Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Ausgabe Nr. 1 / März 4 Sehr geehrte Damen und Herren, Themenübersicht 1. Abschlagsfreie Rente mit - auch in der Zusatzversorgung? eine Altersrente mit Jahren und ohne Abschläge - das ist ein Thema, was sich gegebenenfalls auch in der Zusatzversorgung stellt. Erste Auskünfte hierzu gibt Ihnen dieses Rundschreiben. Zudem enthält es einige Hinweise zur Versicherungspflicht und zum Meldeverfahren. Seite. Dual Studierende - Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung Seite 3 3. Anmeldeverpflichtung durch Arbeitgeber Seite 4 4. Meldungen nach 5 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) Haben Sie unsere Rundschreiben schon per abonniert? Dann sind Sie stets aktuell informiert. Seite 5 5. Meldeverfahren: Geburt eines weiteren Kindes während einer Freundliche Grüße bereits bestehenden Elternzeit 6. Seminare Zusatzversorgung Seite 6 Seite 8 Reinhard Graf Mitglied des Vorstands 1 Walter Dietsch Abteilungsleiter

2 Rundschreiben Nr. 1 / März 4 1. Abschlagsfreie Rente mit auch in der Zusatzversorgung? bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren bereits ab Vollendung des. Lebensjahres ermöglicht werden. Voraussetzung hierfür sind 45 Jahre an Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes. Ebenfalls berücksichtigt werden Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde. Nach bisherigem Recht können solche Versicherte erst mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Die vorgesehene Absenkung des Zugangsalters zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist dabei auf die Geburtsjahrgänge bis 195 begrenzt. Für die Geburtsjahrgänge von 1953 bis 19 jeweils einschließlich ist eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr im Entwurf wie folgt vorgesehen: D as Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag beschlossenen Regelungen zur Rentenversicherung einen Referentenentwurf für ein Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt (RV-Leistungsverbesserungsgesetz). Die Gesetzesänderungen sollen im Wesentlichen entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zum 1. Juli 4 in Kraft treten. Ein Hauptbestandteil des Entwurfs ist die Einführung einer abschlagsfreien Rente mit Jahren ( 36b SGB VI-E). Ein abschlagsfreier Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte soll nach diesem Entwurf Versicherter Anhebung um Geburtsjahrgang... Monate auf Alter Jahr Monate Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung hätte auch Auswirkungen auf die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung, da bei einer - im Hinblick auf den Zugangsfaktor gem. 77 SGB VI abschlagsfreien Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Kürzung der Betriebsrente unterbleibt (vgl. 7 Abs. 3 ATV-K). Der Rentenbeginn in der Zusatzversorgung ist an den Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Nach 5 ATV-K tritt der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente... besteht. Die Betriebsrente beginnt

3 Rundschreiben Nr. 1 / März 4 vorbehaltlich von Ruhenstatbeständen mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ( 5 Satz 4 ATV-K). Würde die oben dargestellte geplante neue Rente für besonders langjährige Versicherte wie nach dem Referentenentwurf eingeführt und ab oder nach dem 1. Juli 4 in Anspruch genommen, so wäre dieser Zeitpunkt auch der Rentenbeginn in der Zusatzversorgung. Am 1. Januar ist das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom. Dezember 1 (BGBl. S. 3057) in Kraft getreten. Somit sind alle dual Studierenden während der gesamten Dauer des Studiengangs in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und damit in den genannten Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig geworden. Für die Sozialversicherungspflicht kommt es dabei nicht darauf an, um welche Art von dualem Studiengang es sich handelt. Da die Abschläge auf die Zusatzversorgungsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt sind (in 77 SGB VI), wird dies bei einer entsprechenden gesetzlichen Änderung des 77 SGB VI im Hinblick auf die geplante neue abschlagsfreie Altersrente mit Jahren und 45 Versicherungsjahren dazu führen, dass auch die Rente in der Zusatzversorgung abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann ( 7 Abs. 3 ATV-K). Bei der Prüfung der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung ist hingegen die Art des dualen Studiengangs entscheidend. Grundvoraussetzung für eine etwaige Versicherungspflicht wäre die Begründung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, das gem. 1 ATV-K unter den Geltungsbereich eines der in Anlage 1 zum ATV-K genannten Manteltarifverträge fällt. Hierbei muss nach der Art des dualen Studienganges unterschieden werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehenden Äußerungen nur gelten, wenn das Gesetz wie im Entwurf vorgesehen verabschiedet wird und die Tarifvertragsparteien keine eigenständige Regelungen für eine Rente ab Vollendung des. Lebensjahres beschließen. a. Praxisintegrierte duale Studiengänge Diese Studiengänge weisen einen hohen Anteil berufspraktischer Phasen auf. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer praktischen Tätigkeit derart verbunden, dass sie inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Diese Praxisphasen werden als Bestandteil des Hochschulstudiums absolviert.. Dual Studierende Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung I m Rundschreiben 3/ (und zuvor 1/1 und 5/0) haben wir Sie darüber informiert, dass Teilnehmer an dualen Studiengängen nicht in der Zusatzversorgung zu versichern sind. Nunmehr liegt eine endgültige Stellungnahme der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vor, wonach sich Folgendes ergibt: Studenten in praxisintegrierten dualen Studiengängen sind nicht in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig. Sie fallen damit nicht unter das Berufsbildungsgesetz, so dass auch der 3

