Transportbestimmungen in Polen Gesetzliche Änderungen in 2014 Maut- Lenk- und Ruhezeiten Berufskraftfahrerqualifikation
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1 Transportbestimmungen in Polen Gesetzliche Änderungen in 2014 Maut- Lenk- und Ruhezeiten Berufskraftfahrerqualifikation RA Radoslaw Niecko ECDDP Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
2 Kanzlei ECDDP Rechtsanwaltsgesellschaft mbh starke Wirtschaftssozietät der ECDDP Gruppe, einer der führenden mitteleuropäischen Beratungsunternehmen im Bereich der Rechtsund Steuerberatung Unsere Tätigkeitsbereiche: Arbeitsrecht Gesellschaftsrecht Forderungsmanagement Internet-, Medienrecht Transport- und Speditionsrecht
3 Radoslaw Niecko Rechtsanwalt / Adwokat niemiecki Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin im Fachbereich BWL/Spedition & Logistik Schwerpunkte: Arbeits- und Sozialrecht Transport- und Speditionsrecht Medien- und Urheberrecht Allgemeines Zivilrecht Öffentliches Recht Europäisches Arbeits- und Sozialrecht polnisches Arbeitsrecht polnisches Zivil- und Vertragsrecht
4 Inhaltsverzeichnis I. Grundzüge des polnischen Transportrechts II. III. IV. Maut in Polen 1. Rechtsquellen 2. Abriss der polnischen Maut-Regeln 3. Aktuelle gesetzliche Änderungen Lenk- und Ruhezeiten 1. Gesetzliche Regelungen poln. Gesetz zu Arbeitszeiten der Berufskraftfahrer 2. Allgemeine Darstellung des Systems der Lenk- und Ruhezeiten der Berufskraftfahrer in Polen Berufskraftfahrerqualifikation 1. Rechtsquellen 2. Erforderliche Qualifikation und Dokumente
5 Definition I. Grundzüge des polnischen Transportrechts Polnisches Transportrecht besteht aus einer Sammlung von Vorschriften des Zivilrechts (v.a. Rahmenvorschriften des poln. Zivilgesetzbuches zum Beförderungsvertrag) und Verwaltungsrechts (Berechtigungen, Gestaltung des Transports als des Zweigs der Volkswirtschaft, Kontrollaufgaben, usw.). Quellen des poln. Transportrechts Zivilrechtliche Regelungen - dispositives Recht, Rahmenvorschriften zum Vertragsabschluss, zur Leistung der Transportdienste etc. Verwaltungsrecht - überwiegend zwingendes Recht zur Ausübung der staatlichen Kontrolle und Aufsicht; Sondervorschriften
6 I. Grundzüge des polnischen Transportrechts (F.) Transportrecht - kein separates Rechtsgebiet in Polen Rechtsvorschriften des poln. Transportrechts sind auf verschiedene Gesetze verstreut und beziehen sich auf solche Verkehrszweige wie Straßen-, Luft-, Seetransport sowie Post. Die Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches beinhalten allgemeine Regelungen bzgl. Vertragsverpflichtungen und stellen die am meisten im Verkehr verwendeten Vertragstypen dar. Die charakteristischen gesetzlich geregelten Vertragsarten für den Transport : Beförderungsvertrag, Speditions-, Umladungs-, Verwahrungs- und Lagervertrag, sowie Miet-, Leasing- und Chartervertrag.
7 II. Maut in Polen 1. Wichtigste Rechtsgrundlagen der Maut-Einführung Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge Gesetz über die gebührenpflichtigen Autobahnen und den Landesstraßenfonds vom 27. Juli 2012 (Dz.U. z 2012 r. poz. 931) Verordnung des Ministerrats zu den Landesstraßen oder deren Abschnitten an welche die elektronischen Gebühren entrichtet werden und zu dem Gebührensatz (Dz.U. Nr. 80 poz. 433) Gesetz über die öffentlichen Straßen vom 21. März 1985 (Dz. U. 1985, Nr 14, poz. 60 z późń. zm.) Verordnung des Ministers der Infrastruktur zu den Gebühren für die Autobahnfahrt (Dz.U. Nr. 124 poz. 706)
8 II. Maut in Polen (F.) 1. Grundzüge der polnischen Maut-Regeln Gebührenpflicht für Kraftfahrzeuge auf ausgewählten Straßenabschnitten Elektronisches Streckenmautsystem viatoll als pflichtige Bezahlungsweise für alle Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (seit 1. Juli 2011) Entrichtung der Maut
9 II. Maut in Polen (F.) Das viatoll System basiert auf der Mikrowellentechnik. Über den mautpflichtigen Straßen befinden sich mit Antennen ausgerüstete Mautportale. Bei jeder Durchfahrt des mit der viabox ausgerüsteten Fahrzeuges unter einem Mautportal wird die Gebühr für die bestimmte Strecke berechnet. Das viatoll System funktioniert ebenfalls auf den gebührenpflichtigen, vom Staat betriebenen Autobahnen und die Fahrzeuge, die mit der viabox ausgerüstet sind, benutzen spezielle, für die elektronische Mauterhebung vorgesehene Fahrspuren. Das viatoll System gilt für alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie für Busse, unabhängig vom höchst zulässigen Gesamtgewicht. Gemäß dem Gesetz vom 7. November 2008 über die Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Straßen sowie einiger anderer Gesetze gilt das Mautsystem in Polen auf gebührenpflichtigen Autobahnen, Schnellstraßen und ausgewählten Landesstraßen. Alle Einnahmen aus dem viatoll System werden an den nationalen Straßenfonds geleitet.
