Merkblatt Chemikalienrecht im Detailhandel / Folgepflichten für Chemikalien mit GHS- Kennzeichnung
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1 Merkblatt Chemikalienrecht im Detailhandel / Folgepflichten für Chemikalien mit GHS- Kennzeichnung Geltende Regeln bei der Handhabung mit Chemikalien gemäss der Chemikaliengesetzgebung (Inkraftsetzung und den neu revidierten Chemikalienverordnungen (Stand: Herausgeber: Wissenschaftliche Fachstelle SDV / Stand Juli 2013 GHS-KENNZEICHNUNG FÜR CHEMIKALIEN In Kürze Mit der dritten Revision der Chemikalienverordnung (SR , welche vom Bundesrat am 10. November 2010 verabschiedet wurde, gilt seit dem in der Schweiz das GHS (Globally harmonised System Kennzeichnungssystem gemäss der Verordnung EG 1272/2008. Dies ist ein weltweit einheitliches System zur Klassierung und Kommunikation von Gefahren, die von Chemikalien (Stoff/Gemisch ausgehen. Während der Übergansfristen (siehe Tabelle können beide Systeme gebraucht werden. Bis zum muss auf dem Sicherheitsdatenblatt auch bei GHS gekennzeichneten Chemikalien die altrechtlichen Einstufungen mit aufgeführt werden. Das GHS Kennzeichnungssystem besteht aus folgenden Elementen: Gefahrenpiktogramm Signalwort Gefahrenhinweis (H-Sätze Sicherheitshinweise (P-Sätze Die verschiedenen Arten von Gefährdungen werden in Gefahrenklassen eingeteilt: 16 Gefahrenklassen (Physikalische Gefahren 10 Gefahrenklassen (Gesundheitsgefahren 2 Gefahrenklassen (Umwelt Innerhalb der Gefahrenklassen wird je nach Ausmass / Schweregrad der Wirkung in Gefahrenkategorien eingeteilt (je nach Gefahrenklasse gibt es zwischen 1-7 Kategorien.
2 Gase unter Druck Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische Korrosiv gegenüber Metallen Fristen für die GHS-Kennzeichnung Etiketten Stoffe Akute Toxizität: Kategorie 4 Wirkungen: T+ und T - STOT (einmalige Exposition: Kategorie 1 nische Wirkungen: T - STOT (wiederholte Exposition: Kategorie 1 Gemische / Zubereitungen Wirkungen: Xn -STOT (einmalige Exposition: Kategorie 2 nische Wirkungen: Xn -STOT (wiederholte Exposition: Kategorie 2 Zwingend ab , vorher erlaubt (Lagerbestände: + 2 Jahre Zwingend ab , vorher erlaubt (Lagerbestände: + 2 Jahre ung nde gorien Bombe 1und 2 Fristen Sicherheitsdatenblatt Stoffe Gemische / Zubereitungen [STOT =Spezifische Zielorgan-Toxität] Aspirationsgefahr: Kategorie 1 bereichen, die sich auf die Einstufung beziehen, bis Mitte 2015 das bisherige Recht massgebend ist. Dazu gehören beispielsweise Verkaufsbeschränkun- Zwingend ab , vorher zwingend, wenn GHS Etikette gen inder Selbstbedienung oder Bestimmungen , imvorher Mutter- zwingend, oder Jugend- wenn GHS Etikette Zwingend ab schutz. Piktogramm CMR-Eigenschaften: Kategorien 1A und 2B Übergangsbestimmungen Sicherheitsdatenblatt: : Kategorie 3 CMR-Verdachtskategorie: Kategorie 2 Das Sicherheitsdatenblatt für Stoffe oder Zubereitungen, Vergleich zwischen die bereits demnach bisherigen der Verordnung (EG Nr. 1272/2008 eingestuft und gekennzeichnet sind, undmuss dem neuen auch weiterhin System bis zum Ablauf der ber wege einem Kreis Übergangsfrist ( die bisherigen Einstufungen sowie die daraus resultierenden Sensibilisierung der