GROSSE KREISSTADT WALDKIRCH ORTSTEIL BUCHHOLZ BEBAUUNGSPLAN UND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GERBERMATTE. FASSUNG: Satzung gem.

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1 GROSSE KREISSTADT WALDKIRCH ORTSTEIL BUCHHOLZ BEBAUUNGSPLAN UND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GERBERMATTE FASSUNG: Satzung gem. 10 (1) BauGB STAND: Inhalt: 1) Bebauungsplan 2) Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften 3) Begründung Teil 1 (Stadtplanung) 4) Begründung Teil 2 (Umweltbericht)

2 SATZUNGEN DER GROSSEN KREISSTADT WALDKIRCH über a) den Bebauungsplan Gerbermatte b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Gerbermatte Der Gemeinderat der großen Kreisstadt Waldkirch hat am a) den Bebauungsplan Gerbermatte b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Gerbermatte unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften als Satzung beschlossen: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom (BGBl. I S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom (GBl. S. 65, 73) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom (GBl. S. 65, 68) 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich für a) den Bebauungsplan Gerbermatte b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Gerbermatte ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Planzeichnung vom ).

3 2 Bestandteile 1. Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen aus: a) zeichnerischem Teil, M 1:1000 in der Fassung vom b) textlichem Teil Bebauungsvorschriften in der Fassung vom Die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus: a) gemeinsamen zeichnerischem Teil zum Bebauungsplan in der Fassung vom b) örtliche Bauvorschriften (textlicher Teil) in der Fassung vom Beigefügt ist: a) die gemeinsame Begründung Teil 1 (Städtebau) vom b) die gemeinsame Begründung Teil 2 (Umweltbericht) vom Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 75 LBO handelt, wer den aufgrund von 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden. Inkrafttreten Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten mit ihrer Bekanntmachung nach 10 (3) BauGB in Kraft. 4 Waldkirch, den.. Richard Leibinger Oberbürgermeister

4 Hinweise: Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gem. 215 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BauGB unbeachtlich und eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans sowie nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Waldkirch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Waldkirch geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderates der Stadt Waldkirch übereinstimmen. Waldkirch, den (Richard Leibinger, Oberbürgermeister) Bekanntmachungsvermerk: Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften Gerbermatte treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Waldkirch, den (Richard Leibinger, Oberbürgermeister)

5 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 11 Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften: 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom (BGBl. I S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom (GBl. S. 65, 73) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom (GBl. S. 65, 68) 1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, 1-15 BauNVO) Gewerbegebiet GE ( 8 BauNVO) Im Gewerbegebiet sind von den nach 8 (2) und (3) BauNVO zulässigen Nutzungen und Ausnahmen nicht zulässig: Tankstellen Einzelhandelsbetriebe Kfz-Lagerplätze (wie z.b. Autohöfe, Abwrackplätze (Schrottlagerplätze) nicht jedoch Kfz-Stellplätze, die nach 12 BauNVO zu beurteilen sind). Vergnügungsstätten Im Gewerbegebiet GE können gemäß 8 (3) Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden. Die Anzahl wird auf maximal eine Wohnung je Gebäude beschränkt. Die Wohnung muss dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein. 1.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, 16-21a BauNVO) Höhe der baulichen Anlagen ( 9 (1) Nr. 1 und 9 (2) BauGB, 18 BauNVO) Die im Plangebiet zulässige Gebäudehöhe wird wie folgt festgelegt: - auf maximal 50% der überbaubaren Fläche ist eine Gebäudehöhe von max. 269,0 m über Normalnull (NN) zulässig. - auf maximal 50% der überbaubaren Fläche ist eine Gebäudehöhe von max. 263,0 m über Normalnull (NN) zulässig.

6 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 2 von Die maximale Gebäudehöhe wird gemessen an der oberen Dachbegrenzungskante Im Gewerbegebiet sind technische Aufbauten wie z.b. Aufzugtürme, Kamine und Lüftungsanlagen auf einer Fläche von 10% der überbaubaren Fläche um bis zu 5,0 m über die festgesetzte Gebäudehöhe zulässig Anlagen die der solaren Energiegewinnung dienen dürfen die maximale Gebäudehöhe um bis zu 1,5 m überschreiten Die Gebäude dürfen nicht tiefer als der mittlere Grundwasserhöchststand (MHW) gegründet werden (Unterkante Bodenplatte). Bis mindestens zum bisher gemessenen Grundwasserhöchststand (HHW) sind die Untergeschosse als wasserdichte Wanne auszuführen. Wasserdichte Wanne bedeutet, dass ein gegen äußeren hydrostatischen Wasserdruck druckwasserdichter Baukörper in wasserundurchlässiger Bauweise zu erstellen ist. Untergeordnete Bauteile, wie z.b. Aufzugsunterfahrten, können tiefer gegründet werden. 1.3 BAUWEISE ( 9 (1) Nr. 2 BauGB, 22 BauNVO) Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Als abweichende Bauweise gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise (Gebäude mit seitlichem Grenzabstand), wobei auch Gebäudelängen über 50 m zulässig sind. 1.4 GARAGEN, CARPORTS UND STELLPLÄTZE ( 9 (1) Nr. 4 BauGB, 12 BauNVO) Im Gewerbegebiet sind Garagen, Carports und Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Fläche (Baufenster) zulässig. 1.5 NEBENANLAGEN ( 14 BauNVO) Im Plangebiet sind Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) zulässig. 1.6 FLÄCHEN UND MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENT- WICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) Pkw-Stellplatzflächen sind in einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung (z.b. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen Fugen, Schotterrasen, begrüntes Rasenpflaster) auszuführen und zu begrünen. Dies gilt für befestigte Grundstücke, sofern keine Fahrzeuge gereinigt oder gewartet werden und kein Lagern von oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfolgt Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind im Bebauungsplangebiet nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des Bodens durch Metallionen zu besorgen ist Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird die Verwendung UV-anteilarmer Außenbeleuchtung zur Minderung der Fallenwirkung festgesetzt (z.b. Natriumdampf- Niederdruck- oder LED-Lampen). Diese Festsetzung gilt nicht für den Bereich zwischen der nördlichen Gebäudeseite der geplanten Bebauung und der L 186.

