Die Darstellung im juristischen Gutachten - der Gutachtenstil und seine Grenzen. I) Funktion juristischer Gutachten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Darstellung im juristischen Gutachten - der Gutachtenstil und seine Grenzen. I) Funktion juristischer Gutachten"

Transkript

1 Prof. Dr. R. Backhaus Die Darstellung im juristischen Gutachten - der Gutachtenstil und seine Grenzen I) Funktion juristischer Gutachten Gutachten haben in der juristischen Praxis die Aufgabe, Entscheidungsgrundlagen zu schaffen. Das Gutachten des Hochschullehrers auf dem Gebiet des Kartellrechts schafft die Grundlage für die Entscheidung eines Unternehmens, ob eine geplante Fusion den Bestimmungen des GWB oder des EGV voraussichtlich entsprechen wird und daher durchgeführt werden kann, das des Berichterstatters in einem OLG-Senat bereitet das zu treffende Urteil vor und das des jungen Assessors in der Rechtsanwaltskanzlei setzt seinen Chef in den Stand zu entscheiden, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat und deshalb erhoben werden kann. Aus dieser Funktion der juristischen Gutachten folgt, dass sie breiter angelegt sein müssen als etwa ein Urteil, das den Fall abschließend entscheidet und darum den schnellsten, einfachsten Weg zu dieser Entscheidung suchen kann. Anders das Gutachten: Es soll Entscheidungsalternativen aufzeigen und muss darum auch solche Lösungen darstellen, die nicht den Gutachter, vielleicht aber den Leser des Gutachtens überzeugen. In den Gutachten, die während des juristischen Studiums angefertigt werden, soll diese Technik erlernt und ihre Beherrschung dokumentiert werden. Deshalb folgen auch diese Gutachten denselben Grundsätzen. II) Was gehört ins Gutachten und was nicht? Was ist erlaubt und was nicht? 1) Aus der soeben dargestellten Funktion des Gutachtens ergibt sich, dass der Verfasser sämtliche in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu erörtern hat. Es sind also alle möglichen Anspruchsnormen zu untersuchen, ebenso alle einschlägigen Gegennormen (Einwendungsund Einredenormen). Das gilt auch dann, wenn der Verfasser bereits die Voraussetzungen einer von der Rechtsfolge her identischen Anspruchsgrundlage bejaht hat. Denn er kann sich nicht sicher sein, ob auch der Leser des Gutachtens seine Einschätzung hinsichtlich der von ihm als einschlägig erachteten Rechtsgrundlage teilen wird. Allerdings können solche Rechtsgrundlagen, die aus der Sicht des Verfassers zweifelsfrei redundant sind, knapper abgehandelt werden als solche, auf die es für die Entscheidung ankommt. 2) Innerhalb der Prüfung der einschlägigen Anspruchs- und Einwendungsnormen hat sich das Gutachten indes grundsätzlich auf die Erörterung der Fragen zu beschränken, die aus Sicht des Verfassers entscheidungserheblich sind. Werden etwa die Voraussetzungen eines Anspruchs aus 823 I geprüft und wird dabei die Widerrechtlichkeit verneint, so ist für Ausführungen zur Frage des Verschuldens kein Raum mehr. Denn der Leser vermag den Grund für solche Ausführungen, auf die es nach der Auffassung des Verfassers nicht ankommen kann, nicht nachzuvollziehen. 3) Aus diesem Grund ist auch mit Hilfsbegründungen Zurückhaltung angezeigt. Zwar sind diese in Gutachten nicht schlechthin unzulässig, weil sie der Funktion des Gutachtens entsprechen, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zu liefern. Sie lassen sich auch ohne Schwierigkeiten im Gutachtenstil darstellen. G kann gegen S einen Anspruch aus 823 I haben... Das Verhalten des S muss widerrechtlich sein... S hat in Notwehr gehandelt. Sein Verhalten war nicht wi-