Atemwege Die meisten neuen Piktogramme sind Kennzeichnungen aufführen (ChemG. Art.56e. den alten sehr ähnlich, mit Ausnahme, dass das Andreaskreuz durch ein Ausrufezeichen Sensibilisierung der Haut ersetzt wirdund dasseskünftig 2neue Piktogramme geben wird, eines Was ist anders? für komprimierte Gase und ein zweites gäden Schwere Augenschädigung für organspezifische Gesundheitsgefahren wie die Sensibilisierung oder die ALT NEU Aspirationsgefahr (Tabellen 2und 3. mit gekreuzten Knochen - hautreizend -augenreizend Gefahren - Symbol -Reizung der Gefahren-Piktogramm Für die Gefahrenhinweise werden die Atemwege heutigenr-sätze durch H-Sätze und für ichen Gefahrenbezeichnung ohne Symbol Narkotisierende Signalwort Wirkung (Gefahr / die Achtung Sicherheitshinweise die S-Sätze durch P-Sätze abgelöst. R-Sätze H-Sätze itsgefahr hicht EUH-Sätze für ergänzende Künftig werden tendenziell mehr Chemikalien mit dem Totenkopfsymbol ge- Die Ozonschicht schädigend kein Piktogramm Gefahrenmerkmale kennzeichnet werden müssen, da die S-Sätze P-Sätze Grenze der LD50dafür von 200auf 300 chiede bei der Vergabe von Gefahrensymbolen und Gefahrenpiktogrammen mg/kgkörpergewichtangehobenwurde (Abbildung 3. ie Gefahrenpiktogramme des GHS und der CLP-Verordnung Neben diesen formalen Unterschieden ist EKAS das Mitteilungsblatt neue Einstufungssystem Nr. 69, Mai gegenüber dem bisherigen weniger starr und gibt mehr Spielraum für Expertenurteile.Dadurchentsteht aber diegefahr, dass der selbe Stoff von verschiedenen Herstellern oder Importeuren unterschiedlich eingestuft wird. T+ T Xn Sehr giftig Giftig Gesundheitsschädlich ach bisherigem Recht aufrden. Dies ist deshalb notlfür Bestimmungen im Chet oder in anderen Rechtshr giftig 25mg/kg Giftig > mg/kg Gesundheitsschädlich > mg/kg nicht gefährlich >2000 mg/kg
3 !"#$%&'((*++,"-("./012 3"# !"#$%&'((*++,"-("./012 3"# F-$(0E#'<<="A F-$(0E#'<<="A,-E1'&G0#( 7>HI*9J 7>HI*9J 7*M9NOP> 7*M9NOP> Was ist Neu? 1. Gefahrenpiktorgramme Das Piktogramm gibt eine summarische Aussage, für die genaueren Informationen sind die einzelnen Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise anzugeben. Piktogramme und ihre Bedeutung Piktogramme und ihre Bedeutung Piktogramm Bedeutung 1. Physikalische Bezeichnung Gefahren 1. Physikalische Gefahren F-$(0E#'<< V":"D(D1E Physikalische Gefahren,W<%0& F-$(0E#'<< V":"D(D1E,W<%0& Bisherige Kennzeichnung* Explosive und pyrotechnische Stoffe, Gemische und Gegenstände sowie solche, die thermisch instabil oder generell zu empfindlich Explodierende Explodierende sind, um sie unter normalen Bedingungen zu verwenden; Explodierende Bombe Bombe H200, H201, <'&"1V":-1ED1E"1CD/"#G"1:"1Z <'&"1V":-1ED1E"1CD/"#G"1:"1Z H202, H204, H240, H241 Bombe >9,6+ >9,6+ <'&"1V":-1ED1E"1CD/"#G"1:"1Z H200, H200, H201, H201, H202, H202, H203, H203, H204, H204, H240, H240, H241 H241 H Explodierende H >9,6+ H200, H201, H202, H203, H204, H240, H241 H Bombe Beispiel: V"-;U-"&"TF-$#-1;LD#"RNPN V"-;U-"&"TF-$#-1;LD#"RNPN Pikrinsäure, TNT GHS01 V"-;U-"&"TF-$#-1;LD#"RNPN 30#G-"E"1:"1(CK1:%'#">';"RI&K;;-E$"-("1R*"#07 30#G-"E"1:"1(CK1:%'#">';"RI&K;;-E$"-("1R*"#07 30#G-"E"1:"1(CK1:%'#">';"RI&K;;-E$"-("1R*"#07 ;0&"D1:I";(;(0BB"Z ;0&"D1:I";(;(0BB"Z Vorwiegend ;0&"D1:I";(;(0BB"Z H220, entzündbare Gase, Flüssigkeiten, Aerosole und Feststoffe; H220, H222, H220, H222, H223 H222, H223 H224, H223, H224, H225, H224, H225, H226, H225, H226, H228 H226, H228 H220, H222, H223 H224, H225, H226, H228 Weitere ["-("#">#DUU"1T Gruppe: ["-("#">#DUU"1T ["-("#">#DUU"1T Stoffe,(0BB"D1:>"<-;?