Sozialhilfeverordnung (SHV)

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1 850. Sozialhilfeverordnung (SHV) Vom 5. September 00 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Kantonsverfassung ) sowie gestützt auf die 4c Absatz, 6 Absatz, 7 Absatz, Absatz 4, 8 Absatz, Absatz 4, 4 Absatz und 4a Absatz 8 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom. Juni 00 ), * beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Regelungsbereich Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes ) in den Bereichen Beratung, Unterstützung und Eingliederung bedürftiger Personen. Sie findet auch Anwendung auf Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und eine Aufenthaltsbewilligung haben (anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung). Zuständigkeiten Die Sozialhilfebehörden vollziehen die Gemeindeaufgaben des Sozialhilfegesetzes. Das Kantonale Sozialamt (kurz: Amt) vollzieht die Kantonsaufgaben des Sozialhilfegesetzes. Es ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Juni 977 4) über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) und verkehrt mit den zuständigen ausserkantonalen und ausländischen Stellen. Es behält einen Verwaltungskostenanteil von 5% an den Unterstützungsbeiträgen ein, die der Kanton aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes vereinnahmt. *... * ) SGS 00, GS 9.76 ) SGS 850, GS 4.4 ) SGS 850, GS ) SR 85.

2 850. Fachgerechte Beratung ( 4 Abs. SHG) Die fachgerechte Beratung der hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen kann durch die Einrichtung von Sozialdiensten oder durch den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden. 4 Übertragungsverbot ( 7 Abs. SHG) Die Gemeinden dürfen die Verfügungskompetenz der Sozialhilfebehörden nicht an andere Stellen übertragen. Vorbehalten bleibt 4a des Gemeindegesetzes ). Unterstützung. * 5 * 6 * 7 * 7a *. Umfang und Mass der Unterstützung 8 * Umfang des Grundbedarfs ( 6 Abs. SHG) Der Grundbedarf deckt pauschal die Aufwendungen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung inklusive Kehrichtgebühren, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, Verkehrsauslagen inklusive Umweltschutzabonnement, Nachrichtenübermittlung, Bildung und Unterhaltung, Körperpflege, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke und Übriges. * 9 * Mass des Grundbedarfs bei Haushalt ( 6 Abs. SHG) Das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf beträgt monatlich bei einem Haushalt mit * a. * Person: CHF 986; b. * Personen: CHF '509; ) SGS 80, GS 4.9

3 850. c. * Personen: CHF '84; d. * 4 Personen: CHF '0; e. * 5 Personen: CHF '86; f. * pro weitere Person: plus CHF 00. g. * h. * Wohnen unterstützte Personen mit einer anderen Person in einem Konkubinat, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Absatz reduziert (Kopfquote). * bis Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, wird die Unterstützung für den Grundbedarf gemäss Absatz Buchstabe a. um 0% gekürzt. * ter Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Absatz reduziert (Kopfquote) und um 0% gekürzt. * Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 8 und 5 Jahre alt sind, in einem -Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an ihre Aufwendungen für den Grundbedarf in der Regel monatlich CHF 755. * 0 Mass des Grundbedarfs ohne Haushalt ( 6 Abs. SHG) Bei Personen in einem Heim, in einer Klinik oder in einer ähnlichen Einrichtung richtet sich das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach den aktuellen Bedürfnissen der unterstützten Person und beträgt monatlich höchstens CHF 60. Bei bedürftigen Personen, die keinen Unterstützungswohnsitz und keinen Aufenthaltsort haben, sowie bei Personen, die sich gemäss SHG in einer stationären Therapie befinden, richtet sich das Mass der Unterstützung an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach deren aktuellen Bedürfnissen. * Angemessene Wohnungskosten ( 6 Abs. SHG) Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen. * Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mit und aktualisieren die Angaben bei veränderten Verhältnissen. Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entsprechend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss Absatz reduziert (Kopfquote). *

