Impressum. Gisela Pekrul Verlagsprofi verrät sein Know-How Verträge für E-Books und Abrechnung der Autorenhonorare ISBN (E-Book)
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- Ewald Lenz
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2 Impressum Gisela Pekrul Verlagsprofi verrät sein Know-How Verträge für E-Books und Abrechnung der Autorenhonorare ISBN (E-Book) Gestaltung des Titelbildes: Ernst Franta Weder der Verlag noch der Autor haften für den Inhalt dieses Buches, das lediglich eine Anregung zum Nachdenken darstellen soll EDITION digital Pekrul & Sohn GbR Godern Alte Dorfstraße 2 b Pinnow Tel.: verlag@edition-digital.com Internet:
3 Die Idee dieser Reihe Als Leiterin des kleinen, seit fast 20 Jahren bestehenden Verlages EDITION digital Pekrul & Sohn GbR beschäftige ich mich seit 1994 mit digitalen Büchern, am Anfang auf CD-ROM und Diskette. Von 1999 bis zum Jahre 2008 war ich außerdem Projektmanagerin und gemeinsam mit meinem Sohn Gesellschafterin einer von uns gegründeten GmbH, die Software für elektronische Publikationen entwickelte und die dazu gehörenden Dienstleistungen erbrachte. In dieser Zeit arbeitete ich vor allem mit großen Fachverlagen zusammen. Seit unser Verlag im Jahre 2011 die ersten E-Books veröffentlichte, beschäftige ich mich nicht nur mit technischen Fragen der Erstellung und des Vertriebs, die Themen weiterer E- Books dieser Reihe sein werden, sondern auch mit Fragen der Vertragsgestaltung und der Autorenhonorare. Dabei merkte ich sehr bald, dass die Musterverträge für Verlage nur bedingt auf E-Books anzuwenden sind. Meine ersten Autoren haben bereitwillig mehrmals eine Vertragsänderung unterschrieben, bis ich Verträge anbieten konnte, die die Spezifik der E-Books ausreichend berücksichtigen. Diese E-Book-Reihe wendet sich an kleinere Verlage, die zusätzlich zu ihren Büchern auch E-Books veröffentlichen oder vorwiegend E-Books anbieten. Ich würde mich freuen, wenn das Büchlein diesen Verlegern helfen kann, weniger Lehrgeld als ich zu bezahlen. Zum Schluss möchte ich aber unbedingt darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin und die Texte auch nicht juristisch geprüft wurden. Ich möchte auf keinen Fall behaupten, dass ich den Stein der Weisen gefunden habe. Ich möchte lediglich meine umfangreichen praktischen Erfahrungen weitergeben und so vielleicht den einen oder anderen Verlag zur Ausgabe von E-Books ermutigen. 1. März 2014 Gisela Pekrul
4 Sollte man beim Verlagsvertrag zwischen Büchern und E- Books unterscheiden? Es gibt drei gravierende Unterschiede zwischen dem gedruckten Buch und dem E-Book, die verschiedene Verträge direkt provozieren. 1. Das E-Book ist ein unkörperliches Medium und kein physischer Gegenstand wie das gedruckte Buch. 2. Beim E-Book handelt es sich um ein relativ junges Medium, das noch vielen nicht vorauszusagenden technischen Entwicklungen, Vertriebswegen und Gesetzesänderungen unterliegen kann. 3. Die Herstellungskosten für ein E-Book sind in der Regel niedriger und in Deutschland und anderen Ländern gilt für digitale Medien nicht der ermäßigte Steuersatz. Aus dem ersten Punkt ergeben sich völlig neue Vertriebs- und Werbemöglichkeiten über Ländergrenzen hinweg, eine zeitlich unbegrenzte Verfügbarkeit, eine einfachere Vervielfältigungsmöglichkeit durch Unbefugte und die Möglichkeit, die E-Book-Rechte von den Buchrechten zu trennen. Punkt 2 weist schon darauf hin, dass die Entwicklung des neuen Mediums und damit einige Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung nicht vorhergesehen werden können. Aus Punkt 3 in Verbindung mit der ersten Aussage ergeben sich auch andere Anforderungen an die Honorargestaltung. Deshalb schließt mein Verlag grundsätzlich für E-Books gesonderte Verträge ab, auf deren Ausgestaltung im Folgenden hingewiesen werden soll. Es ist natürlich auch möglich, den Verlagsvertrag so umfassend zu gestalten, dass auch alle E-Book-spezifischen Sachverhalte enthalten sind.
