Identifikation in der römischen Literatur (Identification in Roman Literature) Philipp Scheibelreiter, Wien. Einleitung

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1 Identifikation in der römischen Literatur (Identification in Roman Literature) Philipp Scheibelreiter, Wien Einleitung Der Titel Identifikation in der römische Literatur muss eine erste Relativierung erfahren. So ist unmöglich, in knapper Form die Literatur von Ennius bis zu den Kirchenvätern durchzuarbeiten, andererseits erscheint dies auch aufgrund der zeitlichen Dimension nicht zweckdienlich. Die selbst gewählte Beschränkung orientiert sich einerseits an der klassischen römischen Literatur vom 1. Jh. v. Chr. bis zum 2. Jh. n. Chr. Somit sind es vor allem Vertreter der so genannten goldenen und der silbernen Latinität, die ich untersucht habe. Dazu gesellen sich ältere und jüngere Autoren, die im besonderen als rechtlich relevante Quellen gelten wie der Politiker Cato, der Rhetoriker Quintilian oder der Komiker Plautus. Letztendlich habe ich die Rechtsliteratur im engeren Sinne, dabei namentlich die Institutionen des Gaius und die Digesten herangezogen. Trotz dieser Einschränkung ist das Corpus der untersuchten Autoren noch sehr umfangreich, weswegen ich keinen Anspruch auf vollständige Erfassung aller in den genannten Quellen tradierten Vertragstexte oder Berichte über Verträge erheben kann. Hinzu kommt, dass originale Dokumente, wie sie durch papyrologische und epigraphische Zeugnisse vorliegen, in der Literatur selten zitiert werden. Sollte ein Historiker oder Redner darauf verweisen, so wird der Wortlaut höchstens paraphrasiert. Als Beispiel sei einleitend eine Notiz aus Ciceros Rede Pro Flacco angeführt 1 : Fundum Cymaeum Romae mercatus est de pupillo Meculonio. Cum verbis se locupletem faceret, haberet nihil praeter illam impudentiam quam videtis, pecuniam sumpsit mutuam a Sexto Stloga, iudice hoc nostro, primario viro, qui et rem agnoscit neque hominem ignorat; qui tamen credidit P. Fulvi Nerati, lectissimi hominis, fide. Er kaufte in Rom von dem Minderjährigen Meculonius ein Grundstück, das zu Kyme gehört. Da er sich mit Worten als zahlungskräftig ausgab, nichts aber hatte außer jener Unverfrorenheit, die ihr seht, nahm er ein Darlehen auf bei Sextus Stloga, unserem Richter hier, einem vorzüglichen Mann, der sowohl die Sachlage kannte als auch den Mann nicht verkannte; dieser gewährte das Darlehen dennoch wegen der Bürgschaft des P. Fulvius Neratius, eines ausgezeichneten Mannes. Dem Text ist zu entnehmen, dass ein gewisser Herakleides von einem Minderjährigen namens Meculanius eine Liegenschaft gekauft habe. Dazu hatte Herakleides bei Sextus Stloga ein Darlehen aufgenommen, für dessen Rückzahlung P. Fulvius Neratius dem Sextus Stluga 1 Cicero, Pro Flacco 46. 1

2 gebürgt hatte. Kaufvertrag, Darlehen und Bürgschaft werden in wenigen Sätzen angedeutet. Über die jeweiligen Vertragstexte (so diese überhaupt schriftlich abgefasst waren) schweigt Cicero jedoch, sie sind auch im Kontext der Rede nicht von Belang. Auch kommt der Schriftlichkeit im römischen Recht nicht die gleiche Bedeutung zu wie im griechischen Bereich. Dennoch hoffe ich, die Konferenz durch einen Beitrag zur Identifikation von Vertragspartnern in Urkunden des römischen Rechts im Spiegel der literarischen Tradition bereichern zu können. 1. Das römische Namenssystem und seine Umsetzung in den Urkunden der literarischen Tradition Das römische Namenssystem, wie es bereits auf dem Fragebogen von Eva Jakab dargestellt wurde, sei hier noch einmal kurz repetiert 2 : Der Namen eines römischen Bürgers setzt sich aus einem individuellen praenomen (Vornamen), dem nomen gentile (Familiennamen) zusammen, erst in der späten Republik wird auch das cognomen (Nachnamen) gebräuchlich, das einerseits zu einer weiteren Individualisierung (ergänzend zum praenomen), andererseits zur Abgrenzung der stirpes (verschiedener Zweige) innerhalb der Familie dient 3. Prominente Beispiele wie Marcus Antonius oder Gaius Marius etwa verfügen noch über kein cognomen. In den literarischen Quellen unüblich, weisen öffentliche Dokumente wie die Zensuslisten 4 Erweiterungen bezüglich der Filiation (mit praenomen des Vaters bzw. Großvaters und dem nachgestellten filius oder nepos) auf. Auch geographische Angaben wie die Nennung der römischen Tribus wären hier zu nennen. Frauennamen sind prinzipiell zweigliedrig, dem nomen gentile wird ein Individualnamen beigefügt, wobei dieser vor oder nach dem nomen gentile stehen kann. Sklaven haben einen individuellen Namen, in Urkunden wird meist auch das nomen gentile des dominus im Genetiv nachgestellt. Freigelassene behalten als cognomen ihren alten Sklavennamen und übernehmen als nomen gentile jenen des ehemaligen dominus. Erweitert wird dieser Namen gerade in offiziellen Texten durch die Nennung des dominus (nomen gentile) und den nachgestellten Zusatz libertus. Dieses System bedingt eine hohe Wahrscheinlichkeit, den Vertragspartner anhand des Namens auch tatsächlich zu identifizieren. In literarischen Quellen wird dem in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen: 2 Grundlegend dazu vgl. H. Rix, Personennamen (Rom und italische Sprachen), DNP, ; ders., Zum Ursprung des römisch-italischen Gentilnamensystems, ANRW 2/1 (1972), H. Rix 1972, H. Rix 1972,

