Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich pauschaler Aufschläge in der Berufung bestätigt LG Bonn, Beschluss vom , AZ: 5 S 138/15
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- Theresa Schmitz
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1 NEWSLETTER 2016 / KW 15 Zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine 22 km vom Wohnort des Geschädigten entfernten günstigeren Reparaturmöglichkeit OLG Karlsruhe, Beschluss vom , AZ: 1 U 135/14 Der Kläger rechnete den Schaden an seinem unfallbedingt zwar noch fahrfähigen, jedoch nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeug auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv ab. Dabei wurden die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigt, welche 3,7 km vom Wohnort des Klägers entfernt ist. (weiter auf Seite 2) Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich pauschaler Aufschläge in der Berufung bestätigt LG Bonn, Beschluss vom , AZ: 5 S 138/15 Die Klägerin machte zunächst vor dem AG Bonn (AZ: 110 C 293/15) restliche Mietwagenkosten geltend, welche aufgrund eines Kfz-Haftpflichtschadens und dem daraus resultierenden Fahrzeugausfall entstanden. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) war unstreitig. (weiter auf Seite 3) Keine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Grenze AG Berlin-Mitte, Urteil vom AZ: 7 C 3100/15 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Ein Gutachter bezifferte die Reparaturkosten auf 5.735,88, den Wiederbeschaffungswert auf 5.100,00 und den Restwert auf 2.000,00. (weiter auf Seite 5) Zur Erstattungsfähigkeit eines durch den Geschädigten beauftragten Zweitgutachtens AG Erkelenz, Urteil vom , AZ: 14 C 35/13 Die Klägerin hatte den Schaden an ihrem unfallbeschädigten Fahrzeug zunächst durch Vorlage eines Kostenvoranschlags belegt, welcher Brutto-Reparaturkosten von 2.198,26 auswies. Ein von der Haftpflichtversicherung beauftragter Gutachter ermittelte jedoch einen Wiederbeschaffungswert von 1.100,00 und einen Restwert von 200,00. Reguliert wurde daher nur ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 850,00. (weiter auf Seite 7) Keine Verpflichtung des Geschädigten, vor Veräußerung des Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das eingeholte Privatgutachten zur Prüfung zu überlassen und einen Zeitraum zur Vorlage von Restwertangeboten einzuräumen AG Pirmasens, Urteil vom , AZ: 8 C 88/15 Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall Totalschaden. Der beauftragte Sachverständige ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 9.500,00, den Restwert mit 1.500,00. Nach Vorlage des Gutachtens konnte der Kläger das Fahrzeug zu dem Restwert aus dem Gutachten verkaufen. (weiter auf Seite 8)
2 2 / 8 Zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine 22 km vom Wohnort des Geschädigten entfernten günstigeren Reparaturmöglichkeit OLG Karlsruhe, Beschluss vom , AZ: 1 U 135/14 Der Kläger rechnete den Schaden an seinem unfallbedingt zwar noch fahrfähigen, jedoch nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeug auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv ab. Dabei wurden die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigt, welche 3,7 km vom Wohnort des Klägers entfernt ist. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte lediglich einen niedrigeren Betrag unter Verweis auf eine ca. 22 km zum Wohnort des Klägers entfernt liegende Fachwerkstatt. Das LG Karlsruhe kam in seinem Urteil vom (AZ: 2 O 152/14) zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf die erstinstanzlich benannte günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann. Die hiergegen durch die beklagte Haftpflichtversicherung eingelegte Berufung wurde durch Beschluss zurückgewiesen. Der Senat führt aus, dass ein Anhaltspunkt dafür, ob der vom Schädiger benannte Reparaturbetrieb für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Werkstatt sein kann. Im vorliegenden Fall befand sich eine markengebundene Fachwerkstatt in deutlich geringerer Entfernung zum Wohnort des Klägers. Auch ein zusätzlicher Transportaufwand kann bei der Beurteilung der Zugänglichkeit und damit der Zumutbarkeit Berücksichtigung finden. Vorliegend war das Fahrzeug des Klägers zwar noch fahrfähig, jedoch nicht mehr verkehrssicher. Somit hätte auch der Transport des Fahrzeugs zu dem Verweisungsbetrieb organisiert werden müssen. Der Geschädigte ist jedoch nur gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadenminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass der Referenzbetrieb aufgrund seiner Entfernung vom Wohnort des Klägers und aufgrund des nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugs nicht ohne Weiteres erreichbar war und eine Verweisung daher hieran scheitert. Das OLG Karlsruhe hielt vorliegend eine Verweisung auf die günstigeren Preise eines ca. 22 km entfernt liegenden Reparaturbetriebs für unzumutbar, weil zum einen die markengebundene Fachwerkstatt deutlich näher am Wohnort des Geschädigten lag und das Fahrzeug zudem nicht mehr verkehrssicher war (vgl. auch AG Ibbenbühren, Urteil vom , AZ: 30 C 66/14).
