Skript zur Vorlesung Strafrecht BT

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1 Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 2: Körperverletzung Skript zur Vorlesung Strafrecht BT A) Allgemeines I. Schutzzweck 1. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Unversehrtheit, und zwar hinsichtlich der körperlichen Integrität wie auch der Gesundheit. Vom (lebenden) Körper abgetrennte Körperteile unterfallen nicht dem Schutzbereich. Opfer der Körperverletzung kann nur ein anderer Mensch sein. 2. Abgrenzung Körperverletzung zwischen Beihilfe zur Selbstverletzung (entsprechend Abgrenzung Fremdtötung/ Selbsttötung). Einwilligungssperre des 216 StGB gilt nicht; einschränkend hier jedoch 228 StGB. 3. Sog. pränatale Handlungen (wie bei Tötungsdelikten). II. Systematik Grundtatbestand: 223 StGB; fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB). 224, 225 Abs. 1, 340 StGB: Qualifikationstatbestände. 225 Abs. 3, 226, 227 StGB: als Verbrechen ( 12 Abs. 1 StGB) eingestufte erfolgsqualifizierte Delikte ( 18 StGB). 231 StGB: verselbständigter Gefährdungstatbestand Zu beachten: 228 StGB (Einwilligung) und 230 StGB (Strafantragserfordernis für 223, 229 StGB). B) Körperverletzung ( 223 StGB) I. Tatbestand 1. körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung sind zwei selbständige Tatmodalitäten. körperliche Misshandlung: üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (BGHSt 14, 269 [271]; 25, 277 f.). Erforderlich ist eine Verschlechterung des Status quo, so dass auch ein bereits Verletzter durch Intensivierung seiner Beeinträchtigung noch misshandelt werden kann. Auf eine Schmerzempfindung kommt es nicht an. Auch durch Auslösen von Funktionsstörungen (z.b. gehörschädigende Lärmbelästigung) oder Verunstaltungen (Beschmieren mit Teer, Abschneiden des Haares). Nicht einschlägig sind Handlungen, die keine körperlichen Auswirkungen haben, wie z.b. bloßes Erschrecken oder Hervorrufen von Ekel. Gesundheitsschädigung: jedes Hervorrufen oder (nicht unerhebliche) Steigern eines krankhaften Zustands, und zwar ohne Rücksicht auf dessen Dauer (BGH NJW 1960, 2253). Kennzeichnend: Erfordernis eines Heilungsprozesses. auch Verschlimmerung oder Aufrechterhaltung einer bereits vorhandenen Krankheit (vor allem bei Unterlassen, 13 StGB). Beispiele: Anstecken mit Krankheitserregern (HIV-Übertragung: BGHSt 36, 1; 36, 262, auch schon vor dem Ausbruch der Krankheit), Verursachung von Volltrunkenheit (BGH 1

2 NJW 1983, 462; NStZ 86, 266), Betäubung, Herbeiführung eines Schocks oder Nervenzusammenbruchs (BGH NStZ 1997, 123). Psychische Erkrankungen (Geisteskrankheiten) sind einschlägig, wenn sie körperlich, z.b. als Nervenerkrankung, objektivierbar sind (sog. somatologischer Krankheitsbegriff). 2. Schädigungshandlung Fall 1: A gibt B eine schallende Ohrfeige; B s Wange ist noch eine halbe Stunde gerötet. 3. Versuch, strafbar seit dem 6. StrRG vom Konkurrenzen: Hinter einen vollendeten Totschlag treten die Körperverletzungsdelikte zurück; bei nur versuchter Tötung ist dagegen der Klarstellung halber Tateinheit anzunehmen. Tateinheit kommt ferner insbesondere mit 113, 185 Alt. 2, 240 StGB in Betracht. II. Einwilligung ( 228 StGB) 1. Einwilligungsberechtigt ist grundsätzlich nur das Opfer. 