5. Mobiliarsicherheiten

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1 78 5. Mobiliarsicherheiten Jeder Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung seiner Forderung das Recht, in das gesamte Vermögen seines Schuldners die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Ein Kreditgeber hat jedoch darüberhinaus das Interesse, gegenüber den persönlichen nicht weiter gesicherten Gläubigern bei der Zwangsvollstreckung bevorzugt behandelt zu werden. Aus diesem Grund verlangen Kreditgeber für die Hingabe eines Darlehens neben der - persönlichen Vertrauenswürdigkeit des Schuldners regelmäßig, - daß Sicherungen gegeben werden. Diese ermöglichen, daß bei persönlicher Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers die Forderung dennoch erfüllt wird. Dies geschieht durch Verwertung von sicherungsweise hingegebenen Sachen bzw. Rechten, die dann gewissermaßen für den Kreditgeber reserviert sind. Sicherheiten Realsicherheiten idr abstrakt idr liegt ein Darlehen als Kausalgeschäft zugrunde Mobiliar~ Immobiliar~ Forderungen Pfandrecht 1204 (akzessorisch) Eigentumsvorbehalt ( 449) Sicherungseigentum Hypothek 1113 (akzessorisch) Grundschuld 1191 f. Abtretung = Sicherungszession 398 Personalsicherheiten Bürgschaft 765 (akzessorisch) Schuldbeitritt 311 Schuldübernahme 414 f. Erfüllungsübernahme 329 Man unterscheidet die Realsicherheiten (z. B. 1204) von den Personalsicherheiten (z.b. 765).

2 79 Realsicherheiten geben dem Gläubiger ein Recht an einer Sache oder einem Recht, aufgrund dessen der Gläubiger (zumeist durch Verwertung) einen Erlös erhält, den er mit der geschuldeten Forderung verrechnet. Um die Realsicherheiten geht es hier. Das BGB regelt - im Bereich der Mobiliarsicherheiten das Pfandrecht ( 1204 ff.) und - im Bereich der Immobiliarsicherheiten die Grundpfandrechte (Hypotheken und Grundschulden 1113, 1191). Durch die Rechtsprechung wurden - weitere Mobiliarsicherheiten entwickelt oder genauer ausgeformt: - das Sicherungseigentum und - der Eigentumsvorbehalt ( 449 BGB). Daneben kennt man die - Sicherungszession. Darüber hinaus unterscheidet man den Warenkredit vom Geldkredit. - Beim Warenkredit leistet der Sachleistungsschuldner vor. Die Bezahlung soll erst später erfolgen. - Geldkredite sind hingegen Darlehen nach Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht Grundsätzliches Das Pfandrecht hat sich als Sicherungsmittel unter Kaufleuten sowie auch im Verhältnis zwischen Kaufleuten und Privaten als wenig praktikabel erwiesen, da der Eigentümer (Kreditnehmer) die Sache dem Gläubiger gemäß 1205 übergeben muß, es also Besitzübertragung voraussetzt. Wenn wie oft die gekaufte Ware das einzige

3 80 bzw. ein wichtiges vermögenswertes Gut des Erwerbers darstellt, dann will der Erwerber diese Ware benutzen. Bsp.: Dem kreditbedürftigen Privaten, der Möbel ohne die notwendigen Mittel auf Kreditbasis erwerben will, ist nicht geholfen, wenn er die Möbel bis zur Abzahlung sogleich dem Pfandgeber übergeben muß; der Unternehmer kauft den Lkw, weil er gerade mit den Einkünften aus den Fahrten zugleich den Kredit tilgen will. Beim Kaufvertrag sind gemäß 433, 320 die Vertragspflichten von Käufer und Verkäufer Zug um Zug zu erfüllen, Leistung und Gegenleistung sind sofort fällig ( 271). Bei Nicht- oder verspäteter Erfüllung ergeben sich im synallagmatischen Vertrag die Rechte aus 325 bzw Dieser Regelfall läßt sich jedoch bei Kreditbedürftigkeit des Käufers abbedingen, der Verkäufer kann auf die sofortige Zahlung des Kaufpreises verzichten. Der einfachste Fall eines solchen Verzichts ist die Kaufpreisstundung, bei der das Rücktrittsrecht gem. 454 nicht entsteht. Dabei liegt jedoch keine Sicherung des Verkäufers vor, weshalb er sich zu einer Stundung nur im Ausnahmefall bereiterklären wird. Eine Sicherung des Verkäufers läßt sich jedoch beim Verkauf von beweglichen Sachen ( 925 II) durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes gemäß 455 BGB erreichen. Der EV beläßt das Eigentum an der Kaufsache beim Verkäufer. Nur der Besitz wird übertragen. Mit Zahlung des Restkaufpreises geht das Eigentum auf den Käufer über. Der Käufer erwirbt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zwar kein Eigentum, doch eine Anwartschaft auf den Eigentumserwerb, die ein dem Eigentum "wesensgleiches Minus" 1 darstellt. Die dogmatische Konstruktion des Eigentumsvorbehalts: Wie 449 andeutet, wird ein unbedingter Kaufvertrag geschlossen. Dieser wird noch nicht vollständig erfüllt; die Wirkung des 362 tritt daher noch nicht ein. Die Übereignung geschieht jedenfalls nach der Auslegungsregel des 449 I wie folgt: Deren Einigung ( 929) steht unter einer aufschiebenden Bedingung ( 158 I). 1 Der Ausdruck ist dogmatisch nicht sehr treffend, aber spiegelt sehr plastisch die Nähe zwischen Eigentum und Anwartschaftsrecht