3 3 / 8 Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich pauschaler Aufschläge in der Berufung bestätigt LG Bonn, Beschluss vom , AZ: 5 S 138/15 Die Klägerin machte zunächst vor dem AG Bonn (AZ: 110 C 293/15) restliche Mietwagenkosten geltend, welche aufgrund eines Kfz-Haftpflichtschadens und dem daraus resultierenden Fahrzeugausfall entstanden. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) war unstreitig. Strittig waren wie so oft die als Schaden geltend gemachten Mietwagenkosten. Die Beklagte hielt diese für zu hoch, unterlag allerdings vor dem AG Bonn diesbezüglich. Im Berufungsverfahren erhielt die Beklagte den eindeutigen Hinweis des LG Bonn, dass die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht zu beanstanden ist. Der Beklagten wurde nahegelegt, die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückzunehmen. Nach Ansicht des LG Bonn bestanden keine Zweifel daran, dass der Schwacke- Automietpreisspiegel zur Schadenschätzung geeignet sei. Insbesondere würden von der Beklagten vorgelegte Angebote der Firma AVIS nicht derartige Zweifel rechtfertigen. Diese seien nicht vergleichbar gewesen und demnach zu Recht vom AG Bonn unberücksichtigt gelassen worden. Die Angebote hätten sich auf einen willkürlichen Anmietzeitraum im Jahre 2015 bezogen. Außerdem hätten die Angebote die Kreditkartenabsicherung vorausgesetzt. Dies sei allerdings der Klägerin nicht zumutbar gewesen. Auch die Vorlage von Preisauskünften der Firma Enterprise Autovermietung Deutschland GmbH, welche belegen sollten, dass im konkreten Anmietzeitraum günstigere Ersatzfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, sei nicht geeignet gewesen Zweifel am Schwacke-Automietpreisspiel zu begründen. Aus den Preisauskünften habe sich nicht ergeben, ob die Mietbedingungen mit denen im vorliegenden Fall vergleichbar gewesen wären. Sodann bestätigte das LG Bonn, dass die Klägerin einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den ortsüblichen Normaltarif verlangen könne. Hierzu das LG Bonn: Allein die zum Zeitpunkt der Anmietung bestehende Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturdauer abhängig gemachten Rückgabetermins rechtfertigt einen pauschalen Aufpreis auf den normalen" Tarif. Ungeachtet dessen hat die Klägerin in der Replik vom weitere spezifische Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Einzelnen dargetan, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten ist. Der Hinweisbeschluss des LG Bonn zeigt deutlich, wie wichtig substantiierter Vortrag im Rahmen der Mietwagenklage ist. Es ist wichtig, dass der Rechtsanwalt des Geschädigten die Besonderheiten der Anmietung herausarbeitet. Die Anmietung nach einem Verkehrsunfall ist eben nicht mit einer regulären Anmietung vergleichbar, bei welcher der Mieter ganz andere Planungs- und Gestaltungsmöglichkeiten hat.
