Antikorruption 2.0 praktische Auswirkungen. zur Bekämpfung der Korruption

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1 367 CB-BEITRAG Jörg Bielefeld, RA, und Dr. Lenard Wengenroth, RA Antikorruption 2.0 praktische Auswirkungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Bekämpfung der Korruption Der bereits viel diskutierte Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption der Bundesregierung wird erhebliche Auswirkungen auf die Compliance-Praxis haben. Der vorliegende Beitrag skizziert die mit den geplanten Änderungen verbundenen Probleme für den Compliance-Bereich anhand praxisnaher Beispiele und liefert erste Lösungsansätze. I. Einleitung Am hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen. 1 Mit ihm sollen v. a. internationale Vorgaben zur Korruptionsbekämpfung umgesetzt werden. 2 Darüber hinaus verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, die Bestechungsvorschriften des Nebenstrafrechts (IntBestG, EUBestG, NATO-Truppen-Schutzgesetz, IStGH-GleichstellungsG) in das StGB zu überführen. Inhaltliches Vorbild ist ein Gesetzentwurf vom , 3 der jedoch seinerzeit dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer gefallen ist. Zwischenzeitlich ist der Entwurf in den Bundestag eingebracht und dort am in erster Lesung beraten worden. 4 Vieles deutet darauf hin, dass er zeitnah und weitestgehend unverändert umgesetzt werden wird. 5 Der Gesetzgeber schickt sich damit an, die umfangreichste Reform des Korruptionsstrafrechts seit 1997 zu verabschieden. Zu den geplanten Änderungen sind bereits zahlreiche Beiträge erschienen. 6 Im Schwerpunkt geht es dort um Kritik zur Umsetzungspflicht internationaler Vorgaben und um rechtsdogmatische Fragen. Mit Blick auf die Compliance-Praxis sollen im Folgenden v. a. die möglichen praktischen Auswirkungen der Neuregelung hervorgehoben werden. II. Die wesentlichen Neuerungen Relevant sind v. a. die folgenden Änderungen: Der Tatbestand des 299 StGB soll eine weitere Begehungsvariante erhalten. Zukünftig ist nicht mehr nur die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb strafbar, sondern auch die schlichte Verletzung von Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn. Damit wird das sog. Geschäftsherrenmodel eingeführt. 7 Die Bestechung und Bestechlichkeit von ausländischen Amtsträgern sowie die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung von bzw. gegenüber europäischen Amtsträgern soll umfassend unter Strafe gestellt werden. Damit im Zusammenhang stehende Vorschriften des Nebenstrafrechts (IntBestG, EUBestG, NATO-Truppen-Schutzgesetz, IStGH-GleichstellungsG) sollen in das StGB überführt werden. Hierzu sollen u. a. die 11, 331 ff. StGB geändert und ein neuer 335a StGB eingeführt werden. 8 Zugleich soll der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts bei Straftaten im Amt nach 331 bis 337 StGB ausgedehnt werden. 9 Insbesondere sind zukünftig auch Auslandssachverhalte erfasst, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, vgl. 5 Nr. 15 lit. a StGB. III. Auswirkungen für den Compliance-Bereich 1. Änderung des 299 StGB Einführung des Geschäftsherrenmodells Die geplante Änderung des 299 StGB ist eine der wesentlichen Neuerungen des Entwurfs und zugleich von erheblicher Bedeutung für die Compliance-Praxis. Denn gemäß des Entwurfs macht sich gem Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Bekämpfung der Korruption; abrufbar unter SharedDocs/ Downloads/ DE/ pdfs/ Gesetze/ GE-Korruptionsbekaempfung.pdf? blob=publicationfile (Abruf: ). 2 Namentlich geht es um die Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses vom zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor, des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption vom (ETS Nr. 173) mit Zusatzprotokoll vom (ETS Nr. 191) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom (Resolution 58/4). 3 BT-Drs. 16/ BT-Drs. 18/ Der Entwurf fand in der ersten Lesung bei allen Fraktionen eine breite Mehrheit, vgl. Plenarprot. v , Anlage 8. Frau Oberstaatsanwältin Marie-Luise Eckermann-Meier von der Staatsanwaltschaft Bochum (Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und der Korruption) spricht sich in ihrer Stellungnahme vom im Rahmen einer Sachverständigenanhörung ebenfalls klar für den Entwurf aus: [ ] aus meiner Sicht als Praktikerin und aus Sicht meiner Kolleginnen und Kollegen der Staatsanwaltschaft Bochum sowie anderer Staatsanwaltschaften des Bezirks [bestehen] im Wesentlichen keine Bedenken. 6 Etwa Altenburg, CB 2015, 143 ff. 7 BT-Drs. 18/4350, BT-Drs. 18/4350, 23 ff. 9 BT-Drs. 18/4350, 16 ff.