3 Als gar nicht auswertbar erweisen sich Quellen, die fiktive Texte enthalten: In Catos De agricultura sind eine größere Anzahl von leges überliefert, die dem Leser als Vertragsschablonen für negotia im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes dienen sollen. Ähnlich schildern die (pseudo-) quintilianischen declamationes minores fingierte Sachverhalte und nicht selten behandeln diese schuldrechtliche Probleme wie die Rückgabeverweigerung eines depositum 5 oder den Regressanspruch eines Mandatars 6. Als Redeübungen konstruiert, wird hier jedoch auf die Nennung von Eigennamen verzichtet. Auch ist es Genre-abhängig, ob überhaupt der volle Namen eines Vertragspartners angegeben wird oder sich aus dem Kontext erschließen lässt: So verwundert es nicht, dass zb. Cicero meist den vollen Namen beider Vertragspartner anführt, wenn er etwa von dem Kaufvertrag über ein Haus zwischen Titus Claudius Centumanus und Publius Calpurnius Laenarius berichtet 7. Für die im Hexameter abgefassten Epistulae des Horaz mag es auch aus Gründen der Metrik geboten sein, nur den Gentilnamen anzuführen: Philippus gibt Mena ein Darlehen 8. Bei Plautus werden mehrfach Briefe in die Handlung eingeflochten, die einen juristischen Gehalt aufweisen und so auch als Urkunden verstanden werden dürfen. Daraus lassen sich zwar - wie noch zu zeigen sein wird - einige Schlüsse hinsichtlich der Identifikation von Vertragspartnern ziehen, nicht jedoch anhand von deren Namen, da diese dem griechischen Vorbild nachgeahmt oder phantastisch variiert sind. Zumindest fällt auf, dass die Parteien Berufsbezeichnungen wie miles 9, leno 10 oder auch rechtliche Funktionen wie hospes 11 angeben. Ergiebiger ist da die Untersuchung der Rechtsliteratur im engeren Sinne wie der Digesten. Die darin enthaltenen Eigennamen wurden von Marianne Meinhart in 9 Gruppen unterteilt 12 : (1) Kaiser, (2) Juristen, (3) Amtsträger, (4) Vertragsparteien, (5) Personen, die in erbrechtlichem Zusammenhang genannt sind, (6) Reskripts-Empfänger, (7) Personen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren genannt sind, (8) Grundstücksnamen und allgemeine geographische Bezeichnungen und (9) Namen, die zumeist fiktive Personen bezeichnen. Im gegebenen Zusammenhang interessieren nur die Kategorien (4) Vertragsparteien und (9) fiktive Vertragsparteien. 5 Vgl. dazu etwa Quint. decl. 245; decl. 312; decl. 353; decl Quint. decl. 345; decl Cic. De off. 3,67. 8 Horaz, Ep. 1,7,64-81 (bzw. genauer 80-81). 9 Curculio 428; Pseudolus ; 10 Pseudolus Curculio M. Meinhart, Möglichkeiten der Erfassung der Eigennamen in den Digesten, in: IURIS PROFESSIO. Festschrift für Max Kaser 1986,

4 Gerade in den Digesten, die als Exzerpte klassischer Juristenschriften Zeugnisse des Rechtsalltags abbilden, finden sich Eigennamen. In D (Scaevola 1 resp.) teilt Quintus Caeciluius Candidus dem Paccius Rogatianus mit, dass er für ihn den Betrag von 25 verzinst verwahre. In D räumt Aqulius Regulus dem Redner Nikostratos ein Wohnrecht (habitatio) ein. In D erhält Callimachus von Stichus, dem Sklaven des Seius ein Seedarlehen. Eine ausführliche Urkunde ist in D (Paulus 3 quaestionum) enthalten: Chrysogonus Flavii Candidi servus actor scripsit, coram subscribente et adsignante domino meo, accepisse eum a Iulio Zosa, rem agente Iulii Quintilliani absentis, mutua denaria mille. quae dari Quintilliano heredive eius, ad quem ea res pertinebit, Kalendis Novembribus, quae proximae sunt futurae, stipulatus est Zosas libertus et rem agens Quintilliani, spopondit Candidus dominus meus. sub die supra scripta si satis eo nomine factum non erit, tunc quo post solvetur, usurarum nomine denarios octo praestari stipulatus est Iulius Zosas, spopondit Flavius Candidus dominus meus. ( ) Ich Chrysogonus, Sklave und Geschäftsführer des Flavius Candidus habe bestätigt in Gegenwart meines Herren, der unterschrieben und gesiegelt hat, dass er von Iulius Zosas, dem Geschäftsführer des abwesenden Iulius Quintillianus, 1000 Denare als Darlehen erhalten habe. Zosas, der Freigelassene und Geschäftsführer des Quintillianus hat förmlich angefragt, ob diese dem Quintillianus oder dessen Erben, den dies dann betreffen wird, an den Kalenden des November, die zukünftig die nächsten sind, übergeben werden sollen, und Candidus mein Herr hat dies stipulationsweise zugesagt. Wenn an dem oben beschriebenen Tag nicht geleistet werden wird, dass dann an welchem Tag später geleistet werden wird aus dem Titel der Zinsen 8 Denare gegeben werden, hat Iulius Zosas förmlich angefragt, und Flavius Candidus, mein Herr, hat dies stipulationseise versprochen. Die Beispiele ließen sich fortsetzen. Den Großteil der Eigennamen nehmen in den Digesten aber Blankettnamen ein: Die Belege alleine für Lucius Titius sind Legion 13, auch Gaius Seius, Publius Maevius und Sempronius sind hier an erster Stelle zu nennen, dazu weibliche Formen wie Gaia Seia. Hinzu kommen die aus den Klagsformularen des prätorischen Ediktes bekannten Aulus Agerius und Numerius Negidius. Diese Blankettnamen ließen sich noch etwa um Ego und Tu erweitern. Zuweilen werden auch die Namen des Originaltextes einer Urkunde durch die entsprechende Form des lateinischen Pronomen (ille) ersetzt. Als Sklavennamen schließlich sind Stichus, Pamphilus und Eros 14 zu häufig belegt als dass es sich hierbei um die tatsächlichen Namen der Personen in einem Sachverhalt handeln könnte. Interessanter Weise werden diese Blankettbezeichnungen nicht immer durchgehalten, sondern zuweilen in einer Stelle mit den originalen Namen einer Urkunde kontrastiert: In D etwa trägt ein Mandant seinem Freund auf, seinem Schwager Geld zu leihen. Während 13 D ETC. 14 Eros etwa ist 34 mal in 14 Texten belegt, vgl. dazu genauer Meinhart 1986,