4 Rundschreiben Nr. 1 / März 4 TVAöD keine Anwendung findet. Während eines praxisintegrierten dualen Studiums besteht kein Arbeitsverhältnis, so dass weder der TVöD noch andere Manteltarifverträge Anwendung finden. Da kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist auch keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung gegeben. des Arbeitsverhältnis vereinbart wird. c. Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge Diese Studiengänge sind auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium absolvieren möchten. Hier besteht regelmäßig nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung. Soweit das fortzusetzende Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des TVöD oder eines anderen genannten Manteltarifvertrages fällt, besteht während des Studiums weiterhin Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. b. Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind auf eine berufliche Erstausbildung gerichtet. Das Studium wird dabei mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung verbunden. Neben dem Studienabschluss wird ein Abschluss in einem Ausbildungsberuf erworben. Hierzu ist ein entsprechender Ausbildungsvertrag abzuschließen, für den keine Besonderheiten gelten. Solange die Berufsausbildung andauert und es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt, fällt das Ausbildungsverhältnis unter den TVAöD und unterliegt somit der Zusatzversorgungspflicht. Nach Abschluss der Berufsausbildung wechseln die dual Studierenden in den Status einen Normalstudiengangs bzw. in den des praxisintegrierten dualen Studiengangs, so dass im weiteren Verlauf des Studiums während noch abzuleistender Praxisphasen oder Praktika der TVAöD keine weitere Anwendung findet und damit eine Zusatzversorgungspflicht nicht mehr gegeben ist. Eine Zusatzversorgungspflicht besteht dann wie bei den praxisintegrierten dualen Studiengängen nur, wenn für die Praxisphasen ausdrücklich ein unter den TVöD bzw. ein unter die anderen genannten Manteltarifverträge fallen- 3. Anmeldeverpflichtung durch Arbeitgeber E in Arbeitgeber, der Mitglied der BVK Zusatzversorgung ist, ist verpflichtet, alle Beschäftigten, die die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach 18 der Satzung erfüllen und nicht nach 19 ausgenommen sind, bei der BVK Zusatzversorgung zu versichern (vgl. 13 Abs. 3 Satz Buchst. a der Satzung). Die Versicherungspflicht beschränkt sich also nicht etwa auf die der- 4