@":-"%"-V"#K@#D1E<-( und Gemische, die bei Berührung mit Wasser,(0BB"D1:>"<-;?@":-"%"-V"#K@#D1E<-( I Flamme entzündbare [';;"#"1(CK1:%'#">';""1(G-?$"&1ZH260, Gase entwickeln; H261 I,(0BB"D1:>"<-;?@":-"%"-V"#K@#D1E<-( Flamme [';;"#"1(CK1:%'#">';""1(G-?$"&1ZH260, >9,6. H261 I Flamme [';;"#"1(CK1:%'#">';""1(G-?$"&1ZH260, Selbstentzündliche und selbstzersetzliche Flüssigkeiten >9,6. H261,"&%;("1(CK1:&-?@"D1:;"&%;(C"#;"(C&-?@"I&K;7 >9,6. Flamme H261 und,"&%;("1(ck1:&-?@"d1:;"&%;(c"#;"(c&-?@"i&k;7 Feststoffe; H250,"&%;("1(CK1:&-?@"D1:;"&%;(C"#;"(C&-?@"I&K;7 ;-E$"-("1D1:I";(;(0BB"ZH250 ;-E$"-("1D1:I";(;(0BB"ZH250 GHS02 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische; H251, ;-E$"-("1D1:I";(;(0BB"ZH250,"&%;("#@-(CD1E;BL@-E",(0BB"D1:>"<-;?@"Z,"&%;("#@-(CD1E;BL@-E",(0BB"D1:>"<-;?@"Z H252 H251, H252 I] H251, H252 I],"&%;("#@-(CD1E;BL@-E",(0BB"D1:>"<-;?@"Z Organische \#E'1-;?@"F"#0Y-:"ZH241, Peroxide; H242 H242 H251, \#E'1-;?@"F"#0Y-:"ZH241, H252 I] H242 \#E'1-;?@"F"#0Y-:"ZH241, H242 V"-;U-"&"TF#0U'1RVD('1RH(@"#R*?"('&:"@W: V"-;U-"&"TF#0U'1RVD('1RH(@"#R*?"('&:"@W: V"-;U-"&"TF#0U'1RVD('1RH(@"#R*?"('&:"@W: H1(CK1:"1:G-#$"1:"I";(;(0BB"RI&K;;-E$"-("1D1: Flamme über Entzündend H1(CK1:"1:G-#$"1:"I";(;(0BB"RI&K;;-E$"-("1D1: Flamme wirkende Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase; H270, Kreis über >';"ZH270, H271, H272 H271, H1(CK1:"1:G-#$"1:"I";(;(0BB"RI&K;;-E$"-("1D1: Flamme Kreis H272 >9,65 über >';"ZH270, H271, H272 >';"ZH270, H271, H272 Kreis >9,65 V"-;U-"&"T,'D"#;(0BBRM@&0#:-0Y-:R9WU0?@&0#-( \ V"-;U-"&"T,'D"#;(0BBRM@&0#:-0Y-:R9WU0?@&0#-( \ >9,65 Flamme über Beispiel: V"-;U-"&"T,'D"#;(0BBRM@&0#:-0Y-:R9WU0?@&0#-( \ >';"D1:>';E"<-;?@"R:-"-1"-1"<V"@L&(1-; Sauerstoff, Chlordioxid, Hypochlorit Kreis >';"D1:>';E"<-;?@"R:-"-1"-1"<V"@L&(1-; "1(@'&("1;-1:D1:10#<'&"#G"-;""-1/-"&E#;;"#"; >';"D1:>';E"<-;?@"R:-"-1"-1"<V"@L&(1-; "1(@'&("1;-1:D1:10#<'&"#G"-;""-1/-"&E#;;"#"; GHS03 "1(@'&("1;-1:D1:10#<'&"#G"-;""-1/-"&E#;;"#"; 30&D<"1"-11"@<"1GK#:"14 30&D<"1"-11"@<"1GK#:"14 3"#:-?@("(">';"=D1("#`#D?$AZH280 Gasflasche Gase und 30&D<"1"-11"@<"1GK#:"14 Gasgemische, 3"#:-?@("(">';"=D1("#`#D?$AZH280 die in einem Behältnis enthalten sind Gasflasche >9,6^ und normalerweise 3"#B&K;;-E(">';"ZH "#:-?@("(">';"=D1("#`#D?$AZH280 3"#B&K;;-E(">';"ZH280 ein viel grösseres Volumen einnehmen 7 Gasflasche >9,6^ würden >"&;(">';"ZH280 3"#B&K;;-E(">';"ZH280 >"&;(">';"ZH280 7 >9,6^ N-"BE"$K@&(/"#B&K;;-E(">';"ZH281 Verdichtete >"&;(">';"ZH280 N-"BE"$K@&(/"#B&K;;-E(">';"ZH281 Gase (unter Druck; H280 N-"BE"$K@&(/"#B&K;;-E(">';"ZH281 - V"-;U-"&"T`#D?$E';B&';?@"1RI&K;;-EE';" V"-;U-"&"T`#D?$E';B&';?@"1RI&K;;-EE';" Verflüssigte Gase; H280 Gasflasche,(0BB"D1:>"<-;?@"R:-"'DB!"('&&"?@"<-;?@"-17 V"-;U-"&"T`#D?$E';B&';?@"1RI&K;;-EE';",(0BB"D1:>"<-;?@"R:-"'DB!"('&&"?@"<-;?