4 81 Als Bedingung wird die vollständige Bezahlung des Kaufpreises vereinbart. Mit Bedingungseintritt geht das Eigentum automatisch über. In der Zwischenzeit entsteht ein Anwartschaftsrecht. Def: Davon spricht man, wenn ein mehraktiger Erwerbstatbestand so weit erfüllt ist, daß der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zerstören kann. Hier hat es allein der Eigentumsvorbehaltskäufer in der Hand, durch Bezahlung des Kaufpreises den Bedingungseintritt herbeizuführen. Anders formuliert: Eine Beeinträchtigung des Erwerbs ist nach dem normalen Lauf der Dinge ausgeschlossen (vgl. dazu unten detaillierter). Die dingliche Rechtslage beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt: 2 Das Eigentum, das sich der Verkäufer bis zur endgültigen Zahlung vorbehält, dient der Sicherung der noch ausstehenden Kaufpreisraten, 449. Der Verkäufer behält ein Sicherungs- und ggf. ein Verwertungsrecht, während der Besitz und damit das Nutzungsrecht bereits auf den Käufer übergehen. Insoweit unterscheidet sich das vorbehaltene Eigentum lediglich dadurch vom Sicherungseigentum, daß der Schuldner seinem Gläubiger keinen Sachwert zu übereignen braucht, sondern daß der Gläubiger seiner Übereignungspflicht erst nachkommt, wenn er für die eigene Forderung befriedigt wird. Das Eigentum fällt mit Zahlung der letzten Rate an den Käufer. Dieser hat also bereits aufschiebend bedingtes Eigentum an der Kaufsache erlangt, während umgekehrt die Eigentümerstellung des Verkäufers auflösend bedingt ist. Rechtlich verbleibt das Eigentum zunächst voll beim Verkäufer, wenn auch zur Sicherung einer immer geringer werdenden Forderung (fiduziarisches Rechtsverhältnis). Wirtschaftlich betrachtet, geht das Eigentum sukzessiv mit Zahlung der einzelnen Raten auf den Käufer über: seine Erwerbsaussicht verdichtet sich. Bei normalem Ablauf eines Abzahlungskaufs läßt sich die wirtschaftliche Situation mit einer Sanduhr vergleichen, einem allmählichen Übergehen in das volle Recht. 2 Die folgenden Ausführungen und Fälle folgen weitgehend Walter Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, 4. Auflage, München 1985, Fälle 93, 94. Das Buch ist für den Anfang sehr gut geeignet, konstruiert aber die Fälle nicht dogmatisch durch. Diese Konstruktion erfolgt in der Vorlesung nach der Methode: erst Skizze, dann Schritt für Schritt entfalten. Dieser Text dient daher dazu, später nachlesen zu können. Es handelt sich nicht um die klausurmäßige (d.h. aufbaurichtige) Lösung.