2 2 derrechtlich. Im Übrigen kann es aber auch an einem Verschulden des S fehlen. Schuldhaft ist das Verhalten des S nur, wenn... Dennoch sollte mit Hilfserwägungen sparsam umgegangen werden, weil sie die Überzeugungskraft des Hauptarguments beeinträchtigen, indem sie dem Leser nahe legen, der Verfasser sei von der Stringenz der Hauptbegründung selbst nicht recht überzeugt und habe aus diesem Grund die Hilfserwägung für erforderlich gehalten. 4) a) Das Gebot der Beschränkung auf solche Ausführungen, die für die Lösung des Falles maßgeblich sind, rechtfertigt und gebietet es auch, nicht entscheidungserhebliche Streitfragen offen zu lassen. Solche Streitfragen sollten zwar angesprochen werden, indem die unterschiedlichen Auffassungen in knapper Form dargestellt werden. Ebenso sollte aufgezeigt werden, dass und warum sich für die Lösung des Falles keine unterschiedlichen Konsequenzen aus dem Meinungsstreit ergeben. Dagegen sind eine Diskussion der unterschiedlichen Auffassungen und eine Entscheidung der Streitfrage entbehrlich. K hat im Supermarkt des V eine Flasche Wein aus dem Regal gezogen, auf seinen Einkaufswagen gestellt und sich zur Kasse begeben. Nachdem die Kassiererin den Preis eingetippt hat und K bemerkt, dass er kein Geld dabei hat, verweigert er die Kaufpreiszahlung. Anspruch V gegen K? Hier bedarf die Streitfrage, ob ein Kaufvertrag zwischen V und K schon mit dem Herausnehmen der Flasche aus dem Regal (Angebot des V durch Einstellen in das Regal, Annahme durch das Herausnehmen und Abstellen der Flasche im Einkaufswagen) oder erst an der Kasse (Angebot des K durch Vorlage der Flasche auf dem Einkaufsband, Annahme durch V, vertreten durch die Kassiererin beim Eintippen der Ware in die Kasse) zustande gekommen ist, keiner Entscheidung, weil das Zustandekommen des Kaufvertrags nach beiden Ansichten zu bejahen ist. Eine Diskussion oder gar eine Entscheidung der Streitfrage im Gutachten ist darum entbehrlich. Man kann formulieren: V kann gegen K einen Anspruch auf Bezahlung der Weinflasche aus 433 II haben. Voraussetzung dafür ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen V und K durch Angebot und Annahme. Man könnte hier annehmen, bereits im Aufstellen der Flasche im Regal sei ein Angebot des V und im Einstellen der Flasche in den Wagen durch K dessen Annahme zu sehen. Nach dieser Auffassung ist der Vertrag bereits mit dem Einstellen der Flasche in den Einkaufswagen zustande gekommen. Man kann jedoch auch der Auffassung sein, ein Angebot sei erst in der Vorlage der Flasche auf dem Einkaufsband durch K zu sehen; dieses Angebot ist dann angenommen worden, indem die Kassiererin in Vertretung des V den Kaufpreis in die Kasse eingetippt hat. Danach ist der Kaufvertrag erst an der Kasse zustande gekommen. Im vorliegenden Fall führen beide Auffassungen zum selben Ergebnis. K ist zur Bezahlung des Kaufpreises gemäß 433 II verpflichtet. b) Offen gelassen werden kann auch das Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen einer Norm, wenn feststeht, dass andere, wenngleich logisch nachrangige Merkmale dieser Norm nicht gegeben sind. Dies ist vor allem dann angezeigt, wenn das Vorliegen des logisch vorrangigen Merkmals sehr fraglich, das Nichtvorliegen des logisch nachrangigen Merkmals dagegen eindeutig ist. In einer solchen Situation ist es eine Zumutung für den Leser, wenn dieser über 20 Seiten hinweg Ausführungen zu dem logisch vorrangigen Merkmal lesen muss, um dann