5 Mandant und Mandatar dieses Kreditmandates anonym bleiben und nur mit dem Demonstrativpronomen beschrieben werden (ille illi salutem), wird der Kreditempfänger als Blaesius Severus namentlich bezeichnet 15. Noch extremer liegt der Sachverhalt in D , wo Lucius Titius jemandem ein Wohnrecht einräumt und der dies beinhaltende Brief nun nicht einmal mehr den Blankettnamen enthält, sondern wieder das ille illi salutem 16. Ebenfalls ein nebeneinander von Blankettnamen und Originalnamen in einer Urkunde könnte in D vorliegen, wo ein Sempronius seinem Freigelassenen Zoilos (dieser Name ist in den Digesten nur einmal belegt) die Testierfreiheit einräumt 17. Besonders augenfällig ist die Darstellung in D (Scaevola 5 digestorum): Lucius Titius mensae nummulariae quam exercebat habuit libertum praepositum: is Gaio Seio cavit in haec verba: Octavius Terminalis rem agens Octavii Felicis Domitio Felici salutem. Habes penes mensam patroni mei denarios mille, quos denarios vobis numerare debebo pridie kalendas maias. quaesitum est, Lucio Titio defuncto sine herede bonis eius venditis an ex epistula iure conveniri Terminalis possit. respondit nec iure his verbis obligatum nec aequitatem conveniendi eum superesse, cum id institoris officio ad fidem mensae protestandam scripsisset. Lucius Titius hatte zur Leitung einer Wechselbank, die er betrieb, einen Freigelassenen eingesetzt: Dieser gab dem Gaius Seius gegenüber folgende Erklärung ab: Octavius Terminalis, grüßt als Geschäftsführer des Octavius Felix den Domitius Felix. Du hast bei der Wechselbank meines Freilassers ein Guthaben von 1000 Denaren, die ich euch an den Kalenden des Mai auszuzahlen schuldig bin. Es wurde gefragt, ob, nachdem Lucius Titius ohne Erben gestorben und sein Vermögen verkauft worden war, Terminalis aus dem Brief mit Recht verklagt werden kann. Er (Scaevola) antwortete, dass Terminalis weder aufgrund dieser Worte nach Zivilrecht verpflichtet sei noch dass es die Billigkeit verlange, da er die Erklärung in der Rolle als Geschäftsleiter abgegeben habe, um die Verpflichtung der Wechselbank zum Ausdruck zu bringen. Einführend werden Lucius Titius, sein Freigelassener und Geschäftsführer (libertus praepositus) und Gaius Seius als Vertragspartner des Lucius Titius genannt. In dem nun zitierten Anerkenntnis über 1000 Denare erhalten alle drei Namen: Lucius Titius heißt in 15 ille illi salutem. Mando tibi, ut Blaesio Severo adfini meo octoginta credas sub pignore illo et illo: in quam pecuniam et quidquid usurarum nomine accesserit indemnem rationem tuam me esse ex causa mandati in eum diem, quoad vixerit Blaesius Severus, praestaturum. postea saepe conventus mandator non respondit: quaero, an morte debitoris liberatus sit. paulus respondit mandati obligationem perpetuam esse, licet in mandato adiectum videatur indemnem rationem tuam me esse ex causa mandati in eum diem, quoad vixerit blaesius severus, praestaturum. 16 Lucius Titius epistulam talem misit: ille illi salutem. hospitio illo quamdiu volueris utaris superioribus diaetis omnibus gratuito, idque te ex voluntate mea facere hac epistula notum tibi facio : quaero an heredes eius habitatione eum prohibere possunt. respondit secundum ea quae proponerentur, heredes eius posse mutare voluntatem. 17 Patroni filius epistulam talem liberto emisit: Sempronius zoilo liberto suo salutem. ob merita tua fidemque tuam, quam mihi semper exhibuisti, concedo tibi liberam testamenti faccione. quaero, an patroni filio nihil relinquere debeat. paulus respondit eum libertum, de quo quaeritur, liberam testamenti factionem consecutum non videri. 5

6 Wirklichkeit Octavius Felix, Gaius Seius heißt Domitius Felix, der Freigelassene Octavius Terminalis. In der Erörterung des Juristen Scaevola ist anschließend von Lucius Titius und Ocativius Terminalis zu lesen. Daraus schließt Otto Lenel in seiner Palingenesie der Digesten des Scaevola: Lucii Titii et Gai Sei nomina a compilatoribus videntur inserta esse. 18 Auch dieses Beispiel belegt, dass die Anonymisierung der handelnden Personen aus originalen Urkunden bei Kompilation der Digesten nicht konsequent betrieben worden war. Wie irreführend die Vermengung von Blankettnamen mit echten Namen erscheinen kann, zeigt schließlich folgendes Beispiel aus D (Paulus 4 responsorum), das gleichsam an das in dem von Eva Jakab bereits zitierten Text aus D thematisierte Problem anschließt: Titius Semproniis salutem. Habere me a vobis auri pondo plus minus decem et discos duos saccum signatum: ex quibus debetis mihi decem, quos apud Titium deposuistis: item quos Trophimati decem: item ex ratione patris vestri decem et quod excurrit. ( ) Titius grüßt die Sempronier. Ich bestätige, von euch an Gold mehr oder weniger 10 Pfund an Gewicht zu haben und zwei Teller und einen versiegelten Sack: Aus diesen Sachen schuldet ihr mir noch 10, die ihr bei Titius verwahrt habt, ferner die 10 des Trophimas, ebenso aus der Rechnung eures Vaters 10 und den noch überschießenden Betrag. Der als Titius anonymisierte Verwahrer schreibt an die Sempronii, was wohl ebenfalls Blankettname ist, unter anderem, dass diese bei Titius und Trophimas hinterlegt hätten. So ist bei erster Durchsicht der Stelle nicht gleich klar, dass es sich dabei um zwei verschiedene Verwahrer handelt. Gerade, weil die Identität der beiden Titii hier nicht Gegenstand der juristischen Debatte ist, liegt es nahe, dass der erste Titius ein Blankett ist. Auch über die Funktion der Vertragsschließenden geben die juristischen Quellen stärkeren Einblick als die literarischen: So werden Sklaven oder Freigelassene, die als Geschäftsführer (institores) ihres dominus/patronus auftreten, auch in den Urkunden selbst so bezeichnet: In D wird einleitend von dem libertus propositus (also dem als Geschäftsführer eingesetzten Freigelassenen) gesprochen, in der Urkunde bezeichnet sich dieser selbst als Octavius Terminalis rem agens Octavii Felicis. Der Text des Geschäftsbriefes in D bezeichnet den Sklaven, der dem Kreditnehmer eine Summe zugezählt hatte, als adnumerans servus Stichus actor, wobei hier dem Sklaven nur die Funktion der Übergabe des Geldes zugesprochen wird Vertragspartner des Lucius Titius ist Sempronius, der Herr des Stichus. Ganz allgemein kann actor den bezeichnen, der 18 O. Lenel, Palingenesia Iuris Civilis, Vol. II., 221 A. 2. 6