10 II. Maut in Polen (F.) Geplante Erweiterung des viatoll-systems in 2014 anhand des Verordnungsentwurfs Aktuell wird der Entwurf der Verordnung des Ministerrates zur Änderung der Verordnung über die Nationalstraßen oder ihre Abschnitte, auf denen die elektronische Maut erhoben wird, sowie über die Höhe der Tarife für die elektronische Maut, vorbereitet. Der Verordnungsentwurf wurde derzeit zur ressortübergreifenden Abstimmung übermittelt. Im Verordnungsentwurf wird für das Jahr 2014 vorgesehen, dass 264 km Landesstraßen, darunter ca. 165 km Autobahnen, ca. 87 km Schnellstraßen und ca. 12 km Landesstraßen anderer Klassen ins viatoll System aufgenommen werden. Die geplante Erweiterung soll in zwei Phasen erfolgen. Von der ersten, auf den 1. September 2014 geplanten Erweiterungsphase werden ca. 206 km Straßen, darunter ausgewählte Abschnitte der Autobahnen A1 und A4, der Schnellstraßen S8, S14 und S19 sowie der Nationalstraße 90 erfasst. Für die zweite Erweiterungsphase am 1. Oktober 2014 sind ca. 58 km Straßen, darunter ausgewählte Abschnitte der Autobahnen A1 und A4, vorgesehen.
11 Geplante Erweiterung des viatoll-systems in 2014 anhand des Verordnungsentwurfs Quelle:
12 III. Lenk- und Ruhezeiten Gesetz vom 16. April 2004 über Arbeitszeiten der Berufskraftfahrer (Dz.U Nr 92, poz. 879 tj. Dz.U. z 2012 r. poz. 1155) Die Vorschriften dieses Gesetzes betreffen sowohl die Berufskraftfahrer die bei Beförderung von Gütern und Personen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind als auch Einzelunternehmer, die ihre Dienstleistungen als Fahrer ausüben. Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (Amtsbl. Nr. L 080 vom 23/03/2002 S ) Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Fahrer die Dauer ihrer Lenk- und Ruhezeit mithilfe eines Fahrtenschreiber registrieren. Verstoß gegen Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten werden mit Bußgeldern geahndet. Im Gegenteil zu Deutschland gilt das grundsätzliche Straßenverkehrsverbot für Lastkraftwagen nicht an jedem Sonntag, sondern an den aufgelisteten Feiertagen, nach der Verordnung des Transportministers vom 31. Juli 2007 zu den regelmäßigen Einschränkungen und Verboten mancher Fahrzeuge im Straßenverkehr (Dz.U. 147 poz z 2007 r. z późn. zm.)
13 IV. Berufskraftfahrerqualifikation Rechtsgrundlage Gesetz über den Straßenverkehr (Dz. U. 1997, Nr 98 poz. 602) Gesetz über den Straßentransport (Dz. U. 2001, Nr 125 poz.1371) Verordnung des Ministers für Infrastruktur zur Schulung der Kraftfahrer, die Straßenbeförderung ausüben Gesetz über die Kraftfahrzeugfahrenden (Dz.U Nr 30, poz. 151)
14 IV. Berufskraftfahrerqualifikation Erforderliche Qualifikation und Dokumente: Entsprechende Fahrerlaubnis nach der poln. Straßenverkehrsordnung; Aktuelle ärztliche Untersuchung; Keine psychologischen Hindernisse und Gegenanzeigen zur Berufsausübung; Vorqualifikation wird durch die Bescheinigung über Berufskraftfahrerqualifikation (Świadectwo kwalifikacji zawodowej) bestätigt; Regelmäßige Berufsschulungen.
15 Gesetzesänderungen im Jahr 2014 Aktuelle legislatorische Änderungen im Gange Novelle des Gesetzes über den Straßentransport Novelle des Gesetzes über Kraftfahrzeugenfahrende - Fortsetzung der Umsetzung von den europäischen Verordnungen: o Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; o Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; o Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; - Einführung von neuen landesweiten einheitlichen Genehmigungs- und Antragsmustern; - Veränderung der Zuständigkeit der Lizenzbehörden.
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dziękujemy za uwaga! Radosław Niecko Rechtsanwalt - Adwokat niemiecki Lehrbeauftragter an der HWR Berlin (BWL/Spedition & Logistik) ECDDP Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kurfürstendamm Berlin tel.: fax.: radoslaw.niecko@ecddp.com www:
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