Richtlinien für stationäre Pflegeinstitutionen

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1 Gesundheitsdirektion Richtlinien für stationäre Pflegeinstitutionen ( ) Qualitätsmanagement und Ergebnisqualität (Formular E) 1. Einleitung Qualitätsmanagement ist in aller Munde. Die Bedeutung von Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung ist unbestritten. Im Zentrum der Bemühungen um Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung in Institutionen der stationären Langzeitpflege stehen die Bewohnerinnen und Bewohner. In den Zulassungskriterien für die Betriebsbewilligung hat der Kanton Zug im Sommer 2005 festgelegt, dass jede Institution der stationären Langzeitpflege ein Qualitätssicherungssystem zu implementieren hat und als Beleg eine entsprechende Qualitätsmanagement-Dokumentation ausweisen muss. Diese Richtlinie präzisiert aus gesundheitspolizeilicher Sicht die minimalen Anforderungen an eine solche Dokumentation. Ein Qualitätssicherungs-System umfasst die gesamte Institution inkl. Betriebsführung, Hotellerie etc. 2. Gesetzliche Grundlagen 2.1 Bundesebene Qualitätssicherung ist nach Art. 58 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR ) für alle Institutionen der stationären Langzeitpflege gesetzliche Pflicht. Weiter gibt das KVG in Art. 43 Abs. 6 vor, dass die Vertragspartner und die zuständigen Behörden darauf zu achten haben, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Gemäss Art. 77 Verordnung über die Krankenversicherung (Art. 77 KVV, SR ) haben die Leistungserbringer oder deren Verbände Konzepte und Programme über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen und die Förderung der Qualität zu erarbeiten. Die Modalitäten der Durchführung werden mit den Versicherern oder deren Verbänden vereinbart. Die Bestimmungen haben den allgemein anerkannten Standards unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu entsprechen.

2 Seite 2/6 2.2 Kantonale Ebene Das Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (GesG, BGS 821.1) regelt im 35 die Bewilligungspflicht und Aufsicht über die Kranken- und Pflegeanstalten und unterstellt diese der gesundheitspolizeilichen Aufsicht des Gesundheitsrates. Das Spitalgesetz (SpG, BGS ) bezweckt, für die Bevölkerung des Kantons Zug eine bedarfsgerechte, qualitativ gute Versorgung in den stationären Bereichen der Akutmedizin, Rehabilitation und Langzeitpflege sowie der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege zu tragbaren Kosten sicherzustellen. Es regelt ausserdem die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden, die Organisation und Zuständigkeiten sowie die Vergütungssysteme. Die Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Vo Langzeitpflege; BGS ) regelt detailliert die Umsetzung des Spitalgesetzes im Bereich Langzeitpflege. Gestützt auf diese Verordnung erliess die Gesundheitsdirektion Richtlinien für stationäre Pflegeinstitutionen (Deckblatt sowie Formulare A, B und C vom 29. Juni 2005 bzw. 1. Juli 2006), welche bei der Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von entsprechenden Institutionen der Langzeitpflege zu beachten sind. 3. Zielsetzung Es sind qualitativ angemessene Angebote zum Wohl und zur Zufriedenheit der Bewohnerinnen und Bewohner der Institutionen zu schaffen. Dabei ist die Autonomie dieser Personen zu beachten. Die Massnahmen sollen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein sowie auf dem neusten Stand der Fachkenntnisse basieren. Zweck dieser Richtlinien ist es, den Gemeinden, Trägerschaften und den Institutionen der stationären Langzeitpflege aufzuzeigen, welche Anforderungen an die gesundheitspolizeilichen Minimalvorgaben gestellt werden. 4. Minimale Qualitätsvorgaben Die vorliegenden kantonalen Richtlinien Qualitätsmanagement und Ergebnisqualität (Formular E) stellen die Mindest-Voraussetzungen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in den Institutionen der Langzeitpflege sicher. In den Zulassungskriterien zur Betriebsbewilligung (Formular A und B) sind die generellen Strukturelemente aufgeführt sowie einige Prozess- und Ergebniskriterien. Um ein umfassendes Qualitätsmanagement durchzuführen, sind weitere Themen zu bearbeiten.

