Neue Urteile zu Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider

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1 Neue Urteile zu Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider Die Entscheidungen: LG Hamburg vom (LG Köln vom ) 1

2 Tatbestände Antrag der Tonträgerindustrie gegen Access- Provider auf Auskunftserteilung über Personalien eines Kunden Kunde betreibt FTP-Server - Provider mittelt Zugang zum Internet (dynamische IP) Auf dem FTP-Server werden Tonaufnahmen zum Download angeboten deren Nutzungsrechte dem Unternehmen zustehen 2

3 Entscheidungstenor Die einstweilige Verfügung wird bestätigt Der zugrunde liegende Antrag, gerichtet auf Auskunft über Namen und Anschrift des Betreibers des FTP-Servers (Kunden) ist berechtigt. Anspruch aus 101a Abs. 1, 3 Urhebergesetz (UrhG) analog 3

4 Wortlaut 101a UrhG (1) Wer ( ) durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht ( ) verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, ( ). 4

5 Warum Analogie I. Planwidrige Regelungslücke: - 101a UrhG Wortlaut: auch Herstellung digitaler Kopien aber Access-Provider (-); nur körperliche Verwertungshandlungen - Verbreitung ist nicht die öffentliche Zugänglichmachung nach 19a Provider war nicht Vorbesitzer der Datei = Regelungslücke 5

6 Warum Analogie Aber: - Bei Einführung des 101a UrhG 1990 gab es den 19a noch nicht - Bei Einführung des 19a UrhG 2003 keine Bezugnahme in Gesetzesmaterialien - Heutige Diskussion verdeutlicht Planwidrigkeit der Regelungslücke 6

7 Wir meinen - EU Richtlinie bot schon im ersten Korb die Möglichkeit zur Einführung einer Auskunftsverpflichtung - Rechteinhaber forderten bereits lautstark Auskunftsanspruch Konsequenz: Keine planwidrige Regelungslücke 7

8 Warum Analogie II. Vergleichbare Interessenlage: Verhinderung von Verletzungshandlungen 8

9 Wir meinen Offlinebereich etwas ganz anderes als Onlinebereich Datenschutz u. Fernmeldegeheimnis berührt Access-Provider hat nie Herrschaft über Vervielfältigungsstücke 9

10 Warum Analogie III. Verletzter: - Mitstörereigenschaft genügt 97 UrhG - wer aufgrund eigener Willensbetätigung tätig wird - Kenntnis durch nachträgliche Mitteilung des Rechteverwerters - Möglichkeit zur Zugangssperrung oder Vertragskündigung 10

11 Wir meinen Access-Provider kein Mitstörer - stellt nur Übertragungstechnik bereit - macht nicht aktiv öffentlich zugänglich - kein willentlicher Beitrag 11

12 Warum Analogie Auch keine Ausschluss durch Haftungsfilter: - TDG filtern nicht Verpflichtung zur Auskunftserteilung (wg. 8 Abs. 2 TDG) - Verpflichtung zur Sperrung und Entfernung = erst recht das weniger der Auskunftserteilung 12

13 Wir meinen - Auskunft ungleich Sperrung: Sanktionen des Vergangenen - zukünftiges Unterbinden - Verhältnis von Provider und Kunden direkt betroffen; ist kein Minus - Sinn des 9 TDG Access-Provider nie verantwortlich nicht mal bei Kenntnis 13

14 Anspruch besteht Keine Unverhältnismäßigkeit ( 101a UrhG): - kein gleich gut geeignetes Mittel - Sperrungsverpflichtung wäre weniger mild - Keine unzumutbare Verpflichtung da offensichtliche Rechtsverletzung 14

15 Wir meinen Unverhältnismäßig, da unzumutbar: - Sperrungsverpflichtung wäre milder - stark erhöhter Arbeitsaufwand - Rechtsanwalt müsste über Anspruch entscheiden - Gefahr dass bald konkrete Loggdaten verlangt werden/herausgegeben werden 15

16 Mit Datenschutz vereinbar? Erlaubnis zur Übermittlung personenbezogener Daten: - 101a Abs. 1 UrhG i.v.m. 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG - zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten; 5 TDDSG enthält keine ausdrücklichen Ausschluss des BDSG - zumindest aus einer sonst verfassungsgemäßen Interessenabwägung 16

17 Wir meinen 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG keine Ermächtigungsgrundlage; TDDSG spezieller, allgemeiner Rückgriff auf das BDSG nicht gestattet Warum sollten private über 101a UrhG i.v.m. 28 BDSG Rechte erlangen und Strafverfolgungsbehörden nur über richterliche Anordnung ( 100g,h StPO)? 17

