01/2013 CONTAKT. Ausgabe 01/2013. Steuern und Wirtschaft Informationen für Mandanten und Geschäftsfreunde

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1 01/2013 CONTAKT Steuern und Wirtschaft Informationen für Mandanten und Geschäftsfreunde Ausgabe 01/2013 Editorial 3 Speisen und Getränke 7 oder 19 Prozent? 4 Aktuelles 5 Diverses kurz und knapp 6 MicroBilG 7 SEPA: neuer Zahlungsverkehr in Europa 8 Frühjahrsputz im Firmenarchiv 9 Aufmerksamkeiten + Geschenke 10 Besteuerungen von Abfindungen 11 Geringfügige Beschäftigung 12 Spekulationsbesteuerung + Betriebsprüfung 13 Betrug + Mietrechtsänderungsgesetz 14 In eigener Sache 15

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3 Editorial Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, verehrter Geschäftsfreund, auch in diesem Jahr könnte man meinen, die deutsche Steuergesetzgebung weiß nicht, was sie will. Die Länder haben am den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (neuer Name: Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz) beschlossen. Er enthält zahlreiche Rechtsänderungen, die das deutsche Steuerrecht unter anderem an europäische Vorgaben anpassen sollen. Dabei sind im Bereich der Einkommensteuer Regelungen zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen, zu Verlusten und negativem Progressionsvorbehalt, zur Ausweitung der Gewährung des Pflegepauschbetrages auf Pflege im EU/EWR-Ausland sowie zum ElStAM-Verfahren (Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) geplant. Neuregelungen in der Umsatzsteuer sind zum Ort der sonstigen Leistung und zur Fakturierung von Leistungen sowie Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren vorgesehen. Die Länder legen den Entwurf vor, weil das vom Bundestag im Oktober 2012 beschlossene Jahressteuergesetz 2013 nach intensiven Verhandlungen im Vermittlungsausschuss letztlich scheiterte. Der Bundestag hatte den vom Vermittlungsausschuss mehrheitlich beschlossenen Einigungsvorschlag - der auch die steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften einschloss - am 17. Januar 2013 abgelehnt. Da das gescheiterte Gesetz für die Länder unverzichtbare steuerliche Maßnahmen enthielt, soll mit der Vorlage ein neuer Versuch unternommen werden, das Jahressteuergesetz ohne die Regelungen zu den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften - doch noch in Kraft zu setzen. Ob sich Bund und Länder diesmal einigen können, bleibt abzuwarten. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiter für Sie verfolgen. Sobald das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz verabschiedet ist, werden wir Sie über die aktuellen steuerlichen Neuerungen, die dann natürlich rückwirkend ab dem gelten, informieren. Detlef Lehmann, Steuerberater CONTAKT 01/2013 Seite 3

4 Speisen und Getränke 7 oder 19 Prozent? Neues zum Thema: Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken Zu diesem Thema soll das lange erwartete BMF-Schreiben, welches nunmehr mit Datum vom vorliegt, Auskunft geben. Auf 11 Seiten des BMF-Schreibens wird an verschiedenen Beispielen die Thematik erläutert. Die einzelnen Beispiele zeigen, wie unübersichtlich dieses Thema auch in Zukunft sein wird. Für wen gelten die Regelungen im BMF-Schreiben? - Imbissstände -Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen und Kantinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen - Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) - Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) Hinweis Auf Grund der Problematik der Einzelfallgestaltung empfehlen wir Ihnen unbedingt eine Abstimmung mit Ihrem zuständigen StB immer ist die Gesamtbetrachtung des Vorgangs entscheidend. Auf Anforderung senden wir Ihnen gern das komplette BMF-Schreiben per zu. Abgabe von Speisen und Getränken Lieferung von Gegenständen (ermäßigter Umsatzsteuersatz 7 %) Lieferelement überwiegt Sonstige Leistung (Umsatzsteuersatz 19 %) Dienstleistungselement überwiegt unschädlich: - die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistung - Warmhalten bzw. Kühlen während des Transportes - Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunktes - übliche Nebenleistungen (Verpacken, Einweggeschirr, -besteck, Papierservietten) - Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Ware dienen - Erstellung Speisekarten, - pläne - allgemeine Erläuterung des Leistungsangebotes - wenn Dienstleistungselemente von Dritten erbracht werden / der Dritte muss unmittelbar für den Kunden tätig werden Folgende Elemente, die nicht der Vermarktung der Speisen dienen, führen zur Steuerpflicht von 19 % Umsatzsteuer: - Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur - Servieren der Speisen und Getränke - Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal bzw. Durchführung derartiger Leistungen - Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck - Überlassung Mobiliar (z.b. Tische und Stühle) zur Nutzung beim Auftraggeber - individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke - Beratung der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für bestimmte Anlässe CONTAKT 01/2013 Seite 4