2. Voraussetzung: natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit frei von Willensmängeln (Problem: Rechtsgutsbezogenheit des Irrtums) Einschränkungen Ohne Form Widerruf wie Erteilung jederzeit möglich Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit ist der gesetzliche Vertreter zuständig bei ärztlicher Heilbehandlung (unten III.). Mutmaßliche Einwilligung (z.b. bei Bewusstlosigkeit des Patienten) 3. Verstoß der Tat gegen die guten Sitten i. S. von 228 StGB: wenn sie dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht, wobei Art, Umfang und Zweck des Eingriffs zu berücksichtigen sind (h.m.). Beachte: Die Einwilligung selbst kann auf sittenwidrigen Motiven beruhen M.M.: Gewicht und Intensität der Körperverletzung maßgebend; Einwilligung (erst) bei Verletzungen mit einem Schweregrad i.s. von 226 StGB ausgeschlossen. 4. Einwilligung in Leibesgefahr, wenn mit Lebensgefahr verbunden Rechtsprechung: wegen 216 StGB Einwilligung grundsätzlich irrelevant (BGHSt 4, 88 [93]; Jescheck/ Weigend AT 56 II 3). Ausnahmen: klassisch RGSt 57, 172: Memel- Fährmann. 216 StGB sperrt Einwilligung in Fremdgefährdungen (mit Lebensgefahr) nicht, wenn die einverständliche Fremdgefährdung unter allen relevanten Aspekten einer Selbstgefährdung gleichsteht (Roxin AT/I 11 Rn. 123 f.). 216 StGB sperrt nur die Einwilligung in vorsätzliche Tötungshandlungen, nicht aber die Einwilligung in Sorgfaltspflichtverletzungen (S/S-Lenckner Vor 32 Rn. 104 m.w.n.). Trunkenheitsfahrt im Regelfall nicht sittenwidrig, vgl. BayObLG JR 1978, 296 [297]; OLG Zweibrücken VRS 30, 284). Fall 2: Als Aufnahmeprüfung in eine Gang will sich der fünfzehnjährige J von den Mitglieder A, B, C und D zwei Minuten lang zusammenschlagen lassen. J wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass er auch mit schlimmen Schlägen rechnen müsse und hierbei auch etwas Schlimmes passieren" könne. Auch nachdem J zu Boden gestürzt war, wurde er, den Spielregeln entsprechend, weiter wahllos mit massiven Schlägen und Tritten gegen Körper und Kopf traktiert. J erlitt zahlreiche Prellungen und Schürfwunden an Kopf und Körper sowie eine Zahnabsplitterung (BayObLG NStZ 1999, 458). 2

3 III. Ärztliche Heilbehandlung 1. Umstr., ob und inwieweit ärztliche Maßnahmen als Körperverletzung anzusehen sind: Rechtsprechung: Körperverletzung (RGSt 25, 375; BGHSt 11, 111 [112]; 16, 309; BGH NStZ 1996, 34); (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten als Rechtfertigungsgrund. Sog. "Erfolgstheorie" differenziert zwischen gelungenen und misslungenen Eingriffen (grundlegend Bockelmann ZStW 93 [1981] 105 ff.; S/S-Eser 223 Rn. 30 ff.). Sog. Theorie des kunstgerechten Eingriffs hält den kunstgerechten, Heilungstendenz getragenen Eingriff für nicht tatbestandsmäßig, und zwar auch dann nicht, wenn er misslingt (Engisch ZStW 58 [1939] 1 ff.; Gallas ZStW 67 [1955], 1 [21]). Schutzzweck des 223 StGB: höchstpersönliches Recht des Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit; Einwilligung schließt Tatbestand aus (SK-Horn/Wolters 223 Rn. 35 ff.; Kindhäuser AT 12 Rn. 4 f.; Roxin AT/I 13 Rn. 12 ff.). 