Lossen Anwaltskanzlei

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1 Klausuren für das 2. Examen D 136 BW Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung Möbelmanufaktur GmbH./. Stadt Ludwigsburg Dr. Martin Stuttmann / Christian Pohl Lossen Anwaltskanzlei Anwaltskanzlei Lossen Myliusstraße Ludwigsburg Vorab per Fax: An das Verwaltungsgericht Stuttgart Augustenstraße Stuttgart 1 K 42/15 STUTTGART 10. JAN Rechtsanwälte Karl Lossen Dipl.-Verwaltungswirt Ulf Sunderkötter Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Agrarrecht Telefon 07141/ Telefax 07141/ /00237 L/la K L A G E der Möbelmanufaktur GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Michael Hoepfner, geschäftsansässig Pehme 56, Ludwigsburg, Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Lossen Klägerin g e g e n die Stadt Ludwigsburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, Wilhelmstraße 11, Ludwigsburg, Az. 40 Re 45/14 Beklagte wegen: Anfechtung einer Baugenehmigung.

2 2 D 136 BW Namens und im Auftrag der Klägerin Vollmacht anbei erhebe ich Klage gegen die Beklagte mit folgenden Anträgen: 1. die mit Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2014 erteilte Baugenehmigung an Dr. Akri, Hamburg, zur Nutzungsänderung eines Fabrikgebäudes zu einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten betreffend das Grundstück Pehme 58 in Ludwigsburg aufzuheben, 2. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Begründung: 1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Pehme 56. Dort befindet sich eine Fabrikhalle, in der hochwertige Möbel aus Holz gefertigt werden. Auf dem Nachbargrundstück Pehme 58 befindet sich ebenfalls ein Fabrikgebäude aus der Zeit der vorletzten Jahrhundertwende (Baujahr: 1910), das allerdings seit Jahren nicht mehr genutzt wird. Herr Dr. Akri hat es als Anlageobjekt erworben. Obwohl seit Jahrzehnten auf den beiden Nachbargrundstücken gewerbliche Holzbearbeitung und -verarbeitung stattgefunden haben, will Herr Dr. Akri das Fabrikgebäude luxussanieren und in Eigentumswohnungen umwandeln. Es steht zu erwarten, dass sich die betuchte Kundschaft, die Dr. Akri im Auge hat, oder deren Mieter sich gegen die unvermeidbaren Geräusche der Möbelmanufaktur der Klägerin zur Wehr setzen werden. Die Klägerin befürchtet, dass die Beklagte ihr sodann Lärmschutzmaßnahmen aufzwingt, die sie entweder wirtschaftlich strangulieren, oder dass sie ihr den Gewerbebetrieb in ihrem angestammten Standort gleich ganz untersagt. Die Klägerin war jedoch zuerst da, sodass der neu Hinzukommende Rücksicht auf das Vorhandene nehmen muss und nicht umgekehrt. Bislang bilden die beiden Gebäude Pehme 56 und 58 eine gewerbliche Insel inmitten von Wohnbebauung. 2. Aus den schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros AcoustiConsult geht hervor, dass der nach dem Bebauungsplan Nr. 89 Pehme maximal zulässige Lärmpegel außen vor dem Gebäude auf dem Grundstück Pehme 58 nicht eingehalten werden kann. An dem nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsort 0,5 m vor dem geöffneten Fenster liegen 70 db(a) vor. Hieraus ergibt sich zwanglos: Der nach den textlichen Festsetzungen wohl anzusetzende Wert von 60 db(a) lässt sich entweder durch kostenintensive Baumaßnahmen am Betriebsgrundstück der Klägerin oder durch eine Umstellung bzw. (Teil-)Einstellung der Produktion erreichen, wenn Dr. Akri keine Schallschutzwand vor sein Bauvorhaben zieht. Das Rolltor des klägerischen Betriebs, das an der vorderen nördlichen Seite (zum Betriebshof gewandt zwischen den beiden Gebäuden) gelegen ist, muss aus produktionstechnischen Gründen dauerhaft offen stehen, um den Materialfluss zu gewährleisten. Die Klägerin arbeitet beginnend um 6 Uhr morgens einschichtig, je nach Auftragslage aber abends auch bis 22 Uhr. Von einer Schallschutzwand ist hier allerdings nichts bekannt. Dr. Akri hat vielmehr bei einem Gespräch eröffnet, er werde lediglich geräuschhemmende Fenster einbauen lassen.