7 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von ANPFLANZUNG SOWIE ERHALT VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONS- TIGEN BEPFLANZUNGEN ( 9 (1) Nrn. 25a, und 25b BauGB) Pro angefangener 1000 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten (mindestens 42 Stück im Gewerbegebiet). Die Pflanzungen im Bereich der Stellplätze sind anrechenbar. Zulässig ist auch die Pflanzung großkroniger Laubbäume. In diesem Falle können 2 kleinkronige Bäume durch einen großkronigen Laubbaum ersetzt werden Pkw-Stellplätze sind mit Bäumen zu gliedern, es ist mindestens ein klein- oder mittelkroniger Baum je 5 Stellplätze zu pflanzen. Diese Baumpflanzungen werden auf das Pflanzgebot Ziffer angerechnet Bei allen Baum- und Strauchpflanzungen gilt, dass bei Abgang oder Fällung eines Baumes oder Strauches als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum oder Strauch gemäß den Pflanzempfehlungen im Anhang in der darauffolgenden Pflanzperiode nachzupflanzen ist Auf der mit F1 gekennzeichneten Fläche wird auf der Nordseite (zur L 186) eine Pflanzung zur landschaftlichen Einbindung festgesetzt: es ist eine einreihige Baumpflanzung mit großkronigen Bäumen in einem Maximalabstand innerhalb der Reihe von 15 m zu pflanzen. Die Baumpflanzung ist mit einer mindestens zweireihigen Strauchpflanzung durchgängig zu unterpflanzen. Bei Verbleib unbestockter Grünfläche ist diese mit einer Gras-Krautmischung anzusäen und mit einem maximal 3schürigen Schnitt dauerhaft zu pflegen. Für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Ansaaten sind standortheimische Arten aus der Artenliste im Anhang zu verwenden Auf den mit F2 gekennzeichneten Flächen auf der Westseite wird eine Strauchpflanzung zur landschaftlichen Einbindung festegesetzt: es ist eine mindestens 2reihige, durchgängige Pflanzung aus Sträuchern vorgesehen. Die unbestockten Restflächen sind mit einer Gras-Krautmischung anzusäen und mit einem maximal dreischürigen Schnitt dauerhaft zu pflegen. Für die Anpflanzung von Sträuchern sowie Ansaat sind standortheimische Arten aus der Artenliste im Anhang zu verwenden. 2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Rechtsgrundlage: 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom (GBl. S. 65, 73) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom (GBl. S. 65, 68) 2.1 DÄCHER ( 74 (1) Nr. 1 LBO) Als Dachformen sind nur zulässig. - Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 15 und 30

8 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 4 von 11 - Flachdächer, flachgeneigte Dächer oder Pultdächer mit einer Dachneigung bis zu 15 - Scheddach - Kombinationen der vorgenannten Dachformen Anlagen die der solaren Energiegewinnung dienen (Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren), sind auf allen Dächern zulässig. 2.2 DACHEINDECKUNG ( 74 (1) Nr. 1 LBO) Die Dacheindeckung in Form einer Dachbegrünung ist zulässig Wellfaserzement und offene Bitumenbahnen sind im Plangebiet nicht zulässig. 2.3 Müllstandorte ( 74 (1) Nr.1 LBO) Müllstandorte sind entweder so anzulegen, dass sie von den öffentlichen Straßen und Wegen nicht direkt einsehbar sind, oder mit einem baulichen oder pflanzlichen Sichtschutz zu versehen. Baulicher Sichtschutz ist mit Kletterpflanzen zu beranken. 2.4 WERBEANLAGEN ( 74 (1) Nr. 2 LBO) Im Plangebiet sind Werbeanlagen, freistehend oder an Gebäuden bis zu einer Größe von jeweils max. 10 m² zulässig. In der Summe dürfen sie jedoch 20 % der Fassadenfläche nicht überschreiten Die Gesamthöhe der Gebäude darf durch Werbeanlagen nicht überschritten werden. Eine Überschreitung der Gebäudehöhe ist ausnahmsweise zulässig, für Firmenschriftzüge, die in Einzelbuchstaben angebracht werden Werbefahnen dürfen eine Höhe von maximal 8,0 m aufweisen Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven sowie Laserwerbung, Skybeamer u. ä. 2.5 UNBEBAUTE FLÄCHEN BEBAUTER GRUNDSTÜCKE ( 74 (1) Nr. 3 LBO) Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten. 2.6 NIEDERSPANNUNGSLEITUNGEN ( 74 (1) Nr. 5 LBO) Niederspannungsleitungen sind im Plangebiet unterirdisch zu führen. 3 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 3.1 Hochwasserschutz Die in der Planzeichnung dargestellten Flächen für Überschwemmung basieren auf einer hydraulischen Berechnung der Hochwasserlinie (HQ 100) im April 2008.

9 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 5 von 11 4 HINWEISE Durch die baulichen Maßnahmen dürfen keine zusätzlichen Hochwassergefahren entstehen. Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken durch Umlenkung oder Behinderung des Wasserabflusses sind auszuschließen. Insbesondere dürfen keine Querriegel entstehen, die den Wasserabfluss umlenken und dadurch andere Grundstücke gefährden. Bauliche Anlagen sind in hochwassergerechter Bauweise herzustellen. Die ausreichende Hochwassersicherung des zu errichtenden Bauwerks ist Sache des Bauherren. Um die Belange des Hochwasserschutzes nach 76 WHG zu berücksichtigen darf innerhalb des Überschwemmungsgebiets keine Auffüllung stattfinden, es sei denn, der Verlust an Retentionsvolumen wird nachweislich ortsnah und zeitgleich ausgeglichen. 4.1 Denkmalschutz Da im Planungsgebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunden zutage treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen weiteren Erdund Aushubarbeiten frühzeitig dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref Denkmalpflege, Fachgebiet Archäologische Denkmalpflege (per Post, per Fax: 0761/ oder per referat26@rpf.bwl.de) schriftlich mitzuteilen. Gemäß 20 des Denkmalschutzgesetzes sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u. ä.) umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur Fundbergung einzuräumen. 4.2 Bodenschutz Die folgenden Hinweise sollen dazu dienen, die Erhaltung des Bodens und seiner Funktion zu sichern. Insbesondere ist bei Baumaßnahmen auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten Allgemeine Bestimmungen: Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur soviel Mutterboden abgeschoben wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Freiflächen ist nicht zulässig. Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden (dunkelt beim Befeuchten nach) und bei niederschlagsfreier Witterung erfolgen. Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Mutterboden und Unterboden durchzuführen. Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebiets, z.b. zum Zwecke des Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Mutterboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden. Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Er darf nicht als An- bzw. Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube, Arbeitsgraben usw.) benutzt werden.