4 bis Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, werden grundsätzlich keine Wohnungskosten angerechnet. * 4 Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 8 und 5 Jahre alt sind, in einem -Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an die Wohnungskosten in der Regel die Hälfte der angemessenen Wohnungskosten gemäss Absatz für einen -Personen- Haushalt. * 5 Übersteigen die effektiven Wohnungskosten die angemessenen Wohnungskosten gemäss Absatz, werden in der Regel die effektiven Kosten während 6 Monaten übernommen. * Aufwendungen für obligatorische Versicherungen ( 6 Abs. SHG) Als Aufwendungen für obligatorische Versicherungen gelten: a. laufender Mindestbeitrag der AHV, b. * Grundversicherung der Kranken- und Unfallversicherung bis zur Höhe der regionalen Durchschnittsprämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder; c. Gebäudeversicherung. Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege ( 6 Abs. SHG) Als Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege gelten: a. * die neben den Krankenversicherungsleistungen verbleibenden Franchisen, Selbsthalte und Patientenbeteiligungen für Pflegeleistungen der Spitex und der Alters- und Pflegeheime; b. * unerlässliche Aufwendungen, die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gedeckt sind, in absoluten Ausnahmefällen; c. schmerzstillende Zahnbehandlungen; d. einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnsanierungen im Rahmen des Sozialversicherungstarifes ) ; e. Elternbeiträge aufgrund der Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzgebung. a * Überprüfung von Arztzeugnissen durch den Vertrauensarzt Die Sozialhilfebehörde kann von der unterstützten oder gesuchstellenden Person eine Überprüfung des vorgelegten Arztzeugnisses durch einen Vertrauensarzt ihrer Wahl verlangen. ) Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 9. Dezember 997 über die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV), SR 8.0..

5 Die Kosten der Überprüfung trägt die Sozialhilfebehörde, sofern sie nicht von der Krankenversicherung der unterstützten oder gesuchstellenden Person übernommen werden. 4 Verfahren bei Zahnarztkosten Für Unterstützungen an die Aufwendungen für Zahnbehandlungen und Zahnsanierungen gemäss Buchstaben c und d ist der Sozialhilfebehörde ein Kostenvoranschlag einzureichen. Die Sozialhilfebehörde reicht den Kostenvoranschlag der zuständigen zahnärztlichen Person zur Plausibilitätsprüfung ein. * Die Finanz- und Kirchendirektion und die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmen gemeinsam die für die Sozialhilfebehörden zuständigen zahnärztlichen Personen aus dem Kreis der im Kanton praktizierenden Zahnärztinnen und Zahnärzte. Sie schliessen mit diesen einen Vertrag mit mindestens folgendem Inhalt ab: * a. Vornahme der Prüfung, ob die eingereichten Kostenvoranschläge hinsichtlich der Einhaltung von Buchstaben c und d in fachlicher und tariflicher Hinsicht plausibel sind; b. unentgeltliche Abgabe einer Empfehlung an die Sozialhilfebehörde; c. kantonale Vergütung der Tätigkeit nach Aufwand. 4 Die Sozialhilfebehörde kann von der gesuchstellenden Person eine Überprüfung des Kostenvoranschlags durch einen Vertrauenszahnarzt ihrer Wahl verlangen. Die Kosten der Überprüfung trägt die Sozialhilfebehörde. * 5 Absätze - 4 gelten sinngemäss auch für Rechnungen für notfallmässig erfolgte Zahnbehandlungen gemäss Buchstabe c. 4a * Tagesbetreuung ( 6 Abs. SHG) Als Tagesbetreuung gilt die entgeltliche Fremdbetreuung tagsüber von Kindern und Jugendlichen bedürftiger Unterhaltspflichtiger. 4b * 4c * 4d * Familienstützende Massnahmen ( 6 Abs. SHG) Als familienstützende Massnahmen gelten entgeltliche, ambulante sozialpädagogische Interventionen zugunsten der Familie.