5 Aktuelles Rechtliche Entwicklungen zur Insolvenzantragspflicht Im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht sind einerseits gesetzliche Regelungen nicht mehr befristet, andererseits stellt der Bundesgerichtshof hohe Ansprüche an den Geschäftsführer. Vermeidung durch positive Fortbestehensprognose Eine Insolvenzantragspflicht wird derzeit durch eine positive Fortbestehensprognose ( mittelfristig ausreichende Liquidität ) auch dann vermieden, wenn eine rechnerische Überschuldung vorliegt. Diese Regelung war bisher bis zum befristet. Diese Befristung fällt im Rahmen einer Gesetzesänderung jetzt weg. Auch ab dem Jahre 2014 wird ein Insolvenzantrag bei einem überschuldeten Unternehmen durch eine positive Fortbestehensprognose vermieden. (Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften, (BGBI 2012 Teil I S. 2418)) Pflichten des Geschäftsführers bei Insolvenzreife Zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers bei drohender Insolvenz ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu beachten, das hohe Anforderungen stellt. Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Der Geschäftsführer darf sich nicht mit einer unverzüglichen Auftragserstellung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken. (BGH-Urteil vom ZR (DB 2012 S. 1320)) Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Am hat der Bundesrat obigen Gesetzesentwurf verabschiedet. Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten angehoben: - ab 2013 um 126 auf ab 2014 weitere Erhöhung um 224 auf Folgende Regelungen insbesondere zum Thema Reisekosten gelten erst ab 2014!! - Tätigkeitsstätte Der Begriff Arbeitsstätte verschwindet und wird durch den Begriff Tätigkeitsstätte ersetzt. Die erste Tätigkeitstätte bestimmt sich nach dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Festlegungen. - Verpflegungsmehraufwendungen Künftig betragen diese bei Abwesenheit von 8 bis 24 Std. 12 über 24 Std. 24. Der An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit kann immer mit 12 angesetzt werden. - Weitere Veränderungen werden sich 2014 für Übernachtungskosten, doppelte Haushaltsführung und Bewertung von Mahlzeiten des Arbeitgebers ergeben. Dazu werden wir rechtszeitig berichten. CONTAKT 01/2013 Seite 5

6 Diverses kurz und knapp Neuregelung der Kinderbetreuungskosten ab 2012 Ab dem Veranlagungsjahr 2012 sind 2/3 der aufgewandten Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000,00 je Kind pro Jahr als Sonderausgabe abziehbar. Damit entfällt die Unterscheidung in erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten. Der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe ist damit ebenfalls hinfällig. Voraussetzungen: das Kind gehört zum Haushalt und hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten Dem Finanzamt sind die Rechnung und der Nachweis der Zahlung auf das Konto des Dienstleisters einzureichen. Aufwendungen für Unterricht, Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche oder andere Freizeitbeschäftigungen sind nach wie vor nicht begünstigt. Steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern Ab dem Kalenderjahr 2012 erfolgt eine Berücksichtigung von volljährigen Kindern bezüglich der Kinderfreibeträge und des Kindergeldes während der (erstmaligen) Ausbildung unabhängig von deren Einkünften und Bezügen. Gleichzeitig entfällt beim Ausbildungsfreibetrag die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge (hier z.b. Bafög) eines volljährigen Kindes, das auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet. Aufwendungen für Winterdienst = haushaltnahe Dienstleistung? Ist die Schneebeseitigung auf dem Gehweg zur Erfüllung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Reinigungspflicht eine steuerlich begünstigte haushaltnahe Dienstleistung? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Frage bejaht. Die Grundstücksgrenze sei jedenfalls dann nicht die räumliche Grenze der steuerlichen Förderung, wenn eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllt wird. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt somit ist eine endgültige Klärung erst mal noch nicht in Sicht. CONTAKT 01/2013 Seite 6

7 MicroBilG MicroBilG der große Wurf zur Erleichterung? Um es vorwegzunehmen wohl eher nicht. Denn effektive und umfassende Erleichterungen sind derzeit nicht erkennbar. Am wurde das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzänderungsgesetz kurz MicroBilg im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Neuregelungen aus diesem Gesetz gelten somit bereits für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem liegt. Für den entsprechenden Jahresabschluss per sind diese Neuregelungen demzufolge zu beachten. Wer jetzt als Kleinstkapitalgesellschaft gehofft hat, von der Bilanzierungspflicht befreit zu werden, sieht sich in seinen Hoffnungen leider enttäuscht. Die tatsächlichen Erleichterungen sind schnell zusammengefasst: Das Gesetz ist anwendbar für Kleinstkapitalgesellschaften. Kleinstkapitalgesellschaften sind Gesellschaften, welche an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der nachfolgenden drei Merkmale nicht überschreiten: - Umsatzerlöse bis ,00 - Bilanzsumme bis ,00 - durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer bis zehn. Der Gesetzgeber geht zahlenmäßig davon aus, das ca Kapitalgesellschaften von den Neuregelungen betroffen sind. 1. Erleichterung Auf die Erstellung eines Anhanges kann dann verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben zu Haftungsverhältnissen (z.b.: Begebung von Wechseln, Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten 251, 268 Abs. 7 HGB), zu Krediten an Geschäftsführer ( 285 Nr. 9 c HGB) oder Transaktionen eigener Aktien i. s. d. 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG unter der Bilanz ausgewiesen werden. 2. Erleichterung 266 Abs. 1 Satz 4 HGB erlaubt eine gegenüber der Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verkürzte Form der Bilanz und GuV. 3. Erleichterung Statt der bisher üblichen Offenlegung in elektronischer Form kann nun alternativ eine Hinterlegung der Unterlagen beim Handelsregister erfolgen. Die hinterlegte Bilanz ist Dritten auf Antrag an das Unternehmensregister in Kopie kostenpflichtig zur Verfügung zu stellen. Steuerliche Auswirkungen hat das MicroBilG keine. Allerdings führen die Vorgaben zur E-Bilanz, die für steuerliche Zwecke ja ab dem Jahr 2013 größenunabhängige detaillierte Vorgaben zur Gliederung der Bilanz und GuV machen zu keiner wirklichen Entlastung. Es sind wiederum zwei voneinander unabhängige Rechnungslegungsvorschriften durch die Unternehmen zu beachten. Oftmals werden die Regelungen des MicroBilg auch bereits durch Regelungen in den vorliegenden Satzungen der Unternehmen, dass z. B. das neben der Bilanz und GuV auch ein Anhang zu erstellen ist, torpediert. Anmerkung am Rande: Ausgeschlossen von den Erleichterungen sind Genossenschaften. Für Banken und Versicherungen greifen diese ebenfalls nicht. 267 Abs, 3 HGB verlangt für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften, so dass diese ebenfalls nicht profitieren werden. Die Praxis wird zeigen, wie viele der anvisierten Unternehmen tatsächlich von den Erleichterungen betroffen sind. CONTAKT 01/2013 Seite 7

