/nicht bestanden («pass»/«fail») oder mit einer Note bewertet. Die Wegleitung bestimmt, welche Lehrveranstaltungen mit bestanden/nicht bestanden («pass»/«fail») oder mit einer Note bewertet werden. Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwenden, wobei halbe Noten zulässig sind und sämtliche Noten unter als ungenügend gelten: 6 = sehr gut 5 = gut = genügend = ungenügend = schlecht 1 = sehr schlecht Prüfungsstoff 19. Der Prüfungsstoff wird vom Dozenten bzw. der Dozentin in Absprache mit der Unterrichtskommission des ISSW (im folgenden Unterrichtskommission) bestimmt. Er wird jeweils in den entsprechenden Lehrveranstaltungen bekanntgegeben
10 6.70 Fakultäten Zeitpunkt und Wiederholung der Leistungsüberprüfung 0. Die Leistungsüberprüfungen erfolgen semester- oder studienjahresweise in der Regel während der Vorlesungszeit oder in der nachfolgenden vorlesungsfreien Zeit. Eine nicht bestandene Leistungsüberprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Termine für Wiederholungsprüfungen werden von der Unterrichtskommission festgesetzt. Prüfende 1. Leistungsüberprüfungen werden durch folgenden Personen einzeln oder in Kombination abgenommen: a) Professorinnen, Professoren und Lehrbeauftragte des Instituts für Sport und Sportwissenschaft b) Professorinnen, Professoren und Lehrbeauftragte anderer Fachbereiche c) Personen, die von der Unterrichtskommission ad personam dafür bestimmt werden Mündliche und praktische, benotete Leistungsüberprüfungen, finden in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers statt, sofern die Leistungsüberprüfung nicht durch mindestens zwei der oben genannten Personen abgenommen wird. Einsichtsrecht. Nach Abschluss der Prüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten gewährt. Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben. Studierende müssen sich für die Prüfungen anmelden. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen ist beim Vorliegen triftiger Gründe schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin bei der Unterrichtskommission einzureichen. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Unterrichtskommission ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Unterrichtskommission legt in Rücksprache mit der bzw. dem für das Fach verantwortlichen Lehrbeauftragten möglichst bald, spätestens zum nächsten offiziellen Prüfungstermin einen Termin und gegebenenfalls neue Modalitäten für die Nachprüfung fest. Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1 bewertet. 10
11 Medizinische Fakultät: Bachelor in Exercise/Sports Sciences 6.70 Unlauteres Prüfungsverhalten. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1.0 bewertet. Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Nichtbestehen der betreffenden schriftlichen Arbeit. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 5. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Unterrichtskommission. Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Unterrichtskommission. iv. zuständigkeiten Unterrichtskommission des Instituts für Sport und Sportwissenschaften 6. Die Unterrichtskommission des Instituts für Sport und Sportwissenschaften wird von der Curriculumskommission eingesetzt und besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher des ISSW, deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter, zwei Lehrbeauftragten sowie einem Vertreter resp. einer Vertreterin der Studierenden des ISSW der Universität Basel. Die Unterrichtskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr und erarbeitet in Rücksprache mit der Curriculumskommission zuhanden des Instituts Sport und Sportwissenschaften die Wegleitungen
12 6.70 Fakultäten Curriculumskommission Sport und Sportwissenschaften 7. Die Curriculumskommission besteht aus 8 Mitgliedern. Ex officio Mitglieder sind 1 von der Dekanin bzw. dem Dekan ernannte Vertretung des Dekanats, der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des ISSW, der stellvertretende Vorsteher bzw. die stellvertretende Vorsteherin des ISSW. Die übrigen Mitglieder werden von der Fakultätsversammlung mit folgendem Schlüssel gewählt: 1 Mitglied des Lehrkörpers des ISSW, Mitglieder des Lehrkörpers des Studiengangs Humanmedizin der Medizinischen Fakultät, 1 Studierende bzw. 1 Studierender des ISSW sowie 1 Mitglied der Philosophisch-Historischen Fakultät. Die Vorschlagsrechte sind in den Kommissionsrichtlinien Curriculumskommission Sport und Sportwissenschaften vom 15. Januar 001 geregelt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Curriculumskommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen. Härtefälle 8. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen. v. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse 9. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss 7 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden. 1
13 Medizinische Fakultät: Bachelor in Exercise/Sports Sciences 6.70 vi. übergangs- und schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen 0. Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 00/ 00 begonnen haben, können ihr Studium gemäss dem «Reglement betreffend Diplomprüfungen für die Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplome I und II an der Universität Basel» vom 9. Dezember ) beenden. Die letzten Diplomprüfungen gemäss diesem Reglement finden im Jahre 007 statt. Studierende, die gemäss dem «Reglement betreffend Diplomprüfungen für die Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplome I und II an der Universität Basel» vom 9. Dezember 1991 studieren und ihr Studium per Sommersemester 00 abschliessen, können unter Anrechnung von maximal 11 KP in das Bachelorstudium in «Exercise and Sports Sciences» (Sport und Sportwissenschaften) an der Universität Basel eintreten. Studierende, die ihr Studium gemäss oben genanntem Reglement per Sommersemester 00 noch nicht abgeschlossen haben, können auf Antrag und unter Anrechnung der bereits erbrachten Studienleistungen in das Bachelorstudium in «Exercise and Sports Sciences» (Sport und Sportwissenschaften) übertreten. Sie geniessen dabei jedoch keine Vorrechte. 15) Inkrafttreten 1. Diese Studienordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. 16) 1) 15) 16) SG Abs. beigefügt durch Fakultätsbeschluss vom (wirksam seit ). Wirksam seit
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