Grenzüberschreitende Kreditsicherung bei der Akquisitions- und Projektfinanzierung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grenzüberschreitende Kreditsicherung bei der Akquisitions- und Projektfinanzierung"

Transkript

1 Europäische Rechtsakademie (ERA), Trier Tagung Grenzüberschreitende Kreditsicherheiten Anerkennung und Insolvenzfestigkeit Grenzüberschreitende bei der Akquisitions- und Projektfinanzierung 9. März 2006 Rechtsanwalt und Barrister (Middle Temple) Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg 1

2 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Strukturierte Finanzierungen 3. Wirtschaftliche Funktionen der 4. Kreditsicherheiten bei strukturierten Finanzierungen 5. Einzelne Sicherungsrechte 6. Grenzen der dinglichen bei strukturierten Finanzierungen 7. Ausweitung des Sicherungsschutzes durch Personalsicherheiten und funktionale Personalsicherheiten 8. Ausweitung des Sicherungsschutzes durch kreditvertragliche Elemente 9. Bankenkonsortium und Kreditsicherheiten 2

3 Einleitung große praktische Bedeutung strukturierter Finanzierungen komplexe Struktur der Besicherung strukturierter Finanzierungen erlaubt neuartige Einblicke in das srecht strukturierter Finanzierung bislang wenig behandeltes Thema Grenzüberschreitung Sitz von Kreditnehmer und Kreditgeber in verschiedenen Ländern Sitz von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer in verschiedenen Ländern Sitz verschiedener Kreditgeber in verschiedenen Ländern (Bankkonsortium) Erwartung des Bankenmarktes an bankübliche Besicherung (englisches und New Yorker Recht als Maßstab) Lage der der Besicherung unterliegenden Gegenstände in verschiedenen Ländern; teilweise Wahl eines neutralen Rechts für Sicherungsgegenstand (z.b. bei Forderungen) 3

4 Merkmale strukturierter Finanzierungen Darlehensnehmer: Einzweckkapitalgesellschaft (special purpose vehicle) Haftungsbeschränkung Transparenz Zahlungsströme Darlehensrückzahlung: grundsätzlich nur aus dem Zahlungsfluss (Cash flow) dieser Einzweckkapitalgesellschaft Haftungsgrundlage: grundsätzlich kein Rückgriff auf andere Vermögensträger als Einzweckgesellschaft, insbesondere die Gesellschafter Risikostrukturierung: individuelle Vertragsstruktur entwickelt, die den Besonderheiten der jeweiligen Finanzierung Rechnung trägt 4

5 Definition der Projektfinanzierung In Abgrenzung zur herkömmlichen Unternehmensfinanzierung (corporate loan) ist die Projektfinanzierung im Regelfall durch fünf Merkmale gekennzeichnet: Finanzierungszweck Finanzierung eines bestimmten, abgegrenzten Projekts Darlehensnehmer rechtlich und wirtschaftlich selbständige Projektgesellschaft Bedienung der Projektkredite (Zins und Tilgung) aus dem zukünftigen Cash flow des Projektes Haftungsgrundlage kein oder nur eingeschränkter Rückgriff auf die Sponsoren Sicherheiten der Projektgesellschaft Sicherheiten der Sponsoren Risikostrukturierung 5

6 Projekttypen der Projektfinanzierung Energie Rohstoffe Wasser & regenerative Energien Öl & Gas Telekommunikation Industrie Transport & PFI 6

7 Beteiligte einer Projektfinanzierung Sponsor 1 Sponsor 2 Projektgesellschaft Darlehen, 488 BGB Bank 1 Darlehen, 488 BGB Bank 2 7

8 Rechtliche Strukturierung einer Projektfinanzierung 6 Bank 2 1 Sponsoren - Nachrangdarlehen - Sponsorenvereinbarung (sponsor support agreement) Pfandrecht an Gesellschaftsanteilen 2 Comfort letter Fertigstellungsgarantie Projektgesellschaft GesV / Satzung Projektverträge - Generalunternehmervertrag - Betriebsführungsvertrag - Lieferverträge - Abnahmeverträge usw. Darlehensvertrag 4 dingliche Sicherheiten 5 Bank 1 Berater - Konsortialvertrag - Sicherheitenpoolvertrag - RAe - Wirtschaftsprüfer - technische Berater - Versicherungsberater 7 Regierung des Gastlandes 3 Dritte 8

9 Definition der Akquisitionsfinanzierung In Abgrenzung zur herkömmlichen Unternehmensfinanzierung (corporate loan) ist die Akquisitionsfinanzierung im Regelfall durch fünf Merkmale gekennzeichnet: Finanzierungszweck Finanzierung der Akquisition eines Unternehmens Darlehensnehmer rechtlich und wirtschaftlich selbständige Einzweckkapitalgesellschaft (NewCo) Bedienung der Akquisitionskredite (Zins und Tilgung) aus dem zukünftigen Cash flow des übernommenen Unternehmens und der NewCo Haftungsgrundlage kein oder nur eingeschränkter Rückgriff auf den Erwerber Sicherheiten der Einzweckgesellschaft Sicherheiten der Zielgesellschaft Sicherheiten des Erwerbers Risikostrukturierung 9

