Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher

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1 C M Y CM MY CY CMY K Handlungsempfehlungen in Kinderschutzfällen Das Modellprojekt Koordinierungszentrum Kinderschutz Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen Netzwerk Früher Hilfen Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit. kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:16 Uhr

2 Anlagen Anlage 1 Handlungsschritte Anlage 2 Erreichbarkeit / Ansprechpartner Anlage 3 Mögliche Indikatoren zur Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdung Anlage 4 Zur Kooperationsbereitschaft von Eltern Anlage 5 Dokumentationsbögen zur Kindeswohlgefährdung Anlage 6 Schweigepflichtsentbindung Anlage 7 Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz und zum Datenschutz kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:16 Uhr

3 Handlungsempfehlungen in Kinderschutzfällen Was ist Kindeswohlgefährdung? Eine Gefährdung des Kindeswohls besteht immer dann, wenn die Grundbedürfnisse gar nicht bzw. nicht ausreichend erfüllt werden. Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Der Begriff Kindeswohlgefährdung stellt eine Sammelkategorie dar, die sich aus fachlicher Sicht in verschiedene Formen und Problemkreise unterteilen lässt: Körperliche Misshandlung Sexueller Misshandlung Vernachlässigung Prozess der Einschätzung Kindeswohlgefährdung Für Fachkräfte stellt der Prozess der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung ein verantwortungsvolles Verfahren dar. Folgende Aspekte sind im Einschätzprozess von Kindeswohlgefährdung zu beachten: Gewichtige Anhaltspunkte Ausmaß der Schädigung Einschätzung der Kooperationsbereitschaft und Fähigkeit der Eltern Einschätzung der Eltern-Kind-Beziehung Einschätzung der Ressourcen von Eltern und Kindern Der Prozess der Einschätzung lässt sich an folgender Grafik verdeutlichen Ampelmodell Keine Gefährdung Mögliche Gefährdung Akute Gefährdung (Professor Doktor Reinhard Schone) Gefährdungsschwelle kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:16 Uhr

4 Die Basiselemente in Kinderschutzfällen Die Basiselemente lauten: WAHRNEHMEN, DEUTEN, WARNEN, HANDELN Dieses Verfahren soll mehr Sicherheit im Umgang zur Risikoeinschätzung bieten, konkrete Handlungsschritte ermöglichen und für Transparenz und Verbindlichkeit sorgen Eindeutige Gefährdung Mögliche Gefährdung Keine Gefährdung Die akute Gefährdung ist gekennzeichnet durch folgende Kriterien und hat immer einen unmittelbaren Handlungsauftrag zur Folge: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden nicht oder nur unzureichend erfüllt Risiken sind deutlich erkennbar Akute Krisensituation zeichnet sich ab/ist bereits eingetreten Ressourcen sind nicht/kaum vorhanden Die Eltern sind nicht kooperativ Die mögliche Gefährdung lässt sich folgenden Kriterien zuordnen und hat immer, den in dieser Vereinbarung festgelegten Handlungsauftrag zur Folge: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden nur teilweise sicher befriedigt Ressourcen sind längerfristig nicht ausreichend Die latente Gefährdung des Kindeswohles zeichnet sich ab Eltern sind eingeschränkt kooperativ Kriterien die keine Gefährdung erkennen lassen und keinen unmittelbaren Handlungsauftrag nach sich ziehen: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden sicher befriedigt Die Einschätzung durch die Fachkraft gibt keinen Anlass zur Besorgnis Ressourcen sind ausreichend vorhanden keine Kindeswohlgefährdung erkennbar kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:16 Uhr

5 Anlage 1 Handlungsschritte Mögliche Gefährdung des Kindes Nach Anamneseerhebung, Diagnose und Abwägungsprozess und unter Einbeziehung der Eltern Hilfsmittel: Indikatorenliste Einschätzhilfe Kooperationsbereitschaft der Eltern Schweigepflichtsentbindung Das Gespräch mit den Eltern wird gesucht: Hinweise auf Hilfsangebote werden gegeben nach angemessenem Zeitraum Nachfrage ob vorgeschlagene Hilfsangebote angenommen wurden Möglichkeit der anonymem Beratung durch Mitarbeiter des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie Infos über Leistungen und erzieherische Hilfen bei Mitarbeitern des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie einholen beim Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung: siehe Anlage Fallspezifische Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie sofort am Tag der Schwellenwertüberschreitung wenig Gesprächs- und/oder Kooperationsbereitschaft, Ressourcen sind wenig oder nicht vorhanden, die Grundbedürfnisse werden nur unzureichend erfüllt Überschreitung: Von der möglichen zur eindeutigen Gefährdung des Kindes Siehe: Handlungsschritte eindeutige Gefährdung Hilfsangebote erscheinen nicht ausreichend oder werden nicht angenommen: Meldung an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Herausgeber und Kontakt: kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:17 Uhr