8 SEPA: neuer Zahlungsverkehr in Europa Der neue Zahlungsverkehr ab 2014 und was Sie heute schon tun können Mit SEPA beginnt ein europäisch einheitliches Zahlungsverfahren Unter SEPA versteht man den Aufbau eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes mit einheitlicher Währung und einheitlichen Zahlungsverkehrsinstrumenten (Single Euro Payments Area). Mit der Einführung von SEPA wird die heutige Vielfalt an nationalen Zahlungsverkehrsformaten eliminiert. Somit vereinfacht sich der Zahlungsverkehr für europaweit tätige Unternehmen. Teilnehmer sind die 30 EU/EWR-Mitgliedsstaaten sowie Monaco und die Schweiz. Die Transaktionswährung ist der EURO. Was vielen heute noch nicht bewusst ist: SEPA hat Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr aller Unternehmen, unabhängig davon, ob sie in Europa Geschäfte machen oder nicht. Was ändert sich durch SEPA für Sie? 1. Sie bekommen eine neue Kontonummer Die Kontonummer wird durch die IBAN ersetzt, die internationale Bankkontonummer (Deutschland: 22 Stellen), bestehend aus dem ISO-Ländercode (2), der Prüfziffer (2), der Bankleitzahl (8) und der Kontonummer (10) Beispiel: DE Arbeiten Sie im Zahlungsverkehr lediglich mit Überweisungen, so müssen Sie ab Februar 2014 bei den Zahlungen im Inland die IBAN verwenden. Bei grenzüberschreitenden Zahlungen muss neben der IBAN bis zum Februar 2016 der BIC angegeben werden. 2. Die Umstellung auf das neue Lastschriftverfahren ist aufwändig Anstelle der bisher angewandten Lastschriftverfahren oder Einzugsermächtigungen ist die SEPA-Basis-Lastschrift zu verwenden. Hiervon sind insbesondere auch Vereine betroffen, die ihre Mitgliedsbeiträge mit Lastschriftverfahren einziehen. Aufwändig ist die Umstellung bei Lastschriftverfahren bzw. Einzugsermächtigungen. Diese werden abgelöst durch das Europäische Lastschriftverfahren (SDD Core) = SEPA-Basis-Lastschrift. Das neue Verfahren unterscheidet sich in folgenden Punkten von der deutschen Einzugsermächtigung: - Zur Identifizierung der Bankverbindungen dienen IBAN und BIC. - Die SEPA-Lastschrift hat einen festen Fälligkeitstermin. - Informations- und Vorlauffristen sind zu beachten. - Fälligkeitstermin und Vorlauffrist führen dazu, dass Lastschriften wesentlich früher als bisher eingereicht werden müssen. - Es gibt eine einheitliche Rückgabefrist für die SEPA-Basis-Lastschrift bis 8 Wochen nach dem Belastungsdatum. Bei einer unberechtigten Lastschrift (nicht autorisiert) verlängert sich der Zeitraum auf 13 Monate. - Anstatt der Einzugsermächtigung ist zukünftig ein sogenanntes Mandat zu verwenden, das genauen Formvorschriften unterliegt. - Gläubiger-ID (zu beantragen bei der Deutschen Bundesbank: und Mandats-Referenz sind anzugeben. - Zukünftig sind Informationen zum Mandant (Zustimmung des Lastschrift-Zahlers) elektronisch mit einzureichen. Bestehende Einzugsermächtigungen können in SEPA-Mandate umgewandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie im Besitz eines unterschriebenen Originaldokuments der Einzugsermächtigung sind. Außerdem muss der Kunde in einem Anschreiben über die Änderung des Verfahrens und seine persönlichen Daten für den Einzug informiert werden. 3. Die Abbuchungsaufträge werden durch die SEPA-Firmenkunden-Lastschrift ersetzt Das heutige Abbuchungsverfahren wird durch die SEPA-Firmenkunden- Lastschrift ersetzt. Hier gelten die gleichen Kriterien wie bei der SEPA Basis-Lastschrift. Allerdings kann diese Lastschriftform nur bei Firmenkunden angewendet werden. Die haben nach der Belastung keine Möglichkeit des Widerspruchs. Folglich müssen Sie die Abbuchungsaufträge für jeden Kunden neu einholen. Handlungsempfehlungen für Unternehmen: - Benennen Sie einen SEPA-Beauftragten in Ihrer Firma bzw. bilden Sie eine Projektgruppe. - Analysieren Sie Ihren Zahlungsverkehr und stellen Sie fest, welche Prozesse betroffen sind. - Geben Sie auf Ihren Rechnungen und Formularen zusätzlich IBAN und BIC an. - Fragen Sie Ihre Geschäftspartner/Kunden nach deren Bankverbindungen auf der Basis IBAN und BIC. - Prüfen Sie Ihre Zahlungsverkehrssoftware und Ihre Finanzbuchhaltung auf SEPA-Fähigkeit. Sofern Sie als Unternehmen oder Verein Lastschriften einziehen: - Beantragen Sie Ihre Gläubiger-Identifikations-Nummer bei der Deutschen Bundesbank - Überprüfen Sie die Abläufe für Lastschrifteinzüge und beachten Sie die Änderungen bei den beiden neuen SEPA-Lastschriftverfahren. - Prüfen Sie ob Ihr Rechnungsprogramm auf das Datum des Lastschrifteinzugs hinweisen kann. - Mündliche oder telefonische Einwilligung zum Lastschriftverfahren sind ab 2014 nicht mehr gültig. - Holen Sie sich eine schriftliche Bestätigung ein. - Bereiten Sie die Umstellung Ihrer Lastschriften jetzt vor, um zeitliche Engpässe zu vermeiden. CONTAKT 01/2013 Seite 8

