AMTSBLATT. Amt Altdöbern

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1 AMTSBLATT für das Amt Altdöbern Jahrgang 22 Altdöbern, den 30. April

2 2 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/2014 A M T L I C H E R T E I L HERAUSGEBER: Amt Altdöbern Marktstr Altdöbern Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Amtsdirektor, Detlef Höhl, Marktstraße 1, Altdöbern, Tel. : Fax info@amt-altdoebern.de Das Amtsblatt erscheint jeweils nach Bedarf und wird kostenlos an die Haushalte im Amtsgebiet verteilt. Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens 4 Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Amtsverwaltung, Marktstraße 1, Altdöbern, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden. Einzelexemplare können gegen Kostenerstattung über Druck + Satz Offsetdruck, Gewerbestraße 17, Großräschen, , Frau Woite oder per Fax erworben werden. Verantwortlich für die Verteilung des Amtsblattes: BLOMA Werbung MAKRO-MEDIEN-DIENST Cottbus GmbH, Burger Chausse 1, Guhrow, Tel.: /759900, Fax: /759901, Bei Beschwerden und Hinweisen der Verteilung wenden Sie sich an Druck & Satz oder BLOMA Werbung GmbH. Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden Amt Altdöbern Bekanntmachung über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung der endgültigen Ergebnisse für die Wahl - der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen / Bürgermeister der Gemeinden Altdöbern, Bronkow, Luckaitztal, Neupetershain und Neu-Seeland - der Gemeindevertretungen der Gemeinden Altdöbern, Bronkow, Luckaitztal, Neupetershain und Neu-Seeland - der Ortbeiräte der Ortsteile Ranzow und Reddern der Gemeinde Altdöbern, - der Ortbeiräte der Ortsteile Lipten und Lug der Gemeinde Bronkow, - der Ortbeiräte der Ortsteile Buchwäldchen, Gosda, Muckwar und Schöllnitz der Gemeinde Luckaitztal, - der Ortbeiräte der Ortsteile Bahnsdorf, Lindchen, Lubochow und Ressen der Gemeinde Neu-Seeland am Sonntag, 25. Mai 2014 Die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse gemäß 48 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz und 73 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung findet Dienstag, den 27. Mai 2014 um 16:00 Uhr im Sitzungsraum des Amtes Altdöbern, Markt 24, in Altdöbern statt. Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Jede Person hat Zutritt zu der Sitzung. Die Wahlleiterin ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen ( 4 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung). Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Wahlleiterin mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind ( 16 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz). Altdöbern, Marèn Gebauer-Liesk Wahlleiterin Gemeinde Altdöbern Wahlbekanntmachung für die Europa- und Kommunalwahlen am Allgemeine Informationen Am 25. Mai 2014 finden die Wahlen zum 8. Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen zu den Wahlen des Kreistages des Landkreises Oberspreewald -Lausitz, der Gemeindevertretung der Gemeinde Altdöbern, des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Altdöbern und der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Ranzow und Reddern statt. Die zuständige Wahlbehörde ist das Amt Altdöbern, Marktstr. 1, Altdöbern. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr. 1.1 Wahlbezirke Die Gemeinde Altdöbern ist in folgende 4 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1/Wahllokal (barrierefrei) Grundschule, Schulstr. 1, Altdöbern Wahlbezirk 2/Wahllokal (barrierefrei) Sitzungsraum der Amtsverwaltung, Markt 24, Altdöbern Wahlbezirk 3/Wahllokal Feuerwehrgerätehaus Ranzow, Dorfstr., Altdöbern OT Ranzow Wahlbezirk 4/Wahllokal Gemeindehaus Reddern, Hauptstr. 8, Altdöbern OT Reddern 1.2 Durchführung der Wahl Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel für die Wahl ausgehändigt. Im Wahllokal hängen Muster der Stimmzettel aus. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

3 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/ Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). 1.4 Öffentlichkeit der Wahl Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 2. Für die Europawahl gilt Folgendes: Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis Oberspreewald Lausitz, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 3. Für die Kommunalwahl gilt Folgendes: 3.1. Wahl der Vertretung/Wahl des Ortsbeirates Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für die jeweilige Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben, er kann sie aber auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein. Jeder wahlberechtigte Bürger ist ebenfalls berechtigt, seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben ungültig Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist bei einem der beiden Wörter JA oder NEIN befindlichen Kreis ein Kreuz einzusetzen. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlgebiet gehören oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 4. Für die Briefwahl gilt Folgendes: 1. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. 2. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 3. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen. 4. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 5. Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 6. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, dass er dort spätestens am Wahltag bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis Uhr abgegeben werden. Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen anderen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 15. Juni 2014 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 25.Mai 2014 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigte Personen, die für die Wahl am 25. Mai 2014 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet.

4 4 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/2014 Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Altdöbern, den Marén Gebauer-Liesk Wahlleiterin Gemeinde Luckaitztal Wahlbekanntmachung für die Europa- und Kommunalwahlen am Allgemeine Informationen Am 25. Mai 2014 finden die Wahlen zum 8.Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen zu den Wahlen des Kreistages des Landkreises Oberspreewald -Lausitz, der Gemeindevertretung der Gemeinde Luckaitztal, des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Luckaitztal und der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Buchwäldchen, Gosda, Muckwar und Schöllnitz statt. Die zuständige Wahlbehörde ist das Amt Altdöbern, Marktstr. 1, Altdöbern. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr. 1.1 Wahlbezirke Die Gemeinde Luckaitztal ist in folgende 4 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1/Wahllokal Freiwillige Feuerwehr, Buchwäldchener Dorfstr. 10, Luckaitztal OT Buchwäldchen Wahlbezirk 2/Wahllokal Gemeindehaus Gosda, Mühlenstr., Luckaitztal OT Gosda Wahlbezirk 3/Wahllokal Gemeindehaus Muckwar, Schulstr. 1, Luckaitztal OT Muckwar Wahlbezirk 4/Wahllokal Gemeindehaus Schöllnitz, Lindenstr., Luckaitztal OT Schöllnitz 1.2 Durchführung der Wahl Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel für die Wahl ausgehändigt. Im Wahllokal hängen Muster der Stimmzettel aus. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). 1.4 Öffentlichkeit der Wahl Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 2. Für die Europawahl gilt Folgendes: Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis Oberspreewald Lausitz, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, c) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder d) durch Briefwahl teilnehmen. 4. Für die Kommunalwahl gilt Folgendes: 3.1. Wahl der Vertretung/Wahl des Ortsbeirates Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für die jeweilige Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben, er kann sie aber auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein. Jeder wahlberechtigte Bürger ist ebenfalls berechtigt, seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben ungültig Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben.

