Artikel 2-Fonds Berechtigungskriterien und Anleitungen

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1 Artikel 2-Fonds Berechtigungskriterien und Anleitungen Bitte lesen Sie diese Berechtigungskriterien und Anleitungen sorgfältig durch, bevor Sie das Antragsformular ausfüllen. Für den Erhalt und das Einreichen des Antragsformulars wird keine Gebühr erhoben. PERSONEN, DIE ZURZEIT EINE MONATLICHE RENTE NACH DEM BUNDES- ENTSCHÄDIGUNGSGESETZ (BEG), DEM ÖSTERREICHISCHEN OPFERFÜRSORGEGESETZ (OFG), ZAHLUNGEN NACH DEM PRVG, DIE DDR- RENTE FÜR OPFER DES NAZI-REGIMES (VDN) ODER VOM ISRAELISCHEN FINANZMINISTERIUM GEMÄß DEM GESETZ FÜR INVALIDEN DER NS- VERFOLGUNG ERHALTEN, KÖNNEN NICHT ZUSÄTZLICH EINE MONATLICHE BEIHILFE AUS DEM ARTIKEL 2-FONDS ERHALTEN. Antragsformulare sind versehen mit einer Originalunterschrift, datiert und beglaubigt (durch eine Bank, ein deutsches Konsulat oder eine jüdische soziale Einrichtung, die über einen Stempel verfügt) einzureichen. Bitte übersenden Sie keine Originaldokumente (Nachweise der Verfolgung, Personalausweis etc.), sondern nur Fotokopien. Wir schlagen vor, dass Sie eine Kopie des ausgefüllten Antragsformulars bei sich behalten. Wir sind uns darüber im Klaren, dass das Ausfüllen dieses Formulars für diejenigen, die soviel durchlitten haben, schwierig ist. Wir benötigen diese Informationen, um Ihren Antrag zu bearbeiten. Wir werden uns bemühen, dies so zügig und einfühlsam wie möglich zu tun. Bitte lesen Sie die Richtlinien für die Leistungsberechtigung im Artikel 2-Fonds (Abschnitt 1) und die Anmerkungen zu jeder Frage (Abschnitt 2) sorgfältig durch, bevor Sie das Antragsformular ausfüllen. Falls Sie Fragen bezüglich Ihrer Leistungsberechtigung haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Büro oder informieren Sie sich auf unserer Website unter Sie können die Bearbeitung Ihres Antrags beschleunigen, indem Sie alle Fragen klar in Druckbuchstaben (maschinen- oder handschriftlich) beantworten und Kopien aller relevanten Dokumente beifügen. Das Antragsformular muss in lateinischen Buchstaben ausgefüllt werden. Hinweis: Erben sind nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen. Zur Zeit der Ausfüllung des Antrages muss der Verfolgte am Leben sein. Wenn ein Antragsteller zur Zeit der Antragstellung nicht leistungsberechtigt war, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt leistungsberechtigt wird, muss er zum Zeitpunkt an dem die Kriterienänderung in Kraft tritt und ihn berechtigt eine Leistung zu erhalten, am Leben sein. Personen, die derzeit ihren ständigen Wohnsitz in einem der früheren kommunistischen Blockstaaten Osteuropas oder der früheren Sowjetunion haben, sollten einen Antrag an den Mittel- und Osteuropa-Fonds ( CEEF ) stellen. Abschnitt 1 Richtlinien für die Leistungsberechtigung Leistungen aus dem Artikel 2-Fonds beschränken sich auf jüdische Holocaust-Überlebende, die: Artikel 2 - Anleitung Dezember2011 1

