Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich pauschaler Aufschläge in der Berufung bestätigt LG Bonn, Beschluss vom , AZ: 5 S 138/15

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich pauschaler Aufschläge in der Berufung bestätigt LG Bonn, Beschluss vom 17.03.2016, AZ: 5 S 138/15"

Transkript

1 NEWSLETTER 2016 / KW 15 Zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine 22 km vom Wohnort des Geschädigten entfernten günstigeren Reparaturmöglichkeit OLG Karlsruhe, Beschluss vom , AZ: 1 U 135/14 Der Kläger rechnete den Schaden an seinem unfallbedingt zwar noch fahrfähigen, jedoch nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeug auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv ab. Dabei wurden die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigt, welche 3,7 km vom Wohnort des Klägers entfernt ist. (weiter auf Seite 2) Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich pauschaler Aufschläge in der Berufung bestätigt LG Bonn, Beschluss vom , AZ: 5 S 138/15 Die Klägerin machte zunächst vor dem AG Bonn (AZ: 110 C 293/15) restliche Mietwagenkosten geltend, welche aufgrund eines Kfz-Haftpflichtschadens und dem daraus resultierenden Fahrzeugausfall entstanden. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) war unstreitig. (weiter auf Seite 3) Keine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Grenze AG Berlin-Mitte, Urteil vom AZ: 7 C 3100/15 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Ein Gutachter bezifferte die Reparaturkosten auf 5.735,88, den Wiederbeschaffungswert auf 5.100,00 und den Restwert auf 2.000,00. (weiter auf Seite 5) Zur Erstattungsfähigkeit eines durch den Geschädigten beauftragten Zweitgutachtens AG Erkelenz, Urteil vom , AZ: 14 C 35/13 Die Klägerin hatte den Schaden an ihrem unfallbeschädigten Fahrzeug zunächst durch Vorlage eines Kostenvoranschlags belegt, welcher Brutto-Reparaturkosten von 2.198,26 auswies. Ein von der Haftpflichtversicherung beauftragter Gutachter ermittelte jedoch einen Wiederbeschaffungswert von 1.100,00 und einen Restwert von 200,00. Reguliert wurde daher nur ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 850,00. (weiter auf Seite 7) Keine Verpflichtung des Geschädigten, vor Veräußerung des Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das eingeholte Privatgutachten zur Prüfung zu überlassen und einen Zeitraum zur Vorlage von Restwertangeboten einzuräumen AG Pirmasens, Urteil vom , AZ: 8 C 88/15 Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall Totalschaden. Der beauftragte Sachverständige ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 9.500,00, den Restwert mit 1.500,00. Nach Vorlage des Gutachtens konnte der Kläger das Fahrzeug zu dem Restwert aus dem Gutachten verkaufen. (weiter auf Seite 8)

2 2 / 8 Zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine 22 km vom Wohnort des Geschädigten entfernten günstigeren Reparaturmöglichkeit OLG Karlsruhe, Beschluss vom , AZ: 1 U 135/14 Der Kläger rechnete den Schaden an seinem unfallbedingt zwar noch fahrfähigen, jedoch nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeug auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv ab. Dabei wurden die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigt, welche 3,7 km vom Wohnort des Klägers entfernt ist. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte lediglich einen niedrigeren Betrag unter Verweis auf eine ca. 22 km zum Wohnort des Klägers entfernt liegende Fachwerkstatt. Das LG Karlsruhe kam in seinem Urteil vom (AZ: 2 O 152/14) zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf die erstinstanzlich benannte günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann. Die hiergegen durch die beklagte Haftpflichtversicherung eingelegte Berufung wurde durch Beschluss zurückgewiesen. Der Senat führt aus, dass ein Anhaltspunkt dafür, ob der vom Schädiger benannte Reparaturbetrieb für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Werkstatt sein kann. Im vorliegenden Fall befand sich eine markengebundene Fachwerkstatt in deutlich geringerer Entfernung zum Wohnort des Klägers. Auch ein zusätzlicher Transportaufwand kann bei der Beurteilung der Zugänglichkeit und damit der Zumutbarkeit Berücksichtigung finden. Vorliegend war das Fahrzeug des Klägers zwar noch fahrfähig, jedoch nicht mehr verkehrssicher. Somit hätte auch der Transport des Fahrzeugs zu dem Verweisungsbetrieb organisiert werden müssen. Der Geschädigte ist jedoch nur gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadenminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass der Referenzbetrieb aufgrund seiner Entfernung vom Wohnort des Klägers und aufgrund des nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugs nicht ohne Weiteres erreichbar war und eine Verweisung daher hieran scheitert. Das OLG Karlsruhe hielt vorliegend eine Verweisung auf die günstigeren Preise eines ca. 22 km entfernt liegenden Reparaturbetriebs für unzumutbar, weil zum einen die markengebundene Fachwerkstatt deutlich näher am Wohnort des Geschädigten lag und das Fahrzeug zudem nicht mehr verkehrssicher war (vgl. auch AG Ibbenbühren, Urteil vom , AZ: 30 C 66/14).