2. Für die Wirksamkeit der Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff gelten die üblichen Voraussetzungen; im Abschluss eines Behandlungsvertrags kann noch keine wirksame Einwilligung für die späteren Einzelmaßnahmen gesehen werden. Um dem Patienten Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs in seinen Grundzügen erkennbar zu machen und ihm so eine Abschätzung von Für und Wider des Eingriffs zu ermöglichen, ist grds. eine hinreichende ärztliche Aufklärung erforderlich. Vorformulierte Standardtexte müssen ggf. fallbezogen erläutert werden. Eine Aufklärung ist entbehrlich, wenn der Betroffene bereits hinreichend informiert ist oder wenn er auf sie unmissverständlich verzichtet. 3. Bei einwilligungsunfähigen Minderjährigen sind allein die Personensorgeberechtigten vertretungsberechtigt; allerdings kann auch hier das Vormundschaftsgericht die Entscheidung bei missbräuchlicher Weigerung an sich ziehen oder einen Pfleger bestellen ( 1666 Abs. 1, 1909 Abs. 1 BGB). 4. Beachte: Für Organentnahmen gelten die besonderen Regeln des Transplantationsgesetzes vom 5. Nov (mit eigenen Straf- und Bußgeldvorschriften, vgl. 18 ff. TPG). IV. Typische allgemeine Rechtfertigungsgründe Notwehr ( 32 StGB) Ausübung staatlicher Zwangsbefugnisse (z.b. Entnahme von Blutproben und andere körperliche Eingriffe nach 81a StPO) stark bestrittenes Erziehungs- und Züchtigungsrecht (BGHSt 6, 263; 12, 62). elterliche Sorge (vgl. 1626, 1631 Abs. 2 BGB, umstr. ) Lehrern und Lehrherrn ist körperliche Züchtigung untersagt ( 31 JArbSchG). C) Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB) D) Gefährliche Körperverletzung ( 224 StGB) I. Allgemeines II. Beibringung von Gift (Abs. 1 Nr. 1) Verletzungsdelikt: mittels der Substanz muss Gesundheitsschaden herbeigeführt werden. Erforderlich, dass die beigebrachte Substanz (nach Qualität und Quantität) geeignet ist, in ihrer konkreten Verwendung erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung zu bedingen. 3

4 Gift : jeder anorganische oder organische Stoff, der in der konkreten Verwendung durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen vermag (z.b. Arsen, Strychnin, Zyankali, Gas, sog. Krankheitsgifte, auch Zucker bei Diabetikern in falscher Dosierung). andere gesundheitsschädliche Stoffe : Substanzen in Betracht, die mechanisch oder thermisch wirken (z.b. gehacktes Blei, zerhacktes Glas, kochendes Wasser). Täter bringt das Tatmittel bei, wenn er es derart mit dem Körper verbindet, dass es seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann (BGHSt 15, 113; 32, 130; vgl. auch BGH NJW 1976, 1851: Zerstörung der Hornhaut eines Auges durch Salzsäure). III. Mittels eines gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 2) Gefährliches Werkzeug : jeder Gegenstand, der geeignet ist, nach der Art und Weise seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGHSt 14, 152; BGH NStZ 1987, 174). Körperteile des Täters? (BGH GA 1984, 124; OLG Köln StV 1994, 247). bewegbarer Gegenstand? (BGHSt 22, 235; BGH NStZ 1988, 361 [362]; a.a. Stree Jura 1980, 281 [284]). gleichgültig, ob das Werkzeug gegen den Menschen oder der Mensch gegen das Werkzeug bewegt wird (RGSt 24, 373). Waffen : Gegenstände, die wie Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen allgemein bestimmt sind (vgl. 1 Abs. 2 WaffG; BGHSt 4, 125 [127]). Waffen sind ein Unterfall gefährlicher Werkzeuge (BGHSt 22, 235 [236]). Keine Einwirkung mechanischer Art erforderlich (NK-Paeffgen 224 Rn 20). Fall 3: Bei einer Auseinandersetzung schlägt der A den Kopf der F