4 4 / 8 Auch die ihm zur Verfügung stehende Preisstruktur ist eine gänzlich andere. Stets verweisen die Versicherer im Prozess auf angeblich so günstige Anbieter wie AVIS, Sixt und Europcar. In der ist allerdings festzustellen, dass diese Anbieter bei der Anmietung nach einem Unfall keinesfalls zu den angeblich so günstigen Konditionen anbieten, sondern ebenfalls die unfallbedingten Besonderheiten berücksichtigen und höhere Tarife berechnen. Kann die Versicherung vermeintlich günstigere Tagessätze vermitteln, liegt dies häufig nur daran, dass besondere Preisabsprachen zwischen dem Versicherer und dem Anbieter existieren. Diese Tarife haben nichts mit dem freien, dem Geschädigten unmittelbar zugänglichen Markt, zu tun. In der muss dem Gericht klar gemacht werden, dass die angeblich so günstigen Tarife letztendlich nur Augenwischerei darstellen. Faktisch sind dem Geschädigten diese Tarife nicht zugänglich. Das AG Bonn wie auch das LG Bonn haben dies erkannt und konsequent entschieden.
5 5 / 8 Keine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Grenze AG Berlin-Mitte, Urteil vom AZ: 7 C 3100/15 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Ein Gutachter bezifferte die Reparaturkosten auf 5.735,88, den Wiederbeschaffungswert auf 5.100,00 und den Restwert auf 2.000,00. Der Kläger rechnete fiktiv auf Basis der Nettoreparaturkosten ab, die Beklagte zahlte lediglich 3.002,60 auf Totalschadenbasis. Die Klägerin verlangt nun restlichen Schadenersatz. Das Gericht führt an, dass die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten im Bereich der 130 %- Grenze nicht möglich sei. Der Geschädigte habe im Rahmen der Naturalrestitution grundsätzlich diejenige Möglichkeit zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Sofern das Fahrzeug vollständig repariert wird, kann der Geschädigte Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangen, bei fiktiver Abrechnung ist er auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt. Hierzu führt das Gericht wörtlich aus: 2. Die Klägerin kann ihren Schaden aber nur auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen, weil ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Dem Geschädigten stehen für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen zwei Wege zur Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Fahrzeuges oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht, kann er Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom , Az.: VI ZR.192/05; zitiert nach juris). Rechnet er hingegen fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens ab wie hier ist er auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert) beschränkt, sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die Frage, ob die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist dabei in der Regel anhand der Bruttoreparaturkosten zu ermitteln (BGH, Urteil vom , Az.: VI ZR 100/08; zitiert nach juris). Die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer stellen regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130 %-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (BGH a.a.o. m.w.n.). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert) verlangen kann (BGH a.a.o.). Vorliegend betrugen die Bruttoreparaturkosten nach dem klägerischen Gutachten 5.735,88 und überstiegen damit den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.100,00. Da das klägerische Fahrzeug aufgrund seines Fahrzeugalters (Erstzulassung 2001) nur noch im
6 6 / 8 Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird, ist eine Differenzbesteuerung von 2,4 % zu berücksichtigen, sodass der Nettowiederbeschaffungswert 4.977,60 betrug. Bei prognostizierten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert zwar übersteigen, jedoch im Rahmen der 130 %-Grenze liegen, hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt wurde (siehe auch BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 30/11). Das AG Berlin Mitte stellt klar, dass eine fiktive Abrechnung im Rahmen der 130% Grenze nicht möglich ist. Ohne tatsächliche Reparatur steht dem Geschädigten nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu.