2 368 Bielefeld/Wengenroth, Antikorruption 2.0 praktische Auswirkungen des Abs. 1 Nr. 2 strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze. Spiegelbildlich hierzu stellt 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB die aktive Bestechung für den Vorteilsversprechenden bzw. Vorteilsgeber unter Strafe. Im Fokus der neuen Tatvariante steht demnach das Pflichtenprogramm von Angestellten und Beauftragen gegenüber ihrem Auftraggeber. Nach der Entwurfsbegründung soll es sich insbesondere aus Gesetz oder Vertrag ergeben. 10 Nicht ausreichend für eine Pflichtverletzung sei allerdings allein die Annahme des Vorteils oder das bloße Verschweigen der Zuwendung gegenüber dem Geschäftsherrn. Der in der Annahme eines Vorteils liegende Verstoß gegen etwaige Compliance-Vorschriften des Unternehmens sei daher zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Der Vorteil müsse vielmehr im Rahmen der auch in der neuen Tatvariante erforderlichen Unrechtsvereinbarung eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von Pflichten sein. 11 Ausreichend sei darüber hinaus nicht jede aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis resultierende Pflicht. Es müsse sich vielmehr um Pflichten handeln, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen. 12 Somit würden rein innerbetriebliche Störungen nicht unter den Tatbestand fallen, da es sich insoweit nicht um Pflichten handelt, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Unabhängig von diesen Klarstellungen in den Entwurfsgründen ist im Ergebnis festzuhalten, dass in der Neufassung des 299 StGB durch unternehmensinterne Regeln die Strafbarkeit eines Verhaltens (mit-)bestimmt wird. Dies ist zwar grundsätzlich nicht neu. Etwa im Bereich der Untreue oder bei Fahrlässigkeitsdelikten werden unternehmensinterne Vorgaben bereits seit langem zumindest zur Konkretisierung des Pflichtenmaßstabes herangezogen. 13 Mit der geplanten Änderung des 299 StGB gibt es jedoch erstmals eine ausdrückliche Bezugnahme auf Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn. Ungeachtet der grundsätzlichen Frage, ob diese Methodik mit dem Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist, 14 ergibt sich daraus jedenfalls ein massiver Handlungsbedarf im Compliance-Bereich. Denn Unternehmen haben es zukünftig grundsätzlich selbst in der Hand, durch eigene Regeln für viel oder wenig Strafrecht in ihrem Betrieb zu sorgen. a) Reichweite der Neuregelung noch völlig unklar Zusätzlich erschwert werden entsprechende Vorgänge allerdings durch die bislang ungeklärte Reichweite der geplanten neuen Tatvariante des 299 StGB. Welche Fälle tatsächlich vom sog. Geschäftsherrenmodel erfasst werden und welches Schutzziel damit verfolgt werden soll, lässt sich bislang noch nicht eindeutig beantworten. aa) Erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit nach dem bloßen Wortlaut Der bloße Wortlaut der geplanten Änderung ist weit gefasst, so dass sich unter ihn diverse Fallgestaltungen subsumieren lassen, die nicht als strafwürdig erscheinen, wie etwa der viel bemühte Cateringfall 15 oder folgendes Beispiel: Der Lieferwagenfahrer der Boten AG ist arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, mit seinem Dienstfahrzeug sorgsam umzugehen, insbes. soll er keine