5 82 Die Position des Vorbehaltskäufers stellt nicht nur einen wirtschaftlichen Wert dar, sie ist auch rechtlich nach 161 I geschützt: Zwischenverfügungen des Vorbehaltsverkäufers sind bei Bedingungseintritt (Zahlung der letzten Rate) unwirksam. Die Vereinbarung der aufschiebend bedingten Übereignung ist bereits getroffen. Die Bedingung ist mit in der schuldrechtlichen Vertragsvereinbarung enthalten, von der sich die Vertragspartner nur ausnahmsweise einseitig lösen dürfen. Den Eigentumsübergang kann der Verkäufer auch nicht mehr dadurch verhindern, daß er den Bedingungseintritt zu vermeiden versucht, vgl 162. Diese im gewissen Umfang gesicherte Rechtsposition des Käufers, die durch eine rechtlich geschützte Erwartung, das Vollrechteigentum zu erwerben gekennzeichnet ist, wird heute überwiegend als Anwartschaftsrecht bezeichnet. Als solches genießt es im Rechtsleben eine gewisse, dem Vollrecht angenäherte Selbständigkeit, wobei im einzelnen offen ist, wann die Vorstufe des Rechtserwerbs bereits derart gesichert erscheint, daß sie als Anwartschaftsrecht verselbständigt werden kann und welchen Rechtsregeln ein derartiges Anwartschaftsrecht unterliegt. Das Anwartschaftsrecht, Problem und Inhalt: Das Anwartschaftsrecht ist ist im BGB nicht geregelt. Es ist eingentlich ein Recht und müßte demzufolge (zb hinsichtlich der Übertragung) den Regelungen über Rechte (und deren Übertragung) folgen. Das Anwartschaftsrecht klebt aber an der Sache, über die nach Sach-Regeln verfügt wird. Es fragt sich also, wie dieser Zwitter rechtlich zu behandeln ist. Das hier als Musterbeispiel behandelte Anwartschaftsrecht beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist wie erwähnt ebensowenig im BGB geregelt, wie ein allgemeines Anwartschaftsrecht. Wollte man das Anwartschaftsrecht als eigenes dingliches Recht besonderer Art behandeln, käme man mit dem numerus clausus der Sachenrechte in Konflikt. Eine derartige Eigenständigkeit kommt dem Anwartschaftsrecht jedoch nicht zu, denn es ist nichts anderes als die Vorstufe zu dem dinglichen Vollrecht, im Beispiel- und Hauptanwendungsfall eine Vorstufe zum Eigentum. Das verdeutlichen die Einordnungsversuche und Formulierungen, das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers sei der Interessenlage zwischen Käufer und Verkäufer entsprechend

6 83 aufgeteiltes Eigentum, es handle sich um geteiltes Eigentum zwischen Käufer und Verkäufer. Der BGH sieht es als ein dem Vollrecht ähnliches Recht an, das im Vergleich zum Eigentum kein aliud, sondern ein wesensgleiches Minus darstelle. Auf eine genauere Begriffsfixierung als durch diese Bildsprache kommt es jedoch weniger an als auf die Grundvoraussetzungen zur Annahme eines derartigen Anwartschaftsrechts und auf die Rechtsfolgen in einigen typischen Konfliktlagen. Zu recht weist Medicus auf die Gefahr eines Zirkelschlusses hin, 3 nämlich die Sachfrage, ob eine Rechtsposition ständig und also geschützt sei, aus dem Vorliegen eines Anwartschaftsrechts ableiten zu wollen, während umgekehrt gerade diese Beständigkeit die Rechtfertigung zur Annahme eines Anwartschaftsrechts bilde. Eine gewisse Selbständigkeit der Vorstufe zum Rechtserwerb und also eine eigene Rechtsposition läß sich nach der häufig zugrunde gelegten Formulierung Westermanns 4 unter folgenden Voraussetzungen annehmen: Von dem mehrgliedrigen Entstehungstatbestand eines Rechts müssen schon so viele Erfordernisse erfüllt sein, daß von einer gesicherten Rechtstellung der Erwerbswilligen gesprochen werden kann. Auch wenn das Recht noch nicht vollständig dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnet ist, darf es nicht mehr uneingeschränkt zur Zuständigkeit des Veräußerers gehören. Es müssen also schon einige Bausteine zum dinglichen Erwerbstatbestand vorliegen; die schuldrechtiche Verpflichtung allein reicht nicht aus, um die für das Anwartschaftsrecht typische Folgerung zu rechtfertigen, es als dem dinglichen Recht zumindest ähnlich zu bezeichnen und entsprechende zu behandeln. Die Rechtstellung des Vorbehaltskäufers ist nach alldem in Übereinstimmung mit der absolut herrschenden Meinung sogar als Musterbespiel für ein derartiges Anwartschaftsrecht anzusehen. Auch wenn der Käufer bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt somit ein dem dinglichen Recht ähnliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum mit der Folge einer eigenen Schutzwürdigkeit und einer gewissen Selbständigkeit erworben hat, ist dabei die typi- 3 Medicus BüR Rn 456, Westermann-H.-P. Westermann 5 III 4 a