3 Seite 3/6 Die folgende Aufzählung beschränkt sich auf Ergebniskriterien. Damit haben die Institutionen der Langzeitpflege die Freiheit, ihre Prozesse selber festzulegen und nach ihren Gegebenheiten zu organisieren. 4.1 Aufzeichnung der minimal zu erfüllenden Qualitätsvorgaben im Bereich der Ergebnisqualität Folgende Qualitätsthemen sind in standardisierter Form, gestützt auf aussagekräftige (valide) und zuverlässlige (reliable) Daten, zu dokumentieren. Statistische Angaben: Aktuelle Pflegedokumentation: Häufigkeit der Einträge (Norm mindestens 1 mal pro Woche) Sturzrate (pro Jahr) Dekubitusrate (pro Jahr) Anzahl Fort- und Weiterbildungstage durchschnittlich (pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter und Jahr) Mitarbeiterinnen-/Mitarbeiter-Fluktuationsrate (pro Jahr) Absenzenrate (pro Jahr). Über die nachfolgenden Qualitätskriterien ist eine inhaltliche Beschreibung, Analyse und Beurteilung vorzunehmen: Bewohnerinnen-/Bewohnerzufriedenheit (mindestens alle drei Jahre): - Pflege und Betreuung - Essen, Trinken, Wohnen - Alltagsgestaltung und Miteinbezug der Bewohnerinnen und Bewohner - Beziehungsgestaltung zu Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern und Personal - Wahrung der Privatsphäre Angehörigenzufriedenheit gegenüber der Atmosphäre in den Institutionen und dem Personal (mindestens alle drei Jahre) Mitarbeiterinnen-/Mitarbeiterzufriedenheit (mindestens alle drei Jahre) Fehler- und Beschwerderate, kontinuierliche Verbesserungsprozesse. Die kritisierten Punkte sind dokumentiert und bearbeitet (laufend) Umgang mit abwehrendem Verhalten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie freiheitseinschränkende Massnahmen und Pflege wider Willen (laufend). CURAVIVA Zug erarbeitet im Jahr 2007 detaillierte und auf Fachwissen abgestützte Definitionen und Umschreibungen, die ermöglichen, dass sich die Resultate vergleichen lassen sowie unterstützt die Institutionen bei der Umsetzung. Die Zufriedenheitsmessungen sind mindestens alle drei Jahre umfassend durchzuführen. Es wird bewusst auf die Empfehlung eines Instrumentes verzichtet. Den Institutionen wird die Wahl der Erfassung (und Bearbeitung) freigestellt.

4 Seite 4/6 Neben den aufgezählten Kriterien gibt es eine Vielzahl anderer Themen in den einzelnen Institutionen u. a. Immobilität, Instabilität, Inkontinenz und Inkompetenz. Genau so, wie Prozesskriterien von den Institutionen selber festgelegt werden können, sind auch die weiteren zu bearbeitenden Themen eigenständig bestimmbar, und zwar nach Massgabe der unterschiedlichen Bedürfnisse und Ressourcen der Institutionen. 4.2 Schlussfolgerungen aus den Ergebniskriterien Qualitätsmanagement ist ein steter Prozess. Dieser ist jährlich unter Beachtung des nachstehend beschriebenen PDCA-Zyklus oder eines anderen selbst wählbaren Instrumentes zu dokumentieren. Schwerpunkt bildet in der Dokumentation die Ergebnisqualität. Daraus werden Zielsetzungen und Massnahmen für die nächste Periode bestimmt. 4.3 Fremdevaluation der vorgegebenen Ergebnisqualität (Minimum) Mindestens alle drei Jahre ist eine umfassende Überprüfung des Standes der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung durch externe Fachpersonen durchzuführen. Es besteht die Möglichkeit, eine für das Qualitätsmanagement akkreditierte Firma oder betriebsfremde Fachpersonen aus Institutionen der Langzeitpflege, welche eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung in der Arbeit mit dem Qualitätsmanagement haben (kollegiales Audit), damit zu beauftragen. Als Ergebnis liegt dementsprechend ein Qualitätsbericht mit Zertifizierungsurkunde resp. ein ausführlicher Qualitätsbericht vor. 5. Betriebsinternes Qualitätsmanagement Die Vorgaben der Ergebnisqualität sind kein Ersatz für ein betriebsinternes und umfassendes Qualitätsmanagement, da sie nur die Kriterien aus gesundheitspolizeilicher Sicht abdecken. Wir sehen bewusst von einer Vorschrift für die Institutionen ab, eine Akkreditierung/ Zertifizierung machen zu müssen. Die Aufgabe kann auch mit einem korrekt ausgeführten "kollegialen Audit" erfüllt werden. Wir empfehlen den Trägerschaften und Heimleitungen der Institutionen, ein Qualitätsmanagementsystem zu wählen, das auf der Basis von TQM (Total Quality Management) oder EFQM (European Foundation for Quality Management) basiert. CURAVIVA Schweiz stellt mit "Grundangebot und Basisqualität" ein aktuelles und wertvolles Instrument zur Verfügung. Gesetzliche Vorgaben wie Lebensmittelkontrolle, Feuerschutz, Arbeitsrecht etc. sind separat geregelt.