6 Eindeutige Gefährdung des Kindes Nach Anamneseerhebung, Diagnosestellung und Abwägungsprozess sowie unter Einbeziehung der Eltern. Hilfsmittel: Indikatorenliste Einschätzhilfe Kooperationsbereitschaft der Eltern Schweigepflichtsentbindung Meldung an den zuständigen Fachbereich-Mitarbeiter für Kinder, Jugend und Familie, Vertreter oder Bereitschaftsdienst Montags bis Donnerstags in der Zeit von 9:00 bis 16:00 Uhr Freitags in der Zeit von 9:00 bis 13:30 Uhr Außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende, Meldung an das Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper Montags bis Donnerstags ab 16:00 Uhr Freitags ab 13:30 Uhr und am Wochenende Fallführender Mitarbeiter des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie Rückmeldung an den niedergelassenen Arzt, Information über Sachverhalt erhalten sofort nach Informationserhalt Unter Einbeziehung der Eltern Klärung des Hilfsbedarfs, Einleitung erforderlicher Hilfsmaßnahmen sofort Rückmeldung an den Melder über eingeleitete Hilfen, ggf. weitere gemeinsame Vereinbarungen nach Einleitung der Hilfen Herausgeber und Kontakt: kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:17 Uhr

7 Anlage 2 Erreichbarkeit / Ansprechpartner Institution Ansprechpartner/in Adresse Telefon Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie, Abt. allgemeine Erziehungshilfe Siehe Zuständigkeitsliste Eiermarkt Braunschweig FAX: Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper Celler Heerstraße Braunschweig Koordinierungszentrum Frau Wehner Frau Weidenhaupt Eiermarkt Braunschweig Ansprechpartner im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Braunschweig Nord: Bevenrode, Bienrode, Dibbesdorf, Gliesmarode, Hafen, Hondelage, Kralenriede, Lamme, Ölper, Querum, Rühme, Riddagshausen, Schuntersiedlung, Schwarzer Berg, Thune, Veltenhof, Völkenrode, Vorwerkssiedlung, Volkmarode, Waggum, Watenbüttel, Wenden Bereitschaftsdienst TEL.: FAX: Stellenleiterin: Frau Müller TEL.: Braunschweig Süd: Broitzem, Gartenstadt, Geitelde, Heidberg, Mascherode, Mastbruch, Melverode, Lindenberg, Rautheim, Rüningen, Stöckheim, Südsee, Südstadt, Timmerlah, Stiddien Bereitschaftsdienst TEL.: FAX: Stellenleiter: Herr Herold TEL.: Braunschweig Mitte: Bebelhof, Bürgerpark, Hauptbahnhof, Innenstadt, östliches Ringgebiet, Univiertel, Viewegs Garten, Zuckerberg Bereitschaftsdienst TEL.: FAX: Stellenleiter: Herr Kraus TEL.: Braunschweig Westliches Ringgebiet: Neustadt, Petritor, Wilhelmitor Bereitschaftsdienst TEL.: FAX: Stellenleiterin: Frau Huwald TEL.: Braunschweig Weststadt: Hermannshöhe, Rothenburg, Weinberg Bereitschaftsdienst TEL.: FAX: Stellenleiterin: Frau Kaul TEL.: Geschäftszeiten des Bereitschaftsdienstes: Montag Donnerstag: Freitag: 9:00 16:00 Uhr 9:00 13:30 Uhr Bei Nichterreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes innerhalb der Geschäftszeiten: Geschäftszimmer der Abteilung Allgemeine Erziehungshilfe TEL.: FAX: Infothek Eiermarkt TEL.: FAX: Stadt Braunschweig Sammelruf TEL.: Außerhalb der Geschäftszeiten: Kinder- und Jugendschutzhaus TEL.: FAX: kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:18 Uhr