7 84 sche Schwäche dieses Anwartschaftsrechts nicht aus den Augen zu verlieren. Das Anwartschaftsrecht besteht nur, solange die Bedingungen Erfüllung der Kaufpreiszahlungspflicht noch eintreten kann. Das ist nicht der Fall und kann auch nicht mehr der Fall sein, wenn die Zahlungspflicht aus dem Kaufvertrag entfallen ist, etwa weil dieser wirksam angefochten wurde oder weil der Verkäufer wegen Zahlungsverzugs des Käufers vom Vertrag zurückgetreten ist (vgl. 449 II; der Rücktrittsgrund folgt allgemeinen Regeln, etwa 323 oder 503 II). Ist die Bedingung selbst aufgehoben, so kann auch keine Zahlung mehr den bedingeten Eigentumsübergang bewirken. Fall 64: Vorbehalt, Eigentum und Eigentumsanwartschaft Der Händler G verkauft M einen Fernsehempfänger unter Eigentumsvorbehalt. M hat die beiden letzten Raten noch nicht bezahlt. Fallvariante a) Wie wäre es, wenn der Dieb D das Gerät bei M gestohlen hätte? Fallvariante b) Könnte G seine Rechtsposition an den Interessenten B oder zur Sicherheit an seine Bank übertragen und hat B dann einen Herausgabeanspruch gegen M?

8 85 Fallvariante c) M will sich bei der Firma K einen neuen Fernseher kaufen. Kann er sein von G geliefertes Gerät bei K in Zahlung geben? Zusammenfassung Anwartschaftsrecht - Übertragung wie das Vollrecht gem. 929 ff durch Einigung und Übergabe. Die erforderliche Berechtigung setzt das Vorhandensein des Anwartschaftsrechts voraus. Ansonsten gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts prüfen. - Erlöschen des Anwartschaftsrechts:

9 86 - bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises, - bei Weiterveräußerung durch den Vorbehaltskäufer, wenn dieser dazu berechtigt ist ( 185 BGB), - bei Verarbeitung ( 950), - bei Rücktritt (etwa 323 oder 503 II), - bei Verlangen von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ( 280, 281). - AR ist sonstiges Recht im Sinne des 823 I und daher insoweit geschützt. - Nach h.m. gibt Anwartschaftsrecht kein Recht zum Besitz, da lediglich Vorstufe zum Eigentum, aber 242 beachten (dolo facit qui petit, quod statim redditurus est). Der Kaufer ist also nur vorerst Besitzer und Inhaber des Anwartschaftsrechts, während der Verkäufer noch Eigentümer der Sache bleibt. Der Vorbehaltskäufer wird wie folgt geschützt: Gegen die Herausgabeklage nach 985 des Eigentümers gilt der EV wie ein Recht zum Besitz gem. 986 I, II. Das gilt dogmatisch genauer zumindest aufgrund des obligatorischen Vertrages gem. 242, denn der Eigentümer könnte zwar die Sache herausverlangen, müßte sie aber sogleich zurückgeben, da er sich hierzu im schuldrechtlichen Verkaufs-Vertrag verplichtet hat. Nach a.a. gibt das Anwartschaftsrecht auch ein dingliches Besitzrecht, das gegenüber jedermann gelten würde. - Schutz des EV-Verkäufers: Der Verkäufer kann nach den allgemeinen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer nicht (rechtzeitig) zahlt ( 323); zu beachten ist das besondere Rücktritts bei Teilzahlungskäufen nach 503 II. Der Verkäufer kann die Sache aufgrund des Eigentumsvorbehalts erst herausverlangen, wenn er wirksam zurückgetreten ist ( 449 II).