2 mindestens sechs Monate in einem Konzentrationslager* im Sinne des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) oder in einem Zwangsarbeitslager für Juden gemäß der Liste von Haftorten des Internationalen Suchdienstes des Roten Kreuzes inhaftiert waren; oder mindestens sechs Monate in einem Lager für jüdische Zwangsinternierte in Österreich (bekannt unter dem Namen Judenlager oder Strasshof-Komplex ) inhaftiert waren; oder mindestens sechs Monate in Zwangsarbeitslagern in der Nähe der österreichisch-ungarischen Grenze (bekannt unter dem Namen Alpenfestung ) oder in den Kupferminen von Bor (Serbien) inhaftiert waren; oder mindestens sechs Monate Zwangsarbeit geleistet haben in militärischen Zwangsarbeiter-Bataillonen für ungarische Juden an der ukrainischen Front oder mindestens sechs Monate in Lagern oder ungarischen Arbeitseinheiten im Inneren Ungarns (ab März 1944) inhaftiert waren; oder mindestens sechs Monate in neu anerkannten Lagern inhaftiert waren, bei denen es sich um Zwangsarbeitslager und Arbeitsbataillone in Rumänien (unter eingeschränkten Kriterien), in der Tschechischen Republik, in der Slowakischen Republik, im ehemaligen Jugoslawien, in Libyen, Somovit in Bulgarien und Ferramonti di Tarsia in Italien handelt. Wir weisen darauf hin, dass die Verfolgung, um den Überlebenden leistungsberechtigt zu machen, innerhalb bestimmter Zeitperioden stattgefunden haben muss; oder mindestens sechs Monate zwischen März 1943 und November 1943 in einem anerkannten Arbeitslager in Bulgarien (unter eingeschränkten Kriterien) inhaftiert waren. Außerdem wird die Inhaftierung in einem anerkannten Arbeitslager in Bulgarien vor oder nach den oben genannten Daten für die Feststellung der Leistungsberechtigung als Inhaftierung in einem Ghetto angesehen; oder mindestens sechs Monate in bestimmten Arbeitslagern in Tunesien, Marokko oder Algerien inhaftiert waren; oder mindestens 12 Monate in einem Ghetto im Sinne der deutschen Bundesregierung inhaftiert waren; oder mindestens 12 Monate unter menschenunwürdigen Bedingungen ohne Kontakt zur Außenwelt in von den Nazis besetzten Gebieten oder mit den Nazis verbündeten Staaten (Deutsche Veranlassung) im Versteck gelebt haben; oder mindestens 12 Monate unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität oder unter falscher Identität in von den Nazis besetzten Gebieten oder mit den Nazis verbündeten Staaten (Deutsche Veranlassung) gelebt haben. *Die Bundesregierung und die Claims Conference sind übereingekommen, dass Anträge von Holocaust-Überlebenden, die - unabhängig von der Dauer - in einem Konzentrationslager waren und die keine laufenden Renten nach dem BEG, vom Israelischen Finanzministerium, nach dem Artikel 2-Fonds oder dem Mittel- und Osteuropafonds (CEEF) erhalten, von der Claims Conference dem Bundesministerium der Finanzen zugestellt werden, damit dort geprüft werden kann, ob in diesen Fällen eine besondere Härte vorliegt. Diese Überlebenden sollten umgehend mit der Claims Conference Kontakt aufnehmen. Jüdische Holocaust- Überlebende, die älter als 75 Jahre sind und die weniger als 12 Monate, jedoch mindestens drei Monate lang in einem Ghetto im Sinne der deutschen Bundesregierung inhaftiert waren, könnten Anspruch auf eine gesonderte Beihilfe von 240 Euro monatlich haben wenn sie im Westen leben, sofern sie keine Zahlungen aus Deutscher Quelle erhalten (Artikel 2 Fond, CEEF, Bundesentschädigungsgesetz (BEG), oder eine Rente des Israelischen Artikel 2 - Anleitung Dezember2011 2