@"-17 Gelöste Gase; H281 GHS04 G-#$"1D1:;-"%";?@L:-E"10:"#;0E'#C"#;(#"1 Beispiele:,(0BB"D1:>"<-;?@"R:-"'DB!"('&&"?@"<-;?@"-17 G-#$"1D1:;-"%";?@L:-E"10:"#;0E'#C"#;(#"1 =Q0##0;-01AZ9.26 Druckgasflaschen, Flüssiggase 7 >9,6a G-#$"1D1:;-"%";?@L:-E"10:"#;0E'#C"#;(#"1 =Q0##0;-01AZ >9,6a * der Vergleich mit den bisherigen =Q0##0;-01AZ9.26 V"-;U-"&T;('#$",LD#"1 7 Symbolen ist nicht exakt möglich und dient nur zur groben Orientierung >9,6a V"-;U-"&T;('#$",LD#"1 X`"#3"#E&"-?@<-(:"1%-;@"#-E"1,W<%0&"1-;(1-?@("Y'$(<E&-?@D1::-"1(1D#CD#E#0%"1\#-"1(-"#D1E4 V"-;U-"&T;('#$",LD#"1 X`"#3"#E&"-?@<-(:"1%-;@"#-E"1,W<%0&"1-;(1-?@("Y'$(<E&-?@D1::-"1(1D#CD#E#0%"1\#-"1(-"#D1E4 X`"#3"#E&"-?@<-(:"1%-;@"#-E"1,W<%0&"1-;(1-?@("Y'$(<E&-?@D1::-"1(1D#CD#E#0%"1\#-"1(-"#D1E4
4 Piktogramm Bezeichnung Bedeutung Bisherige Kennzeichnung* Stoffe und Gemische, die auf Metall chemische einwirken und sie!"#$%&'((*++,"-("./012 3"# beschädigen oder sogar zerstören (Korrosion; H290!"#$%&'((*++,"-("./012 3"# !"#$%&'((*++,"-("./012 3"# !"#$%&'((*++,"-("./012 3"# Beispiel: starke Säuren 2. Gesundheitsgefahren 2. Gesundheitsgefahren GHS $(0:#';; Gesundheitsgefahren Gesundheitsgefahren,B;%0& 9-$(0:#';; Stoffe und Gemische, die folgende Gesundheitsschäden %-C?"#D,B;%0& 9-$(0:#';; 9-$(0:#';; verursachen: %-C?"#D,B;%0& EF,5G Verätzungen (irreversible Haut- und Gewebeschäden; H314 EF,5G C>?JA"1NOH314 EF,5G Schwere Augenschäden; H318 H318 C>?JA"1NOH314 S C>?JA"1NOH314 GHS05 C>?JA"1NOH314 C>?M"#"*@:"1C>?JA"1OH314, H318 <"-CP-"&"K,'&=CJ@#"IQ'(#01&'@:"IR&@CCCJ@#" C>?M"#"*@:"1C>?JA"1OH314, H318 S Beispiele: Salzsäure, C>?M"#"*@:"1C>?JA"1OH314, Natronlauge, Flusssäure H318 S Totenkopf S <"-CP-"&"K,'&=CJ@#"IQ'(#01&'@:"IR&@CCCJ@#" EF,5T <"-CP-"&"K,'&=CJ@#"IQ'(#01&'@:"IR&@CCCJ@#" Totenkopf <"-CP-"&"K,'&=CJ@#"IQ'(#01&'@:"IR&@CCCJ@#" S?";-$'&-"1A-"%"#"-(C-1:"#-1:"1!"1:"11'>? Totenkopf Totenkopf EF,5T A";U-1'(;"1I3"#C>?&@>$"10A"#%"-*@H1'?;" EF,5T S?";-$'&-"1A-"%"#"-(C-1:"#-1:"1!"1:"11'>? EF,5T Chemikalien S?";-$'&-"1A-"%"#"-(C-1:"#-1:"1!"1:"11'>? A@#>?A-"F'@(C>?M"#"'$@("E"C@1A?"-(CC>?JA"1 die bereits in geringen Mengen nach dem Einatmen, V Verschlucken A";U-1'(;"1I3"#C>?&@>$"10A"#%"-*@H1'?;" S?";-$'&-"1A-"%"#"-(C-1:"#-1:"1!"1:"11'>? A";U-1'(;"1I3"#C>?&@>$"10A"#%"-*@H1'?;"?"#/0##@H"10A"#=@;V0AHW?#"1OH300, oder bei Aufnahme durch die Haut schwere H301, akute Gesundheitsschäden A@#>?A-"F'@(C>?M"#"'$@("E"C@1A?"-(CC>?JA"1 A";U-1'(;"1I3"#C>?&@>$"10A"#%"-*@H1'?;" A@#>?A-"F'@(C>?M"#"'$@("E"C@1A?"-(CC>?JA"1 V H310, H311, hervorrufen H330, H331 oder zum Tod führen; H300, V H301, H310,?"#/0##@H"10A"#=@;V0AHW?#"1OH300, A@#>?A-"F'@(C>?M"#"'$@("E"C@1A?"-(CC>?JA"1?"#/0##@H"10A"#=@;V0AHW?#"1OH300, H311, H330, H331 H301, V H301, Totenkopf H310,?"#/0##@H"10A"#=@;V0AHW?#"1OH300, H310, H311, H330, H331 <"-CP-"&"KR&@CCCJ@#"I<#0;I<&'@CJ@#" H311, H330, H331 H301, H310, H311, H330, H331 GHS06 VX Beispiel: <"-CP-"&"KR&@CCCJ@#"I<#0;I<&'@CJ@#" <"-CP-"&"KR&@CCCJ@#"I<#0;I<&'@CJ@#" Brom, Blausäure Ausrufezeichen <"-CP-"&"KR&@CCCJ@#"I<#0;I<&'@CJ@#" Z"1-:"#C('#$:"C@1A?"-(C:"HJ?#&->?",(0HH"@1A VX VX EF,5Y E";-C>?";-(A"1H0&:"1A"1U-:"1C>?'H("1K Ausrufezeichen Z"1-:"#C('#$:"C@1A?"-(C:"HJ?#&->?",(0HH"@1A VX Ausrufezeichen Weniger Z"1-:"#C('#$:"C@1A?"