10 Beteiligte einer Akquisitionsfinanzierung Erwerber Kauf, Erwerbergesellschaft I Fall 1, 433 BGB 3 (NewCo) Erwerb, 413, 398 BGB, 15 GmbHG Darlehen, 488 BGB Darlehen, 488 BGB Bank 1 Bank 2 Gesellschafter Ziel- Gesellschaft 1 Darlehen, 488 BGB Bank 10

11 Wirtschaftliche Funktionen der 1 traditionelle Risikoverringerung hinsichtlich Nichtleistung Schuldendienst (Tilgung und Zinsen) Durchsetzungsfunktion (außergerichtliche Verwertung oder gerichtliche Zwangsvollstreckung) kombiniert mit Aussonderungs- bzw. Vorrangfunktion bei Zwangsvollstreckung und in Insolvenz des Schuldners strukturierte Finanzierung: Übernahme (begrenzter) wirtschaftlicher Risiken durch Banken Risikoverringerung hinsichtlich Nichtleistung Schuldendienst (Tilgung und Zinsen) Ausschlussfunktion der dinglichen Sicherheiten: Verhinderung, dass dritte Gläubiger Zugriff auf Vermögensgegenstände des Darlehensnehmers nehmen; durch diesen Ausschluss soll Restrukturierung der Finanzierung ermöglicht werden 11

12 Wirtschaftliche Funktionen der 2 Herausgabeanspruch, 985 BGB/Drittwiderspruchsklage ( 771 ZPO) bzw. Herausgabeanspruch, 1227, 985 BGB/Klage auf vorzugsweise Befriedigung ( 805 ZPO) bei Zwangsvollstreckung durch dritten Gläubiger Aussonderung ( 47 f. InsO) und Absonderung ( InsO) in der Insolvenz des Schuldners beachte Grenze der Ausschlussfunktion: bei Akquisitionsfinanzierungen häufig kein Ausschluss der Gläubiger auf der Ebene des Zielunternehmens nur subsidiär Durchsetzungsfunktion (Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung im Wege der außergerichtlichen Verwertung bzw. der Zwangsvollstreckung) sowie Vorrangfunktion Sicherungsabtretung Zahlungsansprüche aus Versicherungsverträgen Sicherungsabtretungen anderer Zahlungsansprüche 12

13 Dingliche Kreditsicherheiten bei strukturierten Finanzierungen grundsätzliche Sicherungsziele Kontrolle Zahlungsfluss (Cash flow) Ausschluss Dritter vom Zugriff auf Sicherungsgegenstände Restrukturierung Finanzierung Erfassung möglichst sämtlicher Vermögensgegenstände Unterscheidung nach Rechtsträgern Unterscheidung nach Vermögensgegenständen Unterscheidung nach angemessenen Sicherungsrechten 13

14 Kreditsicherheiten bei Projektfinanzierung ( zweistufiges Modell ) 1 Kreditsicherheiten auf Ebene Sponsoren: Pfandrecht Geschäftsanteile an Projektgesellschaft, 1274 I 1, 413, 398 S. 1 BGB, 15 GmbHG Kreditsicherheiten auf Ebene Projektgesellschaft Sicherheiten an einzelnen Vermögensgegenständen unbewegliche Sachen Grundschulden z.t. zur Kostenreduzierung Aufteilung in» erstrangige, sofort vollstreckbare (Sicherungs-) Buchgrundschulden, 1192 I, 1113 ff. BGB» zweitrangige, nicht sofort vollstreckbare (Sicherungs-) Buchgrundschuld, 1192 I, 1113 ff., 879 III BGB 14

15 Kreditsicherheiten bei Projektfinanzierung ( zweistufiges Modell ) 2 bewegliche Sachen ggfs. (erweiterte und verlängerte) Sicherungsübereignung von Anlage- und Vorratsvermögen, 929, 930 BGB (Raumsicherungsübereignung) Forderungen (erweiterte und verlängerte) Sicherungszessionen, 398 S. 1 BGB von» Ansprüchen aus Lieferverträgen» Ansprüchen aus Abnahmeverträgen (von besonderer Bedeutung!)» Ansprüchen aus Versicherungsverträgen» Ansprüchen aus Verträgen mit Generalunternehmern» ggfs. Anspruch auf Auszahlung Gesellschafterdarlehen 15

16 Kreditsicherheiten bei Projektfinanzierung ( zweistufiges Modell ) 3 Pfandrecht Auszahlungsansprüche aus Kontoguthaben der Projektgesellschaft (Kontopfändung), 1274 I 1, 398 S. 1, 1279 ff. (1280) BGB nach deutschem Recht keine (dinglichen oder quasi-dinglichen) Gesamtsicherheiten wie die Unternehmenspfandrechte des englischen Rechts (floating charge) oder des französischen Rechts (nantissement de commerce) 16