5 Seite 5/6 6. Qualitätsprozess Qualitätsmanagement ist ein Prozess, bei dem es darum geht, die Ausgangslage zu analysieren, Ziele zu setzen, Massnahmen zu ergreifen und die Wirkung zu überprüfen. Nur mit steter Wiederholung dieser Prozessschritte, Aufmerksamkeit und Auseinandersetzung mit dem Thema Qualität sind entwicklungsfördernde Resultate zu erreichen. Der hier als Beispiel aufgezeigte PDCA-Zyklus wurde von Edward W. Deming, eine der bekanntesten Persönlichkeiten in der Geschichte des Qualitätsdenkens, entwickelt. Er basiert auf dem Problemlösungsverfahren. 1. Schritt Plan 4. Schritt Act 2. Schritt Do 3. Schritt Check Dies sind die einzelnen Schritte des Regelkreises mit den vier Stichworten: Plan: Im Plan wird beschrieben, was dem Handeln zu Grunde liegt, also die Leitideen, Leitbilder, Pflegeleitlinien, Konzepte, Verantwortlichkeiten etc. Do: Im Do werden die Handlungen beschrieben, welche aus dem Plan abgeleitet werden. Check: Das Handeln wird mit Instrumenten und Methoden überprüft, die Ist-Situation mit der Soll-Situation verglichen. Act: Aus den Überprüfungen und Bewertungen werden Verbesserungsmassnahmen abgeleitet. Der Prozess beginnt wieder von vorne. Das Qualitätsmanagement hat Auswirkungen auf das subjektive Empfinden der Bewohnerinnen und Bewohner, wie auch auf die Wirkung der Pflege- und Betreuungsmassnahmen.

6 Seite 6/6 7. Verantwortlichkeiten gegenüber dem Qualitätsmanagement 7.1 Trägerschaft Die Trägerschaft der Institution formuliert unter Berücksichtigung des Leistungsauftrags auf strategischer Ebene Schwerpunkte, Zweck und Aufgaben der Institution. Daraus ergeben sich Zielsetzungen auf der Heimebene, insbesondere auch im Bereich des Qualitätsmanagements. Die Aufgabe der Trägerschaft besteht in der Überprüfung der Zielerreichung auf pflegerischbetreuerischer, struktureller, betrieblicher, personeller und finanzieller Ebene. Die Trägerschaft informiert die Leistungsauftraggeberin bzw. den Leistungsauftraggeber über die Einhaltung der vereinbarten Qualitätsvorgaben. 7.2 Heimleitung Die Heimleitung ist verantwortlich für die operative Ebene und hat die Vorgaben der Trägerschaft zusammen mit den Mitarbeitenden umzusetzen, zum Beispiel indem sie Konzepte, Standards etc. aufgrund der Jahreszielsetzungen erstellt. Die aus den Tätigkeiten resultierenden Ergebnisse meldet sie der Trägerschaft. Die Heimleitung nimmt auch andere, sich abzeichnende Probleme auf und bearbeitet sie innerhalb der Institution. 7.3 Gesundheitsdirektion Die Gesundheitsdirektion hat die gesundheitspolizeiliche Überwachung wahrzunehmen. Sie tätigt diese Aufgabe bei der Erteilung und/oder Erneuerung der Betriebsbewilligung sowie bei Überprüfungen aufgrund spezieller Ereignisse.

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