7 für einen anderen tätig wird, sei es, dass es sich um einen Freien, Freigelassenen oder eben Sklaven handelt 19. In letzterem Falle wird der actor dabei meist mit einem servus spezifiziert 20. Den deutlichsten Beleg liefert wieder die Urkunde in D : Chrysogonus Flavii Candidi servus actor scripsit, coram subscribente et adsignante domino meo, accepisse eum a Iulio Zosa, rem agente Iulii Quintilliani absentis, mutua denaria mille. quae dari Quintilliano heredive eius, ad quem ea res pertinebit, Kalendis Novembribus, quae proximae sunt futurae, stipulatus est Zosas libertus et rem agens Quintilliani, spopondit Candidus dominus meus. sub die supra scripta si satis eo nomine factum non erit, tunc quo post solvetur, usurarum nomine denarios octo praestari stipulatus est Iulius Zosas, spopondit Flavius Candidus dominus meus. subscripsit dominus. respondi: per liberam personam quae neque iuri nostro subiecta est neque bona fide nobis servit, obligationem nullam adquirere possumus. plane si liber homo nostro nomine pecuniam daret vel suam vel nostram, ut nobis solveretur, obligatio nobis pecuniae creditae adquireretur: sed quod libertus patrono dari stipulatus est, inutile est, ut nec ad solutionem proficiat adiectio absentis, cui principaliter obligatio quaerebatur. superest quaeramus, an ex numeratione ipse qui contraxit pecuniam creditam petere possit: nam quotiens pecuniam mutuam dantes eandem stipulamur, non duae obligationes nascuntur, sed una verborum. plane si praecedat numeratio, sequatur stipulatio, non est dicendum recessum a naturali obligatione. sequens stipulatio, in qua sine adiectione nominis usuras stipulatus est, non eodem vitio laborat (neque enim maligne accipiendum est eidem stipulatum usuras, cui et sortem, videri), ideoque in liberti persona valet stipulatio usurarum et cogitur eam patrono cedere. plerumque enim in stipulationibus verba, ex quibus obligatio oritur, inspicienda sunt: raro inesse tempus vel condicionem ex eo, quod agi apparebit, intellegendum est: numquam personam, nisi expressa sit. Ich Chrysogonus, Sklave und Geschäftsführer des Flavius Candidus habe bestätigt in Gegenwart meines Herren, der unterschrieben und gesiegelt hat, dass er von Iulius Zosas, dem Geschäftsführer des abwesenden Iulius Quintillianus, 1000 Denare als Darlehen erhalten habe. Zosas, der Freigelassene und Geschäftsführer des Quintillianus hat förmlich angefragt, ob diese dem Quintillianus oder dessen Erben, den dies dann betreffen wird, an den Kalenden des November, die zukünftig die nächsten sind, übergeben werden sollen, und Candidus mein Herr hat dies stipulationsweise zugesagt. Wenn an dem oben beschriebenen Tag nicht geleistet werden wird, dass dann an welchem Tag später geleistet werden wird aus dem Titel der Zinsen 8 Denare gegeben werden, hat Iulius Zosas förmlich angefragt, und Flavius Candidus, mein Herr, hat dies stipulationsweise versprochen. Der Herr unterschrieb. Ich habe geantwortet: Durch eine freie Person, die weder unserem recht unterworfen ist noch uns gutgläubig dient, können wir keine Obligation erwerben. Außer wenn ein freier Mann in unserem Namen Geld gibt, seines oder unseres, dass es uns entrichtet werde, dann wird für uns eine obligatio von dargeliehenem Geld erworben. Was aber ein Freigelassener sich stipulieren ließ, dass es seinem Patron ausgezahlt werde, ist ohne Konsequenz, sodass auch nicht zur Zahlung beiträgt die namentliche Hinzufügung des abwesenden, für den eigentlich die obligatio erworben werden sollte. Es bleibt zu fragen, ob aus der Zuzählung des Geldes der, der selbst den Vertrag abgeschlossen hat, den kredidierten Betrag fordern kann. Denn sooft wir ein Darlehen geben und uns die gleiche Summe stipulationsweise versprechen lassen, entstehen nicht zwei obligationes, sondern eine ein Verbalvertrag. Außer wenn die Zuzählung vorangeht, die Stipulation folgt, kann nicht gesagt werden, dass von einer Naturalobligation abgewichen würde. Die nachfolgende Stipulation, 19 Vgl. dazu genauer H-P. Benöhr, Arglist und Kenntnis ZRG-RA 87 (1970), , Vgl. dazu die Belege bei Benöhr (1970) 136 A. 62 und 63. 7