3 3 schließlich in zwei Sätzen zu erfahren, dass es hierauf gar nicht ankommt, weil die geprüfte Rechtsfolge aus anderem Grund nicht eintreten kann. In einem solchen Fall ist es nicht nur erlaubt, sondern geboten, das Vorliegen des logisch vorrangigen Merkmals offen zu lassen. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall allerdings, die Gründe, aus denen das Vorliegen des logisch vorrangigen Merkmals zweifelhaft ist, in knapper Form darzulegen. "G kann gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz nach 823 I haben... Ferner muss das Verhalten des S widerrechtlich sein. Hier kann das Verhalten des S durch Notwehr gerechtfertigt sein. Möglicherweise kann er sich in einer Notwehrlage befunden haben. Hierfür spricht... Gegen das Vorliegen einer Notwehrlage lässt sich aber ins Feld führen... Möglicherweise kann die Frage der Widerrechtlichkeit des Verhaltens des S aber offen bleiben. Der Anspruch aus 823 I setzt ferner voraus, dass dem S ein Verschulden zur Last fällt... c) Ob auch die Frage, welches die einschlägige Rechtsgrundlage für die erstrebte Rechtsfolge ist, offen bleiben kann, wenn dies zweifelhaft ist, die gewünschte Rechtsfolge sich aber jedenfalls alternativ aus zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen ergibt, ist zweifelhaft. Da diese Frage teilweise verneint wird, ist es sicherer, hier eine Entscheidung zu treffen. G hat dem S mit der Abrede überlassen, dass S ihm das Geld ohne Zinsen in sechs Monaten zurückzahlt. Ist hier zweifelhaft, ob S unbeschränkt geschäftsfähig war, so kann es nahe liegen, diese Frage offen zu lassen, da dem G entweder ein Anspruch aus 488 I 2 (bei bestehender voller Geschäftsfähigkeit des S) oder aus 812 I 1 1.Fall (bei fehlender voller Geschäftsfähigkeit des S und fehlender Zustimmung seiner Eltern) zusteht und da beide Anspruchsnormen das Rückzahlungsbegehren des G gleichermaßen rechtfertigen. Hiervon ist jedoch eher abzuraten. III) Gedankliche Struktur der Prüfung im Gutachtenstil 1) Juristische Gutachten sind im Gutachtenstil abzufassen. Kennzeichen dieses Gutachtenstils ist es, dass durch das Argument die angestrebte Rechtsfolge gefunden wird, dass also die Begründung der Feststellung des Ergebnisses vorangeht. Also: (1) Rechtsfolge X setzt Tatbestand Y voraus. (2) Tatbestand Y liegt vor. (3) Also ist Rechtsfolge X gegeben. Im Urteilsstil wird dagegen umgekehrt zunächst eine Feststellung getroffen und diese dann begründet, die Begründung folgt also der Feststellung des Ergebnisses nach. Also: (1) Rechtsfolge X ist gegeben. (2) Denn Tatbestand Y liegt vor. Danach sieht die Darstellung im Gutachtenstil wie folgt aus: Zunächst wird in einem einleitenden Satz die erstrebte Rechtsfolge in der Möglichkeitsform angesprochen. (etwa: V kann gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II haben. ). Die folgende Prüfung erfolgt in drei gedanklichen Schritten: (1) Zunächst sind die Voraussetzungen zu formulieren, von deren Vorliegen der zu prüfende Anspruch abhängt (Obersätze). Dabei kann es sich um die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der zu prüfenden Vorschrift (bei 433 II etwa: Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags) oder

4 4 ergänzender Normen ("Hilfsnormen", etwa: 104 ff, 929 ff), aber auch um Definitionen handeln, die die Tatbestandsmerkmale präzisieren. Voraussetzung für einen Anspruch aus 433 II ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V. Dies erfordert zunächst einen auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichteten Antrag. Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrags abhängt... ). (2) In einem zweiten Schritt ist für jede Anspruchsvoraussetzung zu prüfen, ob sie nach dem Sachverhalt gegeben ist; diesen Prüfungsschritt bezeichnet man als Subsumtion. Im Zusenden der Preisliste durch V ist ein solches Angebot zu sehen. (3) Schließlich werden in einem dritten Schritt aus der Subsumtion die rechtlichen Konsequenzen gezogen (conclusio). "Folglich liegt ein Kaufvertrag vor. Der Anspruch aus 433 II ist begründet." Die Unterschiede zwischen Gutachten- und Urteilsstil lassen sich anhand des folgenden Beispielsfalls verdeutlichen: B befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten. Als er seinen Freund A auf der Straße trifft, erzählt er ihm hiervon. Spontan zieht A seine Brieftasche, sagt "Hier hast Du 100!" und übergibt ihm einen entsprechenden Geldschein. B steckt das Geld in der Annahme ein, A wolle ihm ein Darlehen geben. Tatsächlich wollte A jedoch das Geld dem B schenken. Als einige Zeit später das Missverständnis aufgeklärt wird, sagt B zu A sofort hocherfreut: "Ich nehme das Geschenk dankend an." A dagegen, den seine Freigebigkeit längst gereut hatte, verlangt nunmehr Rückzahlung. Zu Recht? Hier geht die Prüfung im Gutachtenstil wie folgt vonstatten: I) A kann gegen B zunächst einen Anspruch aus 488 I 2 haben. Dies setzt voraus, dass zwischen A und B ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Dazu müssen sich A und B darüber geeinigt haben, dass A dem B das Geld für begrenzte Zeit mit der Maßgabe überlässt, dass B ihm nach Ablauf dieser Zeit eine Geldsumme in gleicher Höhe zurückzahlt. Hierzu muss zunächst ein Antrag des A vorliegen, der von B, als vernünftiger und redlicher Erklärungsempfänger gedacht, eindeutig als Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrags verstanden werden musste. A hat gegenüber B erklärt Hier hast Du 100. Diese Erklärung war nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehrdeutig. Hiermit konnte A sowohl die Absicht ausdrücken, ein Geschenk zu machen, als auch die Absicht, ein Darlehen zu geben. Da A und B befreundet waren, musste sich dem B auch nicht wegen der Höhe der zugewendeten Geldsumme die Einsicht aufdrängen, ein Geschenk komme nicht in Betracht.