-(C:"HJ?#&->?",(0HH"@1A stark *$@(:"C@1A?"-(CC>?JA&->?1'>?U-1'(;"1I3"#6 Ausrufezeichen EF,5Y gesundheitsgefährliche Stoffe und Gemische mit EF,5Y folgenden E";-C>?";-(A"1H0&:"1A"1U-:"1C>?'H("1K Z"1-:"#C('#$:"C@1A?"-(C:"HJ?#&->?",(0HH"@1A E";-C>?";-(A"1H0&:"1A"1U-:"1C>?'H("1K Eigenschaften: C>?&@>$"10A"#*@H1'?;"A@#>?A-"F'@(OH302, EF,5Y E";-C>?";-(A"1H0&:"1A"1U-:"1C>?'H("1K *$@(:"C@1A?"-(CC>?JA&->?1'>?U-1'(;"1I3"#6 *$@(:"C@1A?"-(CC>?JA&->?1'>?U-1'(;"1I3"#6 H312; H332 ^- Akut gesundheitsschädlich nach Einatmen, Verschlucken C>?&@>$"10A"#*@H1'?;"A@#>?A-"F'@(OH302, *$@(:"C@1A?"-(CC>?JA&->?1'>?U-1'(;"1I3"#6 C>?&@>$"10A"#*@H1'?;"A@#>?A-"F'@(OH302, ["-="1AHW#F'@(0A"#*@:"1OH315, H319 oder Aufnahme durch die Haut; H302, H312, H332 H312; C>?&@>$"10A"#*@H1'?;"A@#>?A-"F'@(OH302, H312; H332 3"#@#C'>?@1:'&&"#:-C>?"#F'@(#"'$(-01"1L,"16 H332 ^- ^- Reizend für Haut oder Augen; H315, H319 H312; ["-="1AHW#F'@(0A"#*@:"1OH315, ["-="1AHW#F'@(0A"#*@:"1OH315, H332 C-%-&-C-"#@1:A"#F'@(NOH317 H319 H319 ^- ["-="1AHW#F'@(0A"#*@:"1OH315, Verursachen 3"#@#C'>?@1:'&&"#:-C>?"#F'@(#"'$(-01"1L,"16 3"#@#C'>?@1:'&&"#:-C>?"#F'@(#"'$(-01"1L,"16 H319 ["-=@1:A"#*(";M":"OH335 allergischer Hautreaktionen Ausrufezeichen (Sensibilisierung C-%-&-C-"#@1:A"#F'@(NOH317 3"#@#C'>?@1:'&&"#:-C>?"#F'@(#"'$(-01"1L,"16 C-%-&-C-"#@1:A"#F'@(NOH317 <"(J@%"1A"Z-#$@1:OH336 der Haut; ^1 ["-=@1:A"#*(";M":"OH335 C-%-&-C-"#@1:A"#F'@(NOH317 ["-=@1:A"#*(";M":"OH335 GHS07 Reizung der Atemwege; <"-CP-"&"K\0?&"1M'CC"#C(0HH"I]-;01"1 <"(J@%"1A"Z-#$@1:OH336 ["-=@1:A"#*(";M":"OH335 <"(J@%"1A"Z-#$@1:OH336 ^1 ^1 Gesundheitsgefahr <"-CP-"&"K\0?&"1M'CC"#C(0HH"I]-;01"1 <"(J@%"1A"Z-#$@1:OH336,(0HH"@1AE";-C>?";-(A-/"#C"10#:'1CP"=-H-C>?"1 Betäubende Wirkung; H336 ^1 <"-CP-"&"K\0?&"1M'CC"#C(0HH"I]-;01"1 Beispiele: E-H(M-#$@1:"10A"#&'1:H#-C(-::"C@1A?"-(C:"HJ?#&-6 Kohlenwasserstoff, Limonen Gesundheitsgefahr Gesundheitsgefahr E-H(M-#$@1:"10A"#&'1:H#-C(-::"C@1A?"-(C:"HJ?#&-6 <"-CP-"&"K\0?&"1M'CC"#C(0HH"I]-;01"1 EF,5,(0HH"@1AE";-C>?";-(A-/"#C"10#:'1CP"=-H-C>?"1,(0HH"@1AE";-C>?";-(A-/"#C"10#:'1CP"=-H-C>?"1 >?"1U-:"1C>?'H("1K Gesundheitsgefahr EF,5 Vergleich EF,5 mit den bisherigen >?"1U-:"1C>?'H("1K E-H(M-#$@1:"10A"#&'1:H#-C(-::"C@1A?"-(C:"HJ?#&-6 >?"1U-:"1C>?'H("1K PH&'1=@1:C:"HJ?#A"1A"Z-#$@1:LS![NOH340, Symbolen ist nicht exakt möglich und dient nur zur groben Orientierung,(0HH"@1AE";-C>?";-(A-/"#C"10#:'1CP"=-H-C>?"1 E-H(M-#$@1:"10A"#&'1:H#-C(-::"C@1A?"-(C:"HJ?#&-6 \#"%C"##":"1A"I"#%:@(/"#J1A"#1A"0A"#H0#(6 * der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`#:'1"N1'>?"-1;'&-:"#0A"#&J1:"#"#UaP0C-6 H350, H351, H360, H361 &"Z-#$@1:"1'@HA-";"1C>?&->?"E"C@1A?"-(,P"=-H-C>?"I1->?(&"('&"#"/"#C-%&"0A"#-##"/"#C-%6 &"Z-#$@1:"1'@HA-";"1C>?&->?"E"C@1A?"-( (-01OH370, H371, H372, H373 ^1 ^1 L`#:'1"N1'>?"-1;'&-:"#0A"#&J1:"#"#UaP0C-6 &"Z-#$@1:"1'@HA-";"1C>?&->?"E"C@1A?"-( L`#:'1"N1'>?"-1;'&-:"#0A"#&J1:"#"#UaP0C-6 R&WCC-:$"-("1IM"&>?"1'>?A";3"#C>?&@>$"1 ^1 (-01OH370, L`#:'1"N1'>?"-1;'&-:"#0A"#&J1:"#"#UaP0C-6 (-01OH370, C>?M"#"]@1:"1C>?JA"1/"#@#C'>?"1L*CP-#'(-6 H371, H371, H372, H372, H373 H373 R&WCC-:$"-("1IM"&>?"1'>?A";3"#C>?&@>$"1 (-01OH370, R&WCC-:$"-("1IM"&>?"1'>?A";3"#C>?&@>$"1 01C:"H'?#NOH304 H371, H372, H373 V C>?M"#"]@1:"1C>?JA"1/"#@#C'>?"1L*CP-#'(-6 R&WCC-:$"-("1IM"&>?"1'>?A";3"#C>?&@>$"1 C>?M"#"]@1:"1C>?JA"1/"#@#C'>?"1L*CP-#'(-6,(0HH"IA-"%"-;U-1'(;"1*&&"#:-"10A"#*(";6 01C:"H'?#NOH304 C>?M"#"]@1:"1C>?JA"1/"#@#C'>?"1L*CP-#'(-6 01C:"H'?#NOH304 %"C>?M"#A"1/"#@#C'>?"1$b11"1L,"1C-%-&-C-"6 V V 01C:"H'?#NOH304,(0HH"IA-"%"-;U-1'(;"1*&&"#:-"10A"#*(";6 V