3 D 136 BW 3 3. Die Wohnbaugenehmigung für das Bauvorhaben des Dr. Akri, von der die Klägerin erst am 3. März 2014 zufällig erfahren hat, verletzt das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beklagte setzt das Wohngebäude unzumutbaren Störungen seitens der Klägerin aus, die planerisch noch nicht bewältigt sind. Die zulässigen Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets werden an dem genehmigten Wohngebäude ebenso überschritten wie die etwas höheren Werte des Bebauungsplans Nr. 89, die dieser bei anderen zum Wohnen ausgewiesenen Gebieten angesetzt hat. Die TA Lärm wendet sich an den Emittenten und gibt ihm auf, die von ihm bzw. seinem Betrieb ausgehenden Emissionen zu unterlassen bzw. abzusenken. Passive Schallschutzmaßnahmen des (potenziell) Gestörten, wie Lärmschutzfenster, sind in der TA nicht vorgesehen. Die Versuche des Dr. Akri, hierdurch die Sache zu retten, schlagen fehl. 4. Die Wohnnutzung verstößt gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin. Aus Nr der textlichen Festsetzungen, dass nur gewerbegebietstypische Nutzungen angesiedelt werden dürfen, folgt, dass alles Nichtgewerbliche abgewehrt werden kann. 5. Über den von der Klägerin am 2. April 2014 erhobenen Widerspruch gegen die Baugenehmigung hat das Regierungspräsidium Stuttgart ohne erkennbaren Grund bis heute nicht entschieden. Die Klägerin sieht sich deshalb zur Klageerhebung gezwungen. Rechtsanwalt

4 4 D 136 BW STADT LUDWIGSBURG Stadtverwaltung, Postfach 249, Ludwigsburg An das Verwaltungsgericht Stuttgart Augustenstraße Stuttgart Rechtsamt Wilhelmstraße Ludwigsburg Auskunft erteilt: Frau Herz Zimmer 105 Telefon 07141/ Telefax 07141/ Öffnungszeiten mo-die 07:45 15:00 Uhr mi 07:00 13:00 Uhr do 10:00 19:00 Uhr fr 07:45 12:00 Uhr Ihr Schreiben/Ihr Zeichen Mein Zeichen Datum 1 K 42/15 40 RE 45/ In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Möbelmanufaktur GmbH gegen Stadt Ludwigsburg 1 K 42/15 wird beantragt, die Klage abzuweisen. STUTTGART 27. JAN Begründung: I. Zur örtlichen Situation teile ich mit, dass die Grundstücke Pehme 54, 56 und 58 (vgl. Kreisziffern im anliegenden Planausschnitt) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 89 Pehme der Stadt Ludwigsburg liegen. Diesen Plan hat der Gemeinderat der Stadt am 15. Dezember 2011 beschlossen. Eine Planausfertigung nebst den textlichen Festsetzungen sowie die Planaufstellungsvorgänge [vom Abdruck wurde abgesehen] füge ich anliegend bei. Ebenfalls reiche ich eine Ablichtung der TA Lärm zur Akte. II. Die Sorge der Klägerin vor der heranrückenden Wohnbebauung teile ich nicht. Der Bauherr hat ein schalltechnisches Gutachten der Beratenden Ingenieure Dr. Netzer eingeholt. Unter Zugrundelegung der Lärmwerte, die im Bebauungsplanverfahren von AcoustiConsult ermittelt worden sind, gehen beide Ingenieurbüros davon aus, dass 0,5 m vor der Südwestseite des Gebäudes Pehme 58 ein Beurteilungspegel von 70 db(a) erreicht wird. An den anderen