10 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 6 von 11 Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden Bestimmungen zur Verwendung und Behandlung von Mutterboden Ein Überschuss an Mutterboden soll nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu verwenden (Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wiederverwertbar auf geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzulagern. Für die Lagerung bis zur Wiederverwertung ist der Mutterboden maximal 2 m hoch locker aufzuschütten, damit die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist. Vor Wiederauftrag des Mutterbodens sind Unterbodenverdichtungen durch Auflockerung bis an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und eine flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind. Die Auftragshöhe soll 20 cm bei Grünanlagen und 30 cm bei Grabeland nicht überschreiten Spezielle Hinweise der Bodenschutzbehörde Das Bebauungsplangebiet befindet sich innerhalb des aktuell abgegrenzten Bodenbelastungsgebiets durch den historischen Bergbau. Offenkundige, bislang unbekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung im Zuge der geplanten Bebauung sind der Unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Evtl. geplante Geländeaufschüttungen bzw. Auffüllungen mit Fremdmaterial zur Anhebung des Geländeniveaus müssen den abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Art, Menge, Einbauort und Materialqualität sind prüffähig zu erfassen/darzustellen. Zur Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen auf den Boden während der Bauphase sind die technischen Regelwerke DIN Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial" und Heft 10 des Umweltministeriums Baden- Württemberg Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens bei der Flächeninanspruchnahme" zu berücksichtigen. 4.3 Fernmeldetechnische Versorgung Im Plangebiet befindet sich auf der südlichen Seite der L 186 eine Telekommunikationslinie der Telekom Deutschland GmbH. Diese ist bei der Planung des Einfahrtsbereichs zu berücksichtigen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Fernmeldenetzes sowie zur Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, den Beginn, Umfang und Ablauf der Baumaßnahmen (Bauzeitenplan) so früh als möglich, mindestens jedoch 4 Monate vor Baubeginn, mitzuteilen an: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Rs PTI 31 Postfach Freiburg.

11 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 7 von Abfallwirtschaft Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf nicht als Anbzw. Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube, Arbeitsgraben usw.) benutzt werden. Falls organoleptisch eine Verunreinigung festzustellen ist, sind Einrichtungen bis zur Klärung der Laborbefunde zur Sammlung des Bodenaushubes zu schaffen, z.b. einzelne Mulden mit Abdeckplanen aufzustellen. Bei Verdacht einer erheblichen Verunreinigung sind Material-, Bodenproben zu nehmen und die Originalsubstanz bzw. das wässrige Eluat der Proben auf ph- Wert, Leitfähigkeit und auf weitere betriebsspezifische Parameter ( nach den Vorgaben des Altlastenhandbuches) hin untersuchen zu lassen. Die Untersuchung ist von einem zugelassenen Labor auf Kosten des Betreibers vorzunehmen. Materialproben können in Absprache durch die Technische Verwaltung genommen werden. Nicht verwertbares Aushub- und Erdmaterial einschließlich aller Gegenstände, die im Zuge der Aushubarbeiten als Abfall entsorgt werden müssen, sind je nach Art getrennt zu erfassen und in abfallrechtlich zulässiger Weise auf einer Deponie mit Basisabdichtung (heutige Hausmülldeponie oder Deponie für belastetes Erdaushub- und Abbruchmaterial) zu entsorgen. Falls unbelastetes Aushubmaterial nicht auf dem Anfallflurstück verbleiben darf/kann, so ist die Verwendung mit der Technischen Verwaltung zu klären. Es darf kein teerhaltiges Material zur Aufbereitung gelangen. 4.5 Landwirtschaftliche Emissionen Es wird darauf hingewiesen, dass auf den an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen im Westen und Süden Landwirtschaft betrieben wird und mit Emissionen in Form von Gülle, Pflanzenteilen, Staub oder lauten Maschinengeräuschen zu rechnen ist. 4.6 Solarnutzung Ein besonderes Anliegen der Stadt Waldkirch ist die Nutzung der Sonnenenergie. Den Grundstücksbesitzern wird deshalb empfohlen, alle Möglichkeiten der aktiven und passiven Solarnutzung auszuschöpfen. 4.7 Grundwasserschutz Sofern durch Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen wird, ist dies unverzüglich dem Landratsamt Emmendingen - untere Wasserbehörde - anzuzeigen. Für Baumaßnahmen im Grundwasser und für eine vorübergehende Ableitung von Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes kann dauerhaften Grundwasserableitungen nicht zugestimmt werden. Das Verlegen von Drainagen ist nicht zulässig.