3 3 / 8 Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich pauschaler Aufschläge in der Berufung bestätigt LG Bonn, Beschluss vom , AZ: 5 S 138/15 Die Klägerin machte zunächst vor dem AG Bonn (AZ: 110 C 293/15) restliche Mietwagenkosten geltend, welche aufgrund eines Kfz-Haftpflichtschadens und dem daraus resultierenden Fahrzeugausfall entstanden. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) war unstreitig. Strittig waren wie so oft die als Schaden geltend gemachten Mietwagenkosten. Die Beklagte hielt diese für zu hoch, unterlag allerdings vor dem AG Bonn diesbezüglich. Im Berufungsverfahren erhielt die Beklagte den eindeutigen Hinweis des LG Bonn, dass die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht zu beanstanden ist. Der Beklagten wurde nahegelegt, die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückzunehmen. Nach Ansicht des LG Bonn bestanden keine Zweifel daran, dass der Schwacke- Automietpreisspiegel zur Schadenschätzung geeignet sei. Insbesondere würden von der Beklagten vorgelegte Angebote der Firma AVIS nicht derartige Zweifel rechtfertigen. Diese seien nicht vergleichbar gewesen und demnach zu Recht vom AG Bonn unberücksichtigt gelassen worden. Die Angebote hätten sich auf einen willkürlichen Anmietzeitraum im Jahre 2015 bezogen. Außerdem hätten die Angebote die Kreditkartenabsicherung vorausgesetzt. Dies sei allerdings der Klägerin nicht zumutbar gewesen. Auch die Vorlage von Preisauskünften der Firma Enterprise Autovermietung Deutschland GmbH, welche belegen sollten, dass im konkreten Anmietzeitraum günstigere Ersatzfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, sei nicht geeignet gewesen Zweifel am Schwacke-Automietpreisspiel zu begründen. Aus den Preisauskünften habe sich nicht ergeben, ob die Mietbedingungen mit denen im vorliegenden Fall vergleichbar gewesen wären. Sodann bestätigte das LG Bonn, dass die Klägerin einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den ortsüblichen Normaltarif verlangen könne. Hierzu das LG Bonn: Allein die zum Zeitpunkt der Anmietung bestehende Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturdauer abhängig gemachten Rückgabetermins rechtfertigt einen pauschalen Aufpreis auf den normalen" Tarif. Ungeachtet dessen hat die Klägerin in der Replik vom weitere spezifische Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Einzelnen dargetan, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten ist. Der Hinweisbeschluss des LG Bonn zeigt deutlich, wie wichtig substantiierter Vortrag im Rahmen der Mietwagenklage ist. Es ist wichtig, dass der Rechtsanwalt des Geschädigten die Besonderheiten der Anmietung herausarbeitet. Die Anmietung nach einem Verkehrsunfall ist eben nicht mit einer regulären Anmietung vergleichbar, bei welcher der Mieter ganz andere Planungs- und Gestaltungsmöglichkeiten hat.

4 4 / 8 Auch die ihm zur Verfügung stehende Preisstruktur ist eine gänzlich andere. Stets verweisen die Versicherer im Prozess auf angeblich so günstige Anbieter wie AVIS, Sixt und Europcar. In der ist allerdings festzustellen, dass diese Anbieter bei der Anmietung nach einem Unfall keinesfalls zu den angeblich so günstigen Konditionen anbieten, sondern ebenfalls die unfallbedingten Besonderheiten berücksichtigen und höhere Tarife berechnen. Kann die Versicherung vermeintlich günstigere Tagessätze vermitteln, liegt dies häufig nur daran, dass besondere Preisabsprachen zwischen dem Versicherer und dem Anbieter existieren. Diese Tarife haben nichts mit dem freien, dem Geschädigten unmittelbar zugänglichen Markt, zu tun. In der muss dem Gericht klar gemacht werden, dass die angeblich so günstigen Tarife letztendlich nur Augenwischerei darstellen. Faktisch sind dem Geschädigten diese Tarife nicht zugänglich. Das AG Bonn wie auch das LG Bonn haben dies erkannt und konsequent entschieden.