5 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/ Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist bei einem der beiden Wörter JA oder NEIN befindlichen Kreis ein Kreuz einzusetzen. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlgebiet gehören oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 4. Für die Briefwahl gilt Folgendes: 1. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. 2. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 3. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen. 4. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 5. Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 6. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, dass er dort spätestens am Wahltag bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis Uhr abgegeben werden. Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen anderen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 15. Juni 2014 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 25.Mai 2014 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigte Personen, die für die Wahl am 25. Mai 2014 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Altdöbern, den Marén Gebauer-Liesk Wahlleiterin Gemeinde Neu-Seeland Wahlbekanntmachung für die Europa- und Kommunalwahlen am Allgemeine Informationen Am 25. Mai 2014 finden die Wahlen zum 8.Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen zu den Wahlen des Kreistages des Landkreises Oberspreewald -Lausitz, der Gemeindevertretung der Gemeinde Neu-Seeland, der ehrenamtlichen Bürgermeisterin der Gemeinde Neu-Seeland und der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Bahnsdorf, Lindchen, Lubochow und Ressen statt. Die zuständige Wahlbehörde ist das Amt Altdöbern, Marktstr. 1, Altdöbern. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr. 1.1 Wahlbezirke Die Gemeinde Neu-Seeland ist in folgende 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1/Wahllokal Gemeindehaus Bahnsdorf, Bahnsdorf-Dorfstr. 35, Neu-Seeland OT Bahnsdorf Wahlbezirk 2/Wahllokal Gemeindehaus Lieske, Liesker Seestr. 1, Neu-Seeland OT Bahnsdorf Wahlbezirk 3/Wahllokal Gemeindehaus Lindchen, Lindenstr. 10, Neu-Seeland OT Lindchen Wahlbezirk 4/Wahllokal Gemeindehaus Lubochow, Altdöberner Str. 33, Neu- Seeland OT Lubochow Wahlbezirk 5/Wahllokal Gemeindehaus Ressen, Ressen-Dorfstr. 27, Neu- Seeland OT Ressen 1.2 Durchführung der Wahl Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen.

6 6 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/2014 Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel für die Wahl ausgehändigt. Im Wahllokal hängen Muster der Stimmzettel aus. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). 1.4 Öffentlichkeit der Wahl Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 2. Für die Europawahl gilt Folgendes: Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis Oberspreewald Lausitz, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, e) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder f) durch Briefwahl teilnehmen. 5. Für die Kommunalwahl gilt Folgendes: 3.1. Wahl der Vertretung/Wahl des Ortsbeirates Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für die jeweilige Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben, er kann sie aber auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein. Jeder wahlberechtigte Bürger ist ebenfalls berechtigt, seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben ungültig Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist bei einem der beiden Wörter JA oder NEIN befindlichen Kreis ein Kreuz einzusetzen. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlgebiet gehören oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 4. Für die Briefwahl gilt Folgendes: 1. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. 2. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 3. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen. 4. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 5. Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 6. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, dass er dort spätestens am Wahltag bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis Uhr abgegeben werden. Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen anderen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie

7 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/ unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 15. Juni 2014 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 25.Mai 2014 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigte Personen, die für die Wahl am 25.Mai 2014 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Altdöbern, den Marén Gebauer-Liesk Wahlleiterin Gemeinde Bronkow Wahlbekanntmachung für die Europa- und Kommunalwahlen am Allgemeine Informationen Am 25. Mai 2014 finden die Wahlen zum 8.Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen zu den Wahlen des Kreistages des Landkreises Oberspreewald - Lausitz, der Gemeindevertretung der Gemeinde Bronkow, des ehrenamtlichen Bürgermeisters/der ehrenamtlichen Bürgermeisterin der Gemeinde Bronkow und der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Lipten und Lug statt. Die zuständige Wahlbehörde ist das Amt Altdöbern, Marktstr. 1, Altdöbern. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr. 1.1 Wahlbezirke Die Gemeinde Bronkow ist in folgende 3 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1/Wahllokal Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr, Dorfstr., Bronkow Wahlbezirk 2/Wahllokal Freiwillige Feuerwehr, Schulweg, Bronkow OT Lipten Wahlbezirk 3/Wahllokal Gemeindezentrum Lug, Luger Dorfstr. 20, Bronkow OT Lug 1.2 Durchführung der Wahl Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel für die Wahl ausgehändigt. Im Wahllokal hängen Muster der Stimmzettel aus. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). 1.4 Öffentlichkeit der Wahl Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 2. Für die Europawahl gilt Folgendes: Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis Oberspreewald Lausitz, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, g) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder h) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Für die Kommunalwahl gilt Folgendes: 3.1. Wahl der Vertretung/Wahl des Ortsbeirates Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für die jeweilige Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann einem Bewerber bis zu drei

8 8 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/2014 Stimmen geben, er kann sie aber auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein. Jeder wahlberechtigte Bürger ist ebenfalls berechtigt, seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben ungültig. 3.2 Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters/der ehrenamtlichen Bürgermeisterin Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist bei einem der beiden Wörter JA oder NEIN befindlichen Kreis ein Kreuz einzusetzen. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlgebiet gehören oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 4. Für die Briefwahl gilt Folgendes: 1. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. 2. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 3. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen. 4. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 5. Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 6. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, dass er dort spätestens am Wahltag bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis Uhr abgegeben werden. Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen anderen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 15. Juni 2014 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 25.Mai 2014 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigte Personen, die für die Wahl am 25. Mai 2014 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Altdöbern, den Marén Gebauer-Liesk Wahlleiterin Gemeinde Neupetershain Wahlbekanntmachung für die Europa- und Kommunalwahlen am Allgemeine Informationen Am 25. Mai 2014 finden die Wahlen zum 8.Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen zu den Wahlen des Kreistages des Landkreises Oberspreewald -Lausitz, der Gemeindevertretung der Gemeinde Neupetershain und des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Neupetershain statt. Die zuständige Wahlbehörde ist das Amt Altdöbern, Marktstr. 1, Altdöbern. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr.