scharfkantigen Bordsteine überqueren. Der Logistikmitarbeiter der A GmbH lädt den Paketfahrer regelmäßig zum Pizzaessen ein, damit er mit dem Lieferwagen immer an eine Stelle fährt, die ein bequemes Ein- und Ausladen und eine Prozessoptimierung bei A GmbH möglich macht. Dabei muss jedoch ein scharfkantiger Bordstein überquert werden. Auch unter Einbeziehung der eingrenzenden Erwägungsgründe des Entwurfs läge hier eine Straftat nach dem neuen 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Der Fahrer nimmt einen Vorteil (Essenseinladung) als Gegenleistung dafür an, dass er unter Verletzung seiner Pflichten gegenüber seinem Unternehmen eine Handlung, nämlich das für die A GmbH günstige Parken, vornimmt. Der Pflichtverstoß liegt dabei nicht bloß in der Annahme des Vorteils, sondern im Überfahren des Bordsteins. Die verletzte Pflicht steht zudem auch im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen, sie ist mithin nicht nur als eine rein innerbetriebliche Störung anzusehen. Ebenso verhält es sich im folgenden Beispiel: Der Gebäudereiniger R der Blitzblank GmbH ist arbeitsvertraglich angewiesen, einen Wischmop der Marke V zu verwenden, da die Blitzblank GmbH sich ihrerseits vertraglich verpflichtet hat, dass ihre Angestellten ausschließlich mit V-Equipment putzen. Mitarbeiter X der Kunden AG stellt R jedoch eigene Reinigungsutensilien zur Verfügung. Zweifel des verunsicherten Gebäudereinigers zerstreut X mit einem 50-Euro-Gutschein für einen App-Store. Hier liegt ebenfalls nicht bloß eine rein innerbetriebliche Störung bzw. eine Pflichtverletzung in der Annahme eines Vorteils vor, da sich die von R verletzte Pflicht, einen Wischmop der Marke V zu verwenden, auf (Reinigungs-)Dienstleistungen bezieht. Bezieherin dieser Reinigungsdienstleistungen ist hier die Kunden AG. Für die neue Tatvariante des 299 StGB reicht es auch aus, dass das Merkmal Bezug von Waren oder Dienstleistungen bloß auf der Empfängerseite vorliegt, da insoweit auf die Formulierung ihn oder einen anderen verzichtet wird. Erfasst ist damit auch folgendes Beispiel: Mitarbeiter X der Ausschreibungs-GmbH erhält von einem nicht bei der Ausschreibung beteiligten Handwerker Y Geld, damit X einen Konkurrenten des Y unter Verletzung interner Vorschriften der Ausschreibungs-GmbH bei der Ausschreibung nicht berücksichtigt. Jedoch ist nicht jede Verletzung von Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn, die in einen Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen stehen, auch automatisch tatbestandsmäßig. Für eine Strafbarkeit müssen vielmehr auch die weiteren 10 BT-Drs. 18/4350, Ebenda. 12 BT-Drs. 18/4350, Vgl. für den Bereich der Fahrlässigkeit Sternberg-Lieben/ Schuster, in: Schönke/ Schröder, StGB, 29. Auf. 2014, 15, Rn. 135; für die Untreue Perron, in: Schönke/ Schröder, StGB, 29. Auf. 2014, 266, Rn. 19b. 14 Kritisch Walther, NZWiSt 2015, 255, In diesem von Rönnau gebildeten Fall sind die Mitarbeiterinnen eines Caterers arbeitsvertraglich verpflichtet, Schürzen zu tragen. Ein Auftraggeber schenkt jeder Hostess einen Amazon-Gutschein über 50 Euro, wenn die Schürzen beim geplanten Betriebsfest nicht angelegt werden, vgl. Rönnau, in: Achenbach/ Ransiek/ Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2012, 3. Teil, 2. Kap., Rn. 80.

