BKKService. Steuerliche Neuregelungen für 2010 Seite 14 Neue Geringfügigkeitsrichtlinien Seite 18 Gesünder durch Stressmanagement Seite 16

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1 Ausgabe 1/2010 BKKService Steuerliche Neuregelungen für 2010 Seite 14 Neue Geringfügigkeitsrichtlinien Seite 18 Gesünder durch Stressmanagement Seite 16

2 Inhalt AUF EIN WORT >> Nach dem Jahreswechsel das bringt das Jahr SCHWERPUNKT >> Steuerliche Neuregelungen für >> Zahlen.Daten.Fakten. 11 Entgeltmeldungen für nur unfallversicherungspflichtig Beschäftigte Maschinelle Rückmeldung der Versicherungsnummer Freigestellte Arbeitnehmer Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses Meldedaten zur Unfallversicherung Entgeltbescheinigungsrichtlinie in Kraft getreten Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die bei Bezug von Kurzarbeitergeld zu zahlenden Beiträge Meldeverfahren neue gemeinsame Grundsätze sv.net-version 10.0 beinhaltet jetzt auch das ELENA-Verfahren AKTUELLE URTEILE Das Jahr 2010 bringt eine Reihe steuerlicher Veränderungen mit sich, etwa die Steuerfreiheit der Beiträge für die Basisversorgung in der KV und PV. Weitere Neuregelungen betreffen u. a. die Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten. Bessere steuerliche Absetzbarkeit von Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen Lohnsteuerkarte 2010 ist länger gültig Entlastungen für Unternehmen >> Aktuelle Rechtsprechung 15 BETRIEBLICHES GESUNDHEITS- MANAGEMENT >> Gesünder durch Stressmanagement 16 ARBEITSRECHT >> Vorzeitiges Ende von Eltern-/ Pflegezeit bzw. befristeten Verträgen 18 SOZIALVERSICHERUNG >> Neue Geringfügigkeitsrichtlinien 8 Elternzeit, Pflegezeit, befristete Arbeitsverträge all diesen Vereinbarungen liegen Wünsche des Arbeitnehmers zugrunde. Was, wenn sich die Voraussetzungen ändern? Bei der Beschäftigung geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer ergeben sich durch die neuen Richtlinien einige Neuregelungen. IMPRESSUM 19 2

3 A u f e i n W o r t Nach dem Jahreswechsel das bringt das Jahr 2010 Zum Jahreswechsel 2009/2010 ist die erste Stufe des Entgeltnachweisverfahrens (ELENA) in Kraft getreten, was zu erheblichen (Datenschutz-)Diskussionen geführt hat. Aufgrund der starken Kritik am ELENA-Verfahren will das Bundesarbeitsministerium nun nachbessern. Arbeitgeber sollen bei ELENA zunächst schrittweise ihre Daten über Beschäftigungsdauer und Einkommen der Mitarbeiter an die zentrale Datenspeicherstelle senden. So sollen nur noch die zur Berechnung von Sozialleistungen zwingend erforderlichen Informationen gespeichert werden. Der entsprechende Datenfragebogen soll überarbeitet werden. Auch soll eine direkte Zuordnung von Streiktagen eines Beschäftigten unmöglich gemacht werden. Sobald hierzu nähere Details vorliegen, werden wir Sie darüber informieren. Seit dem gelten im Steuerrecht neue Kinderfreibeträge und auch das Bürgerentlastungsgesetz greift in lohnsteuerrechtliche Berechnungen und Datenflüsse ein. Mehr dazu finden Sie in unserem Schwerpunkt -Artikel. Sozialversicherungsrechtlich ist es diesmal ruhig geblieben. So sind nicht noch kurzfristig neue Regelungen zum Wechsel in die private Krankenversicherung geschaffen worden und auch sonst hört man nichts von der im Koalitionsvertrag avisierten Gesundheitsreform. Der Gesundheitsfonds arbeitet weiter und es gibt einen einheitlichen Krankenkassenbeitrag. Da die Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung die Einnahmen übersteigen, zahlt der Bund zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen im Jahre 2010 einen Zuschuss von 3,9 Milliarden EUR in den Gesundheitsfonds. Bei unserer BKK wird der SERVICE großgeschrieben. Wenn Sie Fragen zu den Inhalten dieser Ausgabe haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Mit freundlichen Grüßen Ihre BKK 3

4 Schwerpunkt Das Jahr 2010 bringt eine Reihe steuerlicher Veränderungen mit sich, etwa die Steuerfreiheit der Beiträge für die Basisversorgung in der KV und PV. Weitere Neuregelungen betreffen u.a. die Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten. Steuerliche Neuregelungen für 2010 Bessere steuerliche Absetzbarkeit von Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen Bis zum Jahr 2009 waren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen (z. B. Beiträge für Haftpflichtversicherungen und Arbeitslosenversicherung) nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von EUR (Arbeitnehmer) bzw EUR (z.b. Selbständige) als Sonderausgaben abziehbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte u.a. mit Beschluss vom festgestellt, dass die Vorschriften in 10 EStG zur begrenzten steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Die Beiträge müssen zwar nicht in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden, jedoch mindestens soweit, um dem Steuerbürger und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung zu gewährleisten. Der bisherige Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen wird seit 2010 in einen Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (Basisversorgung) und Beiträge für eine Pflegepflichtversicherung (gesetzliche und private Pflegeversicherung) umgestaltet ( 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b EStG). Für gesetzlich und privat krankenversicherte Arbeitnehmer werden die begünstigten Beitragsanteile künftig voll steuermindernd berücksichtigt. Begünstigt sind hierbei Leistungen auf dem Niveau des gesetzlichen Leistungskataloges. Nicht berücksichtigt werden das Krankengeld sowie Komfortleistungen bei einer privaten Krankenversicherung (z. B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung) und Wahltarife. Ein erhobener Zusatzbeitrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse wird allerdings steuerlich berücksichtigt. Hinweis: Berücksichtigungsfähig sind nur die Arbeitnehmeranteile, weil die Arbeitgeberanteile bereits steuerfrei gewährt werden. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der gesetzlichen Grundabsicherung entsprechen, werden seit 2010 in tatsächlich erbrachter Höhe als Sonderausgaben abgezogen. Deshalb können Steuerpflichtige ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung in einem deutlich größeren Umfang als zuvor steuermindernd geltend machen. Da die seit dem Jahr 2010 abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu berücksichtigen sind, müssen sich die Mitarbeiter in der Entgeltabrechnungsabteilung zeitnah mit der neuen Regelung vertraut machen. Hier die Details: Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer (Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte) Ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens der begünstigte Beitragsanteil der Vorsorgepauschale zur Krankenversicherung auf der Basis des ermäßigten Beitragssatzes in Höhe von 14,3% (Arbeitnehmeranteil 7,6%) errechnet. Einen Höchstbetrag gibt es nicht, sodass alle tatsächlich aufgewandten Beiträge als steuermindernd angesetzt werden können. Eine Berücksichtigung von weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen scheidet dann allerdings aus. Ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wird beim Lohnsteuerabzug für die Ermittlung des begünstigten Beitragsanteils der Teilbetrag 4

