SICHERHEITSDATENBLATT Gemäß Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) Handelsname: CYCLONE

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1 Druckdatum: erstellt am: Seite 1 von 10 Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung 1.1 Bezeichnung des Stoffes oder CYCLONE der Zubereitung: ARTIKELNUMMER: (4 x 5 l Gebinde) 1.2 Verwendung des Stoffs / der Zubereitung: Insektizid Identifizierte Verwendungen: Unter Einhaltung der in der Anlage zu diesem Sicherheitsdatenblatt beschriebenen Bedingungen. 1.3 Bezeichnung des Unternehmens: STEFES GmbH Wendenstr. 21 b D Hamburg Tel: +49 (40) Fax: +49 (40) info@stefes.eu Auskunftgebender Bereich: Abteilung Produktsicherheit 1.4 Notrufnummer (24 Stunden): Giftinformationszentrum Mainz: Abschnitt 2: Mögliche Gefahren 2.1 Bezeichnung der Gefahren: Das Gemisch ist als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [GHS] Einstufung gemäß Richtlinie 1999/45/EG: Gesundheitsgefahren: Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. Giftig beim Einatmen. Reizt die Atmungsorgane. Reizt die Haut. Gefahr ernster Augenschäden. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Gefährliche Eigenschaften: Entflammbar bei 41 C. Gefahren für die Umwelt: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. 2.2 Etikett: Kennzeichnung gemäß Richtlinie 1999/45/EG Produkt-ID: Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung: STEFONIL 500 Gefahrenbezeichnungen: T Giftig N Umweltgefährlich R-Sätze: R 10 R 22 R 23 R 37 R 38 Entzündlich. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. Giftig beim Einatmen. Reizt die Atmungsorgane. Reizt die Haut.

2 Druckdatum: erstellt am: Seite 2 von 10 R 41 R 43 R 50/53 R 65 R 67 S-Sätze: S 1 S 2 S 13 S 23 S 24 S 26 S 39 S 45 S 62 Gefahr ernster Augenschäden. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Unter Verschluss aufbewahren. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. Dampf bzw. Aerosol nicht einatmen. Berührung mit der Haut vermeiden. Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich Etikett vorzeigen). Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. Zusätzliche Bestimmungen: Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. Enthält Lösungsmittel Naphta. Leere Verpackungen nicht wiederverwenden. 2.3 Sonstige Gefahren: Nicht anwendbar Abschnitt 3: Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen 3.1 Gefährliche Inhaltsstoffe: Chemische Bezeichnung Konzentration % Gewicht (w) % Vol. (v) CAS-Nummer EINECS- Nummer Symbole R-Sätze Lambda- 5, T+, N /53 Cyhalothrin Lösungsmittel > Xn, N 51/ Naphta Netzmittel Xi 10-37/ /53-67 Geruchsblocker 0, Bemerkung: Vollständiger Wortlaut der R-Sätze: siehe unter Abschnitt 16. Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1 Allgemeine Hinweise: Berührung mit der Haut, Augen, Kleidung vermeiden. Verunreinigte Kleidung entfernen. Bei Beschwerden: Arzt aufsuchen. Verpackung/Etikett und/oder Sicherheitsdatenblatt vorlegen. Niemals Flüssigkeiten geben oder Erbrechen auslösen, falls der Verletzte bewusstlos ist oder Krämpfe hat.