6 Weitere notwendige Aufwendungen ( 6 Abs. SHG) Als weitere notwendige Aufwendungen gelten insbesondere: a. * Mietzinsdepot für die Wohnung in der Niederlassungsgemeinde, b. zweckmässige Wohnausstattung, c. ausserordentliche Erwerbsunkosten, c bis. * ausserordentliche Aufwendungen für die Teilnahme an einem Förderungsprogramm oder für die Ausübung einer Beschäftigung, d. * Aufwendungen für Freizeitaktivitäten von Kindern bis maximal CHF 600 pro Kind und Jahr, d bis. * Aufwendungen von Kindern für notwendige schulische Belange, d ter. * Aufwendungen für den Besuch von Spielgruppen, e. *... f. Verwandtschaftskontakte bei ausserordentlichen Fällen, g. Urlaub in absoluten Ausnahmefällen, h. Einlagerung der Möbel bei Heimaufenthalt oder Zwangsräumung, i. * angemessene Umzugskosten bei Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde, k. * bei Wegzug aus der Gemeinde angemessene Umzugskosten, ein Zehrgeld für Monat in der Höhe von 9 sowie die angemessenen Wohnungskosten der Zuzugsgemeinde für Monat, l * Prämien für die Haftpflicht- und Hausratversicherung, m. * Gebühren für Personalausweise. 6 Freie Einkünfte und freie Vermögensbeträge ( 7 Abs. SHG) Als freie Einkünfte gelten a. * ein die Selbständigkeit und Selbsthilfe erhaltender und fördernder Anteil am Erwerbseinkommen, jedoch pro Monat mindestens CHF 00 und höchstens CHF 400 pro Person oder CHF 700 pro Haushalt; b. * zusätzlich CHF '000 pro Jahr bei Erwerbseinkommen, das Personen ohne eigenen Haushalt bis zum 0. Altersjahr neben der Ausbildung verdienen; c. ein angemessenes Mass von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen. d. * Gefälligkeitszuwendungen bei der Teilnahme an einem Förderungsprogramm oder bei der Ausübung einer Beschäftigung. Die freien Vermögensbeträge betragen für * a. * unterstützte Person: CHF '00; b. * unterstützte Personen: CHF '400; c. * unterstützte Personen: CHF 4'00;

7 d. * 4 unterstützte Personen: CHF 4'700; e. * 5 und mehr unterstützte Personen: CHF 5'00. * 4 Der Vermögensfreibetrag wird nur einmal pro Unterstützungsperiode, in der Regel bei Unterstützungsbeginn, gewährt. * 7 * 7a * Pflichten der unterstützten Person ( Abs. SHG) Die unterstützte Person ist insbesondere verpflichtet, a. die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben, Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren sowie die notwendige Vollmacht zu unterzeichnen; b. unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte umgehend zu melden; c. alle Ansprüche gemäss 5 SHG, die ihr möglicherweise zustehen, geltend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken; d. Forderungen bis zum Umfang der Unterstützung abzutreten; e. im Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin oder den Schuldner zur Auszahlung an das Gemeinwesen zu ermächtigen; f. sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen; g. sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen; h. eine zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen; i. an angeordneten Förderungsprogrammen teilzunehmen oder angeordnete Beschäftigungen auszuüben; j. ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungsgemäss zu verwenden; k. die Nummernschilder des Motorfahrzeuges zu deponieren. 8 * Herabsetzung ( Abs. SHG) Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 0% des Masses des Grundbedarfs gemäss 9 herabgesetzt werden. * Die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen. * Die Unterstützung ist befristet bis maximal Jahr auf Nothilfe herabzusetzen, wenn * a. die Unterstützung aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung gemäss Absatz um das Höchstmass herabgesetzt wurde, b. die Pflichtverletzung andauert oder erneut Pflichten verletzt werden, und