9 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/ Wahlbezirke Die Gemeinde Neupetershain ist in folgende 2 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1/Wahllokal (barrierefrei) Bürgertreff am Wasserturm, Heinrich-Heine-Str., Neupetershain Wahlbezirk 2/Wahllokal Ehemaliges Feuerwehrhaus, Lindenstr. 24, Neupetershain 1.2 Durchführung der Wahl Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel für die Wahl ausgehändigt. Im Wahllokal hängen Muster der Stimmzettel aus. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). 1.4 Öffentlichkeit der Wahl Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 2. Für die Europawahl gilt Folgendes: Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis Oberspreewald Lausitz, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, i) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder j) durch Briefwahl teilnehmen. 7. Für die Kommunalwahl gilt Folgendes: 3.1. Wahl der Vertretung Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für die jeweilige Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben, er kann sie aber auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein. Jeder wahlberechtigte Bürger ist ebenfalls berechtigt, seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben ungültig Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist bei einem der beiden Wörter JA oder NEIN befindlichen Kreis ein Kreuz einzusetzen. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlgebiet gehören oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 4. Für die Briefwahl gilt Folgendes: 1. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. 2. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 3. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen. 4. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 5. Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 6. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, dass er dort spätestens am Wahltag bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief

10 10 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/2014 kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis Uhr abgegeben werden. Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen anderen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 15. Juni 2014 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 25.Mai 2014 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigte Personen, die für die Wahl am 25. Mai 2014 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Altdöbern, den Marén Gebauer-Liesk Wahlleiterin Satzung der Gemeinde Neupetershain über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen in gemeindlichen Einrichtungen (Kita-Gebührensatzung) Beschluss 26/2013 vom Auf der Grundlage der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nummer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 18]) und den 16 Abs. 1 und 17 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/ 04, [Nr. 16], S.384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 25]) i.v.m. 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) sowie der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 18]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neupetershain in ihrer Sitzung am folgende Kita-Gebührensatzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen der unter der Trägerschaft der Gemeinde Neupetershain stehenden Kindertagesstätte werden Elternbeiträge in Form von Gebühren gemäß dieser Satzung erhoben. (2) Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes in die kommunale Kindertagesstätte sind der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung gemäß 1 Abs. 2 und 3 des KitaG und der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Gemeinde Neupetershain. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigten gemäß 7 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 SGB VIII, auf deren Veranlassung das Kind eine Kindertagesbetreuung in der kommunalen Kindertagesstätte in Anspruch nimmt. (2) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Gebührenpflichtige sind verpflichtet, gegenüber dem Amt Altdöbern, Marktstraße 1, in Altdöbern, alle Auskünfte zu erteilen, die im Rahmen des Betreuungsvertragsverhältnisses von Bedeutung sind. 3 Gebührenpflicht (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kind fristgemäß abgemeldet worden ist.

11 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/ (2) Vor Aufnahme in die Kindertagesstätte wird für Kinder im Vorschulalter eine stundenweise, gebührenfreie Eingewöhnungszeit für den Zeitraum von 10 Tagen gewährt. Der Zeitraum der Eingewöhnung ist im Vorfeld mit der Leiterin der Kindertagesstätte schriftlich zu vereinbaren. (3) Die Betreuungsgebühren werden unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes als Monatsgebühren festgesetzt. Der Monat Juli ist gebührenfrei. Damit sind Ausfälle durch Krankheit, Ferien, Schließzeiten bzw. unterrichtsfreie Tage abgegolten. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Festlegungen gemäß 5 dieser Satzung. (4) Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. Kalendertag eines Monats, wird die volle Monatsgebühr erhoben. Erfolgt die Aufnahme des Kindes ab dem 15. Kalendertag eines Monats, wird die Hälfte der Monatsgebühr erhoben. (5) Bei nachgewiesener Krankheit des Kindes über vier zusammenhängende Wochen, kann auf Antrag der Personensorgeberechtigten und gegen Vorlage eines ärztlichen Attests eine Gebührenbefreiung für den vollen Monat erfolgen. (6) Bleibt ein Kind unentschuldigt der Einrichtung fern, ist die Gebühr weiter zu entrichten und der Anspruch auf den Kindertagesstättenplatz erlischt nach einem Monat. (7) Die Gebührenpflicht wird mit Bescheid festgesetzt. 4 Gebührenmaßstab (1) Die Betreuungsgebühren werden nach dem anrechnungsfähigen Vorjahreseinkommen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder des im 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Personenkreises, dem Umfang der vereinbarten Betreuungszeit sowie der Betreuungsform (Kinderkrippe, Kindergarten, Schulhort) wie folgt ermittelt. a) Die Höhe der Gebühren ist gemäß 17 Abs. 2 KitaG sozialverträglich und richtet sich nach dem anzurechnenden Einkommen der Gebührenpflichtigen. Siehe 6 dieser Satzung. b) Die Betreuungsgebühren werden entsprechend der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt. Ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind ermäßigen sich für den Gebührenpflichtigen die Betreuungsgebühren um jeweils 10 v. H. des Gebührensatzes je unterhaltsberechtigten Kind. c) Jedes im Haushalt lebende Kind wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als unterhaltsberechtigt angesehen. Danach haben die Gebührenpflichtigen nachzuweisen, dass das Kind weiterhin unterhaltsberechtigt ist. Die Gebührenpflichtigen haben bei Abschluss des Betreuungsvertrages die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Familie anzugeben. Erfolgt diese Mitteilung erst zu einem späteren Zeitpunkt oder erhöht sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder infolge der Geburt eines weiteren Kindes, so wird die Ermäßigung auf die zu entrichtenden Betreuungsgebühren ab dem Monat, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt, gewährt. d) Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung ist gemäß 1 Abs. 2 und 3 KitaG erfüllt, wenn für ein Kind im Alter bis zur Einschulung eine Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für ein Kind im Grundschulalter von vier Stunden gewährleistet wird. Darüber hinaus gehende Betreuungsbedarfe können bei Erfordernis gemäß 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 KitaG erfüllt werden. Aufgrund des festgestellten Betreuungsanspruches bzw. - umfangs ergibt sich folgende Gebührenstaffelung für Kinder im: Kinderkrippen-/Kindergartenalter bei einer Betreuungszeit - von 6 Stunden: 100 v. H. - von über 6 bis 8 Stunden: 125 v. H. - von über 8 bis 10 Stunden: 150 v. H. Grundschul-/Hortalter bei einer Betreuungszeit - von 4 Stunden: 100 v. H. - von über 4 bis 6 Stunden: 125 v. H. Eine Betreuung über 10 Stunden im Kinderkrippen-/Kindergartenalter sowie über 6 Stunden im Hortalter ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. e) Die Differenzierung der Betreuungsgebühren nach der Betreuungsform richtet sich nach folgenden Altersgruppen: Kinderkrippe: Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Kindergarten: Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung Schulhort: Kinder im Grundschulalter von der 1. bis zur Versetzung in die 7. Schuljahrgangsstufe Die Betreuung der Kinder kann sowohl in altershomogenen als auch altersgemischten Gruppen erfolgen. (2) Der jeweils zutreffende Gebührensatz ergibt sich aus der Staffelungstabelle gemäß Anlage 1. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. 5 Erhöhter Betreuungsbedarf bei Ferienbetreuung, an unterrichtsfreien Tagen, bei zeitweiliger Betreuung sowie bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit (1) An unterrichtsfreien Tagen sowie in den Schulferien ist für Kinder, die im Hort betreut werden, mit nachgewiesenem Anspruch auf längere Betreuungszeiten gemäß 1 Abs. 3 KitaG eine Ganztagsbetreuung möglich. Die Beantragung der Ganztagsbetreuung hat vier Wochen vor Beginn der Schulferien bzw. der variablen unterrichtsfreien Tage in der Kindertagesstätte zu erfolgen. Eine eventuelle Verlängerung der Betreuungszeit während der variablen unterrichtsfreien Tage hat keine Auswirkungen auf die Höhe der für diesen Monat zu entrichtenden Betreuungsgebühr. Werden im Hort der Einrichtung in den Ferien oder an schulfreien Tagen Betreuungszeiten über die im Betreuungsvertrag vereinbarten Zeiten in Anspruch genommen, sind pro zusätzliche angefangene Stunde 0,50 zu entrichten. Dieser Betrag ist in der Einrichtung zu zahlen. (2) In begründeten Fällen ist die zeitweilige Betreuung von Kindern (Gastkinder) in der Kindertagesstätte nach Maßgabe der vorhandenen Platzkapazität möglich. Unabhängig von den Festlegungen gemäß 4 dieser Satzung wird eine Betreuungsgebühr in Höhe von 2,00 Euro/Stunde erhoben. (3) Führt die unbegründete Überschreitung der vereinbarten