gegen eine Wand und bringt der F auf diese Weise Verletzungen bei (BGHSt 22, 235). IV. Hinterlistiger Überfall (Abs. 1 Nr. 3) Überfall : plötzlicher Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig: wenn der Täter in einer seine wahren Absichten planmäßig verdeckenden Weise vorgeht, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren (BGH StV 1989, 152; MDR 1996, 551). V. Gemeinschaftlich mit einem Beteiligten (Abs. 1 Nr. 4) gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Personen bei ihrer Ausführung zusammenwirken. Ausreichend, wenn nur einer von ihnen die Verletzungshandlung vornimmt oder wenn die Beteiligten einvernehmlich nacheinander tätlich werden. Beihilfe reicht für die Beteiligung aus (BGH NStZ 2003, 86 f.; abw. NK-Paeffgen 224 Rn 23 ff.: zwei Täter erforderlich). VI. Lebensgefährdende Behandlung (Abs. 1 Nr. 5) Körperverletzung muss nach den Umständen des konkreten Falles objektiv generell (abstrakt) geeignet sein, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen; eine konkrete Lebensgefahr muss jedoch nicht eingetreten sein (BT Drucks, 13/8587, BGHSt 36, 1, [9]). verbreitete Literaturansicht: Opfer durch die ihm widerfahrende Behandlung in eine konkrete Lebensgefahr kommen (Küper Hirsch-FS 595 f.). Fall 4: A fährt mit seinem PKW auf B zu, um diesen zu verletzen. Reaktionsschnell springt B zur Seite und erleidet nur eine Prellung am Knie. 4

5 E) Misshandlung Schutzbefohlener ( 225 StGB) 1. Sonderdelikt 2. Geschützte Personengruppen Personen unter 18 Jahren (Kinder und Jugendliche). Gebrechlichkeit : Störung der körperlichen Gesundheit, die ihren Ausdruck in einer Behinderung der Bewegungsfreiheit findet. wehrlos : wer sich gegen eine Misshandlung allenfalls in eingeschränkter Weise wehren kann. Wehrlosigkeit muss auf der Gebrechlichkeit oder der Krankheit beruhen. 3. Tätermerkmale: Fürsorge : wenn Täter rechtlich verpflichtet ist, für das geistiges oder leibliches Wohl des Opfers zu sorgen (z.b. Eltern, Pflegeeltern, Betreuer, Leiter und Angestellte von Erziehungsanstalten, Beamte des Strafvollzugs); Gefälligkeitsverhältnisse unter Erwachsenen nicht ausreichend (BGH NJW 1982, 2390). Obhutsverhältnis: wenn Täter zur unmittelbaren körperlichen Beaufsichtigung des Opfers verpflichtet ist (z.b. Kind unter der Obhut des Kindermädchens beim Spazierengehen). Beachte: Obhutsverhältnis kann durch Ingerenz begründet werden. Hausstand: die mit dem Täter in Hausgemeinschaft lebenden Personen (Hauspersonal, Lehrling, zur Fürsorgeerziehung in eine Familie Überwiesener). Der Gewalt des Täters überlassen: wenn Täter das Opfer mit Willen des Fürsorgepflichtigen in einem bestimmten zeitlichen Umfang beaufsichtigt (z.b. Babysitter). Dienst- oder Arbeitsverhältnis: Opfer ist unselbständiger (vor allem: weisungsgebundener) Arbeitnehmer; auch sog. arbeitnehmerähnliche Verhältnisse. 4. Quälen : Zufügen von Leid oder länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen (BGHSt 41, 113). Es genügt rein seelische Misshandlung. 5. Misshandlung ist roh, wenn sie aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt (BGHSt 25, 277 mit Anm. Jakobs NJW 1974, 1829). 6. Sorgepflicht ist böswillig vernachlässigt, wenn sie der Täter aus einem verwerflichen Beweggrund (z.b. Hass, Geiz, Eigennutz, sadistischer Neigung) nicht erfüllt (RGSt 72, 118; 70, 357; BGHSt 3, 20). Es reicht aus, wenn der Täter sein Ich in den Vordergrund stellt. 7. Abs. 3: (konkrete) Gefährdungsqualifikationen, die vom Vorsatz umfasst sein müssen. 8. Konkurrenzverhältnis zwischen 225 StGB und 223, 224 StGB. F) Körperverletzung im Amt ( 340 StGB) unechtes Amtsdelikt; eine Qualifikation zu 223 Abs. 1 StGB. Für außenstehende Beteiligte gilt 28 Abs. 2 StGB. 5