5 Unbekannte Nutzungsarten schon im Verlagsvertrag enthalten Viele Autorenverträge enthalten einen Passus, dass sie auch für unbekannte Nutzungsarten gelten. Das ist allerdings nicht gleichzeitig ein Freibrief für den Verlag, ohne Abstimmung mit dem Autor E-Books herauszugeben. Laut 31a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) kann der Urheber dieser Rechtseinräumung innerhalb von drei Monaten, nachdem der Verlag die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat, widersprechen. Auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist ( 35 Urheberrechtsgesetz). In beiden Fällen muss aber ein Honorar für die neue Nutzungsart vereinbart sein. Ich habe selbst schon erlebt, dass ein Autor erst bei einer Internetrecherche sein Buch als E-Book entdeckte, ohne dass er vorher von seinem Verlag eine Information, geschweige denn eine Vertragsänderung erhielt. So eine Verfahrensweise erschüttert nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Autor und Verlag, sondern kann auch erhebliche rechtliche Probleme bringen.
6 Räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte Während es bei Büchern durchaus üblich ist, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung auf Deutschland und den deutschsprachigen Raum zu beschränken, sollten in einem E- Book-Vertrag grundsätzlich räumlich unbeschränkte Rechte aufgenommen werden. Amazon als Vorreiter beim E-Book-Verkauf bietet seine E-Books bisher auf Plattformen der USA, Großbritanniens, Frankreichs, Spaniens, Italiens, Japans, Indiens, Kanadas, Brasiliens, Mexikos, Australiens und natürlich Deutschlands an. Mit weiteren Ländern kann gerechnet werden. Ich erinnere mich an die Anfangszeit des Internets, in der wir eine Online-Buchhandlung aufbauten, und von einigen Stammkunden in Spanien regelmäßig umfangreiche Buchbestellungen bekamen. Das digitale Medium ermöglicht nun Interessenten deutscher Literatur, aus jedem Land der Erde Bücher deutscher Verlage ohne zusätzliche Versandkosten zu kaufen.
7 Zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte Viele Autorenverträge gelten für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtes, also bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Dieses zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht sollte unbedingt auch in E-Book-Verträge aufgenommen werden. Das digitale Medium ist ja nicht vergriffen, wird nicht verramscht oder makuliert. Einmal erstellt, stehen die E-Books immer zur Verfügung. Das Letztere gilt nicht ohne Einschränkungen. Die technische Entwicklung der digitalen Medien in den nächsten 100 Jahren über solch einen langen Zeitraum sprechen wir durchaus bei zeitlich unbeschränkten Nutzungsverträgen kann niemand voraussehen, selbst der beste Science Fiction-Autor nicht. Es ist zu vermuten, dass bei neuen Datenformaten auch Konvertierungsmöglichkeiten kostenlos oder zu vertretbaren Preisen angeboten werden. Trotzdem kann es nicht schaden, in solchen Fällen ein Rücktrittsrecht des Verlages vorzusehen, wenn die Kosten für die Umstellung auf neue Dateiformate xx % des Umsatzes des Titels in den xx letzten Jahren betragen. Die meisten Plattformen verlangen keine Pauschalgebühren, sondern erwirtschaften ihre Erlöse aus den mit den Titeln erzielten Umsätzen. Beim Abschluss von E-Book-Verträgen geht man von den zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss bekannten Bedingungen aus. Was ist, wenn sich diese Konditionen in den nächsten Jahren wesentlich verändern? Eine Klausel in der Art, dass der Verlag vom E-Book-Vertrag zurücktreten kann, wenn infolge wesentlicher Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die der Verlag keinen Einfluss hat, die Einstellkosten bei den verschiedenen Plattformen über xx % des Nettoverkaufspreises betragen oder fixe jährliche Gebühren über xx % des Umsatzes des Titels in den xx letzten Jahren unabhängig vom Verkauf zu zahlen sind, ist durchaus empfehlenswert.