3 369 Tatbestandsvoraussetzungen der neuen Tatvariante erfüllt sein. Dies zeigt sich am folgenden Beispiel: Consultant C der Wirtschaftsprüfungs-GmbH ist arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, bei nicht weiterbelastbaren Dienstreisen innerhalb Deutschlands stets einen Platz in der Economy-Klasse der jeweils günstigsten Fluggesellschaft zu buchen. Die Fluggesellschaft L AG unterhält ein Vielfliegerprogramm, das Fluggästen Vorteile in Form sog. Bonusmeilen verspricht. C will die Meilen, obwohl L AG für den Flug im Rahmen einer anstehenden Akquise-Dienstreise 50 Euro mehr verlangt als die Konkurrenz. Hier liegt zwar eine Verletzung interner Pflichten, die in Zusammenhang mit dem Bezug von (Transport-)Dienstleistungen stehen, vor. Es fehlt jedoch an einer Tathandlung bzw. an der Unrechtsvereinbarung, da Mitarbeiter der L AG keine Kenntnis über die internen Pflichten des C haben hat und er diese auch nicht gegenüber der L AG kommuniziert. Zudem würde der Vorteil in Form von Meilen hier nicht für die Verletzung einer internen Pflicht gewährt. Einen entsprechenden Vorteil erhält vielmehr jeder Fluggast unabhängig von etwaigen Reisekostenregelungen. bb) Kritik und Eingrenzungsversuche in der Literatur Insbesondere aufgrund der (vermeintlichen) Erfassung entsprechender Fallgestaltungen hat die geplante Änderung bislang viel Kritik in der Literatur erfahren. Nicht wenige erblicken in der geplanten Änderung eine sachfremde Implementierung arbeitsstrafrechtlicher Elemente im Wettbewerbsschutz und damit zugleich eine unnötige Ausweitung von Strafrecht auf Situationen, die arbeits- und zivilrechtlich bereits gut regelbar seien. 16 Hinsichtlich einer restriktiven Auslegung der neuen Tatalternative wird dem aktuellen Gesetzentwurf bzw. seinem Vorgänger aus dem Jahr 2007 zum Teil die Eignung einer sinnvollen Eingrenzung abgesprochen. 17 An anderer Stelle wird eine Einschränkung über den Personenkreis vorgeschlagen. So wird dafür plädiert, nur die Beeinflussung von Entscheidungsträgern zu berücksichtigen. Bestochen werden könne nur, wer eine Machtposition innehabe, weil er vom Geschäftsherrn mit einem Entscheidungsspielraum ausgestattet worden sei. 18 In diese Richtung geht auch der Vorschlag von Gaede, der verlangt, dass die verletzte Pflicht einem geschäftlichen Aufgabenkreis zuzuschreiben sei. 19 Dies sei nur zu bejahen, soweit eine Person unabhängig von ihrer Anstellungsform die Aufgabe habe, für den Geschäftsherrn Geschäfte zu machen oder zumindest Geschäftsabschlüsse zu beeinflussen. 20 Zudem wird mit Blick auf die europäischen Vorgaben von gewichtigen Stimmen eine restriktive wettbewerbsbezogene Auslegung vorgeschlagen, um den Tatbestand einzuengen. Tatbestandlich seien danach nur Verletzungen von Pflichten, die ausschließlich oder jedenfalls primär dem Ziel dienen, den Leistungswettbewerb zu schützen. 21 Nach diesen Ansätzen wäre im oben gebildeten Lieferantenbeispiel eine Strafbarkeit nach der neuen Tatvariante des 299 StGB jeweils zu verneinen. Denn der Lieferant ist weder ein Entscheidungsträger noch kann er Geschäfte für den Geschäftsherrn abschließen oder beeinflussen. Nach dem Vertragsschluss zwischen der Boten AG mit der A GmbH besteht zudem auch keine Wettbewerbssituation mehr. 22 Ebenso verhält es sich im Übrigen im Catering- und Gebäudereinigerfall. Die vorgeschlagenen Begrenzungen sind daher durchaus geeignet, nicht strafwürdige Fälle aus dem