12 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 8 von 11 Das Grundwasser ist sowohl während des Bauens als auch nach Fertigstellung des Vorhabens vor jeder Verunreinigung zu schützen (Sorgfalt beim Betrieb von Baumaschinen und im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Anwendung grundwasserschädlicher Isolier-, Anstrich- und Dichtungsmaterialien, keine Teerprodukte usw.). Abfälle jeglicher Art dürfen nicht in die Baugrube gelangen. Der Arbeitsraum (zwischen Gebäude und Baugrubenböschung) und die Zuleitungsgräben sind mit reinem Erdmaterial - kein Humus - abzudecken. 4.8 Planung der Straßenanbindung bzw. des Knotenpunktes Das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Straßenwesen und Verkehr weist darauf hin, das im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans die geplante Anbindung zwischen einem neu gebauten Kreisverkehrsplatz im Westen und der Verknüpfung der L 186 mit der B 294 im Osten mittig von Süden her an die Landesstraße nur zugelassen werden kann, wenn der Knotenpunkt gem. Ziffer der RAS-K-1 mit einer Linksabbiegespur (mit Verzögerungsstrecke und geschlossener Einleitung) ausgeführt wird. Der Knotenpunkt selbst ist in enger Abstimmung mit dem Referat 44 des RP Freiburg zu planen. Im Hochwasserfalle sind zur Standsicherheit der Straße durch drückendes Wasser von der Nordseite zur Südseite der L 186 im Bereich des Bebauungsplangebietes nach 7 Entlastungsdolen verschiedenen Durchmessers unter der Landesstraße vorhanden. Hierfür sind im Falle einer Anschüttung bzw. Veränderung der Landesstraßenböschung entsprechende Ersatzmaßnahmen zu treffen. Der punktuelle Abfluss der angestauten Wassermassen von der Nordseite zur Südseite der L 186 durch die beiden Brückenbauwerke des Mühlbaches, Bauwerk Nr (Mühlbach) und Bauwerk Nr (Mühlbach-Entlastungsgraben) sind in Frage zu stellen, und müssen auf ausreichende Standsicherheit der L 186 hin untersucht werden. Stadt Waldkirch, den Richard Leibinger Der Oberbürgermeister Der Planverfasser

13 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 9 von 11 Pflanzenliste (Empfehlung) Die Auswahl der Bäume für die Eingrünung/landschaftliche Einbindung des Baugebietes soll sich an der potentiellen natürlichen Vegetation orientieren. Entsprechend den Anforderungen des Naturschutzgesetzes ist Pflanzmaterial aus gebietsheimischen Herkünften zu verwenden. Die Pflanzen sind aus dem Herkunftsgebiet 6 Südwestdeutschland (WS) zu beschaffen. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte bei der Bepflanzung auf die Verwendung von häufig allergenen Pflanzen wie Hasel, Erle und Birke verzichtet werden. Mindestgrößen zur Festsetzung der Baum- und Strauchgrößen: - Bäume: 3 x verpflanzt, Höchstämme Mindeststammumfang cm - Sträucher: 2 x verpflanzt, cm Die folgende Artenliste ist bei den Pflanzmaßnahmen zu berücksichtigen: Fläche F 1: Alleeartige Bepflanzung mit Unterpflanzung zur landschaftlichen Einbindung des Objektes auf der Nordseite (G) auch auf wasserbeeinflussten Standorten geeignet Großkronige Bäume (Bäume 1. Ordnung): Stieleiche (Quercus robur) (G) Sommerlinde (Tilia platyphyllos) Bergulme (Ulmus glabra) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Spitzahorn (Acer platanoides) Esche (Fraxinus excelsior) (G) Sträucher zur Unterpflanzung: Ohrweide (Salix aurita) (G) Hundsrose (Rosa canina) Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna) Schlehe (Prunus spinosa) Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea) Pfaffenhütchen (Euonymus europaea) Faulbaum (Frangula alnus) Traubenholunder (Sambucus racemosa) Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) (G) Innerhalb größerer Strauchgruppen oder Hecken sind mindestens 3 Arten zu mischen Gras- und Kräutersaat in den unbestockten Grünflächen: Verwendung von Gras-Kräutermischung nach Standortssituation aus dem Herkunftsgebiet 6 Südwest-Deutschland, z.b. Fa. Rieger-Hofmann ( Böschungs- Straßenbegleitgrün, Schmetterlins- und Wildbienensaum, Fettwiese

14 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 10 von 11 Allgemeine Artenliste / Empfehlung zur Berücksichtigung bei der Pflanzwahl Großkronige Bäume ( Bäume 1. Ordnung) Nur an markanten Stellen mit ausreichendem Abstand zur Grundstücksgrenze (z.b. am Graben) Hainbuche (Carpinus betulus) Buche (Fagus sylvatica) Stieleiche (Quercus robur) (G) Sommerlinde (Tilia platyphyllos) Bergulme (Ulmus glabra) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Spitzahorn (Acer platanoides) Esche (Fraxinus excelsior) (G) Mittel- und Kleinkronige Bäume (Bäume 2. Ordnung) Eibe (Taxus baccata) Zitterpappel (Populus tremula) Salweide (Salix caprea) Bruchweide (Salix fragilis) Eberesche (Sorbus aucuparia) Mehlbeere (Sorbus aria) Vogelkirsche (Prunus avium) Stechpalme (Ilex aquifolium) Sträucher Ohrweide (Salix aurita) (G) Hundsrose (Rosa canina) Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna) Schlehe (Prunus spinosa) Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea) Pfaffenhütchen (Euonymus europaea) Faulbaum (Frangula alnus) Traubenholunder (Sambucus racemosa) Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) (G) Bei Hecken sollten mindestens drei unterschiedliche Arten gepflanzt werden. Fläche F 2: Strauchpflanzungen auf der Westseite (G) auch auf wasserbeeinflussten Standorten geeignet Sträucher zur Unterpflanzung: Ohrweide (Salix aurita) (G) Hundsrose (rosa canina) Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna) Schlehe (Prunus spinosa) Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea)

15 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 11 von 11 Pfaffenhütchen (Euonymus europaea) Faulbaum (Frangula alnus) Traubenholunder (Sambucus racemosa) Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) (G) Innerhalb größerer Strauchgruppen oder Hecken sind mindestens 3 Arten zu mischen. Gras- und Kräutersaat in den unbestockten Grünflächen: Verwendung von Gras-Kräutermischung nach Standortssituation aus dem Herkunftsgebiet 6 Südwest-Deutschland, z.b. Fa. Rieger-Hofmann ( Böschungs- Straßenbegleitgrün, Schmetterlins- und Wildbienensaum, Fettwiese.