5 Schwerpunkt der Vorsorgepauschale zur Krankenversicherung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2010: EUR monatlich) auf Basis des ermäßigten Beitragssatzes von 14,3% (Arbeitnehmeranteil 7,6%) errechnet. Hinweis: Das Finanzamt berücksichtigt im Rahmen der Steuererklärung die durch den Arbeitgeber gemeldeten tatsächlichen Beiträge zur Krankenversicherung des gesetzlich versicherten Arbeitnehmers unter Abzug einer Pauschale von 4% für den Krankengeldanteil. Die Pflegepflichtversicherung wird in vollem Umfang berücksichtigt. Beispiel 1 Sachverhalt: Ein lediger Arbeitnehmer hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von EUR (ohne Anteil für Krankengeld) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 400 EUR geleistet. Daneben zahlte er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 750 EUR und Beiträge zu Haftpflichtversicherungen in Höhe von 200 EUR. Beurteilung: Die Krankenversicherungsbeiträge werden in Höhe von EUR steuermindernd berücksichtigt. Zusätzlich werden seit 2010 die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 400 EUR in den Sonderausgabenabzug einbezogen. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Haftpflichtversicherung werden dagegen nicht mehr zusätzlich berücksichtigt. Dennoch ergibt sich eine deutlich bessere steuerliche Berücksichtigung in Höhe von EUR (KV: EUR + PV: 400 EUR) gegenüber dem ehemaligen Höchstbetrag nach alter Rechtslage in Höhe von EUR. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer bestimmt sich der als Sonderausgabe abzugsfähige existenznotwendige Beitrag nach dem in 12 VAG 2009 aufgeführten Leistungskatalog des sog. Basistarifs ( 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG). Besteht für den Arbeitnehmer eine private Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage des Basistarifs, können die von ihm geleisteten Beiträge mit Ausnahme des Krankengeldanteils in vollem Umfang angesetzt und bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Andere private Versicherungsverträge sind ebenso nur im Rahmen der Basisversorgung berücksichtigungsfähig. Beiträge für Leistungen, die über die Basisversorgung hinausgehen (z.b. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus), zählen nicht dazu. Der private Krankenversicherer ermittelt, in welchem Umfang der private Kranken- und Pflegeversicherungstarif der Basisabsicherung dient. Die steuerlich zu berücksichtigenden Beitragsanteile hat das private Krankenversicherungsunternehmen dem Finanzamt mitzuteilen. Die Versicherungsunternehmen teilen dem Finanzamt hierbei u.a. die Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung sowie die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit. Voraussichtlich ab 2012 sollen die begünstigten Beiträge auch in der ELStAM-Datenbank (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) gespeichert werden. Dort können die Beiträge dann zukünftig von den Arbeitgebern abgerufen werden. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren haben privat krankenversicherte Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch eine Bescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens nachzuweisen. Der Arbeitgeber muss die für den Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Beiträge nicht selbst ermitteln. Legt der privat krankenversicherte Arbeitnehmer keine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vor, ist die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen. Neue Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Erreichen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen nicht die Höchstbeträge, wird seit 2010 die Mindestvorsorgepauschale von 12% des Arbeitslohns, maximal EUR für Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I, II, IV, V und VI angesetzt. Für Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse III gilt eine Mindestvorsorgepauschale von EUR. Falls die tatsächlichen Vorsorgebeiträge niedriger sind als die Mindestvorsorgepauschale, wird grundsätzlich die (höhere) Mindestvorsorgepauschale zugrunde gelegt. Finanzverwaltung und Softwarehersteller berücksichtigen die Mindestvorsorgepauschale in ihren Lohnsteuertabellen bzw. Abrechnungsprogrammen. Die Günstigerprüfung kann deshalb bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen. Beispiel 2 Sachverhalt: Die Beiträge eines ledigen Arbeitnehmers zur Kranken- und Pflegeversicherung belaufen sich auf EUR im Jahr. Beurteilung: Bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ist die Mindestvorsorgepauschale von EUR anzusetzen. Die notwendige Vergleichsberechnung erfolgt i.d.r. automatisiert durch das Lohnabrechnungsprogramm. Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen, muss der Steuerpflichtige allerdings eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Mindestvorsorgepauschale ist in allen Steuerklassen zu berücksichtigen. Die Mindestvorsorgepauschale ist auch dann anzusetzen, wenn für den entsprechenden s BKKService 1/2010 5

6 Schwerpunkt Arbeitslohn kein Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten ist (z.b. bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nicht unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte nach 40a EStG pauschaliert wird). Neben der Mindestvorsorgepauschale wird der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung berücksichtigt, wenn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorliegt. Zusätzliche Bescheinigungspflichten für den Arbeitgeber Bis war der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in der Lohnsteuerbescheinigung in einer Summe einzutragen. Seit sind die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung und etwaig nachgewiesene Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung in den Zeilen 25 bis 28 der Lohnsteuerbescheinigung 2010 gesondert nachzuweisen. Lohnsteuerkarte 2010 ist länger gültig Die Lohnsteuerkarte 2010 wurde für das Kalenderjahr 2010 das letzte Mal in Papierform ausgestellt. Von 2011 an erfolgt die Bescheinigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr schriftlich, sondern ausschließlich in elektronischer Form. Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) entsteht eine zentrale Datenbank, in der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) aller Steuerpflichtigen gesammelt werden. Da das elektronische Verfahren stufenweise eingeführt und frühestens im Laufe des Jahres 2011 zur Verfügung stehen wird, behalten die Lohnsteuerkarten 2010 auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Die Steuerkarten 2010 sind von den Arbeitgebern deshalb über das Jahr 2010 hinaus aufzubewahren und nicht Ende 2010 zu vernichten. Arbeitnehmer können somit bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 ihre Lohnsteuerkarte zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Möchte der Arbeitnehmer im Jahr 2011 eine Änderung seiner Besteuerungsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel) vornehmen lassen, erfolgt die Änderung vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte Wird im Jahr 2011 erstmals ein Arbeitsverhältnis angetreten, stellen die Finanzämter eine Ersatzbescheinigung mit den benötigten Lohnsteuermerkmalen aus. Spätestens für das Jahr 2012 wird dann erstmals der elektronische Abruf der Lohnsteuermerkmale möglich sein. Der Arbeitnehmer muss bei Beginn des Arbeitsverhältnisses lediglich seine steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum angeben, damit der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen kann. Das beschleunigt das Verfahren und spart letztlich enorme Kosten für Arbeitgeber und Finanzverwaltung. Hinweis: Steuerpflichtige sollten beachten, dass ab dem Jahr 2011 die Zuständigkeit für alle Änderungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte auf das Finanzamt übergeht. Ab 2011 bescheinigt das Finanzamt neben einem Steuerklassenwechsel auch die Steuerklasse II und stellt Ersatzbescheinigungen für 2011 aus. Der Gemeinde sind lediglich melderechtliche Änderungen von Daten (z.b. Heirat, Geburten, Religionszugehörigkeit) mitzuteilen. Entlastungen für Unternehmen Das am 18. Dezember 2009 verabschiedete Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll die produktiven Kräfte stärken, um der anhaltenden Wirtschaftskrise entgegenzutreten. Zu den Maßnahmen gehören auch gezielte Entlastungen im Bereich der Unternehmens- und der Erbschaftsteuer. Nachfolgend eine kurze Übersicht: Unternehmensteuer Zum wurde ein Wahlrecht für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern eingeführt. Damit ist entweder die Sofortabschreibung bis 410 EUR oder eine Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und EUR möglich. Die bisherigen Regeln der Zinsschranke stellen für viele kleine und mittlere Unternehmen ein Problem dar. Um diese auch in Zukunft zu entlasten, wird die Freigrenze dauerhaft auf drei Millionen EUR festgesetzt. Die Sanierungsklausel in 8c KStG wird über 2009 hinaus unbeschränkt fortgesetzt. Dieser Klausel zufolge ist ein Beteiligungserwerb zu vernachlässigen, wenn er zum Zwecke der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgt. Darüber hinaus ist ein Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen (Konzernklausel) möglich. Dadurch können Unternehmen Verluste wegen wirtschaftlicher Sanierungen wieder besser steuerlich geltend machen. Auch neue Gesellschafter können Verluste weiterhin steuerlich absetzen, wenn sie in den Betrieb neu investieren oder Arbeitsplätze sichern. Erbschaftsteuer Für Angehörige der Steuerklasse II (insbesondere Geschwister und Nichten/Neffen) gelten seit Jahresbeginn 2010 niedrigere Steuersätze gegenüber den Personen in Steuerklasse III. Hierfür wurde ein neuer Steuertarif eingeführt. Der Erbschaftsteuersatz wurde hierzu in der Steuerklasse II auf 15 bis 43 Prozent statt bisher 30 bis 50 Prozent (je nach Höhe des Erwerbs) abgesenkt. Außerdem werden die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Auch die erforderlichen Lohnsummen werden abgesenkt, und der Zeitraum, für den die Lohnsumme zu überwachen ist, wird ebenfalls von sieben auf fünf Jahre verringert. Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten unterliegen zukünftig nicht der Lohnsummenregelung. 6