8 Anlage 3 Mögliche Indikatoren zur Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdung keine Gefährdungshinweise Risikofaktoren und Indikatoren möglicher Gefährdung Risikofaktoren und Indikatoren eindeutiger Gefährdung Organische Risikofaktoren Schwangerschaft und Geburt ohne Komplikationen altersgemäße Entwicklung (durch Vorsorgeuntersuchung feststellbar) Besondere Risikofaktoren in der frühkindlichen Phase sehr geringes Geburtsgewicht, Essprobleme beim Säugling Schreibaby, Bindungsprobleme, Frühgeborene, keine Schutzimpfungen, besondere Erkrankungen, pflegeaufwendige Ernährung, häufige Arztbesuche und/oder Klinikeinweisungen Mangel und Unterernährung mangelhafter Pflegezustand unbehandelte Erkrankungen körperliche, geistige und seelische Entwicklungsabweichungen stark verzögerte motorische Entwicklung auffallend hohe Infektanfälligkeit Adipositas Hämatome unplausible bzw. zu viele Verletzungen Psychosoziale Risikofaktoren Einschätzung zur Sicherung der Grundbedürfnisse des Kindes positives Bindungsverhalten zwischen Mutter/Eltern und Kind fürsorglicher, altersentsprechender Umgang ausreichende Körperpflege geeigneter Wach- und Schlafplatz angemessene schützende Kleidung altersentsprechende ausreichende Ernährung sachgemäße Behandlung von Krankheit und Entwicklungsstörungen Elterliche Kompetenzen Aggressionen, Wut, Enttäuschungen und Ängste kontrollieren können Depressiven Verstimmungen etwas entgegensetzen können eigene Bedürfnisse, Gefühle wahr nehmen und Interessen und Meinungen angemessen ausdrücken und vertreten zu können kooperativ in der Problemwahrnehmung und Lösung Wahrnehmbare Risikofaktoren in der Familie Probleme in der Alltagsbewältigung Mütter und Väter die selbst sexuelle, körperliche und psychische Gefährdung und/ oder Gewalt erlebt/oder ausgeübt haben Unerwünschte/belastete Schwangerschaft/mangelnde Vorsorge Eltern unter 21 Jahren unzureichendes Einkommen, Arbeitslosigkeit, Armut, Körperbehinderung, schwere körperliche oder psychische Erkrankungen der Mutter/Eltern Suchtmittelmissbrauch Partnerschaftsprobleme, alleinerziehender Elternteil eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten, Analphabetismus Hilfehopping gravierende Entwicklungsverzögerungen Psychosoziale Schäden und Fehlentwicklungen Aggressivität, Überängstlichkeit, massiv gestörtes Spielverhalten psychiatrische Auffälligkeiten Hyperaktivität, Apathie, gestörte Wach- Schlafphasen, Hospitalismuserscheinungen inadäquates Verhalten des Kindes Distanzlosigkeit oder völliger Rückzug, prophylaktisches Lächeln, sexualisierte Sprache und Verhalten inadäquates Verhalten der Mutter/Eltern völlig unangemessenes Verhalten gegenüber dem Kind,keine emotionale Nähe, verkennen/herabspielen der Fakten Ablehnen von Hilfsangeboten kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:18 Uhr