16 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEGRÜNDUNG TEIL 1 (STADTPLANUNG) Seite 1 von 9 1 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans Gerbermatte war der konkrete Wunsch einer ortsansässigen Firma ihren bestehenden Standort im Siedlungsgebiet der Stadt Waldkirch aufzugeben und an einer anderen Stelle im Stadtgebiet neu zu errichten. Der vorliegende Standort schien ideal, da hier ausreichend große, zusammenhängende Flächen für die Erweiterung zur Verfügung stehen. Die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung im vergangenen Jahr hat jedoch dazu geführt, dass die Firma ihren Wunsch nach einer Verlagerung des Standortes erst einmal zurückstellt und schließlich auf eine Ansiedlung an diesem Standort verzichtet hat. Zwischenzeitlich hat jedoch eine andere renommierte in Waldkirch ansässige Firma ihr Interesse an einer Ansiedlung im Gewerbegebiet Gerbermatte bekundet, bei der es sich jedoch nicht um eine Verlagerung, sondern um eine Erweiterung der Betriebsaktivitäten handelt, so dass mit dem vorliegenden Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Neuschaffung von Arbeitsplätzen geschaffen werden sollen. Der Gemeinderat hat in einem Grundsatzbeschluss gebilligt, dass der Standort auch für die neue Firma entwickelt werden soll. In der großen Kreisstadt Waldkirch stehen heute generell keine ausgewiesenen, ausreichend großen Gewerbeflächen mehr zur Verfügung, da alle sich im Eigentum der Stadt befindlichen Standorte bereits veräußert wurden. Für die ortsansässigen Firmen stehen somit keine Erweiterungs- oder Umsiedlungsoptionen zur Verfügung, so dass in der Vergangenheit bereits erste Betriebe die Stadt verlassen haben. Zur Sicherung der vorhandenen sowie zur Schaffung neuer Arbeitsplätze strebt die Stadt Waldkirch mit der Aufstellung des Bebauungsplans Gerbermatte an, einen hochwertigen und günstig gelegenen Standort zu entwickeln. Vor allem die verkehrsgünstige Lage in unmittelbarer Anbindung an die Landesstraße L 186 und damit an die Bundesstraße B 294 bietet eine Verkehrsgunst, die von vielen Unternehmen nachgefragt wird. Die große Kreisstadt Waldkirch möchte dementsprechend den Standort Gerbermatte entwickeln, um den Wirtschaftsstandort Waldkirch zu stärken. Mit dem Bebauungsplan soll ein schlüssiges Gesamtkonzept für die angestrebte Nutzung hinsichtlich der Erschließung, der Bebauung sowie der Ökologie erarbeitet werden. Die wichtigsten Aspekte dabei sind: Sicherung der bestehenden Strukturen und städtebaulich sinnvolle Ergänzung der neuen Nutzungen Sicherung der Erschließung des Plangebiets Berücksichtigung der ökologischen Strukturen Berücksichtigung der Hochwassersituation 1.1 Lage des Plangebiets, bisherige Nutzungen Das Plangebiet liegt im Westen der großen Kreisstadt Waldkirch, in unmittelbarer Nähe der Anschlussstelle der Landesstraße L 186 an die Bundesstraße B 294, westlich der Elz. Das Plangebiet liegt auf der Gemarkung Buchholz und umfasst die Flurstücke Flst.Nrn. Teil von 1743, Teil von 1744, Teil von 1745, Teil von 1533, das Wegegrundstück Flst.Nr. 1742, sowie Teilbereiche der Wegegrundstücke Flst.Nrn und 1534 und des Flurstücks des Baches Flst.Nr Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.

17 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEGRÜNDUNG TEIL 1 (STADTPLANUNG) Seite 2 von 9 Die Darstellung und die Bezeichnung der Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes stimmen mit dem Liegenschaftskataster überein. Der Fachbereich Vermessungswesen beim Landratsamt weit darauf hin, dass inzwischen das Flurstück 1533 und Teile der Flurstücke 1531 und 1534 nach Buchholz umgemarkt wurden und neue Flurstücksnummern erhielten. 1.2 Verfahren Der Gemeinderat der großen Kreisstadt Waldkirch beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften Gerbermatte Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Die Behörden werden aufgefordert, zum Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts Stellung zu nehmen (Scoping). Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Informationsveranstaltung Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Planauslegung Der Gemeinderat behandelt die in der frühzeitigen Anhörung eingegangenen Stellungnahmen, billigt den Bebauungsplanentwurf und den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften und beschließt die Durchführung der Offenlage gem. 3 (2) BauGB Durchführung der Offenlage Der Gemeinderat behandelt die in der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und beschließt den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gem. 10 (1) BauGB als Satzung.

18 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEGRÜNDUNG TEIL 1 (STADTPLANUNG) Seite 3 von Flächennutzungsplan Ausschnitt aus dem gültigen Flächennutzungsplan 2001 Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Waldkirch- Gutach-Simonswald ist das Plangebiet bereits als geplante gewerbliche Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit in vollem Umfang aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt. Im Rahmen der 2. Flächennutzungsplanänderung der Verwaltungsgemeinschaft Waldkirch-Gutach-Simonswald soll ein Teil der gewerblichen Baufläche Gerbermatte als Kompensation für die im Bereich Bruckwald zusätzlich ausgewiesene gewerbliche Baufläche herausgenommen werden. Die für den vorliegenden Bebauungsplan benötigte Fläche ist davon nicht tangiert. 2 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 2.1 Städtebauliche Planung Aus städtebaulicher Sicht werden mit der Planung verschiedene Ziele verfolgt. Zum einen soll ein Gewerbegebiet mit hoher Standortgunst vor allem für die verkehrliche Erschließung entwickelt werden, so dass die Gemeinde die Möglichkeit hat, ansiedlungswilligen Unternehmen einen angemessenen Standort anzubieten. Zum anderen soll auch die geplante Bebauung entsprechend der Lage gestaltet sein. Um dies umzusetzen, wurden in den planungsrechtlichen Festsetzungen unterschiedliche Parameter geregelt Art der baulichen Nutzung Nach dem Charakter der geplanten Nutzungen wird das Plangebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen. Um großflächige Nutzungen mit nur wenigen Arbeitsplätzen auszuschließen, wurden entsprechende Nutzungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel Tankstellen und Kfz-Lagerplätze (Kfz-Stellplätze, die nach 12 BauNVO zu beurteilen sind, sind hiervon nicht betroffen) ausgeschlossen. Einzelhandelsbetriebe wurden ausgeschlossen um die bestehenden Einzelhandelsstrukturen und die Funktionsfähigkeit der Innenstadt zu Schützen und um die wertvollen Gewerbeflächen für produzierende Betriebe vorzuhalten.

