Anlage 3a. Musterbrief für eine Beitragserhöhung in der Krankenversicherung mit der Anlage Wichtige Hinweise. Sehr geehrte(r)...,
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- Stephan Seidel
- vor 8 Jahren
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1 Anlage 3a Musterbrief für eine Beitragserhöhung in der Krankenversicherung mit der Anlage Wichtige Hinweise Sehr geehrte(r)..., Ihre Gesundheit ist wertvoll. Wir bedanken uns deshalb dafür, dass Sie uns als starkem Partner vertrauen. Ihre vertraglichen Leistungen sichern wir Ihnen ein Leben lang zu. Heute informieren wir Sie über Ihren Beitrag ab dem Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass sich Ihr monatlicher Beitrag ab dem von auf erhöht. Dieser Betrag reduziert sich um 5,00 EUR für jede im Tarif PflegeBahr versicherte Person, die Anspruch auf staatliche Förderung hat. Wie hoch Ihr tatsächlicher Gesamtbeitrag künftig ist, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Warum erhöhen wir Ihren Beitrag? Wir garantieren Ihnen auch in Zukunft eine hochwertige Versorgung mit erstklassigen Leistungen. Medizinischer Fortschritt führt jedoch im Laufe der Zeit zu einem Anstieg der Krankheitskosten davon sind wir alle betroffen. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, einmal jährlich für jeden Tarif das Verhältnis von Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben zu prüfen. Zeigt sich dabei wie in diesem Jahr bei Ihrem Tarif eine deutliche Abweichung, passen wir die Beiträge an. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Wichtige Hinweise zu Ihrer Beitragsanpassung und auf Ihrem Versicherungsschein. Wir haben die Tarife der AktiMed Plus 90 - Serie (AMP90 für Männer und AMP90U für Männer und Frauen) bereits im vergangenen Jahr angepasst. Trotzdem müssen wir Ihren Beitrag erneut erhöhen, da die Leistungsausgaben in diesen Tarifen weiter gestiegen sind. Sie sind uns als Kunde wertvoll. Obwohl Sie noch nicht so lange bei uns versichert sind, muss leider auch Ihr Beitrag erhöht werden. Die Allianz Private Krankenversicherung versucht jedoch, Beiträge langfristig stabil zu halten. Ihr Beitrag in der privaten Pflegepflichtversicherung ist auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Dieser Höchstbeitrag wird zum angehoben. Dadurch steigt auch Ihr Beitrag in diesem Tarif. Warum können die Beiträge auch bei Leistungsfreiheit steigen? Ihr Beitrag wird auch erhöht, wenn Sie oder andere mitversicherte Personen keine oder wenige Rechnungen eingereicht haben. Bei der Beitragskalkulation gehen wir von der Gemeinschaft der Versicherten eines Tarifs aus das ist gesetzlich so vorgegeben. Es zahlt sich dennoch für Sie aus, wenn Sie selbst keine Leistungen in Anspruch genommen haben: Über das Geld zurück mit dem BONUS-Programm in unserer Krankenvollversicherung.