12 12 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/2014 Betreuungszeit zu einer Verlängerung der Öffnungszeiten* der Kindertagesbetreuungseinrichtung, so sind von den Gebührenpflichtigen 10,00 Euro je angefangene Betreuungsstunde zu entrichten. *Öffnungszeiten von montags bis freitags: bis Uhr. 6 Einkommensermittlung und nachweis (1) Die Betreuungsgebühren sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Als Einkommen im Sinne dieser Satzung gilt die Summe der positiven, jährlichen Nettoeinkünfte der Gebührenpflichtigen gemäß 2 dieser Satzung. Hierzu zählen: a) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ( 19 EStG), b) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ( 18 EstG), c) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 13 EstG), d) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EstG), e) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EstG), f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EstG), g) sonstige Einkünfte ( 22 EstG). (2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen werden steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen den Einkünften hinzugerechnet. Zu diesen Einkünften zählen alle Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, wie z.b.: a) Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld nach SGB III, b) Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II, c) Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, d) Wohngeld oder Lastenausgleich, e) Renten, f) Unterhaltsleistungen zugunsten Gebührenpflichtiger und deren Kinder, g) sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld), h) Leistungen nach den Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), soweit diese einen Freibetrag in Höhe von 300,00 Euro/Monat übersteigen, i) Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz und dgl. Der Ermittlung des Jahreseinkommens bei Einkünften gemäß Buchstaben a), b) und c) werden die Regelleistungssätze entsprechend 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII zugrunde gelegt. (3) Folgende Einkünfte der Gebührenpflichtigen werden nicht dem Jahreseinkommen hinzugerechnet: a) Kindergeld gem. Bundeskindergeldgesetz (BKGG), b) Leistungen nach den Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Höhe von bis zu 300,00 Euro/Monat, c) Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegesetz), d) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG), e) Berufsausbildungsbeihilfen (BAB) (4) Nachgewiesene Aufwendungen der Gebührenpflichtigen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für nicht zum Haushalt rechnende Angehörige können bei dem zu berücksichtigenden Einkommen als mindernd anerkannt werden. (5) Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Dabei kommt es nicht drauf an, dass beide Eltern sorgeberechtigt sind. Leben beide Eltern, die nicht verheiratet sind, mit dem Kind in einem Haushalt, ist von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft bzw. Ehe in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt. Bei Alleinerziehenden und nachweislich getrennt lebenden Elternpaaren bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils unberücksichtigt, jedoch wird in diesem Fall der nachgewiesene Unterhalt dem Einkommen hinzugerechnet. Erfolgt kein konkreter Nachweis des zu entrichtenden Unterhalts, wird von dem Regelunterhalt ausgegangen. (6) Für Pflege- und Heimkinder gemäß 33 und 34 SGB VIII wird unabhängig vom Einkommen der Pflegeeltern eine monatliche Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach dem Durchschnitt der Elternbeiträge der Einrichtung, der jeweiligen Altersstufe und dem Stundenumfang. (7) Die Ermittlung des Einkommens erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Einkommen der Gebührenpflichtigen unter Vorlage geeigneter Einkommensnachweise wie z.b.: - Lohnsteuerbescheinigung, - Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit, - Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung gem. SGB II und XII, - Einkommenssteuerbescheid, - vom Arbeitgeber lückenlos ausgestellte Verdienstnachweise. (8) Selbständige, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, müssen bei Aufnahme des Kindes ihr Einkommen unter Vorlage geeigneter Unterlagen selbst einschätzen. (9) Werden keine oder nur unvollständige Einkommensnachweise durch die Gebührenpflichtigen erbracht, so wird die Höhe der Betreuungsgebühr unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien, siehe 4 Abs. 1 Buchstaben b) bis e) dieser Satzung, nach dem jeweiligen Höchstbetrag bemessen. (10) Die Prüfung der Angaben zum Jahreseinkommen erfolgt durch das Amt Altdöbern anhand von geeigneten Nachweisen erstmalig im Aufnahmeverfahren und unterliegt der jährlichen Prüfung. Die Einkommensnachweise des Vorjahres sind bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres einzureichen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Fristverlängerung durch das Amt Altdöbern gewährt werden. (11) Änderungen von Tatsachen, die für die Bemessung der Gebühren maßgeblich sind und zu einer geänderten Zuordnung in den Staffelungstabellen (siehe Anlage 1) führen (insbesondere Änderungen der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse), sind dem Amt Altdöbern während des gesamten Betreuungszeitraumes unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die sich daraus ergebenen Veränderungen werden ab Bekanntwerden mit einem neuen Beitragsbescheid festgesetzt. (12) Unterbleibt diese Nachweis- und Mitteilungspflicht gemäß