9 Frühjahrsputz im Firmenarchiv Achtung Frühjahrsputz das Archiv nicht vergessen! Alljährlich stellt sich immer wieder neu die Frage: welche Unterlagen müssen noch weiterhin aufgehoben werden und welche können jetzt endlich in den Reißwolf? Zunächst einige Besonderheiten, die für die Berechnung der Fristen von Bedeutung sind: - Bei begonnenen Prüfungshandlungen durch die Finanzverwaltung bitte auf keinen Fall Unterlagen vernichten, da in diesem Fall die Aufbewahrungsfristen hinausgeschoben werden. - Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht worden ist, Handels- und Geschäftsbriefe abgesandt oder empfangen wurden oder sonstige Unterlagen entstanden sind. Wurde z. B. der Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2000 erst im Februar 2002 erstellt, so beginnt die Aufbewahrungsfrist ab dem Schluss des Jahres 2002 und endet entsprechend am Sie könnten somit ab dem alle Unterlagen bis zum vernichten. Zu beachten sind zwei Fristen, zum einen die 6-jährige Aufbewahrung und zum anderen die 10-jährige. Beispiele 6 Jahre Aufbewahrungsfrist: Abtretungserklärungen, Aktenvermerke, Angebote, Anträge auf Arbeitnehmersparzulage, Auftragsbestätigungen, Auftrags- und Bestellunterlagen, Ausfuhrgenehmigungen, Ausfuhrunterlagen, Bankbürgschaften, Baubücher, Bauakte, Baugenehmigung, Baupläne, Beförderungspapiere im Güterkraftverkehr, Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger, Briefe, Einfuhrunterlagen, Exportunterlagen, Frachtbriefe, Gehaltskonten, Kommissionslisten, Kostenvoranschläge, Lagerprotokolle, Lohnkonten, Mahnungen und Mahnbescheide, Preislisten, Schadensunterlagen, Speise und Getränkekarten bei Gaststätten, Überstundenlisten, Zollbelege Beispiele 10 Jahre Aufbewahrungsfrist: Anlagenverzeichnis, Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung, Ausgangsrechnungen, Bankbelege, Belege, Bewertungsunterlagen, Bewirtungsunterlagen und -belege, Bilanzen, Bilanzunterlagen (z.b. Debitorenliste), Buchungsbelege, Buchführungsprogramme, Darlehensunterlagen, Datenträger, Depotauszüge, EDV-Journal, Eingangsrechnungen, Einheitswertbescheide, Eröffnungsbilanz, Fahrtenbücher, Gehaltslisten, Geschäftsberichte, Gewinn- und Verlustrechnung, Grundbuchauszüge, Gutschriften, Handelsbilanz, Handelsbücher, Inventar, Inventurunterlagen, Jahresabschlüsse, Jahresabschlusserläuterungen, Kassenberichte, Kassenbücher, Kassenzettel, Kontenpläne, Kontoauszüge, Lageberichte, Lagerbuchführungen, Lieferscheine, Lohnlisten, OP-Listen, Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung, Portokassenbücher, Postgirobelege, Programmbeschreibung für das Buchführungsprogramm, Quittungen, Rechnungen, Reisekostenabrechnungen, Spendenbescheinigung, Steuerunterlagen, Steuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Verbindlichkeiten, Verkaufsbücher, Vermögensverzeichnis, Wareneingangs- und -ausgangsbücher, Zahlungsanweisungen, Zinsabrechnungen Für die Praxis und im Zweifel sollten sie die Unterlagen lieber 10 Jahre aufbewahren. Damit sind Sie immer auf der sicheren Seite. CONTAKT 01/2013 Seite 9