7 Schwerpunkt Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Prozentsatz ( 10 EStG) bis ein- in der schließlich EUR Steuerklasse I II III über Ermäßigter Umsatzsteuertarif für Beherbergungsleistungen Für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2010 der ermäßigte Umsatzsteuertarif von 7% eingeführt. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Werden allerdings im Hotel oder in Pensionen Mahlzeiten eingenommen, z. B. das Frühstück, gilt weiterhin der reguläre Umsatzsteuersatz von 19%. Dadurch ergeben sich seit Jahresbeginn 2010 auch Auswirkungen auf die Reisekostenerstattung von Arbeitnehmern. Dies führt in der Praxis dazu, dass von den Übernachtungsbetrieben die Kosten für ein Frühstück künftig getrennt in der Rechnung ausgewiesen werden müssen. Reisekostenerstattung Nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 der Lohnsteuerrichtlinien konnte bisher aus Vereinfachungsgründen der Gesamtrechnungsbetrag um einen Pauschalbetrag gekürzt werden, sofern auf der Hotel- oder Pensionsrechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung (z.b. Frühstück) ausgewiesen wurde und sich daher der Preis für die Verpflegung nicht feststellen ließ. Der pauschale Verpflegungsabzug betrug n für Frühstück 20%, n für Mittag-/Abendessen 40% des vollen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwand. Für ein Frühstück konnte deshalb bei Inlandsreisen der geringe Betrag von 4,80 EUR (20% von 24 EUR) von den erstattungsfähigen Übernachtungskosten abgezogen werden (vgl. Beispiel 3). Beispiel 3 Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer unternahm im Dezember 2009 eine zweitägige berufliche Auswärtstätigkeit. Er übernachtete im Hotel. Die Hotelrechnung weist für Übernachtung und Verpflegung (Frühstück) nur einen Gesamtbetrag aus. Beurteilung: Übernachtung mit Frühstück 110,00 EUR abzüglich pauschaler Frühstücksanteil 4,80 EUR steuerfrei ersetzbare Übernachtungskosten 105,20 EUR Für Übernachtung und Frühstück ist wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze die pauschale Frühstückskürzung um 4,80 EUR jetzt nicht mehr möglich. Das Finanzministerium hat sich bisher noch nicht dazu geäußert, ob die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 LStR auch für das Jahr 2010 weiterhin angewendet werden kann. Deshalb sind vorerst die gesondert ausgewiesenen Frühstückskosten in der tatsächlichen Höhe von den steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten abzuziehen. Die erstattungsfähigen Reisekosten der Arbeitnehmer werden ab dadurch geringer ausfallen. Zur Vermeidung des Abzugs der tatsächlichen Frühstückskosten sollte die Möglichkeit geprüft werden, dem Arbeitnehmer Unterkunft einschließlich Frühstück künftig auf Veranlassung des Arbeitgebers (durch einen Dritten) zu gewähren. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber vor Antritt der jeweiligen beruflichen Auswärtstätigkeit für den Arbeitnehmer eine Unterkunft einschließlich Frühstück z.b. in einem Hotel bucht und dadurch eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Hotel entsteht. In diesem Fall ist der Verpflegungspauschbetrag lediglich um den jeweiligen amtlichen Sachbezugswert (Jahr 2010: Frühstück 1,57 EUR) zu kürzen. Auf den Zahlungsweg kommt es hierbei nicht an. Beispiel 4 Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer muss eine zweitägige Geschäftsreise unternehmen. Der Arbeitgeber bucht für den Arbeitnehmer im Voraus ein Zimmer in einem Hotel inklusive Frühstück. Die Hotelrechnung wird vom Arbeitnehmer bei Abreise bar gezahlt. Beurteilung: Der Arbeitnehmer hat auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten (Hotel) ein Frühstück unentgeltlich erhalten. Dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers ist hierfür ein geldwerter Vorteil von 1,57 EUR zuzurechnen. Durch den Ansatz des amtlichen Sachbezugswertes für das Frühstück kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Hotelrechnung für Übernachtung inklusive Frühstück ohne weiteren Abzug steuerfrei erstatten. Daneben können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des steuerlich zulässigen Pauschalbetrages steuerfrei ersetzt werden. n BKKService 1/2010 7

8 Sozialversicherung Bei der Beschäftigung geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer ergeben sich durch die neuen Richtlinien einige Neuregelungen. Neue Geringfügigkeitsrichtlinien Zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung geringfügig Beschäftigter haben die Sozialversicherungsträger neue Geringfügigkeitsrichtlinien herausgegeben. Der Aktualisierungsbedarf ergab sich aufgrund der Auswirkungen neuer gesetzlicher Regelungen. Unter anderem wurden neue Regelungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen und dem Einzug der Insolvenzgeldumlage durch die Einzugsstellen eingearbeitet. Weitere wichtige Punkte sind die Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um Daten zur Unfallversicherung und die Wiedereinführung einer Sofortmeldung in bestimmten Wirtschaftsbranchen. Die wichtigsten Neuregelungen Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vgl. Urteil des BSG vom 16. Februar RK 26/81 USK 8310). Geringfügung entlohnte Beschäftigungen Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR gilt einheitlich für die alten und für die neuen Bundesländer. Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR. Ist die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der wie folgt zu ermitteln ist: 400 EUR x Kalendertage 30 = anteiliger Monatswert 8

9 Sozialversicherung Beispiel 1 Sachverhalt: Die Verkäuferin Regina Müller nimmt am eine unbefristete Beschäftigung in einem Supermarkt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 EUR auf, welches auch bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme in voller Höhe gezahlt wird. Beurteilung: Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats April beginnt, gilt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR auch in diesem Monat. Frau Müller ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Personengruppenschlüssel: 109 Beitragsgruppenschlüssel: Ermittlung des Arbeitsentgelts Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 400 EUR nicht übersteigen (maximal EUR pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren. Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Stellen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts an, bestehen dagegen keine Bedenken. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden. Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR im Monat, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Monat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll. Jedes weitere über den Zeitraum von zwei Monaten hinausgehende nicht vorhersehbare Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres ist nicht mehr gelegentlich und begründet Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht besteht dann für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze. Versicherungsfreiheit tritt ab dem Zeitpunkt wieder ein, von dem an ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr vorliegt und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung 400 EUR nicht übersteigt. Ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltsgrenze ist generell, also auch bei einem Überschreiten in mehr als zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres, unschädlich, wenn in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts EUR nicht überschritten werden (vgl. Beispiel 2a und b auf der folgenden Seite). Feststellung von Mehrfachbeschäftigungen Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat nach 28a SGB IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und nach 28e SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu berechnen sowie gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen. Ungeachtet dessen hat der Arbeitgeber die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben über den Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Verstöße gegen das Beitrags- und Meldeverfahren können mit einem Bußgeld von bis zu EUR geahndet werden. Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer ist nach 28o Absatz 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber bzw. bei mehreren Beschäftigungen allen beteiligten Arbeitgebern, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert. Nur mit diesen Informationen kann der jeweilige Arbeitgeber die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung s BKKService 1/2010 9