Tatbestand herauszunehmen. Abzuwarten bleibt jedoch, wie die für die Praxis allein maßgebliche Rechtsprechung die Neuregelung auslegen wird und wie zuvor Staatsanwälte die Regelung mutmaßlich extensiv verstehen werden. cc) Geschütztes Rechtsgut und Einwilligung Die unterschiedliche Interpretation der neuen Tatvariante des 299 StGB hängt auch unmittelbar mit der Frage zusammen, welches Rechtsgut man von der Regelung als geschützt ansieht. Die Entwurfsbegründung ist insoweit nicht eindeutig. Dort heißt es: Durch die Änderung wird der Schutz der Interessen des Geschäftsherrn an der loyalen und unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch seine Angestellten und Beauftragten im Bereich des Austausches von Waren und Dienstleistungen erweitert. 23 Wenig später wird sodann ausgeführt: Untreue und Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr haben dabei unterschiedliche Schutzrichtungen. 24 Die Anhänger einer arbeitsstrafrechtlichen Interpretation stellen v. a. auf die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers als Schutzgut ab. 25 Die Vertreter einer wettbewerbsorientierten Auslegung sehen hingegen selbstredend primär den Wettbewerb als geschützt an, während (Vermögens-)Interessen des Geschäftsherrn bloß reflexartig mitgeschützt sein. 26 Die Frage des geschützten Rechtsguts ist auch nicht rein akademischer Natur, denn von ihr hängt maßgeblich die überaus praxisrelevante Folgefrage ab, ob die Zustimmung des Geschäftsherrn, wie dies etwa bei 266 StGB der Fall sein kann, die Strafbarkeit entfallen lässt. dd) Massive Rechtsunsicherheit nach dem Inkrafttreten Als Zwischenfazit lässt sich mithin festhalten, dass, vorbehaltlich etwaiger Änderungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren, hinsichtlich der Reichweite der neuen Tatvariante des 299 StGB nach dem Inkrafttreten zunächst eine massive Rechtsunsicherheit bestehen wird. Diese wird sich perspektivisch auch erst nach den ersten (höchstrichterlichen) Entscheidungen hierzu auflösen. Bis zu klärenden gerichtlichen Entscheidungen könnte dabei noch viel Zeit ins Land gehen, da davon auszugehen ist, dass zunächst viele Fälle von den Staatsanwaltschaften nach den 153 ff. StPO eingestellt werden. b) Reaktionen in der Compliance-Praxis Es ist davon auszugehen, dass sich die Justiz an der Neuregelung ausprobieren wird. Schon zum Schutz der eigenen Mitarbeiter gilt es daher, die unternehmensinternen Reglungen auf Risiken im 16 Kneisel, NK 2014, 324, 332 ff.; Kubiciel, ZIS 2014, 667, 670; Rönnau, StV 2009, 303, 305 ff.; Sahan, in: Graf/ Jäger/ Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, 299, Rn. 3; Walther, NZWiSt 2015, 255, 257; Zöller, GA 2012, 137, 144 ff. 17 Lüderssen, in: Sieber u. a. (Hrsg.), FS Tiedemann, 2008, S. 889 ff.; Vogel, in: Heinrich u. a. (Hrsg.), FS Weber, 2004, S. 395, Krack, in: Joecks (Hrsg.), FS Samson, 2010, S. 386, 386 f. 19 Gaede, NZWiSt 2014, 281, 288 f. 20 Gaede, NZWiSt 2014, 281, Dieser Ansicht ist mit Blick auf die Pupino -Entscheidung des EuGH (EuGH, C-105/03, Pupino, ECLI:EU:C:2005:386, EWS 2005, 405, JZ 2005, 838 ff.) zur Gesetzesinterpretation anhand des Wortlauts und Zwecks des dem Gesetz zugrundeliegenden Rahmenbeschlusses zuzustimmen; hierzu Kubiciel, ZIS 2014, 667, Vgl. Dannecker/ Schröder, ZRP 2015, 48, BT-Drs. 18/4350, Ebenda. 25 Krack, in: Joecks (Hrsg.), FS Samson, 2010, S. 386, 380; Zöller, GA 2012, 137, Kubiciel, ZIS 2014, 667, 671.