10 Aufmerksamkeiten + Geschenke Verbesserung bei der Versteuerung von Aufmerksamkeiten bzw. Geschenken an Dritte Aufmerksamkeiten bis 40 Euro an Kunden oder Geschäftspartner bleiben ab sofort steuerfrei Wenn Sie als Unternehmer Geschäftsfreunde beschenken wollen, gibt es Regelungen zu beachten, damit das Geschenk dem Anderen nicht nur Freude macht, sondern auch den steuerlichen Vorschriften gerecht wird. Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind - Behandlung beim Schenker Geschenke sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Vorsteuerabzug ist ebenfalls nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon wird gemacht, sofern der Wert aller Geschenke innerhalb eines Kalenderjahres pro beschenkter Person nicht mehr als 35 beträgt ( 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Hierbei ist es unerheblich ob es sich um Geldgeschenke, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen handelt. Die Schenkung muss einen betrieblichen Hintergrund haben. Für die Wertermittlung des Geschenks und damit die Frage, ob die 35- -Grenze überschritten ist, sind die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Schenkenden maßgebend. Sofern der Schenker einen Vorsteuerabzug aus seinen Kosten hat, ist der Nettowert für die Prüfung der 35- -Grenze maßgebend. Zur Überprüfung sind Aufzeichnungen über die Beschenkten und die Geschenke zu führen. Betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftspartner oder an deren Mitarbeiter führen bei diesen Personen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen. Dies bedeutet, dass der Beschenkte für das Geschenk Steuern zahlen muss. Um diese negative Konsequenz nach außen nicht zu erleiden, hat der Schenker alternativ die Möglichkeit, diese Steuer selbst mit 30 % pauschal zu entrichten ( 37b EStG). Eine Versteuerung beim Beschenkten unterbleibt dann. Lediglich sogenannte Aufmerksamkeiten (wie z.b. Kaffee, Tee oder Gebäck bei Besprechungen) waren bisher vom Empfänger nicht zu versteuern. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat nun eine bedeutsame Vereinfachungsregelung erlassen. Hiernach sind Aufmerksamkeiten mit einem Wert von bis zu 40 inklusive Umsatzsteuer weder vom Beschenkten noch vom Schenker pauschal zu versteuern. Die Schenkung muss allerdings in einer Sachzuwendung bestehen (z.b. Blumenstrauß, Genussmittel, Buch oder Tonträger) und aus einem persönlichen Anlass wie z.b. einem Geburtstag erfolgen. Es erfolgt damit eine Gleichbehandlung mit den Schenkungen von Unternehmern an ihre Arbeitnehmer (R 19.6 Lohnsteuerrichtlinien). Die 40- -Grenze gilt für jedes Geschenk einzeln betrachtet und ist keine Jahressumme. Das Thema Schenkungen aus betrieblichem Anlass ist weiterhin kompliziert und kann leicht zu steuerlichen Problemen führen. Bei persönlichen Geschenken unter 35 brutto steht sowohl dem eigenen Betriebsausgabenabzug, dem Vorsteuerabzug und der Steuerfreiheit beim Beschenkten nichts entgegen. Bei Unsicherheit im Einzelfall sprechen Sie uns an. Achtung OFD Frankfurt erlässt Vereinfachungsregelung Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind Behandlung beim Beschenkten Praxistipp Es besteht Hoffnung, dass auch die Pauschalsteuer für Geschenke bis 35 (brutto), die Sie Kunden und Geschäftspartnern ohne persönlichen Anlass zuwenden, entfällt. Dazu ist ein Verfahren beim BFH anhängig (Az. VI R 52/11). Mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens halten Sie sich hier alle Chancen offen. Sollten Sie auch hier Fragen haben, sprechen Sie uns an. CONTAKT 01/2013 Seite 10

11 Abfindungen Besteuerungen von Abfindungen In der Regel sind Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, außerordentliche Erträge nach 24 Nr.1EStG. Sie sind nach 34 Abs.1Nr.2 EStG steuerbegünstigt und unterliegen der Fünftelregelung Wichtig für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei den Abfindungen um eine Entschädigung für die Aufgabe des Arbeitsplatzes handelt und sich dahinter auf keinen Fall versteckte Lohnzahlungen verbergen (z.b. Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütungen), die im Rahmen der Verhandlungen um die Abfindungszahlung mit aufgenommen werden. Weitere Voraussetzung ist auch, dass die gesamte Abfindung in einem Steuerjahr gezahlt wird nur so kommt es zu einer Zusammenballung der Leistungen. Dadurch muss das Jahreseinkommen inkl. der Abfindung höher sein als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres. Für die Berechnung der Fünftelregelung wird zunächst ermittelt, zu welchem Steuersatz die Abfindungszahlungen veranlagt worden wären, wenn sie in der Höhe eines Fünftels angefallen wäre. Der dort berechnete Steuersatz wird danach auf die gesamte Abfindung angewandt. Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält Lohn und Lohnersatzleistungen in Höhe von ,00 und eine Abfindung in Höhe von ,00 (1/5= ,00 ). So wird der Steuersatz dieses Abfindungsanteils ermittelt und auf die gesamte Abfindungszahlung angewandt. Bei einem angenommenen Steuersatz von 20 % werden die gesamten ,00 mit 20 % besteuert. Um solchen Auswirkungen zu entgehen, sollte unbedingt vor der Gestaltung des Abfindungsvertrages mit dem Steuerberater besprochen werden, ob es im Einzelfall günstiger sein kann, dass man auf die Zusammenballung verzichtet und sich die Auszahlungsrate über mehrere Jahre erstreckt. Bei niedrigen steuerpflichtigen Abfindungen und keinen oder nur geringen anderen steuerpflichtigen Einkünften kann die Fünftelregelung zu einer Steuer von 0 führen. Das Ziel sollte es sein, dass neben der Abfindung keine normal zu versteuernden Einkünfte vorhanden sind und damit der Grundfreibetrag oder die günstigen, niedrigen Einkommensteuersätze voll der Fünftelregelung zu Gute kommen. Um die Steuern auf Abfindungen neben der Fünftelregelung noch zusätzlich zu optimieren, gibt es auch die Möglichkeit, einen Teil der Abfindung z.b. in die steuerlich geförderte Altersvorsorge zu investieren (Basis- oder Rürup Rente), Werbungskosten vorzuziehen oder die Wohnung sanieren zu lassen. Es gibt viele umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten eine Steuerersparnis für die Abfindung zu erzielen. Leider wird davon zu wenig Gebrauch gemacht. Die Gestaltung fängt bereits bei der Aufsetzung des Abfindungsvertrages an. Aus diesem Grund ist hierbei Teamwork zwischen dem fachkundigen Steuerberater und dem Rechtsanwalt gefragt. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Verfügung. CONTAKT 01/2013 Seite 11

