KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. VORENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2006 EINNAHMENÜBERSICHT

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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den SEK(2006) 633 endgültig VORENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2006 EINNAHMENÜBERSICHT EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III - Kommission Einzelplan VIII Teil B - Europäischer Datenschutzbeauftragter (von der Kommission vorgelegt) DE DE

2 VORENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2006 EINNAHMENÜBERSICHT EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III - Kommission Einzelplan VIII Teil B - Europäischer Datenschutzbeauftragter Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 1, insbesondere auf Artikel 37, legt die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde aus den im Folgenden dargelegten Gründen den Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Haushaltsplan 2006 vor. 1 ABl. L 248 vom , S. 1. DE 2 DE

3 INHALTSVERZEICHNIS BEGRÜNDUNG Einleitung Einzelplan III Kommission Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde Europäische Agentur für Flugsicherheit Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen Einzelplan VIII Teil B - Europäischer Datenschutzbeauftragter... 8 ÜBERSICHT - NACH RUBRIKEN DER FINANZIELLEN VORAUSSCHAU EINNAHMENÜBERSICHT EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN Die Einnahmenübersicht sowie die Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen werden getrennt über SEI-BUD übermittelt. Eine englischsprachige Fassung der Einnahmenübersicht sowie eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen sind informationshalber im Anhang beigefügt DE 3 DE

4 BEGRÜNDUNG 1. EINLEITUNG Dieser Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans (VEBH) umfasst 4 Elemente: 3 Elemente betreffen Änderungen des Einzelplans III (Kommission), ein Element betrifft Änderungen des Einzelplan VIII Teil B (Europäischer Datenschutzbeauftragter), und zwar insbesondere: die Aufstockung der Mittel für die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde, die erforderlich ist, da dieser Behörde einzelne Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens Galileo übertragen werden; die Aufstockung des Personalbestands der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, die wegen des Programms für Inspektionen zur Kontrolle der Normung erforderlich wird; die Aufstockung des Personalbestands der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen; die Aufstockung der Mittel des Postens B Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher für den Europäischen Datenschutzbeauftragten. 2. EINZELPLAN III KOMMISSION 2.1. Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde Die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde wurde durch die Verordnung (EG) Nr.1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme 2 eingesetzt. Die Aufgaben der Aufsichtbehörde sind in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.1321/2004 erschöpfend aufgeführt. Sie ist insbesondere Konzessionsgeberin gegenüber dem privaten Konzessionsnehmer und schließt mit ihm den Konzessionsvertrag. Die Aufsichtsbehörde wird seit Sommer 2005 schrittweise eingerichtet und im Laufe des Jahres 2006 vollständig einsatzbereit sein. Da das gemeinsame Unternehmen Galileo zur Durchführung der Entwicklungsphase gegründet wurde, entspricht die Dauer seines Bestehens der Dauer dieser Phase, die sich ursprünglich über die Jahre 2002 bis einschließlich 2005 erstrecken sollte, jedoch bis 2008 verlängert wurde. Deshalb dürfte das gemeinsame Unternehmen Galileo nach der derzeitigen Fassung der Unternehmenssatzung seine Tätigkeit nicht vor Ende 2008 einstellen. Damit würde seine Bestandsdauer den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum um ungefähr drei Jahre überschreiten. Die Kommission hält die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens über das Jahr 2006 hinaus für unnötig und kostspielig, da die Aufsichtsbehörde sämtliche derzeit vom gemeinsamen Unternehmen wahrgenommenen Aufgaben im Laufe des Jahres 2006 übernehmen kann. 2 ABl. L 246 vom , S. 1. DE 4 DE