13 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/ Absatz 8 und 9 oder werden von den Personensorgeberechtigten vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben zu Sachverhalten, die den Rechtsanspruch des Kindes oder die Höhe der Gebühren betreffen, so ist das Amt Altdöbern berechtigt, auch rückwirkend die Betreuungsgebühren neu festzusetzen und zu unrecht erhaltene Gebührenvorteile nach zu veranlagen. 7 Verpflegungskosten Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen wird gesondert ein Essengeld erhoben. 8 Fälligkeit (1) Die Betreuungsgebühr ist jeweils am 1. Kalendertag für den laufenden Monat fällig. (2) Die monatliche Gebührenzahlung erfolgt bargeldlos. Bei der Zahlungsart kann der Gebührenpflichtige zwischen a) Überweisung oder b) Lastschriftverfahren wählen. (3) Geraten Gebührenpflichtige in Zahlungsverzug, so wird ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. April 2014 in Kraft. Altdöbern, Detlef Höhl Siegel Amtsdirektor

14 14 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/2014

15 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/ Bekanntmachung der Gemeinde Altdöbern Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 2 BauGB Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraftnutzung Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am den Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes in der Fassung vom März 2014 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Der Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraftnutzung in der Fassung vom März 2014 mit seiner Begründung einschließlich Umweltbericht liegt vom bis einschließlich im Amt Altdöbern (Bau- und Ordnungsamt), Altdöbern, Markt 24 während der folgenden Dienstzeiten Montag von 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Dienstag von 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Mittwoch von 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Donnerstag von 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr sowie Freitag von 8.00 Uhr bis Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während dieser Auslegefrist können von jedermann Hinweise, Bedenken und Anregungen zum Entwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Hinweise können gem. 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Altdöbern, den Detlef Höhl Amtsdirektor

16 16 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/2014 Sonstige amtliche Mitteilungen des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden Beschlüsse des Amtsausschusses und der Gemeindevertretungen Gemeinde Altdöbern Gemeindevertretersitzung vom Öffentlicher Teil Beschluss Nr.07/2014 einstimmig zugestimmt Haushaltssicherungskonzept 2014 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altdöbern beschließt das vorliegende Haushaltssicherungskonzept zum Haushaltsplan Beschluss Nr. 08/2014 einstimmig zugestimmt Erlass Haushaltssatzung 2014 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altdöbern erlässt die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Beschluss Nr. 09/2014 einstimmig zugestimmt Offenlagebeschluss zum Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windkraftnutzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altdöbern billigt den Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windkraftnutzung einschließlich Begründung (Stand März 2014) und beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 (2) BauGB. Kein Mitglied wurde von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Nichtöffentlicher Teil Beschluss Nr. 10/2014 einstimmig zugestimmt Änderung des Gesellschaftsvertrages der LWG Wasser und Abwasser GmbH und Co. Beteiligungs-KG Beschluss Nr. 11/2014 einstimmig zugestimmt Vergabeentscheid Teilmaßnahmen Gräbendorfer Strand Gemeinde Neupetershain Gemeindevertretersitzung vom Öffentlicher Teil Beschluss Nr. 6/2014 einstimmig zugestimmt (mit Änderung) Unterstützung Modelleisenbahn e.v. bei Dachsanierung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neupetershain beschließt für die Dachsanierung des Vereinshauses dem Modellbahn, Modellbau und Puppenverein Neupetershain; a. keine finanziellen Mittel (auf der Grundlage des Nutzungsvertrages) b. finanzielle Mittel für die Rissverfüllung in Höhe von ca EUR c. finanzielle Mittel für eine Neueindeckung in Höhe von ca EUR d. die Gemeinde stimmt der Rissverfüllung entsprechend dem vorliegenden Angebot zu Punkt b mit einer maximalen Beteiligung von EUR zu. Der Auftrag ist durch den Verein an eine Fachfirma auszulösen. aus dem Haushalt 2014 zur Verfügung zu stellen. Nichtöffentlicher Teil Beschluss Nr. 7/2014 einstimmig zugestimmt Vergabeentscheid VOB 02/2014 Straßenbau und Entwässerung Neupetershain, Charlottenstraße Beschluss Nr. 8/2014 einstimmig zugestimmt Vergabeentscheid VOB 03/2014 Umnutzung des ehemaligen Feuerwehrgebäudes zum Bauhof Errichtung von Fertigteilgaragen Beschluss Nr. 9/2014 zwecks VOB 07/2014 Rahmenvertrag Wartung und Instandsetzung der Straßenbeleuchtung für den Zeitraum vom wird in der kommenden Gemeindevertretersitzung Neupetershain am behandelt. Beschluss Nr. 10/2014 einstimmig zugestimmt Vergabeentscheid VOL 2014 Lieferung eines Fahrzeuges für den Bauhof Öffentlicher Teil Gemeinde Luckaitztal Gemeindevertretersitzung vom Beschluss Nr. 5/2014 mehrstimmig zugestimmt Beschluss über die Prüfung der Jahresrechnung 2010 der Gemeinde Luckaitztal und Entlastung des Amtsdirektors Die Gemeindevertretung Luckaitztal stellt den Haushaltsausgleich gemäß 21 GemHV Bbg der Jahresrechnung 2010 der Gemeinde Luckaitztal wie folgt fest: Betrag in EUR Soll-Einnahmen Verwaltungshaushalt ,61 Soll-Einnahmen Vermögenshaushalt ,84 Summe Soll-Einnahmen ,45 + neue HER 0,00./. Abgang alte HER 0,00./. Abgang alte KER ,60 Summe bereinigter Soll-Einnahmen ,05 Soll-Ausgaben Verwaltungshaushalt ,21 Soll-Ausgaben Vermögenshaushalt ,84 Summe Soll-Ausgaben ,05 + neue HAR VwHH 0,00 + neue HAR VmHH 0,00./. Abgang alte HAR VwHH 0,00./. Abgang alte HAR VmHH 0,00 Summe bereinigter Soll-Ausgaben ,05 Soll-Fehlbetrag Gesamthaushalt 0,00 Die Gemeindevertretung Luckaitztal nimmt die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung 2010 der Gemeinde Luckaitztal zur Kenntnis. Gestützt auf die Ausführungen im Prüfbericht sowie der zu Grunde liegenden Bücher und Belege kann bestätigt werden, dass 1. die Jahresrechnung die Geldgeschäfte der Gemeinde Luckaitztal wiedergeben, 2. die Annahme- und Auszahlungsanordnungen den gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, den Haushaltsplänen so-