12 Geringfügige Beschäftigung Geringfügige Beschäftigung Änderungen 2013 Minijobs ab 01. Januar 2013 Zum wurden die Entgeltgrenzen der geringfügig Beschäftigten von 400,00 auf 450,00 erhöht. Die Gleitzone für Midijobs wurde auf 850,00 ausgedehnt. Für neu aufgenommene Arbeitsverhältnisse ab dem gelten demnach neue Regelungen. Für bestehende geringfügige Beschäftigungen, die bis zum aufgenommen wurden, gilt es Übergangsregelungen zu beachten. Rentenversicherungspflicht wird zur Regel! Für die neuen Minijobs ab gilt Rentenversicherungspflicht. Die Arbeitgeberbelastung bleibt unverändert. Wie bisher fallen pauschale Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % an. Der Minijobber muss neuerdings einen eigenen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung tragen. Der RV-Beitrag des Minijobbers liegt 2013 bei 3,9 %. Er ergibt sich aus dem Beitragssatz von 18,9 % für 2013 und dem Pauschalbeitrag von 15 % des Arbeitgebers. Stellt er beim Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag, kann er von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Ohne ausdrücklichen Antrag werden bei geringfügig Beschäftigten Rentenversicherungsbeiträge einbehalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Eingangstag des Antrags schriftlich festzuhalten. Der Befreiungsantrag wirkt frühestens ab dem Monat des Eingangs beim Arbeitgeber und gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, kann ein Befreiungsantrag nur einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse gestellt werden. Der gestellte Antrag ist mit den Lohnunterlagen aufzubewahren, um ihn später bei Prüfungen des Rentenversicherungsträgers vorlegen zu können. Um allen gesetzlichen Anforderungen 2013 gerecht zu werden (z.b. Befreiungsantrag), verwenden Sie bitte die Erklärungsbögen für geringfügig Beschäftigte. Diese stellen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Auswirkung der Rentenversicherungspflicht Der Minijobber erwirbt durch den Eintritt der Rentenversicherungspflicht vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Er unterscheidet sich vom Status her nicht von einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt. Die Versicherungspflicht wirkt sich im Regelfall rentensteigernd und je nach Einzelfall auch anspruchsbegründend oder erhaltend aus. Jeder Minijobber sollte sich über die Nachteile eines Befreiungsantrag gründlich informieren, da dieser nicht widerrufen werden kann. Mindesteigenbeitrag aus 175,00 Dieser Betrag ist auch aufzubringen, wenn der Arbeitnehmer weniger als 175,00 verdient. Beispiel: Brutto-Lohn 100,00 RV-Pflicht nicht abgewählt AG-Belastung 15 % 15,00 AN-Belastung 3,9 % 18,08 Auszahlungsbetrag 81,92 Der Grundsatz Brutto = Netto gilt ab 2013 nicht mehr uneingeschränkt. Bestandsschutz für bisherige Mini- und Midi-Jobs Für Arbeitnehmer, die zum bis 400,00 beschäftigt waren, ändert sich nichts. Das alte Recht gilt weiter. Erhöht sich jedoch das Gehalt, gilt sofort die Rentenversicherungspflicht und die neuen Regelungen sind zu berücksichtigen. Eine Befreiung ist auch hier nur auf schriftlichen Antrag möglich. Eine weitere Übergangsregelung wurde für die Mitarbeiter geschaffen, die zum im Lohnbereich zwischen 400,01 und 450,00 beschäftigt waren. Es handelt sich nach altem Recht um eine Beschäftigung mit Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Hier wurde die Gleitzone angewandt. Bis einschließlich 2014 gilt diese Rechtslage weiter. Für weitere ausführlichere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung beträgt ab ,00. Das heißt, dass als Rentenversicherungsbeitrag stets mindestens 33,08 (18,9 % x 175,00 ) zu zahlen sind. CONTAKT 01/2013 Seite 12

13 Spekulationsbesteuerung + Betriebsprüfung Spekulationsbesteuerung - Altverlustverrechnung endet am Bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen und -verlusten und der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen, z.b. Aktiengeschäften, erfolgten zum weitreichende Änderungen. Der Gesetzgeber hat deswegen damals für Veräußerungsverluste aus Kapitalanlagen, die bis zum realisiert wurden, eine Übergangsregelung für die Verrechnung mit Gewinnen in die Zukunft geschaffen. Eine Verrechnung der Altverluste ist bis zum möglich. Die Verrechnungen erfolgt so dann im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerfestsetzung. Sofern Sie also zum Verluste aus Aktienverkäufen realisiert und gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, werden diese jährlich vom Finanzamt verbindlich in einem Verlustfeststellungsbescheid festgehalten. Bei Gewinn in den Jahren erfolgt dann allerdings eine Verrechnung mit den Altverlusten und es wird nur der verbleidende Verlustvortrag fortgeführt. Wichtig ist, dass die Altverluste nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften, die bis zum realisiert werden, verrechnet werden können. Nach diesem Zeitpunkt verfallen die Altverluste. Sofern Sie noch Altverluste haben, besteht demnach noch bis zum die Gelegenheit, diese mit neuen Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen zu verrechnen. Seien Sie sich dieser zeitlichen Begrenzung bitte bewusst und informieren Sie sich bei uns über Möglichkeiten, diese Verluste noch auszunutzen. Fünf Anzeichen einer baldigen Betriebsprüfung Die meisten Selbständigen denken mit Schrecken an eine mögliche Betriebsprüfung. Wann eine Betriebsprüfung aus der Sicht des Finanzamtes nötig wird, lesen Sie hier. Laut vom Verlag Deutsche Wirtschaft gibt es beim Finanzamt eine Zufallsquote, die unabhängig von der Betriebsgröße ist. Das Amt setzt Prüfungen aber auch gezielt ein, um auffällige Sachverhalte in den Unternehmen zu prüfen. Diese Fälle deuten auf eine baldige Prüfung hin: 1. Finanzamt beanstandet mehrfach Steuererklärungen Sie provozieren eine Betriebsprüfung, wenn Sie häufiger wegen verspäteter oder unvollständiger Abgaben von Steuererklärungen auffallen. Außerdem sollten Sie aufmerksam sein, wenn Sie häufig Nachfragen zu Angaben bekommen oder das Finanzamt zusätzliche Unterlagen anfordert. Diese Vorgehensweise des Finanzamtes deutet darauf hin, dass die Sachbearbeiter skeptisch sind und die Sachverhalte durch eine Betriebsprüfung klären möchten. Toni Boche, Steuerberater 3. Umsatz oder Gewinn weichen vom Branchendurchschnitt ab Das Finanzamt verfügt über Richtsatzsammlungen. Sie fassen den durchschnittlichen Gewinn und Umsatz verschiedener Gewerbe zusammen. Eine Prüfung ist wahrscheinlich, wenn Ihre Ergebnisse deutlich von denen in der Richtsatzsammlung abweichen. 4. Hohe Einlagen und Entnahmen bei nur geringem Privatvermögen Das Finanzamt trennt nicht zwischen privat und geschäftlich: Ihre finanzielle Situation sollte es erlauben, wenn Sie etwa teure Gegenstände in Ihr Unternehmen einbringen oder ins Privatvermögen überführen. Das Finanzamt könnte sonst vermuten, Sie hätten Einnahmen nicht angegeben ein Anlass für eine Betriebsprüfung. 5. Die Rechtsform hat sich geändert Ein häufiger Anlass für eine Betriebsprüfung sind Änderungen in der Unternehmensrechtsform, zum Beispiel ein Wechsel vom Einzelunternehmen zu einer OHG. Bei dieser Betriebsprüfung soll geprüft werden, ob durch den Rechtsformwechsel Vermögen oder Einnahmen verschleiert wurden. Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, sprechen Sie uns an. 2. Gewinn des Unternehmens schwankt stark Normalerweise entwickeln sich Umsatz und Gewinn gleichmäßig. Ein Grund für eine Prüfung kann vorliegen, wenn der Gewinn bei stetiger Umsatzentwicklung schwankt. Dafür kann es natürlich Gründe geben. CONTAKT 01/2013 Seite 13