5 Damit das gemeinsame Unternehmen Galileo aufgelöst werden kann und die Überwachungsbehörde über eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Haupttätigkeiten von Galileo verfügt, hat die Kommission die Verfahren zur Änderung der einschlägigen Verordnungen eingeleitet. Folgende Tätigkeiten werden der Überwachungsbehörde schrittweise übertragen: Beaufsichtigung der Durchführung der Entwicklungsphase: technische Entwicklung des Systems im Wege einer mit der Europäischen Weltraumorganisation zu schließenden Vereinbarung Vorbereitung der der Errichtungs- und der Betriebsphase und insbesondere die Aushandlung des Konzessionsvertrags Forschungstätigkeiten (6. und 7. Forschungsrahmenprogramm). Zur Festlegung und Förderung künftiger Satellitennavigationsanwendungen und zur Vorbereitung der kommenden Satellitengeneration wird die Aufsichtsbehörde sowohl in der Entwicklungsphase als auch in der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms zahlreiche Forschungsarbeiten durchführen bzw. finanzieren müssen. Fortsetzung der wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit China und Israel nach dem 31. Dezember 2006 anfallende Tätigkeiten zur Auflösung des gemeinsamen Unternehmens. Aus objektiven wie rechtlichen Gründen konnten diese Umstände bei den Mittelansätzen für die Überwachungsbehörde im HVE 2006 nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Überwachungsbehörde bis Ende 2006 über die erforderlichen Mittel, namentlich Personalressourcen, verfügen muss, damit sie die Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens zu Ende führen kann. Im Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird der Personalbedarf für das Haushaltsjahr 2006 auf 39 Bedienstete veranschlagt (11 Einstellungen 2005, 9 Einstellungen im 1. Quartal 2006 und 19 Einstellungen nach Genehmigung des Berichtigungshaushaltsplans durch die Haushaltsbehörde). Bei dieser Schätzung wurden das Arbeitsprogramm 2006 der Überwachungsbehörde sowie ein Vergleich mit dem Personalbestand des gemeinsamen Unternehmens zugrunde gelegt. Das gemeinsame Unternehmen, das Anfang 2006 über 43 Bedienstete verfügte, muss der Überwachungsbehörde bis Ende 2006 sämtliche Tätigkeiten übertragen, und zwar, sobald die Überwachungsbehörde im Stande ist, diese Tätigkeiten zu übernehmen. Im Hinblick auf diesen Wissens- und Tätigkeitstransfer ist es folglich unerlässlich, dass die Überwachungsbehörde spätestens zum 3. Quartal 2006 über 39 Bedienstete verfügt; zugleich muss der Personalbestand des gemeinsamen Unternehmens bis zur endgültigen Auflösung 2006 entsprechend reduziert werden, ohne dass die reibungslose Durchführung der Programme Galileo und EGNOS gefährdet wird. Die vorgeschlagene Aufstockung des Personalbestands von 20 auf 39 hoch qualifizierte Bedienstete geht mit einem Anstieg der Ausgaben für Gehälter, vor allem aber mit einem beschleunigten Anstieg der Einstellungskosten (zusätzliche Ausgaben für DE 5 DE

6 Einrichtungsbeihilfen und Umzugskosten) einher: Eine Vielzahl von Bewerbern aus allen Mitgliedstaaten wird zu Auswahlgesprächen geladen und eingestellt. Die Überwachungsbehörde muss bis Ende 2006 über die erforderlichen Mittel verfügen, damit sie diese ursprünglich nicht vorgesehenen, zusätzlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Zu diesem Zweck werden zusätzliche Haushaltsmittel im Betrag von EUR benötigt Europäische Agentur für Flugsicherheit Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (AESA) wurde durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1592/ zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit geschaffen. Die Aufgaben der Agentur sind in Artikel 5 dieser Verordnung festgeschrieben und betreffen die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen. Zur Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten und Nutzer ist in dieser Verordnung im Einzelnen Folgendes vorgesehen: Gemäß Artikel 45 unterstützt die Agentur die Kommission bei der Überwachung der Anwendung der Verordnung und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen, indem sie bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Inspektionen zur Kontrolle der Normung durchführt. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 legt die Kommission die Arbeitsweise der Agentur fest, damit diese die Inspektionen zur Kontrolle der Normung gemäß den in Artikel 54 Absatz 2 bezeichneten Verfahren durchführen kann (Ausschussverfahren Beratender Ausschuss). In Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 wird die Kommission in den kommenden Wochen eine Verordnung erlassen, in der die Arbeitsweise der Agentur bei der Durchführung der Inspektionen zur Kontrolle der Normung geregelt wird. Die Verordnung legt fest, welche Mittel die Agentur zur Deckung der Ausgaben für die Schulung der den Inspektionsteams angehörenden eigenen und bevollmächtigte Bediensteten der Mitgliedstaaten erhält und wie viele Inspektoren eingestellt werden, damit die Agentur ihre Aufgaben ordnungsgemäß durchführen kann. Gemäß dem Vorschlag der Kommission soll die Agentur künftig ein Programm für die Inspektionen zur Kontrolle der Normung aufstellen, Qualifikationskriterien für ihre eigenen Beschäftigten und für bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten erstellen, die in Inspektionsteams mitwirken, und die Ausbildung dieses Personals organisieren. Die Agentur soll ferner Inspektionen durchführen und den inspizierten nationalen Behörden und der Kommission diesbezügliche Berichte vorlegen. Schließlich ist vorgesehen, dass die Agentur 3 ABl. L 240 vom , S. 1. DE 6 DE