17 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/ wie den Beschlüssen der Gemeindevertretung entsprechen. Auf Grund der geprüften und festgestellten Ergebnisse der Jahresrechnung der Gemeinde Luckaitztal des Haushaltsjahres 2010 wird dem Amtsdirektor gemäß 93 Abs. 3 und 35 Abs. 2 der GO Bbg. die Entlastung erteilt. Nichtöffentlicher Teil Beschluss Nr. 6/2014 einstimmig zugestimmt Vergabeentscheid VOB 01/2014 Abriss Aussichtsturm Gosda Beschluss Nr. 7/2014 einstimmig zugestimmt Entscheidung über die Veräußerung des Grundstückes Gemarkung Schöllnitz, Flur 4, Flurstück 514 Gemeinde Neu-Seeland Gemeindevertretersitzung vom Öffentlicher Teil Beschluss Nr. 4/2014 einstimmig zugestimmt Änderung des Gesellschaftsvertrages der LWG Wasser und Abwasser GmbH und Co Beteiligungs-KG Die Gesellschafterversammlung beschließt gemäß 10 Nummer die Änderung des Gesellschaftsvertrages in 4 Nummer 4.2 dergestalt, dass a) Trink-und Abwasserzweckverband Burg/Spreewald mit einer Kommanditeinlage (Haftungssumme) von 1,6 Millionen und h) Gemeinde Teichland mit einer Kommanditeinlage (Haftsumme) von gestrichen werden und bei dem Haftkapital insgesamt gestrichen und durch ersetzt wird; 10 Nummer 10.8 dergestalt, dass 75 % gestrichen und durch 2/3 ersetzt wird; 10 Nummer dergestalt, dass 75 % gestrichen und durch 2/3 ersetzt wird; 10 Nummer dergestalt, dass 75 % gestrichen und durch 2/3 ersetzt wird; 16 Nummer 16.1 dergestalt, dass Dreiviertel gestrichen und durch 2/3 ersetzt wird; 16 Nummer 16.2 dergestalt, dass Dreiviertel gestrichen und durch 2/3 ersetzt wird. Nichtöffentlicher Teil Beschluss Nr. 5/2014 einstimmig zugestimmt Entscheidung über den Verkauf von Grundstücken Beschluss Nr. 6/2014 einstimmig zugestimmt Personalangelegenheiten Gemeinde Bronkow Gemeindevertretersitzung vom Nichtöffentlicher Teil Beschluss Nr. 5/2014 einstimmig zugestimmt Vergabeentscheid VOL 06/2014 Rahmenvertrag-Wartung und Instandsetzung der Straßenbeleuchtung für den Zeitraum vom Beschluss Nr. 6/2014 einstimmig zugestimmt Entscheidung über die Veräußerung eines Grundstückes Ende amtlicher Teil Nichtamtlicher Teil Ortsspezifische Nachrichten Mitteilungen der Amtsverwaltung Sprechstunden der Amtsverwaltung in Altdöbern: Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 17:30 Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Sitzungen der politischen Gremien Die aktuellen Sitzungstermine im Amt Altdöbern von Gemeindevertretungen und Ausschüssen entnehmen Sie bitte den Schaukästen in Ihrer Gemeinde oder im Internet unter / Politik. Informationen des Bau- und Ordnungsamtes Aus innerbetrieblichen Gründen bleibt das Einwohnermeldeamt am ab 12:00 Uhr und am ganztags geschlossen. Wir bitten um Ihr Verständnis. In der Zeit vom bis können Bürger an den Samstagen von 09:00 bis 13:00 Uhr Ihr Strauchwerk auf dem Kompostierplatz entsorgen. Bitte beachten Sie, dass das Strauchwerk bis auf ca. 1m zu kürzen ist und Wurzelwerke anderweitig zu entsorgen sind. Wohin mit meinem Müll? Sicher nicht in den Wald!!! Was sind Abfälle im Sinne des Gesetzes? Gemäß 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Beseitigung von Abfällen Gemäß 10 und 28 des KrWG sind Abfälle, die nicht verwertet werden, grundsätzlich umwelt- und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Ordnungswidrig handelt deshalb, wer entgegen 28 KrWG vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. Wer Gegenstände wie z.b. Hausmüll, Sperrmüll, Altreifen, Fahrzeuge, Bauschutt, Bodenaushub, Tierabfälle, pflanzliche Abfälle und anderes durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen beseitigt, kann mit einer Geldbuße bis zu EUR belangt werden. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen sollte jedem Bürger ein Bedürfnis sein. Dafür stellt der Landkreis umfassende Entsorgungsmöglichkeiten bereit. Weitere Informationen zu den Entsorgungsmöglichkeiten im Landkreis finden Sie auf der Internetseite des Landkreises

18 18 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/2014 Entsorgung herrenloser Abfälle Der 4 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) erläutert den Ablauf zur Entsorgung von Abfällen, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück (Wald, Straßenränder, Felder, Wiesen usw.) abgelagert wurden. Dabei wird versucht, den Verursacher bzw. den Besitzer dieser Abfälle ausfindig zu machen und diesem die Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen. Zusätzlich wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Hinweise zu möglichen illegalen Ablagerungen und ggf. zu deren Verursachern sowie Fragen zu Entsorgungsmöglichkeiten nehmen die genannten zuständigen Mitarbeiter gerne entgegen. Amt Altdöbern Ordnungsamt Information der Schiedsstelle des Amtes Altdöbern Die Sprechstunden der Schiedsstelle werden in Altdöbern, Markt 24, im Sitzungsraum, wie folgt durchgeführt: Jeden 1. Dienstag im Monat von 16:00 bis 17:00 Uhr Bürger können sich auch telefonisch mit ihren Sorgen und Problemen vertrauensvoll an unseren Schiedsmann wenden, der unter folgender Telefonnummer erreichbar ist: Herr Karl-Friedrich Müller / Not- und Bereitschaftsdienste im Amtsbereich Wasser- und Abwasserzweckverband Calau Sitz Lübbenau/Spreewald Telefon Bereitschaftsnummer: Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst Für die Bereiche Calau, Altdöbern und Neupetershain/Welzow können Sie sich zukünftig an folgende einheitliche Rufnummer wenden: Montag, Dienstag, Donnerstag 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr Mittwoch, Freitag 13:00 Uhr bis 07:00 Uhr Samstag, Sonntag 07:00 Uhr bis 07:00 Uhr gesetzliche Feiertage sowie und :00 Uhr bis 07:00 Uhr. Zu den anderen Tageszeiten wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt. Augenärztlicher Bereitschaftsdienst Telefon / Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Siehe Aushang an den Zahnarztpraxen In lebensbedrohlichen Fällen erreichen Sie auch weiterhin den Rettungsdienst unter der Nummer: 112 Adler - Apotheke Altdöbern Über den Apotheken-Bereitschaftsdienst können Sie sich zukünftig unter der bundesweiten Telefonnummer: oder im Internet: informieren. Hilfen in Notsituationen Soziale Hilfen im Polizeiwachbereich Notruf Telefon 110 Polizeirevier Senftenberg Telefon / 880 Polizeirevier Altdöbern Telefon / Sprechzeiten Dienstag 9:00-12:00 Uhr und 13:00 17:00 Uhr Familien, Eltern, Paare, Alleinerziehende - Erziehung, Trennung, Scheidung Jugendamt Amtsvormundschaften/Unterhalt Telefon / Allgemeiner sozialer Dienst Telefon / Besondere soziale Dienste Telefon / ; ; ; Jugendförderung/Kita/Elterngeld Telefon / ; ; ; Pro Familia Telefon / Kinder in Not Kinder- und Jugendnotdienst Telefon / Pro Kids Telefon 0162 / Kinder- und Jugendtelefon Telefon 0800 / Montag - Freitag 15:00-19:00 Uhr Klinik für Kinder- und Telefon / Jugendmedizin Telefon / Frauen und Kinder in Not Frauenhaus Lauchhammer Montags 09:00 12:00 Uhr Telefon / 2693 Dienstags 15:00 18:00 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung außerhalb der Beratungszeiten und an Wochenenden Telefon 110 oder Opfer von Straftaten Opferberatung Telefon / Weißer Ring e. V. Telefon / Telefon / Pflegeberatung und -koordination Pflegestützpunkt Senftenberg, Ernst-Thälmann-Straße 129, Senftenberg Dienstag 09:00 12:00 Uhr Telefon / Uhr oder Donnerstag 09:00 12:00 Uhr Uhr Freitag Uhr Tierärztlichen Notfalldienstplan Der Notfalldienst gilt jeweils für eine Kalenderwoche, beginnend montags. Er gilt wochentags für die Nachtstunden von 19 bis 7 Uhr, samstags ab 13 Uhr, sonntags und an etwaigen Feiertagen ganztags, jeweils bis zum darauffolgenden Tag 7 Uhr. Mit freundlichen Grüßen Mandy Visosky Adler-Apotheke, Altdöbern