5 5 / 8 Keine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Grenze AG Berlin-Mitte, Urteil vom AZ: 7 C 3100/15 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Ein Gutachter bezifferte die Reparaturkosten auf 5.735,88, den Wiederbeschaffungswert auf 5.100,00 und den Restwert auf 2.000,00. Der Kläger rechnete fiktiv auf Basis der Nettoreparaturkosten ab, die Beklagte zahlte lediglich 3.002,60 auf Totalschadenbasis. Die Klägerin verlangt nun restlichen Schadenersatz. Das Gericht führt an, dass die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten im Bereich der 130 %- Grenze nicht möglich sei. Der Geschädigte habe im Rahmen der Naturalrestitution grundsätzlich diejenige Möglichkeit zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Sofern das Fahrzeug vollständig repariert wird, kann der Geschädigte Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangen, bei fiktiver Abrechnung ist er auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt. Hierzu führt das Gericht wörtlich aus: 2. Die Klägerin kann ihren Schaden aber nur auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen, weil ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Dem Geschädigten stehen für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen zwei Wege zur Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Fahrzeuges oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht, kann er Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom , Az.: VI ZR.192/05; zitiert nach juris). Rechnet er hingegen fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens ab wie hier ist er auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert) beschränkt, sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die Frage, ob die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist dabei in der Regel anhand der Bruttoreparaturkosten zu ermitteln (BGH, Urteil vom , Az.: VI ZR 100/08; zitiert nach juris). Die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer stellen regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130 %-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (BGH a.a.o. m.w.n.). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert) verlangen kann (BGH a.a.o.). Vorliegend betrugen die Bruttoreparaturkosten nach dem klägerischen Gutachten 5.735,88 und überstiegen damit den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.100,00. Da das klägerische Fahrzeug aufgrund seines Fahrzeugalters (Erstzulassung 2001) nur noch im

6 6 / 8 Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird, ist eine Differenzbesteuerung von 2,4 % zu berücksichtigen, sodass der Nettowiederbeschaffungswert 4.977,60 betrug. Bei prognostizierten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert zwar übersteigen, jedoch im Rahmen der 130 %-Grenze liegen, hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt wurde (siehe auch BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 30/11). Das AG Berlin Mitte stellt klar, dass eine fiktive Abrechnung im Rahmen der 130% Grenze nicht möglich ist. Ohne tatsächliche Reparatur steht dem Geschädigten nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu.

7 7 / 8 Zur Erstattungsfähigkeit eines durch den Geschädigten beauftragten Zweitgutachtens AG Erkelenz, Urteil vom , AZ: 14 C 35/13 Die Klägerin hatte den Schaden an ihrem unfallbeschädigten Fahrzeug zunächst durch Vorlage eines Kostenvoranschlags belegt, welcher Brutto-Reparaturkosten von 2.198,26 auswies. Ein von der Haftpflichtversicherung beauftragter Gutachter ermittelte jedoch einen Wiederbeschaffungswert von 1.100,00 und einen Restwert von 200,00. Reguliert wurde daher nur ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 850,00. Daraufhin beauftragte die Klägerin einen eigenen Gutachter, der einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.000,00 und einen Restwert von 150,00 ermittelte. Die auf Zahlung des restlichen Fahrzeugschadens und der Sachverständigenkosten gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht ging von einem wirtschaftlichen Totalschaden am klägerischen Fahrzeug aus, mit der Folge, dass der Klägerin ein Wiederbeschaffungsaufwand von 1.850,00 gemäß dem von ihr vorgelegten Gutachten zusteht. Das von der Klägerin beauftragte Gutachten ließ nach der Überzeugung des Gerichts eine korrekte Werteermittlung erkennen. Auch der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 514,08 wurde vom Gericht bejaht. Nach der Rechtsprechung des BGH gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen. Die Klägerin durfte vorliegend die Einschaltung eines Sachverständigen angesichts der Schadenhöhe und aufgrund der fehlenden Anerkennung des von ihr eingereichten Kostenvoranschlags für geboten erachten. Insbesondere durfte sie nach Schadenüberprüfung durch einen von der Haftpflichtversicherung beauftragten Gutachter ein eigenes Schadengutachten in Auftrag geben. Auch der Höhe nach waren die Gutachterkosten nicht zu beanstanden. Das AG Erkelenz schließt sich mit guten Gründen der bestehenden Rechtsprechung an, dass ein Geschädigter auch dann einen eigenen Gutachter beauftragen darf, wenn der Schädiger bzw. sein Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat (vgl. auch AG Strausberg, Urteil vom , AZ: 10 C 256/14; AG Köln, Urteil vom , AZ: 265 C 200/12; AG Frankfurt am Main, Urteil vom , AZ: 30 C 843/12 (32)).