19 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEGRÜNDUNG TEIL 1 (STADTPLANUNG) Seite 4 von 9 Um die angestrebte Gesamtstruktur der Gewerbearten zu gewährleisten und um negative soziale Folgewirkungen zu vermeiden, werden darüber hinaus im gesamten Plangebiet Vergnügungsstätten nicht zugelassen. Sog. Betriebsleiterwohnungen sollen hingegen ermöglicht werden, jedoch sind diese in Anzahl und Nutzung beschränkt, so dass nur dem Gewerbegebiet zugeordnete Wohnungen zugelassen sind, die sich in Bezug auf Grundfläche und Baumasse dem Gewerbebetrieb unterordnen. Durch den Wechsel des Vorhabensträgers hat sich die benötigte gewerbliche Baufläche gegenüber der Fassung der frühzeitigen Beteiligung deutlich von 5,61 ha auf nun 4,18 ha verringert. Außerdem wurde entscheiden, dass auf Rücksicht auf die wertvollen landwirtschaftlichen Böden keine größeren zusammenhängenden Grünflächen (Ausgleichsflächen) innerhalb des Plangebiets ausgewiesen werden, sondern die nicht benötigten Flächen als Flächen für die Landwirtschaft erhalten bleiben. Da nun die Grünflächen, abgesehen von den Flächen für Anpflanzungen in den Randbereichen zur landschaftlichen Einbindung, entfallen und die Flächen weiterhin für die Landwirtschaft zur Verfügung stehen sollen, ist deren Einbeziehung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht mehr notwendig Maß der baulichen Nutzung Unter der Berücksichtigung eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wurde im Plangebiet die Grundflächenzahl auf 0,8 festgesetzt. Dies ermöglicht einerseits die ökonomische Ausnutzung der vorhandenen Gewerbeflächen, sorgt andererseits jedoch auch dafür, dass gewisse Mindestflächen von der Bebauung frei gehalten werden, so dass der Eingriff in die natürlichen Funktionen begrenzt ist. Da sich Gewerbebauten aufgrund ihrer sehr unterschiedlichen Nutzungen nicht sinnvoll in Geschosse einteilen lassen, wird auf eine Geschossflächenzahl (GFZ) und die Festlegung einer Anzahl von Geschossen bewusst verzichtet. Eine Begrenzung der Bebauung wird neben der Grundflächenzahl GRZ auch durch die Festsetzung einer maximal möglichen Gebäudehöhe erreicht, die auf das konkrete Bauvorhaben abgestimmt wurde. Auch wenn der hochbauliche Entwurf noch nicht vorliegt, ist bereits bekannt, dass das zumindest ein Teil des Gebäudes eine Höhe von 269 m über NN benötigt. Da der höhere Gebäudeteil noch nicht verortet werden kann, aber mit Rücksicht auf das Landschaftsbild diese Höhe nicht für das gesamte Baufenster zugelassen werden soll, wurde die Regelung getroffen, dass für 50% der überbaubaren Fläche eine maximale Höhe von 269 m ü NN gilt, und für 50% der überbaubaren Fläche eine maximale Höhe von 263 m ü NN festgesetzt wird. Um die festgesetzte Gebäudehöhe in Relation zum vorhandenen Gelände setzen zu können, wurde Höhenlinien in m ü NN in die Planzeichnung eingetragen. Die gewerbliche Baufläche liegt im nordöstlichen Bereich bei ca. 247 m ü NN und fällt nach in südwestlicher Richtung leicht bis auf 245 m ü NN ab. Die bekannten hohen Grundwasserstände im Gebiet machen Festsetzungen in Bezug auf die Höhenlage der Gebäude notwendig. Zum Schutz des Grundwassers wurde daher festgesetzt, dass die Unterkante der Gründung den mittleren Grundwasserhochstand (MHW) nicht unterschreiten darf und in den Bereich des höchsten Grundwasserhochstands (HHW) baulich nur eingegriffen werden darf, wenn die Bauteile als wasserdichte Wanne ausgeführt werden. Der Nachweis, dass die Festsetzungen um Schutz des Grundwassers eingehalten werden ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Zur Klarstellung und zum Anreiz Fotovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren zu errichten, wurde die Festsetzung aufgenommen, dass Anlagen die der solaren Energiege-