8 c. die Herabsetzung auf Nothilfe angedroht wurde. 4 Verletzen unterstützte Personen schuldhaft ihre Pflichten gemäss 7a Buchstaben c, f, h und i, wird die Unterstützung nach vorgängiger Androhung direkt auf Nothilfe herabgesetzt. * 5 Neben den Wohnungskosten und den Kosten gemäss umfasst die Nothilfe gemäss den Absätzen und 4 pro Person und Tag CHF 0 für die Aufwendungen an den Lebensunterhalt. * 6 Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen. * 8a * Nothilfe ( 4c Abs. SHG) Die Nothilfe gemäss 4c SHG umfasst in erster Linie die Kosten der Heimreise. In zweiter Linie umfasst die Nothilfe eine angemessene Unterbringung, medizinische Notversorgung und CHF 8 pro Person und Tag. Diese decken pauschal alle Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab und sind nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen abzugeben. Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.. Besondere Bestimmungen 9 * 0 * Kantonale Entschädigungen an die Gemeinden für Unterstützungen ( Abs. SHG) Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten der Unterstützung bedürftiger Personen, die im Kanton weilen und keine Niederlassung im Kanton haben. Kantonale Entschädigungen an die Gemeinden für Flüchtlinge Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für die anerkannten Flüchtlinge und die Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung für a. den Grundbedarf, b. die Wohnung, c. die obligatorischen Versicherungen, d. die medizinische Behandlung und Pflege, e. * die Eingliederung. Die Dauer der Entschädigung richtet sich nach der Dauer der erhaltenen Bundesgelder.

9 Der Kanton entrichtet den Gemeinden jährlich die erhaltenen, nicht verwendeten Bundesgelder, soweit diese eine ständige kantonale Rückbehaltsreserve von CHF 00'000 übersteigen. Weitere Zahlungen für Spezialfälle Der Kanton leitet der Gemeinde die vom Bund erhaltene Betreuungs- und Verwaltungskostenpauschale für die anerkannten Spezialfälle, sog. medical und human cases, sowie die für diese Fälle erhaltenen ausserordentlichen Vergütungen weiter. Entschädigungen unter den Gemeinden ( 4 Abs. und Abs. SHG) Unterstützt eine Gemeinde eine Person, die in einer anderen basellandschaftlichen Gemeinde ihren Unterstützungswohnsitz hat, wird diese kostenpflichtig und entschädigt die entstandenen Kosten. * 4 Rückerstattung ( SHG) * Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer unterstützten Person haben sich gebessert, wenn ein Einkommensüberschuss oder Vermögen vorhanden ist. * a. * b. * Massgebend für die Berechnung des Einkommensüberschusses sind die anerkannten effektiven Einnahmen und Ausgaben des im Zeitpunkt der Überprüfung laufenden Kalenderjahres. * a. * b. * Für die Rückerstattung wird die Hälfte vom Einkommensüberschuss herangezogen. * 4 Anerkannte Einnahmen gemäss Absatz sind: * a. Nettoeinkommen; b.. Monatslohn, Bonus und Gratifikation; c. Kinder- und Erziehungszulagen; d. Renten- und Pensionsansprüche; e. Taggelder; f. Mieterträge; g. Vermögenserträge; h. Unterhaltsansprüche. 5 Anerkannte Ausgaben gemäss Absatz sind: * a. allgemeiner Lebensbedarf pro Jahr:. alleinstehend CHF 9'90;