17 Kreditsicherheiten bei Akquisitionsfinanzierung ( dreistufiges Modell ) 1 auf Ebene Erwerber Verpfändung der Geschäftsanteile des Erwerbers an der NewCo, 1274 I 1, 413, 398 S. 1 BGB, 15 GmbHG auf Ebene Erwerbergesellschaft (NewCo) Verpfändung der Geschäftsanteile der NewCo an der Zielgesellschaft, 1274 I 1, 413, 398 S. 1 BGB, 15 GmbHG Verpfändung der Auszahlungsansprüche von Kontoguthaben der NewCo (Kontopfändung), 1274 I 1, 398 S. 1, 1279 ff. (1280) BGB Sicherungsabtretung Ansprüche der Erwerbergesellschaft gegen Verkäufer aus Unternehmenskaufvertrag, 398 S. 1 BGB 17

18 Kreditsicherheiten bei Akquisitionsfinanzierung ( dreistufiges Modell ) 2 auf Ebene Zielgesellschaft häufig nur eingeschränkt möglich unbewegliche Sachen Grundschulden z.t. zur Kostenreduzierung Aufteilung in erstrangige, sofort vollstreckbare (Sicherungs- ) Buchgrundschulden, 1192 I, 1113 ff. BGB zweitrangige, nicht sofort vollstreckbare (Sicherungs- ) Buchgrundschuld, 1192 I, 1113 ff. BGB, 879 III BGB bewegliche Sachen Sicherungsübereignung des beweglichen Anlage- und Vorratsvermögens (Raumsicherungsübereignung), 929, 930 BGB 18

19 Kreditsicherheiten bei Akquisitionsfinanzierung ( dreistufiges Modell ) 3 Forderungen Sicherungszessionen, 398 S. 1 BGB von Ansprüchen aus Warenlieferungen und Leistungen (Globalzession) Ansprüchen aus Versicherungsverträgen Anspruch auf Auszahlung Gesellschafterdarlehen (Gesellschafterdarlehen anstelle von Eigenkapitaleinschuss können effiziente Finanzierungsform sein, da Schuldzinsen steuerlich absetzbar sind) Verpfändung der Ansprüche auf Auszahlung von Kontoguthaben an die Bank (Kontopfändung), 1274 I 1, 398 S. 1, 1279 ff. (1280) BGB 19

20 Kreditsicherheiten bei Akquisitionsfinanzierung ( dreistufiges Modell ) 4 Akquisitionsfinanzierung einer Einzweckkapitalgesellschaft (NewCo) steht im (wirtschaftlichen) strukturellen Nachrang gegenüber einer Finanzierung der Zielgesellschaft Rückzahlung aus den Erträgen einer operativen Zielgesellschaft (an der die Akquisitionsgesellschaft Gesellschaftsanteile hält) bedient auch die Sicherheiten der Akquisitionsfinanzierung an Vermögensgegenständen der NewCo stehen im strukturellen Nachrang kann aufgehoben werden, wenn Zielgesellschaft Sicherheiten für den Kredit der Erwerbergesellschaft bestellt bei schuldrechtlichen Sicherheiten stehen die Gläubiger der Erwerbergesellschaft auf der gleichen Stufe wie die Gläubiger der Zielgesellschaft bei dinglichen Sicherheiten erhalten die Gläubiger der Erwerbergesellschaft eine vorrangige Stellung in Bezug auf die Sicherungsgegenstände 20

21 Einzelne Sicherungsrechte: internationale Forderungsabtretung 1 Funktion: zentrale Bedeutung bei den cash-flow-orientierten Finanzierungstypen Akquisitions- und Projektfinanzierung wegen Kontrolle des Zahlungsflusses (Cash flow) häufig Gläubiger und Schuldner Sitz in verschiedenen Staaten; außerdem oft Wunsch, Forderungsabtretung englischem Recht zu unterwerfen auf die übertragene Forderung anwendbares Recht: meist das auf den Vertrag anwendbaren Recht, Artt EGBGB auf die Forderungsabtretung selbst anwendbares Recht Recht der übertragenen Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung (unwandelbar!, keine Rechtswahl), Art. 33 II EGBGB (meist Artt EGBGB) regelt u.a. auch die Übertragbarkeit der Forderung; wenn hieran Zweifel bestehen Versuch, abzutretende Forderung einem neuen Recht zu unterstellen 21

22 Einzelne Sicherungsrechte: internationale Forderungsabtretung 2 Grundgeschäft der Forderungsabtretung: Recht des Vertrages (= Grundgeschäfts) zwischen altem und neuem Gläubiger (Artt. 33 I, EGBGB) findet Anwendung (Rechtswahl möglich) 22