6 G) Schwere Körperverletzung ( 226 StGB) 1. Deliktsart: erfolgsqualifiziertes Delikt, für das 18 StGB gilt (zumindest Fahrlässigkeit, auch dolus eventualis; dolus directus und Absicht werden von Abs. 2 als lex specialis erfasst). 2. Verlust der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Fähigkeiten: dauerhafte Einbuße (auf unabsehbare Zeit). Möglichkeit der Heilung durch einen zumutbaren operativen Eingriff ist zu berücksichtigen 3. Glied des Körpers i.s. von Abs. 1 Nr. 2: h.m.: jeder Körperteil, der mit einem anderen durch ein Gelenk verbunden ist (BGHSt 28, 100 [101 f.]; SK-Horn/Wolters 226 Rn. 8; NK-Paeffgen 226 Rn. 26). MM: Körperteil, der eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat, also auch inneres Organe (OLG Neustadt NJW 1961, 2067 [2077]; Otto BT 17 Rn. 6). Wichtigkeit : wenn sein Verlust für einen normalen Menschen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner körperlichen Aktivitäten führt (BGH NJW 1991, 1990; NK- Paeffgen 226 Rn. 27). Beispiele: Zeigefinger der rechten Hand (BGH bei Dallinger MDR 1953, 597), verneint für rechten Ringfinger (RGSt 62, 161). MM: aus der Sicht des Betroffenen zu bestimmen, wobei insbesondere den beruflichen Besonderheiten Rechnung zu tragen sein soll (LK-Hirsch 226 Rn. 15; S/S-Stree 226 Rn. 2); also auch kleiner Finger beim Geigenvirtuosen. Verloren oder dauernd nicht mehr zu gebrauchen. 4. Dauernde Entstellung i.s. von Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1: äußere Gesamterscheinung des Verletzten in ihrer ästhetischen Wirkung wird auf unabsehbare Zeit derart verändert, dass er auf Dauer psychische Nachteile im Verkehr mit seiner Umwelt zu erleiden hat. Erheblichkeit (BGH StV 1992, 115). Sichtbarkeit Möglichkeit kosmetischer Eingriffe (BGHSt 24, 315; LG Berlin NStZ 1993, 286). Beispiele: Verletzung der Nase (BGH bei Dallinger MDR 1957, 267), Verlust eines (größeren Teils des) Ohres (RG LZ 1933, 1339), größere Narbe im Gesicht (BGH NJW 1967, 297), talergroße trichterförmige Vertiefung in der Stirnmitte (RGSt 3, 39). Nicht ausreichend: Narben und Färbungen der Hand (BGH StV 1992, 115). 5. Verfallen i.s. von Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2: wenn der Körper insgesamt in erheblicher Weise chronisch beeinträchtigt wird. Siechtum : chronischer Krankheitszustand ohne absehbare Heilungschance, der den Gesamtorganismus des Verletzten ergreift und ein Schwinden der Körperkräfte zur Folge hat. Lähmung : erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht. Ausreichend: völlig Bewegungslosigkeit des rechten Arms oder eine Kniegelenks (BGH NJW 1988, 2622). geistige Krankheiten : exogene und endogene Psychosen. geistige Behinderung : eine der Geisteskrankheit an Gewicht gleichstehende Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten. 6