5 5 Danach war die Erklärung des A objektiv mehrdeutig. Ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrags liegt nicht vor. Ein Darlehensvertrag ist nicht zustande gekommen. Ein Anspruch des A gegen B aus 488 I 2 besteht nicht. II) Dem A kann ferner gegen B ein Anspruch aus 812 I 1 1. Fall zustehen... Im Urteilsstil wäre dagegen wie folgt zu formulieren: A hat keinen Anspruch gegen B auf Zahlung von 100 aus 488 I 2. Denn ein wirksamer Darlehensvertrag ist zwischen A und B ist nicht zustande gekommen. Hierfür fehlt es schon an einem auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Angebot des A. Die Erklärung des A Hier hast Du 100 konnte von B nicht als Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrags verstanden werden. Sie war objektiv mehrdeutig. B als redlicher Erklärungsempfänger konnte ihr nicht entnehmen, dass A ihm das Geld nur beschränkt für eine bestimmte Zeit überlassen wollte. Vielmehr konnte er sie ebenso gut dahin verstanden werden, dass ihm das Geld schenkweise überlassen wollte. A hat gegen B auch keinen Anspruch aus 812 I 1 1.Fall... 2) Wichtig ist dabei, dass sich im Gutachtenstil die Darstellung der einzelnen gedanklichen Schritte in den Obersätzen und der conclusio entsprechen. Dieser Vorgang lässt sich mit dem Öffnen und Schließen einzelner Fenster im PC-System Windows vergleichen. Jedes gedankliche Fenster, das bei der Formulierung der Obersätze geöffnet wird, muss in der conclusio wieder geschlossen werden. Bezogen auf das vorliegende Fallbeispiel sieht die gedankliche Struktur hier wie folgt aus: Anspruch aus 488 I 2 nur, wenn wirksamer Darlehensvertrag gegeben Darlehensvertrag nur, wenn Einigung gegeben Einigung nur, wenn entsprechender Antrag des A gegeben Antrag nur, wenn Erklärung des A für B dahin zu verstehen war, wenn sie also für B nicht etwa objektiv mehrdeutig war Dem entspricht dann die conclusio: Erklärung war objektiv mehrdeutig also kein Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrags also keine Einigung von A und B über Darlehen also kein wirksamer Darlehensvertrag also kein Anspruch aus 488 I 2 IV) Modifikationen des Gutachtenstils 1) Der Grundsatz, dass sich die Prüfung im Gutachtenstil im soeben dargestellten Sinn vollzieht, gilt freilich nicht uneingeschränkt. Die obige Darstellung hat erkennen lassen, dass der Gutachtenstil eine gewisse Schwerfälligkeit aufweist. Von ihm darf richtigerweise dort abgewichen werden, wo das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale einer Norm unproblematisch ist.