23 Einzelne Sicherungsrechte: Einrichtung und Verpfändung von Konten und Treuhandkonten Funktion: Kontrolle des Zahlungsflusses (Cash flow) an und von der jeweiligen Gesellschaft; besonders wichtig bei den cash-floworientierten Finanzierungstypen Akquisitions- und Projektfinanzierung Sicherungsmodell 1: Konto des jeweiligen Gesellschaft, an dem Pfandrecht an Rechten zugunsten der Banken bestellt wird Sicherungsmodell 2: Einrichtung eines Treuhandkontos, das von einem Treuhänder (Bank) geführt wird (Kontoinhaber also Bank, auf das Bank im Rahmen einer Sicherungsabrede, 311 I BGB zugreifen kann) 23

24 Einzelne Sicherungsrechte: Unternehmenspfandrecht Funktion: Erfassung sämtlicher Vermögensgegenstände eines Unternehmens Ermöglichung der Veräußerung eines Unternehmens als Ganzem besonders wichtiges Beispiel ist floating charge des englischen Rechts an den Vermögensgegenständen eines Unternehmens administrative receiver nur noch in gesetzlich bestimmten Fällen ( qualifying floating charges ), insbesondere bei (1) capital market arrangement (2) public-private partnership project (3) utility project (4) a financed project (project financing) with a total debt amount of at least 50 million (5) financial market transaction also im Regelfall nicht mehr bei Akquisitionsfinanzierungen sogenannte crystallisation begründet erst dingliche Wirkung nach kontinentalem Verständnis; deshalb Bedürfnis nach parallelen fixed charges keine internationalprivatrechtliche Anerkennung der floating charge nach deutschem Recht 24

25 Einzelne Sicherungsrechte: Eintrittsrechte Funktion: Ersetzung einer ggfs. insolventen Projektgesellschaft in Projektverträgen, um Zahlungsfluss für Schuldendienst sicherzustellen englisches Recht Eintrittsrechte (Bestellung eines administrative receiver) im Rahmen einer qualifying floating charge bei Projektfinanzierungen Direktvereinbarungen (direct agreements) zwischen Darlehensgeber und Vertragspartnern von Projektverträgen; Recht in einen Projektvertrag einzutreten deutsches Recht kein Unternehmenspfandrecht entsprechend der englischen floating charge Direktvereinbarungen zwischen Darlehensgeber und Vertragspartner von Projektverträgen (z.b. Stromlieferung); da es sich in der Insolvenz aber um noch nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge handelt, hat der Insolvenzverwalter zunächst das Recht Erfüllung oder Beendigung zu verlangen ( 103 ff. InsO); eine Umgehung durch Direktvereinbarung ist nach 109 InsO unwirksam 25

26 Einzelne Sicherungsrechte: Pfandrecht an Gesellschaftsrechten Funktion: Zugriff auf Zahlungsfluss (Cash flow) der jeweiligen Gesellschaft Abwehr von Vollstreckungsversuchen Dritter gegen die Gesellschaft sowie Schutz in der Insolvenz des Schuldners Ermöglichung einer Veräußerung eines Unternehmens als Ganzem deutsches Recht Verpfändung Gesellschaftsanteile außergerichtliche Verwertung: Vereinbarung von Privatveräußerung, 1277 S. 1 Fall 2 BGB Zwangsvollstreckung: Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder Auflösung Gesellschaft (nicht Fortführung Unternehmen) beachte Problem des Eigenkapitalersatz, 32a GmbHG bei gleichzeitiger Vereinbarung von bestimmten Nebenleistungspflichten (Pfandgläubiger- Entscheidung des BGH) englisches Recht pledge of shares kombiniert mit floating charge, die ggfs. Einsetzung eines administrative receiver ermöglicht Verwertung insbesondere durch Privatveräußerung 26

27 Grenzen der dinglichen financial assistance Upstream-Besicherung (insbesondere Eigenkapitalersatz) Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung, 138 I BGB Eigenkapitalersatz bei covenants grenzüberschreitende 27

28 Grenzen der dinglichen : Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung, 138 I BGB 1 wegen umfangreicher Besicherung bei Akquisitions- (aber vor allem bei Projekt-)finanzierungen könnten Bestellungsverträge der nicht akzessorischen Sicherheiten wegen Übersicherung nach 138 I BGB sittenwidrig und damit nichtig sein seit Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 133, 25) wird bei nachträglicher und nicht nur vorübergehender Übersicherung (Faustregel: Grenze von 110%) ein ermessensunabhängiger, gesetzlicher Freigabeanspruch gewährt wird ( 242 BGB), der sich aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrags ergibt, wenn die Parteien einen solchen Freigabeanspruch nicht ohnehin im Sicherungsvertrag geregelt haben, was in der Praxis typischerweise der Fall sein wird Rechtsfolge: bei Geltendmachung der Kreditsicherheit trotz nachträglicher Übersicherung Einwendung des Sicherungsschuldners aus dem Sicherungsvertrag bzw. aus gesetzlichem Begleitschuldverhältnis 28