10 Sozialversicherung Beispiel 2a Sachverhalt: Die familienversicherte Raumpflegerin Jutta Markmann arbeitet seit dem gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 EUR. Ende Oktober 2009 bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom bis zum zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten November und Dezember 2009 auf monatlich EUR. Beurteilung: Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung ( bis ) 400 EUR. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom bis zum weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, da es sich nur um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom bis zum ) Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Personengruppenschlüssel: 109 Beitragsgruppenschlüssel: Beispiel 2b (Fortsetzung von Beispiel 2a) Sachverhalt: Der Arbeitgeber bittet Frau Markmann Ende Juni 2010 erneut wider Erwarten, vom 1.7. bis zum zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat Juli 2010 auf monatlich EUR. Ab werden wieder laufend 340 EUR monatlich gezahlt. Beurteilung: Frau Markmann wird vom 1.7. bis versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung ( bis ) 400 EUR übersteigt und innerhalb des Zeitjahres ( bis ) bereits in den Monaten November und Dezember 2009 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze vorgelegen hat. Im Monat Juli 2010 liegt somit kein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze mehr vor. Ab besteht wieder Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der dauerhaften Reduzierung des Arbeitsentgelts bzw. Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts in Höhe von 340 EUR) neu angestellten Jahresbetrachtung 400 EUR nicht übersteigt. Bis sowie ab : Personengruppenschlüssel: 109 Beitragsgruppenschlüssel: beurteilen oder aber prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist. Die notwendigen Angaben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung könnten z. B. mittels eines Einstellungsbogens beim Arbeitnehmer erfragt werden. Beginn der Versicherungspflicht Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale oder bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder abgesehen von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht nach 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Das hat der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2009 in 8 Absatz 2 Satz 4 SGB IV Ausführliche Informationen zu dieser Thematik finden Sie in den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien vom , die Sie auf der Seite im Bereich Arbeitgeber herunterladen können. n Vom bis : Personengruppenschlüssel: 101 Beitragsgruppenschlüssel:

11 Sozialversicherung Lesen Sie hier Aktuelles u.a. über die Regelungen für freigestellte Arbeitnehmer und Entgeltmeldungen für nur unfallversicherungspflichtig Beschäftigte. Zahlen.Daten.Fakten. Entgeltmeldungen für nur unfallversicherungspflichtig Beschäftigte Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl I S ff.) wurde klargestellt, dass eine Meldung abzugeben ist, sofern keine Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht, der Beschäftigte aber in der Unfallversicherung versichert ist und ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt. Fallgestaltungen zur neuen Meldung Die Erweiterung des Meldeverfahrens stellt auf alle Beschäftigungsverhältnisse ab, für die bisher keine Meldungen erforderlich waren. Dies sind beispielsweise n beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Personen als Arbeitnehmer versichert. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der Unfallversicherung (beispielsweise kann dies ein beurlaubter verbeamteter Lehrer sein, der in einer Privatschule tätig ist), n Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen, n privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel handelt es sich hier um eine Apothekerin, die als geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit zugunsten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet hat und privat krankenversichert ist), n Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (dies kann zum Beispiel ein Tierarzt im Zweitstudium sein, der Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und als Werkstudent eine Tätigkeit als Tierarzt ausübt). Anmeldungen zum 1. Januar 2010 Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Meldeverfahrens ist die Anmeldung dieser sozialversicherungsfreien Arbeitnehmer mit Personengruppenschlüssel 190 und der Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung. Für laufende Bestandsfälle sind Anmeldungen mit einem Versicherungsbeginn abzugeben, damit nachfolgende Entgeltmeldungen mit dem Personengruppenschlüssel 190 bei den Einzugsstellen und der Deutschen Rentenversicherung Bund verarbeitet werden können. Der Abgabegrund in diesen Fällen ist 10. s BKKService 1/

12 Sozialversicherung Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist immer das erzielte Bruttoentgelt bis zur Jahresarbeitsverdienst-Höchstgrenze des Unfallversicherungsträgers. Durchführung des Meldeverfahrens Neben der An- und Abmeldung sind alle Unterbrechungsmeldungen und die Jahresmeldung für diese Fallgestaltungen abzugeben. Mit dem neuen Personengruppenschlüssel 190 wird dokumentiert, dass es sich um einen Beschäftigten handelt, der ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (Beitragsgruppenschlüssel 0000 ). Aufgrund der technischen Umsetzungsarbeiten innerhalb des DEÜV- Meldeverfahrens sind Meldungen für diesen Personenkreis erst für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2009 abzugeben. Meldungen, die einen Zeitraumbeginn vor dem 1. Januar 2010 ausweisen, werden maschinell nicht verarbeitet und zurückgewiesen. Maschinelle Rückmeldung der Versicherungsnummer Bei Anmeldungen ohne Versicherungsnummer haben die Einzugsstellen bis zum die vom Rentenversicherungsträger ermittelte und an die Einzugsstelle zurückgemeldete Versicherungsnummer unverzüglich an den Arbeitgeber in Papierform weitergeleitet. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgt die Rückmeldung der Versicherungsnummer grundsätzlich nur noch in maschineller Form. Die Versicherungsnummer wird von der Einzugsstelle mit einer an den Absender der Anmeldung (z. B. Arbeitgeber, Steuerberater) zurückgemeldet. Dieser ist eine verschlüsselte Datei beigefügt, mit der der um die Versicherungsnummer ergänzte Datensatz Meldungen (DSME) übermittelt wird. Freigestellte Arbeitnehmer Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung verlangt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist nach der Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom B 12 KR 22/07 R, USK , und B 12 KR 27/07 R, USK ) auch dann auszugehen, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichten (z. B. durch einen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./ festgestellt, dass nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis in einem begründeten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis trotz vereinbarter Freistellung von der Arbeitsleistung nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses endet, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird. Eine die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung begründende Beschäftigung ist z. B. auch dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmer auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Abreden (z. B. Tarifvertrag, Sozialplan) nach Erreichen einer Altersgrenze oder eines anderen individuellen Ereignisses bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder vergleichbarer Bezüge von der Arbeit freigestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zusammenfällt. Bei einem Verzicht auf die Arbeitsleistung für eine außergewöhnlich lange Dauer des weiteren Erwerbslebens bzw. zum Ende des Erwerbslebens kann allerdings nicht mehr von einem deckungsgleichen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden. Als außergewöhnlich lange Dauer wird in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren angesehen (siehe hierzu auch Beschluss des BSG vom BK 63/97 ). In diesem Rahmen besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung in Freistellungszeiträumen auch dann fort, wenn die Freistellung nicht zum Ende der Beschäftigung bzw. des Erwerbslebens, sondern während des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt und im Anschluss hieran die Arbeit wieder aufgenommen werden soll. Der Voraussetzung der Entgeltlichkeit für die Versicherungspflicht wird dadurch genügt, dass die Freistellung von der Arbeitsleistung durch eine auf vertraglicher Grundlage basierende (Arbeits-)Entgeltzahlung begleitet wird. Dabei ist die Bezeichnung der Entgeltzahlung (z. B. als Ausgleichszahlung, Vorruhestandsgeld, Übergangszahlung) unerheblich. Von einem Bezug zum ursprünglichen (tatsächlich vollzogenen) Arbeitsverhältnis kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die letzten 12 Kalendermonate des vollzogenen Arbeitsverhältnisses gezahlten Arbeitsentgelts abweicht. Beträgt das Arbeitsentgelt demnach in der Zeit der Freistellung mindestens 70% des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts, wird nicht von einer solchen unangemessenen Abweichung ausgegangen. Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zur Krankenversicherung sind für die Zeit der Freistellung vergleichbar mit den Zeiten einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen nach dem ermäßigten Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu erheben. Hier kann ein Anspruch auf Krankengeld faktisch nicht realisiert werden und es ist davon auszugehen, dass die Arbeit nach der Freistellung nicht wieder aufgenommen wird. Insofern löst die Änderung der Beitragspflicht entsprechende Meldepflichten des Arbeitgebers (Ab- und Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsels) aus. Nach den Grundsätzen des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 13./14. Oktober 2009 ist spätestens für Zeiten seit dem 1. Juli 2009 zu verfahren. Bei Freistellungen, die vor dem 1. Juli 2009 begonnen haben, kann für die Dauer der Freistellung Bestandsschutz eingeräumt werden, wenn die versicherungsrechtliche Beurteilung 12