7 den eigenen und den bevollmächtigten Inspektoren der Mitgliedstaaten sowie den an den Inspektionsteams teilnehmenden nationalen Koordinatoren die Dienstreisekosten erstattet. Der Verordnungsvorschlag der Kommission wirkt sich auf das Arbeitsprogramm 2006 der Agentur aus. Das bedeutet, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit bis Ende 2006 über die erforderlichen Mittel, namentlich Personalressourcen, verfügen muss, damit sie die genannten Aufgaben auf dem Gebiet der Normung durchführen kann. Im Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird der Personalbedarf für das Haushaltsjahr 2006 auf 336 Bedienstete veranschlagt (328 für 2005, 8 weitere Einstellungen nach Genehmigung des Berichtigungshaushaltsplan durch die Haushaltsbehörde). Bei dieser Schätzung wurde das Arbeitsprogramm der AESA für 2006 zu Grunde gelegt. Die vorgeschlagene Aufstockung des Personalbestands von 328 auf 336 hoch qualifizierte Mitarbeiter geht mit einem Anstieg der Ausgaben für Gehälter und insbesondere mit einem Anstieg der Ausgaben für Dienstreisen einher. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit muss bis Ende 2006 über die erforderlichen Mittel verfügen, damit sie diese ursprünglich nicht vorgesehenen, zusätzlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Zu diesem Zweck sind zusätzliche Haushaltsmittel im Betrag von EUR erforderlich. Diese Mittel werden im Wege einer Umschichtung innerhalb der Mitteldotation für den Politikbereich TREN bei der Linie für Verkehrssicherheit ( ) entnommen Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen Die von der Kommission im HVE 2006 vorgelegte Dotation 2006 für die Agentur FRONTEX basierte auf dem Finanzbogen zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung der Agentur. Die für die Verwaltungsausgaben (Titel 1 und 2) und die operativen Ausgaben (Titel 3) veranschlagten Mittel beliefen sich auf Mio. EUR bzw Mio. EUR, was einem Gesamtbetrag von Mio. EUR entspricht. Im Haushaltsverfahren wurde die Mittelzuweisung für Titel 3 vom Parlament in Mio. EUR geändert. Der Gemeinschaftsbeitrag 2006 zur Agentur beläuft sich folglich auf Mio. EUR. Wie im Finanzbogen angegeben, sind unverändert 17 Stellen für Bedienstete auf Zeit vorgesehen. In seiner jüngsten Sitzung vom 24. März 2006 hat der Verwaltungsrat der Agentur FRONTEX einen neuen Stellenplan beschlossen und den Finanzplan 2006 entsprechend überarbeitet. Die FRONTEX hat ihre Arbeit im Herbst 2005 aufgenommen. Die vorgeschlagene Änderung stützt sich folglich auf die seither gewonnenen Erfahrungen und insbesondere auf die bessere Kenntnis des Verwaltungsumfeldes der Agentur. Es wird nunmehr davon ausgegangen, dass sich die Verwaltungsausgaben voraussichtlich auf 6,1 Mio. EUR belaufen werden und Stellen für Bedienstete auf Zeit benötigt werden, was einer Aufstockung um 11 Stellen entspricht. Um eine Erhöhung des DE 7 DE