29 Grenzen der dinglichen : Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung, 138 I BGB 2 dagegen ist ein Sicherungsgeschäft bei anfänglicher Übersicherung nach 138 I BGB nichtig, wenn es zur Zeit seines Abschlusses nach Inhalt, Zweck und Beweggrund mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen Wert der Sicherheiten und der gesicherten Forderung besteht (Faustregel: mehr als 300% des Betrages der gesicherten Forderung) Übersicherungsrechtsprechung bei Akquisitions- und Projektfinanzierungen nicht angemessen meist fehlt es bereits an Übersicherungstatbestand, da Wert der besicherten Vermögensgegenstände zumindest anfänglich den Kreditbetrag deutlich unterschreitet bei Akquisitionsfinanzierungen in den meisten Fällen keine (anfängliche oder nachträgliche) Übersicherung auf der Ebene der Zielgesellschaft und wohl auch keine auf der Ebene der NewCo, da NewCo nur über wenige Vermögensgegenstände verfügt, deren Vermögenswert dem Betrag der Darlehensforderung gegenübergestellt werden könnte 29

30 Grenzen der dinglichen : Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung, 138 I BGB 3 Ermittlung einer Übersicherungslage spielt in der Praxis keine Rolle, da Akquisitionsfinanzierung cash-flow-orientierte Finanzierung ist, die nicht auf den Wert vorhandener Sicherungsgegenstände abstellt; primär verfolgen Sicherheiten hier Ausschlussfunktion im übrigen cash-flow-orientierte Finanzierungsformen, die ein erhöhtes Absicherungsbedürfnis haben, weswegen Akquisitions- und Projektfinanzierungen von den Übersicherungsregeln ausgenommen werden sollten, solange nicht schutzwürdige Interessen Dritter das Interesse der Kreditgeber an der umfassenden Besicherung überwiegen 30

31 Grenzen der dinglichen : Eigenkapitalersatz bei covenants 1 im deutschen Recht Befürchtung, dass Fremdkapital (Rückzahlungsanspruch, 488 I 2 Fall 2 BGB) gesetzlich in Eigenkapital umqualifiziert wird, 32a I GmbHG; in Insolvenz des Darlehensnehmers Nachrang, d.h. nachrangiger Insolvenzgläubiger i.s. von 39 I Nr. 5 InsO Gefahr wird insbesondere gesehen, wenn Pfandrecht an Gesellschaftsanteilen bestellt wird Darlehensvertrag Kündigung vorsieht, wenn Unternehmen bestimmte Maßnahmen (Covenants) nicht vornimmt Tatbestandsvoraussetzungen 32a GmbHG persönliche Anwendbarkeit nach umstrittener Rechtsprechung des BGH (Pfandgläubiger- Entscheidung BGHZ 119, 191 (195 f.) fallen unter die Umgehungsklausel des 32a III GmbHG (dem Gesellschafter gleichgestellte Personen) auch Pfandgläubiger von Gesellschaftsanteilen, falls der Pfandgläubiger gesellschafterähnlichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann 31

32 Grenzen der dinglichen : Eigenkapitalersatz bei covenants 2 gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen und vermögensbezogene Nebenleistungspflichten mit Auswirkung auf die Unternehmenstätigkeit hierfür könnte die BGH-Rechtsprechung unter weiter Auslegung relevant sein; Entschärfung, indem im Darlehensvertrag (1) nicht ein Verbot solcher Maßnahmen und bei Verletzung sofortige Kündigungsmöglichkeit (so typischerweise bei Darlehensverträgen nach englischem Recht) oder (2) ein zwingender Zustimmungsvorbehalt, sondern (3) eine Informationspflicht und bei Risikoerhöhung für die Bank ein Zustimmungsvorbehalt vorgesehen werden; erst dessen Verletzung führt zu Kündigungsgrund für die Bank Krise: GmbH muss zum Zeitpunkt der Kreditgewährung oder zum Zeitpunkt des Stehenlassens bereits gewährter Kredite in einer Krise sein (vgl. Art. 48 EGInsO), d.h. in einer für das Unternehmen ernsthaften wirtschaftlichen Situation scheidet bei Akquisitionsfinanzierung typischerweise aus 32

33 Grenzen der dinglichen : grenzüberschreitende rechtliche Unsicherheiten bei Sicherungsabtretungen von Forderungen teilweise nach nationalem Recht zweifelhaft, ob eine Sicherungsabtretung einer Forderung überhaupt zulässig ist Zuordnungskonflikte zwischen Abtretungsempfänger und Dritten ergeben, die ebenfalls ein Recht an der Forderung geltend machen keine Anerkennung einer floating charge an den Vermögensgegenständen eines Unternehmens in Deutschland keine Anerkennung eines security trust in Deutschland; Umdeutung in Treuhand in der Praxis Versuch, Sicherungsrechte des englischen Rechts oder des Rechts von New York zu bestellen 33