2 Sie möchten Ihren Tarif wechseln? Ab Dezember ist es möglich, in unserem Kundenportal Meine Allianz eine Beratung zum Tarifwechsel durchzuführen. Sie finden Ihr persönliches Online-Portal Meine Allianz auf unserer Homepage im Internet. Sie sind dort noch nicht angemeldet? Wie Sie sich registrieren können, finden Sie unter Wichtige Hinweise zu Ihrer Beitragsanpassung. Um transparenter zu werden, haben wir die Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung gemeinsam mit den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder neu formuliert. Die neue Fassung liegt diesem Schreiben bei. Am Leistungsumfang Ihres Vertrages ändert sich dadurch nichts. Haben Sie dazu noch Fragen? Ihr zuständiger Betreuer oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Kundenbetreuung helfen Ihnen gerne unter den angegebenen Rufnummern weiter. Möchten Sie sich näher über die Kalkulation von Beiträgen informieren? Im Internet finden Sie unter: weiteres zu Fragen rund um Ihre Beiträge. Mit freundlichen Grüßen Ihre Allianz Private Krankenversicherungs-AG Anlage Unterschriften
3 Möglichkeiten für einen Tarifwechsel Unsere Kunden erhalten Tarifwechselvorschläge, wenn sie zum das 60. Lebensjahr vollendet haben. Welche Rechte stehen mir als Kunde bei einem Tarifwechsel zu? Privat Krankenversicherte haben das Recht, bei ihrem Versicherer in einen anderen Tarif zu wechseln. Der Versicherungsschutz des neuen und des alten Tarifs müssen dabei gleiche Leistungsbereiche (ambulant, stationär, Zahn) beinhalten. Rechte aus Ihrem alten Tarif rechnen wir auf den neuen Tarif an. Hierzu gehören vor allem Alterungsrückstellungen und Wartezeiten (siehe 204 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Ein Tarifwechsel ist jederzeit möglich. Kündigungsfristen oder Ihr Alter spielen hierbei keine Rolle. Sie können den Tarif immer zum ersten Tag des folgenden Monats wechseln. Wann ist eine Gesundheitsprüfung nötig? Ein Wechsel in einen Tarif mit gleichen oder geringeren Leistungen als bisher erfolgt ohne Gesundheitsprüfung. Bitte beachten Sie: Die Rückkehr in den bisherigen, leistungsstärkeren Tarif ist nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung möglich. Wenn Sie im neuen Tarif umfassendere Leistungen erhalten als im bisherigen Tarif (sogenannte Mehrleistungen), kann eine Gesundheitsprüfung notwendig sein. Hierbei kann es zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen für vorhandene Erkrankungen kommen. Sie können einen Risikozuschlag für Mehrleistungen umgehen, indem Sie einen Ausschluss der Mehrleistungen vereinbaren. Für die Gesundheitsprüfung benötigen wir von Ihnen einen vollständigen Antrag mit Gesundheitsangaben. Sie können dann selbst entscheiden, ob Sie diese beantworten möchten. Wenn nicht, können Sie auf die zusätzlichen Leistungen und damit auch auf die Gesundheitsprüfung verzichten (sogenannter Mehrleistungsausschluss). Ein Wechsel in einen Tarif mit geringerem Leistungsumfang kann folgende Konsequenzen haben: - höherer Selbstbehalt - niedrigere Kostenerstattung (z.b. für Zahnersatz) - Begrenzung auf die Höchstsätze der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte - oder das Primärarztprinzip die Erstuntersuchung muss durch den Hausarzt erfolgen. Sind Sie an einem Tarifwechsel interessiert? Dann sprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Betreuer. Der angegebene Beitrag in den folgenden Vorschlägen gilt vorbehaltlich einer eventuellen Gesundheitsprüfung und eines sich daraus ergebenden Risikozuschlages. Bestehende Erschwernisse wie z. B. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse werden selbstverständlich weiterhin berücksichtigt. Die Vorschläge sind unverbindlich. Unser Angebot, Tarifwechselvorschlag für: Hans Mustermann geb Änderungsbeginn zum ambulante Heilbehandlung neu, geändert Selbstbeteiligung 235,00 EUR 720, 741, 451, bleibt bestehen unverändert 471, PVN
4 VS2400+ Krankheitskosten neu, geändert - ambulante Heilbehandlung - allg. Krankenhausleistungen - 100% Zahnbeh., 60% Zahners. Selbstbeteiligung 1.320,00 EUR 451, 471, PVN bleibt bestehen unverändert 712 ambulante Heilbehandlung neu, geändert Selbstbeteiligung 40%, max ,00 EUR 720, 741, 471, bleibt bestehen unverändert 451, PVN Unser Angebot, Tarifwechselvorschlag für: Grete Mustermann geb Änderungsbeginn zum ambulante Heilbehandlung neu, geändert Selbstbeteiligung 450,00 EUR 720, 741, 451, bleibt bestehen unverändert PVN VS1200+ Krankheitskosten neu, geändert - ambulante Heilbehandlung - allg. Krankenhausleistungen - 100% Zahnbeh., 60% Zahners. Selbstbeteiligung 660,00 EUR 451, PVN bleibt bestehen unverändert 711 ambulante Heilbehandlung neu, geändert Selbstbeteiligung 30%, max ,00 EUR 720, 741, 451, bleibt bestehen unverändert PVN Neuzugangsstärkster Tarif: Nach den gesetzlichen Vorgaben (VVG-InfoV) möchten wir Sie auf unseren neuzugangsstärksten Tarif hinweisen. Wir sind verpflichtet dies zu tun, ohne zu prüfen, ob der Tarif für Sie persönlich passt.