5 H301, V H310, H311, H330, H301, H310, H311, H330, H331 <"-CP-"&"KR&@CCCJ@#"I<#0;I<&'@CJ@#" VX Ausrufezeichen VX Ausrufezeichen EF,5Y E";-C>?";-(A"1H0&:"1A"1U-:"1C>?'H("1K EF,5Y E";-C>?";-(A"1H0&:"1A"1U-:"1C>?'H("1K C>?&@>$"10A"#*@H1'?;"A@#>?A-"F'@(OH302, H312; H332 ^- H312; H332 H319 ^- ["-="1AHW#F'@(0A"#*@:"1OH315, H319 3"#@#C'>?@1:'&&"#:-C>?"#F'@(#"'$(-01"1L,"16 C-%-&-C-"#@1:A"#F'@(NOH317 Bisherige Piktogramm ["-=@1:A"#*(";M":"OH335 Bedeutung Kenn- ^1 Bezeichnung zeichnung* ^1 <"-CP-"&"K\0?&"1M'CC"#C(0HH"I]-;01"1 Gesundheits-Stoffgefahr Giftwirkungen oder langfristig gesundheitsgefährlichen <"-CP-"&"K\0?&"1M'CC"#C(0HH"I]-;01"1 Gemische mit diversen organspezifischen Gesundheitsgefahr EF,5 Eigenschaften: >?"1U-:"1C>?'H("1K EF,5 >?"1U-:"1C>?'H("1K Krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende \#"%C"##":"1A"I"#%:@(/"#J1A"#1A"0A"#H0#(6 Wirkung (CMR; H340, H341, H350, H341, H351, H350, H360 H351, H360, H361 H341, H350, H351, H360, H361,P"=-H-C>?"I1->?(&"('&"#"/"#C-%&"0A"#-##"/"#C-%6 Spezifische,,P"=-H-C>?"I1->?(&"('&"#"/"#C-%&"0A"#-##"/"#C-%6 nichtletale reversible oder irreversible Wirkungen &"Z-#$@1:"1'@HA-";"1C>?&->?"E"C@1A?"-( auf die menschliche Gesundheit (Organe ^1 ^1 nach L`#:'1"N1'>?"-1;'&-:"#0A"#&J1:"#"#UaP0C-6 L`#:'1"N1'>?"-1;'&-:"#0A"#&J1:"#"#UaP0C-6 einmaliger oder längerer Exposition; H370, H371, H372, (-01OH370, H373 Gesundheits- (-01OH370, H371, H371, H372, H372, H373 H373!"#$%&'((*++ gefahr 3"# Flüssigkeiten, welche nach dem Verschlucken schwere Lungenschäden verursachen können (Aspirationsgefahr; GHS08 H304 01C:"H'?#NOH304 V,(0HH"IA-"%"-;U-1'(;"1*&&"#:-"10A"#*(";6 3. Umwelt Stoffe, die beim Einatmen Allergien oder Atembeschwerden verursachen können (Sensibilisierung der Atemwege; H334 Piktogramm Bezeichnung Beispiele: <"-CP-"&"K<"1=0&I9"(#0&IcC0>B'1'("I!"(?'10& Bedeutung Benzol, Petrol, Isocyanate, Methanol Symbol Umwelt,(0<<"=1>:"?-@AB"C>-"'$=("=1>80>"#&D1E"#<#-@7 Stoffe und B"#/0##=<"1C>4B4 Gemische, die akute und/oder längerfristige Schadwirkungen gegenüber Wasserorganismen hervorrufen, dh: Umwelt H400 :;,62 Akut gewässergefährdend; H400 H411 Umwelt Chronisch gewässergefährdend; H410, H411 GHS09 1-'$ * der Vergleich mit den bisherigen Symbolen ist nicht exakt möglich und dient nur zur groben Orientierung Was ändert sich für die Verwender von Chemikalien? 2. Signalwort WG# >-" Gibt 3"#F"1>"# einen Hinweis "#E"%"1 die Schwere $"-1" der Gefahr. 3"#D1>"#=1E"14 Unterschieden S-" wird :;,7X"11P"-AB1=1E in Gefahr für stärkere Gefahrenkategorie Achtung für schwächere Kategorien ("1\4 Was müssen die Verwender beachten? 3. Gefahrenhinweise (H-Sätze Die H-Sätze beschreiben die Gefahren, die von Chemikalien ausgehen können bisher * S'@]-$(0E#'???'AB(1=#@=??'#-@AB"*=@@'E"14^=#E"1'="#"1O1<0#?'(-01@-1>-??"#>-" Physikalische Gefahren "-1P"&1"1:"<'B#"1B-1F"-@"=1>>-",-AB"#B"-(@B-1F"-@"P=&"@"1=1>P=%"'AB("14 *=ABB"?-$'&-"10B1"]-$(0E#'??$N11"1E"<DB#&-AB"Y-E"1@AB'<("1'=<F"-@"1=1>"-1" Umweltgefahren %"<-1>"1@-AB"1(@K#"AB"1>";-1F"-@"4 H"-("#E"B"1>"O1<0#?'(-01"1P=?@-AB"#"1=1>=?F"&(E"#"AB("1Z?E'1E?-("-1"?]#0>=$( =1>G%"#@"-1"Y-E"1@AB'<("1<-1>"(?'1-?,-AB"#B"-(@>'("1%&'((4 S-"'&("Y-1@(=<=1E$'11C1"%"1>"#1"="1CF"-("#B-1>"?,-AB"#B"-(@>'("1%&'(("1(10??"1F"#7 Q