9 Anlage 4 Zur Kooperationsbereitschaft von Eltern Einschätzungshilfe im Risikobereich Kindeswohlgefährdung Woran zu erkennen sehr schlecht schlecht ausreichend gut Annahme von Hilfen lehnt Hilfe ab lehnt Hilfe ab, ist aber unter Umständen noch zu motivieren ist bereit Hilfe anzunehmen wünscht Hilfe Vereinbarungen hält keine oder bis zu 25% Vereinbarungen ein hält Vereinbarungen nur von 25 % bis zu 50 % ein hält Vereinbarungen von über 50 % bis zu 75 % ein hält Vereinbarungen von 75 % bis zu 100 % ein Aushandlungsbereitschaft beteiligt sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht an Aushandlungsprozess. Weicht aus, geht verbal in Widerstand ist vordergründig bereit, lehnt aber gleichzeitig ab: ja, -aber-haltung beteiligt sich nach mehrfacher Aufforderung am Aushandlungsprozess beteiligt sich nach mehrfacher Aufforderung am Aushandlungsprozess Verantwortung erklärt sich nicht zuständig für das Kind schiebt Verantwortung für das Kind anderen Personen oder Umständen zu, fühlt sich ausschließlich verantwortlich für das Kind und schirmt sich vor der Umwelt übernimmt Verantwortung für die Grundversorgung des Kindes übernimmt Verant wortung für die Grundversorgung des Kindes Interaktionsverhalten reagiert im Kontakt aggressiv oder ablehnend Reagiert mit Unverständnis, lässt nur wiederwillig Kontakt zu lässt nach anfänglicher Ablehnung Kontaktaufbau zu reagiert erleichtert auf Kontaktaufnahme kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:18 Uhr

10 Anlage 5 Dokumentationsbogen Dokumentation einer Kindeswohlgefährdung Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Eiermarkt 4-5 TEL.: FAX: Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper, Celler Heerstraße 64 TEL.: FAX: Kind Name: Vorname: geboren: in: Straße: Hausnummer: PLZ/Wohnort: Telefon: Eltern/Sorgerechtsinhaber Name: Name: Vorname: Vorname: Geschwister: Institution/Fachkraft: Straße/Hausnummer: PLZ/Wohnort: Telefon: Fax: Gewichtige Anhaltspunkte für den Beginn der Beobachtung Wurde Kontakt zu weiteren Fachkräften aufgenommen? ja Nein Wenn ja, mit wem? Anmerkungen/Ergebnis: kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:18 Uhr

11 Beobachtungen zum Kindeswohl (siehe Anlage: Indikatorenliste für eine Kindeswohlgefährdung) Äußeres Erscheinungsbild Verhalten Verhalten der Erziehungspersonen Familiäre Situation Ergebnis der Risikoeinschätzung vom (Datum/Uhrzeit): Name der teilnehmenden Fachkräfte/Ärzte Sicherheit ist: 1. gegeben 2. ausreichend 3. unzureichend 4. nicht gegeben (bei 3. sind spezielle Hilfen einzuleiten, bei 4. liegt eine akute Kindeswohlverletzung vor) Begründung der Einschätzung kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:18 Uhr

12 Kann der Schutz des Kindes sichergestellt werden? ja Nein Wenn ja, weiter mit Vereinbarung zur Sicherstellung des Kindeswohls Wenn nein, warum nicht? Abschließende Feststellungen und Meldung an die Bezirkssozialarbeit Maßnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls kindbezogene Maßnahmen Maßnahmen bezüglich der Personensorgeberechtigten Weitere angebotene Hilfen Der Schutz des Kindes ist sichergestellt worden und weitere Maßnahmen sind zunächst nicht erforderlich. Die zuständige Bezirkssozialarbeit ist informiert. ja Nein Die Schutzmaßnahmen sind nicht ausreichend und ein unmittelbares Handeln ist erforderlich. Folgende Schritte wurden eingeleitet: Informationsweitergabe an die Bezirkssozialarbeit Informationsweitergabe an die Polizei zur sofortigen Einleitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr andere: Meldung an die Bezirkssozialarbeit (ASD) fernmündlich vorab am (Datum/Uhrzeit): Gesprächspartner/-in: per Fax am (Datum/Uhrzeit): Braunschweig, den Unterschrift der zuständigen Fachkraft/Arzt kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:18 Uhr