19 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/ Tierärztlicher Notfalldienst Kalenderwoche 18 ( ) DVM Lehmann Ruhland o DVM Zinke Altdöbern (nicht am ) TAP Paulenz/Kloß Lübbenau o TA Thiem Vetschau Tierärztlicher Notfalldienst Kalenderwoche 19 ( ) TÄ Thiel Senftenberg DVM Kühnel Calau o DVM Richter Calau o TAP Paulenz/Kloß Lübbenau o TA Gäbel Vetschau o Tierärztlicher Notfalldienst Kalenderwoche 20 ( ) TÄ Gruhne Schwarzheide o TA Franke Schipkau DVM Jähde Großräschen o TA Lindemann Lübbenau o DVM Zierenberg Calau o TAP Paulenz/ Kloß Lübbenau o Tierärztlicher Notfalldienst Kalenderwoche 21 ( ) DVM Starke Lauchhammer DVM Richter Calau o TAP Paulenz/ Kloß Lübbenau o TA Schön Vetschau Tierärztlicher Notfalldienst Kalenderwoche 22 ( ) DVM Lehmann Ruhland o Dr. Pfeiffer Senftenberg o DVM Kühnel Calau o TAP Paulenz/ Kloß Lübbenau o TA Thiem Vetschau Tourismus Ein neues Mitglied begrüßt der Tourismusverband Lausitzer Seenland e.v. in seinen Reihen. Der Vorstand des Tourismusverbandes Lausitzer Seenland e.v. hat in der gestrigen Sitzung im Findlingspark Nochten einstimmig die Aufnahme des Fördervereins Lausitzer Findlingspark Nochten e.v. beschlossen. In den beiden vergangenen Jahren seines Bestehens konnte der Tourismusverband zeigen, welche Chancen eine gemeinsame Vermarktung des Lausitzer Seenlandes hat. Das neue Mitglied wird zukünftig zur Stärkung des Tourismus in unserer Urlaubsregion beitragen, freut sich Kathrin Winkler, Geschäftsführerin des Tourismusverbandes Lausitzer Seenland e.v. Als ein gemeinsames Projekt haben die Touristiker zum Beispiel die Durchführung einer Informationstour für Busreiseveranstalter im Herbst im Visier um das Geschäft mit Bus- und Gruppenreisen weiter auszubauen. Damit hat der Tourismusverband aktuell 125 Mitglieder. In der nachfolgenden Mitgliederversammlung im Besucherzentrum des Findlingsparks wurde Volker Mielchen, seit 1. Januar 2014 Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, von den Mitgliedern einstimmig in den Vorstand des Tourismusverbandes Lausitzer Seenland e. V. gewählt. Ebenfalls einstimmig und neu in den Vorstand wählten die Mitglieder Martin Tinko, Inhaber der Ferien- und Freizeitpark Geierswalde GbR und Mitinhaber der Seenland Shop GbR, die unter anderem den Lausitzer Seenland Online-Shop auf der offiziellen Internetseite des Lausitzer Seenland betreibt. Nach dem Ableben des Vorstandsmitglieds Jörg Krause, Geschäftsführer der Tourismus GmbH Land und Leute, wurde die Neuwahl erforderlich. Aktuelle und künftige Projekte des Tourismusverbandes, der beiden Zweckverbände Lausitzer Seenland Sachsen und Brandenburg sowie der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau- Verwaltungsgesellschaft mbh (LMBV) wurden den mehr als 60 teilnehmenden touristischen Anbietern in der anschließenden Informationsveranstaltung zum Saisonauftakt präsentiert. Zudem konnten vor Ort zwei Übernachtungsbetriebe aus dem Lausitzer Seenland mit der Klassifizierung des Deutschen Tourismusverbandes e.v. für Ferienhäuser/-wohnungen und Privatzimmer ausgezeichnet werden. Das schwimmende Ferienhaus 11 des Lausitz Resort am Geierswalder See wurde zum wiederholten Mal mit den begehrten fünf Sternen klassifiziert. Die zwei Ferienwohnungen der Pension Heideland im Boxberger Ortsteil Kringelsdorf wurden erstmals mit jeweils drei Sternen ausgezeichnet. Die Klassifizierungen wurden vorab vom Tourismusverband Lausitzer Seenland e.v. nach den Kriterien des DTV durchgeführt. Die bundesweit einheitliche Klassifizierung für Ferienhäuser/ -wohnungen und Privatzimmer bis zu neun Betten macht das Angebot vergleichbar und lässt verlässlich erkennen, welchen Qualitätsstandard ein Quartier hat. Je nach Ausstattung und Serviceleistungen erhalten die Objekte zwischen ein bis fünf Sterne. Damit haben sich insgesamt 18 Ferienhäuser/-wohnungen bzw. Privatzimmer im Lausitzer Seenlandes dem Thema Klassifizierung gestellt. Presseanfragen: Tourismusverband Lausitzer Seenland e.v. Katja Wersch (Öffentlichkeitsarbeit/Marketing) Schlossergasse 1, Hoyerswerda Tel / Fax / wersch@lausitzerseenland.de Tourismusverband begrüßt neue Mitglieder Findlingspark Nochten neu an Bord des Tourismusverbandes / Zwei neue Vorstandsmitglieder gewählt / DTV-Klassifizierung für Lausitz Resort und Pension Heideland