8 in der unter der Beifügung eines Namens bezüglich der Zinsen stipuliert worden ist, leidet nicht an demselben Mangel (und es kann daher nicht zu einem Nachteil angenommen werden, dass er demselben Zinsen stipulationsweise versprochen hat, dem er auch das Geld angewiesen hat), und daher hat die Stipulation über die Zinsen gegenüber der Person des Freigelassenen Geltung und er wird gezwungen, sie dem Patron abzutreten. Denn meistens muss bei einer Stipulation auf die Worte, aus denen eine obligatio entspringt, gesehen werden Selten kann nämlich aus dem, was verhandelt worden zu sein scheint, erkannt werden, dass eine Zeitbestimmung oder Bedingung darinnen ist: niemals aber eine person, wenn sie nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist. Der Sklave Chrysogonus ist der servus actor seines Herren Flavius Candidus, sein Gegenüber ist der Freigelassene Iulius Zosas, der rem agens des Iulius Quintillianus. Der Iulius Zosas übergibt dem Sklaven seines Vertragspartners nicht nur das Geld, sondern lässt sich von Flavius Candidus auch Rückleistungstermin und Verzugszinsen stipulationsweise für seinen dominus versprechen 21. Die vom Juristen Paulus zu erörternde Rechtsfrage ist nun, ob der Freigelassene Iulius Zosas durch die Stipulation seinen Herren habe berechtigen können. Paulus unterscheidet zwischen den beiden Stipulationen: Aus der ersten stipulatio kann Iulius Quintillianus nicht klagen könne, da dies dem Grundsatz des alteri stipulari nemo potest 22 widerspräche. Im Falle der stipulierten Zinsen sei jedoch der Freigelassene klagen und könne diese Klage seinem Herren abzutreten gezwungen werden. Dies deshalb, weil in der Urkunde auf den Zusatz rem agens Quintilliani verzichtet worden war 23. Die Funktionsbezeichnung des Freigelassenen dient hier zwar der näheren Identifikation des Vertragspartners, nach den Grundsätzen des Stipulationsrechtes macht es bezüglich der Rechtsfolge jedoch einen Unterschied, ob sich der Freigelassene als Geschäftsführer seines Herren oder im eigenen Namen etwas versprechen lässt: - ut nec ad solutionem proficiat adiectio absentis, cui principaliter obligatio quaerebatur. 2. Beweisbarkeit und Beweissicherung in einer Urkunde 2.1. Die Urkunde als Beweismittel Zweck der Identifikation eines Vertragspartners ist es, damit die Durchsetzung eines im Vertrag verbrieften Anspruches zu betreiben. Ein drastisches Negativbeispiel dafür schildert der Sachverhalt, der der declamatio minor 312 des Quintilian zugrunde liegt: 21 Zum Text vgl. F. Pringsheim, id quod actum est, ZRG-RA 78 (1961), 1-91, und D (Ulpianus 49 ad Sabinum). 23 Vgl den Text der Erörterung des Paulus: sequens stipulatio, in qua sine adiectione nominis usuras stipulatus est. 8

9 Quidam a commilitone eiusdem ordinis depositum petebat. Negavit ille se accepisse. Cum res sine teste esset, iudicio victus petitor occidit eum a quo petebat et se. Petitoris heres petit ab herede alterius commilitone. Jemand verlangte von einem Soldaten desselben Ranges ein depositum heraus. Jener sagte, dass er dies nie empfangen habe. Da die ganze Sache ohne Zeuge war, unterlag der Anspruch Erhebende im Prozess und tötete (darauf) den, von dem er das depositum gefordert hatte und sich. Nun erhebt der Erbe des Klägers gegen den Erben des anderen Soldaten einen Anspruch. In Ciceros Rede Für Roscius führt der Redner vor Augen, welche Möglichkeiten dem Kläger Gaius Fannius Chaerea offenstünden, die von ihm behauptete condictio gegen Quintus Roscius Gallus zu beweisen 24 : Iam duae partes causae sunt confectae; adnumerasse sese negat, expensum tulisse non dicit, cum tabulas non recitat. Reliquum est ut stipulatum se esse dicat; praeterea enim quem ad modum certam pecuniam petere possit non reperio. Stipulatus es ubi, quo die, quo tempore, quo praesente? quis spopondisse me dicit? Nemo. Schon zwei Teile der Sache sind bereits abgehandelt: der Gegner verneint, dass er Geld ausgezahlt habe, auch sagte er nicht, dass er es im Hausbuch eingetragen habe, weil er die Urkunden nicht vorliest. Übrig bleibt, dass er sagt, er habe es sich stipulationsweise versprechen lassen. Außer diesem Grund nämlich finde ich keine Möglichkeit, warum er eine condictio (certae creditae pecuniae) anstrengen könnte. Du hast es Dir also stipulationsweise versprechen lassen wo, an welchem Tag, zu welcher Zeit, in wessen Gegenwart? Wer sagt, dass ich es versprochen habe? Niemand. Der Kläger verneint nicht nur, dass er Geld zugezählt habe, er kann auch nicht im codex expensi die Gewährung eines Darlehens belegen, da er diesen nicht vorlesen will. Bliebe die Möglichkeit, dass sich der Beklagte mittels stipulatio verpflichtet habe. Doch dazu ermangelt es an jeglichem Indiz, wie die rasche Reihung rhetorischer Fragen durch Cicero eindrucksvoll erkennen lässt. Auch Gellius tradiert eine Anekdote zu einem Beweisproblem: Als er selbst Richter war und bezüglich der Rückzahlung eines Darlehens prozessiert werden sollte, mangelte es dem Kläger (und Darlehensgeber), der als ehrlicher und angesehener Bürger galt, an diesbezüglichen Beweisen 25 : (4) Petebatur apud me pecunia, quae dicebatur data numerataque; sed qui petebat, neque tabulis neque testibus id factum docebat et argumentis admodum exilibus nitebatur. (5) Sed eum constabat virum esse firme bonum notaeque et expertae fidei et vitae inculpatissimae, multaque et inlustria exempla probitatis sinceritatisque eius expromebantur; (6) illum autem, unde petebatur, hominem esse non bonae rei vitaque turpi et sordida convictumque volgo in 24 Cicero, Pro Roscio Aulus Gellius, Noctes Atticae 14,2,