20 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEGRÜNDUNG TEIL 1 (STADTPLANUNG) Seite 5 von 9 winnung dienen, die maximal festgesetzte Gebäudehöhe überschreiten dürfen, und auf allen Dächern uneingeschränkt zulässig sind. Für die betriebsbedingte Anlage von technischen Aufbauten auf den Dächern wurde eine Überschreitung der festgesetzten Höhen um bis zu 5,0 m zugelassen, jedoch auf 10% der überbaubaren Fläche begrenzt Bauweise Um den spezifischen Anforderungen an Gewerbebauten gerecht zu werden, wird im Gewerbegebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt, nach der wie bei der offenen Bauweise Grenzabstände einzuhalten sind, jedoch auch Baukörper über 50 m Länge errichtet werden können Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb des Baufensters zulässig. Da das Baufenster sehr großzügig festgesetzt wurde, stellt diese Regelung kaum eine Einschränkung dar. Es soll aber gewährleistet sein, dass die baulichen Anlagen nicht auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden. 3 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Dachgestaltung Im geplanten Gewerbegebiet sind verschiedene Dachformen zulässig, um den Investoren eine größtmögliche Freiheit bei der Gestaltung zu ermöglichen. Die örtlichen Bauvorschriften beschränken sich dementsprechend auf einen Rahmen, der bestimmte Regelungen trifft. So werden beispielsweise ortsuntypische Dacheindeckungsmaterialien wie Wellfaserzement oder Dachpappe ausgeschlossen. Als mögliche Dachformen kommen sowohl das Flachdach, das flachgeneigte Dach, das Pultdach bis 15 Dachneigung als auch ein Satteldach zwischen 15- und 30 Dachneigung in Betracht. Darüber hinaus werden auch ein Sheddach sowie Kombinationen der verschiedenen Dachformen zugelassen. Zur Klarstellung wurde auch geregelt, dass die Dächer auch als Dachbegrünung hergestellt werden können Werbeanlagen Die exponierte Lage des Plangebiets entlang der Landesstraße sowie an Ortseingang des Siedlungskörpers der Gemeinde Waldkirch macht eine Einschränkung der Werbeanlagen notwendig, um einen übermäßigen Werbewildwuchs zu verhindern. Untypische und überdimensionierte Werbeanlagen werden dementsprechend ausgeschlossen. Es wird festgelegt dass Werbeanlagen, freistehend oder an Gebäuden bis zu einer Größe von jeweils max. 10 m² zulässig sind. In der Summe dürfen sie jedoch 20 % der Fassadenfläche nicht überschreiten. Auch größere Werbeanlagen sollen im Plangebiet nur entstehen dürfen, wenn sie in ihrer Höhe die Gesamthöhe die Gebäudehöhe nicht überragen. Eine Überschreitung der Gebäudehöhe soll ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Firmenschriftzug aus Einzelbuchstaben hergestellt wird. Auch Werbefahnen sollen sich den Gebäuden unterordnen und werden daher auf eine Höhe von maximal 8,0 m beschränkt. Um gestalterisch aufdringliche Werbung zu vermeiden, wird darüber hinaus Werbung mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven sowie Laserwerbung, Skybeamer u. ä. ausgeschlossen.

21 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEGRÜNDUNG TEIL 1 (STADTPLANUNG) Seite 6 von Niederspannungsleitungen Die Verlegung neuer Versorgungsleitungen bedarf der Zustimmung der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast. Die Gemeinde hat neben den wirtschaftlichen Interessen der jeweiligen Versorgungsträger auch die Interessen des Wegebaulastträgers und vor allem städtebauliche Belange in die Abwägung einzustellen. Städtebauliche Kriterien (Gestaltungswillen, Vermeidung von oberirdischen Masten und Drahtgeflechten) sprechen dafür in jedem Fall eine unterirdische Verlegung der Leitungen zu fordern. Aus diesem Grund wird die örtliche Bauvorschrift gem. 74 (1) Nr. 5 LBO aufgenommen so, dass Niederspannungsfreileitungen im Plangebiet nicht zugelassen sind und das Niederspannungsnetz als Kabelnetz auszuführen ist. 4 VERKEHRSERSCHLIEßUNG Das Plangebiet ist heute über einen landwirtschaftlichen Weg erschlossen, der östlich des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur Elz von der Landesstraße L 186 abzweigt und sich nach Südwesten entlang der Elz fortsetzt, sowie im Norden entlang der Landesstraße verläuft. Die Landesstraße läuft in westlicher Richtung durch den Ortsteil Buchholz Richtung Kollmarsreute und Emmendingen, in östlicher Richtung ist die Bundesstraße B 294 schnell zu erreichen. Die zukünftige Erschließung des Standortes soll durch eine direkte Zufahrt von der Landesstraße im Norden erfolgen. Hierzu wird im Bebauungsplan eine Einmündung definiert und die entsprechenden Sichtfelder eingetragen. Außerhalb der Einfahrt auf das Baugrundstück werden entlang der L 186 Zufahrtsverbote definiert, um sowohl zum westlich gelegenen Kreisverkehr, als auch zur Querung der Elz einen ausreichenden Abstand zu sichern. Diese Zufahrt wird ausschließlich als Zufahrt für das Gewerbegebiet genutzt werden. Der bestehende Fuß- und Radweg und landwirtschaftliche Weg entlang der Landesstraße wird beibehalten, so dass das neue Baugebiet auch fuß- und radläufig angebunden ist. Das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Straßenwesen und Verkehr weist darauf hin, das im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans die geplante Anbindung zwischen einem neu gebauten Kreisverkehrsplatz im Westen und der Verknüpfung der L 186 mit der B 294 im Osten mittig von Süden her an die Landesstraße nur zugelassen werden kann, wenn der Knotenpunkt gem. Ziffer der RAS-K-1 mit einer Linksabbiegespur (mit Verzögerungsstrecke und geschlossener Einleitung) ausgeführt wird. Der Knotenpunkt selbst ist in enger Abstimmung mit dem Referat 44 des RP Freiburg zu planen. 5 UMWELTBERICHT/GRÜNORDNUNG Im Rahmen des Umweltberichts (zweiter Teil der Begründung) erfolgt eine differenzierte Darstellung der unterschiedlichen Umweltbelange, der entstehenden Eingriffssituation, sowie der getroffenen Maßnahmen zur Minimierung sowie des Ausgleichs der vorbereiteten Eingriffe. Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens hat sich die für die Bebauung benötigte Fläche deutlich reduziert, was zu einer Minderung des naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarfs geführt hat. Außerdem wurde entschieden, dass auf Rücksicht auf die sehr wertvollen landwirtschaftlichen Böden im Plangebiet auf die Ausweisung von größeren zusammenhängenden Grünflächen, bzw. Ausgleichsflächen im Plangebiet verzichtet wird, so dass der naturschutzrechtliche Ausgleich weitgehend außerhalb des Plangebiets über externe Maßnahmen bzw. über das Ökokonto der Stadt Waldkirch zu erbringen ist.