13 Sozialversicherung aufgrund einer konkreten Stellungnahme eines Sozialversicherungsträgers erfolgte. Meldedaten zur Unfallversicherung Da die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung seit Januar 2010 auch die Beitragszahlung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen, ist das Meldeverfahren zur Sozialversicherung um die prüfrelevanten Informationen zur Unfallversicherung erweitert worden. Folgende Angaben sind seit dem in jeder Meldung mit den Abgabegründen 30 49, und 71 anzugeben: n Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers n Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes n Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird n beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung n geleistete Arbeitsstunden (seit verpflichtend) Die Verpflichtung zur Übermittlung der Meldedaten zur Unfallversicherung gilt jedoch nicht für Meldezeiträume vor dem 1. Januar Fehlen die Angaben zur Unfallversicherung für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2009 oder sind die Angaben unvollständig, wird der komplette Meldedatensatz von der Datenannahmestelle als fehlerhaft zurückgewiesen. Die Angabe der geleisteten Arbeitsstunden ist erst in Entgeltmeldungen erforderlich, die einen Meldezeitraum ab dem enthalten. Entgeltbescheinigungsrichtlinie in Kraft getreten Um einen einheitlichen Mindeststandard zur Ausstellung einer Entgeltbescheinigung zu erreichen, hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am mit zahlreichen Vertretern der Wirtschaft und den Betreibern von Entgeltabrechnungsprogrammen auf einen einheitlichen Mindeststandard geeinigt. Durch den gleichen Aufbau und standardisierte Begriffe wird eine Vergleichbarkeit der Bescheinigungen hergestellt. Dies vereinfacht nicht nur die Lesbarkeit für die Empfänger dieser Bescheinigungen, sondern ermöglicht erstmals die einheitliche Verwendung und Definition von Entgeltbegriffen in der Abrechnung. Mittelfristig versprechen sich alle Beteiligten davon auch Entlastungen in den Arbeitsabläufen der Arbeitgeber bei Neueinstellung von Beschäftigten und im Bereich des Bescheinigungswesens. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die bei Bezug von Kurzarbeitergeld zu zahlenden Beiträge Als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahme) für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gilt bei Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen, neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ein fiktives Entgelt von 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Istentgelt. Die auf das fiktive Entgelt entfallenden Beiträge werden allein vom Arbeitgeber getragen und können auf Antrag zum Teil oder in voller Höhe von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist ein fiktives Entgelt nicht anzusetzen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertraten in ihrer Besprechung vom 13./14. Oktober 2009 die Auffassung, dass für die Feststellung des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt das leistungsrechtlich definierte Sollentgelt nur bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt wird (2010 = EUR). Anschließend ist der Unterschiedsbetrag (Differenz) zwischen Sollentgelt und Istentgelt festzustellen und auf 80% zu kürzen. Das so ermittelte fiktive Entgelt ist dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, soweit vorhanden, hinzuzurechnen. Im letzten Schritt findet eine Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges statt, zu dem die Beiträge zu entrichten sind. Dabei ist das tatsächliche Arbeitsentgelt vorrangig vor dem fiktiven Entgelt zu berücksichtigen. Die im letzten Schritt vorzunehmende Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze ist allerdings nur für die Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken- und Pflegeversicherung relevant, da wegen der identischen Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung eine etwaige Reduzierung bereits im ersten Berechnungsschritt stattgefunden hat. Diese Vorgehensweise ist seit dem anzuwenden (siehe auch Beispiele 1 und 2 auf der folgenden Seite). Meldeverfahren neue gemeinsame Grundsätze Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung mit Datum vom in der ab gültigen Version aufgestellt. Für die Übermittlung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV), der Beitragsnachweise sowie der Daten im Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) hat der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit die Gemeinsamen Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach 22 DEÜV mit Datum vom in der vom an geltenden Fassung aufgestellt. s BKKService 1/

14 Sozialversicherung Beispiel 1 (Kalenderjahr 2010, Rechtskreis West) Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall im Entgeltabrechnungszeitraum erzielt hätte Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Entgeltabrechnungszeitraum tatsächlich erzielt hat Sollentgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze) Istentgelt Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt Kürzung des Differenzbetrags auf 80% (= fiktives Entgelt) EUR 0 EUR EUR 0 EUR EUR EUR Beitragsbemessungsgrundlage Rentenversicherung tatsächliches Arbeitsentgelt 0 EUR fiktives Entgelt EUR = EUR EUR Beitragsbemessungsgrundlage Kranken- und Pflegeversicherung tatsächliches Arbeitsentgelt 0 EUR fiktives Entgelt EUR = EUR Beitragsbemessungsgrenze EUR EUR Beispiel 2 (Kalenderjahr 2010, Rechtskreis West) Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Entgeltabrechnungszeitraum erzielt hätte EUR Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Entgeltabrechnungszeitraum tatsächlich erzielt hat Sollentgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze) Istentgelt Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt Kürzung des Differenzbetrags auf 80% (= fiktives Entgelt) EUR EUR EUR EUR EUR Beitragsbemessungsgrundlage Rentenversicherung tatsächliches Arbeitsentgelt EUR fiktives Entgelt EUR = EUR EUR Beitragsbemessungsgrundlage Kranken- und Pflegeversicherung tatsächliches Arbeitsentgelt EUR fiktives Entgelt EUR = EUR Beitragsbemessungsgrenze EUR EUR Beitragsbemessungsgrundlage Arbeitslosenversicherung tatsächliches Arbeitsentgelt EUR Beide neuen Grundsätze können Sie auf der Seite im Bereich Arbeitgeber herunterladen. sv.net-version 10.0 beinhaltet jetzt auch das ELENA- Verfahren Arbeitgebern, die kein Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, das zur maschinellen Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen zugelassen ist, bieten die Krankenkassen einen besonderen Service: Gemeinsam mit der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) haben sie die elektronische Ausfüllhilfe sv.net entwickelt, die alle Arbeitgeber kostenfrei beziehen können. Diese Sozialversicherung im Internet unterstützt Arbeitgeber dabei, Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Meldungen zur Beitragserhebung für berufsständische Versorgungseinrichtungen, Entgeltbescheinigungen, die bei einer manuellen Entgeltabrechnung oder in besonderen Fällen, z. B. wenn eine fehlerhafte Meldung über das Entgeltabrechnungsprogramm nicht mehr maschinell korrigiert werden kann, manuell zu erfassen und sicher elektronisch an die zuständige Krankenkasse bzw. Datenannahmestelle zu übermitteln. Die Anwendung steht jetzt in den Varianten sv.net/classic (Software für PC- Installation) und sv.net/online in der Version 10.0 (internetbasierte Online- Anwendung) zur Verfügung. Die neue Version beinhaltet alle Neuerungen, die im Meldewesen zum eingetreten sind. In der classic-version ist das Verfahren über den Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) integriert worden. Die aktuelle Version von sv.net können Sie hier herunterladen: www. itsg.de 14