4 370 Bielefeld/Wengenroth, Antikorruption 2.0 praktische Auswirkungen des Zusammenhang mit der neuen Pflichtwidrigkeitsvariante des 299 StGB hin zu überprüfen. Hierfür spricht überdies, dass mit etwaigen Ermittlungen im Unternehmen regelmäßig ein erheblicher Reputationsverlust einhergeht und im korruptionsnahen Kontext das erhöhte Risiko von Zufallsfunden besteht. Dabei sollte mit Blick auf die zweifelhafte Reichweite der neuen Tatvariante i. S. d. sichersten Weges zunächst von einer weiten Auslegung der Vorschrift ausgegangen werden. Compliance-Officer sollten zudem die Gelegenheit nutzen, um auch den Kernbereich echter Compliance-Arbeit zu überprüfen, Grenzen zu Angelegenheiten und Zuständigkeiten anderer Abteilungen, etwa des Bereichs Human Resources, zu definieren und gemeinsam mit anderen Stellen im Unternehmen einen Review bestehender Prozesse anzugehen. Dabei mag in manchen überregulierten Unternehmen auch ein Perspektivwechsel hilfreich sein: Welche Pflichtenkataloge sind vor dem Hintergrund der neuen Pflichtwidrigkeitsvariante des 299 StGB wirklich notwendig? Welche sind arbeitsvertraglich tatsächlich bindend? Im besten Fall könnte die Einführung des Geschäftsherrenmodells damit aus Compliance-Gesichtspunkten zu einer Kehrtwende führen, hin zu einer Deregulierung bestimmter Bereiche. 2. Internationale Bekämpfung der Amtsträgerkorruption Die zweite Säule des Gesetzentwurfes stellt die Änderungen der Amtsträgerdelikte dar. Erklärtes Ziel des Entwurfes ist eine globale Bekämpfung der Amtsträgerkorruption. 27 Von den 331 ff. sollen zukünftig neben deutschen Amtsträgern auch europäische Amtsträger erfasst werden. 28 Zudem werden bestimmte (ausländische) Personen durch die neue Gleichstellungsklausel des 335a StGB den nationalen bzw. europäischen Amtsträgern gleichgestellt. 29 Schließlich soll der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts im Zusammenhang mit den Amtsträgerdelikten redaktionell an die neuen Regelungen angepasst und partiell erweitert werden. 30 a) Wesentlich für die Compliance-Praxis neuer Umgang mit EU-Amtsträgern Der Entwurf sieht hinsichtlich europäischer Amtsträger gegenüber den bisherigen Regelungen des EUBestG eine deutliche Ausweitung der Strafbarkeit vor. Der Begriff des europäischen Amtsträgers soll nicht nur in die Bestechung und Bestechlichkeit nach 332, 334 StGB integriert, sondern ebenfalls in die Tatbestände der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung nach 331, 333 StGB aufgenommen werden. Damit würde die sog. Klimapflege, also Zuwendungen, die nicht im konkreten Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Diensthandlung stehen, auch gegenüber europäischen Amtsträgern strafbar. 31 Dies gilt aufgrund des neuen 5 Nr. 15 StGB unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten im Ausland, sobald auf Geberoder Nehmerseite ein Deutscher involviert ist. Beispiel: Der deutsche Mitarbeiter T arbeitet in einer Zweigniederlassung einer schwedischen Firma in Brüssel und schickt dem ebenfalls dort tätigen europäischen Amtsträger E alljährlich einen großen Präsentkorb mit bayerischen Spezialitäten zu Weihnachten. Unabhängig von der belgischen Rechtslage würde dies zukünftig den Tatbestand des 333 Abs. 1 StGB i. V. m. 5 Nr. 15 lit. a StGB erfüllen. Ebenfalls von der geplanten Neuregelung umfasst und damit zukünftig nicht mehr zulässig sind sog. Beschleunigungszahlungen, also Zahlungen zur bevorzugten, aber ansonsten ordnungsgemäßen Bearbeitung eines Antrags etc. gegenüber europäischen Amtsträgern. 32 aa) Europäischer Amtsträgerbegriff Im neugefassten 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB soll der Europäische Amtsträger definiert werden. 