5 Tarifwechselvorschlag für Hans Mustermann geb Änderungsbeginn zum AM-P90+ Krankheitskosten neu, geändert - ambulante Heilbehandlung - Zweibettzimmer - 100% Zahnbeh., 75% Zahners. Selbstbeteiligung 10%, max. 500,00 EU 471, 451, PVN bleibt bestehen unverändert Tarifwechselvorschlag für Grete Mustermann geb Änderungsbeginn zum AM-P90+ Krankheitskosten neu, geändert - ambulante Heilbehandlung - Zweibettzimmer - 100% Zahnbeh., 75% Zahners. Selbstbeteiligung 10%, max. 500,00 EU 451, PVN bleibt bestehen unverändert Brancheneinheitlicher Tarif : Wir möchten Sie als Absicherungsalternative auf den brancheneinheitlichen Standardtarif hinweisen. Der Standardtarif hat ein ähnliches Leistungsniveau wie die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Der Beitrag ist pro Person auf den durchschnittlichen GKV- Höchstbeitrag begrenzt (gilt für Beihilfeberechtigte anteilig). Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen Ehegatten gemeinsam nicht mehr als 150 % des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV. Tarifwechselvorschlag für Hans Mustermann geb Änderungsbeginn zum STN Krankheitskosten neu, geändert 471, 451, PVN bleibt bestehen unverändert Tarifwechselvorschlag für Grete Mustermann geb Änderungsbeginn zum STN+ Krankheitskosten neu, geändert 451, PVN bleibt bestehen unverändert
6 Sie können in den Standardtarif wechseln, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - Sie waren mindestens 10 Jahre in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert und sind älter als 65 Jahre oder - Sie sind älter als 55 Jahre oder bereits Rentner, Ihr jährliches Gesamteinkommen liegt nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach 6 Abs. 7 SGB V (in EUR) und Sie waren mindestens 10 Jahren in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert. - Als Familienangehöriger eines Versicherten im Standardtarif können Sie sich auch nach diesem Tarif versichern, wenn Sie bei unterstellter GKV-Versicherung familienversichert wären. Neben dem Standardtarif darf keine weitere Krankheitskostenversicherung (z.b. Zusatzversicherungen für privatärztliche Behandlung und bessere Unterbringung im Krankenhaus) bestehen oder abgeschlossen werden. Sie können auch in den brancheneinheitlichen Basistarif wechseln. Da die Beiträge des Basistarifs in der Regel aber deutlich höher sind als die des Standardtarifs, verzichten wir auf eine ausführliche Darstellung. Falls Sie sich für einen Wechsel in den Basistarif interessieren, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Betreuer bzw. rufen Sie uns unter der im Anschreiben genannten Telefonnummer an. Aufgrund der Vielzahl unserer Tarife, stellen unterbreitete Vorschläge nur einen Auszug unseres Tarifspektrums dar. Wir haben Ihnen einen oder mehrere Vorschläge angedruckt, die für Sie besonders in Betracht kommen. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich bei Ihrem zuständigen Betreuer oder direkt bei uns über weitere Tarife zu informieren.