10 verheiratet, eingetragene Partnerschaft, gefestigtes Konkubinat CHF 8'95;. erste Kinder je CHF 0'080; 4. weitere Kinder je CHF 6'70; 5. jedes weitere Kind CHF '60; b. Mietzins inkl. Nebenkosten; c. Hypothekarzins; d. Nebenkosten bei selbstbewohntem Eigentum im Umfang von jährlich CHF 680; e. Gebäudeunterhaltskosten; f. Gewinnungskosten von maximal CHF 000 pro Jahr; g. Grundversicherung der Kranken- und Unfallversicherung; h. weitere Gesundheitskosten, jedoch maximal CHF 500 pro Person/Jahr; i. Fremdbetreuungskosten von Kindern; j. Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern. 6 Für die Rückerstattung wird das Vermögen abzüglich der Freibeträge berücksichtigt. Als Freibeträge gelten: * a. bei alleinstehenden Personen CHF 7'500; b. bei Ehepaaren, eingetragener Partnerschaft, gefestigten Konkubinatspaaren CHF 60'000; c. für jedes Kind zusätzlich CHF 5' Im Rahmen der Rückerstattungsüberprüfung gilt die Mitwirkungspflicht der unterstützten Person gemäss Absatz SHG sinngemäss. * 4a * Aufwandsentschädigung ( Abs. 4 SHG) * Der Tarif nach Zeitaufwand beträgt CHF 90 pro Stunde. * Auslagen für Porti und Kopien werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Für Fotokopien wird CHF pro Kopie erhoben. Die Auslagen für Porti werden nach effektiven Kosten festgelegt. * Eingliederung 5 * Meldung der Personen für Anreizbeiträge ( 7 und 4 Abs. SHG) Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt die Personen, für die Anreizbeiträge ausgerichtet werden sollen, mit und reichen den Entwurf des entsprechenden Arbeitsvertrags ein.

11 850. Das Amt holt die Stellungnahme der «Dachorganisationen der Sozialpartner Basel-Landschaft» ein. Im Falle einer positiven Stellungnahme richtet der Kanton die Vergütung aus. 5a * Betreuungspauschale ( 8 Abs. SHG) Die Betreuungspauschale beträgt monatlich CHF b * Kantonsvergütungen ( 4 Abs. SHG) Die Ausrichtung der Kantonsvergütungen setzt voraus, dass die Förderungsprogramme und Beschäftigungen geeignet sind, ihren gesetzlichen Zweck zu erfüllen, und dass sie in den Kosten angemessen sind. Die Obergrenze der Kantonsvergütungen beträgt pro unterstützte Person und Monat: a. CHF 900 bei Förderungsprogrammen, b. CHF 00 bei Beschäftigungen. 5c * Kompetenzzentrum Das Amt ist Kompetenzzentrum für Eingliederungen. Es führt eine Internet-Plattform mit Informationen über geeignete Förderungsprogramme und Beschäftigungen insbesondere hinsichtlich deren Inhalte, Zielgruppen und Kosten. 6 *.0 Verfügungen * 6a * Unterstützungsausrichtung ohne Verfügung Vollumfänglich gutgeheissene Anträge gestützt auf die, 4a, 4d und 5 können ohne Verfügung ausgerichtet werden, sofern diese nicht an andere Kantone oder an das Ausland weiterverrechenbar sind. * 4 Aufsicht und Fortbildung 7 Meldung der Unterstützungen ( 4 Abs. SHG) Die Sozialhilfebehörden teilen folgende Verfügungen innert Wochen dem Amt mit: * a. * Neuunterstützungen;

12 850. b. * Beendigungen; c. * Verfügungen über Pflichtverletzungen (Herabsetzungen der Unterstützung) sowie Verfügungen über die Ausrichtung von Nothilfe; d. * Verfügungen über Förderungsprogramme und Beschäftigungen sowie über die Ausrichtung von Anreizbeiträgen; e. * alle Verfügungen im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsbereiches, betreffend Drogentherapien gemäss SHG sowie des Zuständigkeitsgesetzes (ZUG, SR 85.). * bis * * 8 Meldung der Überbrückungshilfen ( 5 und 4 Abs. SHG) Die Sozialhilfebehörden teilen jede ergangene Verfügung über Überbrückungshilfen innert Wochen dem Amt mit und ergänzen sie mit Angaben über die Personalien, den Familienstand, Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, die Nationalität und den Aufenthaltsstatus sowie über allfällige familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge. * Sie teilen dem Amt spätestens nach Jahr die Rückzahlung der Überbrückungshilfe mit. 9 Prüfungen des Amtes ( 4 Abs. SHG) Das Amt prüft den ordnungsgemässen und angemessenen Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung. * Es lädt die Sozialhilfebehörden widrigenfalls ein, ergangene Unterstützungsverfügungen zu ändern. 0 Überprüfungen in den Gemeinden ( 4 Abs. SHG) Das Amt kann in den Gemeinden Prüfungen hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs der Sozialhilfegesetzgebung vornehmen. Es kann in sämtliche Akten Einsicht nehmen. Die Behördemitglieder sind ihm zur Auskunft verpflichtet. Fortbildung ( 4 Abs. SHG) Das Amt sorgt für die Fortbildung der Personen, die in den Gemeinden mit dem Vollzug der Unterstützung bedürftiger Personen und mit der Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen betraut sind.