34 Ausweitung des Sicherungsschutzes durch Personalsicherheiten und funktionale Personalsicherheiten Personalsicherheiten (z.b. Fertigstellungsgarantien und bürgschaften) funktionale Personalsicherheiten Personalsicherheit zielt auf Zugriff nicht auf einzelne Sicherungsgegenstände, sondern auf Vermögen des Schuldners Ziel kann in besonderen Situationen bei Sicherungsabtretung bestimmter Forderungen erreicht werden (womit die Sicherungsabtretung die wirtschaftliche Wirkung einer Garantie oder Bürgschaft erhält) Abtretung von Forderungen aus einem Abnahmevertrag mit Festabnahmeverpflichtung (take-or-pay agreement) Abtretung aus einem Durchleitungsvertrag (throughput agreement) über die Nutzung von Pipelines in Form eines sendor-pay agreement und Abtretung aus einem Abnahmevertrag (offtake agreement) mit einem Lieferanten in Form eines bring-or-pay agreement 34

35 Ausweitung des Sicherungsschutzes durch kreditvertragliche Elemente Zusicherungen (representations and warranties): insbesondere Sicherheitenbestellung kein Verstoß gegen andere Verpflichtungen Zweck: Sicherstellung der geplanten Sicherungsstruktur Auszahlungsvoraussetzungen (conditions precedent) Zweck: Sicherstellung der geplanten Sicherungsstruktur vertragliche Nebenleistungspflichten (covenants) Zweck: Vorverlagerung des Sicherungsschutzes durch laufende Kontrolle einzelne Verpflichtungen Finanzkennzahlen Berichtspflichten Unternehmensmaßnahmen Kündigungsgründe (events of default) meist nur Androhung der Kündigung des Kreditvertrags 35

36 Bankenkonsortium und Kreditsicherheiten 1 wenn mehrere Banken dem Kreditnehmer Kredit geben, bilden sie ein Bankkonsortium hinsichtlich der Finanzierung auf der Grundlage eines Konsortialvertrags und begründen einen Sicherheitenpool auf der Grundlage eines Sicherheitentreuhandvertrags deutsches Recht nicht akzessorische Sicherheiten (z.b. Sicherungsgrundschuld, Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen, Sicherungsabtretung von Forderungen) Begründung für den jeweiligen Kreditgeber Übertragung auf den Sicherheitentreuhänder 36

37 Bankenkonsortium und Kreditsicherheiten 2 akzessorische Sicherheiten (z.b. Pfandrecht an Gesellschaftsanteilen, Pfandrecht an Auszahlungsansprüchen für Kontoguthaben) Begründung einer zweiten Forderung (abstraktes Schuldanerkenntnis, 781 BGB) (sogennante parallel debt) gleichzeitig wird akzessorische Sicherheit für Sicherheitentreuhänder begründet zur Sicherung der zweiten Forderung außerdem Bestellung der Sicherheiten zugunsten aller Konsorten in der Höhe ihrer Beteiligungsquote Bestellung von Sicherheiten nach deutschem Recht für englischen trustee? Verstoß gegen den Grundsatz der abgeschlossenen Zahl von dinglichen Rechten (sogenannter Typenzwang) und damit dem ordre public (Art. 6 S. 1 EGBGB) entgegensteht englisches Recht: security trust 37

38 Grenzen den dinglichen : Financial assistance in anderen europäischen Staaten (vgl. insbesondere England, Niederlande) ist es einer Aktiengesellschaft nicht möglich, Kreditsicherheiten für ein Darlehen zu stellen, durch das ein Erwerb ihrer eigenen Aktien gesichert wird. ebensoll kann in Deutschland eine AG keine Sicherheiten stellen für ein Darlehen, das die Akquisition ihrer Aktien finanziert, 71 a I 1AktG für die GmbH gibt es eine entsprechende Bestimmung des GmbHG nicht; allerdings ist der Erwerb eines eigenen Geschäftsanteils bzw. die Heranziehung als Sicherheit verboten, wenn die Stammeinlage noch nicht vollständig eingezahlt ist, 33 I GmbHG (Ausformung des Kapitalaufbringungsgebots) oder die Gegenleistung das Stammkapital angreift, 33 II 1 GmbHG (Ausformung des Kapitalerhaltungsgebots) beachte außerdem die Regeln über Upstream-Besicherung (nächste Folien) 38

39 Grenzen der dinglichen : Upstream- Besicherung 1 Upstream-Besicherung ist insbesondere die Sicherheitenstellung persönlicher oder dinglicher Sicherheiten durch die Zielgesellschaft für das Darlehen an die NewCo, also von unten nach oben rechtshindernde Einwendung gegenüber Wirksamkeit einer persönlichen oder dinglichen Sicherheit: Einlagenrückgewähr (Eigenkapitalersatzrecht) / Auszahlungsverbot, 30 f. GmbHG Verbot der Auszahlung von zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichem Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter: liegt auch vor bei Bestellung von Sicherheiten (insbesondere Bürgschaften, Grundpfandrechten und Forderungsabtretungen), 30 I GmbHG Normadressaten der 30 f. GmbHG sind aber nur die Gesellschafter; Einlagenrückgewähr hat keine Auswirkung auf Wirksamkeit von Sicherheiten dennoch wird im Hinblick auf die Geschäftsführerhaftung ( 43 III 1, 30 GmbHG) bei Einlagenrückgewähr schuldrechtlich vereinbart ( limitation language ), dass der Sicherungsgeber im Verwertungsfall nachweisen kann, dass eine Verwertung zu einer Unterbilanz führt und dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen 39