6 6 Bsp.: In dem obigen Fall hat A gegenüber B erklärt: Hier hast Du 100, gib sie mir in einem Monat wieder zurück. Hier wäre es verfehlt, wie folgt zu prüfen: A kann gegen B einen Anspruch aus 488 I 2 haben. Dies setzt voraus, dass zwischen A und B ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Dazu müssen sich A und B darüber geeinigt haben, dass A dem B das Geld für begrenzte Zeit mit der Maßgabe überlässt, dass B ihm nach Ablauf dieser Zeit eine Geldsumme in gleicher Höhe zurückzahlt. Hierzu muss ein Antrag des A vorliegen, den B, als redlicher Erklärungsempfänger gedacht, als Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrags verstehen musste... A hat gegenüber B erklärt: Hier hast Du 100, gib sie mir in einem Monat wieder zurück. Aus dem Umstand, dass A gegenüber B ausdrücklich darauf hingewiesen hat, B soll ihm die 100 nach einem Monat zurückgeben, musste B entnehmen, dass er das Geld als Darlehen erhalten soll. Damit liegt ein für B eindeutig auf Abschluss eines Darlehensvertrag gerichteter Antrag des A vor... 2) Ob man bei solchen unproblematischen Fragen auch im Gutachten offen zum Urteilsstil übergehen darf, wird unterschiedlich beurteilt. Aus diesem Grund erscheint eine gewisse Vorsicht angezeigt. Sicherer als die Darstellung im Urteilsstil ist es daher, die erwünschte Kürze durch Weglassen der Obersätze oder - in ganz eindeutigen Fällen - durch Beschränkung der Darstellung auf eine schlichte Feststellung zu erreichen. Ist etwa zu prüfen, ob sich ein bestimmter Ring im Besitz des X befindet und verwahrt X diesen Ring in seinem Safe, so kann formuliert werden: "X verwahrt den Ring in seinem Safe; folglich ist er Besitzer." Diese Formulierung wird ungeachtet des Weglassens des Obersatzes dem Grundanliegen des Gutachtenstils gerecht, wonach die Begründung der Feststellung des Ergebnisses vorangeht. Sie ist darum dem offenen Wechsel zum Urteilsstil vorzuziehen: "X ist Besitzer des Rings, weil er diesen in seinem Safe verwahrt." Besteht keinerlei Begründungsbedarf, kann man sich auch mit einer schlichten Feststellung begnügen: "X ist Besitzer des Rings." In dem obigen Beispielsfall könnte man etwa formulieren: A kann gegen B einen Anspruch aus 488 I 2 haben. Durch seine Erklärung: Hier hast Du 100, gib sie mir in einem Monat wieder zurück! hat A dem B ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrags gemacht. Durch das Einstecken des Geldscheins hat B dieses Angebot angenommen. Damit ist ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Der Anspruch ist gegeben. V) Hinweise zur Darstellung im Gutachten

7 7 1) Nichts Selbstverständliches problematisieren. Umständliche Ausführungen im Gutachtenstil zu Tatbestandsmerkmalen, die ersichtlich gegeben sind (oder ersichtlich nicht gegeben sind), wirken anfängerhaft. In solchen eindeutigen Fällen darf die Prüfung auch nicht mit der Wendung beginnen: Fraglich ist... ; hier ist nichts fraglich. 2) Keine erlernten Schemata unreflektiert abspulen. 3) Stets am Fall bleiben. Keine lehrbuchartigen Ausführungen machen, auf die es für die Lösung des Falles nicht ankommt. Dafür gibt es nicht nur keine Pluspunkte, sondern Punktabzüge. 4) Unzulässig sind auch methodische Vorbemerkungen ( Vorab ist zu fragen, ob zunächst die vertraglichen oder die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen zu prüfen sind. ). Ob die richtige Methodik praktiziert worden ist, muss sich aus den Ausführungen selbst ergeben. 5) Dasselbe gilt auch für Vorab-Prüfungen in der Sache ("Zunächst ist festzustellen, ob X ein wirksames Testament errichtet hat"). Die Frage nach dem Vorliegen eines wirksamen Testaments ist im Gutachten an der Stelle anzusprechen, an der es für den zu prüfenden Anspruch darauf ankommt. 6) Besonders wichtig: Einmal gefundene Ergebnisse dürfen später nicht in Frage gestellt werden. Um das zu vermeiden, müssen Zwischenergebnisse vorsichtig formuliert werden. Alle Bedenken gegen eine bestimmte Lösung sind an der Stelle zu erörtern, an der das Problem zum ersten Mal diskutiert wird (Gebot der Widerspruchsfreiheit). 7) Eine methodische Todsünde ist die häufig anzutreffende einleitende Floskel "Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass... Ein tragfähiger Obersatz muss die Auswirkungen benennen, die eintreten, wenn bestimmte, in der Folge zu prüfende Voraussetzungen vorliegen. VI) Insbesondere: Die Diskussion von Streitfragen im Gutachten Hier gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine konventionelle und eine argumentative Methode (Bezeichnungen stammen von mir und sind nicht technisch). 1) Konventionelle Methode a) Hier erfolgt zu Beginn eine Darstellung des Meinungsstreits. In diesem Teil enthält sich der Bearbeiter jeder Bewertung. Es werden lediglich die zu der einschlägigen Rechtsfrage vertretenen Auffassungen referiert. Dabei ist zu beachten, dass im Interesse der gebotenen Knappheit und Klarheit nicht jede Stellungnahme zu einer Rechtsfrage in Schrifttum und Rechtsprechung einfach wiedergegeben wird. Es dürfen nicht Statements referiert werden ( Larenz sagt..., Medicus meint..., der BGH ist der Auffassung... ), sondern Thesen formuliert ( Zu dieser Frage lassen sich folgende Auffassungen vertreten... Zum einen kann man annehmen...doch kann man auch wie folgt argumentieren... ). Das setzt voraus, dass die Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum vom Bearbeiter strukturiert werden. b) Dieses Referat sollte knapp gehalten werden. Soweit die Argumente, die für oder gegen eine bestimmte These ins Feld geführt werden können, im Rahmen der Würdigung (unten d) ohnehin angesprochen werden müssen, ist es eleganter, dies nur dort zu tun und sich auf ein Referat der Ergebnisse zu beschränken, zu denen die einzelnen Auffassungen gelangen. Andernfalls kommt es zu einer überflüssigen doppelten Erörterung.