6 4. Sicherheitshinweise (P-Sätze Die P-Sätze geben Informationen für den sicheren Umgang mit Chemikalien Sicherheitsvorkehrungen Richtige Lagerung Korrekte Entsorgung Massnahmen im Unglücksfall Beispiel einer GHS-Etikette Aufgrund der Einstufung in Gefahrenklassen und -kategorien werden die Produkte mit entsprechenden 1 Piktogrammen, 2 Signalwörtern, 3 Gefahrenhinweise und 4 Sicherheitshinweisen gekennzeichnet. Seit der Anpassung der Beschriftung an die GHS Kennzeichnung ( werden gefährliche chemische Produkte neu in zwei Hauptgruppen eingeteilt. Diese Einteilung erfolgt von Kennzeichnungsmerkmalen (Gefahrenpiktogramme und H-Sätze, welche die gefährlichen chemischen, physikalischen oder umweltgefährlichen Eigenschaften beschreiben (ChemV, Art.3.
7 Übersicht der Sorgfaltspflicht bei gefährlichen Chemikalien Aufgrund der GHS-Kennzeichnung ändern sich auch die Sorgfaltspflicht und die Folgepflichten bei den entsprechenden Chemikalien. Die Handhabungen von Chemikalien nach alter Beschriftung bleiben unverändert und sind während den Übergangszeiten auch weiterhin im Sicherheitsdatenblatt zu finden. Gruppe 1 «Abgabeverbot an Private» Gruppe 2 «Ausschluss aus der Selbstbedienung» Bemerkung Abgabe Abgabe nur an mündige und urteilsfähige Personen Abgabe nicht an Privatpersonen Abgabe nur an mündige und urteilsfähige Personen Ausnahme: Lehrlinge im Rahmen ihrer Berufsausübung Gilt nicht für Motorkraftstoffe Selbstbedienung und Beratungspflicht Bei der Abgabe besteht eine Beratungspflicht Keine Selbstbedienung Bei der Abgabe an Privatpersonen besteht eine Beratungspflicht Gilt nicht für Motorkraftstoffe Sachkenntnispflicht Abgabe von Gruppe 1 Produkten: Bei der Abgabe an berufliche Endverbraucher muss Sachkenntnis vorhanden sein. Abgabe von Produkten der Gruppe 2: Bei der Abgabe an Privatpersonen besteht Sachkenntnispflicht Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes irrtümliches Inverkehrbringen Das SDB muss an alle beruflichen und gewerblichen Bezüger übermittelt werden. Dies gilt für alle gefährlichen Chemikalien. Bei irrtümlichem Inverkehrbringen von Produkten der Gruppe 1 und 2 muss unverzüglich die zuständige kantonale Behörde benachrichtigt werden. Diebstahl, Verlust Bei Diebstahl oder Verlust muss die Polizei unverzüglich benachrichtigt werden. Aufbewahrung Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen von anderen Waren getrennt verkauft und aufbewahrt werden nicht in unmittelbarer Nähe von Lebens-, Futter- oder Heilmitteln. Produkte der Gruppen 1 und 2 müssen für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt werden. Unzugänglich für Unbefugte Rücknahmepflicht Kleinmengen müssen von Privatpersonen unentgeltlich zur fachgerechten Entsorgung zurückgenommen werden.