33 Nach der Entwurfsbegründung sollen davon alle Personen erfasst werden, die bisher nach dem EUBestG den (deutschen) Amtsträgern für die Anwendung der dort genannten Straftatbestände gleichgestellt sind. 34 Namentlich genannt sind etwa Mitglieder der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und des europäischen Rechnungshofs. Darüber hinaus unterfallen dem Europäischen Amtsträgerbegriff sämtliche Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder einer auf der Grundlage des Rechts der EU geschaffenen Einrichtung. Ausdrücklich erfasst sind zukünftig auch Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der EU oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der EU geschaffenen Einrichtung beauftragt sind. Beispiel: Die Mitarbeiterin der X-GmbH lädt einen Mitarbeiter der H-GmbH zu einem Spiel des FC Bayern in die Allianz Arena ein. Die H-GmbH ist i. S. d. Unionsrechts im Rahmen eines Vertrages beauftragt, Aufgaben der EU wahrzunehmen. Da der im EUBestG verwendete Begriff des Gemeinschaftsbeamten mit der Einführung des Europäischen Amtsträgers wegfällt, ist bei der Ausfüllung des Europäischen Amtsträgerbegriffs zukünftig auf das gesamte Recht der EU abzustellen. 35 Die vorgesehene Definition des Europäischen Amtsträgers stellt damit in Wahrheit eine wenig praxistaugliche Blankettverweisung dar. bb) Graubereich angemessene Zuwendungen und Einwilligung bzw. Genehmigung In der Praxis werden sich zudem zukünftig vermehrt Fragen im Zusammenhang mit Zuwendungen sowie hinsichtlich der Zulässigkeit von dienstlichen Genehmigungen stellen. Grundsätzlich bleiben zwar auch gegenüber europäischen Amtsträgern angemessene Zuwendungen weiterhin straffrei. Problematisch wird dabei jedoch sein, wie das bereits auf nationaler Ebene schwer fassbare Merkmal der Sozialadäquanz jeweils in den 28 Mitgliedsstaaten zu bestimmen ist. Fraglich ist überdies, ob und inwieweit Einwilligung und Genehmigungen nach 331 Abs. 3 und 333 Abs. 3 StGB auch auf europäischer Ebene möglich sein werden. Die Entwurfsbegründung äußert sich zu diesen beiden Punkten an keiner Stelle. b) Neue Gleichstellungsklausel Einführung des 335a StGB Der neue 335a StGB soll neben Art. 2 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 lit. a EUBestG insbesondere Art. 2 1 lntbestg in das Strafgesetzbuch überführen. 36 Durch die Gleichstellungsregelung sind zukünftig 27 BT-Drs. 18/4350, BT-Drs. 18/4350, 18 ff. 29 BT-Drs. 18/4350, 23 ff. 30 BT-Drs. 18/4350, 16 ff. 31 Altenburg, CB 2015, 143, Ebenda. 33 BT-Drs. 18/4350, 18 f. 34 BT-Drs. 18/4350, Brockhaus/ Haak, HRRS, 2015, 218, BT-Drs. 18/4350, 24.

5 371 die Bestechung und Bestechlichkeit gem. 332, 334 StGB auch im Fall ausländischer Amtsträger anwendbar, sofern sich die Tat auf eine künftige Diensthandlung bezieht. Der Begriff des Amtsträgers, welcher derzeit im EUBestG sowie im lntbestg Verwendung findet, soll dabei durch den Begriff Bediensteter ersetzt werden, wobei sich daraus laut der Entwurfsbegründung keine inhaltlichen Änderungen ergeben sollen. 37 Erfasst werden sowohl Amtsträger der EU-Mitgliedstaaten als auch solche sämtlicher anderer Staaten. aa) Massive Ausdehnung des deutschen Strafrechts Auf das im lntbestg erforderliche Merkmal des unbilligen Vorteils im internationalen geschäftlichen Verkehr soll bei der geplanten Neuregelung verzichtet werden. 38 Auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt kommt es folglich für die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr an. Vielmehr ist jede (unangemessene) Vorteilsgewährung für eine zukünftige Diensthandlung von der Neureglung erfasst. Besonders delikat wird dies im Zusammenspiel mit dem erweiterten Strafanwendungsrecht: Über den neuen 15 Nr. 15 StGB i. V. m. der neuen Gleichstellungsklausel sind die deutschen Bestechungsvorschriften für einen Deutschen zukünftig für Sachverhalte aus aller Welt anwendbar. Staatsanwaltschaften müssen zukünftig also jeden Deutschen nach deutschem Strafrecht verfolgen, der im Ausland einen Beamten schmiert. Beispiel: Ein deutscher Abteilungsleiter reist an den Standort seines Arbeitgebers in Bangkok. Dort besticht er den Mitarbeiter der Verkehrspolizei, damit dieser ihn nicht wegen einer Trunkenheitsfahrt anzeigt. bb) Auslegungsfragen Unklar ist, nach welchen Kriterien zukünftig ein ausländischer Bediensteter zu bestimmen ist. Auf eine Ausschlussklausel wie in Art. 2 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EUBestG, nach welcher die Stellung eines ausländischen Amtsträgers der EU-Mitgliedstaaten der Stellung eines deutschen Amtsträgers i. S. d. 