15 Aktuelle Urteile Aktuelle Rechtsprechung EuGH kippt deutsche Regelung zu Kündigungsfristen Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine wichtige Bestimmung des deutschen Kündigungsrechts gekippt. Wie die Richter am in Luxemburg entschieden, ist 622 Absatz 2 Satz 2 BGB europarechtswidrig und damit unwirksam. Die Bestimmung sieht vor, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht auf die jeweilige Kündigungsfrist angerechnet werden. Hintergrund ist der Fall einer Frau, die mit 18 Jahren eine Beschäftigung bei einem Unternehmen aufgenommen hatte und gut ein Jahrzehnt später entlassen wurde. Da sie nach ihrem 25. Geburtstag lediglich drei Jahre im Betrieb gewesen war, betrug die maßgebliche Kündigungsfrist laut 622 Absatz 2 Satz 2 BGB nur einen Monat und nicht vier, wie es der Fall gewesen wäre, wenn es die Vorschrift nicht gegeben hätte. Mit dem EuGH-Entscheid dürfte auch die Bestimmung des 2 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hinfällig sein. Darin heißt es: Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Hier ist eine weitere Neuregelung zu erwarten. EuGH, C-555/07 Parolen auf Toilettentüren können zu Schadenersatz für Arbeitnehmer führen Befinden sich auf den Toilettentüren eines Betriebes ausländerfeindliche Schmierereien, so stellen diese regelmäßig eine Belästigung ausländischstämmiger Arbeitnehmer dar. Eine Entschädigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn dadurch ein ausländerfeindliches Klima geschaffen wird. Geklagt hatten vier türkischstämmige Mitarbeiter, die ihren Arbeitgeber darauf hingewiesen hatten, dass auf der Innenseite einiger Herrentoilettentüren des Betriebes Hakenkreuzschmierereien und ausländerfeindliche Parolen aufwiesen. Der Niederlassungsleiter habe die mündliche Beschwerde darüber jedoch mit der Aussage, dass die Leute eben so denken würden, abgetan. Der Schadenersatzanspruch der Arbeitnehmer scheiterte vor Gericht schließlich daran, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Belästigung schriftlich beim Arbeitgeber hätte eingereicht werden müssen. Das BAG sah allerdings eine prinzipiell schadenersatzpflichtige Benachteiligung nach 3 Absatz 3 AGG als möglich an, falls durch die Parolen ein ausländerfeindliches Betriebsklima geschaffen werde. BAG, AZR 705/08 Betriebsrat hat Anspruch auf Internet, sofern keine Zusatzkosten entstehen Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat einen Internetanschluss zur Verfügung stellen, sofern dafür keine zusätzlichen (Verbindungs-)Kosten anfallen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am entschieden. Hintergrund war der Fall eines Betriebsrates in einer Baumarktkette, dem die Arbeitgeberin den Online- Zugang verweigert hatte. Laut BAG allerdings ohne hinreichende Gründe: Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht. Nach 40 Absatz 2 BetrVG habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen dazu gehöre das Internet. Voraussetzung sei, so die Richter weiter, dass der Betriebsrat bereits über einen PC verfüge und dem Unternehmen durch die Internet-Freischaltung keine zusätzlichen Kosten entstünden und keine betrieblichen Belange entgegenstünden. BAG, ABR 79/08 n BKKService 1/

16 Betriebliches Gesundheitsmanagement Psychosozialer Stress macht krank und breitet sich immer weiter aus. Betriebliche Gesundheitsförderung sollte also Stressmanagement in den Fokus rücken. Gesünder durch Stressmanagement Es ist inzwischen vielfach wissenschaftlich bestätigt: Chronischer Stress ist ein (mit-)verursachender und verstärkender Faktor für Herz- Kreislauf- sowie Muskel- und Skeletterkrankungen, für immunologische, psychosomatische und psychische Krankheiten. Je häufiger und intensiver das Stresserleben, desto häufiger und intensiver treten gesundheitliche Beschwerden wie Kreuzschmerzen, Nacken- und Schulterschmerzen, Kopfschmerzen und Herz-Kreislauf- Beschwerden auf. Diese stressbedingten Gesundheitsrisiken wirken sich natürlich auch auf die wirtschaftliche Effizienz jedes einzelnen Betriebes aus. Schon aus diesem Grund und letztlich auch wegen der Verantwortung des Unternehmens für die Gesundheit seiner Mitarbeiter muss dem Stressmanagement im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. Was sollte getan werden? Einerseits müssen Stressoren in der Arbeitswelt reduziert werden. Dass hier einiges an positiver Veränderung möglich ist, zeigt eine Expertenbefragung der Initiative Gesundheit & Arbeit aus dem Jahr 2003, in der Zeitdruck, Arbeitsplatzunsicherheit und schlechtes Führungsverhalten, z. B. mangelnde Information und Einbeziehung der Mitarbeiter sowie fehlende Anerkennung, als die relevantesten Stressfaktoren bezeichnet wurden. Andererseits ist davon auszugehen, dass das Belastungsniveau für den Einzelnen aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen wie zunehmender Anforderungen an Mobilität, Flexibilität und Leistungsbereitschaft sowie der fortschreitenden Auflösung traditioneller Sinn-, Werte- und Sozialstrukturen noch weiter steigen wird. Folglich müssen die Mitarbeiter in den Unternehmen auch lernen, besser mit psychischen Belastungen umzugehen. Stressoren identifizieren Was führt bei den Mitarbeitern zu einem erhöhten Stresserleben und in der Folge zu Krankheitsrisiken und Ausfalltagen? Diese Frage sollten Sie sich stellen, wenn Sie in Ihrem Unternehmen ein wirksames betriebliches Stressmanagement etablieren wollen. Folgende Faktoren, die die Stressanfälligkeit begünstigen, hat die Stressforschung identifiziert: n Arbeitsplätze, an denen hohe Arbeitsanforderungen (z. B. Zeitdruck) gestellt werden, wobei die Beschäftigten nur eine geringe Kontrolle über den Arbeitsablauf bzw. einen stark eingeschränkten Entscheidungsspielraum haben. n Das Gefühl eines Missverhältnisses zwischen hoher Verausgabung am Arbeitsplatz einerseits und geringer Belohnung andererseits. Bei Letzterer geht es nicht (nur) um eine angemessene Bezahlung der geleisteten Arbeit, sondern vor allem um Anerkennung und Wertschätzung sowie um berufliche Aufstiegsmöglichkeiten und Arbeitsplatzsicherheit. n Die individuelle Stressanfälligkeit, also das Stresserleben des Einzelnen, wird beispielsweise stark beeinflusst von Motivationen und Einstellungen wie der Verausgabungsbereitschaft, der Belastungen im persönlichen Umfeld, die soziale Unterstützung im Kollegenkreis und Faktoren außerhalb der Arbeitswelt. Welches die wichtigsten Stressoren für Ihre Mitarbeiter sind, können Sie am besten durch eine Belastungsanalyse klären. Durch Mitarbeiterbefragungen, Arbeitskreise und/oder Gesundheitszirkel können die Beschäftigten hierbei schon frühzeitig in Ihr betriebliches Stressmanagement einbezogen und zur Mitwirkung motiviert werden. Ihr BKK-Berater unterstützt Sie gern bei der Entwicklung Ihres betrieblichen 16