5 Rundschreiben Nr. 1 / März 4 zeit vorhandenen Beschäftigten oder die Beschäftigten mit TVöD-Arbeitsverträgen, sondern gilt für alle Beschäftigten und Neueinstellungen unabhängig von der Ausgestaltung ihrer Arbeitsverträge. 4. Meldungen nach 5 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) N ach 5 LStDV besteht für Arbeitgeber die Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gesondert für jede/n Mitarbeiter/in und jede Versorgungszusage mitzuteilen, ob und in welchem Umfang die Beiträge im Rahmen der Pflichtversicherung und in einer ggf. bestehenden freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) a) nach 3 Nr. EStG steuerfrei belassen, b) nach 40 b a.f. EStG pauschal versteuert und/oder c) individuell versteuert wurden. Zudem ist es eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der BVK Zusatzversorgung, dass der Arbeitgeber in Bezug auf die Leistungen der Zusatzversorgung ein dem ATV-K inhaltlich wesentlich gleiches Tarifrecht zumindest arbeitsvertraglich anwendet ( 11 Abs. unserer Satzung). Alle Beschäftigten eines Mitglieds, für die nicht eine der Ausnahmevorschriften des 19 unserer Satzung gilt, müssen also zumindest arbeitsvertraglich eine Zusage erhalten, wonach sie in der Zusatzversorgung versichert werden. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz haben die Beschäftigten eines Mitglieds aber auch unabhängig von ihren arbeitsvertraglichen Regelungen einen Anspruch auf Versicherung bei der BVK. Unterlässt ein Mitglied die Anmeldung eines Beschäftigten, so ist es bei Eintritt eines Versicherungsfalls (Rentenbeginn) zum Schadensersatz gegenüber seiner/m Beschäftigten in Form einer Rentenzahlung verpflichtet. Abgesehen von der satzungsgemäßen Verpflichtung liegt es daher auch im eigenen Interesse des Mitglieds, zur Vermeidung von Schadensersatzforderungen alle Beschäftigten in der Zusatzversorgung anzumelden. Neben den normalen Meldepflichten, die ein Mitglied gegenüber der Zusatzversorgungskasse erfüllt, bestehen keine weiteren Verpflichtungen. Der Meldepflicht nach 5 LStDV kommt ein Mitglied durch die Abgabe der Jahresmeldung oder Abmeldung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in der Pflichtversicherung bereits nach. Im Rahmen der Meldung von Entgelt wird auch jeweils der für die Finanzierung geltende Steuerschlüssel mitgeteilt. Bei einem Vertrag in der PlusPunktRente erfolgt die Meldung über den Buchungsschlüssel im Verwendungszweck der Überweisung. Das Mitglied muss lediglich beachten, dass der jeweils richtige Buchungsschlüssel das richtige Steuermerkmal enthält. Ändert sich die Versteuerung nachträglich, ist dies uns mitzuteilen. Bitte beachten Sie auch unsere ausführliche Darstellung im Rundschreiben 1/7. 5

6 Rundschreiben Nr. 1 / März 4 Da in aller Regel die soziale Komponente während eines Mutterschutzes (fiktive Entgeltfortzahlung) günstiger ist als die soziale Komponente während einer Elternzeit (5 pro vollem Kalendermonat und Kind), ist eine Beendigung der Elternzeit auch aus zusatzversorgungsrechtlicher Sicht in vielen Fällen sinnvoll. 5. Meldeverfahren: Geburt eines weiteren Kindes während einer bereits bestehenden Elternzeit N ach einem Urteil des EuGH (C-116/09) vom 0.September 7 ist es nicht mit Unionsrecht vereinbar, wenn eine schwangere Frau den Zeitraum des Erziehungsurlaubes/der Erziehungszeit nicht verändern kann, um die ihr zustehenden Mutterschaftsfristen und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Beschäftigte können daher ihre bereits vereinbarte Elternzeit vorzeitig beenden, um dann erneut die Mutterschutzfrist nach 3 Abs. und 6 Abs. 1 MuSchG in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitgeber hat der vorzeitigen Beendigung zuzustimmen. In 15 Abs. Satz 3 BEEG ist ausdrücklich geregelt, dass der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind besteht, auch wenn sich die ersten drei Lebensjahre überschneiden, wobei der Anspruch auf Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jeweiligen Kindes besteht. Bis zu 1 Monate der Elternzeit können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf den Zeitraum nach dem dritten Geburtstag bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Damit kann also z. B. die Mutter, die wegen einer erneuten Mutterschutzzeit die Elternzeit für ihr erstes Kind unterbricht, bis zu 1 Monate dieser Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt übertragen. Mit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit entsteht soweit die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind zugleich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Beendigung der Elternzeit wegen der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes hat auch Einfluss auf die Jahressonderzahlung. Grundsätzlich vermindert sich die Jahressonderzahlung um 1/1 für jeden Kalendermonat, in dem die Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hat. Durch Niederschriftserklärung (Nr. 18a zu 0 Abs. 4 Satz Nr. 1 Buchst. c TVöD) haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld dem Entgeltanspruch gleichsteht. Für Kalendermonate, in denen die Arbeitnehmerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält, erfolgt also keine Kürzung. Da die Jahressonderzahlung nur für die Monate mit Mutterschaftsgeld gezahlt wird, dies aber gleichzeitig die Umlagemonate wegen Mutterschutz sind, ist die Jahressonderzahlung in der (vollen) gezahlten Höhe zusatzversorgungspflichtig. Beantragt die Versicherte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen Mutterschutzfrist für ein weiteres Kind, ist die Elternzeit am Vortag des Beginns der Mutterschutzzeit zu beenden. In der Folge ist die Mutterschutzzeit zu berücksichtigen. Die Fortführung der Elternzeit für das 1. Kind im Anschluss an die Mutterschutzzeiten ist gegebenenfalls neu zu beantragen. 6