8 8 c) Erforderlich ist es allerdings, die Folgen aufzuzeigen, die sich aus den einzelnen Thesen für die Lösung des Falles ergeben. Denn nur so kann der Leser erkennen, warum nach Auffassung des Bearbeiters der Meinungsstreit für die Lösung des Falles erheblich ist oder nicht. d) Gelangt der Bearbeiter zu der Auffassung, dass alle zu einer Frage vertretenen Auffassungen im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis führen, ist der Meinungsstreit nicht zu diskutieren und zu entscheiden. Dies hat Konsequenzen für den Umfang des Referats. Seitenlange Ausführungen zu nicht entscheidungserheblichen Fragen sind nicht angezeigt. Nicht erhebliche Streitfragen dürfen allenfalls kurz referiert werden, nämlich in dem Umfang, in dem dies erforderlich ist, um dem Leser vor Augen zu führen, warum der Meinungsstreit im gegebenen Fall nicht relevant ist. e) Gelangt der Bearbeiter zu der Auffassung, dass die einzelnen Thesen im vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, so sind diese Thesen zu diskutieren, d.h. die Argumente für und gegen die einzelnen Thesen zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Am Ende der Diskussion steht die eigene Entscheidung des Bearbeiters. f) Die gedankliche Struktur der Problembearbeitung verläuft also, wenn zu dem einschlägigen Problem zwei unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können, bei dieser Methode wie folgt: (1) Darstellung These 1 (möglichst knapp und, soweit verständlich, ohne Begründung) (2) Darstellung der Konsequenzen aus These 1 für den Fall (Subsumtion unter These 1) (3) Darstellung These 2 (möglichst knapp und, soweit verständlich, ohne Begründung) (4) Darstellung der Konsequenzen aus These 2 für den Fall (Subsumtion unter These 2) (5) Diskussion der Thesen 1 und 2 sowie Entscheidung für eine der Thesen (nur erforderlich, wenn die Thesen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen). 2) Argumentative Methode: a) Bei dieser Methode wird zunächst nur eine These mit ihren Konsequenzen für die Lösung des zu bearbeitenden Falles dargestellt. Sodann werden die Gründe diskutiert, die für und die gegen diese These sprechen. Die Argumente, die gegen die diskutierte These sprechen, führen dann - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Argumenten dazu, dass die vorzugswürdige These 2 formuliert werden kann. Die Streitführung verläuft also wie folgt: (1) Darstellung von These 1 (2) Darstellung der Konsequenzen, die sich aus These 1 für den Fall ergeben (3) Diskussion der These 1 (a) Argumente für These 1 (b) Argumente gegen These 1, gegebenenfalls weitere Argumente für These 2 (4) Überleitung zu These 2 und deren Darstellung ( Wegen der soeben dargestellten Bedenken liegt es nahe anzunehmen, dass... ) (5) Darstellung der Konsequenzen, die sich aus These 2 für den Fall ergeben b) Diese Methode ist eleganter als die oben 1) beschriebene Methode, aber auch schwieriger in der Anwendung. Für Anfänger dürfte sich daher die Methode 1) besser eignen.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Anspruchsgrundlage 823 I BGB