3 Druckdatum: erstellt am: Seite 3 von Nach Einatmen: Betroffenen an die frische Luft bringen, warm halten, ausruhen lassen. Bei unregelmäßiger Atmung oder Atemstillstand künstliche Beatmung einleiten. Unverzüglich ärztlichen Rat einholen. 4.3 Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut sofort abwaschen mit viel Wasser und Seife. Wenn Reizwirkungen auftreten, Arzt aufsuchen. Verschmutzte Kleidung vor Wiederbenutzen waschen. Das Mittel kann bei Kontakt mit der Haut (insbesondere des Gesichtes) ein Brennen oder ein Kribbeln hervorrufen, ohne dass äußerlich Reizerscheinungen sichtbar werden. Das Auftreten dieser Stoffwirkungen muss als Warnhinweis angesehen werden, eine weitere Exposition ist unbedingt zu vermeiden. Klingen diese Symptome nicht ab oder treten weitere auf, muss ein Arzt aufgesucht werden. 4.4 Nach Augenkontakt: Sofort mit viel Wasser gründlich mindestens 15 Minuten ausspülen, auch unter den Augenliedern. Falls Kontaktlinsen vorhanden, diese nach 1-2 Minuten entfernen, dann das Auge weiter spülen. Arzt aufsuchen. 4.5 Nach Verschlucken: KEIN Erbrechen herbeiführen. Sofort einen Arzt oder ein Behandlungszentrum für Vergiftungsfälle verständigen und Verpackung bzw. Etikett vorzeigen. 4.6 Selbstschutz des Ersthelfers: Selbstschutz des Ersthelfers beachten. Erst wenn die eigene Sicherheit gewährleistet ist, können lebensrettende Sofortmaßnahmen getroffen werden. Im Anschluss an die Rettungskette erfolgt der Notruf. Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes sollte der Ersthelfer weitere Maßnahmen treffen. Hierzu gehören zum Beispiel die weitere Versorgung und auch die psychische Betreuung des Betroffenen. 4.7 Hinweise für den Arzt (Symptome, Gefahren, Behandlung): Beim Verschlucken mit anschließendem Erbrechen kann Aspiration in die Lunge erfolgen, was zur chemischen Pneumonie oder Erstickung führen kann. Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1 Geeignete Löschmittel: Kohlendioxid (CO2), Schaum, Pulverlöschmittel, Sand 5.2 Ungeeignete Löschmittel: Wasser 5.3 Besondere Gefährdung durch den Stoff oder das Produkt selbst, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase: Bei einem Brand können giftige oder reizende Stoffe freigesetzt werden. 5.4 Persönliche Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung: Umgebungsluftunabhängiges Isolieratemschutzgerät. Chemikalienschutzanzug. Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstung und Notfallmaßnahmen: Berührung mit verschüttetem Produkt oder verunreinigten Oberflächen vermeiden. Persönliche Schutzausrüstung verwenden. Augen- und Gesichtsschutz tragen (s. Abschnitt 8). Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen, betroffene Hautpartien mit Wasser und Seife waschen. Kleidung vor Wiedergebrauch reinigen oder ordnungsgemäß entsorgen.

4 Druckdatum: erstellt am: Seite 4 von Umweltschutzmaßnahmen: Nicht ins Oberflächenwasser, Kanalisation und Grundwasser gelangen lassen. Im Fall von Wasser- und Bodenverschmutzung die zuständigen Behörden informieren. Die Ausbreitung durch Eindämmen verhindern. 6.3 Verfahren zur Reinigung: Bei kleinen Mengen: mit geeignetem, flüssigkeitsbindendem Material (z. B. Sand, Sägemehl, Universalbindemittel, Kieselgur) aufnehmen. Bei großen Mengen: Eindämmen/eindeichen. Produkt abpumpen. Das aufgenommene Material vorschriftsmäßig entsorgen. Abfälle in geeigneten, gekennzeichneten und verschließbaren Behältern getrennt sammeln. Verschmutzte Gegenstände und Fußboden unter Beachtung der Umweltvorschriften gründlich mit Wasser und Tensiden reinigen. 6.4 Zusätzliche Hinweise: Informationen zur sicheren Handhabung, siehe Kapitel 7. Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung, siehe Kapitel 8. Informationen zur Entsorgung, siehe Kapitel 13. Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung 7.1 Handhabung Hinweise zum sicheren Umgang: Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. Produkt von offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Dämpfe oder Nebel nicht einatmen. Kontakt mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden. Während der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen. Die im Umgang mit Chemikalien üblichen Vorsichtsmaßnahmen sind zu beachten. 7.2 Lagerung Technische Maßnahmen und Lagerbedingungen: Produkt in verschlossenen Originalbehältern an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. Getrennt von Futter-, Nahrungs- und Genussmitteln lagern. Vor Hitze, Feuchtigkeit und direkter Sonneneinstrahlung schützen. Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern, als wären sie in WGK 3 eingestuft. Vor Frost schützen Verpackungsmaterialien: Polyethylen-Behälter Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen: Lagerklasse: LGK 6.1A Brennbare giftige Flüssigkeiten (VCI Einstufung) Lagertemperaturen: 0 30 C Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition / persönliche Schutzausrüstung 8.1 Expositionsgrenzwerte Arbeitsplatzgrenzwerte: Inhaltsstoffe Arbeitsplatzgrenzwerte Lambda Cyhalothrin 0,04 mg/m 3