5 D 136 BW 5 Gebäudeseiten wird maximal 60 db(a) erreicht. Dr. Netzer hat vorgeschlagen, alle schutzbedürftigen Räume mit passiven Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen auszustatten. Die näher bezeichneten Spezialfenster mit Mehrfachverglasung haben eine Dämmwirkung, die in den schutzbedürftigen Räumen einen Schallpegel von weniger als 60 db(a) garantiert. Damit sind die Bewohner ausreichend geschützt, wenn sie die Fenster geschlossen halten. Der TA Lärm ist genügt. Das Gutachten von Dr. Netzer ist von Herrn Dr. Akri im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt und von mir grüngestempelt worden. III. Nach der Rspr. des BVerwG zum BImSchG ist die Zumutbarkeit von Geräuschen grundsätzlich nach der TA Lärm zu beurteilen. Im Baurecht kann nichts anderes gelten. Allerdings dürfen die Grenzwerte nicht schematisch angewendet werden. Das gilt m. E. insbesondere bei Vorbelastungen. So liegt es hier, weil der dem Wohnbauvorhaben benachbarte Gewerbebetrieb bestandsgeschützt ist (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm). IV. Das Gebot der Rücksichtnahme wird vom Bebauungsplan Nr. 89 beachtet. Die bodenrechtliche Spannung, die durch das Herannahen der Wohnbebauung an den klägerischen Betrieb erzeugt wird, löst der um 5 db(a) erhöhte Lärmimmissionsrichtwert am Tag. In dieser Anhebung liegt ein angemessener Ausgleich der Interessen des bestandsgeschützten Gewerbebetriebs der Klägerin und der neuen Wohnnutzung. Die schalltechnischen Gutachter nehmen nur an der dem klägerischen Betrieb zugewandten Gebäudeseite einen Außenschallpegel von 70 db(a) an. Eine städtebaulich kaum vertretbare Lärmschutzwand zwischen beiden Grundstücken kann durch den Einbau der (unauffälligen) besonderen Schallschutzfenster einfach, kostengünstig und mit städtebaulich wünschenswertem Ergebnis vermieden werden. Das Gebot der Rücksichtnahme ist bereits in die Festsetzungen des Bebauungsplans eingegangen und dort abgearbeitet worden. Es kann kein zweites Mal in Stellung gebracht werden. Die architektonische Selbsthilfe in Gestalt der Schallschutzfenster löst den Konflikt. Die TA Lärm verbietet die architektonische Selbsthilfe zur Immissionsminderung nicht, wenn sie wie hier vom Bauherrn selbst beantragt und freiwillig angeboten wird. Im Auftrag Stadtbaurätin

6 6 D 136 BW Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 89 Pehme : Weitere Festsetzungen nicht abgedruckt. Weitere Festsetzungen nicht abgedruckt. Weitere Festsetzungen nicht abgedruckt.

7 D 136 BW 7 Auszug aus dem Textteil zum Bebauungsplan Nr. 89 Pehme Allgemeine Wohngebiete ( 4 BauNVO) Allgemein zulässig sind: Wohngebäude Innerhalb des mit WA* gekennzeichneten Gebiets wird für den bestehenden Gewerbebetrieb (Pehme 56/58) gemäß 1 Abs. 10 BauNVO ein erweiterter Bestandsschutz festgesetzt. Änderungen und Erneuerungen der bestehenden baulichen und sonstigen Anlagen sind allgemein zulässig. Für den Betrieb sind Erweiterungen nur ausnahmsweise zulässig. Nutzungsänderungen der Betriebsflächen sind zulässig, wenn dadurch gewerbegebietstypische Nutzungen angesiedelt sind Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Für die im Westen an die gewerblich genutzten Grundstücke (Pehme 56/58) angrenzenden Grundstücksflächen werden Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt, die von einer Wohnbebauung freizuhalten sind. Aufgrund der Vorbelastung durch den bestehenden Gewerbebetrieb sind erhöhte Lärmimmissionen von 60 db(a) am Tag innen hinzunehmen. Gutachterlich untersucht ist davon auszugehen, dass von dem Gewerbebetrieb an der Südwestseite des Gebäudes Pehme 58 ein Tagesbeurteilungspegel von 70 db(a) hervorgerufen wird. Das Schallschutzgutachten der AcoustiConsult vom ist Bestandteil dieses Textteils [vom Abdruck wurde abgesehen]. Auszug aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 89 Pehme Die Regelungen unter Nr dienen dazu, den möglichen Immissionskonflikt zwischen den gewerblich genutzten Grundstücken Pehme 56/58 und der nördlich und westlich ausgewiesenen Wohngrundstücke zu entschärfen, gleichzeitig aber betriebsnotwendige Änderungen nicht auszuschließen. Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) Auszug 1. Anwendungsbereich Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen: a) h). [vom Abdruck wurde abgesehen] Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten a) für genehmigungsbedürftige Anlagen bei aa) der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage ( 6 Abs. 1 BImSchG) sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage ( 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 BImSchG), bb) der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheids ( 8 und 9 BImSchG), cc) der Entscheidung über nachträgliche Anordnungen ( 17 BImSchG) und dd) der Entscheidung über die Anordnung erstmaliger oder wiederkehrender Messungen ( 28 BImSchG); b) für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei aa) der Prüfung der Einhaltung des 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf öffentlichrechtliche Zulassungen nach anderen Vorschriften, insbesondere von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren, bb) Entscheidungen über Anordnungen und Untersagungen im Einzelfall ( 24 und 25 BImSchG); c) für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei der Entscheidung über Anordnungen zur Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage ( 26 BImSchG).