10 87 Es entstehen Rückgewähransprüche gem. 346 S. 1, Nutzungen und Verwendungen sind nach 346 f. auszugleichen (Schutz vor zu hohen Nutzungsentschädigungen, die oft in AGB vereinbart werden, gewährt 309 Ziff. 5, 6). - Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Käufers: Bei Einzelzwangsvollstreckung ist die Drittwiderspruchsklage des Eigentümers gem. 771 ZPO gegeben, bei Insolvenz des Käufers besteht ein Aussonderungsrecht gemäß 47 InsO ivm. 985 BGB. Der Insolvenzverwalter hat gem. 103 InsO das Recht, den Kaufvertrag zu erfüllen. Erfüllt er, erfolgt Bedingungseintritt und das Eigentum geht in das Vermögen des Käufers über, es wird Bestandteil der Masse. Bei Ablehnung der Erfüllung kann der Vorbehaltsverkäufer die Sache aussondern. (Für Vorgerückte: Veräußert der Eigentümer sein vorbehaltenes Eigentum, so liegt vor Bedingungseintritt kein gutgläubiger Eigentumserwerb gem 931, 934 vor, sondern ein (fast) normaler Erwerb vom Berechtigten: Der EV-Verkäufer ist ja noch Eigentümer geblieben. Bei Bedingungseintritt wegen vollständiger Kaufpreiszahlung durch den EV-Käufer, der evtl.nichts von der Veräußerung gem. 931 weiß, kommen 161 I, III, 936 I, III (in dieser Reihenfolge) zur Geltung; d.h..: Das von dem Dritten erworbene Eigentum ist mit dem Anwartschaftrecht belastet (wie mit einem Pfandrecht), dessen Essenz in der bedingten Verfügungung über die Sache besteht. Der EV-Verkäufer hat unter einer Bedingung mit dem EV-Käufer verfügt, so daß 161 I gilt: Die weitere Verfügung mit dem Dritten ist im Falle des Bedingungseintritts unwirksam. Mit Bedingungseintritt wäre der Käufer gem. 158 Eigentümer geworden. Jedoch gilt weiter 161 III, so daß ein gutgl. lastenfreier Erwerb des Dritten möglich wäre, mit der Folge daß der Dritte sein Eigentum ohne die Belastung mit dem ARecht erworben haben könnte; vgl. 936 I. allein, es steht 936 III entgegen: Das Recht, das dem dritten Besitzer zusteht, ist das AR des Käufers. Dieses erlischt nicht, so daß bei Bedingungseintritt, Zahlung des Restkaufpreises durch den Käufer, das Eigentum übergeht.

11 88 (Vgl. ausführliche Fallösung Hans Schulte, Grundkurs im BGB, Band 3, Fall 45, Dieter Medicus, Bürgerliches Recht, Rdnr. 462) Mittlere und schwere Fälle Diese Fälle können Sie zur Examensvorbereitung verwenden. Sie enthalten Standardprobleme. Sie sind nach didaktischen Überlegungen aus gängigen Fallsammlungen entnommen. 5 Fall 65: Autohändler V verkauft dem Privatmann K einen Pkw für $Q]Dhlung 5HVWLQJOHLFKEOHLEHQGHQ0Rnatsraten jeweils zum 1. eines jeden Monats). In den AGB des V ist die Klausel enthalten: Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. V übergibt dem K den Pkw. Wie ist die Rechtslage, a) wenn alle Raten vollständig bezahlt sind? 5 Viele der schweren Fälle sind aus verschiedenen Auflagen von Peter Gottwald, BGB Sachenrecht, Prüfe Dein Wissen, entnommen. Die Fälle werden in der Vorlesung mit Skizze versehen und klausurmäßig aufgebaut. Dieses Werk ist ein sehr gutes Buch zur Examensvorbereitung, das für das 3. Semester momentan noch etwas zu schwer ist. Streben Sie jetzt nicht Vollständigkeit an, sondern benutzen Sie es vorzüglich zum exemplarischen Lernen.

12 89 b) Wie, wenn K nach der dritten Rate seine Zahlungen einstellt? c) Wie wäre es, wenn der Vertrag die Klausel enthielte: Im Falle des Rücktritts hat der Käufer für die Benutzung des Fahrzeugs monatlich 1 % des Bruttoneupreises zu bezahlen? Fall 66: Der V hat Ware unter Eigentumsvorbehalt an den K geliefert. Da er sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, übereignet er die Ware an den G. K bezahlt pünktlich sämtliche Raten. Welche Rechte hat er? Fall 67: K kauft bei V einen Lkw zum Preis von XQWHU(LJHQWXPVYRUEHKDOW zahlbar in 20 gleichbleibenden Raten. Als bereits EH]DKOWVLQG EHUHLJQHWHU den Lkw zur Sicherheit für ein Darlehen des D an diesen. K weist auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hin? a) Hat D Eigentum erworben?

13 90 Fall 67 b: Hat D Besitz erworben? 6 Fall 67 c: Wenn nunmehr noch ein persönlicher Gläubiger des Käufers K den LKW pfändet ( 808) und der K anschließend den Restkaufpreis bezahlt, kann dann der D der Pfandverwertung der Maschine durch den Gläubiger widersprechen ( 771 ZPO)? Gottwald, Fall 171 c Literatur Lehrbücher: M. Wolf Rdn Schwab/Prütting 33 6 Fall nach BGHZ 20, 88, 94; Medicus BüR Rdnr. 562; vgl. bei Gottwald Fall 180 a.