13 850. a * Modalitäten der Leistungsabklärung ( 4a SHG) Personen, die mit der Leistungsabklärung betraut sind, verfügen über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts. Aufträge für Leistungsabklärungen werden schriftlich durch die Sozialhilfebehörde erteilt. Sie müssen namentlich folgende Angaben enthalten: a. die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person; b. eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen; c. die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen; d. eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen und der Beweismittel, die eingesetzt werden dürfen; e. bei Beweismittel gemäss 4a Absatz 6 SHG eine zeitliche Begrenzung. 4 Treten im Verlauf einer Leistungsabklärung neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Leistungsabklärung abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich. 5 Die Personen, die mit der Leistungsabklärung betraut sind, erstatten der Sozialhilfebehörde Bericht, übergeben die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich. 6 Die betroffene Person wird von der Sozialhilfebehörde nach Abschluss der Leistungsabklärung über die gesammelten Daten informiert. 7 Die Sozialhilfebehörden erstatten dem Kantonalen Sozialamt jährlich Bericht über die erfolgten Leistungsabklärungen und deren Ergebnisse. 8 Der Bericht enthält Angaben über die Anzahl der Leistungsabklärungen, die Ergebnisse, die Sanktionen, die Dauer und Kosten der Abklärungen, eingereichte Strafanzeigen sowie gegebenenfalls die Namen der beauftragten Dritten. 5 Schlussbestimmungen Auflösung des Fürsorgevermögens Die Gemeinden lösen spätestens per. Dezember 00 ihre Fürsorgevermögen auf. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat beschliesst, ob die Mittel des Fürsorgevermögens ganz oder teilweise a. zur Deckung eines Aufwandüberschusses im Fürsorgebereich verwendet werden, b. ins Eigenkapital überführt werden, oder

14 c. in einen Fonds gemäss 9 Absatz der Verordnung vom 4. November 998 ) über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) überführt werden. Änderung der Genehmigungsverordnung Die Verordnung vom 9. März 999 ) über die Genehmigung der Gemeindereglemente wird wie folgt geändert:... ) 4 Änderung der Dienstordnung der Finanz- und Kichendirektion Die Dienstordnung vom. Dezember 999 4) der Finanz- und Kirchendirektion wird wie folgt geändert:... 5) 5 Änderung der Personalverordnung Die Verordnung vom 9. Dezember 000 6) zum Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalverordnung) wird wie folgt geändert:... 7) 6 Änderung von Bezeichnungen in weiteren Erlassen Die Bezeichnung «Fürsorgeamt» wird in folgenden Bestimmungen durch "Kantonales Sozialamt" ersetzt: a. der Verordnung vom 6. April 999 8) über die Zuordnung der Dienststellen, b., 5 und 6 der Kantonalen Asylverordnung vom 0. Februar 00 9). Die Bezeichnung «Kantonales Armensekretariat» wird im Regierungsratsbeschluss vom 9. Februar 95 0) betreffend Bezeichnung der zuständigen Behörden gemäss Artikel 7 Ziffer des Schweizerischen Strafgesetzbuches durch «Kantonales Sozialamt» ersetzt. 7 Änderung der Gemeindefinanzverordnung Die Verordnung vom 4. November 998 ) über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) wird wie folgt geändert:... ) ) SGS 80.0, GS.44 ) SGS 40.5, GS.64 ) GS 4.7 4) SGS 4., GS.996 5) GS 4.7 6) SGS 50., GS.47 7) GS 4.7 8) SGS 40., GS.64 9) SGS 850.9, GS ) SGS 4., A 95 I 06 ) SGS 80.0, GS.44 ) GS 4.7