40 Grenzen der dinglichen : Upstream- Besicherung 2 angegriffen wird. Für diesen Fall verpflichtet sich der Sicherungsnehmer, den zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Betrag aus dem Netto- Verwertungserlös erstrangig an den Sicherungsgeber auszukehren; im Ergebnis wird die Haftung des Sicherungsgebers mit dem Sicherungsgegenstand auf den im Zeitpunkt der Verwertung vorhandenen, freien Teil seines Eigenkapitals beschränkt rechtshindernde Einwendung gegenüber Wirksamkeit einer dinglichen Sicherheit: Gläubigergefährdung, 138 I BGB objektiver Tatbestand: Sittenwidrigkeit Gläubigergefährdung durch Sicherheitenbestellung sittenwidrig nur, wenn für die Bank bereits bei Sicherheitenbestellung absehbar ist, dass eine Verwertung der von der Zielgesellschaft gestellten Sicherheiten droht typischerweise wird nur bei wirtschaftlich gesunden Unternehmen Akquisitionsfinanzierung geleistet subjektiver Tatbestand: auf Seiten des Sicherungsnehmers eine Täuschungs absicht oder eine Schädigungs absicht (bedingter Vorsatz) keine Täuschungsabsicht, da typischerweise die Parteien nicht andere zur Kreditvergabe an die Zielgesellschaft verleiten wollten keine Schädigungsabsicht, da der wirtschaftliche Zusammenbruch der Tochtergesellschaft bei Sicherheitenbestellung für den Sicherungsnehmer bereits absehbar sein müsste 40

41 Grenzen der dinglichen : Upstream- Besicherung 3 rechtshindernde Einwendung gegenüber Wirksamkeit einer dinglichen Sicherheit: Kollusion zum Schaden des Sicherungsgebers, 138 I BGB (beachte auch 826 BGB) objektiver Tatbestand: Sittenwidrigkeit wenn die Besicherung zu einer Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals führt Bank wirkt kollusiv mit dem Kreditnehmer zu Lasten des Sicherungsgebers, d.h. unter wissentlicher Ausnutzung des Einflusses des Kreditnehmers als Gesellschafter auf den Sicherungsgeber, zusammen subjektiver Tatbestand außerdem muss bereits bei Sicherheitenbestellung für die Bank absehbar sein, dass eine Verwertung der von der Tochter- oder Schwestergesellschaft gestellten Sicherheit und damit eine Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals droht, wobei seitens der Bank zumindest bedingter Vorsatz vorliegen muss rechtshindernde Einwendung gegenüber Wirksamkeit einer dinglichen Sicherheit: Knebelung, 138 I BGB objektiver Tatbestand: Sittenwidrigkeit Vereinbarung, welche die wirtschaftliche Freiheit des anderen Teils so sehr beschränkt, dass dieser seine freie Selbstbestimmung ganz oder im wesentlichen einbüßt liegt regelmäßig nicht vor beachte bei Aktiengesellschaft: 71 IV 2 AktG: Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts bei Erwerb eigener Aktien 41

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Kreditsicherheiten Allgemeines

Kreditsicherheiten Allgemeines Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Vorwort zur fünften Auflage 10. Vorwort zur vierten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 15

Vorwort zur fünften Auflage 10. Vorwort zur vierten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 15 5 Inhalt Vorwort zur fünften Auflage 10 Vorwort zur vierten Auflage 11 Abkürzungsverzeichnis 12 Teil A Sicherungsübertragung 15 1 Formularmäßige Kreditsicherungsverträge - Anforderungen an einzelne Klauseln

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover 10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover IMPULSREFERAT AUS RICHTERLICHER SICHT GESELLSCHAFTSRECHT VRIBGH PROF. DR. WULF GOETTE, ETTLINGEN 32a und b GmbHG Die 32 a und 32 b werden

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Typen der Kreditsicherheiten. Personal- ------- Realsicherheiten

Typen der Kreditsicherheiten. Personal- ------- Realsicherheiten Typen der Kreditsicherheiten Personal- ------- Realsicherheiten Die Unterscheidung zwischen Personal- und Realsicherheiten in 18 Abs. 1 KWG Ein Kreditinstitut darf einen Kredit nur gewähren, wenn es sich

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Internationale Kreditverträge: Verteidigungsstrategien bei Covenant- Verletzungen