14 91 Baur/Stürner 59 Westermann 39 zur Vertiefung: Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd I, IV, V Aufsätze: Brox, Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, JuS 1984, 657 Reinicke, Der Kampf um das Zubehör zwischen Sicherungseigentümer und Grundpfandgläubiger BGHZ 92, 280, JuS 1986, 957 Bülow, Kauf unter Eigentumsvorbehalt, Jura 1986, 169 und 234 Maier, Erkundungspflicht über verlängerten Eigentumsvorbehalt BGHZ 77, 274, JuS 1982, 487 Köhler, Wandlungsbedingte Rücklieferung eingebauter Waren zum Eigentumsvorbehaltskäufer OLG Stuttgart ZIP 1987, 1129, JuS 1990, 530 Ernst, Zur Präzisierung der sog. Nachrangklausel im Konflikt mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt, FS für Rolf Serick zum 70. Geburtstag, S. 87 Wochner, Minderungseinrede und Eigentumsvorbehalt, FS für Rolf Serick zum 70. Geburtstag, S. 403 Rechtsprechung: BGH NJW 1982, 1639, 1640: Zur Entstehung eines Anwartschaftsrechts bei Eintragung einer Auflassungsvermerkung im Grundbuch BGH NJW 1984, 1184, 1185: Zur Entstehung eines Anwartschaftsrechts beim Erwerb einer beweglichen Sache unter Eigentumsvorbehalt und bei einer auflösend bedingten Sicherungsübereignung sowie zum unmittelbaren Eigentumsübergang vom Vorbe-

15 92 haltskäufer/sicherungsnehmer auf den Zweiterwerber des Anwartschaftsrechts bei Bedingungseintritt BGHZ 75, 221, 225 f: Zur Frage, ob der Vorbehaltskäufer über das aufgrund eines einfachen Eigentumsvorbehalts erworbene Anwartschaftsrecht auch dann noch im Wege der Erweiterung des Eigentumsvorbehalts verfügen kann, wenn er es bereits gem. 929 S. 1, 930 BGB auf einen Zweiterwerber übertragen hat. BGHZ 92, 280 ff: Zur Frage, ob der Vorbehaltskäufer über sein Anwartschaftsrecht auch dann noch im Wege der Aufhebung verfügen kann, wenn es bereits von der Grundpfandhaftung nach 1120 BGB erfaßt wird. BGHZ 10, 69, 72: Zum Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz i. S. d. 986 BGB sowie zur Frage, auf welchen Zeitpunkt für das Vorliegen des guten Glaubens beim Erwerb eines Anwartschaftsrechts abzustellen ist. BGHZ 98, 160, 168 ff: Zum Wahlrecht des Konkursverwalters nach 17 KO [jetzt 103 InsO] beim Konkurs des Vorbehaltsverkäufers im Falle eines einfachen und eines erweiterten Eigentumsvorbehalts BGHZ 69, 254: Zur Wirksamkeit einer Globalzessionsklausel einer Factoring-Bank beim echten Factoring BGHZ 82, 50: Zur Wirksamkeit einer Globalzessionsklausel einer Factoring-Bank im Rahmen des unechten Factoring 5.2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Grundsätzliches Der verlängerte Eigentumsvorbehalt: Kapitalschwache Händler, die mangels Liquidität Waren unter EV erwerben, müssen regelmäßig mit dem Weiterverkauf dieser Waren das Geld verdienen, um die Kaufpreisforderung zu bezahlen. Bei einem einfachen Eigentumsvorbehalt nach 449 wä-