8 8 / 8 Keine Verpflichtung des Geschädigten vor Veräußerung des Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das eingeholte Privatgutachten zur Prüfung zu überlassen und einen Zeitraum zur Vorlage von Restwertangeboten einzuräumen AG Pirmasens, Urteil vom , AZ: 8 C 88/15 Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall Totalschaden. Der beauftragte Sachverständige ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 9.500,00, den Restwert mit 1.500,00. Nach Vorlage des Gutachtens konnte der Kläger das Fahrzeug zu dem Restwert aus dem Gutachten verkaufen. In der Folgezeit hat der Versicherer ein höheres Restwertangebot in Höhe von 3.900,00 übermittelt und auf Basis dieses höheren Restwertangebotes abgerechnet. Es ergab sich damit zulasten des Klägers eine Differenz von 2.400,00, die er klageweise geltend machte. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und begründete dies damit, dass der Kläger mit der Veräußerung des Unfallfahrzeuges habe warten müssen, bis die Beklagte eventuell ein höheres Restwertangebot vorlegt. Weiterhin sei der Kläger verpflichtet gewesen, sie über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren. Zur Begründung ihrer Auffassung berief sich die Beklagte auf den Beschluss des OLG Köln vom (AZ: 15 U 191/04). Das AG Pirmasens gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger nicht verpflichtet, vor Veräußerung des Fahrzeuges dem Versicherer das Gutachten zu überlassen und ihm einen Zeitraum zur Vorlage von Restwertangeboten einzuräumen. Zur Begründung zog das AG Pirmasens die Entscheidung des BGH vom (NJW 1993, 1849) heran: "Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin schließlich auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges das von ihr eingeholte Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Die Unterrichtung der Beklagten zu 2. hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen. Darauf muss sich aber... der Geschädigte nicht verweisen lassen." Interessant ist der Hinweis des Gerichts, dass es zwar besondere Umstände geben kann, die dem Geschädigten Anlass geben, aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Schadenminderungspflicht günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Allerdings bilden solche Fälle die Ausnahme. Insoweit sieht das Gericht die Beweislast beim Versicherer. Schließlich bestätigte das AG Primasens, dass der Sachverständige sein Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadenersatz bei Verkehrsunfällen erstellt hat (vgl. BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 192/91; BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 318/08). Der Sachverständige hat nämlich den Restwert auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt ermittelt. Es wurden drei Restwertangebote jeweils von Firmen aus Pirmasens abgegeben. Der Kläger muss sich demnach nicht auf anderweitige Restwertangebote verweisen lassen. Das AG Pirmasens schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und sieht keinen Anspruch der Versicherung darauf, dass der Geschädigte mit der Veräußerung des Fahrzeugs zu dem ordnungsgemäß im Gutachten ermittelten Restwert so lange wartet, bis die Versicherung ein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat. Eingereicht von RA Klaus Leinenweber (Fachanwalt für Verkehrsrecht), Pirmasens

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand 1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3

Mehr

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes E N T W U R F April 2011 fu-schw II 2803 RL-RW-04-2011 Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes Stand: 04/2011 I. Die Restwertermittlung im Haftpflichtschaden 1. Restwertangabe im Gutachten/ Vergleichskontrollrechnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden

Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden Mitgliedermitteilung für Vertragsanwälte Nr. I.2/2012 SB Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden I. Feststellung des Schadens Unterbleibt die Feststellung des Schadens

Mehr

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt.

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt. Auto Unfall und Punkte in Flensburg als Folge: Punkte Flensburg Autounfall - Wählen Sie links Ihr Thema aus! Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte

Mehr

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte Fälle zur 130 %-Grenze Vorbemerkung Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers AG Kaiserslautern, Urteil vom 27.06.2014, AZ: 12 C 1759/13

Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers AG Kaiserslautern, Urteil vom 27.06.2014, AZ: 12 C 1759/13 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 34 Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten AG Berlin-Mitte, Urteil vom 07.08.2014, AZ: 113 C 3064/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 237/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Damit Sie nach einem Unfall kein Geld verlieren: Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Mehr als zwei Millionen Mal kracht es jedes Jahr auf deutschen Straßen. Zum Glück bleibt es bei vielen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Zur Frage, ob fachgerechte Nachlackierung einen Mangel darstellt OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2014, AZ: I-2 U 97/14