Anspruchsgrundlage 823 I BGB Anspruchsgrundlage 823 I BGB I. Tatbestandsvoraussetzungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

! " # $ " % & Nicki Wruck worldwidewruck 08.02.2006

!  # $  % & Nicki Wruck worldwidewruck 08.02.2006 !"# $ " %& Nicki Wruck worldwidewruck 08.02.2006 Wer kennt die Problematik nicht? Die.pst Datei von Outlook wird unübersichtlich groß, das Starten und Beenden dauert immer länger. Hat man dann noch die.pst

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Wer will was von wem woraus?

Wer will was von wem woraus? 1 Hinweise zum Gutachtenstil (ausf. Junker, Fallsammlung Arbeitsrecht, Einleitung) Bei der Lösung juristischer und damit auch arbeitsrechtlicher Fälle sind bestimmte stilistische Regeln einzuhalten. Deren

Mehr

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Die Liebe und der Verlust

Die Liebe und der Verlust Die Liebe und der Verlust Jeder Mensch hat in seinem Leben Zuneigung, Affinität oder Liebe zu einem anderen Menschen gehabt in einer Partnerschaft oder sogar einer Ehe. Gemeint ist eine Zeit, in der man

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Festplatte defragmentieren Internetspuren und temporäre Dateien löschen

Festplatte defragmentieren Internetspuren und temporäre Dateien löschen Festplatte defragmentieren Internetspuren und temporäre Dateien löschen Wer viel mit dem Computer arbeitet kennt das Gefühl, dass die Maschine immer langsamer arbeitet und immer mehr Zeit braucht um aufzustarten.

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben. Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage:

1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Zählen und Zahlbereiche Übungsblatt 1 1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Für alle m, n N gilt m + n = n + m. in den Satz umschreiben:

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Bilder zum Upload verkleinern

Bilder zum Upload verkleinern Seite 1 von 9 Bilder zum Upload verkleinern Teil 1: Maße der Bilder verändern Um Bilder in ihren Abmessungen zu verkleinern benutze ich die Freeware Irfan View. Die Software biete zwar noch einiges mehr

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht I

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht I Lösungsvorschlag Fall 5: Ausgangsfall B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 3000 gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Voraussetzung

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Einkaufen im Internet. Lektion 5 in Themen neu 3, nach Übung 10. Benutzen Sie die Homepage von: http://www.firstsurf.de/klietm9950_f.

Einkaufen im Internet. Lektion 5 in Themen neu 3, nach Übung 10. Benutzen Sie die Homepage von: http://www.firstsurf.de/klietm9950_f. Themen neu 3 Was lernen Sie hier? Sie formulieren Ihre Vermutungen und Meinungen. Was machen Sie? Sie erklären Wörter und Ausdrücke und beurteilen Aussagen. Einkaufen im Internet Lektion 5 in Themen neu

Mehr

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Anleitung Postfachsystem Inhalt

Anleitung Postfachsystem Inhalt Anleitung Postfachsystem Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Einloggen... 2 3 Prüfen auf neue Nachrichten... 2 4 Lesen von neuen Nachrichten... 3 5 Antworten auf Nachrichten... 4 6 Löschen von Nachrichten... 4

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Anleitung zur Daten zur Datensicherung und Datenrücksicherung. Datensicherung

Anleitung zur Daten zur Datensicherung und Datenrücksicherung. Datensicherung Anleitung zur Daten zur Datensicherung und Datenrücksicherung Datensicherung Es gibt drei Möglichkeiten der Datensicherung. Zwei davon sind in Ges eingebaut, die dritte ist eine manuelle Möglichkeit. In

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Einrichtung eines VPN-Zugangs

Einrichtung eines VPN-Zugangs Einrichtung eines VPN-Zugangs Einleitung Die nachfolgende Anleitung zeigt die Einrichtung eines VPN-Zugangs zum Netzwerk des Unternehmensverbundes Evangelisches Johannesstift. Diese Anleitung ist auf Basis