10 mendaciis plenumque esse perfidiarum et fraudum ostendebatur. (7) Is tamen cum suis multis patronis clamitabat probari apud me debere pecuniam datam consuetis modis: expensi latione, mensae rationibus, chirographi exhibitione, tabularum obsignatione, testium intercessione; (8) ex quibus omnibus si nulla re probaretur, dimitti iam se oportere et aduersarium de calumnia damnari; quod de utriusque autem vita atque factis diceretur, frustra id fieri atque dici; rem enim de petenda pecunia apud iudicem privatum agi, non apud censores de moribus. (4) Es wurde bei mir eine Klage eingebracht wegen einer Geldsumme, welche wirklich zugezählt und übergeben worden sein soll. Der, welcher das Darlehen forderte, konnte weder durch Urkunden noch durch Zeugen belegen, dass dies geschehen war und stützte sich nur auf schwache Beweismittel. (5) Aber es stand fest dass er wirklich ein vir bonus war von besonderem und erprobten guten Glauben und einem äußerst unbescholtenem Lebenswandel, und es traten viele und berühmte Beweise von seiner Rechtschaffenheit und Ehrenhaftigkeit zu Tage. (6) Der andere aber, von dem das Geld gefordert wurde, dürfte ein Mensch gewesen sein, der sich nicht in guten Lebensumständen befand, sondern ein schändliches und liederliches Leben führte, der sich, schon öfters der Lügengeschichten überführt, voll von Untreue und Betrug erwiesen hatte. (7) Dieser verlangte dennoch laut mit seinen vielen Helfern, dass auf die gewohnte Art und Weise bei mir (= dem Gericht) bewiesen werden sollte, dass er das ihm gegebene Geld schulde: Durch Eintragung ins Geschäftsbuch, durch Rechnungslegung über Bankgeschäfte, durch Vorlage eines Schuldscheins, durch Besiegelung der Urkunden, durch Auftreten von Zeugen. (8) Wenn von alledem nichts nachgewiesen würde, müsse er entlassen und sein Gegner wegen Verleumdung verurteilt werden ( ) Gellius glaubt dem Kläger, da er den betrügerisch gezeichneten Darlehensnehmer deswegen nicht verurteilen kann, und sucht in der Folge den Philosophen Favorinus auf 26. Als übliche Beweise werden hier testes und tabulae, als Zeugen und Urkunden genannt, über die der Kläger nicht verfügt. Auch der Beklagte fordert den Darlehensgeber auf, Beweise zu bringen - probari apud me debere pecuniam datam consuetis modis: Angeführt werden der Eintrag ins Hausbuch (expensi latio), Rechnungslegung (mensae rationes), das Vorlegen einer Urkunde (chirographi exhibitio), versiegelte Urkunden (tabularum obsignatio) oder das Auftreten von Zeugen (testium intercessio). Damit gibt Gellius auch ein lebendiges Zeugnis für die Beweisfunktion von Urkunden (instrumenta, tabulae), die in der jüngeren Republik verstärkt als Beweismittel hervortreten 27. Die Schriftform als konstitutive Voraussetzung zur Rechtsgültigkeit einer Urkunde bürgert sich für das römische Recht erst unter wachsendem griechischem Einfluss ein und war nur für Litteralkontrakte, Manzipationstestament und Prozessformel verbindlich 28. Als Urkundsformen etabliert sich die Zeugenurkunde (testatio), die prinzipiell objektiv stilisert ist und eine feste Anzahl von Zeugen (sieben 29 ) fordert. Daneben erlangt das chirographum als zeugenlose, eigenhändig geschriebene und durch die Handschrift beweiskräftige, subjektiv 26 Vgl. dazu die Darstellung des Sachverhaltes bei A. Bürge, Römisches Privatrecht, Darmstadt 1999, Kaser Hackl, Zivilprozessrecht Vgl. dazu Kaser (alt) Kaser (alt)

11 gefasste Erklärung Bedeutung. Diesem Schema einer Urkunde entspricht etwa das Darlehen, das Lucius Titius von Publius Maevius erlangt hat in D : Lucius Titius scripsi me accepisse a Publio Maevio quindecim mutua numerata mihi de domo et haec quindecim proba recte dari kalendis futuris stipulatus est publius Maevius, spopondi ego Lucius Titius. si die supra scripta summa Publio Maevio eive ad quem ea res pertinebit data soluta satisve eo nomine factum non erit, tunc eo amplius, quo post solvam, poenae nomine in dies triginta inque denarios centos denarios singulos dari stipulatus est Publius Maevius, spopondi ego Lucius Titius. convenitque inter nos, uti pro Maevio ex summa supra scripta menstruos refundere debeam denarios trecenos ex omni summa ei heredive eius. Auch die Erfüllungszusage des Titius an Seius in D , das Darlehen des Aulus Agerius an Gaius Seius mit unbestimmter Zinsvereinbarung in D und das Darlehen des Gaius Titius an Titius Maevius in D pr. 32 entsprechen diesem Schema, in zwei Texten werden die Urkunden auch ausdrücklich als chirographa bezeichnet Die Unterschrift (subscriptio) Gerade die eigenhändige Abfassung eines Textes soll dem Adressaten Sicherheit und Möglichkeit der Identifizierbarkeit seines Verfassers geben. So weisen auch die Verfasser von Briefen Lucius Titius in D und Titius in D mit dem Vermerk hac epistula manu mea scripta dezidiert darauf hin. Problematisiert könnte die Frage der Authentizität bzw. Beweiskraft der eigenhändigen Unterschrift in D werden: Pater Seio emancipato filio facile persuasit, ut, quia mutuam quantitatem acciperet a Septicio creditore, chirographum perscriberet sua manu filius eius, quod ipse impeditus esset scribere, sub commemoratione domus ad filium pertinentis pignori dandae: quaerebatur, an Seius inter cetera bona etiam hanc domum iure optimo possidere possit, cum patris se hereditate abstinuerit, nec metuiri ex hoc solo, quod mandante patre manu sua perscripsit instrumentum 30 D (Ulpianus 27 ad edictum) Iulianus quoque libro undecimo scribit: Titius epistulam ad me talem emisit: " scripsi me secundum mandatum Seii, si quid tibi debitum adprobatum erit me tibi cauturum et soluturum sine controversia. " tenetur Titius de constituta pecunia. 31 D (Modestinus 3 RESP.) Ab Aulo Agerio Gaius Seius mutuam quandam quantitatem accepit hoc chirographo: " ille scripsi me accepisse et accepi ab illo mutuos et numeratos decem, quos ei reddam kalendis illis proximis cum suis usuris placitis inter nos": quaero, an ex eo instrumento usurae peti possint et quae. modestinus respondit, si non appareat de quibus usuris conventio facta sit, peti eas non posse. 32 D pr. (SCAEV. 29 digestorum) Ex pluribus causis et chirographis creditor ita cavit: " Titius Maevius dico me accepisse et habere et accepto tulisse a gaio Titio reliquum omne ratione posita eius pecuniae, quam mihi Stichus Gaii Titii servus caverat". quaesitum est, an ex ceteris chirographis, quae non Stichus cavit, sed ipse debitor, integra manet actio ex reliquis chirographis per ipsum debitorem cautis. respondit eam solam obligationem dissolutam, ex qua solutum proponeretur. 33 D ; D pr. 11