3 Finanzministeriums nach dem Gesetz für israelische Invaliden der NS- Verfolgung). Zusätzlich zu den oben erwähnten Kriterien, die sich auf Dauer, Ort und Art der Verfolgung beziehen, unterliegen die Leistungskriterien des Artikel 2-Fonds den folgenden geographischen und finanziellen Beschränkungen: Der Antragsteller hat seinen derzeitigen Wohnsitz nicht in einem Land der ehemaligen Sowjetunion oder in einem anderen Land, das früher zu den kommunistischen Blockstaaten Osteuropas gehörte. Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in diesen Ländern haben, sollten einen Antrag an den Mittel- und Osteuropa-Fonds (CEEF) stellen; und Das jährliche Nettoeinkommen eines Antragstellers darf das Äquivalent von US $ nach Abzug von Steuern1 nicht übersteigen. 1 - Die Nettoeinkommensgrenze für Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland weicht davon geringfügig ab. Die für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und in anderen europäischen Ländern geltende Einkommensgrenze ist über das Büro der Claims Conference in Deutschland zu erfahren. Die für Personen mit Wohnsitz in Israel ist über die hebräische Webseite der Claims Conference zu erfahren. Ab 1. Oktober 2007 gelten bei der Berechnung des Einkommens die folgenden Kriterien: Nur das Nettoeinkommen des Antragstellers wird berücksichtigt (NICHT das Nettoeinkommen seines Ehepartners). Dies stellt eine Änderung der bisherigen Regelung dar. Bei der Berechnung des Einkommens werden die nachfolgend aufgeführten Rentenarten NICHT mehr als Einkommen berücksichtigt (d.h. sind NICHT in der Grenze von US $ enthalten): o Altersrenten (einschließlich Beamtenpensionen, gesetzlicher Renten, Betriebsrenten oder Rentenpläne) und/oder o Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls, Berufskrankheit, Hinterbliebenenrenten oder vergleichbare Leistungen. Darüber hinaus könnte es sein, dass wir von Ihnen noch weitere Informationen über Ihre finanzielle Situation benötigen. Weitere Einzelheiten in Bezug darauf, welche Leistungen als vergleichbar anzusehen sind und Beschränkungen in Bezug auf Vermögen, sind über unsere Webseite zu erfahren. Fötus-Fälle ZUR BEACHTUNG: Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Klarstellung im Artikel 2-Fonds, im Mittel- und Osteuropa-Fonds (CEEF) und im Hardship. Artikel 2 - Anleitung Dezember2011 3

4 Fund Anträge von Antragstellern bearbeitet werden, die zum Zeitpunkt der Verfolgung ihrer Mutter Fötus waren. Antragsteller, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht leistungsberechtigt sind, haben das Recht, bei der Unabhängigen Beschwerdestelle der Claims Conference Beschwerde einzulegen. Wichtiger Hinweis: Alle Antragsteller werden gebeten, regelmäßig die Claims Conference Website zu besuchen, da Kriterienerweiterungen und Klarstellungen dort veröffentlicht werden, sobald sie erfolgen. Abschnitt 2 Hinweise, die sich auf die einzelnen Fragen im Antragsformular beziehen Die Hinweise in diesem Abschnitt beziehen sich auf die einzelnen Fragen im Antragsformular und sind entsprechend nummeriert. Frage 1. Bitte geben Sie Ihren Namen, frühere Namen, Ihre Adresse und Telefon-Nummer und Ihre bevorzugte Korrespondenzsprache klar und deutlich an, damit wir Sie jederzeit kontaktieren können. Fax- und -Adresse sind nur anzugeben, falls gewünscht. Bitte benachrichtigen Sie uns unverzüglich, wenn sich Ihr Name oder Ihre Adresse ändern. Bitte geben Sie auch eine weitere Kontaktperson an, für den Fall, dass wir Schwierigkeiten haben, Sie zu erreichen. Bitte geben Sie die vollständige Nummer Ihres Ausweises / Passes / Sozialversicherungsausweises an, wie Sie auf dem Dokument erscheint, und legen Sie eine Fotokopie davon bei. Israelische Staatsbürger müssen Ihre Israelische Identitätsnummer angeben. Frage 2. Bitte geben Sie genaue Einzelheiten über Ihren letzten ständigen Wohnsitz zu Beginn der Verfolgung an. Frage 3. Bitte listen Sie alle Orte Ihrer Zwangsaufenthalte in chronologischer Reihenfolge. Bitte geben Sie, wenn möglich, den Monat an (z.b. Jan/43 oder 01/43). Falls Sie sich nicht an Einzelheiten erinnern, nennen Sie bitte die Jahreszeit (z.b. Winter 1943). Frage 4. Bitte geben Sie alle Länder an, in denen Sie nach der Verfolgung Ihren ständigen Wohnsitz hatten. Frage 5. Bitte geben Sie eine ausführliche Beschreibung Ihrer Verfolgung und erwähnen Sie alles, was Sie für wichtig halten. Falls notwendig, setzen Sie Ihre Schilderung auf einem gesonderten Blatt fort. Bitte übersenden Sie alle Dokumente, die Ihre Verfolgung belegen. Falls Sie nicht mehr über solche Dokumente verfügen, schildern Sie bitte alle Einzelheiten, an die Sie sich erinnern, beispielsweise: Lebensbedingungen, Beschreibung der Haft, des Zwangsaufenthaltes oder der Ghettohaft, Einzelheiten der Verfolgung am Haftort welche Form von Zwangsarbeit Sie verrichtet haben und bedeutsame Vorkommnisse, die sich im Lager oder im Zusammenhang mit dieser Arbeit ereigneten das Datum, an dem Sie in ein anderes Lager oder Ghetto transferiert wurden, und das Datum der Befreiung. Bitte nennen Sie diese Einzelheiten in chronologischer Reihenfolge. Artikel 2 - Anleitung Dezember2011 4