7 Rundschreiben Nr. 1 / März 4 Sachverhalt: Geburt 1. Kind: Elternzeit 1. Kind Geburt. Kind Mutterschutz. Kind Elternzeit. Kind Lösung: Stellt die Versicherte einen Antrag auf Beendigung der Elternzeit für das 1. Kind und beantragt Mutterschutz für das. Kind, endet die Elternzeit für das 1. Kind mit Beginn der neuen Mutterschutzzeit. Nach dem Ende der Mutterschutzzeit für das. Kind ist ggf. Elternzeit für Kinder zu berücksichtigen, wenn wieder Elternzeit für das 1. Kind beantragt wurde , 1.0, 1.0, 37,40 40, 1 Wird bei Geburt eines weiteren Kindes während einer bestehenden Elternzeit für dieses weitere Kind kein Mutterschutz beantragt, kann auch keine Mutterschutzzeit versorgungswirksam berücksichtigt werden. Damit bleibt die Elternzeit für das 1. Kind bestehen, zu der ggf. noch die Elternzeit für das weitere Kind hinzutritt. wegen Elternzeit ruht, die Anzahl der Kinder maßgebend, für die ein Anspruch auf Elternzeit besteht. Nicht entscheidend ist hingegen, dass für alle Kinder tatsächlich Elternzeit beantragt wird (so noch die Auffassung Handbuch. Auflage). Wird also während einer bestehenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, so beginnt ab der Geburt des. Kindes ein neuer Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 8 und Anzahl der Kinder. Wenn während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, schließt sich die Elternzeit für das weitere Kind an die abgelaufene erste Elternzeit an. Wird aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Elternzeit beantragt, endet die alte Elternzeit ( 16 Abs. 3 Satz BEEG), d.h. es bestehen daher bei einem Elternteil nie mehrere Elternzeiten parallel. Grundsätzlich kann ein Anteil von bis zu 1 Monaten der Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden ( 15 Abs. Satz 4 BEEG). Bei Elternzeit für mehrere Kinder können diese Anteile von je 1 Monaten für jedes Kind auf einen späteren Zeitraum übertragen werden. Die Meldung Anzahl Kinder hat dann jeweils so zu erfolgen, wie die Elternzeit beantragt wurde. In der Zusatzversorgung ist für die Gewährung der sozialen Komponente Elternzeit neben der Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis 7

8 Rundschreiben Nr. 1 / März 4 6. Seminare Zusatzversorgung A uch im Jahr 4 finden wieder zahlreiche Seminare und Workshops zur Zusatzversorgung statt, in denen alles Wissenswerte für die Meldungen und das Verfahren zur Zusatzversorgung vermittelt wird. Besonders weisen wir schon jetzt auf unser Seminar in der Pfalz hin, welches am 1. und. Oktober in Pirmasens stattfindet. Anmeldungen bitte über: Kommunales Studieninstitut Pirmasens Herr Dieter Boder Hauptstr. 6, Pirmasens ksi@stadt-pirmasens.de Fax: 031 / Tel: 031 / Ihre Fragen zur Zusatzversorgung beantworten wir Ihnen gerne: Pflichtversicherung und PlusPunktRente (089) info@bvk-zusatzversorgung.de Jahresabrechnung und Meldeverfahren (089) arbeitgeberservice@bvk-zusatzversorgung.de für Mitglieder in der Pfalz (0) Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Denninger Straße München Telefon Telefax info@bvk-zusatzversorgung.de 8

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