20 20 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/2014 Veranstaltungen Mai 2014 Naturpark Niederlausitzer Landrücken Bei Rückfragen; Frau Donat, Tel oder oder direkt beim Veranstalter Mai: jeden Samstag und Sonntag Wozu braucht die Gans einen Schirm? Vogelbeobachtung mit den Rangern Auf der Insel im Stoßdorfer See wachsen in jedem Jahr dutzende Graugänse heran, mehr als anderswo im Naturpark dank eines einzigartigen großen Schutzschirms. Er ist weiß und laut. Wer mehr darüber wissen will, sollte gemeinsam mit einem Ranger die Gänse beim Brüten oder Führen der Gössel beobachten. Vom gegenüber liegenden Ufer kann man mit dem Spektiv den Vögeln fast in die Nester gucken. Nach Möglichkeit sollte ein Fernglas mitgebracht werden. Treff: Uhr, Hütte am Westufer des Stoßdorfer Sees Anfahrt über Luckau OT Egsdorf oder Stöbritz, den Schildern Vogelinsel folgen Info: Naturpark-Info, Tel Mittwoch, 1. Mai Tag der Natur Großes Maifest Das Familienfest rankt sich um Tier- und Pflanzenarten des Jahres. Viele Akteure vermitteln unterhaltsam Interessantes zu den verschiedenen Wild- und Nutztieren, Wild- und Kulturpflanzen. Ein Falkner präsentiert die Flugkünste seiner Greifvögel. Ein Handwerker- und Bauernmarkt verführt zum Stöbern. Auf der Pflanzentauschbörse werden Stauden und Gärtnertipps weitergegeben. Der Maibaum wird aufgestellt begleitet von Folklore und Trachtentänzen. Ein Puppenspieler verzaubert wohl nicht nur Kinder. Für Bewegung sorgt der Höllberglauf. Ort: Uhr, Freilichtmuseum Höllberghof Langengrassau Preis: 4 EUR, Kinder 2 EUR Info: Höllberghof, Tel Samstag, 3. Mai Brandenburger Konzertfrühling Abendstund im Wald geht s rund Ranger-Fußwanderung durch den Görlsdorfer Wald. Wenn sich der Tag dem Ende zuneigt, legen sich noch einmal viele Tierarten akustisch so richtig ins Zeug vornehmlich um ihre Reviere abzustecken und das weibliche Geschlecht zu umgarnen: Vögel singen und Grillen zirpen. Mit der Rangerin wird den mannigfaltigen Geräuschen im Wald auf den Grund gegangen. Ziel der Tour ist ein Gewässer, in dem sich Kröten, Frösche und Molche im Paarungsrausch tummeln und gut beobachtet werden können. Treff: Uhr, Parkplatz am Heinz Sielmann Natur-Erlebniszentrum Wanninchen Dauer/Distanz: bis ca Uhr/5 km Hinweis: Wetterfeste Kleidung und Taschenlampe erforderlich. Gummistiefel und ein Fernglas sind von Vorteil. Info: Naturwacht, Tel Samstag, 4. Mai Brandenburger Konzertfrühling Mehr als Trällern, Zirpen, Flöten Ranger-Vogelstimmenwanderung im Schlosspark Sonnewalde: Beim kurzen Spaziergang auf bequemen Wegen durch den ergrünenden Park werden Singvogel-Männer belauscht. Die Rangerin enthüllt, welches Lied zu welchem Sänger gehört, wie die Vögel leben und welche Eigenarten sie haben. Treff: 9.00 Uhr, Vorderschloss Sonnewalde Hinweis: Nach Möglichkeit Fernglas mitbringen. Die Tour ist bedingt barrierefrei. Dauer/Distanz: bis ca Uhr/2 km Info: Naturwacht, Tel Sonntag, 18. Mai Ranger-ErlebnisTour: Teuflische Berge und himmlische Täler Die Fußwanderung durch beeindruckende Landschaften gewährt Einblicke in das Leben der ländlichen Bevölkerung im 18. Jahrhundert. Durch eine reich strukturierte Agrarlandschaft und typische Kiefernwälder geht es zum Freilichtmuseum Höllberghof Langengrassau. Das Hofensemble wird besichtigt und die Sonnenterasse zur Mittagsrast genutzt. Der Rückweg führt über die Höllenberge und durch eindrucksvolle Täler nach Uckro. Im Land- und Erlebnismuseum auf einem alten Bauernhof kann bäuerliche Backkunst genossen werden. Treff: Uhr, Bahnhof Luckau-Uckro Dauer/Distanz: bis ca Uhr/10 km Preis: Erwachsene 15 EUR (10 EUR Gebühr Naturwacht/5 EUR Eintrittsgelder Museen); Kinder bis 17 Jahre 6 EUR; Verpflegung auf eigene Rechnung Hinweis: Festes Schuhwerk, Getränke und evtl. Proviant mitbringen. Fernglas ist von Vorteil. Anmeldung bis : Naturwacht, Tel Excursio Besucherzentrum Welzow Chorkonzert zum Muttertag Der Welzower Heimatchor e.v. lädt am Muttertag zum Konzert ein Bereits zum zweiten Mal gestaltet der Welzower Heimatchor e. V. ein. Konzert anlässlich des Muttertages im excursio Besucherzentrum in Welzow. Dafür hat sich der Chor diesmal Unterstützung aus der Partnerstadt eingeladen. Der Männerchor Redener Melodiker aus Schiffweiler wird das Programm mit seinem Können bereichern. Gemeinsam werden die Chöre mit einem bunten Reigen schöner Frühlings- und Volkslieder sowie neuzeitlicher Musik die Gäste erfreuen. Im Anschluss an das Konzert wird von den Frauen des Chores selbstgebackener Kuchen und Kaffee zu einem kleinen Unkostenbeitrag angeboten. Das Muttertagskonzert beginnt am 11. Mai 2014 um 15 Uhr. Der Eintritt ist frei. Kontakt für Interessierte: Alle Anfragen zur Veranstaltung werden im excursio Besucherzentrum des Bergbautourismus-Vereins Stadt Welzow e.v., Heinrich-Heine-Straße 2, Telefon , info@bergbautourismus.de entgegengenommen. Weitere Informationen auch auf

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