18 Mit Datenschutz vereinbar? 28 Abs. 3 BDSG = Entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Dritten(-) - FTP-Server-Betreiber ist als Diensteanbieter zur Information nach 6 TDG verpflichtet (Abrufdienst = Teledienst) 18

19 Wir meinen Ob zur Angabe von Name nach 6 TDG verpflichtet andere Frage - 28 Abs. 3 Nr. 1 jedenfalls keine Ermächtigungsgrundlage 19

20 Fernemeldegeheimnis nicht verletzt Fernmeldegeheimnis schützt ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt, also wer, wann, mit wem, wie lange, von wo, wohin und auf welche Weise kommuniziert also sind Verkehrsdaten betroffen; herausgegeben werden sollen aber Bestandsdaten (Name, Anschrift) 20

21 Wir meinen 88 TKG: Dem Fernmeldegeheimnis unterliegt ( ), insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war. - Auskunft über dynamische IP-Adresse ermittelten Namen ist Auskunft wer an Telekommunikationsvorgang beteiligt war 21

22 Fernmeldegeheimnis nicht verletzt Angebot des FTP-Servers an die Öffentlichkeit gerichtet unterliegt nicht dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses 22

23 Wir meinen Die Ermittlung erfolgt aufgrund (mehrerer) Individualkommunikationsvorgängen geht gerade nicht um den Inhalt dessen, was auf FTP-Server liegt d.h.: keine Befugnisnorm vorhanden - Auskunft rechtswidrig und damit nach 206 StGB strafbar (Verstoß gegen Fernmeldegeheimnis) 23

24 Fazit: LG Urteile: 101 a UrhG - Planwidrige Regelungslücke - 8 II TDG lässt Auskunftsanspruch gegen Accessprovider bestehen - 28 Abs. 1 BDSG erlaubt Datenübermittlung - Fernmeldegeheimnis nicht verletzt da Angebot an Öffentlichkeit Unsere Meinung - Keine Regelungslücke; keine Planwidrigkeit - 8 Abs. 2 TDG meint keine Auskunftsansprüche - 28 Abs. 1 BDSG ist nicht anwendbar (StGB!) - Fernemeldgeheimnis verletzt 24

25 Zukunft Erwägungen der Arbeitsgruppe zum 2. Korb: - Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet - berechtigtes Anliegen der Rechteinhaber - Provider befürchten riesigen Arbeitsaufwand - Provider wollen nicht Partei in Strafverfahren werden - Auskunftsanspruch nur bei Richtervorbehalt - Versagen auf Seiten der Rechteverwerter - Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Grundrechte 25

26 Folgen: Weitgehender Einigkeit- urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nach 97 UrhG reicht aus Referentenentwurf sieht keine Änderungen hinsichtlich von Auskunftsansprüchen vor Wenn 2. Korb so verabschiedet, dann unmöglich von planwidriger Regelungslücke zu sprechen Access-Provider nicht zur Auskunft ermächtigt, machen sich ggf. strafbar Ende 26

27 Andere interessante Rechtsprechung OLG Frankfurt am Main vom Hat der Dienstherr/Arbeitgeber 0190-Nr. Sperren lassen, und kommt es dennoch zu Verbindungen, muss der Dienstherr/Arbeitgeber nicht zahlen. - Manipuliert ein Mitarbeiter die Sperre, ist der Beschäftigte einem Einbrecher gleichzustellen. 27

28 Andere interessante Rechtsprechung Eine Zahlungsverpflichtung (-), wenn unternehmerische Sorgfaltspflicht nicht verletzt Wer 0190-Rufnummernsperre installiert hat alles erforderliche zur Missbrauchsverhinderung getan Handeln der Mitarbeiter muss sich der Arbeitgerber zwar zurechnen lassen, aber (-) wenn nur bei Gelegenheit der Tätigkeit als Mitarbeiter 28

29 Andere interessante Rechtsprechung BGH: E-Bay-Urteil vom Online-Auktionen sind keine Versteigerungen im Sinne von 156 BGB Unternehmer/Verbraucherverträge sind Fernabsatzverträge im Sinne von 312b BGB Ersteigerer hat zweiwöchiges Widerrufsrecht ( 312d i.v.m. 355 BGB). 29

30 Andere interessante Rechtsprechung 14 BGB Unternehmer: wer bei Abschluss gewerbliche oder selbständig tätig ist Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bitte Fragen Sie nach: oder: 31

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