8 8 D 136 BW 2.3 Maßgeblicher Immissionsort Maßgeblicher Immissionsort ist der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird. Wenn im Einwirkungsbereich der Anlage aufgrund der Vorbelastung zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 an einem anderen Ort durch die Zusatzbelastung überschritten werden, so ist auch der Ort, an dem die Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert nach Nummer 6 am höchsten übersteigt, als zusätzlicher maßgeblicher Immissionsort festzulegen. 6. Immissionsrichtwerte 6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden a) in Industriegebieten 70 db(a) b) in Gewerbegebieten tags 65 db(a) nachts 50 db(a) c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 db(a) nachts 45 db(a) d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 db(a) nachts 40 db(a) e) in reinen Wohngebieten tags 50 db(a) nachts 35 db(a) f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags 45 db(a) nachts 35 db(a) Tag: 6.00 bis Uhr, Nacht: bis 6.00 Uhr. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. 6.6 Zuordnung des Immissionsortes Die Art der in Nummer 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nummer 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. 6.7 Gemengelagen Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Anhang zur TA Lärm A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN

9 D 136 BW 9 STUTTGART Dr. Hassan Akri An das Verwaltungsgericht Stuttgart Augustenstraße Stuttgart 14. FEB Ihr Zeichen: 1 K 42/15 Hamburg-Blankenese, den 13. Feb In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Möbelmanufaktur GmbH, Ludwigsburg, gegen die Stadt Ludwigsburg melde ich mich als Beigeladener. Als europaweit tätiger Immobilienentwickler achte ich stets darauf, dass meine Projekte alle Beteiligten in eine Win-Win-Situation bringen. In langen Jahren habe ich eine Erfahrung gemacht: nur wenn alle etwas davon haben, wird ein Projekt erfolgreich sein. So ist es auch mit dem Grundstück Pehme 58 in Ludwigsburg. Die Möbelmanufaktur will ihren Betrieb aufrecht erhalten, die Stadt will keine unansehnliche Lärmschutzwand und ich möchte in aller Bescheidenheit dem seit Jahren leer stehenden Gründerzeitgebäude seinen alten Glanz zurück geben. Diese drei Ziele lassen sich auf das Schönste miteinander vereinbaren, wenn man die Schallschutzfenster so einbaut, wie meine Herren Ingenieure dies ausgerechnet haben. Für mein Gebäude ist zuletzt im Jahr 1982 vom damaligen Stadtdirektor eine Baugenehmigung erteilt worden, und zwar zur Nutzungsänderung einer Lederwarenfabrik in eine Fabrik zur Herstellung von Möbelformteilen. Diese schloss allerdings im Jahr Am 24. Januar 2014 wurde mir dann die Baugenehmigung für den Umbau des Gebäudes erteilt. Diese beabsichtige ich auszunutzen, sobald dieses Gerichtsverfahren endgültig abgeschlossen ist. Im Übrigen meine ich, dass hier nicht schematisch nach Wertetabellen wie der TA Lärm verfahren werden darf. Vielmehr wird man dem Rücksichtnahmegebot nur gerecht, wenn der Einzelfall konkret betrachtet wird. Ich nehme sogar alle Kosten des Schallschutzes freiwillig auf mich, ohne danach zu fragen, ob sich die Klägerin hieran nicht beteiligen müsste. Meine architektonische Selbsthilfe schließt eine Störung meines Gebäudes sicher aus. Die Klägerin hat also nichts zu befürchten. Immobilienentwicklung Rothenbaumer Chaussee Hamburg-Blankenese Tel: 040/ Fax: 040/ info@akri-development.com

10 10 D 136 BW Mir ist bekannt, dass passive Schallschutzmaßnahmen, wie Schallschutzfenster, immissionsschutzrechtlich normalerweise ausscheiden. Hier im Baurecht stellen sich die Dinge jedoch anders dar, weil ich freiwillig für mein Grundstück die Last des Schallschutzes übernehme. Technisch gewährleiste ich das, indem ich die Vorgaben meiner Ingenieure umsetze: die Fenster und Rollladenkästen sind ausreichend schallgedämmt und mit Belüftungseinrichtungen versehen. Balkone, Terrassen u. ä. wird es bei meinem Bauvorhaben nicht geben. Ich hoffe, dass sich die Angelegenheit gütlich beilegen lässt. Mit freundlichen Grüßen Dr. H. Akri Anlage: Baugenehmigung

