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1 BEILAGE FR 9: 55 FAX STEINHR & STEINER ;. StaaJsanwau cses Buftdea: As&. Slaatsanwatlln des Bundes: Ptotolcollftlhrn: Velfa~met: e. Aasust 2012 Wemer Pfister cttertotte Lencrmand Satat'l Feldat SV PFW Bundesanwaltachafl Mfnlst6re publlc de Ia Oonf6d6ratlon - Mlnlstero pubbuco della CcnfederazfOne = Proeuro publlca federet~ == c:::::: = 5 EINGECAtJGEN 1 B.!tun ~001/006 Anklageschrift Art 324 ff. StPO ln der Strafsache gegen Beschutcffgte Person Verteidigung Sprachkenntnisse beschuldigte Pel'80n Verhandlungssprache Gerichtsbesatzung Haftsache PoliZei- und Untersuchungshaft (Art. 215, 217 ff. & 220ff. StPO) Steherheilshaft (Art 229 Ab&. 1 stpo) Vorzeitiger straf JMassnahmevollzug (Art. 236 Abs. 1 StPO) Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) Straft&tbe$tand Privatklägerschaft (Art. 118ff. StPO) Ruth BEHRING BARANZELLI, geb , von Trimbach, wohnhaft Freudackerweg Glpf-Oberfrlck Dr. iur. Bruno Steiner. Martlnstrasse 4, 8050 ZOrich deutsch deutsch Aufgrund der Einsprache gegen den Strafbefe.hl v ist die Zuständigkelt bzw. Beset%ung. durch einen strafrichter oder eine Strafrichterin gegeben (Art. 36 Abs. 2 StBOG i.v.m. Art. 19 Abs. 2 StPO). nein Keine Polizei oder Untersuchungshaft Nicht erforder1ich keine Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung keine BUfl~uftBA 5arah Fe!der Taubenstrasse TeL Fax

2 10/ FR 9:55 FAX STEINER & STEINER ~002/006 Vetfahrenanummer: SV PFW erhebt die Bundesanwaltschaft Anklage wegen: 1. Gehilfenschaft zu ungetreuer qualifizierter Geschäftsbesorgung, Art. 1 SB Ziffer 1 Abs.1 und 3 i.v.m. Art. 26 eventuell 26 StGB begangen in der Zelt von Anfang bis spätestens 21. Dezember 2004 fn Basel dadurch, dass Ruth BEHRING fqr JOrg Paul SUTER das Einverständnis ihres damals Inhaftierten Ehemannes Dieter BEHRING fur ein zinsloses Darlehens mit einer Laufzeit von fünf Jahren der Restaurant Schürmann's AG an die Swisspulse Systems AG Ober 192'017.40' einholte und übermittelte, worauf das Darlehen am ausgerichtet wurde. Ruth BEHRING wusste oder musste zumindest annehmen, dass die Darlehensgebertn, deren Liquidation sie in dieser Zelt gemeinsam mit SUTER vorbereitete, den Betrag bei Fälligkelt nicht mehr zurückfor dern und die Darlehensnehmerin nicht in der Lage sein worde, ihn zurückzubezah ien, Wödurch dte Rest. Scribrmann's AG unwiederbringlich um den Darlehensbetrag entrelchert und.die SWisspulse Systems AG entsprechend unrechtmässlg bereichert wurde. Konkret ereignete sich was folgt: 1.1. Ruth BEHRING war bis Anfang September 2004 Prokuristin mit Kollektivunterschrift u.a. bel der Swlsspulse Corporate Investment AG (Hauptaktionärln der Restaurant Schormann's AG), bei der SWfsspulse Systems AG und ihrer MuttergeseUschaft :~:, SWisspulse Holding AG gewesen. Im Dezember 2004 waf sie nur noch. bei der Swlsspulse Systems AG angestellt, und zwar als Assistentin der Geschäftsleitung ohne Zeichnungsrecht im Bereich der EDV-Handelssystem-cntwicklung, -Betreuung und Market-Research JOrg Paul SUTER war neben Andreas SCHORMANN Co-Direktor mit Einzelunterschrift (EU) der Restaurant SchOrmann's AG und auf deren Konten bei Postflnance und der UBS AG je einzelzelchnungsberechtlgt. Er war zugleich einziger Direktor mit EU der Swisspulse Corporate Investments AG, die Teil der Swlsspulse Holding AG und Hauptaktionirin der Restaurant SchOrmann's AG war (9499/ lnhaberaktlen). SCHORMANN war Minderheitsaktionär (500/10000) der Restaurant SchDrmann s AG und auf den Konten der Gesellschaft bei Postfinance und der UBS AG ebenfalls je elnzelzelchnungsberechtlgt. Einziger Verwaltungsrat mit einer Pflichtaktie war Dleter Behrlng. der auf den Konten der Gesellschaft bei Postfinance unel UBS AG je elnzef.. zeichnungsberechtigt war SUTER war seit November 2003 Leiter Administration/Personal Jm Range eines Direktors mit EU der Swisspulse Svstems AG. Er war In dieser FunktJon im Dezember 2004 u.a. zuständig for das Personalwesen, fqr die Überwachung der Firmen und Holdingkonten sowie fqr die Bezahrung der Rechnungen sämtlicher Finnen (damit auch der Restaurant SchOnnann's AG) und ebenso einzelzeichnungsberechtigt auf dem Konto der SWfsspulse Systems AG bei der UBS AG. Er war zugleich einziger DIrektor mit EU der SWisspulse Holding AG, die einzige Aktjonär;n der Swlsspulse SystemsAG war. SeU82/15

