Dienstleistungsvertrag
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- Barbara Becke
- vor 2 Jahren
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1 Dienstleistungsvertrag - nachfolgend Auftraggeber genannt - beauftragt hiermit Firma Finanzieren & Leben GmbH Tumringer Str Lörrach - nachfolgend Finanzierungsvermittler genannt - als Finanzierungsvermittler mit der Beratung, dem Nachweis von Krediten oder gewerblichen Kreditgebern oder mit der Vermittlung eines Kreditvertrages. Der Auftraggeber hat Interesse an einem Kredit nachstehend beschriebener Art. Kreditwunsch / Beratungswunsch Betrag: EUR gewünschter Auszahlungszeitpunkt: gem. Kaufvertrag/Vereinbarung Laufzeit: 10 Jahre Zinsfestschreibung Disagio: EUR Auszahlungsbetrag: Zins jährlich: gem. Darlehensvertrag Besondere Wünsche: gem. Darlehensvertrag Kredittilgung/-rückführung: gem. Darlehensvertrag Verwendungszweck: Umschuldung Absicherung: Grundpfandrecht mit Unterwerfung / ggf. notarielles Schuldanerkenntnis
2 Dienstleistungsvertrag 2 Sonstiges: entfällt 1 Pflichten des Finanzierungsvermittlers 1. Bei der Ausführung seines Auftrages hält der Finanzierungsvermittler die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ein. 2. Der Finanzierungsvermittler hat dem Auftraggeber von allen Umständen Kenntnis zu geben, die für die Finanzierungsentscheidung des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Dabei braucht der Finanzierungsvermittler allerdings besondere Nachforschungen nicht anzustellen. 3. Der Finanzierungsvermittler berät den Auftraggeber über geeignete Finanzierungsformen für Immobilien. Dazu vermittelt er Darlehen gemäß einem qualifizierten Angebot bzw. Finanzierungsvorschlag. Darüber hinaus wirkt er bei der Beantragung der Fremdmittel bei privaten und öffentlichen Banken sowie öffentlichen Stellen und Ämtern mit. Er unterstützt den Auftraggeber bei der Vorbereitung des Darlehens bzw. Förderantrags. Der Finanzierungsvermittler beschafft nach Möglichkeit die notwendigen Fremdmittel zu den marktüblichen Konditionen unter Berücksichtigung des zuvor beschriebenen Kreditwunsches des Auftraggebers. 4. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch den Finanzierungsvermittler bei der anschließenden Darlehensgewährung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Finanzierungsvermittler ist nicht verpflichtet, Kostenrechnungen Dritter zu kontrollieren oder Gebührenbescheide von Ämtern und Behörden auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Der Finanzierungsvermittler ist ohne gesonderten Auftrag nicht dazu verpflichtet, sich gegebenenfalls vom jeweilig erreichten Bautenstand zu überzeugen, noch die Werthaltigkeit der finanzierten Immobilien zu überprüfen. 2 Rechte und Pflichten des Auftraggebers 1. Der Auftraggeber erteilt wahrheitsgemäß und umfassend Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse. Er ist verpflichtet, genaue Angaben insbesondere über sein Einkommen und seine finanziellen Verpflichtungen wie Unterhalt, Miete und
3 Dienstleistungsvertrag 3 bereits bestehende Darlehen zu machen. Er unterrichtet den Finanzierungsvermittler außerdem über zukünftig geplante Darlehen, da diese die Finanzierungsmöglichkeiten beeinträchtigen (können) sowie über erteilte Grundbuchrechte, jedwede dinglich vergebenen Rechte, auch und soweit es sich um die geplante Vergabe von Rechten handelt. 2. Der Auftraggeber übergibt alle zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen. Insbesondere stellt der Auftraggeber dem Finanzierungsvermittler bei Beauftragung der Zahlungsabwicklung, alle Abrechnungen der Banken über Auszahlungen (Zahlungsavise) zur Verfügung, damit der Finanzierungsvermittler den aktuellen Zahlungsstand verfolgen und nachvollziehen kann. 3. Der Auftraggeber erteilt dem Finanzierungsvermittler regelmäßig Auskunft zum erreichten Bautenstand, informiert ihn unverzüglich über alle Ereignisse, die den Baufortschritt gefährden, und sorgt für aktuelle autorisierte Bautenstandsberichte des verantwortlichen Bauleiters bzw. veranlasst diesen, dass die Bautenstandsberichte dem Finanzierungsvermittler zeitrelevant zugehen. 4. Der Auftraggeber hat uneingeschränkt das Recht, Leistungen auch anderer Finanzierungsvermittler in Anspruch zu nehmen. Von einer Aufgabe seiner Finanzierungsabsicht, einer anderweitigen Kreditaufnahme oder von sonstigen Umständen, die für die Ausführung dieses Finanzierungsvermittlungsvertrages von Bedeutung sind, wird der Auftraggeber den Finanzierungsvermittler unverzüglich unterrichten. 5. Angaben des Finanzierungsvermittlers über Kredite, Kreditgeber oder Möglichkeiten zum Abschluss eines Kreditvertrages, die dem Auftraggeber bereits vorbekannt sind, wird dieser unverzüglich zurückweisen und er wird dem Finanzierungsvermittler mitteilen, wann und auf welche Weise er seine Vorkenntnis erlangt hat. 3 Hauptvertrag Hauptvertrag ist jeder Vertragsabschluss des Auftraggebers mit einem Dritten, sofern der Abschluss auf einer Information, einer Mitwirkung oder einer sonstigen Tätigkeit des