7 Wichtige Hinweise zu Ihrer Beitragsanpassung Warum, wann und wie wird der Beitrag angepasst? Durch den medizinischen Fortschritt ist es heute möglich, viele Krankheiten besser und erfolgreicher zu behandeln als früher. Dies verursacht steigende Arzt-, Arzneimittelund Behandlungskosten. In der privaten Krankenversicherung müssen die Beitragseinnahmen aber die Leistungsausgaben decken. Nach den gesetzlichen Bestimmungen überprüfen wir dies bei jedem Tarif einmal im Jahr. Grundsätzlich gilt: Weichen die Leistungsausgaben von den Beitragseinnahmen ab, müssen wir die Beiträge der geänderten Ausgabensituation anpassen. Für den jährlichen Vergleich von Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben werden sämtliche Versicherungsleistungen für alle in dem jeweiligen Tarif versicherten Personen aus dem Jahr vor der Anpassungsprüfung ermittelt. Um kurzfristige Schwankungen auszuschließen, betrachten wir zusätzlich die Leistungsausgaben der vergangenen zwei Jahre. Zudem werden weitere Faktoren wie beispielsweise die gestiegene Lebenserwartung und der damit einhergehende höhere Bedarf an Alterungsrückstellungen aktualisiert. Bei einer Beitragsanpassung können auch eine Selbstbeteiligung und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend angepasst werden. Ein unabhängiger Treuhänder überprüft die geänderten Rechnungsgrundlagen. Nur wenn der Treuhänder zustimmt, kann die Beitragsanpassung durchgeführt werden. Rechtsgrundlagen für die Anpassung von Beiträgen Für Bisex-Tarife gilt: Die Rechtsgrundlage für die Anpassung der Beiträge ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), wenn die Anpassung darauf beruht, dass eine Abweichung der erforderlichen von den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5% und nicht mehr als 10% festgestellt wurde. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus 203 Absatz 2 und 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn die Anpassung auf einer Abweichung von mehr als 10% beruht. Die Rechtsgrundlage für die Anpassung von Risikozuschlägen und Selbstbeteiligungen ergibt sich aus den AVB. Für Unisex-Tarife gilt: Die Rechtsgrundlage für die Anpassung der Beiträge, Risikozuschläge und Selbstbeteiligungen ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Sofern in Ihrem Vertrag ausschließlich oder teilweise eine Absicherung im Standard- oder Basistarif besteht, ergibt sich die Rechtsgrundlage für die Anpassung der entsprechenden Beiträge aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Möglichkeiten zur Vertragsumstellung Sie haben jederzeit die Möglichkeit, in einen anderen Tarif zu wechseln und damit Ihre Beiträge zu reduzieren. Bitte lassen Sie sich beraten, denn durch einen Wechsel kann sich der Leistungsumfang ändern. Wenn Sie an einer Vertragsumstellung interessiert sind, sprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Betreuer. Oder rufen Sie uns kostenfrei an. Unsere Kundenbetreuung berät Sie gerne. Tarifberater in Meine Allianz Sie sind heilkostenversichert und möchten sich über einen Tarifwechsel informieren? In unserem Kundenportal Meine Allianz können Sie sich beraten lassen. Wir zeigen Ihnen dort Details zu Ihrer aktuellen Versicherung und mögliche Alternativen auf. Falls Sie noch nicht angemeldet sind, registrieren Sie sich bitte unter für ihr persönliches Online-Portal Meine Allianz. Sobald Sie angemeldet sind, ist der Tarifberater über Ihren Krankenversicherungsvertrag aufrufbar. Information zur Alterungsrückstellung Der Beitrag Ihrer Krankenversicherung enthält neben dem Beitragsanteil, der zur Deckung der laufenden Schadenzahlungen dient, einen Sparanteil zur Bildung einer Rückstellung. Altersbedingt steigende Krankheitskosten werden über diese Alterungsrückstellung ausgeglichen. Ihr Beitrag erhöht sich somit nicht aufgrund Ihres Alters. Er ändert sich vielmehr wegen höherer Leistungsausgaben für die Versichertengemeinschaft Ihres Tarifes bzw. der gestiegenen Lebenserwartung. Mehr dazu finden Sie unter: ( Fragen rund um Ihre Beiträge ). Allgemeine Information zum Tarifwechsel Auszug aus dem Gesetzestext des 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde; M Z0 (03) September 2015 Allianz Private Krankenversicherungs-AG Seite 1 von 2