8 Nebenrechte Autorenverträge für gedruckte Bücher enthalten bereits umfangreiche Nebenrechte, die analog auch auf E-Books anzuwenden sind. Das sind insbesondere: Das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks: Bei E-Books ist das vor allem das Recht, Leseproben und kostenlose Demo-Versionen im Internet und in digitalen Medien zur Verfügung zu stellen. Es sollte noch ergänzt werden, dass das Werk im Rahmen von elektronischen Buchsuchprogrammen teilweise zugänglich gemacht werden darf und Nutzern eine Recherche im Werk und die Ansicht des Werks zu gestatten ist. Das Recht der Übersetzung in eine andere Sprache oder Mundart: Das weltweite Vertriebsnetz für E-Books bietet neue Möglichkeiten des Verkaufs fremdsprachiger Titel. Die Qualität von Übersetzungsprogrammen in den nächsten 100 Jahren wird sich bestimmt noch wesentlich verbessern, so dass man vielleicht auch einmal automatische Übersetzungen anbieten kann. Das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bildoder Tonträger, sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe: Das E-Book wird das Hörbuch nicht ablösen, aber: Schon jetzt bieten die verschiedenen Lesegeräte (z. B. IPad, IPhone) hochwertige Möglichkeiten, sich ein E-Book vorlesen zu lassen. Wenn wir uns nun die Entwicklung von Soft- und Hardware in den nächsten hundert Jahren vorstellen, so sollte dieser Passus in keinem E-Book-Vertrag fehlen. Weitere Nebenrechte, die sowohl für gedruckte Bücher wie auch für E-Books gelten, wie z. B. Film- oder Hörfunkrechte, können auch aufgenommen werden, sind aber nicht zwingend notwendig.
9 Rechtewahrnehmung durch verschiedene Verlage Gedruckte Bücher und E-Books sprechen z. Zt. noch unterschiedliche Nutzergruppen an. Beim E-Book gibt es die Gruppe der ausschließlichen, der gelegentlichen, der notgedrungenen (weil es den Titel nur als E-Book gibt) und der Nichtkäufer. Daraus resultiert, dass sich beide Medien nur bedingt Konkurrenz machen und sie durchaus gleichzeitig angeboten werden können. Es ist deshalb auch möglich, dass das E-Book in einem anderen Verlag erscheint als das gedruckte Buch. Jetzt sind es vor allem die Printverlage, die E-Book-Rechte nicht wahrnehmen. Ich behaupte auf Grund meiner Erfahrung, dass künftig die E-Book-Verlage die Printrechte an andere Verlage abgeben. Mein Verlag schließt nur E-Book-Verträge ab und übernimmt lediglich in Ausnahmefällen die Printrechte. Die geringeren Herstellungskosten für E-Books geben auch die Möglichkeit, längst vergriffene Titel erneut anzubieten, nun in digitaler Form. Das ist eine Nische für kleinere Verlage, die nicht so hohe Umsatzerwartungen zu stellen brauchen wie die Großen der Branche. Es ist aber auch eine Chance für Autoren, ihr Werk vor dem Vergessen zu bewahren.
10 Buchtitel Digitale Medien werden also theoretisch 100 Jahre erhältlich sein, während viele gedruckte Bücher, auch bei zeitlich unbegrenzten Verträgen, nach einigen Jahren vergriffen sind und nicht wieder neu verlegt werden. Betrachtet man dann noch die weltweiten digitalen Vertriebswege, so ist verständlich, dass wesentlich höhere Anforderung an den Titelschutz digitaler Medien zu stellen sind. In Deutschland wird der Titelschutz über das Markengesetz geregelt. Die Paragrafen 5 und 15 regeln den Schutz von Werktiteln, also den Titeln von Druckschriften (Büchern, Zeitungen, Zeitschriften usw.), Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Hier sind auch die E-Books einzuordnen. Ein Werktitel ist mit der Benutzungsaufnahme geschützt. Titelschutzanzeigen (siehe können ein Werk auch schon vor dem Erscheinen schützen, wenn sie in einem angemessenen Zeitraum erscheinen werden. Der Schutz endet mit der Aufgabe des Gebrauchs. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Titel vergriffen ist. Es ist durchaus zu empfehlen, vor der Ausgabe eines E-Books im Internet zu recherchieren, ob der Titel schon verwendet wird. Dabei kann man bei Nachauflagen nach längerer Pause manchmal feststellen, dass jemand anders diesen Titel inzwischen nutzt. Es gibt auf dem Gebiet des Titelschutzes eine erhebliche rechtliche Grauzone und als kleiner Verlag sollte man abwägen, ob eine Klage sinnvoll ist oder man lieber das E-Book unter einem etwas abgewandelten Titel herausgibt. Allgemeine Titel wie Lea z. B. sind unter diesem Aspekt nicht zu empfehlen. KDP Deutschland, die E-Book-Plattform von Amazon, leistet auf dem Gebiet des Titelschutzes eine hervorragende Arbeit. Das Einstellen eines E-Books mit einem bereits benutzten Titel ist nicht oder nur sehr schwer möglich. *** Ende der Demo-Version, siehe auch ***
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