8 Sachkenntnis und Beratungspflicht Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI definiert wie folgt: Sachkenntnis = Grundwissen + produktespezifisches Wissen Grundwissen umfasst Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung und das Wissen zur Interpretation von Sicherheitsdatenblättern. Es wird in einem Kurs erworben oder ist durch einen anerkannten Berufsabschluss bereits vorhanden. Das produktspezifische Wissen umfasst die spezifischen Kenntnisse zu den Produkten und ihren Gefahren im Sortiment. Die notwendige Sachkenntnis bei der Abgabe von Chemikalien der Gruppe 2 wird im Rahmen der Lehre zur Drogistin / zum Drogisten EFZ erworben. Auf der Basis des produktspezifischen Wissens wird das Beratungsgespräch mit dem Kunden geführt und umfasst folgende Punkte: Vorgesehene Verwendungszwecke Besondere Gefahren Fachgerechte Handhabung und Schutzmassnahmen Lagerung kindersichere Aufbewahrung Korrekte Entsorgung Erste-Hilfe-Massnahmen und Notrufnummer 145 Weitere wichtige Bestimmungen und Anmerkungen a Chemikalien Ansprechperson: Betriebe, die chemische Produkte der Gruppe 1 und / oder 2 abgeben, müssen der zuständigen kantonalen Behörden unaufgefordert eine Chemikalien Ansprechperson mitteilen b Wer Chemikalien unter einem eigenen Handelsnamen oder zu einem anderen Verwendungszweck abgibt, gilt als Hersteller. Auch, wer aus grösseren Gebinde kleinere Mengen abfüllt, gilt als Hersteller. Dabei muss die Originalbeschriftung auch auf die kleineren Gebinde übertragen werden, wobei eine einsprachige Angabe genügend ist.
9 c Versand von Chemikalien Grundsätzlich besteht kein Verbot zum Versand von Chemikalien. Es müssen aber folgende zwei Punkte erfüllt werden: a Beim Versand (von Chemikalien gelten die gesetzliche Bestimmungen des Transport- Rechtes (SR , SR , SR und darum müssen beim Versand die Bestimmungen der Post eingehalten werden. Ein direkter Kontakt mit der Post ist nötig, um abzuklären, welche Chemikalien sie transportieren. Zusätzlich steht im SDB der einzelnen Chemikalien geschrieben, wie der Transport respektive die Verpackung zu sein hat. b Der Drogist muss sich bewusst sein, dass er beim Versand von Chemikalien der Gruppen 1 und 2 auch all die dazugehörenden Pflichten zu erfüllen hat. o Absicherung, dass die Chemikalie nicht an Unmündige gelangt. o Absicherung, dass der Kunde alle Informationen erhält, die er auch bei einem persönlichen Beratungsgespräch vermittelt bekommt. Dies kann in Form einer «Packungsbeilage» geschehen, dabei darf es sich aber nicht einfach um die Kopie des SDBs handeln, sondern muss für den Kunden speziell «einfach» aufbereitet worden sein vergleichsweise zum persönlichen Gespräch. Zusätzlich ist die Abgabe des SDBs an berufliche Endverbraucher zwingend. Entsorgung Stoffe und Zubereitungen müssen gemäss dem Sicherheitsdatenblatt entsorgt werden. Auskunftsstellen für Vergiftungen Die Auskunftsstelle für Vergiftungen ist das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (STIZ, (ChemV; Art.91, Abs.1. Das TOX-Zentrum ist über die Telefonnummer 145 zu erreichen. 1 Gütertransportgesetz (GütG 2 Gütertransportverordnung (GütV 3 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen
10 Überblick der rechtlichen Grundlagen bei der Handhabung mit Chemikalien Chemikaliengesetz (ChemG, SR Chemikalienverordnung (ChemV, SR Biozidprodukteverordnung (VBP, SR Umweltschutzgesetzt (USG, SR Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV, SR Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR Das Schweizer Chemikaliengesetz ist das übergreifende Gesetz für den Bereich Chemikalien und regelt den Umgang mit allen Chemikalien, d.h. das Herstellen, Kennzeichnen, Im- oder Exportieren, Verkaufen, Lagern, Verwenden und Entsorgen. Zweck des Gesetzes ist der Schutz der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Einwirkungen durch Chemikalien. Die ChemV regelt die Handhabung (Pflichten und Rechte von Chemikalien sowohl für Hersteller, Händler und Verkäufer Die VBP regelt die Handhabung (Pflichten und Rechte von Biozidprodukten sowohl für Hersteller, Händler, Verkäufer und berufliche Verwender. Das USG hat zum Ziel, den Menschen, die Tiere und die Umwelt zu schützen und die biologische Vielfalt und Fruchtbarkeit nachhaltig zu erhalten Die ChemRRV verbietet oder schränkt den Umgang mit besonders gefährlichen Chemikalien ein und regelt, wer mit bestimmten besonders gefährlichen Chemikalien umgehen darf und wer eine Fachbewilligung braucht. Die PSMV soll sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel hinreichend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine unnahbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. weiteres Informationsmaterial Produkteregister 4 : vielfältige Informationen zu Chemikalien: Merkblätter: Flyer: Kurse: ( Merkblätter ( Informationsmaterial 4 Dient der Abklärung, ob ein Produkt rechtmässig in Verkehr ist, denn gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen gemeldet werden.
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