Internationale Kreditverträge: Verteidigungsstrategien bei Covenant- Verletzungen Verteidigungsstrategien bei Covenant- Verletzungen Prof. Dr. Gerhard Schmidt 31. März 2011 38184669 Neue "Praxis" - Erfahrung bei der Verletzung von Covenants und der Vorgehensweise von internationalen

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er bereits im Juni 2007 an das Factoringunternehmen F im Wege

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Veranstaltung ReTurn in Salzburg

Veranstaltung ReTurn in Salzburg Veranstaltung ReTurn in Salzburg Rechte der Sicherungsgläubiger und deren Durchsetzung - Deutschland Dr. Rainer Riggert Rechtsanwalt Vertragsstruktur in Deutschland bei Sicherheiten - Abstraktionsprinzip

Mehr

Inhalt. 1. Grundlagen des Firmenkredits... 13. 2. Definition des Firmenkredits... 17. 3. Zustandekommen des Firmenkreditvertrags... 35. Vorwort...

Inhalt. 1. Grundlagen des Firmenkredits... 13. 2. Definition des Firmenkredits... 17. 3. Zustandekommen des Firmenkreditvertrags... 35. Vorwort... Inhalt Vorwort........................................................... 11 1. Grundlagen des Firmenkredits................................. 13 1.1 Wirtschaftliche Bedeutung...................................

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Kreditsicherungsrecht I

Finanzdienstleistungsrecht Kreditsicherungsrecht I Finanzdienstleistungsrecht Kreditsicherungsrecht I Dr. Claire Reifner 1 Sicherheiten rechtliche Funktion positive Funktion Verwertungs- und Vollstreckungsfunktion außerhalb der Insolvenz Aussonderungs-

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Gesellschaftersicherheiten, 44a, 135 II InsO, insbesondere: Doppelsicherheiten 19. Juni 2012 Wolfgang Zenker Übersicht I. Überblick 44a InsO II. Anfechtbarkeit

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag

Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" beim Justizministerium Baden Württemberg Urbanstr. 32, 70182 Stuttgart Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag zwischen der Stiftung "Resozialisierungsfonds

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... 13. Teil 1: Einleitung und Gang der Untersuchung... 17 A. Einleitung... 17 B. Gang der Untersuchung...

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... 13. Teil 1: Einleitung und Gang der Untersuchung... 17 A. Einleitung... 17 B. Gang der Untersuchung... Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 Teil 1: Einleitung und Gang der Untersuchung... 17 A. Einleitung... 17 B. Gang der Untersuchung... 19 Teil 2: Die Veräußerung von grundpfandrechtlich besicherten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

2. Kann der Treuhänder meine Zahlungsansprüche geltend machen?

2. Kann der Treuhänder meine Zahlungsansprüche geltend machen? Häufig gestellte Fragen der Anleihegläubiger an Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte (HLFP) als Treuhänder der WGF-Hypothekenanleihen (Frequently Asked Questions - FAQs) 1. Wie kann ich mich

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9447 16. Wahlperiode 04. 06. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) A. Problem

Mehr

Universität Zürich. Übungen in Handels- und Wirtschaftsrecht. Frühjahrs-Semester 2008. Fall Nr. 7 Rent-A-Car: Kreditsicherheiten

Universität Zürich. Übungen in Handels- und Wirtschaftsrecht. Frühjahrs-Semester 2008. Fall Nr. 7 Rent-A-Car: Kreditsicherheiten Universität Zürich Übungen in Handels- und Wirtschaftsrecht Frühjahrs-Semester 2008 Fall Nr. 7 Rent-A-Car: Kreditsicherheiten Dr. Philippe Borens Schellenberg Wittmer philippe.borens@swlegal.ch Übersicht

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Gelddarlehen, 488 ff. BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Das Gelddarlehen, 488 BGB (1) 1. Pflichten - Zurverfügungstellen eines Geldbetrages - Pflicht zur Rückerstattung eines Betrages

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Beteiligungserklärung

Beteiligungserklärung GenoScOLAR eg Manfred Ringer, Vorstand Hölderlinstraße 3 36199 Rotenburg a.d. Fulda Tel.: 06623-6612 Mail: genoscolar@ish.de Beteiligungserklärung Ich möchte der Genossenschaft beitreten und beantrage

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Übersicht Was ist Islamic Finance? Wesentliche Grundgedanken von Islamic Finance Bedeutung von Islamic Finance in Deutschland und Europa Probleme

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

KONZERNRECHT. Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2015/16. Mag. Dr. Christian Knauder. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH

KONZERNRECHT. Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2015/16. Mag. Dr. Christian Knauder. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH KONZERNRECHT Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2015/16 Mag. Dr. Christian Knauder DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH Überblick relevanter Themen: Erwerb eigener Aktien bzw

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Test. Hypothek Grundschuld

Test. Hypothek Grundschuld Test Hypothek Grundschuld [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Rechtsnatur von Hypothek und Grundschuld? [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Hypothek und Grundschuld A. Einführung I. Rechtsnatur

Mehr