5 Daten von sonstigen wichtigen Ereignissen, die in dem jeweiligen Lager oder Ghetto stattfanden Wenn Sie im Versteck gelebt haben, schildern Sie bitte genau, wo Sie sich versteckt hielten, wer Sie versteckte, die dortigen Lebensbedingungen, den Tagesablauf, wie Sie mit Lebensmitteln versorgt wurden etc. Frage 6. Diese Angaben beziehen sich nur auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Frage 7. Bitte beantworten Sie die hier gestellten Fragen nur, wenn Sie Staatsbürger eines der nachfolgend genannten Länder zum Zeitpunkt der Verfolgung und im genannten Jahr waren: Belgien (1960), Dänemark (1959), Frankreich (1960), Italien (1961), Luxemburg (1959), Niederlande (1960), Norwegen (1959), Österreich (nur Staatsangehörigkeit vor dem 13. März 1938), Schweden (1964), Schweiz (1961), Vereinigtes Königreich (1964). Frage 8. Falls Sie eine Rente vom israelischen Finanzministerium gemäß dem Gesetz für Invaliden der NS-Verfolgung erhalten, geben Sie bitte das Aktenzeichen an. Falls Sie einen Antrag an den Hardship Fund, CEEF, oder das Programm für ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter gestellt haben, geben Sie bitte das Aktenzeichen an. Frage 9. Bitte nennen Sie alle Ehepartner, auch die verstorbenen oder geschiedenen. Frage 10. Bitte fügen Sie Kopien der Geburtsurkunden von Kindern bei, die während oder unmittelbar nach der Verfolgung geboren wurden. Dies wird die Bearbeitung Ihres Antrags beschleunigen. Frage 11. Vollständige Angaben zu Ihrer Familie helfen uns bei der Bearbeitung Ihres Antrages. Frage 12. Nur Ihr eigenes Einkommen wird berücksichtigt. Falls Sie und Ihr Ehepartner über ein gemeinsames Einkommen verfügen, sollten Sie sich die Hälfte dieses Einkommens zuschreiben. Bei der Angabe Ihres Gesamteinkommens geben Sie bitte das Nettoeinkommen (d.h. das relevante Einkommen nach Abzug von Steuern) an. Abschnitt 3- Dokumente Bitte fügen Sie Fotokopien folgender Dokumente bei, soweit Sie über diese verfügen: Geburtsurkunde Dokumente über etwaige Namensänderungen (soweit diese relevant sind) Heiratsurkunde(n) Personalausweis (ID-Karte, Sozialversicherungsausweis oder Pass) Dokument über Ihre jetzige Nationalität (Pass, Naturalisierungsurkunde etc.) Dokumente, die Ihre Verfolgung belegen Kopien von Geburtsurkunden und Heiratsurkunden müssen von einer der folgenden Stellen beglaubigt sein: Notar Deutsches Konsulat Artikel 2 - Anleitung Dezember2011 5

6 Bank Amcha-Büro in Israel Regierungsstelle des Staates Israel Jüdische Sozialeinrichtung, die einen Siegel besitzt. Zurzeit müssen Kopien anderer Dokumente nicht beglaubigt werden. BITTE LESEN SIE DIE ERKLÄRUNG AUF DER LETZTEN SEITE DES ANTRAGS- FORMULARS SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE DAS ANTRAGSFORMULAR UNTERSCHREIBEN. Bitte nennen Sie etwaige weitere Einzelheiten Ihrer Verfolgung auf einem gesonderten Blatt und übersenden Sie dieses zusammen mit Ihrem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformular an die zuständige unten angegebene Adresse: Claims Conference 1359 Broadway, Suite 2000 New York, New York USA Tel.: Fax: Claims Conference Artikel 2-Fonds Sophienstr. 44, D Frankfurt am Main, Deutschland Tel.: Fax: Claims Conference Ha arbaa Street 8, 1st floor Tel Aviv 64739, Israel Tel.: or Fax: E-amil: 26. Juni 2012 Artikel 2 - Anleitung Dezember2011 6

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