3 10/ FR 9:55 FAX STHINER & STEINER ~003/006 VerfahranaftiD'hmer: SV PFW 1.4. SUTER bereitete in der Zeit ab Mltte Dezember teilweise zusammen mit Ruth BEHRING - die Liquidation der Restaurant SchOrmann's AG vor. Wertvollstes Aktl vum war ein Guthaben bei der UBS AG, das am rund CHF 246' betrug Aufgrund der Im Oktober verfqgten Sperren Ihrer Kontoverbindungen und der Beschlagnahme ihrer damals bekannten fjosslgen Mittel war die Swisspulse Systems AG Im Dezember 2004 nicht mehr in der Lage, die Löhne ihrer 7 Angestellten sowie des Hauswartehepaars MECONI aus eigenen Mitteln zu bezahlen. SUTER, zustlndig tor die Oberwachung der Firme~ und Holdlngkonten, entschloss sich, die erforderlichen Mittel innerhalb der Swisspulse Holding AG durch ein Dar1ehen von der Re-. staurant SchOnnann s AG zu beschaffen. Er wollte dies nur mit Zustimmung von Dieter BEHRING tun, der zu jener Zeit in Untersuchungshaft war SUTER teilte dies Ruth BEHRING mit, welche die Zustimmung ihres Mannes - d irekt ode1 aute1 Veu nillluug der beiden Verteidiger von Dieter BEMRING - errtr1olre ond mondlieh an SUTER mitteilte. GestOt:D darauf erstellte SUTER ln Basel - eventuell an seinem Wohnsitz in Binningen den Darlehensvertrag vom , den SCHORMANN und SUTER for die Partelen rechtsverbindlich unterzeichneten. Ruth BEH.RING und fonf weitere Angestellte der Darlehensnehmerin se1zten ihre Unterschrift zusätzlich ebenfalls unter den Vertrag SCHORMANN bezog in Absprache mit SUTER am in Basel bei der UBS AG CHF 192' bar zulasten des Gesellschaftskontos der Restaurant Schormann's AG. Der Betrag (zuzüglich CHf717.40) wurde gernäss Vertrag vom Vortag als zinsloses Darlehen mit einer festen Laufzelt von 5 Jahren an die Swfsspulse Systems AG ausgerichtet und wie folgt verwendet: SUTER bezahlte die Summe als Direktor der Darlehensnehmerin in bar an sich und. an die Angestellten Ruth BEHRING, Helnz SUTER, stephan EGLIN, Thlerry SCHWYZER, Mustafa SARIKAYA und Gerda MAURER akonto Ihrer fälligen und konftjgen Lohnguthaben fqr drei Monate (Nov bis Jan. 2005) sowie an das Hauswartehepaar MECONI (for Nov. 2004) aus. Die Summe setzte sich wie folgt zu. sammen: Arbeitnehmer Nov04 Dez04 JanOS Total Behrlng Ruth ' ' E~Jfn SteDhan 7' ross.ao 7' ' Maurar Gerda ' ' ' Meconl Moreno 4' ' Meconl Patrfcla 4' ' Serikaya Mustafa 7' ' ' ' SChwvzer Thlenv 7' ' ' ' Suter Helnz 10' ' ' ' SuterJOrg 13" 'e ' ' Total 70' ' ' ' elte3/8