8 ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen; (3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1. Beitragszahlung Wenn Sie uns dazu ermächtigt haben, Ihre Beiträge einzuziehen, ändern wir diesen Betrag vereinbarungsgemäß. Ansonsten bitten wir Sie, Ihren Dauerauftrag zu ändern bzw. den neuen Beitrag zu überweisen. Bitte berücksichtigen Sie hierbei gegebenenfalls auch den Beitrag für Ihre Pflegepflichtversicherung. Werden Ihre Beiträge von Ihrem Konto für einen Mehrmonatszeitraum abgebucht, der außerhalb des jetzigen Änderungstermins liegt, wird eine Zwischenabbuchung erforderlich. Der Abruf erfolgt zum Änderungstermin. Information für Beihilfeberechtigte: Bei Personen mit Anspruch auf Beihilfe entspricht der Absicherungsbedarf grundsätzlich der individuellen Beihilfelücke. Beihilfeberechtigte Personen und deren berücksichtigungsfähige Angehörige haben in der Regel einen auf ihre Person abgestimmten, ggf. unterschiedlich hohen prozentualen Beihilfeanspruch. Dieser Anspruch kann nur von dem Beihilfeberechtigten selbst oder durch die Beihilfestelle festgestellt werden. Wir prüfen nicht, ob der vorhandene Versicherungsschutz dem Beihilfeanspruch entspricht. Vielmehr legen wir den uns bekannten Anspruch zugrunde. Ändert sich der Beihilfeanspruch, passen wir den Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeit an, sofern ein entsprechender Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt wird. Ihr Vertrag oder Teile davon wird derzeit nicht aktiv, sondern in Anwartschaft geführt? Mit der Anwartschaftsversicherung haben Sie sich das Recht Ihren Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung zu aktivieren, gesichert. Voraussetzung ist, dass Sie die Aktivierung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Grundes für die Anwartschaft beantragen (z.b. Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kasse oder Auslandsaufenthalt). Versäumen Sie diese Frist, können wir eine erneute Gesundheitsprüfung verlangen und die Umstellung des Versicherungsschutzes von besonderen Bedingungen (z. B. einen Risikozuschlag) abhängig machen. Liegen diese Voraussetzungen bei Ihnen vor? Melden Sie sich einfach. Wir schicken Ihnen gerne die für eine Beitragsreduzierung notwendigen Unterlagen zu. Weitere Informationen zu Änderungen in den Versicherungsbedingungen: Änderung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) im Basistarif: Infolge des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wurden zum die AVB geändert. Die Berechnung des Höchstbeitrages nach 8a Absatz 5 Satz 2 Teil I (MB/BT 2009) wurde wie folgt gefasst: Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach 242a Abs. 2 SGB V mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Was hat sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geändert? Wir möchten Sie über einige gesetzliche Änderungen informieren, die sich vorteilhaft auf Ihren Versicherungsvertrag auswirken. Die für Sie wichtigste Änderung ist die Verlängerung der Kündigungsfrist nach einer Beitragserhöhung: Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll. Weitere Informationen zu den Änderungen Ihrer AVB finden Sie unter Dort haben wir die alten und neuen Regelungen für Sie gegenübergestellt. Sollten Sie Fragen haben, rufen Sie uns bitte unter der im Anschreiben genannten Telefonnummer an. Hinweis: Ihren gesamten Vertragsstand können Sie im Internet unter Meine Allianz einsehen. Sie sind noch nicht angemeldet? Unter können Sie sich registrieren. Information zur Pflegepflichtversicherung: Für Ehegatten oder Lebenspartner besteht die Möglichkeit, den Beitrag für die Pflegepflichtversicherung auf 150% des Höchstbeitrages in der sozialen Pflegeversicherung zu begrenzen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Sie oder Ihr Ehe-/ Lebenspartner sind seit dem durchgehend in der privaten Pflegeversicherung versichert gewesen. Ein Ehe-/ Lebenspartner hat ein Einkommen, das die Grenze von 405,00 EUR im Monat nicht überschreitet oder ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von nicht mehr als 450,00 EUR im Monat. M Z0 (03) September 2015 Allianz Private Krankenversicherungs-AG Seite 2 von 2
Gerne senden wir Ihnen auch unserer Informationsbroschüre: Fragen rund um Ihre Beiträge zu.
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