7 6. Zusammenhang von Grunddelikt und Erfolgsqualifikation (NK-Paeffgen 226 Rn. 11 ff.). 7. Versuch des 226 StGB: versuchte Erfolgsqualifikation und erfolgsqualifizierter Versuch. 8. Exklusivität von Tötungsvorsatz und Vorsatz schwerer Folge nach 226 StGB. Fall 5: A greift B mit einem Messer an. Hierbei wird die rechte Niere des B so schwer verletzt, dass sie entfernt werden muss. H) Verstümmelung weiblicher Genitalien 1. Seit dem in Kraft, vorher als gefährliche Körperverletzung erfasst. 2. Verfassungsrechtliche Problematik In eine medizinisch nicht notwendige Beschneidung eines männlichen Kindes können die Eltern aufgrund des neuen 1631 d BGB einwilligen, sofern diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird und die Beschneidung das Kindeswohl nicht gefährdet. Unterschiedliche Behandlung von Mädchen nicht zu vereinbaren mit Art. 3 III GG. 3. Definitionen und Erläuterungen Verstümmeln sind alle Tathandlungen, die mit mechanischen Mitteln zu Einbußen an Körpersubstanz im Bereich der äußeren Genitalien führen. Nur bei negativen Veränderungen von einigem Gewicht; rein kosmetisch motivierte Eingriffe wie Intimpiercings und Schönheitsoperationen sind nicht erfasst. Eingriffe an inneren Genitalien sind ausgenommen. 4. Konkurrenzen Verdrängung des 223. In Einzelfällen Tateinheit zur schweren Körperverletzung gem. 226 Abs. 1 Nr. 1 wegen Verlustes der Fortpflanzungsfähigkeit. Idealkonkurrenz ferner mit versuchten Tötungsdelikten sowie der Klarstellung halber mit 224. Bei Handeln der Eltern gegenüber ihrem Kind 225 möglich. I) Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) StGB ist erfolgsqualifiziertes Delikt, auf das 18 StGB Anwendung findet. 2. Zusammenhang von Grunddelikt und schwerer Folge: Problemstellung Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur muss sich im Todeserfolg die spezifische Lebensgefahr der grunddeliktischen Körverletzungshandlung verwirkli- 7

8 chen (BGHSt 31, 96 [98]; BGH NStZ 1995, 287; Laubenthal JZ 1987, 1065 [1068]). Dieser Zusammenhang wird auch dahingehend formuliert, dass die Körperverletzung unmittelbar zum Tode führen müsse (BGHSt 32, 25). Letalitätstheorie: Tod muss durch den Körperverletzungerfolg bedingt sein (RGSt 44, 137 ff.; Hirsch JR 1983, 78 f.; Mitsch Jura 1993, 18 ff.; Prittwitz/Scholderer NStZ 1990, 385 (387); Puppe NStZ 1983, 22 ff.; Roxin AT/I 10 Rn. 115 f.). Wichtige Fälle: BGHSt 31, 96 mit Bespr. Maiwald JuS 1984, 439; BGHSt 32, 25; BGH NJW 1971, 152 ( Rötzel ) = JA-Klassiker : Bartholme, JA 1994, 373; NStZ 1992, 333 mit Anm. Puppe JR 1992, 510; NStZ 1992, 335 mit Anm. Graul JR 1992, 342; BGH NJW 1995, 3194; NStZ 1997, 341; näher zur Problematik Sowada Jura 1994, Verwirklichung des Grunddelikts durch Unterlassen (BGH bei Holtz MDR 1982, 624; NJW 95, 3194). 4. Versuch des 227 StGB Fall 6: A griff im Obergeschoss des mütterlichen Hauses die Hausgehilfin Resi G. tätlich an und brachte ihr eine tiefe Oberarmwunde und einen Nasenbeinbruch bei. Vor den fortdauernden Angriffen des A versuchte die verängstigte Frau durch das Fenster ihres Zimmers auf einen Balkon zu flüchten. Dabei stürzte sie ab und verletzte sich tödlich (BGH NJW 1971, 152; sog. Rötzel-Fall). Fall 7: Der A warf den Hochsitz um, auf dem sein Onkel O saß, um die Jagd auszuüben. O fiel herunter (ca. 3,50 m tief) und brach sich dabei den rechten Knöchel. Der Bruch wurde operativ behandelt; auch wurden dem O blutverflüssigende