15 Änderung der Finanzausgleichsverordnung Die Regierungsratsverordnung vom. Dezember 98 ) über die Durchführung des Finanzausgleichs wird wie folgt geändert:... 4) 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 5. November 997 5) über Art und Mass der Fürsorgeunterstützungen wird aufgehoben. 40 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 00 in Kraft. ) SGS.4, GS ) GS 4.7 5) GS.950, SGS 85.

16 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS totalrevidiert GS d eingefügt GS Abs., lit. e. aufgehoben GS Abs. eingefügt GS Titel.0 eingefügt GS a eingefügt GS Abs., lit. a. bis eingefügt GS Abs., lit. a. ter eingefügt GS Abs. bis eingefügt GS Abs. geändert GS totalrevidiert GS Abs., lit. a. geändert GS Abs., lit. b. geändert GS totalrevidiert GS Abs. eingefügt GS a eingefügt GS a totalrevidiert GS b aufgehoben GS c aufgehoben GS Abs. eingefügt GS Abs. eingefügt GS Abs., lit. b. geändert GS a eingefügt GS aufgehoben GS Abs. geändert GS aufgehoben GS Abs., lit. e. geändert GS Abs. 4 eingefügt GS Abs. aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. 4 geändert GS Abs. geändert GS Abs., lit. a. geändert GS totalrevidiert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS 7.66

17 Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs., lit. b. geändert GS Abs. geändert wg. GS Abs. geändert wg. GS Ingress geändert GS Titel. aufgehoben GS aufgehoben GS aufgehoben GS a aufgehoben GS Abs., lit. a. geändert GS Abs., lit. c bis. eingefügt GS Abs., lit. d. eingefügt GS totalrevidiert GS a totalrevidiert GS b eingefügt GS c eingefügt GS totalrevidiert GS Abs., lit. a4. eingefügt GS Ingress geändert GS Abs. geändert GS Abs., lit. a. geändert GS Abs., lit. b. geändert GS Abs., lit. c. geändert GS Abs., lit. d. geändert GS Abs., lit. e. geändert GS Abs., lit. f. geändert GS Abs., lit. g. aufgehoben GS Abs., lit. h. aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs. ter eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs. 4 geändert GS Abs. 5 eingefügt GS Abs., lit. d. geändert GS 05.07

18 Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Abs., lit. d bis. eingefügt GS Abs., lit. d ter. eingefügt GS Abs., lit. i. geändert GS Abs., lit. k. geändert GS Abs., lit. l eingefügt GS Abs., lit. m. eingefügt GS Abs. geändert GS Abs., lit. a. geändert GS Abs., lit. b. geändert GS Abs., lit. c. geändert GS Abs., lit. d. geändert GS Abs., lit. e. geändert GS Abs. aufgehoben GS Abs. 4 eingefügt GS a eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. eingefügt GS Abs. eingefügt GS Abs. 4 eingefügt GS Abs. 5 eingefügt GS Abs. 6 eingefügt GS a eingefügt GS Abs. geändert GS Titel geändert GS Abs. geändert GS Abs., lit. a. aufgehoben GS Abs., lit. b. aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs., lit. a. aufgehoben GS Abs., lit. b. aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. 4 eingefügt GS Abs. 5 eingefügt GS Abs. 6 eingefügt GS Abs. 7 eingefügt GS a Titel geändert GS a Abs. geändert GS a Abs. eingefügt GS aufgehoben GS a Abs. geändert GS Abs. geändert GS 05.07