4 Dienstleistungsvertrag 4 Finanzierungsvermittlers beruht und der mit diesem Finanzierungsvermittlungsvertrag erstrebte Zweck erreicht wird. 4 Vergütung Die Vergütung bemisst sich nach einem festen Prozentsatz der Darlehenssumme entsprechend der Regelung in 355 b BGB, mindestens jedoch die Grundpauschale in Höhe von EUR 1.500,00. Die Parteien dieses Finanzierungsvermittlungsvertrages vereinbaren hiermit für den Fall des 3 des Vertrages eine Provision in Höhe von 1,00 % einschließlich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit anfallend: - aus dem Gesamtbetrag des vermittelten Kredites von EUR - ergibt sich die Provision von EUR Zuzüglich der Kopierkostenpauschale in Höhe von derzeit EUR 80,00 (bei Selbständigen EUR 150,00). Die Vergütung ist mit Auszahlung des vermittelten Kredits an den Auftraggeber oder einen von ihm bestimmten Dritten zur Zahlung fällig, sofern ein Widerruf des Auftraggebers gemäß 355 BGB nicht mehr möglich ist. Der Auszahlung nach Satz 1 ist jeder andere Vorgang gleichgestellt, durch den der Kredit aus dem Vermögen des Kreditgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Auftraggebers zugeführt worden ist. Der Finanzierungsvermittler ist abweichend von vorstehender Regelung berechtigt, bei Auftragserteilung eine A-Konto-Zahlung in Höhe von 0,50 %, mindestens jedoch 1.000,00 auf die vereinbarte Vergütung anzufordern sowie nach Erledigung von Teilaufgaben, z. B. der Beschaffung von Darlehenszusagen der finanzierenden Bank oder Förderzusagen Abschlagszahlungen auf die vereinbarte Vergütung in angemessener Höhe bzw. die Provision vollständig in Rechnung zu stellen, sofern auch insoweit ein Widerruf des Auftraggebers nach den gesetzlichen Regelungen nicht mehr möglich ist. Neben der Vergütung nach vorstehenden Regelungen kann der Finanzierungsvermittler Erstattung der ihm entstandenen, erforderlichen Auslagen verlangen gem. 655 d BGB. Die Vergütung wird durch eine von dritter Seite an den Finanzierungsvermittler zu zahlende Vergütung nicht berührt. Aufgrund grundsätzlicher Absprache mit der Bank soll der Finanzierungsvermittler bei Zustandekommen eines auf seiner Tätigkeit beruhenden
5 Dienstleistungsvertrag 5 Kreditvertrages mit dem Auftraggeber eine Vermittlungsprovision von 0,50 % - 1,00 % erhalten. 5 Vergütung für Beratung, Objektwechsel, Nachfinanzierung Bei reinen Finanzierungsberatungen, die nicht die Beschaffung von Kreditmitteln zum Inhalt haben, wird ein Stundenvergütungssatz von EUR 107,00 netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Zeitstunde berechnet. Die Parteien vereinbaren insoweit einen Zeittakt von 15 Minuten. Zusätzlich kann der Finanzierungsvermittler Erstattung der ihm insoweit entstandenen erforderlichen Auslagen verlangen. Bei Fahrtkosten werden je gefahrenem Kilometer EUR 3,00 netto berechnet. Im Fall der Änderung des Beleihungsobjektes nach erfolgter Darlehenszusage berechnen wir für den erhöhten Aufwand pauschal EUR 500,00. Für Nachfinanzierungen wegen Kostensteigerung oder Budgetüberschreitung berechnen wir pauschal und unabhängig vom Darlehensbetrag EUR 500,00. 6 Haftungsbegrenzung Die Haftung des Finanzierungsvermittlers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Summenmäßig ist die Haftung auf höchsten EUR ,00 beschränkt. 7 Vertraulichkeit Auftraggeber und Finanzierungsvermittler sind nicht befugt, im Zusammenhang mit diesem Vermittlungsvertrag erlangte Kenntnisse weiter zu geben. 8 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf nach zwölf Monaten. Darüber hinaus endet es automatisch mit der erfolgreichen Vermittlung des eingangs beschriebenen Kredites. 9 Außerordentliche Kündigung
6 Dienstleistungsvertrag 6 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief kündigen. Die Vergütung bemisst sich dann nach dem angefallenen Arbeitsaufwand, der nach dem Stundenvergütungssatz gemäß 5 zzgl. Sachkosten abgerechnet wird. 2. Der Finanzierungsvermittler kann den Vertrag durch eingeschriebenen Brief kündigen, wenn besondere Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Beschaffung der Finanzmittel wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Als besonderer Umstand gilt insbesondere die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Auftraggeber und Finanzierungsvermittler, beispielsweise durch unwahre oder tatsächlich unzutreffende Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers. 3. In Fällen außerordentlicher Kündigung seitens des Finanzierungsvermittlers bestehen für den Auftraggeber keine Ansprüche jedweder Art. 10 Schlussbestimmungen Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lörrach. Sollte eine der oben getroffenen Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Lörrach, den Auftraggeber Finanzierungsvermittler
bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 6,25 % des Kaufpreises.
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