11 D 136 BW 11 STADT LUDWIGSBURG Stadtverwaltung, Postfach 249, Ludwigsburg An Herrn Dr. Hassan Akri Immobilienentwicklung Rothenbaumer Chaussee Hamburg Fachbereich Bauordnung Wilhelmstraße Ludwigsburg Auskunft erteilt: Herr Müller Zimmer 108 Telefon 07141/ Telefax 07141/ Öffnungszeiten mo-die 07:45 15:00 Uhr mi 07:00 13:00 Uhr do 10:00 19:00 Uhr fr 07:45 12:00 Uhr Ihr Schreiben/Ihr Zeichen Mein Zeichen Datum 40 RE 45/ BAUSCHEIN Antragsnummer: 502/11-21/0017/02-D-50 Eingangsdatum: Baugrundstück: Pehme 58, Ludwigsburg Gemarkung: Pehmer Höhe Flur: 11 Flurstück: 44 Bauvorhaben: Umwandlung des Fabrikgebäudes in fünf Wohneinheiten Für das vorbezeichnete Bauvorhaben wird Ihnen in Übereinstimmung mit 58 LBO die Baugenehmigung erteilt. Die eingereichten Bauvorlagen und Beschreibungen sind Teil der Baugenehmigung, sofern sie mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind, einschließlich evtl. Grüneintragungen. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Gebühren werden gesondert festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung [vom Abdruck wurde abgesehen] Im Auftrag

12 12 D 136 BW Auszug aus den Bauvorlagen: Gutachten der Dr. Netzer GmbH, Stuttgart BESTANDTEIL DES BAUSCHEINS 02-D-50 Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse: Die Beurteilungspegel des Gutachtens der AcoustiConsult vom 1. Juli 2010 zugrunde gelegt, wird nur an der Südwestseite des geplanten Gebäudes der Immissionsrichtwert außen überschritten. Innen ist in diesem Gebäudeteil ein Schallpegel von weniger oder gleich 60 db(a) ohne weitere Maßnahmen nicht zu erreichen. Passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern für alle schutzbedürftigen Räume (Schlaf- und Wohnräume, Wohn- und Essküchen, Kinderzimmer etc.) müssen daher nach vorstehenden Spezifikationen ergriffen werden, um eine zureichende Lärmminderung in geschlossenem Zustand zu erzielen. Dasselbe gilt für die Schalldämmung evtl. Rollladenkästen. In jeder Wohnung muss ein Fenster mit einer Lüftungseinrichtung ausgestattet werden, die das Schalldämmmaß der Außenflächen nicht verschlechtert (Spezifikationen s. Anhang). Außenwohnbereiche dürfen nicht nachträglich vorgesehen werden. Unter diesen Annahmen wird in allen Räumen ein Innenschallpegel von max. 60 db(a) auch an der am stärksten betroffenen Südwestseite des geplanten Wohngebäudes eingehalten. Stuttgart, den 28. September 2013 Dr. Ing. Heinrich Netzer

13 D 136 BW 13 Vermerk für die Bearbeitung: 1. Dr. Akri ist zum Verfahren beigeladen worden, aber zur mündlichen Verhandlung am 27. April 2015 nicht erschienen. Soweit Anträge angekündigt worden sind, wurden sie gestellt. Weitere sachdienliche Angaben enthält das Sitzungsprotokoll nicht. Die Entscheidung des gesetzlich besetzten Gerichts vom selben Tage ist zu entwerfen; der Streitwertbeschluss ist erlassen, Richternamen sind zu fingieren. 117 Abs. 5 VwGO ist nicht anzuwenden. 2. Für die Rechtsbehelfsbelehrung reicht es aus, die Art des Rechtsbehelfs und die zugrunde liegende(n) Vorschrift(en) anzugeben. 3. Wird ein rechtlicher Hinweis für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass dieser ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine solche Vorgehensweise ist in einer Fußnote kenntlich zu machen. 4. Werden eine richterliche Aufklärung oder Beweiserhebungen für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis geblieben sind. Eine solche Vorgehensweise ist ebenfalls in einer Fußnote kenntlich zu machen. 5. Kommt die Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist, ist eine Teilentscheidung zu entwerfen. Kommt die Bearbeitung ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit der Klage, ist insoweit zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. 6. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten, evtl. nötige Rechtsbehelfsbelehrungen) sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nicht etwas anderes ergibt. 7. Nicht abgedruckte Schriftstücke haben den wiedergegebenen Inhalt. Die Rspr. des BVerwG ist für sich genommen zutreffend wiedergegeben. Von der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Bebauungsplans ist auszugehen. Der Bebauungsplan und seine Begründung weisen über die abgedruckten Angaben hinaus keine weiteren fallrelevanten Inhalte auf. Die behördlichen Zuständigkeiten sind gewahrt. Die Angaben der Klägerin zum von ihr erhobenen Widerspruch sind zutreffend.

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