17 Betriebliches Gesundheitsmanagement Gesundheitsmanagements sprechen Sie uns an! Yoga-Kurse sind noch kein Stressmanagement Abgesehen von konkreten Ergebnissen: Die Identifizierung und Analyse der psychischen Belastungen im Unternehmen wird vermutlich ergeben, dass es für eine wirksame Prävention stressbedingter Gesundheitsrisiken nicht ausreicht, den Mitarbeitern nur Entspannungskurse anzubieten so wichtig diese in einem Komplex von Maßnahmen auch sind. Entscheidend ist eine zielgerichtete Kombination verschiedener Maßnahmen zur Reduzierung von Stress am besten schon vor seinem Entstehen, spätestens vor dem Burn-Out. Betriebliches Stressmanagement sollte verhältnis- und verhaltensbezogene Elemente kombinieren: n Instrumentelles Stressmanagement setzt darauf, vorhandene oder potenzielle Stressoren im Arbeitsalltag zu reduzieren oder auszuschalten. Hierzu gehören z. B. Umorganisationen am Arbeitsplatz, Veränderungen in den Arbeitsabläufen, Schulungen und Weiterbildungen. n Kognitives Stressmanagement konzentriert sich auf die Veränderung persönlicher Motive, Einstellungen und Bewertungen, die bei der Entstehung von Stress eine große Rolle spielen. n Palliativ-regeneratives Stressmanagement stellt die Regulierung und Kontrolle der Stressreaktionen in den Vordergrund, insbesondere durch Stressbewältigungs- und Entspannungsprogramme. Auf dieser Basis bauen die konkreten Trainingsprogramme für die Mitarbeiter auf. Diese sollten hier n Selbstmanagementkompetenzen, wie Zeitmanagement und persönliche Arbeitsorganisation, erlernen, n die Fähigkeit entwickeln, individuelle belastende Einstellungen und Bewertungen zu erkennen und zu verändern, n Entspannungsverfahren erlernen und praktizieren sowie n kommunikative Kompetenzen erwerben, um Belastendes angemessen ansprechen und sich im Arbeits- oder persönlichen Umfeld zielführend auseinandersetzen zu können. Ganz wichtig ist es im Rahmen des betrieblichen Stressmanagements, spezielle Angebote für Führungskräfte mit dem Ziel einer gesundheitsgerechten Mitarbeiterführung einzuplanen. Die Vorgesetzten nehmen einerseits auf vielfältige Weise Einfluss auf Arbeitszufriedenheit, Motivation, Befinden und Gesundheit ihrer Mitarbeiter und sind andererseits selbst in starkem Maße Stress und anderen psychischen Belastungen ausgesetzt. Von den Führungskräften wird es letztlich abhängen, wie erfolgreich Ihr Stressmanagementprogramm ist. Natürlich steht Ihnen auch hierbei Ihre BKK gerne zur Seite. So geht s ein Beispiel aus der Hauptstadt Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) und eine BKK haben auf der Basis des ReSuM-Projektes betriebliches Stressmanagement für den BSR-Bereich Straßenreinigung umgesetzt. Hinter ReSuM verbirgt sich ein Ressourcen- und Stressmanagement- Programm, das von Wissenschaftlern der Universität Hamburg und der Technischen Fachhochschule Berlin entwickelt und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert wurde. Der Arbeitsalltag der Teilnehmer ist gekennzeichnet durch hohe körperliche und psychische Belastungen bei gleichzeitig geringem Handlungsspielraum. In vier Sitzungen zu je drei Stunden lernten sie, mit Stress besser umzugehen sowie ihre Stärken besser zu erkennen und einzusetzen. Als Ergebnis konnten sie neben einer besseren Stressbewältigung auch Fortschritte in ihrer Work-Life-Balance und in ihrem Bewegungsverhalten verbuchen. Zudem verbesserte sich die Zusammenarbeit im Team, was sich in hohem Maße stressreduzierend auswirkt. Bestandteil von ReSuM ist ein Coaching der Führungskräfte. Das schafft u. a. günstige Voraussetzungen dafür, dass die positiven Veränderungen des Mitarbeiterverhaltens verstärkt werden. Nach der Erprobungszeit wird das Projekt jetzt bei der BSR-Straßenreinigung dauerhaft angeboten könnte das auch für Ihr Unternehmen eine Anregung sein? Deutscher Unternehmenspreis Gesundheit Bereits zum dritten Mal wurde am 8. Dezember 2009 der Deutsche Unternehmenspreis Gesundheit verliehen. Im Rahmen der BKK Tagung Wettbewerbsvorteil Gesundheit Betriebliches Gesundheitsmanagement in Zeiten der Krise Kür oder Pflicht? wurden sieben Unternehmen für ihre vorbildliche betriebliche Gesundheitsförderung ausgezeichnet. Der Schwerpunkt bei der diesjährigen Auszeichnung lag auf der Stärkung der psychischen Gesundheit von Arbeitnehmern. Angesichts des hohen Stellenwerts, den die psychische Gesundheit und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Mitarbeiter für Unternehmen und Gesellschaft haben, wurden von der Jury außerdem zwei Sonderpreise vergeben. Der Preis geht auf die europäische Kampagne Move Europe zurück, an der sich seit Anfang 2007 rund Betriebe und öffentliche Verwaltungen aus ganz Deutschland beteiligten. Die Kampagne wird seit 2009 unter dem Motto mensch und arbeit im einklang. move europe fortgeführt. Die Preisträger finden Sie auf der Seite im Bereich Pressemitteilungen. n BKKService 1/

18 Arbeitsrecht Elternzeit, Pflegezeit, befristete Arbeitsverträge all diesen Vereinbarungen liegen Wünsche des Arbeitnehmers zugrunde. Was, wenn sich die Voraussetzungen ändern? Vorzeitiges Ende von Eltern-/Pflegezeit bzw. befristeten Verträgen Jeder Personalleiter kennt das Problem: Nachdem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber mehrfach zusammengesetzt und betriebliche und persönliche Interessen unter einen Hut gebracht haben, einigt man sich über die Ausgestaltung einer Eltern- oder Pflegezeit oder über einen befristeten Arbeitsvertrag. Zunächst lässt sich alles gut an aber dann ändert sich die Lebenssituation des Mitarbeiters. Nicht selten soll die getroffene Vereinbarung dann wieder rückgängig gemacht werden. Nur ist das in der Praxis nicht immer so einfach. Elternzeit Die Dauer der Elternzeit beträgt für jedes Kind maximal drei Jahre. Bevor Eltern sich aber uneingeschränkt der Betreuung ihres Kindes widmen können, ist eine gründliche Planung erforderlich. Nach 16 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) müssen sich die Eltern nämlich für einen relativ langen Zeitraum festlegen, wie die Freistellung von der Arbeit erfolgen soll. Das Gesetz gibt einen starren Rahmen von zunächst mindestens zwei Jahren vor, damit auch der Arbeitgeber eine Planungsund Organisationssicherheit hat, z. B. um Ersatzkräfte einstellen zu können. Ein weiterer Teil der Elternzeit lässt sich dagegen flexibel gestalten: Zwar endet die Elternzeit dem Grunde nach mit dem 3. Geburtstag des Kindes, jedoch können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu zwölf Monate der Freistellung aufgespart und später, bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch genommen werden. Mit anderen Worten: Die Eltern überlegen, wann und wie sie für eine Weile aus dem Job aussteigen, teilen dies ihren Arbeitgebern rechtzeitig und fristgerecht mit, und damit ist eigentlich alles geregelt. Schwierig wird es erst, wenn sich die familiäre Situation ändert, z. B., wenn die Großeltern bei der Kindesbetreuung anders als geplant nicht mehr mitwirken können. Für die Eltern stellt sich dann eine andere Situation als zu Beginn der Elternzeit dar, weshalb sie von ihrer ursprünglichen Planung Abstand nehmen wollen. Das ist auch grundsätzlich möglich aber nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 16 Absatz 3 BEEG gestattet ein vorzeitiges Ende der Elternzeit, wenn die Parteien sich einigen können. Sofern der Arbeitgeber einverstanden ist, kann eine Änderung der getroffenen Vereinbarung sogar von einem Tag auf den anderen erfolgen, denn außer der Verpflichtung zur Einigung bestehen keine weiteren gesetzlichen Vorgaben. Der Mitarbeiter hat zwar keinen Anspruch auf Zustimmung, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Entscheidung, ob er einem früheren Ende der Elternzeit zustimmt oder nicht, nach billigem Ermessen i. S. d. 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu fällen, d.h. er darf seine Entscheidung nicht nur aufgrund eigener Interessen treffen, sondern er muss auch die Interessen der Elternseite angemessen berücksichtigen. 18