12 chirographi, cum neque consensum suum accomodaverat patri aut signo suo aut alia scriptura. Modestinus respondit: cum sua manu pignori domum suam futuram Seius scripserat, consensum ei obligationi dedisse manifestum est. Ein Vater überredete leicht seinen emanzipierten Sohn Seius, dass er, weil er (der Vater) ein bestimmtes Darlehen von dem Gläubiger Septicius aufnehmen wollte, einen Schuldschein ausstelle mit eigener Hand, weil er selbst daran gehindert war, zu schreiben, wobei er ein Haus anführte, dass dem Sohn gehörte und das zum Pfand bestellt sein sollte: es wurde nun angefragt, ob Seius neben dem übrigen Vermögen auch dieses Haus unbelastet besitzen könne, da er die väterliche Erbschaft ausgeschlagen habe und man doch nicht alleine deswegen Befürchtungen hegen müsse, weil er im Auftrag des Vaters die Urkunde eigenhändig ausstellte, da er nämlich seine Zustimmung dem Vater weder mit einem Siegel noch mittels eines anderen Schriftstückes erteilt hatte. Modestin hat entschieden: Wenn er eigenhändig geschrieben hatte, sein Haus werde als Pfand haften, hat er offensichtlich in diese Verpfändung eingewilligt. Der Sachverhalt ist folgender: Ein Vater überredet seinen Sohn Seius, ein chirographum zur Besicherung eines Darlehens, das der Vater von Sepiticius erhalten wollte, abzufassen und darin sein (= des Sohnes) Haus zu verpfänden. Als Ursache dafür wird angegeben, dass der Vater am Schreiben gehindert war. Nun stellt sich die Frage, ob der Sohn sein Haus tatsächlich dem Septicius verpfändet habe, obwohl er dies dem Vater nicht durch eigene Unterschrift oder Siegel zugesichert habe. Der Jurist (Modestin) entscheidet, dass die eigenhändige Ausstellung der Urkunde, offenbar unabhängig davon, dass dies im Auftrag des Vaters geschehen sei, als (stillschweigende) Zustimmung des Sohnes gewertet werden könne 34, und dass sein Haus als dem Septicius verpfändet gelten müsse. Mit Andreas Wacke wird die Erstellung des chirographum durch Seius als stillschweigende Verpfändung zu verstehen sein 35. Die Unterschrift eines dominus in einer Urkunde seines servus kann auch als iussum ausgelegt werden, was zur Folge hat, dass nun der Herr adjektizisch für die Geschäftstätigkeit seines Sklaven belangt werden kann: Sed et si servi chirographo subscripserit dominus, tenetur quod iussu 36. Die Bedeutung der eigenhändigen Unterschrift und Beifügung des Siegels wird auch in D besonders betont, wo zwar der Sklave Chrysogonus bestätigt, Geld für seinen Herren empfangen zu haben, dies aber coram subscribente et adsignante domino Exkurs: Identifizierung von Vertragspartnern durch Dritte bei Plautus 34 Vgl. dazu M. Kaser, In bonis esse, ZRG-RA 91 (1961) , A. Wacke, Pactum tacitum, ZRG-RA 91 (1974), , 263; vgl. dazu auch Wubbe, Res aliena pignori data, 1960, 112ff.. 36 D.15, 4, 1,4 Ulpianus 29 ad edictum Sed et si servi chirographo subscripserit dominus, tenetur quod iussu. 12

13 Abschließend soll kursorisch ein besonderes Problem erörtert werden, nämlich die die Frage, wie Vertragsparteien von Dritten identifiziert werden können. Ein bereits früh belegtes Mittel dafür sind Inhaberwertzeichen, so genannte symbola bzw. tesserae hospitales. Deren Verwendung und sich daraus ergebende Verwechslungen bzw. ihr Einsatz im Rahmen von Intrigen ist ein typisches Sujet der plautinischen Komödie. So mahnt Chrysalus seinen Herren, den alten Nicobulus in den Bacchides, bei der Abholung des von Chrysalus und Mnesilochus im Tempel von Ephesos deponierten Geldes nicht auf den Ring zu vergessen, der als Erkennungszeichen mit dem Depositar vereinbart worden ist 37 : Nicobulos: Chrysalus: quid vis? Chrysalus: anulum gnati tui Facit ut memineris ferre. Nicobulos: quid opust anulo? Quia id signumst cum Theotimo, qui eum illi adferet, Ei aurum ut reddat. Nicobulus: meminero, et recte mones. 330 Nicobulus: Chrysalus: Was willst du noch? Chrysalus: Den Ring Deines Sohnes Erinnere dich daran, ihn mitzunehmen. Nicobulus: Welchen Zweck hat der Ring? Weil das das Zeichen ist mit Theotimus ausgemacht, dass er, wer den Ring bringt, diesem das Gold erstatte. Nicobulus: Ich erinnere mich daran, zu Recht mahnst du mich. Schon zuvor hatte umgekehrt Nicobulus nach dem symbolum gefragt, das er seinem Sohn mitgegeben hatte, um damit von ihm (Nicobulus) in Ephesos deponiertes Geld zu beheben 38. Der Vertragspartner des Nicobulus jedoch, ein gewisser Archidemides, habe behauptet, dass das symbolum, das ihm Mnesilochus vorgewiesen hatte, eine Fälschung sei: Nicobulus: quid ubi ei ostendit symbolum? Chrysalus: infit dicere Adulternum et non eum esse symbolum. Nicobulus: Was aber, als er das symbolum zeigte? Chrysalus: Er begann zu sagen Dass es gefälscht sei und nicht sein symbolum. 37 Plaut. Bacch Plaut. Bacch