Mittel gegeben. Nach seiner Entlassung war O ausschließlich bettlägerig. Er starb einen Monat später an einem Herz- Kreislauf-Versagen, das (neben altersbedingten Verschleißerscheinungen) auf das verletzungsbedingte längere Krankenlager zurückzuführen war (BGHSt 31, 96). Fall 8: A, L und Z wollten bei R im 10. Stock eines Hochhauses Schulden eintreiben. Sie misshandelten R eine halbe Stunde lang, um ihn zur Herausgabe des Geldes zu zwingen. Schließlich schlug Z dem R mit einem Besenstiel so kräftig auf die Stirn, dass dieser eine stark blutende Platzwunde, eine Schädelprellung und wahrscheinlich ein Schädel-Hirn- Trauma erlitt. R war infolgedessen deutlich sichtbar benommen und litt an Bewusstseinsstörungen. Es folgten weitere Misshandlungen mit Kopfverletzungen. R war vor lauter Verzweiflung und Angst kaum noch in der Lage, zusammenhängend zu sprechen. Er bat darum, an das Fenster zu dürfen. A öffnete das Fenster. In diesem Moment schlug L mit einem Baseballschläger gegen das rechte Schienbein des R, der sich anschließend ans Fenster schleppte. Durch seinen gegenwärtigen geistigen und körperlichen Zustand geriet R plötzlich in Panik, verlor völlig die Selbstkontrolle und ließ sich wortlos aus dem Fenster fallen (BGH JR 1992, 342 mit Anm. Graul). I) Beteiligung an einer Schlägerei ( 231 StGB) StGB ist abstraktes Gefährdungsdelikt; die schwere Folge, die sich unmittelbar aus der Schlägerei oder dem Angriff ergeben muss, ist objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz nicht zu beziehen braucht. 8

9 2. Schlägerei : tätlicher Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen (BGHSt 31, 124 [125]; 15, 369). 3. Abs. 2: vorwerfbare (vorsätzliche, rechtswidrige, schuldhafte) Beteiligung (RGSt 65, 163; BGHSt 15, 369 [370 f.]; LK-Hirsch 11. Aufl., 227 Rn. 17). Wichtig: Nur für die Strafbarkeit, nicht für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich (BGHSt 15, 369 [370]). 4. Verteidigung in Notwehr (BGHSt 15, 369 [370 f.]; 39, 305 [307 ff]). 5. Angriff mehrerer: ein unmittelbar auf die körperliche Verletzung eines anderen bezogenes Verhalten von mindestens zwei Personen (BGHSt 31, 124 [126]; 33, 100 [102]). Angriff verlangt keine gegenseitigen Tätlichkeiten. 6. Beteiligung (BGHSt 15, 369 [371]; 31, 124 [127]; 33, 100 [102]). Voraussetzungen Zeitpunkt (BGHSt 14, 132; 16, 130; OLG Köln NJW 1962, 1688; a.a. LK-Hirsch 11. Aufl., 227 Rn. 8; Welzel 297). 7. Kausalität des einzelnen Beitrags nicht erforderlich (BGHSt 14, 132; 16, 130 [132]). 8. Schwere Folge kann auch durch einen rechtmäßigen (z.b. durch Notwehr gerechtfertigten) oder schuldlosen Einzelakt verursacht sein (BGHSt 33, 100; 39, 305 mit Anm. Stree JR 1994, 370). 9. Opferkreis (BGHSt 33, 100; BGH NJW 1961, 1732). Fall 9: In der Kneipe Zur Eintracht kam es zwischen den Fans der Fußballvereine FC einerseits und VfR anderseits zu einer massiven Schlägerei. Gegner waren auch A und B. Im Verlaufe des Kampfgetümmels ging A mit einem erhobenen Stuhl auf B los; um den Angriff abzuwehren und einer Verletzung vorzubeugen, duckte sich B blitzschnell und versetzte dem A mit erheblicher Wucht einen Faustschlag aufs Auge. Das Auge wurde hierbei so schwer verletzt, dass es entfernt werden musste (nach RGSt 73, 341). 9

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