14 Betrug per Post + Mietrechtsänderungsgesetz Achtung vor Betrügern! Wieder einmal muss nicht nur auf die Machenschaften der GWE- Gewerbeauskunftszentrale oder Gewerbeauskunftsregister hingewiesen werden, sondern nunmehr auch auf ein Schreiben des Europäischen Zentralregisters zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Es handelt bei dem Schreiben um ein kostenpflichtiges Vertragsangebot in Höhe von 890,00 pro Jahr, welches für einen Zeitraum für 2 Jahre abgeschlossen wird. Das Schreiben der UST-IDNR. org sieht wiederum wie ein amtliches Schreiben aus, was es aber in Wahrheit nicht ist. Sollten Sie das Schreiben dennoch versehentlich unterzeichnet haben und nunmehr eine Rechnung von der belgischen Firma erhalten, wäre der angebliche Vertrag sofort wegen der Täuschung schriftlich anzufechten. Zudem ist ein solcher Vertrag sittenwidrig und gilt damit von Anfang an als nicht geschlossen. Dies hat auch der BGH in seinem Grundsatzurteil vom , VII ZR 262/11 bestätigt. Mietrechtsänderungsgesetz Das Mietrechtsänderungsgesetz hat am 01. Februar 2013 den Bundesrat passiert und wird mit aller Voraussicht nach Anfang April oder Anfang Mai 2013 verkündet werden. Nachdem die letzte Reform des Mietrechts bereits über ein Jahrzehnt zurückliegt, hat sich der Gesetzgeber erneut dazu entschlossen, das Mietrecht teilweise neu zu regeln. Dabei soll hauptsächlich das Wohnraummietrecht modernisiert werden. Die Neuregelung soll mehr Anreize für den Vermieter zur energetischen Sanierung schaffen, sie soll die Mieter bei den Energiekosten entlasten und die Position der Mieter bei der Umwandlung von Miete in Eigentum stärken. Zudem soll mit der Neuregelung dem sog. Mietnomadentum Einhalt geboten werden. Unter anderem soll nunmehr gelten: Rein klimaschützende Maßnahmen oder Maßnahmen wie die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Stromnetz einspeist, muss der Mieter zwar dulden. Sie berechtigen aber nicht zur Mieterhöhung. Anders die Modernisierungsumlage von 11 % auf die Miete. Diese verbleibt. Lediglich die Härtefallregelung, auf die sich der Mieter berufen und so die Modernisierung aufhalten konnte, wurde verändert und wird nunmehr erst im Mieterhöhungsverfahren geltend gemacht. Energetische Modernisierungen sollen für eine begrenzte Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung ( 536 BGB) führen. Ein wirkungsvolleres Vorgehen gegen das Mietnomadentum verspricht man sich durch die Verfahrensneuregelungen. Künftig sollen Mietsachen bei Gericht vorrangig bearbeitet werden. Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter in Verfahren wegen Geldforderungen vom Gericht verpflichtet werden, für das während eines Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende Nutzungsentgelt eine Sicherheit (z. B. Bürgschaft, Hinterlegung von Geld) zu leisten. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht, kann der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes schneller als bislang ein Räumungsurteil erwirken. Hat ein Vermieter vor Gericht ein Räumungsurteil erstritten, soll der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen können, ohne gleichzeitig die oft kostenaufwendige Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände in der Wohnung durchzuführen. Auf diese Weise fällt kein Kostenvorschuss für Abtransport und Einlagerung der in der Wohnung verbleibenden Gegenstände an. CONTAKT 01/2013 Seite 14