4 FR 9:55 FAX STEINER & STEINER ~004/006 Verfal\ransnummer. SV.11.Q096.PFW Durch den Dartehensvertrag und die Darlehenszahlung verschleuderten SCHOR.. ~NN und SUTER Vermögen der Restaurant SchOrmann s AG Im Betrag von CHF unwiederbringlich und schädigten die Gesellschaft. Die SWisspulse SystemsAG wurde.gleichzeitig direkt fn derselben Höhe unreehtmässfg berefehert Als. Ruth BEHRING for dieses Darlehensgeschäft das Einverständnis von Dieter BEHRING einholte, wusste sie -oder musste mindestens annehmen und nahm in Kauf -, dass die Restaurant Schormannn's AG das Darlehen bei Fälligkeit im Dezember 2009 nicht mehr zurückfordern Wilrde. Ebenso wusste sie - oder musste zumindest annehmen und nahm in Kauf-, dass die Swlsspulse Systems AG dereinst nicht ln der Lage sein würde, den Darlehensbetrag zurqckzubezahlen Die Restaurant SchOrmann's AG erklärte bereits Im Januar 2005 die Einstellung lnrer Geschäftstätigkelt per Ende des Monats und wurde schllesslich im März 2007 von Amtes wegen Im Handelsregister gelöscht. 2. Zivilklage (Art. 326 Abs. 1 Bst. a StPO) keine 3. Angeordnete Zwangsmassnahmen (Art. 326 Abs. 1 Bst b StPO) Im abgetrennten und vorliegend zur Anklage gebrachten Velfahren (soweit auch Ruth Behrlng betreffend): Hausdurchsuchung v (8.1 02) und Nachsuche v (8.1 03) 3.2. Versiegelung v (8.104) 3.3. Hausdurchsuchungen v in Gipf-Oberfrfck und Basel (8.128 bis 8.130) 3.4. ROckwirkende TeilnehmerJdentiflkation, Ersuchen v (9.1) 3.5. Echtzeitüberwachung von Rufnummern und Postoberwachung, Ersuchen v (9.2) Einsatz eines technischen Oberwachungsgerätes: EchtzeltOberwachung ADSL-. Verkehr {9.3) 4. Beschlagnahmte Gegenstände und Vennögenswerte (Art. 326 Abs. 1 Bst. c StPO) Im abgetrennten und vorliegend zur Anklage gebrachten Verfahren (soweit auch Ruth Behrlng betreffend): 4.1. Kontosperren bei Comer Bank [1.111) 4.2. Kontosperre bel Raiffeisenbank (Mieterkautfon; 7.159) 4.3. Personenwagen Persehe und deren Verwertungserlös (8.201) 4.4. Uhren und Schmuck (8.202) 4.5. Weinkeller und dessen Verwertungserlös (8.205 und 8.223) 4.6. Freizügigkeltskonto {8.219) 4.7. Fotoartlkel, Uhren, Kunstgegenstände (8.226) Vorliegend Ist nicht mehr Ober die Aufhebung von Beschlagnahmungen oder die Elnzle- Selte4/8

5 FR 9:55 FAX STEINER & STEINER ~005/006 Vetlahtensnummer. SV PFW hung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden. Ober die Rück gabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verweigerung wurde bereits froher oder im Rahmen der partiellen Verfahrenseinstellung entschieden (zurzeit vor der Beschwerdekammer angefochten, ) bzw. Ober die Einziehung lst Im Verfahren EA.II PFW zu entscheiden. Die vorliegend Beschuldigte Ist ln jenem Verfahren Drlttanspreeherin. &. Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 Bst. d StPO) Pauschal CHF 6' gernäss Einstellungsverfügung vom (23) Die Bundesanwaltschaft wird die paukhale Kostenbestimmung, ihre Kosten for das Hauptverfahren und das laufende Beschwerdeverfahren ( ) ln der Hauptverhandlung näher begründen. &. Sicherheitshaftgesuch (Art. 326 Abs. 1 Bst. e StPO) Nicht erfordertich 7. Antrlgezu den Sanktionen (Art. 326 Abs.1 Bst. fstpo) Die Bundesanwaltschaft wird Ihre Anträge zu den Sanktionen an der Hauptverhandlung stellen... "::". 1.~4-41: Anträge auf. nactaträgliche richterliche Entscheidungen (Art. 326 Abs, 1 Bst. g StPO) Keine 9. Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 326 Abs. 1 Bst. h StPO) Die Bundesanwaltschaft will an der Hauptverhandlung auftreten und wünscht daher eine Vorladung. 10. Zustellung der Anklage (Art 327 StPO) - Bundesstrafgericht. Strafkammer, BStR W. Wathrich - Ruth Behring- Baranzelli, v.d. RA Dr. Bruno Stelner 11, Rechtsmittel Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar (Art 324 Abs. 2 StPO) trrr~aftba ( (//~ Wemer Pfister Staatsanwalt des Bundes Seite 6/8

6 FR 9:55 FAX STEINER & STEINER ~006/006 VerfahrensrRSmmer: :W PFW Beilagen:. Ole Verfahrensakten wurden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bereits mit Eingabe vom zugestellt. Kopie an: - BA-GL Selta8/8

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