19 Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Abs., lit. a. eingefügt GS Abs., lit. b. eingefügt GS Abs., lit. c. eingefügt GS Abs., lit. d. eingefügt GS Abs., lit. e. eingefügt GS Abs. aufgehoben GS Abs. bis aufgehoben GS Abs. aufgehoben GS Abs. geändert GS a eingefügt GS Abs. bis geändert GS

20 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS 4.06 Ingress geändert GS 8.0 Ingress geändert GS Abs eingefügt GS Abs aufgehoben GS 6.05 Titel aufgehoben GS aufgehoben GS aufgehoben GS aufgehoben GS 8.0 7a aufgehoben GS totalrevidiert GS Abs geändert GS totalrevidiert GS Abs geändert GS Abs., lit. a geändert GS Abs., lit. b geändert GS Abs., lit. c geändert GS Abs., lit. d geändert GS Abs., lit. e geändert GS Abs., lit. f geändert GS Abs., lit. g aufgehoben GS Abs., lit. h aufgehoben GS Abs eingefügt GS Abs geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs. bis geändert GS Abs. ter eingefügt GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs eingefügt GS 5.0 Abs geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs eingefügt GS 6.09 Abs geändert GS 05.07

21 850. Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Abs eingefügt GS Abs., lit. b geändert GS Abs., lit. a geändert GS 8.0 Abs., lit. b geändert GS 5.0 a eingefügt GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS a totalrevidiert GS b aufgehoben GS c aufgehoben GS d eingefügt GS Abs., lit. a geändert GS Abs., lit. c bis eingefügt GS Abs., lit. d geändert GS Abs., lit. d bis eingefügt GS Abs., lit. d ter eingefügt GS Abs., lit. e aufgehoben GS Abs., lit. i geändert GS Abs., lit. k geändert GS Abs., lit. l eingefügt GS Abs., lit. m eingefügt GS Abs., lit. a geändert GS Abs., lit. b geändert GS Abs., lit. d eingefügt GS Abs geändert GS Abs., lit. a geändert GS Abs., lit. b geändert GS Abs., lit. c geändert GS Abs., lit. d geändert GS Abs., lit. e geändert GS Abs aufgehoben GS Abs eingefügt GS aufgehoben GS 5.0 7a eingefügt GS totalrevidiert GS Abs geändert GS Abs eingefügt GS Abs eingefügt GS Abs eingefügt GS Abs eingefügt GS 05.07

22 850. Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit 8 Abs eingefügt GS a eingefügt GS aufgehoben GS totalrevidiert GS 7.66 Abs., lit. e geändert GS 6.08 Abs geändert GS 7.66 Abs geändert GS 7.66 Abs geändert GS Titel geändert GS Abs geändert GS Abs., lit. a aufgehoben GS Abs., lit. b aufgehoben GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs., lit. a aufgehoben GS Abs., lit. b aufgehoben GS Abs eingefügt GS Abs geändert GS Abs eingefügt GS Abs eingefügt GS Abs eingefügt GS Abs eingefügt GS a eingefügt GS a Titel geändert GS a Abs geändert GS a Abs eingefügt GS totalrevidiert GS 8.0 5a totalrevidiert GS 8.0 5b eingefügt GS 8.0 5c eingefügt GS totalrevidiert GS aufgehoben GS Titel eingefügt GS a eingefügt GS a Abs geändert GS Abs geändert wg. GS Abs geändert GS Abs., lit. a eingefügt GS Abs., lit. b eingefügt GS Abs., lit. c eingefügt GS Abs., lit. d eingefügt GS 05.07

23 850. Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit 7 Abs., lit. e eingefügt GS Abs aufgehoben GS Abs., lit. a. bis eingefügt GS Abs., lit. a. ter eingefügt GS Abs., lit. a eingefügt GS Abs. bis eingefügt GS Abs. bis aufgehoben GS Abs aufgehoben GS Abs geändert wg. GS Abs geändert GS a eingefügt GS 05.07

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