16 93 re ihnen das nicht möglich, da sie nicht berechtigt sind, über fremdes Eigentum zu verfügen (der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentümer). Der Verkäufer kann jedoch die Weiterveräußerung genehmigen ( 185), verliert aber durch den Weiterverkauf seine Sicherung, das Eigentum an der Ware. Zum Ausgleich wird ihm vom Käufer die (zukünftige) Forderung aus dem Weiterverkauf gem. 398, 433 II abgetreten. Zukünftige Forderungen können dann abgetreten werden, wenn sie spätestens im Augenblick ihrer Entstehung zweifelsfrei bestimmbar sind. Die Vorausabtretung erfolgt nur sicherheitshalber (Sicherungszession). Es wird also an den Eigentumsvorbehalt nach 449 eine zweite Sicherung in Form der Vorausabtretung der Kaufpreisforderung angehängt. Nicht wesentlich anders liegt der Fall, wenn der finanzschwache Vorbehaltskäufer vor der Weiterveräußerung die Ware zu einer neuen Sache verarbeiten will. Bsp. Ein Schuster will aus unter Eigentumsvorbehalt erworbenem Leder Schuhe herstellen und diese dann weiterverkaufen. Hier liegt das Problem in 950 BGB, wonach der Lederlieferant das vorbehaltene Eigentum mit der Verarbeitung automatisch an den Schuster verlieren würde. Um seine Sicherung nicht zu verlieren, muß der Lieferant daher vereinbaren, daß der Schuster für ihn das Leder verarbeitet, der 950 BGB in seiner Wirkung damit ausgeschlossen wird. Die Rechtsprechung läßt heute unter Berufung auf die Lebensanschauung zu, daß die Parteien durch Vereinbarung festlegen können, für wen herzustellen ist (BGHZ 14, 114; 20, 159/163 f.; 46, 117 f.; NJW 1978, 697). Die Kaufpreisforderung gegen den Käufer der Schuhe läßt sich dann wieder zur Sicherheit vorausabtreten. Diese Form der Weiterleitung des Eigentumsvorbehalts durch eine vom Grundgedanken des 950 abweichende Herstellervereinbarung ist insoweit ähnlich wie die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung gegen den Dritten besonders anfällig gegenüber einer sittenwidrigen Übersicherung: Die verarbeitete Sache ist mehr wert als das Einsatzgut des bisherigen Eigentümers. Ähnlich verhält es sich im Regelfall mit dem Veräußerungserlös: Die Praxis hilft sich unter anderem mit der Klausel einer

17 94 teilweisen Rückübertragung- oder Freigabepflicht des Sicherungsnehmers, sofern das Sicherungsgut einen hohen Wert darstellt. [Skizze Konstruktion des verlängerten Eigentumsvorbehalts] Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt): Der EV dient nicht nur zur Sicherung einer Forderung, sondern auch zur Sicherung weiterer Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer hat. Aufschiebende Bedingung ist dann nicht die Zahlung des Kaufpreises, sondern die vollständige Bezahlung sämtlicher Forderungen (Kontokorrentvorbehalt). Dieser kann zum Konzernvorbehalt erweitert werden, der voraussetzt, daß außer den Kaufpreisforderungen des Verkäufers auch die Geldforderungen erfüllt werden, die andere Unternehmungen, die zum Konzern des Vorbehaltsverkäufers gehören, gegen den Vorbehaltskäufer haben. [Skizze Konstruktion des erweiterten Eigentumsvorbehalts] Der (seltene) weitergeleitete EV: Durch AGB wird der Käufer verpflichtet, entweder unter Offenlegung des eigenen Vorbehaltskaufes seinerseits unter EV zu veräußern

18 95 (das führt zu einer Verdoppelung der Anwartschaftsrechte) oder dem Zweitkäufer lediglich das Anwartschaftsrecht zu übertragen (das führt zum Direkterwerb beim Dritten). [Skizze Konstruktion des weitergeleiteten Eigentumsvorbehalts] Lehr-Fälle 7 Fall 68: Verlängerter Eigentumsvorbehalt Bauunternehmer B betreibt zugleich einen kleinen Baustoffhandel. Er hat eine Position Basaltplatten und Steine von S unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Läßt sich eine Sicherung von S erreichen, ohne daß man B zugleich jede Verwendung des Sicherungsguts untersagen will? 7 Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, Fälle 97, 98, 99.

19 96 Abwandlung Fall 68: Anders als im Ausgangsfall hat S den B lediglich ermächtigt, die Baumaterialien im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und sich für diesen Fall die Kaufpreisforderung vorausabtreten zu lassen. B veräußert die Baumaterialien weiter an D, wobei er sich auf das von diesem verlangte Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung einläßt. Nach der Insolvenz des B will S sich an D halten.

20 97 Fall 69: Erweiterter Eigentumsvorbehalt Viehhändler K hat R einen Dackel unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Die Rechnung trug den Vermerk, das vorbehaltene Eigentum sichere alle Forderungen des Vorbehaltsverkäufers aus der Geschäftsbindung mit dem Käufer. Nach zwei Monaten hat R die letzte Rate bezahlt. Kurz darauf kauft er bei K einen zweiten Dackel, der allerdings bald eingeht. Als R den zweiten Kaufpreis nicht mehr weiter begleichen will, beruft sich K auf sein Eigentum an Dackel 1. Fall 70: E hat Fernsehgeräte an H unter Eigentumsvorbehalt geliefert, gestattet aber H, gemäß 185 I diese Geräte an seine Kunden weiterzuveräußern. H verkauft ein Gerät an K unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch K. Wie ist die Eigentumssituation? Mittlere und schwere Fälle Diese Fälle können Sie zur Examensvorbereitung verwenden. Sie enthalten Standardprobleme. Sie sind nach didaktischen Überlegungen aus gängigen Fallsammlungen entnommen.