19 Arbeitsrecht/Impressum Nach einem aktuellen Urteil des BAG kann wegen der Geburt eines weiteren Kindes die ursprünglich vereinbarte Elternzeit vorzeitig beendet und die nicht verbrauchte Zeit später nachgeholt werden (BAG AZR 391/08). Ein Arbeitgeber kann einen dahingehenden Wunsch auf Unterbrechung der Elternzeit nur verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen, anderenfalls ist er nach billigem Ermessen zur Zustimmung verpflichtet. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalles. Wenn die Verkürzung der Elternzeit aufgrund eines besonderen Härtefalls beantragt wird, kann der Arbeitgeber ebenfalls nur aufgrund dringender betrieblicher Gründe seine Zustimmung verweigern. Wann ein Härtefall vorliegt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Üblicherweise wird von einer besonderen Härte ausgegangen, wenn ein Elternteil verstorben, schwer erkrankt oder schwer behindert ist oder wenn die Existenz der Familie erheblich gefährdet ist. Praxishinweis Nach 16 Absatz 3 Satz 2 BEEG ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, seine Ablehnung innerhalb von vier Wochen schriftlich zu erklären. Eine mündliche Ablehnung ist nicht ausreichend und führt ebenso wie eine verspätete Erklärung dazu, dass dem Kürzungswunsch stattzugeben ist. Arbeitgeber dürfen sich deshalb mit ihrer Entscheidung nicht lange Zeit lassen. Zudem kann die Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden (vgl. 16 Absatz 3 Satz 2 BEEG). Auch in diesem Fall kann der Arbeitgeber den Verkürzungswunsch nur ausnahmsweise wegen besonderer betrieblicher Gründe ablehnen. Pflegezeit Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (vgl. 4 Absatz BKKService 1/ Pflegezeitgesetz (PflegeZG)). Auch hier hat der Arbeitgeber kaum Möglichkeiten, eine gewünschte Auszeit seines Mitarbeiters zu verhindern. Dafür gibt ihm das Gesetz aber, ähnlich wie bei der Elternzeit, eine gewisse Planungssicherheit. Der Mitarbeiter ist an den Zeitraum der beantragten Pflegezeit gebunden. Eine Verkürzung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ein Anspruch auf Verkürzung wegen eines Härtefalls ist im PflegeZG ausdrücklich nicht vorgesehen. Stattdessen endet die Pflegezeit, wenn die Pflegebedürftigkeit entfällt oder wenn die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar wird. Das Ende tritt aber nicht sofort ein, sondern erst vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, über die der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren ist (vgl. 4 Absatz 2 PflegeZG). Befristete Arbeitsverträge Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt eine andere Sachlage. Hier haben sich die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages darauf verständigt, für eine bestimmte Zeit zusammenzuarbeiten. Vor diesem Hintergrund sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auch keine Regelung vor, die befristet beschäftigten Mitarbeitern einen Anspruch darauf gibt, einen Zeitvertrag vorzeitig zu beenden. Die Parteien können aber eine Klausel in den Vertrag einbauen, die eine vorzeitige Beendigung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses zulässt: Formulierungsbeispiel: Das Arbeitsverhältnis ist befristet und endet am..., ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Dauer der Befristung kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von... gekündigt werden. Wird eine Klausel zur vorzeitigen Beendigung nicht in einen befristeten Vertrag aufgenommen, hat der Mitarbeiter keine Möglichkeit zum vorzeitigen Ausstieg. Er ist dann auf das Wohlwollen seines Arbeitgebers angewiesen. Fazit Wer eine zeitliche Veränderung seines Beschäftigungsverhältnisses anstrebt, sollte vorher gut überlegen, gründlich planen und auch die Interessen des Vertragspartners nicht aus den Augen verlieren. Eine Änderung der getroffenen Vereinbarung ist zwar möglich, aber eben nicht in jedem Fall. Impressum: Herausgeber: BKK Bundesverband Kronprinzenstr Essen Alle Rechte vorbehalten 2010 BKK Bundesverband BKK und das BKK Logo sind registrierte Schutzmarken des BKK Bundesverbandes. Verantwortlicher Redakteur: Stefan Allary Redaktion: Axel-Friedrich Foerster, Dr. Petra Gäbel, Sigrun Knoche, Dirk Lenzing Kontakt zum Herausgeber: betriebsservice@bkk-bv.de Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Herausgebers erlaubt. Aus Gründen der Lesbarkeit werden im BKK Service durchgehend die männlichen Wortformen verwendet, auch wenn geschlechtsneutrale Aussagen getroffen werden sollen. Redaktionsschluss: Verlag und Anzeigenverwaltung: LexisNexis Deutschland GmbH Feldstiege 100, Münster Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 1, Preise zzgl. gesetzlicher MwSt. Fotos: Druck: Fromm GmbH & Co. KG, Osnabrück ISSN Bestellung der Zeitschrift: LexisNexis Deutschland GmbH Feldstiege 100, Münster Frau Stefanie Scissek Telefon: 02533/ Telefax: 02533/ stefanie.scissek@lexisnexis.de gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier n 19

20 BKK Extra 7 Kurzarbeitergeld Viele Unternehmen müssen wegen der aktuellen konjunkturellen Probleme Personalkapazitäten abbauen. Bevor es jedoch zu Entlassungen kommt, kann das Instrument der Kurzarbeit genutzt werden, um wertvolle Fachkräfte auch bei schwieriger Auftragslage im Unternehmen zu halten. Hierfür wurden die Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld deutlich gelockert und die Bezugsdauer auf 18 Monate verlängert. Zudem haben die Unternehmen die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen sämtliche Sozialabgaben für jene Mitarbeiter erstattet zu bekommen, die während der Kurzarbeitszeit fortgebildet werden. Die Bedingungen für diese Förderung, alle aktuellen gesetzlichen Bestimmungen sowie die neuen Formulare zur Beantragung von Kurzarbeitergeld sowie von Ersatz der Sozialversicherungsabgaben für Kurzarbeiter, die sich in Fortbildungsmaßnahmen befinden, enthält das aktuelle Extra 7 Kurzarbeitergeld auf dem Rechtsstand DIN A4, ca. 180 Seiten, Neuauflage mit Rechtsstand 1. Januar 2010, Stückpreis: 20,20 EUR (Art.-Nr ) BKK Extra 12 Arbeitsentgelt/Arbeitslohn von A Z Die jährlich aktualisierte Ausgabe 12 unserer Reihe BKK Extra beantwortet Ihnen alle Fragen rund um das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bzw. den Arbeitslohn im Sinne des Lohnsteuerrechts kurz, knapp und praxisgerecht. Damit erleichtert Ihnen das Werk die tägliche Arbeit in der Personalabteilung und in der Entgeltabrechnung. DIN A4, 164 Seiten, Neuauflage mit Rechtsstand , Stückpreis: 18,10 EUR (Art.-Nr ) Jetzt neu! BKKExtra 7 Kurzarbeitergeld Jetzt neu! BKK BKKExtra 12 Stand: Stand: ISSN Arbeitsentgelt/Arbeitslohn von A-Z BKK Bestellcoupon per Fax an / oder per stefanie.scissek@lexisnexis.de... oder per Post: LexisNexis Deutschland GmbH Frau Stefanie Scissek, Feldstiege 100, Münster Absender (Stempel reicht) Ja, schicken Sie mir: Name / Ansprechpartner Straße BKK Extra 7 (Art ) Kurzarbeitergeld... 20,20 EUR PLZ/Ort Tel.-Nr. 8 Datum, Unterschrift BKK Extra 12 (Art ) Arbeitsentgelt/Arbeitslohn von A Z... 18,10 EUR Alle Preise verstehen sich zzgl. Versandkosten und MwSt.

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