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entsprechen muss, wird zukünftig verzichtet. 39 Wenig hilfreich sind zudem die Aussagen in der Entwurfsbegründung, wonach Art. 1 Abs. 4 lit. a des OECD-Übereinkommens, Art. 1 lit. a des Europarat-Übereinkommens und Art. 2 lit. b des VN-Übereinkommen zur Auslegung herangezogen werden sollen. 40 Das ist insofern widersprüchlich, als nach dem OECD-Übereinkommen und dem VN-Übereinkommen der Amtsträgerbegriff völkerrechtlich autonom auszulegen ist, wohingegen nach Art. 1 lit. a des Europarat-Übereinkommens ausdrücklich eine Definition nach dem Tatortstaat zu erfolgen hat. c) Konsequenzen für die Compliance-Praxis Mit Blick auf die Änderungen der Amtsträgerdelikte sind v. a. dringend neue Prozesse für Lobbyarbeit auf europäischer Ebene notwendig. Um Risiken zu vermeiden, sollten hier sehr enge Wertgrenzen für Zuwendungen festgelegt bzw. insgesamt ein äußerst restriktiver Umgang bei Zuwendungen im Zusammenhang mit Amtsträgern kodifiziert werden. Zudem müssen Mitarbeiter für ausreichende Transparenz und Dokumentation sorgen. Compliance Officer sollten Mitarbeiter zudem dahingehend sensibilisieren, dass zukünftig bereits die Wahrnehmung von Aufgaben der EU aufgrund eines Auftrags die europäische Amtsträgereigenschaft begründen kann. lm Ergebnis ist bezüglich interner Regelungen damit eine weitgehende Angleichung an nationale Standards notwendig. Bei Auslandssachverhalten erscheint aus Compliance-Sicht überdies ein Review nichtgrenzüberschreitender Sachverhalte ohne Verbindung zum internationalen geschäftlichen Verkehr angezeigt. Der Gesetzentwurf bedeutet insoweit eine weitgehende Angleichung an Antikorruptions- Standards wie etwa dem FCPA. Ggf. sind deshalb neue Prozesse für Expatriates notwendig. Zudem sind ausländische Regional Compliance Officer sachgerecht einzubinden. Ebenso sollten deutsche Geschäftsführer bezüglich der Neuregelung sensibilisiert werden. Möglicherweise sind die geplanten Änderungen auch ein guter Anlass, um erneut über einen Zero Tolerance -Ansatz beim Umgang mit Bestechung nachzudenken, denn vermeintlich im Interesse des Unternehmens begangene Straftaten lohnen sich regelmäßig nicht. IV. Fazit Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption sieht zum Teil eine massive Ausweitung der Korruptionsstrafbarkeit vor. Vieles deutet darauf hin, dass der Gesetzentwurf zeitnah und weitestgehend unverändert umgesetzt werden wird. Die Praxis wird spätestens mit Inkrafttreten auf die Änderungen reagieren müssen. Wie gezeigt wurde, besteht aus Compliance-Gesichtspunkten hinsichtlich der geplanten Neuregelungen ein erheblicher Handlungsbedarf. Compliance Officer sollten den zeitlichen Vorsprung nutzen, bis das Gesetz verabschiedet wird. 37 Ebenda. 38 Ebenda. 39 BT-Drs. 18/4350, 24 f. 40 BT-Drs. 18/4350, 25. AUTOREN Jörg Bielefeld, RA, ist Partner bei Beiten Burkhardt in München. Er leitet den Bereich Wirtschaftsstrafrecht und das Compliance- Team. Er verteidigt und berät Individualpersonen und Unternehmen in allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt dabei auf der präventiven straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen. Dr. Lenard Wengenroth, RA, ist Associate bei Beiten Burkhardt in München und Mitglied der Praxisgruppe Wirtschaftsstrafrecht. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das gesamte Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Compliance-Beratung sowie die Verteidigung von Individualpersonen. Sein Schwerpunkt liegt dabei im Bereich des nationalen und internationalen Korruptionsstrafrechts.

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