Zur Frage, ob fachgerechte Nachlackierung einen Mangel darstellt OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2014, AZ: I-2 U 97/14 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 24 Zur Frage, ob fachgerechte Nachlackierung einen Mangel darstellt OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2014, AZ: I-2 U 97/14 Im vor dem OLG Hamm angestrebten Berufungsverfahren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 10/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Dipl.-Ing. (FH) Michael Wessels. Der merkantile Minderwert nach einem Unfallschaden

Dipl.-Ing. (FH) Michael Wessels. Der merkantile Minderwert nach einem Unfallschaden Dipl.-Ing. (FH) Michael Wessels Der merkantile Minderwert nach einem Unfallschaden Der merkantile Minderwert nach einem Unfallschaden Dipl.-Ing. (FH) Michael Wessels Der merkantile Minderwert nach einem

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 132/04 URTEIL Verkündet am: 12. Juli 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Erhebung November 2011

Erhebung November 2011 Mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze Bei Kfz-Reparaturbetrieben Erhebung November 2011 Im Großraum Aachen-Heinsberg Mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze Stand: Dezember 2011 Nachdruck,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

10 Fragen und Antworten rund um den Unfall

10 Fragen und Antworten rund um den Unfall 10 Fragen und Antworten rund um den Unfall 1. Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen? 2. Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf? 3. Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?

Mehr

Recht des Geschädigten auf eigenen Gutachter trotz Versicherungsgutachter AG Wuppertal, Urteil vom 01.06.2015, AZ: 32 C 8/14

Recht des Geschädigten auf eigenen Gutachter trotz Versicherungsgutachter AG Wuppertal, Urteil vom 01.06.2015, AZ: 32 C 8/14 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 34 Preisangaben müssen auch Überführungskosten enthalten OLG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2015, AZ: 3 U 578/15 Ein Autohändler hatte im vorliegenden Fall bei einem auf seiner

Mehr

Rechte und Pflichten im Schadensfall

Rechte und Pflichten im Schadensfall Rechte und Pflichten im Schadensfall Unfall was tun? Auf Deutschlands Straßen kracht es jährlich mehr als zwei Millionen Mal. Jeder Bundesbürger ist statistisch jedes siebte Jahr betroffen! Egal ob Haftpflicht-

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n [...] Verteidiger: Rechtsanwalt [ ] Auf die Beschwerde

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos? 6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage bestätigt AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 12.11.2013, AZ: 5 C 1329/13

BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage bestätigt AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 12.11.2013, AZ: 5 C 1329/13 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 02 Wiederbeschaffungswert bei der Totalschadenabrechnung LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, AZ: 3 O 837/12 Der Sachverständige, der den Wiederbeschaffungswert im Gutachten

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer In letzter Zeit kam es von der Mitgliederseite vermehrt zu Anfragen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Geschäftsnummer: 10 U 90/04 16 O 202/03 LG Koblenz OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss (gemäß 522 Abs. 2 ZPO) in dem Rechtsstreit C Krankenversicherung AG, Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB 19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nach Einführung des Schadenersatzrechtsänderungsgesetzes zum 01.08.2002

Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nach Einführung des Schadenersatzrechtsänderungsgesetzes zum 01.08.2002 Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nach Einführung des Schadenersatzrechtsänderungsgesetzes zum 01.08.2002 0BVorbemerkung Die korrekte Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes in einem Schadengutachten

Mehr

Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers LG Berlin, Urteil vom 25.02.2013, AZ: 42 S 183/14

Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers LG Berlin, Urteil vom 25.02.2013, AZ: 42 S 183/14 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 20 Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers LG Berlin, Urteil vom 25.02.2013, AZ: 42 S 183/14 Das LG Berlin hatte in dieser Entscheidung darüber

Mehr

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 4 S 26/08 LG Dortmund 416 C 1778/07 AG Dortmund Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein?

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? 3 Vergütung und Abrechnung Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? Notdienste Wichtig! Vor Auftragsvergabe mehrere Kostenvoranschläge einholen Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entstehen Kosten Ein

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Keine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit ohne Angaben zur Gleichwertigkeit AG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2014, AZ: 44 C 6886/13

Keine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit ohne Angaben zur Gleichwertigkeit AG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2014, AZ: 44 C 6886/13 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 25 LG Köln bestätigt Schwacke in der Berufung LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, AZ: 11 S 252/13 Die Klägerin (Autovermietung) machte aus abgetretenem Recht erstinstanzlich vor

Mehr