21 98 Fall 71: V hat dem K eine Maschine zum Preis von DXI$E]DKOXQJXQWHU Eigentumsvorbehalt geliefert. Als JH]DKOWVLQG EHUHLJQHW.VHLQ$QZDUtschaftsrecht sicherungshalber nach 930 an seine Bank B. K kann die letzte Rate von QLFKWDXIEULQJHQ'DUDXIKLQVSULQJW%HLQXQG]DKOWGHQ.DXISUHLVUHVW:HU erlangt Eigentum? Fall 72: V und K vereinbaren die Lieferung von 100 Videorecordern. Über seine Hausbank erfährt V, daß K finanziell etwas schwach auf der Brust sei. Er läßt die Videorecorder durch seinen Fahrer ausliefern. Sein Lieferschein, den K unterschreibt, enthält einen deutlichen Hinweis: Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware vorbehalten. Dem Herausgabeverlangen des V hält K entgegen, die AGB des K, die V bei Vertragsschluß vorlagen, die dieser aber nicht durchgelesen hat, enthielten einen Passus: Es gelten nur unsere AGB. Widersprechende Klauseln werden nicht Vertragsinhalt. Wie ist die Rechtslage?

22 99 Fall 73: E gehört ein Lkw. Zur Sicherung eines Kredites übereignet er ihn zur Sicherheit ( 930, 868) an die G-Bank. Wegen einer Betriebsumstellung auf Leasing- Fahrzeuge veräußert er den neuwertigen Lkw gegen Ratenzahlung unter Eigentumsvorbehalt an einen Dritten D. Hiervon erfährt die Bank und verlangt sogleich vom Dritten Herausgabe des Lkw. Fall 74: Der Eigentümer veräußert eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an den K, der 20 % anzahlt. Da K in finanzielle Schwierigkeiten gerät, veräußert er die Ma-

23 100 schine mit der Behauptung, er habe schon 80 % gezahlt, unter Vorlage gefälschter Quittungen an D. D überweist die restlichen 20 % an den Eigentümer. a) Wer ist Eigentümer? b) Der Käufer leiht die Maschine einem anderen Unternehmer. Dieser ist betrügerisch und behauptet dem Dritten gegenüber, er, der U, habe das Gerät unter EV vom Eigentümer gekauft. Er veräußert seine angebliche Anwartschaft an den Dritten. D bezahlt den Restkaufpreis. Wer ist Eigentümer? c) Was ändert sich, wenn zwischenzeitlich K den Kaufpreis schon voll bezahlt hat? Fall 75: Der E verkauft 200 Radios an den Großhändler H unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, d.h. H soll berechtigt sein, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung soll zur Sicherheit an E abgetreten werden. a) Die Hälfte der Ware veräußert H an einen Dritten. Dort wird sie von einem Gläubiger des D, dem G gepfändet, noch bevor H und D ihre Kaufpreisschuld bezahlt haben. Kann E der Pfändung gem. 771 ZPO widersprechen? 8 8 Gottwald Fall 179 a; BGHZ 56, 34.

24 101 b) Wie wäre es, wenn der H an den D unter Eigentumsvorbehalt veraußert hätte? 9 Fall 76: Der E veräußert Kassettenrekorder an den K 1 unter Eigentumsvorbehalt mit der Verpflichtung für diesen, gleichfalls nur unter EV die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzugeben. Zusätzlich soll die aus der Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung an den E abgetreten werden. K 1 veräußert nunmehr die im Eigentum des E stehenden Sachen weiter an den K 2, dessen AGB eine Abwehrklausel enthalten (der Verkäufer hier K 1 sichert zu, Lieferung erfolge frei von Rechten Dritter, die Abtretung der Kaufpreisforderung werde ausgeschlossen). K 2 gelangt in den Besitz der Ware und fällt in Insolvenz, ohne bezahlt zu haben. Welche Rechte hat E, wenn man unterstellt, die Beteiligten seien Kaufleute? 10 9 BGHZ 56, Gottwald Fall 180 a.

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