8 Gemeinschaftsbeitrags zu vermeiden, sollen Mittel im Betrag von Mio. EUR von Titel 3 auf die Titel 1 und 2 umgeschichtet werden. Der zusätzliche Mittelbedarf für die Verwaltungsausgaben ergibt sich in erster Linie dadurch, dass der Personalbedarf der Agentur zu niedrig veranschlagt worden war. Ohne diese Änderung kann die Agentur weder die erforderliche administrative Unterstützung leisten noch die Strukturen für interne Kontrolle einrichten, durch die die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Tätigkeiten gewährleistet wird. Die Zeitstellen (37 % des Personalbestands) sind ausschließlich für Verwaltungsaufgaben und sonstige administrative Tätigkeiten bestimmt. Bei der Berechnung der Personalkosten wurde berücksichtigt, dass die Einstellungen im weiteren Verlauf des Jahres 2006 schrittweise erfolgen werden. Dementsprechend wurden Ende März 14 freie Stellen ausgeschrieben. 3. EINZELPLAN VIII TEIL B - EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Für den Europäischen Datenschutzbeauftragten sind 2006 Mittel im Gesamtbetrag von EUR vorgesehen. Dieser Betrag umfasst den Posten B Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher, für den EUR veranschlagt wurden. Bei der Schätzung dieser Kosten wurde die Zahl der 2004 und Anfang 2005 angefertigten Übersetzungen zu Grunde gelegt, die im 2. Halbjahr 2005 allerdings zugenommen hat und voraussichtlich weiter steigen wird. Aufgrund der im Juni 2004 von den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unterzeichneten Vereinbarung über administrative Zusammenarbeit werden die Übersetzungen vom Rat angefertigt. Im Juli 2005 wurde auf der Ebene der Dienste eine weitere Vereinbarung geschlossen, in der die praktischen Einzelheiten dieser Zusammenarbeit geregelt und insbesondere die Tarife festgelegt werden, die den Tarifen des Übersetzungszentrums Luxemburg entsprechen. Auf dieser Grundlage und der Übersetzungsplanung des Datenschutzbeauftragten beläuft sich der Tarif pro Seite auf 61,5 EUR. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist bestrebt die Anzahl der Übersetzungen auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken, d.h. auf: die zweisprachige Übersetzung der Homepage und des Informationsbriefes, die Übersetzung des Jahresberichts in 19 Amtssprachen, die Beantwortung von Anfragen der Bürger in der jeweiligen Muttersprache, die Übersetzung von Rechtsgutachten des Bürgerbeauftragten in 19 Amtssprachen im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt. Als 2005 der HVE 2006 vorgelegt wurde, bestand das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten noch keine zwei Jahre. Das neue Organ befand sich somit in der Anfangsphase und verfügte folglich noch nicht über die zur Erstellung von Vorausschätzungen notwendige Distanz. Seinerzeit wurden nur relativ wenige Dokumente erstellt, so dass der Datenbeauftragte, der noch keine abgeschlossenen Amtsperiode durchlaufen hatte, keinerlei Vergleichsgrundlagen besaß, um den Mittelbedarf aufgrund von Erfahrungswerten zu bestimmen. Derzeit können der Umfang der benötigten Übersetzungen und die damit verbundenen Kosten genau ermittelt werden. Aus diesem Grund wird ein Berichtigungshaushaltsplan für das DE 8 DE

9 Haushaltsjahr 2006 vorgeschlagen und beantragt, die Mittel bei der Haushaltslinie B Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher im Haushaltsjahr 2006 von EUR auf EUR aufzustocken. DE 9 DE

10 Finanzielle Vorausschau Rubrik/Teilrubrik ÜBERSICHT - NACH RUBRIKEN DER FINANZIELLEN VORAUSSCHAU Finanzielle Vorausschau 2006 Haushalt 2006 einschließlich VEBH 3/2006 Haushalt 2006 einschließlich VEBH Nr. 1* - 2 /2006 VEBH Nr. 1-3/2006 VE ZE VE ZE VE ZE VE ZE 1. LANDWIRTSCHAFT - Agrarausgaben Entwicklung des ländlichen Raums sowie flankierende Maßnahmen Insgesamt Marge STRUKTURMASSNAHMEN - Strukturfonds Kohäsionsfonds Insgesamt Marge INTERNE POLITIKEN Marge MAßNAHMEN IM AUßENBEREICH Marge VERWALTUNG Marge RESERVEN Garantiereserve p.m Soforthilfereserve p.m Marge p.m. p.m. 7. HERANFÜHRUNGSHILFE Marge AUSGLEICHSZAHLUNGEN Marge INSGESAMT Marge * Wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 (ABL. C 283 vom ) vorgesehen, wird der Betrag aus dem Solidaritätsfonds in Überschreitung der Obergrenzen der Rubriken 3 und 7 im VEBH Nr. 1 ausgewiesen. DE 10 DE

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