5 Druckdatum: erstellt am: Seite 5 von 10 Lösungsmittel Naphtha 100 mg/m 3 17 ppm Zusätzliche Expositionsgrenzwerte: Nicht ermittelt DNEL/DMEL und PNEC-Werte: Nicht verfügbar 8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz: Die persönliche Schutzausrüstung hat den Anforderungen der Verordnung des Wirtschaftsministers vom 21. Dezember 2005 über die grundlegenden Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung (GBl. Nr. 259, Pos. 2173) zu entsprechen. Persönliche Schutzausrüstung: Atemschutz: Einatmen von Dämpfen vermeiden. Bei starker Exposition Gasmaske mit Universalfilter. Augenschutz: Schutzbrille mit Seitenschutz (Gestellbrille, EN 166). Handschutz: Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe nach EN 374 (z.b. aus Nitril). Allgemeine Empfehlungen: Für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln in Endverbraucherverpackung gelten die Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung in der Gebrauchsanweisung. Berührung mit der Haut, Augen, Kleidung vermeiden. Das Tragen geschlossener Arbeitskleidung aus dichtgewobenem Baumwoll- oder Kunstfasergewebe wird empfohlen. Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. Getrennte Aufbewahrung der Arbeitskleidung. Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen, schnupfen. Vor Pausen und Arbeitsende Hände und Gesicht waschen. Gesamte Schutzausrüstung nach der Arbeit gründlich reinigen. Verschmutzte Geräte/Gegenstände gründlich mit Sodalösung oder Seifenwasser reinigen. Hinweise und Auflagen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Schutz des Anwenders Siehe Gebrauchsanleitung bzw. Etikett. Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. Technische Schutzmaßnahmen: Durch ausreichende Raumbelüftung bzw. Arbeitsplatzabsaugung die Konzentrationen unterhalb der Grenzwerte halten Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition: Technische Maßnahmen zur Vorbeugung der Umweltkontamination treffen, insbesondere in Bezug auf das Abwasser. Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1 Allgemeine Angaben:

6 Druckdatum: erstellt am: Seite 6 von 10 Aggregatzustand: Farbe: Geruch: flüssig farblos bis hellgelb aromatisch nach Lösemittel 9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit Sicherheitsrelevante Basisdaten: ph: Schmelztemperatur [ C]: Siedebeginn und Siedebereich [ C]: Flammpunkt [ C]: 41 Verdampfungsgeschwindigkeit: Obere Explosionsgrenze [% V/V]: Untere Explosionsgrenze [% V/V]: Dampfdichte bezogen auf Luft: Dichte, [g/cm 3 ] bei 20 C: 0,897 g/cm³ Löslichkeit im Wasser: dispergierbar Löslichkeit in anderen Lösungsmitteln: Verteilungskoeffizient n-oktanol/wasser: Selbstzündungstemperatur [ C]: Zersetzungspunkt [ C]: Viskosität [mpa s] bei 20 C: Explosive Eigenschaften: Nicht explosiv Oxidationseigenschaften: Brechungsindex: Nicht angegeben Molekulargewicht: Physikalischer Zustand bei 20 C: Flüssigkeit 9.3 Sonstige Angaben: Elektrische Leitfähigkeit: Oberflächenspannung bei 20 C: Oberflächenspannung bei 40 C: Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität 10.1 Zu vermeidende Bedingungen: Vor Frost und Feuchtigkeit schützen. Bei Raumtemperatur und unter normalen Anwendungsbedingungen stabil Zu vermeidende Stoffe: 10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte: Abschnitt 11: Toxikologische Angaben 11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen Akute orale Toxizität: LD50 (Ratte) 668 mg/kg Akute dermale Toxizität:

7 Druckdatum: erstellt am: Seite 7 von 10 LD50 (Ratte) > 2000 mg/kg Akute inhalative Toxizität: LC50 (Ratte) > 2,5 mg/l, 4 h Sensibilisierung: Sensibilisierend (Meerschweinchen) Hautverträglichkeit: Reizend (Kaninchen) Augenverträglichkeit: Reizend (Kaninchen) Sonstige: Magendarmtrakt: siehe Erste-Hilfe-Maßnahmen und Hinweise für den Arzt Atemwege: Bei Beachtung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen ist eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen. Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben 12.1 Ökotoxizität: Toxizität gegenüber Fischen Daphnientoxizität Toxizität gegenüber Wasserpflanzen LC50 (Regenbogenforelle [Oncorhynchus mykiss]) 16 µg/l, 96 h EC50 (Wasserfloh [Daphnia magna]) 1,8 µg/l, 48 h 12.2 Mobilität: 12.3 Persistenz und Abbaubarkeit: 12.4 Bioakkumulationspotenzial: Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung 13.1 Entsorgung / Abfall (Produkt): Leere Verpackungen nicht weiterverwenden. Leere und sorgfältig gespülte Verpackungen mit der Marke PAMIRA sind an den autorisierten Sammelstellen des Entsorgungssystems PAMIRA mit separiertem Verschluss abzugeben. Informationen zu Zeitpunkt und Ort der Sammlungen erhalten Sie von Ihrem Händler, aus der regionalen Presse oder im Internet unter www. pamira.de. Produktreste nicht in den Hausmüll geben, sondern in Originalverpackungen bei der Sondermüllentsorgung Ihres Wohnortes anliefern Europäischer Abfallkatalog: : Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten : Pestizide Abschnitt 14: Angaben zum Transport

8 Druckdatum: erstellt am: Seite 8 von Straßen- / Schienentransport (ADR/RID/GGVSE): UN-Nummer: 3351 Transportgefahrenklasse: 6.1 Gefahrzettel: Bezeichnung des Gutes: PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR mit einem Flammpunkt von 23 C oder darüber (Lambda-Cyhalothrin) Verpackungsgruppe: III Tunnelbeschränkungscode: (E) 14.2 Seeschiffstransport (IMDG-Code/GGVSee): UN-Nummer: 3351 Transportgefahrenklasse: 6.1 Gefahrzettel: Bezeichnung des Gutes: PYRETHROID PESTICIDE, LIQUID, TOXIC, FLAMMABLE flash point not less than 23 C (Solvent naphta) Verpackungsgruppe: III EmS: F-E, S-E Meeresschadstoff: Meeresschadstoff 14.3 Lufttransport (ICAO-IATA/DGR): UN-Nummer: 3351 Transportgefahrenklasse: 6.1 Gefahrzettel: Bezeichnung des Gutes: PYRETHROID PESTICIDE, LIQUID, TOXIC, FLAMMABLE flash point not less than 23 C (Solvent naphta) Verpackungsgruppe: III Abschnitt 15: Rechtsvorschriften 15.1 EU-Vorschriften: Gesetz vom 11 Januar 2001 über chemische Stoffe und Präparate (GBl. Nr. 11 von 2001, Pos. 84 mit späteren Änderungen). Verordnung der EU-Kommission Nr. 453/2010 vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe entsprechend der REACH-Verordnung. Gesetz über Abfälle vom (GBl. Nr. 62 vom 2001, Pos. 628 mit späteren Änderungen). Gesetz über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom (GBl. Nr. 66 von 2001, Pos. 638 mit späteren Änderungen). Verordnung des Umweltministers vom über Katalog von Abfällen (GBl. Nr. 112 von 2001, Pos. 1206). Gesetz über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom (GBl. Nr. 199 von 2002, Pos mit späteren Änderungen). Europäisches Übereinkommen über internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GBl Nr. 27, Pos. 162) Richtlinie 98/24/EG des Rates 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Richtlinie 89/686/EWG vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003. Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt. Richtlinie Nr. 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