Mehr

SAMMEL DEINE IDENTITÄTEN::: NINA FRANK :: 727026 :: WINTERSEMESTER 08 09

SAMMEL DEINE IDENTITÄTEN::: NINA FRANK :: 727026 :: WINTERSEMESTER 08 09 SAMMEL DEINE IDENTITÄTEN::: :: IDEE :: Ich selbst habe viele verschiedene Benutzernamen und Passwörter und wenn ich mir diese nicht alle aufschreiben würde, würde ich alle durcheinander bringen oder welche

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Die Beschreibung bezieht sich auf die Version Dreamweaver 4.0. In der Version MX ist die Sitedefinition leicht geändert worden.

Die Beschreibung bezieht sich auf die Version Dreamweaver 4.0. In der Version MX ist die Sitedefinition leicht geändert worden. In einer Website haben Seiten oft das gleiche Layout. Speziell beim Einsatz von Tabellen, in denen die Navigation auf der linken oder rechten Seite, oben oder unten eingesetzt wird. Diese Anteile der Website

Mehr

Provisionssicherung bei Immobilienangeboten im Internet

Provisionssicherung bei Immobilienangeboten im Internet Referent: Rechtsanwalt Wolfgang Lehner IVD-Immobilientag Rheinland- Pfalz am 30.10.2009 in Mainz 2 Grundsätze Es gibt hinsichtlich der Entstehung und der Durchsetzung des Provisionsanspruchs kein spezielles

Mehr

Windows 10. Vortrag am Fleckenherbst Bürgertreff Neuhausen. www.buergertreff-neuhausen.de www.facebook.com/buergertreffneuhausen

Windows 10. Vortrag am Fleckenherbst Bürgertreff Neuhausen. www.buergertreff-neuhausen.de www.facebook.com/buergertreffneuhausen Windows 10 Vortrag am Fleckenherbst Bürgertreff Neuhausen 1 Inhalt Was ist neu (im Vergleich zu Windows 8.1) Wann lohnt sich ein Umstieg Update Installation von Windows 10 Startmenü Windows Explorer Webbrowser

Mehr

Kommunikations-Management

Kommunikations-Management Tutorial: Wie importiere und exportiere ich Daten zwischen myfactory und Outlook? Im vorliegenden Tutorial lernen Sie, wie Sie in myfactory Daten aus Outlook importieren Daten aus myfactory nach Outlook

Mehr

Guide DynDNS und Portforwarding

Guide DynDNS und Portforwarding Guide DynDNS und Portforwarding Allgemein Um Geräte im lokalen Netzwerk von überall aus über das Internet erreichen zu können, kommt man um die Themen Dynamik DNS (kurz DynDNS) und Portweiterleitung(auch

Mehr

Papa - was ist American Dream?

Papa - was ist American Dream? Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft

Mehr

Elma van Vliet. Mama, erzähl mal!

Elma van Vliet. Mama, erzähl mal! Elma van Vliet Mama, erzähl mal! Elma van Vliet Mama, erzähl mal! Das Erinnerungsalbum deines Lebens Aus dem Niederländischen von Ilka Heinemann und Matthias Kuhlemann KNAUR Von mir für dich weil du

Mehr

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Buchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011

Buchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011 Vorbemerkung... 1 1. Erste Schritte...Fehler! Textmarke nicht definiert.3 2. Einrichten des Programms... 5 3. Buchungen... 22 1. Anfangsbestand buchen... 22 2. Privateinlage in die Kasse... 26 4. Buchungen

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte

Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte Wahlprogramm in leichter Sprache Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte Hallo, ich bin Dirk Raddy! Ich bin 47 Jahre alt. Ich wohne in Hüllhorst. Ich mache gerne Sport. Ich fahre gerne Ski. Ich

Mehr

B: bei mir war es ja die X, die hat schon lange probiert mich dahin zu kriegen, aber es hat eine Weile gedauert.

B: bei mir war es ja die X, die hat schon lange probiert mich dahin zu kriegen, aber es hat eine Weile gedauert. A: Ja, guten Tag und vielen Dank, dass du dich bereit erklärt hast, das Interview mit mir zu machen. Es geht darum, dass viele schwerhörige Menschen die Tendenz haben sich zurück zu ziehen und es für uns

Mehr