13 Braunschweiger Sozial-Apgar Einschätzhilfe / Kurzdokumentation bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung Name, Anschrift: Befund/Diagnose 0 Punkte 1 Punke 2 Punkte Beziehung zum Kind Mutter lässt Kind viel allein, gestörte Interaktion Mutter/Kind, kaum Ansprache des Kindes, Handling nicht altersentsprechend trifft voll zu trifft teilweise zu trifft nicht zu Situation des Kindes Kind dystroph, gelb, Neigung zu Unterzuckerung, Mehrling, Herzfehler oder andere medizinische Probleme 2 Kriterien treffen zu 1 Kriterium trifft zu trifft nicht zu Situation von Mutter und Familie Mutter psychisch oder körperlich stark beeinträchtigt, fehlende soziale Einbindung (Partner, Familie, Freunde), Drogenabusus Vater +/oder Mutter, Überlastung durch viele Kinder trifft voll zu trifft teilweise zu trifft nicht zu Soziale/finanzielle Situation Wohnungs- und finanzielle Situation schwierig oder ungeklärt trifft voll zu trifft teilweise zu trifft nicht zu Weiterversorgung Hilfesmöglichkeiten werden abgelehnt, Arztbesuche, Förderangebote trifft voll zu trifft teilweise zu trifft nicht zu Gesamtpunktzahl Bei Sozial-APGAR 8 Absprache mit den Eltern, einschalten weiterer Dienste, ASD Vereinbarung Datum/Termin Ja Nein Rückmeldung Engmaschige Einbestellung Hilfsangebote / Maßnahmen Kontakt zum Jugendamt hergestellt kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:18 Uhr

14 Anlage 6 Schweigepflichtsentbindung Hiermit entbinde ich Frau/Herrn (Name) (Straße) (Ort) von ihrer/seiner Schweigepflicht, soweit es sich um Fragen handelt, die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom stehen. Braunschweig, den (Geburtsdatum) (Unterschrift) kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:18 Uhr

15 Anlage 7 Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz und zum Datenschutz Grundgesetz, Art. 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. SGB VIII 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. SGB VIII 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. Eine Kindswohlgefährdung i.s.v. 8a SGB VIII liegt nicht schon dann vor, wenn das Wohl des Kindes nicht ausreichend gefördert wird, sondern erst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes erheblich beeinträchtigt wird. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung aber nur soweit der Schutz der Kinder selbst dadurch nicht in Frage steht muss das Jugendamt das gefährdete Kind und in der Regel ( d.h. fachlich begründete Ausnahmen sind möglich! ) auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein nehmen. Dies soll beim Schutzauftrag des Jugendamtes durch die Novellierung des 8a SGB VIII gewährleistet werden. Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß 26 Abs. 2 i. V. m. 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinien bestimmen das Nähere über die gesetzlichen Erfordernisse des 26 SGB V Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß 26 Abs. 2 i. V. m. 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien bestimmen das Nähere über die gesetzlichen Erfordernisse des 26 SGB V, entsprechenden den ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Abschnitt A Allgemeines der Kinderrichtlinien wurde im Februar 2008 unter Nummer 4, Satz 1 folgender Absatz angeführt. Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat der untersuchende Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten. Quelle: Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Jugendgesundheitsuntersuchung kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:19 Uhr

16 Datenschutz / Schweigepflicht Datenschutzrechtliche Bestimmungen des SGB VIII (1) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den 61 bis 65 SGB VIII ergeben, sind zu beachten und einzuhalten. (2) Soweit den zuständigen Fachkräften zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII Informationen bekannt werden oder ermittelt werden müssen und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrags erforderlich ist, bestehen grundsätzlich keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten/Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind ( 64 Abs. 1 SGB VIII, 69 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind insbesondere die Regelungen des 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zu beachten. Ärztliche Schweigepflicht basiert auf zwei Paragraphen des StGB- Strafgesetzbuches und der (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO) Ärztliche Schweigepflicht: Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht gegenüber jedermann, dass bedeutet, dass der Arzt über die Anliegen, Krankheiten und Behandlungen eines Patienten keine Auskunft geben darf; dies gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Die Übermittlung von Patientendaten ist nur zulässig, wenn sie entweder durch eine gesetzliche Vorschrift, durch die Einwilligung des Patienten oder aber durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund legitimiert ist. Anderenfalls läuft der Arzt Gefahr, die ärztliche Schweigepflicht ( 203 StGB i. V. m. 3 MBO) zu verletzen und gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Verstöße des Arztes gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafbar. Ohne das eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis vorliegt und ohne Einwilligung des Patienten kann eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit und Freiheit, abgewehrt werden soll ( 34 StGB). Darüber hinaus kann der Arzt im Einzelfall im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, etwa bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, gegen ihn selbst oder aber auch im Rahmen der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Patienten befugt und berechtigt sein, die ihm anvertrauten Patientendaten zu offenbaren. Quelle: Bundesärztekammer kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd :39:19 Uhr

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