14 Symbola sind ihrer Etymologie nach ursprünglich die beiden Hälften eines entzweigebrochenen Gegenstandes von geringem Wert 39, die als Erkennungsmarken fungieren. Bezüglich des symbolum des Nicobulus gehen die Kommentare von einem (und bloß einem 40 ) Erkennungszeichen aus, ähnlich dem depositum zwischen Mnesilochus und Theotimus ( ), wo der Ring namentlich als symbolum genannt wird 41. Das Ableugnen des symbolum durch Archidemides erscheint wegen des persönlichen Charakters des Zeichens aber insgesamt als unrealistisch 42. Da man symbolum der griechischen Bedeutung nach auch als Vertragsurkunde verstehen könnte, denkt Schönbeck hier sogar daran, dass Archidemides Mnesilochus beschuldigt habe, eine gefälschte Urkunde vorzuweisen 43 ; diese Interpretation geht wohl etwas zu weit. Schon Goldschmidt 44 hat festgestellt, dass es sich bei dem Ring als Erkennungszeichen wohl um eine hellenistische Sitte handelte 45 - wie der Siegelring konnte auch ein andres Erkennungszeichen zu der Erhebung deponierter oder credidierter Gelder dienen 46. Er kontrastierte die symbola der Bacchides mit dem Brief aus einer weiteren Komödie des Plautus, dem Curculio, mithilfe dessen dort die Anweisung an den Bankier Lyko vollzogen wird, dem Überbringer des Briefes Geld auszuzahlen 47 : Lyco: 'Miles Lyconi in Epidauro hospiti suo Therapontigonus Platagidorus plurimam 430 salutem dicit.' Curculio: Meus hic est, hamum vorat. Lyco: 'Tecum oro et quaeso, qui has tabellas adferet tibi, ut ei detur quam istic emi virginem, quod te praesente isti egi teque interprete, et aurum et vestem. iam scis ut convenerit: 435 argentum des lenoni, is huic det virginem.' 39 Vgl. dazu Knippschild (2002) Dazu siehe unter 1.2.; vgl. weiters die Siegel in Plaut. Pseud Wohl könnte Mnesilochus das symbolon gleich bei der Abholung vorgewiesen haben. Del Corno Morietti meint, dass auch zum Zeigen des symbolon der Gastfreund notwendig gewesen sei, vgl. Del Corno (1973) Plaut. Bacch ad locum. Wenn er es erst in Gegenwart des Gastfreundes Pelago tut, so vielleicht auch deshalb, weil dies die Situation für Archidemides verschärft. Zum symbolum bei Plautus allgemein siehe Andreau (1968) 510; vgl. auch Menander, Dyskolos vgl. dazu auch Hasebroek (1929) , der darauf verweist, dass im 5. und 4. Jh. v. Chr. in Griechenland ein symbolum zur Anweisung nur in Ausnahmefällen verwendet wurde (eben in Plautus Curc. 345ff. und in Plaut. Bacch. 329ff.). Den Normalfall hätte noch die mündliche Anweisung dargestellt, die sich in der überschaubaren Gesellschaft einer Polis auch leicht beweisen habe lassen, vgl. Plaut. As ; Capt. 449; Pseud. 1230; Curc So zumindest Zwierlein (1992) , der sich dabei auf Gauthier (1972) 62 und 84ff. beruft. 43 Schönbeck (1981) Goldschmidt (1889) Goldschmidt (1889) Goldschmidt (1889) Plaut. Curc. 360ff

15 Lyco: Der Soldat Therapontigonus Platagidorus sagt Lyco, dem Gastfreund in Epidauros den besten Gruß. Curculio: (a parte) Der ist mein, er verschlingt den Köder. Lyco: Ich bitte von dir recht freundlich, dem, der dir dieses Schreiben Überbringt, dass ihm das Mädchen übergeben werde, das ich dort gekauft habe, in deiner Gegenwart und mit dir als Vermittler, und Geld und Schmuck. Wie es sich machen lässt, weißt du: das Geld sollst du dem Kuppler geben, dieser diesem hier das Mädchen. Erkennungsmerkmal ist hier tatsächlich eine Urkunde, und der Überbringer der Urkunde weist sich dem Lykon gegenüber als berechtigt aus, damit die von Therapontigonus erworbene Sklavin übergeben zu erhalten. Einen ähnlichen Zweck haben schließlich auch die Briefe in der Persa 48 und im Poenulus 49. Die Legitimation, aus einem Vertrag bzw. für einen Vertragspartner einen Anspruch zu erheben, leitet der Überbringer des symbolum bzw. die Urkunde aus eben diesem ab: Berechtigt ist qui eum illi adferet (Bacchides 330), qui has tabellas adferet (Curculio 432), iste qui tabellas adfert (Persa 520). Dies dient dem aus dem Schreiben (tabella/epistuala) Verpflichteten auch als Sicherheit, dass er nicht an den Falschen leiste 50 - und somit auch zur Identifizierung des Vertragspartners. Schlusswort Der Befund, den ich hier zu geben im Stande bin, ist größtenteils ein negativer. Zur Identifikation der Vertragspartner, wie sie in literarischen Quellen greifbar wird, dient in erster Linie der Namen. Körperliche Merkmale, Patronymika oder Toponyme sind in den beschreibenden Quellen bzw. den wenigen in der Rechtsliteratur fassbaren Urkunden nicht belegt. In Anbetracht der großen Bedeutung, die Freigelassene und Sklaven im 48 Pseudolus : 'miles lenoni Ballioni epistulam conscriptam mittit Polymachaeroplagides, imagine obsignatam quae inter nos duo convenit olim.' sumbolust in epistula. 49 Persa DOR. Salutem dicit Toxilo Timarchides et familiae omni. si valetis, gaudeo. ego valeo recte et rem gero et facio lucrum, neque istoc redire his octo possum mensibus, itaque hic est quod me detinet negotium. Chrysopolim Persae cepere urbem in Arabia, plenam bonarum rerum atque antiquom oppi dum: ea comportatur praeda, ut fiat auctio publicitus; ea res me domo expertem facit. operam atque hospitium ego isti praehiberi volo, qui tibi tabellas adfert. cura quae is volet, nam is mihi honores suae domi habuit maxumos. ( ) DOR. Iste qui tabellas adfert adduxit simul forma expetenda liberalem virginem, furtivam, abductam ex Arabia penitissuma; eam te volo accurare ut istic veneat. ac suo periclo is emat qui eam mercabitur: mancipio neque promittet neque quisquam dabit. probum et numeratum argentum ut accipiat face. haec cura, et hospes cura ut curetur. vale. 50 Vgl. in diesem Kontext Herodot 6,86 und Scheibelreiter (2008) und die dort angeführte Literatur; spezifisch zu Plautus vgl. Wenger (1953) 141 A. 63 und 64. Middelmann (1938) 37 betont, dass die Funktion von tesserae hospitales beim Publikum des Plautus vorausgesetzt werden konnte, da dieser an anderer Stelle (Cistellaria 503) eine Pointe von diesem Vorverständnis abhängig macht; vgl. dazu weiters auch Terenz, Andria

16 Geschäftsleben hatten, trifft dies jedoch auf Standesbezeichnungen (die sich wieder unter die Funktion des Namens einreihen lassen) und Funktionsbezeichnungen wie institor oder actor zu. Als prozessualen Beweismitteln kommt Urkunden schließlich eine wachsende Bedeutung zu. Wie einige Belege der Digesten zeigen, dient auch die eigenhändige Abfassung eines Dokumentes (sua manu facta) und die Unterschrift (subscriptio) der Sicherheit und somit auch Identifizierung der Vertragspartner. Das dem griechischen Kulturkreis entstammende System, Vertragspartner mithilfe eines symbolum Dritten gegenüber auszuweisen et vice versa, ist schließlich dank der interpretatio Romana in der plautinischen Komödie allgegenwärtig. 16

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