15 In eigener Sache Erneute erfolgreiche Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems Nachdem unser Qualitätsmanagementsystem im Jahre 2011 erstmals zertifiziert wurde, erfolgen jährliche Audits durch die DQS GmbH. Durch diese Überwachungs- und Wiederholungsaudits wird das QM-System ständig auf seine Wirksamkeit überprüft. Auch 2013 konnten wir wiederum den Nachweis erbringen, dass die Forderungen der Regelwerke erfüllt werden. Der Prüfungsbericht bestätigt, dass Serviceleistungen für unsere Mandanten an vorderster Stelle stehen. Im Februar 2013 erhielten wir nach erfolgreicher Überprüfung für weitere 2 Jahre das DStV-Siegel vom deutschen Steuerberaterverband. Messen in Cottbus und Großräschen Auf den Messen in Cottbus und Großräschen stellten Herr Butt bzw. Herr Lehmann das Thema: Fibu Mobil, wie sieht die Buchführung von morgen aus? vor. Hierbei handelt es sich um die Digitalisierung von Belegen, Prüfung von Signaturen, das Signieren von Belegen, schnellerer Bereitstellung für den Berater, zeitnahen Auswertungen und das ganz interessante Thema Elektronische Rechnung. Des Weiteren beinhaltet Fibu Mobil eine Form der Buchhaltung, bei der unsere Mitarbeiter in Ihr Unternehmen kommen und die Buchhaltung direkt vor Ort erledigen. Beide Messen waren gut besucht. Neue Öffnungszeiten ab Massen / Cottbus / Spremberg Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr Großräschen Montag Dienstag Donnerstag Uhr und Uhr Uhr und Uhr Uhr und Uhr Neue Termine für unsere Schulungsreihe in 2013 Info s rund um den Lohn 27. Mai 2013 in Massen 29. Mai 2013 in Cottbus BWA / Rentabilität / Liquidität in Massen in Cottbus CONTAKT 01/2013 Seite 15

16 Unser Leistungsangebot Betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung - Existenzgründungs- und -festigungsberatung - Unterstützung bei der betrieblichen und privaten Investitionsplanung - Vergleich von verschiedenen Finanzierungsformen wie Kauf, Leasing, Darlehen usw. - Vorbereitung und Unterstützung auf das Rating der Banken - Unterstützung bei Kreditverhandlungen - Branchenauswertungen - Risikomanagement - Controlling - Unternehmenssanierungen - Aufzeigen von Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Fördermitteln, die Mithilfe bei der Beantragung der Mittel und Erarbeitung der entsprechenden Unterlagen - Informationsbeschaffung durch Datenbankrecherchen - Regelmäßige Information im Rahmen einer Mandantenzeitschrift - Sonstige Beratungsaufträge werden gemäß Absprache durchgeführt sprechen Sie uns an! Finanzbuchführung / Lohnund Gehaltsabrechnung - Erledigung der Finanzbuchführung auf der Grundlage verschiedener Dienstleistungspakete - Betriebswirtschaftliche Auswertung - Kostenstellen- / Kostenträgerrechnung - Buchführung beim Mandanten vor Ort - Bereitstellung unterschiedlicher Softwarepakete für Buchführung durch den Mandanten vor Ort - Lohn- und Gehaltsabrechnung (einschließlich Baulohn) - Beratung zu Lohnsteuerfragen und Sozialversicherungsrecht Bilanzierung Abschlusserstellung - Aufstellung des Jahresabschlusses nach Handels- und Steuerrecht einschließlich Gewinnund Verlustrechnung - Betriebswirtschaftliche Kennzahlen - Anfertigung von Sonderbilanzen - Freiwillige Prüfungen von Jahresabschlüssen - Anfertigung von Vermögensrechnungen (Finanzstatus) Steuerfragen - Beratung zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten - Aufstellung aller privaten und betrieblichen Steuererklärungen - Erstellung von Schenkung- und Erbschaftsteuererklärungen - Durchführung von Steuerbelastungsvergleichen - Unterstützung bei der Betriebsprüfung, in Steuerstrafsachen vor dem Finanzgericht und BFH Rechtsberatung - Mietrecht - Erbrecht - Familienrecht - Arbeitsrecht - Gesellschaftsrecht - Verkehrsrecht - Steuerstrafrecht - Inkasso / Forderungseinzug - andere Rechtsgebiete Boche & Kollegen - Steuerberater Liane Taubert - Rechtsanwältin Massen Grenzmühlenstraße 1 Telefon (03531) Telefax (0911) kanzlei@boche.de Internet: Cottbus Parzellenstraße 13 Telefon (0355) Telefax (0911) info@boche.de Internet: Spremberg Alexander-Puschkin-Platz 4 Telefon (03563) Telefax (0911) kanzlei@boche.de Internet: Großräschen Rudolf-Breitscheid-Straße 20 Telefon (035753) Telefax (0911) info@boche.de Internet: Massen Grenzmühlenstraße 1 Telefon (03531) Telefax (0911) l.taubert@ra-taubert.de Internet: DStV e.v. - Unsere Kanzlei Boche & Kollegen ist zertifiziert nach ISO EN 9001:2008 und trägt das Qualitätssiegel des DStV Hinweis Der Inhalt ist nach bestem Wissen und dem aktuellen Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr sind ausgeschlossen, diese bleiben der Einzelberatung vorbehalten. Bei Beiträgen, die von externen Partnern eingestellt werden, ist ebenfalls die Haftung ausgeschlossen. Redaktionsschluss: Impressum Die Informationen für Mandanten und Geschäftsfreunde erscheinen in unregelmäßigen Abständen. Herausgegeben als Gemeinschaftsarbeit der Steuerberatungspraxis Boche & Kollegen und Rechtsanwältin Liane Taubert Satz: Die Piktografen Druck: Druckerei Wilkniß Fotos: fotolia.de / istockphoto.com / Boche & Kollegen / Die Piktografen CONTAKT 01/2013 Seite 16

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Aufbewahrungsfristen für Aktenpapiere Aufbewahrungsfristen für Aktenpapiere 76287 Rheinstetten Daimler-Benz-Str. 8 Tel.: 07242/9382-0 Fax:07242/9382-34 email: info@suedroh.com Allgemeines 10 Jahre aufzubewahren sind Geschäftsbücher, Inventare,

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