7 7 / 8 Zur Erstattungsfähigkeit eines durch den Geschädigten beauftragten Zweitgutachtens AG Erkelenz, Urteil vom , AZ: 14 C 35/13 Die Klägerin hatte den Schaden an ihrem unfallbeschädigten Fahrzeug zunächst durch Vorlage eines Kostenvoranschlags belegt, welcher Brutto-Reparaturkosten von 2.198,26 auswies. Ein von der Haftpflichtversicherung beauftragter Gutachter ermittelte jedoch einen Wiederbeschaffungswert von 1.100,00 und einen Restwert von 200,00. Reguliert wurde daher nur ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 850,00. Daraufhin beauftragte die Klägerin einen eigenen Gutachter, der einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.000,00 und einen Restwert von 150,00 ermittelte. Die auf Zahlung des restlichen Fahrzeugschadens und der Sachverständigenkosten gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht ging von einem wirtschaftlichen Totalschaden am klägerischen Fahrzeug aus, mit der Folge, dass der Klägerin ein Wiederbeschaffungsaufwand von 1.850,00 gemäß dem von ihr vorgelegten Gutachten zusteht. Das von der Klägerin beauftragte Gutachten ließ nach der Überzeugung des Gerichts eine korrekte Werteermittlung erkennen. Auch der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 514,08 wurde vom Gericht bejaht. Nach der Rechtsprechung des BGH gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen. Die Klägerin durfte vorliegend die Einschaltung eines Sachverständigen angesichts der Schadenhöhe und aufgrund der fehlenden Anerkennung des von ihr eingereichten Kostenvoranschlags für geboten erachten. Insbesondere durfte sie nach Schadenüberprüfung durch einen von der Haftpflichtversicherung beauftragten Gutachter ein eigenes Schadengutachten in Auftrag geben. Auch der Höhe nach waren die Gutachterkosten nicht zu beanstanden. Das AG Erkelenz schließt sich mit guten Gründen der bestehenden Rechtsprechung an, dass ein Geschädigter auch dann einen eigenen Gutachter beauftragen darf, wenn der Schädiger bzw. sein Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat (vgl. auch AG Strausberg, Urteil vom , AZ: 10 C 256/14; AG Köln, Urteil vom , AZ: 265 C 200/12; AG Frankfurt am Main, Urteil vom , AZ: 30 C 843/12 (32)).
8 8 / 8 Keine Verpflichtung des Geschädigten vor Veräußerung des Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das eingeholte Privatgutachten zur Prüfung zu überlassen und einen Zeitraum zur Vorlage von Restwertangeboten einzuräumen AG Pirmasens, Urteil vom , AZ: 8 C 88/15 Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall Totalschaden. Der beauftragte Sachverständige ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 9.500,00, den Restwert mit 1.500,00. Nach Vorlage des Gutachtens konnte der Kläger das Fahrzeug zu dem Restwert aus dem Gutachten verkaufen. In der Folgezeit hat der Versicherer ein höheres Restwertangebot in Höhe von 3.900,00 übermittelt und auf Basis dieses höheren Restwertangebotes abgerechnet. Es ergab sich damit zulasten des Klägers eine Differenz von 2.400,00, die er klageweise geltend machte. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und begründete dies damit, dass der Kläger mit der Veräußerung des Unfallfahrzeuges habe warten müssen, bis die Beklagte eventuell ein höheres Restwertangebot vorlegt. Weiterhin sei der Kläger verpflichtet gewesen, sie über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren. Zur Begründung ihrer Auffassung berief sich die Beklagte auf den Beschluss des OLG Köln vom (AZ: 15 U 191/04). Das AG Pirmasens gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger nicht verpflichtet, vor Veräußerung des Fahrzeuges dem Versicherer das Gutachten zu überlassen und ihm einen Zeitraum zur Vorlage von Restwertangeboten einzuräumen. Zur Begründung zog das AG Pirmasens die Entscheidung des BGH vom (NJW 1993, 1849) heran: "Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin schließlich auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges das von ihr eingeholte Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Die Unterrichtung der Beklagten zu 2. hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen. Darauf muss sich aber... der Geschädigte nicht verweisen lassen." Interessant ist der Hinweis des Gerichts, dass es zwar besondere Umstände geben kann, die dem Geschädigten Anlass geben, aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Schadenminderungspflicht günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Allerdings bilden solche Fälle die Ausnahme. Insoweit sieht das Gericht die Beweislast beim Versicherer. Schließlich bestätigte das AG Primasens, dass der Sachverständige sein Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadenersatz bei Verkehrsunfällen erstellt hat (vgl. BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 192/91; BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 318/08). Der Sachverständige hat nämlich den Restwert auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt ermittelt. Es wurden drei Restwertangebote jeweils von Firmen aus Pirmasens abgegeben. Der Kläger muss sich demnach nicht auf anderweitige Restwertangebote verweisen lassen. Das AG Pirmasens schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und sieht keinen Anspruch der Versicherung darauf, dass der Geschädigte mit der Veräußerung des Fahrzeugs zu dem ordnungsgemäß im Gutachten ermittelten Restwert so lange wartet, bis die Versicherung ein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat. Eingereicht von RA Klaus Leinenweber (Fachanwalt für Verkehrsrecht), Pirmasens
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