22 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEGRÜNDUNG TEIL 1 (STADTPLANUNG) Seite 7 von 9 6 VER- UND ENTSORGUNG Die Ver- und Entsorgung kann durch Anschluss an vorhandene Einrichtungen gesichert werden. Die Versorgung des Plangebietes mit Trink- bzw. Löschwasser aus dem öffentlichen Netz ist derzeit nicht gegeben und kann erst nach Konkretisierung der Anforderungen bzw. des Bedarfes genauer beurteilt werden. Die Erschließung des Areals ist nur mit größeren Investitionstätigkeiten des Wasserwerkes möglich, für die notwendigen Planungsleistungen und den anschließenden Bau der Wasserversorgungsanlagen ist ein ausreichender zeitlicher Vorlauf notwendig. Innerhalb des Plangebiets an der südöstlichsten Ecke der geplanten Gewerbefläche verläuft eine Wassertransportleitung DN 400 der Stadtwerke Waldkirch. Da eine Verlegung der Leitung auf ca geschätzt wurde, die Leitung die Baufläche aber nur im Randbereich tangiert, wurde beschlossen, die Leitung zu belassen, das Baufenster an dieser Stelle zurückzunehmen und die Leitung durch ein Leitungsrecht zugunsten der Stadtwerke Waldkirch zu sichern. Entwässerung In einer Entfernung von ca. 150 m im Bereich des Kreisverkehrs der L186 verläuft der Verbandskanal des Abwasserzweckverbandes Breisgauer Bucht. Bis hierhin kann entlang des Feldweges parallel zur L186 auf vorhandenen städtischen Flächen eine Anschlussleitung verlegt und betrieben werden. Zwar wurde festgestellt, dass im untersuchten Areal ausreichend durchlässige Böden vorhanden sind. Der hohe Grundwasserstand (s.o.) lässt jedoch keine Versickerung von Niederschlagswasser zu, so dass auf die Festsetzung von Versickerungsmaßnahmen verzichtet wurde. Es ist geplant die unverschmutzten Niederschlagswässer entweder über den Mühlbach oder direkt in die Elz einzuleiten. Stromversorgung Die Stromversorgung des Gebietes aus dem 20kV-Netz ist gewährleistet. Über das Plangebiet verlaufen bzw. verliefen mehrere 20 kv-freileitungen die zum Teil bereits verlegt wurden. Die noch bestehenden Freileitungen müssen im Rahmen des Bauvorhabens ebenfalls verlegt werden. Gasversorgung Die Gasversorgung des Gebietes ist derzeit nur eingeschränkt möglich. Sollte sich der ansiedelnde Betrieb für die Gasversorgung entscheiden, werden die Voraussetzungen zur Gasversorgung von SWW geschaffen. 7 BELANGE DER LANDWIRTSCHAFT Von dem Planvorhaben sind die hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen von zwei Haupterwerbsbetrieben betroffen. Die Stadt Waldkirch hat intensive Gespräche mit den betroffenen Landwirten geführt. Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens wurden die Bauflächen von bisher 5,61 auf 4,18 ha deutlich zurückgenommen und auf die Grünflächen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich innerhalb des Bebauungsplans weitgehend verzichtet, so dass sich die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen deutlich verringert hat. Die Darstellung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, für die keine besondere Festsetzung vorgesehen sind, ist nicht notwendig, weshalb das Plangebiet entspre-

23 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEGRÜNDUNG TEIL 1 (STADTPLANUNG) Seite 8 von 9 chend verkleinert wurde, so dass sich nun keine für die Landwirtschaft vorgesehenen Flächen mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden. Die Stadt Waldkirch hat ein Gutachten in Auftrag gegeben um die finanzielle Entschädigung für den Aufwuchsverlust der Landwirte zu ermitteln. Schließlich wird die Stadt Waldkirch auch einen Teil des Flächenverlustes durch die Bereitstellung anderer landwirtschaftlicher Flächen stellenweise kompensieren können. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass mit den Landwirten eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. 8 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 8.1 Hochwasserschutz Für das Plangebiet im April 2008 wurde eine hydraulische Berechnung der Hochwasserlinie (HQ 100) durchgeführt. Durch die Verkleinerung des Plangebiets liegen die von einem 100jährigen Hochwasser betroffenen Bereiche, dargestellt durch die sog. HQ 100 -Linie, nun überwiegend außerhalb des Geltungsbereichs. Nur am östlichen Rand des Plangebiets ragen die HQ 100 -Flächen geringfügig in das Plangebiet hinein und sind in der Planzeichnung entsprechend dargestellt. Zwar gilt die gesetzliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gem. 77 WG nicht für Flächen, die vor der Änderung des Wassergesetzes im Jahr 2003, bereits im genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt waren. Unabhängig davon sind jedoch Überschwemmungsgebiete im Sinne des 76 WHG in Ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten und die Belange des Hochwasserschutzes in den Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Um die Belange des Hochwasserschutzes nach 76 WHG zu berücksichtigen darf innerhalb des Überschwemmungsgebiets keine Auffüllung stattfinden, es sei denn, der Verlust an Retentionsvolumen wird nachweislich ortsnah und zeitgleich ausgeglichen. 9 STÄDTEBAULICHE DATEN Fläche des räumlichen Geltungsbereichs: Gewerbegebiet Verkehrsflächen (inkl. Fuß- und Radwege) 4,4 ha 4,18 ha 0,22 ha

24 Große Kreisstadt Waldkirch, Ortsteil Buchholz Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung Gerbermatte BEGRÜNDUNG TEIL 1 (STADTPLANUNG) Seite 9 von 9 10 ERSCHLIESSUNGSKOSTEN (überschlägig ermittelt) Straßenbau (einschl. Beleuchtung) ca Kanalisation ca Wasserversorgung ca Stadt Waldkirch, den Richard Leibinger Der Oberbürgermeister Der Planverfasser

25 Bebauungsplan Gewerbegebiet Gerbermatte- Waldkirch/Buchholz Umweltbericht mit grünordnerischen Festsetzungen Satzungsbeschluss nach 10 (1) BauGB Große Kreisstadt Waldkirch Büro für Landschaftsplanung Dipl.-Forstw. H.-J. Zurmöhle, Schillerstr. 16, Waldkirch Tel.: 07681/ , Fax: 07681/ , Planverfasser: H.-J. ZURMÖHLE Waldkirch, den 12. Juli 2012 Mitarbeit: Dipl.-Ing. (FH) U. Ruf, Dipl.-Biol. C. Seifert

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