9 Druckdatum: erstellt am: Seite 9 von 10 gefährlicher Zubereitungen, geändert durch die Richtlinie 2006/8/EG der Kommission. Einschränkungen der Anwendung: Gesetz vom 29. Juli 2005 zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (GBl. Nr. 179, Pos mit Änderungen). Verordnung (EG) Nr. 273/200 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Wegbereiter für Drogen Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern. Gefahrensymbol: T N Gefahrenbezeichnungen: Giftig Umweltgefährlich R-Sätze: R 10 R 22 R 23 R 37 R 38 R 41 R 43 R 50/53 R 65 R 67 S-Sätze: S 1 S 2 S 13 S 23 S 24 S 26 S 39 S 45 S 62 Entzündlich. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. Giftig beim Einatmen. Reizt die Atmungsorgane. Reizt die Haut. Gefahr ernster Augenschäden. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Unter Verschluss aufbewahren. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. Dampf bzw. Aerosol nicht einatmen. Berührung mit der Haut vermeiden. Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich Etikett vorzeigen). Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. Besondere Kennzeichnung: Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. Enthält Lösungsmittel Naphta. Leere Verpackungen nicht wiederverwenden Nationale Vorschriften: Wassergefährdungsklasse: Pflanzenschutzmittel oderschädlingsbekämpfungsmittel in Fertigpackungen werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingeteilt. Sie dürfen grundsätzlich nicht in Gewässer gelangen. Sie werden somit hinsichtlich der Lagerung wie in WGK3 eingestufte Stoffe behandelt. Abschnitt 16: Sonstige Angaben

10 Druckdatum: erstellt am: Seite 10 von Wortlaut der R- Sätze, auf die in Abschnitt 3 Bezug genommen wird: Relevante R-Sätze R 10 Entzündlich. R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut. R 25 Giftig beim Verschlucken. R 26 Sehr giftig beim Einatmen. R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut. R 41 Gefahr ernster Augenschäden. R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen Weitere Informationen: Alle vorstehenden Angaben entsprechen dem heutigen Stand unserer Kenntnisse und beziehen sich auf das Produkt in der gebrauchsfertigen Form. Die Informationen sollen Anhaltspunkte für den sicheren Umgang mit dem Produkt geben und stellen keine Zusicherung einer Produkteigenschaft im Sinne einer technischen Spezifikation dar. Befinden sich die Bedingungen für die Verwendung des Produktes nicht unter der Kontrolle des Herstellers, geht die Haftung für die sichere Verwendung des Produktes auf den Anwender über. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Mitarbeiter, die Kontakt mit dem Produkt haben, über die Gefahren und die persönlichen Schutzmaßnahmen gemäß dem Sicherheitsdatenblatt zu informieren. Das Sicherheitsdatenblatt wurde auf der Grundlage der Sicherheitsdatenblätter der Rohstoffe, als Bestandteile des Präparates, sowie Literaturdatenbanken und geltenden Vorschriften in Bezug auf gefährliche Stoffe und chemische Zubereitungen erstellt. Personen, die an dem Verkehr mit dem Produkt beteiligt sind, sind entsprechend in Bezug auf die Vorgehensweise, Sicherheit und Hygiene zu schulen. Die Fahrer sind zu schulen; eine entsprechende Bescheinigung gemäß den Anforderungen der ADR-Vorschriften ist auszustellen.

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